OffeneUrteileSuche
Urteil

L 2 U 16/10

Landessozialgericht für das Saarland, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
3mal zitiert
7Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 26.04.2010 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin am 27.9.2008 bei einem Sturz in ihrem Haus auf dem Weg zur Toilette einen Arbeitsunfall erlitten hat. Die Klägerin ist Inhaberin eines Unternehmens des Güternah- und Fernverkehrs. Bis Dezember 2008 wurde der Betrieb im Eigenheim der Klägerin und ihrer Familie geführt, in dem u.a. ein Büro für die Klägerin eingerichtet war. Am 27.9.2008, einem Samstag, rutschte die Klägerin abends im Rahmen einer Besprechung mit Mitarbeitern im Bereich des Hausflures auf dem Weg vom Büro bzw. der Küche zu ihrer privaten Toilette aus, stürzte und zog sich eine Fraktur des Acetabulum zu. Im Januar 2009 gab die Klägerin der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, der Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig: BG) bis 31.12.2009, gegenüber an, in der Küche seien Besprechungen mit den Fahrern durchgeführt worden. Die Personaltoilette befinde sich hinter der Küche gemeinsam mit einer Dusche für die Fahrer. Sie sei auf diese Toilette aber nie gegangen, sondern habe ausschließlich ihr privates WC in der Wohnung genutzt. Aus einer von der Klägerin gefertigten Skizze ergibt sich, dass sich die Küche im Bereich des Erdgeschosses gemeinsam mit dem Esszimmer und dem Büro rechts vom Eingang befindet, links des Eingangs sind das Wohnzimmer, Schlafzimmer sowie das Bad mit WC. Beide Seiten des Hauses trennt ein Flur, der den Eingangsbereich verlängert. Im Keller des Hauses befinden sich nach den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren Aufenthaltsräume, Dusche und WC für die Fahrer. Mit Bescheid vom 9.4.2009 stellte die BG fest, ein Arbeitsunfall habe nicht vorgelegen und die Klägerin habe keinen Anspruch auf Entschädigung wegen dieses Ereignisses. Befänden sich Wohnung und Arbeitsplatz im gleichen Gebäude, sei der Weg zur Notdurft bei einem Selbstständigen nicht versichert. Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, man habe die Besprechungen zwangsläufig in der Küche vornehmen müssen, weil das Unternehmen in ihrem Wohnhaus untergebracht gewesen sei. Selbstständige, die ihren Tätigkeiten in einem Privathaus nachgingen, könnten nicht schlechter gestellt werden als Selbstständige mit Büroräumen außerhalb. Der Weg zur Toilette führe über den Hausflur und auch dieser sei Teil der Betriebsstätte. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.8.2009 wies die BG den Widerspruch zurück. Sie wiederholte und vertiefte ihre Argumentation. Die gelegentliche betriebliche Mitbenutzung der Küche und damit verbunden die des Flurs zum Erreichen der Küche begründe keinen Versicherungsschutz für die Zurücklegung privater Wege innerhalb des eigenen Wohnhauses. Auch die gelegentliche betriebliche Mitbenutzung des Wohnungsflurs könne einen Versicherungsschutz bei der Verrichtung grundsätzlich dem eigenwirtschaftlichen Lebensbereich zuzurechnender privater Tätigkeiten nicht begründen. Im anschließenden Klageverfahren hat die Klägerin ausgeführt, sie sei bei dem Unfall gerade dabei gewesen, mit den Fahrern die Routen zu besprechen und die wöchentliche Abrechnung vorzunehmen. Der Weg zur Toilette habe deshalb auch der beruflichen Tätigkeit gedient. Fahrerbesprechungen hätten einmal pro Woche samstagsabends stattgefunden; die Fahrer seien normalerweise die ganze Woche unterwegs. Samstagsabends würden Tankquittungen und Belege für die Autos übergeben und sie selbst übergebe die Frachtunterlagen für den jeweiligen LKW. Sie sei beim Weg auf ihre private Toilette auf dem nassen Boden im Bereich des