Urteil
L 2 KR 30/19
Landessozialgericht für das Saarland 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSL:2024:1113.L2KR30.19.00
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Leitsätze
Ein Krankenhaus, das nach § 116b Abs 2 SGB V (in der Fassung vom 28.5.2008) zur ambulanten Behandlung von seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen nach § 116b Abs 3 SGB V (in der Fassung vom 28.5.2008) bestimmt worden ist, kann Abrechnungsziffern aus der Onkologie-Vereinbarung (juris: Anl 7 BMV-Ä) abrechnen (entgegen LSG Darmstadt vom 19.12.2013 - L 8 KR 328/12 und LSG Hamburg vom 26.3.2015 - L 1 KR 11/13 = KHE 2015/6). (Rn.27)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 22. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits auch für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Krankenhaus, das nach § 116b Abs 2 SGB V (in der Fassung vom 28.5.2008) zur ambulanten Behandlung von seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen nach § 116b Abs 3 SGB V (in der Fassung vom 28.5.2008) bestimmt worden ist, kann Abrechnungsziffern aus der Onkologie-Vereinbarung (juris: Anl 7 BMV-Ä) abrechnen (entgegen LSG Darmstadt vom 19.12.2013 - L 8 KR 328/12 und LSG Hamburg vom 26.3.2015 - L 1 KR 11/13 = KHE 2015/6). (Rn.27) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 22. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. 1. Der erkennende Senat ist zuständig, den Rechtsstreit zu entscheiden. Das Verfahren betrifft eine Angelegenheit der Sozialversicherung (§ 10 Abs 1 Satz 1 SGG), nämlich der Krankenversicherung, und nicht eine solche des Vertragsarztrechts. Nach § 10 Abs 2 Satz 1 SGG sind für Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Vertragszahnärzten (Vertragsarztrecht) einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände eigene Kammern zu bilden. Zu diesen Streitigkeiten gehören nach § 10 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB V auch Klagen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung aufgrund von Ermächtigungen nach den §§ 116, 116a und 117 bis 119b SGB V. In der Aufzählung des § 10 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGG nicht erwähnt ist die Berechtigung zur Erbringung von Leistungen nach § 116b SGB V (vgl. BSG vom 21. September 2023 – B 3 KR 9/22 R, juris RdNr 9). 2. Die nach § 54 Abs 5 SGG erhobene Leistungsklage ist zulässig. Die Klage eines Krankenhauses gegen eine Krankenkasse auf Zahlung der (Rest-)Behandlungskosten von Versicherten ist ein sogenannter Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen und keine Klagefrist zu beachten ist (BSG vom 22. Februar 2024 – B 3 KR 15/22 R, juris RdNr 9 mwN). 3. Die Klage ist auch begründet. Anspruchsgrundlage ist § 116b Abs 8 Satz 3 SGB V in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung iVm § 116b Abs 5 SGB V (in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung vom 28. Mai 2008) iVm den Kostenpauschalen Nr 86512 (Behandlung solider Tumore) und Nr 86516 (Zuschlag für die intravenös und/oder intraarterielle applizierte zytostatische Tumortherapie) gemäß Anhang 2, Teil A Onkologie-Vereinbarung. 3.1. Nach § 116b Abs 8 Satz 3 SGB V (in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung) werden von zugelassenen Krankenhäusern aufgrund von Bestimmungen nach Satz 1 erbrachte Leistungen nach § 116b Abs 5 SGB V (in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung vom 28. Mai 2008) vergütet. Nach Satz 1 dieser Vorschrift gelten Bestimmungen, die von einem Land nach § 116b Abs 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2011 gültigen Fassung getroffen wurden, bis zu deren Aufhebung durch das Land weiter. Das Krankenhaus der Klägerin war nach § 116b Abs 2 SGB V (in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung vom 28. Mai 2008) zur ambulanten Behandlung von seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen nach § 116b Abs 3 SGB V (in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung vom 28. Mai 2008) bestimmt worden. Zum Zeitpunkt der Behandlungen war die Bestimmung auch nicht aufgehoben. