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Urteil

L 6 AL 8/15

Landessozialgericht für das Saarland 6. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zeiten, in denen Übergangsgeld anlässlich einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme gezahlt worden ist, werden bei der Feststellung der Rahmenfrist nach § 143 SGB III berücksichtigt. (Rn.41) 2. Seit dem 1.1.2005 umfasst der Bemessungszeitraum nur noch Zeiten von versicherungspflichtigen Beschäftigungen und nicht mehr sonstige Versicherungspflichtverhältnisse (Rn.49) 3. Bei einer Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes handelt es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung iSd § 150 Abs 1 S 1 SGB III und die im Rahmen dieses Dienstes gewährten Leistungen (Taschengeld ua) sind als Arbeitsentgelt iSd § 152 Abs 1 S 1 SGB III anzusehen. (Rn.51) 4. Eine Bemessung des Arbeitslosengeldes nach § 344 Abs 2 SGB III scheidet (jedenfalls) aus, wenn zwischen dem letzten Versicherungspflichtverhältnis und der Aufnahme der Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten liegt. (Rn.54) 5. Ein Abzug für Lohnsteuer gem § 153 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB III ist auch dann vorzunehmen, wenn für das der Bemessung des Arbeitslosegeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt keine Lohnsteuer abzuführen war (etwa wegen einer in § 3 EStG angeordneten Steuerfreiheit oder wegen Unterschreitung des steuerlichen Existenzminimums). (Rn.61)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 23.11.2015 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zeiten, in denen Übergangsgeld anlässlich einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme gezahlt worden ist, werden bei der Feststellung der Rahmenfrist nach § 143 SGB III berücksichtigt. (Rn.41) 2. Seit dem 1.1.2005 umfasst der Bemessungszeitraum nur noch Zeiten von versicherungspflichtigen Beschäftigungen und nicht mehr sonstige Versicherungspflichtverhältnisse (Rn.49) 3. Bei einer Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes handelt es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung iSd § 150 Abs 1 S 1 SGB III und die im Rahmen dieses Dienstes gewährten Leistungen (Taschengeld ua) sind als Arbeitsentgelt iSd § 152 Abs 1 S 1 SGB III anzusehen. (Rn.51) 4. Eine Bemessung des Arbeitslosengeldes nach § 344 Abs 2 SGB III scheidet (jedenfalls) aus, wenn zwischen dem letzten Versicherungspflichtverhältnis und der Aufnahme der Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten liegt. (Rn.54) 5. Ein Abzug für Lohnsteuer gem § 153 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB III ist auch dann vorzunehmen, wenn für das der Bemessung des Arbeitslosegeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt keine Lohnsteuer abzuführen war (etwa wegen einer in § 3 EStG angeordneten Steuerfreiheit oder wegen Unterschreitung des steuerlichen Existenzminimums). (Rn.61) Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 23.11.2015 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Die von dem Kläger eingelegte Berufung ist zulässig. Gemäß § 144 Abs. 1 SGG in der seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 € nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Da der Kläger vorliegend Arbeitslosengeld ab dem 17.09.2014 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 16.12.2015 bezogen hat, ist die Jahresgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG überschritten. Die Berufung ist nicht begründet. Nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der seit dem 01.04.2012 (n.F.) geltenden Fassung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld u.a. bei Arbeitslosigkeit. Gem. § 137 Abs. 1 SGB III n.F. hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, wer 1. arbeitslos ist 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Dass der Kläger für die Zeit ab dem 17.09.2014 die in § 137 Abs. 1 SGB III n.F. aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und nach dem Inhalt der Akten und Verwaltungsakten auch nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere hat der Kläger auch die Anwartschaftszeit gem. § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III n.F. i.V.m. §§ 142, 143 SGB III erfüllt. Gem. § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III n.F. hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143 SGB III) mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Gem. § 143 Abs. 1 SGB III n.F. beträgt die Rahmenfrist grundsätzlich 2 Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gem. § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III n.F. werden in die Rahmenfrist allerdings Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat; der Bezug von Übergangsgeld anlässlich einer nicht berufsfördernden Maßnahme führt demgegenüber nicht zur Herausrechnung der Zeiten des Übergangsgeld-Bezuges (vgl. Lauer in NOMOS-Kommentar zum SGB III, 5. Auflage 2013, § 143 Randnr. 