Flures gestürzt, was sie darauf zurückführe, dass die Fahrer die Eingangstür hätten benutzen müssen und es an diesem Tag geregnet habe. Mit Urteil vom 26.4.2010 hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, Besprechungen einmal pro Woche samstagsabends mit den Fahrern bedeuteten keine wesentliche Nutzung des Flurs für Betriebszwecke. Damit verbiete sich eine Zuordnung des Eingangsbereichs beziehungsweise des Flurs der Wohnung zur betrieblichen Sphäre. Die Klägerin hat gegen das am 14.5.2010 zugestellte Urteil am 14.6.2010 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihre Argumente. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 26.4.2010 sowie den Bescheid vom 9.4.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.8.2009 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 27.9.2008 ein Arbeitsunfall gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Berichterstatter des Senats hat die Klägerin im Erörterungstermin am 13.12.2010, der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 19.1.2011 informatorisch befragt. Ferner hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A. S., H.-D. C., W.K., A.B. und T.B.. Wegen des Ergebnisses der Befragungen und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 13.12.2010, 19.1.2011 sowie 16.3.2011 verwiesen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat am 27.9.2008 keinen Arbeitsunfall erlitten. Richtige Klageart ist vorliegend die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da die Beklagte bereits die Anerkennung des Unfalls vom 27.09.2008 als Arbeitsunfall abgelehnt hat. Sie hat daher – als Folgeentscheidung einer positiven Feststellung eines Arbeitsunfalls - nicht über konkrete Leistungsansprüche wie die von der Klägerin begehrte Rente, die im Wege der Leistungsklage geltend zu machen wären, entschieden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.09.2004 – B 2 U 46/03 R). Nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zum Zeitpunkt des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteil vom 12.12.2006 – B 2 U 28/05 R m.w.N.). Zwar ist bei versicherten Unternehmern, wie hier der Klägerin, ähnlich wie bei Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII jede Verrichtung, die aufgrund ihrer Handlungstendenz der Ausübung der versicherten Tätigkeit dient (vgl. § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII: Unfall „infolge“ einer versicherten Tätigkeit), der versicherten Tätigkeit zuzurechnen – ohne Bindung an die Arbeitsstätte und die übliche Arbeitszeit. Andererseits sind nicht alle Verrichtungen eines derart Versicherten während der üblichen Arbeitszeit und auf der Arbeitsstätte versichert, weil es außer in der Schifffahrt (vgl. § 10 SGB VII) keinen Betriebsbann gibt. Dem entsprechend stehen auch nicht alle Wege während der Arbeitszeit und/oder auf der Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. nicht beim privaten Einkauf), sondern nur solche Wege, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der – grundsätzlich – versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist, weil der Weg durch die Ausübung der versicherten Tätigkeit als Unternehmer oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Zurücklegen von Wegen in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst darstellt, sondern eine der versicherten Tätigkeit vor- oder nachgelagerte Tätigkeit ist, die zu der eigentlichen versicherten Tätigkeit in einer mehr (z.B. Betriebswege zum Besuch zu einem Kunden bei einem Außentermin) oder weniger engen Beziehung (z.B. Weg zur Arbeit ins Büro) steht (BSG a.a.O.). Aufgrund dessen wirft gerade bei Wegen die Bestimmung des Grenzpunktes für den Beginn bzw. das Ende des Versicherungsschutzes in