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Urteil

L 2 U 77/08

Landessozialgericht für das Saarland 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSL:2010:0421.L2U77.08.0A
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Leitsätze
Unterbricht ein Versicherter, der sein Büro im 1. Stock seines Wohnhauses hat und dort mit Büroarbeiten beschäftigt war, seine Tätigkeit, um die Toilette im Erdgeschoss aufzusuchen, ist ein Sturz auf der Treppe als Arbeitsunfall anzuerkennen, wenn der Ort des Unfalls - die Treppe - wesentlich Betriebszwecken dient. (Rn.26)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 04.06.2008 sowie der Bescheid vom 15.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2007 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 20.08.2006 ein Arbeitsunfall ist. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unterbricht ein Versicherter, der sein Büro im 1. Stock seines Wohnhauses hat und dort mit Büroarbeiten beschäftigt war, seine Tätigkeit, um die Toilette im Erdgeschoss aufzusuchen, ist ein Sturz auf der Treppe als Arbeitsunfall anzuerkennen, wenn der Ort des Unfalls - die Treppe - wesentlich Betriebszwecken dient. (Rn.26) Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 04.06.2008 sowie der Bescheid vom 15.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2007 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 20.08.2006 ein Arbeitsunfall ist. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Richtige Klageart ist vorliegend die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da die Beklagte bereits die Anerkennung des Unfalls vom 20.08.2006 als Arbeitsunfall abgelehnt und daher auch nicht über konkrete Leistungsansprüche, die im Wege der Leistungsklage geltend zu machen wären, entschieden hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.09.2004 – B 2 U 46/03 R). Nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zum Zeitpunkt des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteil vom 12.12.2006 – B 2 U 28/05 R m.w.N.). Zwar ist bei freiwillig versicherten Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, wie hier dem Kläger, ähnlich wie bei Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII jede Verrichtung, die aufgrund ihrer Handlungstendenz der Ausübung der versicherten Tätigkeit dient (vgl. § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII: Unfall „infolge“ einer versicherten Tätigkeit), der versicherten Tätigkeit zuzurechnen – ohne Bindung an die Arbeitsstätte und die übliche Arbeitszeit. Andererseits sind nicht alle Verrichtungen eines derart Versicherten während der üblichen Arbeitszeit und auf der Arbeitsstätte versichert, weil es außer in der Schifffahrt (vgl. § 10 SGB VII) keinen Betriebsbann gibt. Dem entsprechend stehen auch nicht alle Wege während der Arbeitszeit und/oder auf der Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. nicht beim privaten Einkauf), sondern nur solche Wege, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der – grund-sätzlich – versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist, weil der Weg durch die Ausübung der versicherten Tätigkeit als Unternehmer oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Zurücklegen von Wegen in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst darstellt, sondern eine der versicherten Tätigkeit vor- oder nachgelagerte Tätigkeit ist, die zu der eigentlichen versicherten Tätigkeit in einer mehr (z.B. Betriebwege zum Besuch zu einem Kunden bei einem Außentermin) oder weniger engen Beziehung (z.B. Weg zur Arbeit ins Büro) steht (BSG a.a.O.). Aufgrund dessen wirft gerade bei Wegen die Bestimmung des Grenzpunktes für den Beginn bzw. das Ende des Versicherungsschutzes in Abgrenzung zum unversicherten privaten Lebensbereich besondere Probleme auf. In ständiger Rechtsprechung sieht das BSG (a.a.O) – ausgehend von der der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde liegenden Haftung des Unternehmers für Betriebsgefahren in Verbindung mit seiner Haftungsfreistellung – Wege in dem vom Versicherten bewohnten Haus als nicht vom Versicherungsschutz mit umfasst an. Dies gilt sogar in städtischen Mehrfamilienhäusern, weil auch deren Treppenhaus kein öffentlicher Raum ist, dieses dem jeweiligen Versicherten besser als anderen Personen bekannt ist und er für diese „Gefahrenquelle“ mit verantwortlich ist. Dies entspricht auch der einhelligen Auffassung in der Literatur (BSG a.a.O. m.w.N.) und gilt sowohl für Wege zu und von der Arbeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII als auch für Betriebswege, die Teil der eigentlichen versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind. Bei dieser auf objektive Merkmale gegründeten klaren Grenzziehung zwischen dem versicherten Teil und dem unversicherten Teil des Weges hat sich das BSG (a.a.O.) – neben der schon angeführten der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde liegenden Unternehmerhaftung – von dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und dem Streben nach einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung leiten lassen und keine