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. 3.2. Der für die Vergütung der von dem Krankenhaus erbrachten Leistungen maßgebliche § 116b Abs 5 SGB V (in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung vom 28. Mai 2008) lautet wie folgt: „1Die nach Absatz 2 von den Krankenhäusern erbrachten Leistungen werden unmittelbar von den Krankenkassen vergütet. 2Die Vergütung hat der Vergütung vergleichbarer vertragsärztlicher Leistungen zu entsprechen. 3Das Krankenhaus teilt den Krankenkassen die von ihm nach den Absätzen 3 und 4 ambulant erbringbaren Leistungen mit und bezeichnet die hierfür berechenbaren Leistungen auf der Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (§ 87). 4Die Vergütung der in den Jahren 2007 und 2008 erbrachten ambulanten Leistungen erfolgt in den einzelnen Quartalen nach Maßgabe des durchschnittlichen Punktwertes, der sich aus den letzten vorliegenden Quartalsabrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung bezogen auf den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung ergibt. 5Der Punktwert nach Satz 4 wird aus den im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung geltenden kassenartenbezogenen Auszahlungspunktwerten je Quartal, jeweils gewichtet mit den auf der Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen abgerechneten Punktzahlvolumina, berechnet. 6Die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen stellen regelmäßig acht Wochen nach Quartalsbeginn, erstmals bis zum 31. Mai 2007, den durchschnittlichen Punktwert nach Satz 4 gemeinsam und einheitlich fest. 7Erfolgt die Feststellung des durchschnittlichen Punktwertes bis zu diesem Zeitpunkt nicht, stellt die für die Kassenärztliche Vereinigung zuständige Aufsichtsbehörde den Punktwert fest. 8Ab dem 1. Januar 2009 werden die ambulanten Leistungen des Krankenhauses mit dem Preis der in seiner Region geltenden Euro-Gebührenordnung (§ 87a Abs 2 Satz 6) vergütet. 9Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität erfolgt durch die Krankenkassen.“ Zu Recht hat das SG entschieden, dass § 116b Abs 5 SGB V (in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung vom 28. Mai 2008) keine Einschränkung dahingehend entnommen werden kann, dass das Krankenhaus die von ihm erbrachten Leistungen nur nach dem EBM-Ä abrechnen darf. 3.2.1. Der Wortlaut des § 116b Abs 5 SGB V (in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung vom 28. Mai 2008) enthält keine ausdrückliche Beschränkung dahingehend, dass das Krankenhaus die von ihm erbrachten Leistungen nur nach dem EBM-Ä abrechnen darf. Vielmehr spricht die Formulierung in Satz 2 der Vorschrift, wonach die Vergütung der Vergütung vergleichbarer vertragsärztlicher Leistungen zu entsprechen hat, gegen eine Beschränkung auf eine Vergütung nur nach dem EBM-Ä. Zu dieser Vergütung der vertragsärztlichen Versorgung gleicher Fälle gehört nach § 9 der Onkologie-Vereinbarung auch die Vergütung der vorliegend im Streit stehenden Kostenpauschalen Nr 86512 (Behandlung solider Tumore) und Nr 86516 (Zuschlag für die intravenös und/oder intraarterielle applizierte zytostatische Tumortherapie) gemäß Anhang 2, Teil A Onkologie-Vereinbarung, die als Anlage 7 zu den BMV fester zusätzlicher Bestandteil der entsprechenden vertragsärztlichen Vergütung ist. 3.2.2. Auch eine systematische Auslegung des § 116b Abs 5 SGB V (in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung vom 28. Mai 2008) spricht