Abgrenzung zum unversicherten privaten Lebensbereich besondere Probleme auf. In ständiger Rechtsprechung sieht das BSG (a.a.O) – ausgehend von der der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde liegenden Haftung des Unternehmers für Betriebsgefahren in Verbindung mit seiner Haftungsfreistellung – Wege in dem vom Versicherten bewohnten Haus als nicht vom Versicherungsschutz mit umfasst an. Dies gilt sogar in städtischen Mehrfamilienhäusern, weil auch deren Treppenhaus kein öffentlicher Raum ist, dieses dem jeweiligen Versicherten besser als anderen Personen bekannt ist und er für diese „Gefahrenquelle“ mit verantwortlich ist. Dies entspricht auch der einhelligen Auffassung in der Literatur (BSG a.a.O. m.w.N.) und gilt sowohl für Wege zu und von der Arbeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII als auch für Betriebswege, die Teil der eigentlichen versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind. Bei dieser auf objektive Merkmale gegründeten klaren Grenzziehung zwischen dem versicherten Teil und dem unversicherten Teil des Weges hat sich das BSG (a.a.O.) – neben der schon angeführten der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde liegenden Unternehmerhaftung – von dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und dem Streben nach einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung leiten lassen und keine Ausnahmen zugelassen. Die Grenze „Außentür des Gebäudes“ trennt klar den öffentlichen Verkehrsraum von dem unversicherten Bereich ab, z.B. dem Haus des Versicherten, in dem seine Wohnung ist. Diese für Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII entwickelte Rechtsprechung gilt auch für versicherte Unternehmer, da dieselben Normen anzuwenden und Gründe für eine abweichende rechtliche Bewertung nicht zu erkennen sind (BSG a.a.O., LSG für das Saarland, Urteil vom 21.4.2010, L 2 U 77/08). Dass diese Grenze so nicht anwendbar ist, wenn sich die Wohnung des Versicherten und die Arbeitsstätte in einem Haus befinden, liegt auf der Hand (BSG a.a.O.). Ebenso klar ist, dass Unfälle auf den Wegen in den zur Arbeitsstätte gehörenden Betriebsräumen bei dieser räumlichen Konstellation unter Versicherungsschutz stehen, wenn sie der versicherten Tätigkeit dienen sollen, weil es keinen Unterschied rechtfertigt, ob die Betriebsstätte in demselben Gebäude wie die Wohnung des Versicherten ist oder nicht. Rechtliche Schwierigkeiten treten auf bei Unfällen, die sich in Räumen bzw. auf Wohnungsteilen ereignen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden können. Zur Entscheidung über den Versicherungsschutz auf Wegen in solchen Räumen hat das BSG darauf abgestellt, ob der Ort, an dem sich der Unfall ereignete, auch Betriebszwecken (wesentlich) dient, ob der rein persönliche Lebensbereich schon verlassen wurde bzw. auf den Nutzungszweck zum Unfallzeitpunkt (BSG a.a.O. m.w.N.). Als Kriterium für die Wesentlichkeit werden eine ständige und nicht nur gelegentliche Nutzung des Unfallortes für betriebliche Zwecke angeführt (BSG a.a.O., LSG für das Saarland a.a.O.). Die Rechtsprechung misst der Häufigkeit der Benutzung von Durchgangsbereichen insgesamt maßgebliche Bedeutung bei (BSG, Urteil vom 30.11.1972, 2 RU 169/71, und Urteil vom 27.10.1987, 2 RU 32/87), seltene und gelegentlich vorkommende Nutzungen haben außer Betracht zu bleiben (BSG aaO., BSG, Urteil vom 24.5.1960, 2 RU 122/59). Außerdem ist zu beachten, dass bei Unfällen in Durchgangsbereichen wie Treppen und Fluren bei beruflich genutzten Privathäusern schon deshalb Einschränkungen im Versicherungsschutz bestehen, weil das Zurücklegen von Wegen regelmäßig ohnehin nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit darstellt, sondern nur in