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Urteil

L 2 KR 20/24

Landessozialgericht für das Saarland 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSL:2025:0226.L2KR20.24.00
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Leitsätze
1. Das Klagebegehren ist nicht zwingend durch den gestellten Antrag bestimmt. Der dem wirklichen Willen entsprechende Klagegegenstand ist nach § 133 BGB in entsprechender Anwendung unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes nach § 123 SGG zu erforschen. (Rn.72) 2. Ist bereits die mit der Klage begehrte Auskunft mehrfach erteilt worden, fehlt die Klagebefugnis für eine darüber hinaus gehende, der Rechtsauffassung des Nachsuchenden entsprechenden Rechtsauskunft. (Rn.87) 3. Eine unterlassene Rechtsbehelfsbelehrung macht den Verwaltungsakt nicht rechtswidrig, sondern führt nur zu erweiterten Rechtsbehelfsfristen. (Rn.112) 4. Die Rahmenfrist in § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; diese kann auch eine Tätigkeit als Beamter sein. (Rn.144)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 22. April 2024 wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Klagebegehren ist nicht zwingend durch den gestellten Antrag bestimmt. Der dem wirklichen Willen entsprechende Klagegegenstand ist nach § 133 BGB in entsprechender Anwendung unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes nach § 123 SGG zu erforschen. (Rn.72) 2. Ist bereits die mit der Klage begehrte Auskunft mehrfach erteilt worden, fehlt die Klagebefugnis für eine darüber hinaus gehende, der Rechtsauffassung des Nachsuchenden entsprechenden Rechtsauskunft. (Rn.87) 3. Eine unterlassene Rechtsbehelfsbelehrung macht den Verwaltungsakt nicht rechtswidrig, sondern führt nur zu erweiterten Rechtsbehelfsfristen. (Rn.112) 4. Die Rahmenfrist in § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; diese kann auch eine Tätigkeit als Beamter sein. (Rn.144) Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 22. April 2024 wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist unzulässig (1.); die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg (2.). Gegenstand vorliegenden Verfahrens ist nicht nur die Berufung gegen den die Klage gegen den Bescheid (vgl dazu unter 2.1.) der Beklagten vom 22. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2023 abweisenden Gerichtsbescheid. Der Senat hat zunächst über die Klageanträge gerichtet auf Erteilung der Auskunft, warum die Beklagte keinen Erstbescheid erstellt hat sowie auf Feststellung, dass der Kläger nicht bei der Beklagten gesetzlich versichert krankenversichert ist, zu entscheiden. 1. Soweit das SG ausschließlich von einer kombinierten, gegen den Bescheid vom 22. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2023 gerichteten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ausgegangen ist, hat das SG das Klagebegehren des Klägers nach der gemäß § 123 SGG gebotenen Auslegung nur unvollständig gefasst und nicht über die auf Auskunft und Feststellung gerichtete Klage entschieden. Darüber hat der Senat zu befinden (1.1.). Der auf Erteilung der Auskunft gerichtete Leistungsantrag ist unzulässig, da die Beklagte dem Kläger mehrfach die Auskunft erteilt hat, am 22. Dezember 2020 einen Verwaltungsakt erlassen zu haben. Dem auf Feststellung gerichteten Klageantrag fehlt das Feststellungsinteresse, weil ein berechtigtes Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung, nicht bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert zu sein, nicht besteht (1.2.). 1.1.: Nach § 123 iVm § 157 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein (BSG vom 18. Oktober 2024 – B 5 R 159/23 B – juris RdNr 9 und vom 18. Januar 2023 - B 5 R 153/22 B – juris RdNr 6; LSG Baden-Württemberg vom 6. Dezember 2024 – L 8 SB 2779/24 - juris RdNr 34). Das Klagebegehren wird nicht zwingend oder abschließend durch den gestellten Antrag bestimmt, sondern durch den erkennbar gewordenen, dem wirklichen Begehren des Klägers entsprechenden Klagegegenstand. Bei der Auslegung ist in entsprechender Anwendung des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der wirkliche Wille zu erforschen, wobei nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen erkennbaren Umstände des Falles zu berücksichtigen sind (LSG Baden-Württemberg vom 6. Dezember 2024 – L 8 SB 2779/24 – juris RdNr 34). Unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes ist nach § 123 SGG bei der Auslegung grundsätzlich davon auszugehen, dass der Kläger den Antrag stellen will, der ihm am besten zum Ziel verhilft. Das Rechtsmittelgericht hat dabei durch eigene Auslegung des Vorbringens des Klägers in der Vorinstanz zu ermitteln, welchen Anspruch er wirklich erhoben hat (BSG vom 9. Februar 2011 – B 6 KA 5/10 R – juris RdNr 12; Hessisches LSG vom 17. Juli 2024 – L 6 AS 357/23 – juris RdNr 48; Hübschmann in: Roos/Wahrendorf/Müller, beck-online.GROSSKOMMENTAR, SGG, Stand: 1. November 2024, § 123 RdNr 18; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl, § 123 SGG RdNr 3). Ausgehend hiervon ist das Vorbringen des Klägers als Klage mit den Anträgen auf Erteilung der Auskunft, warum die Beklagte keinen Erstbescheid erlassen hat und auf Feststellung, dass er nicht bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert ist, zu verstehen. Bereits im ersten Rechtszug hat der Kläger in seiner Klagebegründung vom 4. Dezember 2023 das im Hauptantrag zu 1. begehrte Auskunftsverlangen formuliert. Dieses wiederholt er im Schriftsatz vom 17. März 2024. Auch im zweiten Rechtszug hält der Kläger an diesem Antrag fest, den er explizit im Schriftsatz vom 28. Juli 2024 formuliert, im Schriftsatz vom 17. September 2024 wiederholt und nach Anhörung in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat erklärt, diesen Antrag als Hauptantrag stellen zu wollen. Der auf Feststellung gerichtete Antrag, nicht bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert zu sein, lässt sich bereits dem Vorbringen des Klägers im ersten Rechtszug im Schriftsatz vom 17. März 2024 entnehmen, in dem er ausführt, er habe keinen Antrag auf Krankenversicherung gestellt und lehne jede