Ausnahmen zugelassen. Die Grenze „Außentür des Gebäudes“ trennt klar den öffentlichen Verkehrsraum von dem unversicherten Bereich ab, z.B. dem Haus des Versicherten, in dem seine Wohnung ist. Diese für Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII entwickelte Rechtsprechung gilt auch für freiwillig Versicherte nach § 6 SGB VII, da dieselben Normen anzuwenden und Gründe für eine abweichende rechtliche Bewertung nicht zu erkennen sind (BSG a.a.O.). Dass diese Grenze so nicht anwendbar ist, wenn sich die Wohnung des Versicherten und die Arbeitsstätte in einem Haus befinden, liegt auf der Hand (BSG a.a.O.). Ebenso klar ist, dass Unfälle auf den Wegen in den zur Arbeitsstätte gehörenden Betriebsräumen bei dieser räumlichen Konstellation unter Versicherungsschutz stehen, wenn sie der versicherten Tätigkeit dienen sollen, weil es keinen Unterschied rechtfertigt, ob die Betriebsstätte in demselben Gebäude wie die Wohnung des Versicherten ist oder nicht. Rechtliche Schwierigkeiten treten auf bei Unfällen, die sich in Räumen bzw. auf Treppen ereignen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden können. Zur Entscheidung über den Versicherungsschutz auf Wegen in solchen Räumen hat das BSG darauf abgestellt, ob der Ort, an dem sich der Unfall ereignete, auch Betriebszwecken (wesentlich) dient, ob der rein persönliche Lebensbereich schon verlassen wurde bzw. auf den Nutzungszweck zum Unfallzeitpunkt (BSG a.a.O. m.w.N.). Als Kriterium für die Wesentlichkeit werden eine ständige und nicht nur gelegentliche Nutzung des Unfallortes für betriebliche Zwecke angeführt (BSG a.a.O.). Davon ausgehend ist Versicherungsschutz im vorliegenden Fall zu bejahen. Der Senat legt dabei seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde: Die Treppe, auf der sich der Unfall ereignet hat, führte zum Büro des Klägers im ersten Stock seines Wohnhauses. Dort verbrachte der Kläger zum Unfallzeitpunkt den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit. Im Ladengeschäft arbeitete vormittags ein Angestellter; nachmittags war die Ehefrau des Klägers dort, wenn auch nicht die ganze Zeit. Im Schnitt kamen 5 Leute am Tag zum Kläger ins Büro. Es waren zum Teil Kunden, die bestimmte Waren kaufen wollten, die in einem Katalog aufgeführt waren. Da der Katalog im Büro war, kamen die Kunden mit ins Büro. Gleiches galt für Kunden, die beispielsweise ein Ceranfeld für den Herd kaufen wollten. Außerdem kamen auch Kunden, die über größere Projekte wie Installationen sprechen wollten. An Tagen wie Samstagen kamen mehr Kunden, manche kamen sogar sonntags. Außer den Kunden kamen auch Grossisten bzw. Großhändler, die Produkte verkaufen wollten. Am Unfalltag war der Kläger mit Büroarbeiten beschäftigt, als er die im Erdgeschoss liegende Toilette aufsuchen wollte. Auf der Treppe geriet er ins Stolpern, stürzte die Treppe hinab und prallte gegen einen Garderobenschrank, wobei er sich vielfältige Verletzungen zuzog. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung fest aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers. Seine Schilderung ist lebensnah und steht nicht im Widerspruch zum Akteninhalt. Auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Senat vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, besteht für den Senat kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Klägers zu zweifeln. Auch die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Sachverhalt selbst und die Angaben des Klägers hierzu nicht streitig seien. Ausgehend von diesem Sachverhalt hat der Kläger einen versicherten Arbeitsunfall erlitten. Essen, Trinken und das Verrichten der Notdurft während der Arbeitszeit sind im Gegensatz zu bloßen Vorbereitungshandlungen vor der Arbeit dadurch gekennzeichnet, dass sie regelmäßig wesentlich auch der Arbeitskraft der Versicherten dienen und es ihnen dadurch ermöglichen, die jeweils aktuelle betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. Wege, die rechtlich wesentlich zu diesen Zwecken zurückgelegt werden, sind zusätzlich auch von diesen mittelbar betriebsbezogenen Zwecken geprägt (BSG, Urteil vom 05.08.1993 – 2 RU 2/93). Obwohl der Kläger die im eigenen Haus gelegene Toilette aufsuchen wollte, bestand Versicherungsschutz, da der Ort des Unfalls – die Treppe – wesentlich Betriebszwecken diente. Die Treppe wurde zwar auch von der Tochter des Klägers und deren Lebensgefährten benutzt, um ihre im ersten Stock gelegene Wohnung zu erreichen. Daneben stellte die Treppe jedoch auch die bauliche Verbindung zu dem im ersten Stock gelegenen Büro des Klägers sowie dem Arbeitsplatz seiner Ehefrau dar (vgl. dazu BSG, Urteil vom 27.10.1987 – 2 RU 32/87). Zudem wurde die Treppe auch mehrmals täglich von Kunden und Vertretern benutzt, die den Kläger in dessen Büro aufsuchten. Bei dieser Sachlage ist der Senat der Auffassung, dass die Treppe ständig und nicht nur gelegentlich Betriebszwecken diente. Auf die von der Beklagten in den Vordergrund gestellte Frage, ob die im Erdgeschoss gelegene Toilette wesentlich Betriebszwecken diente, kommt es nicht an. Die Berufung des Klägers hat