mittelbarem Zusammenhang mit der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit steht (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.11.2009, L 3 U 99/08, unter Verweis auf BSG, Urteil vom 12.12.2006, B 2 U 28/05 R). Davon ausgehend und nach Auswertung der Beweisaufnahme ist Versicherungsschutz im vorliegenden Fall zu verneinen. Die Klägerin, die die im eigenen Haus gelegene private Toilette aufsuchen wollte, stand nicht unter Versicherungsschutz, da der Ort des Unfalls – der Hausflur unmittelbar an der Haustüre – nicht wesentlich Betriebszwecken diente. Der Hausflur war Teil des Privathauses, er war nach der von der Klägerin vorgelegten und vor dem Senat erläuterten Skizze Verbindung zwischen Esszimmer, Küche einerseits und Wohnzimmer, Schlafzimmer und privatem Bad/WC andererseits. Die Klägerin und ihre Familie mussten diesen Flur – privat - immer dann durchqueren, wenn sie von den beiden Räumen Esszimmer und Küche in die drei anderen Räume Wohnzimmer, Schlafzimmer und Bad/WC und zur Haustür gelangen wollten. Eine betriebliche Nutzung der Küche bzw. des Büros als Besprechungszimmer für Treffen mit den Fahrern mit der Folge des Durchgangs der Mitarbeiter durch den Hausflur war nach Auswertung der Zeugenaussagen mit rund einmal pro Woche selten. Der Zeuge Sa. führte sogar aus, er habe in der Zeit, in der die Firma noch im Privathaus der Klägerin war, nicht jede Woche regelmäßig bei ihr vorgesprochen, sondern sie und den Ehemann nur sehr selten gesehen. Der Zeuge K. sprach von einmal wöchentlichen Treffen an verschiedenen Wochentagen, der Zeuge C. gab Aufenthalte ein bis zweimal pro Woche an. Von regelmäßigen Fahrerbesprechungen samstags- und/oder freitagsabends – wie von der Klägerin behauptet – kann somit nicht gesprochen werden. Zusätzliche Nutzungen des Eingangsbereichs durch die Fahrer für den Transfer in Aufenthaltsräume, Dusche und WC für die Fahrer im Keller - wie im Berufungsverfahren vorgetragen - fanden so gut wie nicht statt. Der Zeuge Sa. hat sich im Keller nur einmal anlässlich einer Feier aufgehalten, der Zeuge K. war nur ein einziges Mal auf der Toilette im Keller und der Zeuge C. hat diese Räumlichkeiten nie aufgesucht. Mit diesen Aussagen wird auch die Angabe der Klägerin relativiert, Fahrer hätten diese Räumlichkeiten am Wochenende genutzt und vor den Besprechungen dort geduscht, wobei sie auch immer den Hausflur durchschreiten mussten. Von dieser theoretischen Möglichkeit haben sie praktisch keinen Gebrauch gemacht. Dahinstehen kann, dass entgegen den Angaben der Klägerin vor dem Senat, die Kellerräume hätten nicht über eine eigene Zugangsmöglichkeit verfügt - bis auf den Zeugen C., der nichts davon wusste-, alle Zeugen vom Vorhandensein eines Zugangs zum Keller von außen berichtet haben. Wurde nämlich der Keller sowieso so gut wie nie als Aufenthalts- und Sanitärbereich für die Fahrer genutzt, hat die Frage nach einem separaten Zugang für die Frage des Unfallversicherungsschutzes keine Bedeutung. Die nur gelegentliche, für wenige Minuten an einzelnen Tagen betriebliche Nutzung der Küche bei wochentags auswärtig tätigen Fahrern ändert somit nichts am Schwerpunkt der Nutzung der Küche (und des Hausflurs als Durchgang) als privat. Dass die Klägerin selbst den Hausflur für ihr Gewerbe genutzt hat, nach ihren Angaben zum Beispiel wegen Holens der Post (wobei dies betrieblich und privat war) und Durchführung eigener Kurierdienste, spielt keine entscheidende Rolle. Einerseits wurde der Hausflur hierfür, wie bereits erwähnt, nur durchschritten, er war lediglich Durchgangsbereich und wurde nur mittelbar für die berufliche Tätigkeit genutzt, was den Unfallversicherungsschutz diesbezüglich schon sehr stark einschränkt. Andererseits ändert