Krankenversicherung ab. Solches hat er bereits im Vorverfahren mit Schreiben vom 6. Juni 2021 nach Erhalt des Bescheides vom 22. Dezember 2020 geäußert. Diesen Antrag hält der Kläger in der mündlichen Verhandlung letztendlich ausdrücklich aufrecht. Seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung und in seinen Schriftsätzen ist weiter zu entnehmen, dass sich das Klagebegehren nicht in den Hauptanträgen zu 1. und 2. erschöpft. Vielmehr wendet sich der Kläger hilfsweise gegen die Ablehnung der Mitgliedschaft in der KVdR, weil er die damit verbundene beitragsrechtliche Besserstellung wünscht. Die beitragspflichtigen Einnahmen sind nämlich gemäß § 237 SGB V beschränkt; der Beitragssatz aus Versorgungsbezügen ist ermäßigt (§ 248 SGB V ). Der Kläger rügt nicht nur mehrfach, das „Schreiben der Beklagten vom 22. Dezember 2020“ stelle keinen Verwaltungsakt dar. Er greift auch dessen inhaltliche Feststellungen an, indem er den Beginn der Rahmenfrist zum 2. Januar 1975 für fehlerhaft (Schriftsatz vom 7. November 2021 in S 45 KR 38/21 ER) und die Einstufung als freiwillig Versicherter für falsch hält (Schriftsatz vom 4. Dezember 2023 in S 45 KR 441/23). Er meint, die Erwerbstätigkeit habe erst nach seiner Beamtenzeit begonnen; bei dem Beihilfesystem für Beamte handele es sich um eine gesetzliche Krankenversicherung, weshalb seine Tätigkeit als Beamter „die Zeiten erfülle“ (Schriftsatz vom 17. März 2024 in S 45 KR 441/23). Insbesondere Letzteres kann bei verständiger Würdigung nur auf die 9/10-Belegung in der zweiten Hälfte der Rahmenfrist in § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V bezogen werden. Das SG hat das Anliegen des Klägers auf die Aufhebung des Bescheids vom 22. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2023 und auf die Verpflichtung, ihn ab 27. Oktober 2020 in der KVdR aufzunehmen, begrenzt und nur darüber entschieden. Gleichwohl liegt insoweit kein echtes Teilurteil vor, das einer Erstreckung des Streitgegenstands im Berufungsverfahren auf von der Entscheidung des SG noch nicht behandelter Ansprüche entgegenstünde. Denn ein Teilurteil gemäß § 202 Satz 1 SGG iVm § 301 Zivilprozessordnung (ZPO) setzt voraus, dass das Gericht bewusst nur über einen von mehreren selbstständigen prozessualen Ansprüchen entscheidet und die Instanz damit noch nicht abschließen wollte. Wollte das Gericht hingegen ein Vollurteil erlassen, so stellt die Entscheidung auch dann kein Teilurteil dar, wenn sie den Streitgegenstand nicht erschöpft hat (LSG Baden-Württemberg vom 6. Dezember 2024 – L 8 SB 2779/24 - juris RdNr 44). Anhaltspunkte dafür, dass das SG nur über einen Teil des Streitgegenstandes entscheiden wollte, sind nicht ersichtlich. Dies belegen der der Entscheidung des SG zugrunde gelegte Antrag des Klägers und die Nebenentscheidung, aus denen zu schließen ist, dass das SG die Instanz abschließend entscheiden wollte. Es handelt sich auch nicht um einen Fall der Urteilsergänzung gemäß § 140 Abs 1 Satz 1 SGG. Grundvoraussetzung dafür ist stets, dass das Gericht über den Rechtsstreit in vollem Umfang entscheiden wollte, versehentlich aber nicht erschöpfend entschieden hat. Von diesem Fall ist der zu unterscheiden, in dem ein Gericht in einem Vollurteil bewusst über einen Teil des Klagebegehrens nicht entschieden hat. Dieser zweite Fall wird von der Regelung des § 140 SGG über die Möglichkeit der Urteilsergänzung gar nicht erfasst (BSG vom 2. April 2014 – B 3 KR 3/14 B – juris RdNr 8; LSG für das Saarland vom 22. Juni 2018 - L 9 AS 11/17 – juris RdNr 48). Um eine solche Konstellation handelt es sich aber vorliegend, denn das SG hat sich zu dem Auskunfts- und Feststellungsbegehren in dem angefochtenen Gerichtsbescheid nicht geäußert und den Rechtsstreit im ersten Rechtszug als insgesamt erledigt betrachtet. Der Senat ist damit berufen, auch über die mit den Hauptanträgen zu 1. und 2. erhobenen Ansprüche zu entscheiden. Sie werden in der Berufung weiterverfolgt und sind Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. 1.2.: Der Klageantrag zu 1., gerichtet auf Erteilung einer Auskunft, ist mit der allgemeinen Leistungsklage gemäß § 54 Abs 4 und 5 SGG zu verfolgen. Die allgemeine Leistungsklage ist unzulässig, weil die Beklagte dem Auskunftsanspruch des Klägers bereits nachgekommen ist. Sie hat dem Kläger bereits mehrfach ihre – auch zutreffende - Rechtsauffassung, es handele sich bei dem Bescheid vom 22. Dezember 2020 um einen Verwaltungsakt, mitgeteilt. Dies lässt sich sowohl aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2023, als auch dem Schriftsatz im ersten Rechtszug vom 26. November 2023 und dem Schriftsatz im zweiten Rechtszug vom 3. Juli 2024 entnehmen. Da die Rechtsordnung keinen Anspruch auf Erteilung einer im Sinne einer der Rechtsauffassung des Nachfragenden entsprechenden Rechtsauskunft vorsieht, steht dem Kläger keine Klagebefugnis auf eine darüber hinaus gehende Auskunft zu (BSG vom 20. Dezember 2001 – B 4 RA 50/01 R – juris RdNr 21). Die mit dem Hauptantrag zu 2. erhobene Feststellungsklage ist nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG statthaft, weil der Kläger damit die Feststellung des Nichtbestehens der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beklagten begehrt. Das für eine zulässige Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ist vorliegend zu verneinen. Dieses besteht, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das Feststellungsinteresse ist ein Sonderfall des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses. Das geforderte berechtigte Interesse ist jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art. Nicht ausreichend ist hingegen ein Interesse an der Klärung abstrakter Rechtsfragen (Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl, § 55 SGG, Stand: 25. September 2024, RdNr 64). Davon ausgehend vermag der Senat ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung nicht zu erkennen. Dem Antrag liegt die Argumentation des Klägers zugrunde, er wolle überhaupt nicht krankenversichert sein, wie er mehrfach und beispielhaft auch im Schriftsatz vom 17. März 2024 vorträgt. Ob der Kläger indes krankenversichert