nicht für eine Beschränkung auf eine Vergütung nur nach dem EBM-Ä (aA Hessisches LSG vom 19. Dezember 2013 – L 8 KR 328/12, juris RdNr 32; LSG Hamburg vom 26. März 2015 – L 1 KR 11/13, juris RdNr 17). Insbesondere ergibt sich nicht aus den Regelungen in den Sätzen 3 ff des Abs 5, dass die Vergütung ausschließlich auf Grundlage des EBM-Ä erfolgen soll, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Mit der zum 1. April 2007 erfolgten Neufassung bzw Anfügung der Sätze 3 ff in § 116b Abs 5 SGB V sollte ein ordnungsgemäßes Abrechnungsverfahren zwischen den Krankenkassen und den Krankenhäusern, die eine ambulante Erbringung hochspezialisierter Leistungen bzw eine Behandlung seltener Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen durchführen möchten, gewährleistet werden (vgl so ausdrücklich in BT-Drs 16/3100, S 140 zu Doppelbuchstabe bb). Auf der Grundlage der Mitteilung der Krankenhäuser (Satz 3) sollten die Krankenkassen die Transparenz über den zu erwartenden Leistungsumfang haben. Soweit in der Begründung zum Gesetzesentwurf (BT-Drs 16/3100) ausgeführt wird, dass mit der vorgeschriebenen Bezeichnung der Leistungen auf Grundlage des EBM-Ä der Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen abgegrenzt werde, spricht dies nicht für einen Ausschluss der Abrechnung nach der Onkologie-Vereinbarung. Vielmehr sollte dadurch, wie in der BT-Drs 16/3100 weiter ausgeführt wird, sichergestellt werden, dass die Abrechnung der Leistungen durch das Krankenhaus der Abrechnung der Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung entspricht. Insgesamt kann den zum 1. April 2007 eingefügten Sätzen 3ff. des § 116b Abs 5 SGB V (in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung vom 28. Mai 2008) kein Ausschluss der Krankenhäuser von einer weitergehenden Vergütung außerhalb des EBM-Ä entnommen werden, zumal zum damaligen Zeitpunkt im vertragsärztlichen Bereich die Abrechnung der streitigen Kostenpauschalen nach Anhang 2 zu der erst zum 1. Juli 2009 beschlossenen Onkologie-Vereinbarung noch gar nicht existierte, wie das SG zu Recht ausgeführt hat. Die den Vergütungsanspruch unmittelbar zum Ausdruck bringenden Regelungen der Sätze 1 und 2 sind unverändert geblieben. Dieser hat allein der Vergütung vergleichbarer vertragsärztlicher Leistung zu entsprechen. 3.2.3 Schließlich lässt sich auch aus der zum 1. Januar 2012 erfolgten Novellierung durch Art 1 Nr 44 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) vom 22. Dezember 2011 eine solche Beschränkung auf die Vergütung nach dem EBM-Ä nicht entnehmen (aA Hessisches LSG vom 19. Dezember 2013 – L 8 KR 328/12, juris RdNr 36; LSG Hamburg vom 26. März 2015 – L 1 KR 11/13, juris RdNr 21). Auch hier hat der Gesetzgeber in den entsprechenden Materialien zur Neufassung der Sätze 3 ff des § 116b SGB V (in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung vom 28. Mai 2008) klar hervorgehoben, dass „mit den Regelungen (…) gewährleistet (wird), dass die Finanzierung der Leistungen der ambulanten spezialärztlichen Versorgung für alle Leistungserbringer einheitlich erfolgt.“ (BT-Drs 456/11, S 124 f.). Hierbei handelte der Gesetzgeber gerade in dem Bewusstsein, dass für eine dauerhafte Vergütung der ambulanten spezialärztlichen Versorgung die aktuellen Gebührenpositionen des EBM-Ä zu prozedurenlastig, zu wenig diagnosebezogen und zu arztgruppenspezifisch seien und die Sachkosten sowie die teamorientierte Fallbehandlung, wie sie für die ambulante spezialärztliche Versorgung typisch sei, nicht abbilde (BT-Drs 456/11, aaO). 