somit Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Anerkennung seines Unfalls vom 20.08.2006 als Arbeitsunfall. Der 1953 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig als Unternehmer unfallversichert. Zum Unfallzeitpunkt betrieb er eine Firma für Elektrotechnik. Bis April 1996 war die Firma zusammen mit dem Wohnsitz in der R. gemeldet; damals bestand auch ein Ladengeschäft in K.. Zum 01.05.1996 wurde die Firma in den R. verlegt. Das Anwesen besteht aus einem Ladengeschäft und dem Wohnhaus des Klägers. In dem Wohnhaus befindet sich im ersten Stock das Büro. An dem Schreibtisch vor dem Büro machte die Ehefrau des Klägers, die zum Unfallzeitpunkt als geringfügig Beschäftigte angemeldet war und im Übrigen vormittags bei einem Zahnarzt beschäftigt war, die Buchhaltung für die Firma. Im Obergeschoss befindet sich zudem eine Wohnung, die an die Tochter des Klägers und deren Lebensgefährten vermietet ist. Die Wohnräume des Klägers liegen im Erdgeschoss. Dort befindet sich auch in unmittelbarer Nähe der Eingangstür sowie der Treppe eine Gästetoilette. In dem an das Wohnhaus angrenzenden Laden wurde so genannte Braun- und Weißware verkauft. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers lag aber auf Installationen in Alt- und Neubauten sowie Schulen und Kindergärten. Dort machte er Installationen wie Netzwerktechnik oder Beleuchtungstechnik. Zum Unfallzeitpunkt hatte der Kläger noch einen Angestellten, der vormittags im Laden beschäftigt war; nachmittags verkaufte seine Frau im Laden. Am 20.08.2006 war der Kläger gegen 21:20 Uhr in seinem Büro mit Büroarbeiten (Angebotserstellung) beschäftigt. Er unterbrach seine Tätigkeit, um die Toilette im Erdgeschoss aufzusuchen. Dabei stolperte er auf der obersten Stufe der Holztreppe, stürzte die Treppe hinab und prallte gegen einen Garderobenschrank. Dabei zog er sich vielfältige Verletzungen zu (Claviculafraktur links, nicht dislozierte Radiusköpfchenfraktur links, Thoraxprellung links, Handgelenksprellung links, Kniegelenksprellung links). Mit Bescheid vom 15.09.2006 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab mit der Begründung, der Kläger habe sich auf einem unversicherten Weg im Privatbereich seines Hauses befunden. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2007 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Büro in dem Wohnhaus sei als Betriebsteil und damit als versicherter Arbeitsplatz anzusehen, da es überwiegend für betriebliche Zwecke genutzt werde. Daher sei beim Kläger nur der Aufenthalt in diesem Büro versichert, nicht aber der Gang zur Toilette, die im privaten Wohnbereich liege. Das Aufsuchen der Toilette hebe sich insgesamt in zeitlicher und räumlicher Hinsicht so deutlich von der betrieblichen Tätigkeit in den Betriebsräumen ab, dass nicht von einer nur geringfügigen Unterbrechung ausgegangen werden könne. Die dagegen am 18.06.2007 erhobene Klage hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) mit Gerichtsbescheid vom 04.06.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Unfälle auf Wegen zur Verrichtung der Notdurft im Betrieb würden als Arbeitsunfälle anerkannt. Dies gelte nach der Rechtsprechung jedoch nicht beim Aufsuchen der Toilette in den eigenen Wohnräumen, wenn sie und die Wohnung in demselben Haus untergebracht seien – es sei denn, die Toilette sei als Teil der Betriebsstätte anzusehen, weil sie wesentlich für betriebliche Zwecke genutzt werde. Eine derartige wesentliche Nutzung für betriebliche Zwecke sei hinsichtlich der Toilette nicht erkennbar. Weiter komme hinzu, dass die Toilette erst über eine Treppe zu erreichen gewesen sei. Nach der Rechtsprechung ende der unmittelbare Versicherungsschutz an der Tür der Arbeitsstätte, so dass dem auf der Treppe Verunglückten Unfallversicherungsschutz nicht zukomme. Dies gelte auch dann, wenn sich Wohnung und Arbeitsstätte je in in sich abgeschlossenen, verschiedenen Stockwerken eines mehrgeschossigen Hauses befänden. Da der Kläger vorliegend auf der Treppe seines Wohnhauses gestürzt sei, habe er nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Gegen den ihm am 12.06.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27.06.2008 Berufung eingelegt. Er trägt vor, sein Büro sei das Herz der Firma. Dort empfange er auch regelmäßig Kunden und Vertreter. Der Verkauf von Weiß- und Braunwaren sei dagegen nur von untergeordneter Bedeutung gewesen. Die Toilette im Erdgeschoss sei auch regelmäßig von Kunden bzw. Vertretern benutzt worden. Etwa 70 bis 75 % seiner Arbeitszeit habe er im Büro verbracht. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 04.06.2008 sowie den Bescheid vom 15.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2007 aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall vom 20.08.2006 ein Arbeitsunfall ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid und trägt ergänzend vor, es sei nicht nachgewiesen, dass die Toilette im Erdgeschoss, die der Kläger habe aufsuchen wollen, wesentlich Betriebszwecken gedient habe. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten; der Inhalt der Beiakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.