sein will, ist unerheblich. Versicherungspflicht, wie in § 5 SGB V normiert, bedeutet, dass der Betroffene unabhängig von seinem Willen und Wissen kraft Gesetzes oder auch Satzung versichert ist. Die Versicherung besteht auch unabhängig von einer Anmeldung oder Beitragszahlung und ist gemäß § 32 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) unabdingbar (Felix in: Schlegel/Voelzke, JurisPK-SGB V, 4. Aufl, § 5 SGB V, Stand: 21. Dezember 2023, RdNr 19). Daher kann auch offenbleiben, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger über die Krankenversicherungspflicht zu informieren. Der Antrag bliebe unabhängig davon auch in der Sache ohne Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung hat. Da Anhaltspunkte dafür, dass eine Familienversicherung infrage kommt, nicht ersichtlich sind, kommt zunächst nur die Pflichtmitgliedschaft, hier nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V, in Betracht. Die Mitgliedschaft in der KVdR tritt aber kraft Gesetzes ein; einer förmlichen Entscheidung bedarf es nicht. Gleichwohl hindert dies die Krankenkasse nicht, Mitgliedschaft und Versicherungspflicht im Einzelfall durch Verwaltungsakt festzustellen (Just in: Becker/Kingreen, Kommentar zum SGB V, 3. Aufl, § 5 SGB V RdNr 2). Falls keine Versicherungspflicht danach besteht, setzt sich die Versicherung automatisch als eine besondere Form der freiwilligen Versicherung nach § 188 Abs 4 SGB V (Anschlussversicherung) fort (BSG vom 24. Januar 2017 – B 12 KR 19/17 B – juris RdNr 23). Die Hauptanträge bleiben daher ohne Erfolg. 2. Die am 16. Mai 2024 schriftlich eingelegte Berufung des Klägers gegen den ihm am 25. April 2024 zugestellten Gerichtsbescheid des SG ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 SGG ohne gerichtliche Zulassung statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 Abs 1, §§ 63, 64 Abs 1 SGG). Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die auf Aufhebung des Bescheids vom 22. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2023 und auf Feststellung gerichtete zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Nach sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs 1, 55 Abs 1 Nr 1 SGG zulässig (2.1.). Die Klage ist unbegründet (2.2.), weil der Bescheid vom 22. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2023 rechtmäßig ist und den Kläger nicht gemäß § 54 Abs 2 SGG beschwert. Der angefochtene Bescheid ist weder aus formeller (2.2.1.), noch aus materieller Sicht zu beanstanden. Einen Anspruch auf Feststellung, dass der Kläger ab 27. Oktober 2020 in der KVdR pflichtversichert ist, hat die Beklagte zutreffend verneint, weil der Kläger seit 2. Januar 1975 bis 27. Oktober 2020 nicht mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums als Mitglied oder nach § 10 SGB V versichert war (2.2.2.). 2.1.: Gegen den Bescheid vom 22. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2023 (§ 95 SGG) ist insbesondere die Anfechtungsklage, deren Ziel nach § 54 Abs 1 Satz 1 SGG die Aufhebung oder Abänderung eines Verwaltungsaktes ist, statthaft. Klagegegenstand ist dabei der Verwaltungsakt in der Gestalt, den er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Insoweit bilden Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid eine Einheit (§ 95 SGG RdNr 40; Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl, § 66 SGG RdNr 41; Wolff-Dellen in: Fichte/​Jüttner, SGG, 3. Aufl, § 66 SGG, RdNr 30; Siewert in: Diering/Timme/Stähler, SGB X, 6. Aufl 2022, § 36 SGB X, RdNr 9; Engelmann in: Schütze, 9. Aufl, § 36 SGB X, RdNr 25, 26; Fichte in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, 8. Aufl, § 36 SGB X, RdNr 15; Herbe in: Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar Soziale Rechtsberatung, 3. Aufl, § 36 SGB X, RdNr 4). Der Bescheid ist dem Kläger auch bekannt gegeben worden. Es liegt zwar kein Nachweis über den Zugang beim Kläger vor; Anhaltspunkte, wonach der Anwendungsbereich des § 37 Abs 2 Satz 1 SGB X eröffnet wäre, sind nicht ersichtlich. Indes kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Bescheid vom 22. Dezember 2020 spätestens am 6. Juni 2021 erhalten hatte, weil er in diesem Schreiben auf die Feststellung der Beklagten im Bescheid vom 22. Dezember 2020 Bezug nimmt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 7. November 2021 (S 45 KR 38/21 ER) Widerspruch eingelegt. Darin rügt er das „Schreiben der Beklagten vom 20. Dezember 2020“ bezüglich des Beginns seiner ersten Erwerbstätigkeit als fehlerhaft und greift damit die Feststellung der Beklagten zum Beginn der Rahmenfrist und deren Belegung an. Der so verstandene Widerspruch ist auch fristgerecht eingelegt worden, denn dem Kläger stand aufgrund unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung eine Widerspruchsfrist von einem Jahr zur Verfügung. Mit der Anfechtungsklage ist die Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung, ab 27. Oktober 2020 bei der Beklagten im Rahmen der KVdR versichert zu sein, zu kombinieren. 2.2.: Die so verstandene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist unbegründet, weil der Bescheid vom 22. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2023 rechtmäßig ist und daher kein Anspruch auf die begehrte Feststellung besteht. 2.2.1.: Der angefochtene Bescheid ist nicht formell rechtswidrig. Er begegnet insbesondere keinen formellen Bedenken gemäß § 33 Abs 3 SGB X. Er lässt die Beklagte als erlassende Behörde erkennen und enthält die Namenswiedergabe des Beauftragten. Nach § 33 Abs 3 Satz 1 SGB X muss ein - wie hier schriftlicher - Verwaltungsakt als Formerfordernis die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Diesen Anforderungen genügt bereits der Ausgangsbescheid vom 22. Dezember 2020. In der Kopfzeile des Bescheides wird die Beklagte bezeichnet. Darunter ist der Name des beauftragten Mitarbeiters, D. R., mit dem Zusatz: „Ich bin persönlich für Sie erreichbar: D. R. …“, aufgeführt. Dessen Name findet sich am Ende des Bescheids, versehen mit dem Zusatz „Ihre B.