diese lediglich vereinzelte und kurzzeitige, völlig untergeordnete betriebliche Nutzung nichts daran, dass der Hausflur in seiner Zweckbestimmung und Häufigkeit prägend und weit überwiegend als Durchgang der dreiköpfigen Familie der Klägerin zum Transfer zu den und von den von ihm getrennten privaten Räumlichkeiten eigenwirtschaftlich genutzt wurde. Bei dieser Sachlage ist der Senat der Auffassung, dass der Flur nur gelegentlich und nicht ständig Betriebszwecken diente. Nach der Rechtsprechung des BSG (aaO.) begründet dies keinen Versicherungsschutz. Die Berufung der Klägerin hat somit keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Gründe Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat am 27.9.2008 keinen Arbeitsunfall erlitten. Richtige Klageart ist vorliegend die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da die Beklagte bereits die Anerkennung des Unfalls vom 27.09.2008 als Arbeitsunfall abgelehnt hat. Sie hat daher – als Folgeentscheidung einer positiven Feststellung eines Arbeitsunfalls - nicht über konkrete Leistungsansprüche wie die von der Klägerin begehrte Rente, die im Wege der Leistungsklage geltend zu machen wären, entschieden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.09.2004 – B 2 U 46/03 R). Nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zum Zeitpunkt des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteil vom 12.12.2006 – B 2 U 28/05 R m.w.N.). Zwar ist bei versicherten Unternehmern, wie hier der Klägerin, ähnlich wie bei Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII jede Verrichtung, die aufgrund ihrer Handlungstendenz der Ausübung der versicherten Tätigkeit dient (vgl. § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII: Unfall „infolge“ einer versicherten Tätigkeit), der versicherten Tätigkeit zuzurechnen – ohne Bindung an die Arbeitsstätte und die übliche Arbeitszeit. Andererseits sind nicht alle Verrichtungen eines derart Versicherten während der üblichen Arbeitszeit und auf der Arbeitsstätte versichert, weil es außer in der Schifffahrt (vgl. § 10 SGB VII) keinen Betriebsbann gibt. Dem entsprechend stehen auch nicht alle Wege während der Arbeitszeit und/oder auf der Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. nicht beim privaten Einkauf), sondern nur solche Wege, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der – grundsätzlich – versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist, weil der Weg durch die Ausübung der versicherten Tätigkeit als Unternehmer oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Zurücklegen von Wegen in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst darstellt, sondern eine der versicherten Tätigkeit vor- oder nachgelagerte Tätigkeit ist, die zu der eigentlichen versicherten Tätigkeit in einer mehr (z.B. Betriebswege zum Besuch zu einem Kunden bei einem Außentermin) oder weniger engen Beziehung (z.B. Weg zur Arbeit ins Büro) steht (BSG a.a.O.). Aufgrund dessen wirft gerade bei Wegen die Bestimmung des Grenzpunktes für den Beginn bzw. das Ende des Versicherungsschutzes in Abgrenzung zum unversicherten privaten Lebensbereich besondere Probleme auf. In ständiger Rechtsprechung sieht das BSG (a.a.O) – ausgehend von der der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde liegenden Haftung des Unternehmers für Betriebsgefahren in Verbindung mit seiner Haftungsfreistellung – Wege in dem vom Versicherten bewohnten Haus als nicht vom Versicherungsschutz mit umfasst an. Dies gilt sogar in städtischen Mehrfamilienhäusern, weil auch deren Treppenhaus kein öffentlicher Raum ist, dieses dem jeweiligen Versicherten besser als anderen Personen bekannt ist und er für diese „Gefahrenquelle“ mit verantwortlich ist. Dies entspricht