3.3. § 1 Abs 1 Satz 2 der Onkologie-Vereinbarung, wonach die Vereinbarung nicht für gemäß § 116b Abs 2 SGB V zur Diagnostik und Versorgung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen bestimmte Krankenhäuser gilt, steht dem Vergütungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Ein derartiger Ausschluss verstößt gegen höherrangiges Recht. Nach § 116b Abs 5 SGB V (in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung vom 28. Mai 2008) hat die Vergütung allein der Vergütung vergleichbarer vertragsärztlicher Leistungen zu entsprechen. Wenn hierzu durch die die vertragsärztliche Vergütung ausgestaltenden Beteiligten weitergehende Vergütungspositionen vereinbart werden, dann hat auch das Krankenhaus, das Leistungen im Sinne des § 116b Abs 2 SGB V erbringt, Anspruch auf Vergütung in entsprechender Höhe. Ob auch ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vorliegt, kann der Senat daher offenlassen. 3.4. Der Vergütungsanspruch ist auch nicht vertraglich gemäß § 3 Abs 3 der Durchführungsvereinbarung über die Abrechnung und Vergütung der ambulanten Behandlung im Krankenhaus gemäß § 116b SGB V, wonach die Vergütung der ärztlichen Leistungen nach dem EBM in der zu Beginn des Behandlungsquartals geltenden Fassung erfolgt, ausgeschlossen. Aus einer Protokollnotiz zur Durchführungsvereinbarung vom 27. September 2013 ergibt sich, dass hinsichtlich der Abrechnung von Gebührenpositionen der Onkologie-Vereinbarung Dissens bestand. 3.5. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Krankenhaus, wie dies die Beklagte fordert, die Voraussetzungen der §§ 3 bis 8 der Onkologie-Vereinbarung erfüllt. Dort sind die Voraussetzungen geregelt, die niedergelassene Ärzte erfüllen müssen, wenn sie an der qualifizierten ambulanten Versorgung krebskranker Patienten im Sinne der Onkologie-Vereinbarung teilnehmen wollen. Diese Vorschrift richtet sich nur an die teilnehmenden niedergelassenen Ärzte, nicht jedoch an Krankenhäuser, wie sich bereits auch aus § 1 Abs 1 Satz 2 der Onkologie-Vereinbarung ergibt. 3.6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 94 SGG. Die Berufung hat somit keinen Erfolg. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs 1 Satz 1 SGG, 154 Abs 2 VwGO. 5. Die Revision wird zugelassen. Die Beteiligten streiten um Kosten für eine ambulante onkologische Behandlung im Rahmen der spezialärztlichen Versorgung. Die Klägerin ist Trägerin eines nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhauses, das nach § 116b Abs 2 SGB V (in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung vom 28. Mai 2008) zur ambulanten Behandlung von seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen nach § 116b Abs 3 SGB V (in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung vom 28. Mai 2008) bestimmt worden war. Ein Schwerpunkt des Krankenhauses ist die Diagnostik und Behandlung onkologischer Erkrankungen. Dort wurde der bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich krankenversicherte und an einem Bronchialkarzinom erkrankte W. G. – nachfolgend Patient – in den Quartalen 3/2013, 4/2013 und 1/2014 ambulant behandelt. Hierfür stellte die Klägerin der Beklagten am 4. Juni 2014 und am 18. Juli 2014 unter anderem die Kostenpauschalen Nr 86512 (Behandlung solider Tumore) und Nr 86516 (Zuschlag für die intravenös und/oder intraarterielle applizierte zytostatische Tumortherapie) gemäß Anhang 2, Teil A der vom GKV-Spitzenverband und der kassenärztlichen Bundesvereinigung mit Wirkung zum 1. Juli 2009 geschlossenen Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten (sogenannte „Onkologie-Vereinbarung“ als Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag ) in Höhe von 281,21 Euro je Behandlungsquartal, mithin insgesamt 843,63 Euro, in Rechnung. Mit der Begründung, dass nach § 1 Abs 1 Satz 3 der Onkologie-Vereinbarung diese Vereinbarung nicht für gemäß § 116b Abs 2 SGB V zur Diagnostik und Versorgung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen bestimmte Krankenhäuser gelte, lehnte die Beklagte die Begleichung dieser Forderungen ab. Auf die am 21. Mai 2015 erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 22. Februar 2019, berichtigt durch Beschluss vom 4. Oktober 2019, die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 843,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (21. Mai 2015) zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch ergebe sich aus den für diese Behandlungen im vertragsärztlichen Bereich vereinbarten Kostenpauschalen Nr 86512 (Behandlung solider Tumore) und Nr 86516 (Zuschlag für die intravenös und/oder intraarterielle applizierte zytostatische Tumortherapie) aus Anhang 2, Teil A der Onkologie-Vereinbarung in Höhe von 281,21 Euro je stattgehabtem Behandlungsquartal. Dies ergebe sich aus mit § 116b Abs 5 Satz 2 SGB V (in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung vom 28. Mai 2008), auf den § 116b Abs 8 Satz 3 SGB V (in der Fassung vom 3. April 2013 mit Gültigkeit bis zum 22. Juli 2015) verweise. Hieraus ergebe sich nach dem Wortlaut, dass der sich aus § 116b Abs 5 Satz 1 SGB V (in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung vom 28. Mai 2008) ergebende unmittelbare Vergütungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten für die gegenüber dem Patienten in den Quartalen 3/2013 bis 1/2014 erbrachte onkologische ambulante spezialärztliche Versorgung gemäß Satz 2 der Vergütung für die vergleichbare vertragsärztliche Versorgung zu entsprechen habe. Bereits die Formulierung „zu entsprechen hat“ bringe nach dem Verständnis der Kammer den zwingenden Gleichlauf der Vergütung für die Leistungen der ambulanten spezialärztlichen Versorgung der unterschiedlichen Leistungsträger – Vertragsarzt und Krankenhaus – zum Ausdruck. Eine lediglich unter Berücksichtigung der besonderen Strukturformen der Leistungserbringung durch ein Krankenhaus erfolgende Vergütung „vergleichbar“ der vertragsärztlichen Vergütung hätte durch die sehr gebräuchliche Gesetzesformulierung „entsprechend“ erfolgen können. Dies sei angesichts der klaren grammatikalischen Formulierung „hat … zu entsprechen“ offensichtlich nicht gewollt gewesen. Ein solcher umfassender Vergütungsanspruch entspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelung des § 116b Abs 5 SGB V (in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung vom 28. Mai 2008), der, belegt durch seine Entstehungs- und Fortschreibungsgeschichte, allein das Ziel verfolge, eine Parallelität der Vergütung der ambulanten spezialärztlichen Versorgung aller Leistungserbringer herzustellen. Dass die Vertragspartner der Onkologie-Vereinbarung im dortigen § 1 Abs 1 Satz 2 die zur Diagnostik und Versorgung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen bestimmten Krankenhäuser aus dem Geltungsbereich ihrer Verordnung ausgeschlossen hätten, ändere hieran nichts. Ein derartiger Ausschluss, eine entsprechende Regelungskompetenz unterstellt, liefe formellem Bundesrecht zuwider und sei daher im vorliegenden Zusammenhang als untergesetzliche Vereinbarung unbeachtlich. Gegen das ihr am 15. Juli 2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12. August 2019 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Onkologie-Vereinbarung gelte nicht für die Klägerin und könne deshalb keine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sein. Ferner ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik des § 116b Abs 5 SGB V (in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung vom 28. Mai 2008) eine derartige Rechtsgrundlage. Auch die Durchführungsvereinbarung über die Abrechnung und Vergütung der ambulanten Behandlung im Krankenhaus gemäß § 116b SGB V verweise nicht auf die