“ wieder. Damit sind der beauftragte Mitarbeiter und die erlassende Behörde hinreichend erkennbar; es steht fest, dass der Bescheid mit Wissen und Wollen der Beklagten in Verkehr gebracht ist (Pattar in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB X, 3. Aufl, § 33 SGB X, Stand: 12. April 2024, RdNr 133). 2.2.2.: Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid, der inhaltlich nicht unbestimmt nach § 33 Abs 1 SGB X ist, auch zutreffend die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V verneint. Entgegen der Auffassung des Klägers war der angefochtene Bescheid vom 22. Dezember 2020 inhaltlich hinreichend gemäß § 33 Abs 1 SGB X bestimmt. Soweit der Kläger rügt, es fehle die Bezeichnung der Rechtsgrundlage, des Zeitpunkts und des Beginns, vermag der Senat keine Unbestimmtheit festzustellen. Inhaltlich hinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt, wenn der Verfügungssatz unter Berücksichtigung des sich aus dem jeweiligen Sachverhalt ergebenden Regelungsgehalts in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, sein Verhalten danach auszurichten (BSG vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 20/09 R - juris RdNr 13). Davon ausgehend hat die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger aufgrund seiner Rentenantragsstellung vom 27. Oktober 2020 nicht die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der KVdR erfüllt. Selbst wenn die Beklagte im Ausgangsbescheid noch keine Rechtsgrundlage nennt, sondern diese erst im Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2023 bezeichnet, ist ihren Feststellungen im Bescheid vom 22. Dezember 2020 zu entnehmen, dass sie die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V, die sie inhaltlich aufführt, prüft. Die Berechnung der Belegung der zweiten Hälfte der Rahmenfrist ist danach ohne weiteres nachvollziehbar. Der Kläger erfüllt danach nicht die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in der KVdR seit 27. Oktober 2020. Die Voraussetzungen der einzig in Frage kommenden Anspruchsgrundlage des § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V hat die Beklagte zutreffend verneint. Nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V sind Personen versicherungspflichtig, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren. Nach § 5 Abs 2 Satz 1 SGB V steht der nach Absatz 1 Nr 11 erforderlichen Mitgliedszeit bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet (….). Anhaltspunkte dafür, dass bei dem unverheirateten Kläger, der kein Kind, Stief- oder Pflegekind hat, die Voraussetzungen des § 5 Abs 2 Satz 1 SGB V vorliegen, sind nicht ersichtlich. Zwar sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegeben; der Kläger hat die Rente am 27. Oktober 2020 beantragt; diese ist auch bewilligt worden. Der Kläger, der nicht nach § 10 SGB V versichert war, war aber seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags nicht mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums als Mitglied versichert. In der am 30. November 1997 beginnenden, zweiten Hälfte der Rahmenfrist, die insgesamt von 2. Januar 1975 bis 26. Oktober 2020 dauert, liegen Versicherungszeiten von 15 Jahren, 10 Monaten und 28 Tagen statt der erforderlichen 20 Jahre, 7 Monate und 17 Tage vor. Die zweite Hälfte der Rahmenfrist beginnt am 30. November 1997, weil die gesamte Rahmenfrist von 2. Januar 1975 bis 26. Oktober 2020 dauert. § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V bestimmt die Rahmenfrist für die Berechnung der 9/10-Belegung als den Zeitraum zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags. Die Rahmenfrist des § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V umfasst das gesamte Erwerbsleben von der erstmaligen Aufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zum Rentenantrag. Der Tag der Aufnahme der Erwerbstätigkeit ist mitzurechnen; der Tag der Rentenantragstellung bleibt unberücksichtigt (BSG vom 4. Juni 2009 - B 12 KR 26/07 R – juris RdNr 15; LSG Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2019 - L 11 KR 3621/18 – juris RdNr 29; Vossen in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 5 SGB V, Stand: September 2024, RdNr 69,71; Felix in: Schlegel/Voelzke, Juris PK-SGB V, 4. Aufl, § 5 SGB V, Stand: 21. Dezember 2023, RdNr 99). Mit der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit beginnt demnach die Rahmenfrist, eine Dauerhaftigkeit dieser Aufnahme erfordert der Wortlaut nicht (BSG vom 4. Juni 2009 - B 12 KR 26/07 R – juris RdNr 15; LSG Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2019 - L 11 KR 3621/18 – juris RdNr 33). Die Gründe für das Fehlen einer ausreichenden Versicherung nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit sind nach dem Gesetz unerheblich (BSG vom 22. Februar 1996 – 12 RK 33/94 – juris RdNr 21; LSG Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2019 - L 11 KR 3621/18 – juris RdN. 33). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger nach Rentenantragstellung noch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (BSG vom 4. Juni 2009 - B 12 KR 26/07 R – juris Rdnr 17; LSG Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2019 - L 11 KR 3621/18 - juris RdNr 29). Ausgehend hiervon beginnt die Rahmenfrist am 2. Januar 1975 mit der erstmaligen Aufnahme seiner Tätigkeit als Beamter und endet mit dem Tag vor der Rentenantragstellung, also am 26. Oktober 2020. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Umstand, dass er im Beamtenverhältnis stand und damit alimentiert wurde, der Annahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V nicht entgegen. Eine Erwerbstätigkeit ist jede entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit unabhängig davon, wie sie versicherungsrechtlich zu beurteilen war (BSG vom 17. Mai 2001- B 12 KR 33/00 R- juris RdNr 19 sowie vom 22. Februar 1996 - 12 RK 33/94 – juris RdNr 15; Vossen in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 5 SGB V, Stand: September 2024, RdNr 69; Felix in: Schlegel/Voelzke, Juris PK-SGB V, 4. Aufl, § 5 SGB V, Stand: 21. Dezember 2023, RdNr 99; Beck in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 15. Mai 2023, § 5 SGB V, RdNr 144; Berchtold in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl, § 5 SGB V, RdNr 35; Simon in: Berchtold/Huster/Rehborn, Gesundheitsrecht, 2. Aufl, § 5 SGB V, RdNr 65). Der Senat folgt den Ausführungen des BSG, wonach für die Festlegung des Beginns der Rahmenfrist das Gesetz die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch dann genügen lässt, wenn diese nicht zur Versicherungspflicht führt. Unerheblich ist also, ob die konkrete Beschäftigung nach dem jeweils geltenden Recht in allen oder in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei ist. Danach haben Vorversicherungszeiten innerhalb von Rahmenfristen den Sinn, nur denjenigen in die KVdR einzubeziehen, der während seines Erwerbslebens hinreichend lange am Solidarausgleich der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen hat (BT-Drucks 8/166, S 24). Dabei stellt das Gesetz nicht auf Mindestzeiten von fester Länge, sondern auf Mindestzeiten ab, die sich nach der Länge des jeweiligen Erwerbslebens richten. Für die Festlegung des Beginns der Rahmenfrist lässt das Gesetz die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch dann genügen, wenn diese nicht zur Versicherungspflicht führt. Denn wer eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, ist in der Regel sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich in der Lage, für seinen Krankenversicherungsschutz zu sorgen. Läge nur dann die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor, wenn diese auch Versicherungspflicht begründete, wären diejenigen begünstigt, die zunächst zwar erwerbstätig, aber nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Daraus, dass die Rahmenfrist auch mit nicht versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten beginnt, kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass Zeiten unberücksichtigt bleiben müssten, in denen Versicherungspflicht bestanden hat. Denn dann hat das Erwerbsleben begonnen, womit die Rahmenfrist anfängt und nunmehr eine bestimmte Vorversicherungszeit verlangt wird (BSG vom 17. Mai 2001 – B 12 KR 33/00 R – juris RdNr 19). Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit als Beamter eine Besoldung. Der Umstand, dass er nach seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis nachversichert worden ist, streitet nicht für die Einschätzung des Klägers. Das Gegenteil ist der Fall. Vielmehr zeigt die Nachversicherung nach freiwilligem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnisverhältnis gerade, dass die Tätigkeit als solche als Erwerbstätigkeit angesehen wird (LSG Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2019 - L 11 KR 3621/18 - juris RdNr 32). Die Rahmenfrist endete mit Stellung des Rentenantrags am 27. Oktober 2020, wobei – wie bereits ausgeführt - der Tag der Rentenantragstellung nicht mitgezählt wird. Der Senat nimmt auf die Berechnung der Beklagten im Bescheid vom 22. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2023 Bezug. Diese Berechnung ist zutreffend, obgleich die Beklagte als Ende der Rahmenfrist den 27. Oktober 2020 und nicht den 26. Oktober 2020 zugrunde legt, was sich aber im Ergebnis nicht ausgewirkt hat. Die gesamte Dauer der Rahmenfrist vom 2. Januar 1975 bis 26. Oktober 2020 beträgt 45 Jahre, 9 Monate und 25 Tage. Die Hälfte der Gesamtdauer beträgt, wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, 22 Jahre, 10 Monate und 28 Tage; wegen der erforderlichen Rundung bei der Berechnung der Anzahl der Tage wirkt sich die Abweichung von einem Tag nicht mehr aus. Die zweite Hälfte der Rahmenfrist beginnt damit am 30. November 1997. 9/10 von 22 Jahren, 10 Monaten und 28 Tagen sind 20 Jahre, 7 Monate und 18 Tage. Bis zum Ende der Rahmenfrist am 26. Oktober 2020 sind aber nur Versicherungszeiten von 15 Jahren, 10 Monaten und 28 Tagen zu berücksichtigen. Die Versicherungszeiten setzen sich zusammen aus der Beschäftigungszeit vom 30. November bis 31. Dezember 1997, aus dem Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009, in denen der Kläger im Bezug von Leistungen nach dem SGB II stand, sowie aus der Beschäftigungszeit vom 1. Januar 2010 bis 26. Oktober 2020. Zusammen ergibt dies einen Zeitraum an zu berücksichtigenden Versicherungszeiten von 15 Jahren, 10 Monaten und 28 Tagen. Dieser Zeitraum reicht nicht aus, um die erforderliche Vorversicherungszeit zu begründen. Dass eine weitere Anrechnung von Zeiten zu berücksichtigen wäre, behauptet der Kläger nicht. Schließlich hält der Senat - wie das SG - das entscheidungsrelevante Gesetz nicht für verfassungswidrig. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 153 Abs 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug. Ein Feststellungsanspruch, ab 27. Oktober 2020 in der KVdR versichert zu sein, besteht somit nicht. Nach alledem waren die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, nach § 160 Abs 2 SGG die Revision zuzulassen, bestehen nicht. Die Beteiligten streiten auch um die Aufnahme des Klägers in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Der am 1958 geborene Kläger, der unverheiratet ist und kein Kind, Stief- oder Pflegekind hat, war in der Zeit vom 2. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1992 als Beamter, zunächst auf Widerruf, sowie anschließend auf Lebenszeit, in der Bundeswehrverwaltung tätig; in dieser Zeit war der Kläger Mitglied einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Danach schied er auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis aus. Eine Nachversicherung in der Rentenversicherung ist erfolgt. Vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 2004 war der Kläger seinen Angaben zufolge selbstständig tätig. Seine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung kündigte er Mitte 1993. Im Jahr 1997 beantragte der Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII). Von November bis Dezember 1997 übte er eine Tätigkeit aus, aufgrund derer er gesetzlich krankenversichert war. Bis auf diese Zeiträume war der Kläger bis 31. Dezember 2004 nicht krankenversichert. In der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 bezog der Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Anschließend war der Kläger vom 1. Januar 2010 bis zum 30. April 2021 beim Landesamt für Zentrale