auch der einhelligen Auffassung in der Literatur (BSG a.a.O. m.w.N.) und gilt sowohl für Wege zu und von der Arbeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII als auch für Betriebswege, die Teil der eigentlichen versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind. Bei dieser auf objektive Merkmale gegründeten klaren Grenzziehung zwischen dem versicherten Teil und dem unversicherten Teil des Weges hat sich das BSG (a.a.O.) – neben der schon angeführten der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde liegenden Unternehmerhaftung – von dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und dem Streben nach einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung leiten lassen und keine Ausnahmen zugelassen. Die Grenze „Außentür des Gebäudes“ trennt klar den öffentlichen Verkehrsraum von dem unversicherten Bereich ab, z.B. dem Haus des Versicherten, in dem seine Wohnung ist. Diese für Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII entwickelte Rechtsprechung gilt auch für versicherte Unternehmer, da dieselben Normen anzuwenden und Gründe für eine abweichende rechtliche Bewertung nicht zu erkennen sind (BSG a.a.O., LSG für das Saarland, Urteil vom 21.4.2010, L 2 U 77/08). Dass diese Grenze so nicht anwendbar ist, wenn sich die Wohnung des Versicherten und die Arbeitsstätte in einem Haus befinden, liegt auf der Hand (BSG a.a.O.). Ebenso klar ist, dass Unfälle auf den Wegen in den zur Arbeitsstätte gehörenden Betriebsräumen bei dieser räumlichen Konstellation unter Versicherungsschutz stehen, wenn sie der versicherten Tätigkeit dienen sollen, weil es keinen Unterschied rechtfertigt, ob die Betriebsstätte in demselben Gebäude wie die Wohnung des Versicherten ist oder nicht. Rechtliche Schwierigkeiten treten auf bei Unfällen, die sich in Räumen bzw. auf Wohnungsteilen ereignen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden können. Zur Entscheidung über den Versicherungsschutz auf Wegen in solchen Räumen hat das BSG darauf abgestellt, ob der Ort, an dem sich der Unfall ereignete, auch Betriebszwecken (wesentlich) dient, ob der rein persönliche Lebensbereich schon verlassen wurde bzw. auf den Nutzungszweck zum Unfallzeitpunkt (BSG a.a.O. m.w.N.). Als Kriterium für die Wesentlichkeit werden eine ständige und nicht nur gelegentliche Nutzung des Unfallortes für betriebliche Zwecke angeführt (BSG a.a.O., LSG für das Saarland a.a.O.). Die Rechtsprechung misst der Häufigkeit der Benutzung von Durchgangsbereichen insgesamt maßgebliche Bedeutung bei (BSG, Urteil vom 30.11.1972, 2 RU 169/71, und Urteil vom 27.10.1987, 2 RU 32/87), seltene und gelegentlich vorkommende Nutzungen haben außer Betracht zu bleiben (BSG aaO., BSG, Urteil vom 24.5.1960, 2 RU 122/59). Außerdem ist zu beachten, dass bei Unfällen in Durchgangsbereichen wie Treppen und Fluren bei beruflich genutzten Privathäusern schon deshalb Einschränkungen im Versicherungsschutz bestehen, weil das Zurücklegen von Wegen regelmäßig ohnehin nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit darstellt, sondern nur in mittelbarem Zusammenhang mit der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit steht (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.11.2009, L 3 U 99/08, unter Verweis auf BSG, Urteil vom 12.12.2006, B 2 U 28/05 R). Davon ausgehend und nach Auswertung der Beweisaufnahme ist Versicherungsschutz im vorliegenden Fall zu verneinen. Die Klägerin, die die im eigenen Haus gelegene private Toilette aufsuchen wollte, stand nicht unter Versicherungsschutz, da der Ort des Unfalls – der Hausflur unmittelbar an der Haustüre – nicht wesentlich Betriebszwecken diente. Der Hausflur war Teil des Privathauses, er war nach der von der Klägerin