20). Vorliegend befand sich der Kläger ausweislich der Bescheinigung der I. Sw. in der Zeit vom 26.05.2014 bis 16.06.2014 im Bezug von Übergangsgeld anlässlich einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, so dass die Rahmenfrist nicht unter Außerachtlassung dieses Zeitraumes zu ermitteln ist. Die Rahmenfrist umfasst damit die Zeit vom 17.09.2012 bis 16.09.2014. In diese Zeit fällt einmal die Tätigkeit des Klägers im Rahmen des BUFD vom 17.09.2012 bis 29.04.2013 mit insgesamt 225 Kalendertagen. Soweit die Beklagte insoweit ausweislich der Verwaltungsakten lediglich von 211 Kalendertagen ausgegangen ist, weil sie lediglich die vollen Monate vom 01.10.2012 bis 29.04.2013 berücksichtigt hat, ist dies nicht zutreffend, weil bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit alle Kalendertage einschließlich der Sonn- und Feiertage mitzählen, die während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. sonstigen Versicherungszeit anfallen (vgl. Valgolio in Hauck/Noftz, SGB, 7/15, § 142 SGB III Randnr. 115). Weiter befand sich der Kläger in der Zeit vom 30.04.2013 bis 16.09.2014 im Bezug von Krankengeld bzw. Übergangsgeld, so dass er sich insgesamt länger als die von § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III n.F. geforderten 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis befunden hat. Der Kläger erfüllt damit grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld, so dass sich der Rechtsstreit auf die Frage reduziert, ob die Beklagte das Arbeitslosengeld des Klägers der Höhe nach richtig bemessen hat. Dies ist indes entgegen der Auffassung des Klägers der Fall. Gem. § 149 SGB III in der seit 01.01.2013 geltenden Fassung beträgt das Arbeitslosengeld 1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 EStG hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz), 2. für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Gem. § 150 Abs. 1 SGB III n.F. umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Nach dieser Vorschrift würde der Bemessungsrahmen im vorliegenden Fall die Zeit vom 17.09.2013 bis 16.09.2014 umfassen. In dieser Zeit hat der Kläger keine versicherungspflichtigen Beschäftigungen ausgeübt, sondern lediglich Krankengeld bzw. Übergangsgeld bezogen. Anders als nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Recht umfasst der Bemessungszeitraum aber seither nicht mehr alle Versicherungspflichtverhältnisse im Bemessungsrahmen, sondern ausschließlich noch Zeiten von versicherungspflichtigen Beschäftigungen (vgl. Coseriu/Jakob in NOMOS-Kommentar zum SGB III a.a.O. § 50 Randnr. 26). Gem. § 150 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III n.F. wird der Bemessungsrahmen u.a. auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält. Damit umfasst der Bemessungsrahmen im vorliegenden Fall die Zeit vom 17.09.2012 bis 16.09.2014. In dieser Zeit hat der Kläger vom 17.09.2012 bis zum 29.04.2013 eine Tätigkeit im Rahmen des BUFD ausgeübt. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich auch um eine „versicherungspflichtige Beschäftigung“ i.S.d. § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III n.F. Gegen die Qualifizierung als „versicherungspflichtige Beschäftigung“ spricht zwar, dass der Kläger ausweislich der abgeschlossenen Vereinbarung lediglich ein Taschengeld nebst weiteren Leistungen, nicht hingegen Arbeitslohn bezogen hat, und weiter nach dem Inhalt der abgeschlossenen Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis nicht begründet worden ist. Bei einer Tätigkeit im Rahmen des BUFD handelt es sich dementsprechend um ein „Rechtsverhältnis eigener Art“. Dieses Rechtsverhältnis ist gleichwohl als „versicherungspflichtige Beschäftigung“ i.S.d. § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III n.F. einzustufen, weil Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung besteht (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III n.F.; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.08.2015, Az.: L 29 AS 1604/15 B ER) und die Teilnehmer am BUFD in einem fremden Betrieb eingegliedert sind und fremdbestimmte Arbeit leisten (vgl. Becker in NOMOS-Kommentar zum SGB III a.a.O. § 344 Randnr. 9; vgl. auch BSG-Urteil vom 23.02.2017, Az.: B 11 AL 1/16 R zur vergleichbaren Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres). Die Beklagte hat damit im Grundsatz zu Recht das im Rahmen des BUFD erzielte Entgelt der Bemessung des Arbeitslosengeldes des Klägers zugrunde gelegt. Soweit der Kläger demgegenüber eine fiktive Bemessung auf der Grundlage des § 152 SGB III n.F. begehrt, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden kann. Da die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit im Rahmen des BUFD entsprechend dem oben Gesagten als versicherungspflichtige Beschäftigung einzustufen ist, ist das dem Kläger von der R. GmbH gezahlte Taschengeld zuzüglich der weiteren Leistungen als „Arbeitsentgelt“ i.S.d. § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB III n.F. anzusehen. Dieses Arbeitsentgelt hat der Kläger im Bemessungsrahmen (17.09.2012 bis 16.09.2014) in der Zeit vom 17.09.2012 bis 29.04.2013, mithin für insgesamt 225 Tage, bezogen, so dass die 150-Tage-Grenze des § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB III n.F. bei weitem überschritten ist. Eine Sonderbemessung des Arbeitslosengeldes kommt auch nicht auf der Grundlage der Vorschrift des § 344 Abs. 2 SGB III n.F. in Betracht. Hiernach gilt für Personen, die unmittelbar