Dienste (LZD) im Bereich der Beamten- und Richterbesoldung sowie der Kindergeldkasse tätig. Im Rahmen des letzten Beschäftigungsverhältnisses war der Kläger bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Am 27. Oktober 2020 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung einer Versichertenrente bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV), welche ab 1. Februar 2021 bewilligt wurde. Nachdem die DRV der Beklagten die Antragstellung mitgeteilt hatte, prüfte diese die Aufnahme des Klägers in die KVDR. Mit einem ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 22. Dezember 2020 verneinte die Beklagte die Voraussetzungen für die Aufnahme in die KVdR, da der Kläger seit der ersten Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung nicht mindestens neun Zehntel (9/10) der zweiten Hälfte des Zeitraums gesetzlich krankenversichert gewesen sei. Unter Zugrundelegung der Rahmenfrist, beginnend mit der erstmaligen Beschäftigungsaufnahme am 2. Januar 1975 und endend mit dem Rentenantrag vom 27. Oktober 2020, beginne die zweite Hälfte des Zeitraums am 30. November 1997 und dauere 22 Jahre, 10 Monate und 28 Tage. 9/10 davon seien 20 Jahre, 7 Monate und 18 Tage. An Versicherungszeiten für die Zeiträume vom 30. November bis 31. Dezember 1997, vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 und vom 1. Januar 2010 bis 27. Oktober 2020 seien nur 15 Jahre, 10 Monate und 28 Tage zu berücksichtigen. Nachdem die Beklagte den Kläger darüber informiert hatte, dass er ab dem 1. Mai 2021 im Rahmen eines freiwilligen Versicherungsverhältnisses versichert werde, entgegnete dieser am 6. Juni 2021, die Geschäftsbeziehung habe am 30. April 2021 mit Ende seiner Tätigkeit beim LZD geendet. Wie die Beklagte selbst im Dezember 2020 festgestellt habe, sei er als Rentner nicht pflichtversichert; er habe keinen Antrag gestellt, dass er ab 1. Mai 2021 bei der Beklagten freiwillig versichert sein wolle. Das wolle er nicht. Er wies darauf hin, dass er als deutscher Staatsangehöriger nach § 4 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) nicht den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland GmbH unterliege. Er teilte der Beklagten im September 2021 mit, seine Rente betrage 695,95 Euro; hinzu komme eine Betriebsrente von 82,53 Euro. Gegen die sodann ergangenen Bescheide, mit denen die Beiträge zur Kranken- und sozialen Pflegeversicherung festgesetzt wurden, richtete sich die Klage S 45 KR 391/21, die das Sozialgericht für das Saarland (SG) mit Gerichtsbescheid vom 9. Mai 2022 abgewiesen hat; die vom Kläger eingelegte Berufung ist unter dem Aktenzeichen L 2 KR 27/24 WA (zuvor: L 2 KR 10/23) am Landessozialgericht (LSG) für das Saarland anhängig. Zu dem Schreiben vom 22. Dezember 2020 führte der Kläger mit Schriftsatz vom 7. November 2021 in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 45 KR 38/21 ER, welches die Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung betraf, aus, er sei allenfalls als pflichtversichert einzustufen, nicht aber als freiwillig Versicherter. Die Annahme, seine erste Erwerbstätigkeit habe am 2. Januar 1975 begonnen, sei falsch. Am 2. Januar 1975 sei er zum Beamten auf Widerruf ernannt worden. Ein Beamter gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern werde alimentiert. Ein Beamter werde ausdrücklich nicht für die geleistete Arbeit bezahlt, sondern vom Staat unterhalten, was ein gewaltiger Unterschied sei. Da er von 1993 an selbständig tätig gewesen sei, sei er von 1975 bis 1997 nicht pflichtversichert gewesen. Nach Hinweis des Senats vom 8. August 2023 in dem Verfahren L 2 KR 27/24 WA, der Schriftsatz vom 7. November 2021 sei als Widerspruch zu werten, wies die Beklagte mit Bescheid vom 5. Oktober 2023 den Widerspruch zurück. Mit am 26. Oktober 2023 bei dem LSG für das Saarland in dem Verfahren L 2 KR 27/24 WA eingegangenen und von diesem zuständigkeitshalber an das SG weitergeleiteten Schreiben hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger hat vorgetragen, dass er das Schreiben vom 22. Dezember 2020 nicht als Bescheid anerkenne. Die Beklagte sei zu fragen, warum kein Erstbescheid erstellt worden sei (Schriftsätze vom 4. Dezember 2023 und 17. März 2024). Seine Erwerbstätigkeit habe 1997 begonnen. Als Beamter habe er zuvor nicht gearbeitet, sondern sei alimentiert worden. Das drücke sich auch bei der Nachversicherung aus. Die Rahmenfrist könne frühestens mit seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zum 31. Dezember 1992 und der anschließenden Selbstständigkeit ab dem 1. Januar 1993 beginnen. Der Hinweis des SG im Schreiben vom 27. Februar 2024 treffe nicht zu; das dort aufgeführte Urteil betreffe einen Beamten auf Probe; er sei jedoch Beamter auf Lebenszeit. Bei dem Beihilfesystem für Beamte handele es sich um eine gesetzliche Krankenversicherung. Seine Zeit als Beamter sei also Zeit in einer gesetzlichen Krankenversicherung; damit seien die Zeiten erfüllt. Er habe nie einen Antrag auf Krankenversicherung gestellt und lehne jede Krankenversicherung ab (Schriftsatz vom 17. März 2024). Im Rentenantrag habe er nur deshalb Angaben gemacht, weil er sonst „nicht angenommen“ worden wäre. Wäre er von der Beklagten darüber informiert worden, dass er sich als Rentner krankenversichern müsse und dass sie beabsichtige, ihn als freiwillig versichert einzustufen, hätte er beim LZD weitergearbeitet. Dass eine Krankenversicherungspflicht bestehe, sei ihm nicht bekannt gewesen. Bei der Stellung des Rentenantrags sei ihm erklärt worden, wie es sich mit der Pflicht- oder freiwilligen Versicherung verhalte; es sei ihm auf Frage mitgeteilt worden, dass er den „KV-Beitrag der DRV“ nicht erhalte, wenn er sich nicht krankenversichere. Daraus habe er geschlossen, dass er sich nicht krankenversichern müsse. Der Krankenversicherungsbeitrag sei in seinem Fall gemäß Art 3 Grundgesetz (GG) verfassungswidrig, da er nicht schlechter gestellt werden dürfe als jemand, der Grundsicherung beziehe. Mit Gerichtsbescheid vom 22. April 2024 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Streitgegenstand sei der Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2022 (Anmerkung des Senats: gemeint ist 22. Dezember 2020) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2023, mithin die Bestimmung der maßgeblichen Rahmenfrist für die Ermittlung der Vorversicherungszeiten in der KVdR. Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässige Klage bleibe ohne Erfolg. Das Schreiben der Beklagten vom 22. Dezember 2020 stelle einen Verwaltungsakt nach § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) dar. Ein Bescheid sei grundsätzlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 36 SGB X zu versehen. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung führe jedoch nicht dazu, dass die Bescheidqualität entfalle. Die Folge einer fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung liege darin, dass sich die Frist zur Widerspruchserhebung verlängere, was aus § 66 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der nach § 84 Abs 2 Satz 3 SGG entsprechend anwendbar sei, folge. Sei die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so sei die Einlegung eines Rechtsbehelfs im Regelfall innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe möglich. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufnahme in die KVdR nach § 5 Abs 1 Nr 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Dessen Voraussetzungen erfülle der Kläger wegen der erforderlichen Vorversicherungszeiten nicht. Er sei nicht 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung oder nach § 10 SGB V versichert gewesen. Die Rahmenfrist des § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V umfasse das gesamte Erwerbsleben von der erstmaligen Aufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zum Rentenantrag. Der Tag der Aufnahme der Erwerbstätigkeit sei mitzurechnen; der Tag der Rentenantragstellung bleibe unberücksichtigt. Dieser Tag sei für das Ende der Rahmenfrist auch dann maßgebend, wenn über den Zeitpunkt der Rentenantragstellung hinaus eine nach § 5 Abs 8 SGB V vorrangige Versicherung bestanden habe, zwischen Rentenantragstellung und Rentenbeginn weitere anrechenbare Versicherungszeiten in Form einer Pflichtversicherung wegen abhängiger Beschäftigung zurückgelegt würden und daher Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V erst zu einem späteren Zeitpunkt eintrete. Es komme daher nicht darauf an, ob der Kläger nach Rentenantragstellung noch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Die Rahmenfrist beginne im Falle des Klägers am 2. Januar 1975. Hieran ändere nichts, dass es sich bei der damaligen Tätigkeit um eine versicherungsfreie Tätigkeit als Beamter auf Widerruf bzw anschließend auf Lebenszeit gehandelt habe, die nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis nachversichert worden sei. Eine Erwerbstätigkeit sei jede entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit. Unerheblich sei, ob die konkrete Beschäftigung nach dem jeweils geltenden Recht in allen oder in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei sei, denn die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit wären überflüssig, wenn nicht die in Rede stehende Tätigkeit in abhängiger und entgeltlicher Beschäftigung seit jeher dem Grunde nach als versicherungspflichtige Beschäftigung und damit auch als Erwerbstätigkeit angesehen worden wäre. Gemessen daran stelle die Tätigkeit des Klägers in der Bundeswehrverwaltung eine Erwerbstätigkeit dar. Der Kläger habe hierfür ein Entgelt erhalten. Dass die Tätigkeit als Beamter auf Probe sowie anschließend auf Lebenszeit versicherungsfrei gewesen, anschließend jedoch nachversichert worden sei, ändere hieran nichts. Die Tätigkeit als Beamter sei aufgrund besonderer Vorschriften in den einzelnen Zweigen zur Sozialversicherung versicherungsfrei. Dass es später zu einer Nachversicherung gekommen sei, zeige gerade, dass die Tätigkeit als solche als Erwerbstätigkeit angesehen werde. Innerhalb dieser Rahmenfrist müsse in der zweiten Hälfte eine bestimmte Mindestversicherungszeit zurückgelegt sein, um in die beitragsbegünstigte KVdR zu gelangen. Die Gründe für das Fehlen einer ausreichenden Versicherung nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit seien nach dem Gesetz unerheblich. Insofern habe das BSG ausgeführt, es wäre widersprüchlich, die Rahmenfrist nicht beginnen zu lassen, weil eine nur vorübergehende Erwerbstätigkeit aufgenommen werde, und damit im Ergebnis nach dem Grund für die Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu fragen. Die Rahmenfrist habe mit Ablauf des 26. Oktober 2020 geendet und umfasse daher insgesamt 45 Jahre und 10 Monate. Die zweite Hälfte der Jahresfrist habe demnach mit Ablauf von 22 Jahren und 11 Monaten am 30. November 1997 begonnen. In der Zeit vom 30. November 1997 bis zum 26. Oktober 2020 müsse nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V ein Anteil von 9/10 mit Versicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt sein. Hierbei handele es sich um 20 Jahre, 6 Monate und 16 Tage (ausgehend von einer Rahmenfrist von 22 Jahren, 10 Monaten und 27 Tagen). Nach eigenem Sachvortrag sei der Kläger in der Zeit vom 30. November 1997 bis zum 26. Oktober 2020 Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließlich während folgender Zeiten gewesen: - November und Dezember 1997 (Tätigkeit bei der Arbeitslosenhilfe) - 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 (Bezug von Leistungen nach dem SGB II - 1. Januar 2010 bis 26. Oktober 2020 (Tätigkeit LZD). Hieraus ergebe sich eine Gesamtversicherungszeit von 15 Jahren 11 Monaten und 27 Tagen. Ein Versicherungsschutz während Ausübung der selbstständigen Tätigkeit des Klägers habe nicht bestanden. Die Vorversicherungszeiten für eine Aufnahme in der KVdR seien nicht erfüllt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V bestünden nicht. Die mit der Versicherung in der KVdR einhergehenden beitragsrechtlichen Vorteile sollten nur solchen Rentnern zukommen, die in jüngeren Jahren in besonders enger Weise der gesetzlichen Krankenversicherung verbunden gewesen seien. Der Kläger werde hierdurch nicht in verfassungswidriger Weise belastet. Hinsichtlich des Erfordernisses der