vorgelegten und vor dem Senat erläuterten Skizze Verbindung zwischen Esszimmer, Küche einerseits und Wohnzimmer, Schlafzimmer und privatem Bad/WC andererseits. Die Klägerin und ihre Familie mussten diesen Flur – privat - immer dann durchqueren, wenn sie von den beiden Räumen Esszimmer und Küche in die drei anderen Räume Wohnzimmer, Schlafzimmer und Bad/WC und zur Haustür gelangen wollten. Eine betriebliche Nutzung der Küche bzw. des Büros als Besprechungszimmer für Treffen mit den Fahrern mit der Folge des Durchgangs der Mitarbeiter durch den Hausflur war nach Auswertung der Zeugenaussagen mit rund einmal pro Woche selten. Der Zeuge Sa. führte sogar aus, er habe in der Zeit, in der die Firma noch im Privathaus der Klägerin war, nicht jede Woche regelmäßig bei ihr vorgesprochen, sondern sie und den Ehemann nur sehr selten gesehen. Der Zeuge K. sprach von einmal wöchentlichen Treffen an verschiedenen Wochentagen, der Zeuge C. gab Aufenthalte ein bis zweimal pro Woche an. Von regelmäßigen Fahrerbesprechungen samstags- und/oder freitagsabends – wie von der Klägerin behauptet – kann somit nicht gesprochen werden. Zusätzliche Nutzungen des Eingangsbereichs durch die Fahrer für den Transfer in Aufenthaltsräume, Dusche und WC für die Fahrer im Keller - wie im Berufungsverfahren vorgetragen - fanden so gut wie nicht statt. Der Zeuge Sa. hat sich im Keller nur einmal anlässlich einer Feier aufgehalten, der Zeuge K. war nur ein einziges Mal auf der Toilette im Keller und der Zeuge C. hat diese Räumlichkeiten nie aufgesucht. Mit diesen Aussagen wird auch die Angabe der Klägerin relativiert, Fahrer hätten diese Räumlichkeiten am Wochenende genutzt und vor den Besprechungen dort geduscht, wobei sie auch immer den Hausflur durchschreiten mussten. Von dieser theoretischen Möglichkeit haben sie praktisch keinen Gebrauch gemacht. Dahinstehen kann, dass entgegen den Angaben der Klägerin vor dem Senat, die Kellerräume hätten nicht über eine eigene Zugangsmöglichkeit verfügt - bis auf den Zeugen C., der nichts davon wusste-, alle Zeugen vom Vorhandensein eines Zugangs zum Keller von außen berichtet haben. Wurde nämlich der Keller sowieso so gut wie nie als Aufenthalts- und Sanitärbereich für die Fahrer genutzt, hat die Frage nach einem separaten Zugang für die Frage des Unfallversicherungsschutzes keine Bedeutung. Die nur gelegentliche, für wenige Minuten an einzelnen Tagen betriebliche Nutzung der Küche bei wochentags auswärtig tätigen Fahrern ändert somit nichts am Schwerpunkt der Nutzung der Küche (und des Hausflurs als Durchgang) als privat. Dass die Klägerin selbst den Hausflur für ihr Gewerbe genutzt hat, nach ihren Angaben zum Beispiel wegen Holens der Post (wobei dies betrieblich und privat war) und Durchführung eigener Kurierdienste, spielt keine entscheidende Rolle. Einerseits wurde der Hausflur hierfür, wie bereits erwähnt, nur durchschritten, er war lediglich Durchgangsbereich und wurde nur mittelbar für die berufliche Tätigkeit genutzt, was den Unfallversicherungsschutz diesbezüglich schon sehr stark einschränkt. Andererseits ändert diese lediglich vereinzelte und kurzzeitige, völlig untergeordnete betriebliche Nutzung nichts daran, dass der Hausflur in seiner Zweckbestimmung und Häufigkeit prägend und weit überwiegend als Durchgang der dreiköpfigen Familie der Klägerin zum Transfer zu den und von den von ihm getrennten privaten Räumlichkeiten eigenwirtschaftlich genutzt wurde. Bei dieser Sachlage ist der Senat der Auffassung, dass der Flur nur gelegentlich und nicht ständig Betriebszwecken diente. Nach der Rechtsprechung des BSG (aaO.) begründet dies keinen Versicherungsschutz. Die Berufung der Klägerin hat somit keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.