Onkologie-Vereinbarung. Gemäß § 3 Abs 3 dieser Vereinbarung erfolge die Vergütung der ärztlichen Leistungen nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM-Ä). Die Onkologie-Vereinbarung sei nicht Bestandteil des EBM-Ä, sondern des BMV. Nichts Anderes sei aus der Gesetzeshistorie zu § 116b SGB V ableitbar. Der Verweis in § 116b Abs 6 Satz 8 SGB V auf die alte Regelung des § 116b Abs 5 SGB V sei zu einem Zeitpunkt ins Gesetz aufgenommen worden, als die Onkologie-Vereinbarung bereits zwischen den Parteien bestanden habe. Eine entsprechende Anwendung der Onkologie-Vereinbarung sei auch nicht wegen des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art 3 Abs 1 GG geboten. Die Entscheidung des BSG vom 20. Januar 2017 - B 6 KA 2/16 R, wonach die Beschränkung der Zusatzpauschalen für Beobachtung und Betreuung von Patienten ua mit onkologischen Erkrankungen im EBM-Ä auf Behandlungen in einer Arztpraxis oder einer praxisklinischen Einrichtung und damit der Ausschluss der Berechnungsfähigkeit dieser Leistungen in ermächtigten Klinikambulanzen mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar sei, stehe dem nicht entgegen, da dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde liege. Sollten die Abrechnungsbeschränkung des § 116b SGB V (in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung vom 28. Mai 2008) und der Ausschluss in der Onkologie-Vereinbarung rechtswidrig sein, müsste dem Normgeber die Möglichkeit gegeben werden, verfassungsgemäße Regelungen zu schaffen. Im Übrigen habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass alle Anforderungen nach den §§ 3 bis 8 der Onkologie-Vereinbarung erfüllt gewesen seien. Mit Ausnahme der Übergangsregelung in Abs 8 finde der § 116b SGB V in seiner aktuellen Fassung - der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) - für die streitgegenständliche Forderung keine Anwendung, ebenso wenig die dazugehörigen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Aufgrund der in § 116b Abs 8 SGB V getroffenen fließenden Übergangsregelung werde es auch auf unbestimmte Zeit weiterhin eine Vielzahl von Krankenhäusern geben, die im Rahmen ihrer Bestimmung nach § 116b SGB V (in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung vom 28. Mai 2008) Leistungen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus erbringen dürften, sodass das Verfahren grundsätzliche Bedeutung habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 22. Februar 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, der Ausschluss der ermächtigten Krankenhäuser von der Onkologie-Vereinbarung verstoße gegen höherrangiges Recht sowie gegen Art 3 Abs 1 GG und sei daher unbeachtlich. Durch die gesetzliche Regelung des § 116b SGB V werde genau der Zustand einer einheitlichen Vergütung für gleiche Leistungen hergestellt, den das BSG etwa im Bereich der Vergütung von Notfallbehandlungen in Krankenhäusern fordere (vergleiche BSG vom 26. Juni 2019 - B 6 KA 68/17 R). Es gehe vorliegend nicht um untergesetzliche Normen nach § 87 SGB V, sondern um die gebotene verfassungskonforme (gegebenenfalls ergänzende) Auslegung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, der für das Gericht in eigener Kompetenz ohne weiteres möglich sei. Sie erfülle auch die Anforderungen nach der Onkologie-Vereinbarung. Mit der Erlangung der Zulassung für die einzelnen Tumorgruppen weise sie auch die Erfüllung der Onkologie-Vereinbarung nach, wobei auch die aktuelle ASV-Richtlinie des G-BA auf den Voraussetzungen der Onkologie-Vereinbarung aufbaue. Das vorliegende Verfahren habe grundsätzliche Bedeutung, da allein bei ihr 13.954 Behandlungsfälle anhängig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen; der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.