Halbbelegung habe das BVerfG unter dem Gesichtspunkt des Art 14 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben (BVerfG vom 25. März 1986 – 1 BvL 5/80 und vom 16. Juli 1985 – 1 BvL 5/80). Für die verfassungsrechtliche Bewertung sei nach der Rechtsprechung des BVerfG von Gewicht, dass Personengruppen wie der Kläger beim Ausschluss von der KVdR nicht ohne Krankenversicherungsschutz seien, sondern den Versicherungsschutz im Rahmen des freiwilligen Beitrittsrechts fortführen könnten. Zwar werde eine Gruppe von Mitgliedern der KVdR gegenüber der anderen benachteiligt, welche die Halbbelegung durch Beitragszeiten erfüllt habe. Dafür gebe es jedoch rechtfertigende Gründe. Das Ziel des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes, mit welchem die Halbbelegung als Voraussetzung für die beitragsfreie KVdR eingeführt worden sei, bestehe vor allem darin, den ständig steigenden Ausgaben im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zu begegnen (BT-Drucks 8/166, S 22). Nur Personen, die eine angemessene Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und damit am Solidarausgleich für die Krankenversicherung der Rentner ausreichend beteiligt gewesen seien, sollten in dieser versichert werden (BT-Drucks 8/166, S 24). Diese Zielsetzung sei grundsätzlich als verfassungsgemäß zu billigen (LSG Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2019 – L 11 KR 3621/18). Spätere Änderungen der Vorschrift beträfen nicht mehr die Anknüpfungspunkte für die Rahmenfrist, sondern nur noch die Art der Versicherungszeiten, die für die Vorversicherung anrechenbar gewesen seien und zu einer Erweiterung geführt hätten, sodass sich eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung nicht ergebe. Bezüglich der beitragsrechtlichen Vorteile der KVdR sei in den letzten Jahren eine zunehmende Angleichung an die freiwillige Krankenversicherung erfolgt. Das BSG habe sich wiederholt in unterschiedlichen Zusammenhängen mit den Zugangsvoraussetzungen zur KVdR befasst, diese am Maßstab des Gleichheitssatzes geprüft und für verfassungsgemäß befunden (BSG vom 4. Juni 2009 – B 12 KR 26/07 R). Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber bei der zugrundeliegenden, verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässigen Systemabgrenzung der gesetzlichen Krankenversicherung nach der Zugehörigkeit während des Berufslebens generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen dürfe, ohne allein wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Art 3 Abs 1 GG zu verstoßen. Die Kammer sehe daher keine Anhaltspunkte, die Verfassungsmäßigkeit des Zugangs zur KVdR nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V in Zweifel zu ziehen. Gegen diesen, dem Kläger am 25. April 2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat sich seine Berufung vom 16. Mai 2024 gerichtet. Der Kläger trägt im Wesentlichen ergänzend vor: Das SG habe seinen Antrag, die Krankenkasse aufzufordern zu erklären, warum sie keinen Erstbescheid erstellt habe, missachtet. Eine Behörde müsse einen Anfangsbescheid erstellen, der die rechtlichen Folgen für den Adressaten klar und eindeutig formuliere. Ein Bescheid müsse wesentliche Merkmale enthalten, um rechtsgültig zu sein, nämlich die Bezeichnung als Bescheid, die Erkennbarkeit der erlassenden Behörde und die inhaltliche Bestimmtheit. Zusätzlich müsse er eine Begründung enthalten. Es bedürfe einer Erlassformel, einer Verfügung, Entscheidung oder Maßnahme, einer Begründung, einer Rechtsbehelfsbelehrung, einer Unterschrift und einem Dienstsiegel. Das Gericht sei verpflichtet, auf alle Anträge einzugehen, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gestellt würden. Es sei verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Parteien sachdienliche Anträge stellten. Es müsse sich aktiv mit dem Vortrag der Parteien auseinandersetzen und in den Entscheidungsgründen auf den zentralen Kern des Tatsachenvortrags eingehen. Das gelte umso mehr bei einem Sozialgericht, bei welchem kein Anwaltszwang bestehe. Dazu verhalte sich die Beklagte nicht. In der mündlichen Verhandlung angehört, hat der Kläger weiter vorgetragen, er wolle eigentlich keine Krankenversicherung. Er sei aber Realist und bereit, ab 1. März 2025 eine Pflichtversicherung in der KVdR zu akzeptieren. Er würde für diesen Fall auf die Rückzahlung der bisher geleisteten Beiträge verzichten. Er weise darauf hin, dass er nie Leistungen der Beklagten in Anspruch genommen habe. Er sehe sich vom 1. Februar 2021 bis 28. Februar 2025 nicht bei der Beklagten krankenversichert und beziehe sich auf seinen unterbreiteten Vorschlag. Wenn die Beklagte darauf einginge, würde er auch nicht mehr darauf bestehen, förmlich beschieden zu werden. Dann wäre der Prozess zu Ende. Er sehe auch die Informationspflicht der Krankenversicherung verletzt. Unabhängig von der nicht beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung verfüge das Schreiben vom 22. Dezember 2020 nach seiner Verwaltungserfahrung nicht über die einzelnen Kennzeichen, die ein Bescheid haben müsse. Eine Rechtsgrundlage sei nicht genannt; es bezeichne weder Zeitpunkt noch Beginn, sodass er auch letztendlich die Berechnung nicht habe nachvollziehen können. Außerdem fehle eine Unterschrift. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm die Auskunft zu erteilen, warum sie keinen Erstbescheid erstellt hat; 2. festzustellen, dass er nicht bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert ist; hilfsweise, 3. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 22. April 2024 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2023 aufzuheben; 4. festzustellen, dass er ab 27. Oktober 2020 bei der Beklagten im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat die Akten L 2 KR 27/24 WA (L 2 KR 10/23) sowie L 2 KR 1/23 ER und S 45 KR 38/21 ER beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensganges wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten und der Beiakten L 2 KR 27/24 WA, L 2 KR 1/23 ER und S 45 KR 38/21 ER Bezug genommen. Der Inhalt der Verwaltungsakte und der Beiakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.