nach einem Versicherungspflichtverhältnis einen Freiwilligendienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des BFDG leisten, als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße. Vorliegend ist eine „Unmittelbarkeit“ im Anschluss an ein Versicherungspflichtverhältnis zu verneinen, weil der Kläger vor der Aufnahme des BUFD am 15.07.2012 zuletzt bis zum 11.11.2009 in einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden hat; im Rahmen der selbständigen Tätigkeit als Redakteur einer Internet-Zeitung befand sich der Kläger nach der letzten Stellungnahme der Beklagten, die von dem Kläger nicht in Abrede gestellt worden ist und an der zu zweifeln für den Senat keine Veranlassung besteht, bis zum 31.12.2010 in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag gem. § 28a SGB III. Dahingestellt bleiben kann, ob für die Annahme der „Unmittelbarkeit“ die von der Beklagten zugrunde gelegte Monatsgrenze nicht überschritten sein darf. Jedenfalls kann bei einem Zwischenraum von mehr als 6 Monaten zwischen dem Ende des Versicherungspflichtverhältnisses und der Aufnahme des BUFD nicht mehr von einer „Unmittelbarkeit“ ausgegangen werden, weil in diesem Fall kein Bezug mehr zu der vorhergehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung hergestellt werden kann (vgl. Becker a.a.O. § 344 Randnr. 12; BT-Drucksache 16/6519 Seite 17). An dieser Auffassung hält der Senat auch in Kenntnis der Entscheidung des BSG 23.02.2017 (Az.: B 11 AL 3/16 R) fest. Denn in dem vom BSG entschiedenen Sachverhalt ging es um die Frage, ob auch bei einer Lücke von mehr als einem Monat zwischen früherem Arbeitslosengeldbezug und befristeter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem Ende des Rentenbezuges ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld begründet sein kann, was vom BSG bejaht worden ist. Die Problematik dieser Fallgestaltung resultierte aus der Vorschrift des § 101 des 6. Buches des Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), wonach befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet werden. Im vorliegenden Fall hat der Kläger indes keine Erwerbsminderungsrente bezogen, sondern befand sich bis Januar 2012 in einer selbständigen Tätigkeit, wobei Beiträge zur Antragspflichtversicherung nach § 28a SGB III nur bis 31.12.2010 gezahlt worden waren. Der vom BSG entschiedene Sachverhalt unterscheidet sich damit wesentlich von dem vorliegenden Sachverhalt; für Fallgestaltungen wie die vorliegende sieht der Senat jedenfalls keine Veranlassung, auch bei einem Zwischenraum von mehr als 6 Monaten zwischen dem Ende des letzten Versicherungspflichtverhältnisses und der Aufnahme einer neuen beitragspflichtigen Beschäftigung noch von einer „Unmittelbarkeit“ i.S.d. § 344 Abs. 2 SGB III n.F. auszugehen. Damit ist das Arbeitslosengeld des Klägers auf der Grundlage der im Rahmen des BUFD bezogenen Leistungen zu ermitteln, wobei im Grundsatz das dem Kläger gezahlte Taschengeld (195,00 €/Monat), der Verpflegungskostenzuschuss (125,00 €/Monat) und die weiter gewährte Geldersatzleistung (125,00 €/Monat) zu berücksichtigen sind (vgl. Becker a.a.O. § 344 Randnr. 11), mithin ein Gesamtbetrag von 445,00 €. Da gem. § 151 SGB III n.F. Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat, ergäbe sich damit an sich ein tägliches Bemessungsentgelt von 445 / 30 (§ 339 Satz 1 SGB III n.F.) = 14,83 €. In der in dem Schriftsatz vom 16.11.2016 enthaltenen Aufstellung hat die Beklagte allerdings auf der Basis der von dem Kläger im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielten und teils höheren Entgelte ein Bemessungsentgelt in Höhe von 15,70 €/Tag (entsprechend dem Änderungsbescheid vom 02.10.2014) errechnet; dies ist nicht zu beanstanden Gem. § 153 Abs. 1 Satz 1 SGB III n.F. ist Leistungsentgelt das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind 1. eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 Prozent des Bemessungsentgelts, 2. die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. a bis c EStG zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und 3. der Solidaritätszuschlag. Bei Abzug der in § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III vorgesehenen Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 % von 15,70 = 3,30 € ergibt sich ein Betrag 12,40 €. Weiterhin ist auch ein Abzug für Lohnsteuer gem. § 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III vorzunehmen. Zwar ist das von dem Kläger im Rahmen des BUFD bezogene Taschengeld gem. § 3 Nr. 5f EStG steuerfrei, so dass eine Steuerpflicht nur für den dem Kläger weiter gewährten Verpflegungskostenzuschuss und die zusätzliche Geldersatzleistung bestanden hat; bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 250,00 €, was einem Jahreseinkommen von 3.000,00 € entspricht, ist aber (jedenfalls bei Alleinstehenden) das steuerliche Existenzminimum unterschritten mit der Folge, dass Lohnsteuer nicht zu zahlen ist (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Grundfreibetrag_(Deutschland)); gleiches gilt für den Solidaritätszuschlag, der lediglich ein Zuschlag zur zu zahlenden Lohnsteuer ist. Zu Recht hat die Beklagte insoweit aber vorgetragen, dass bei der Berechnung der Abzüge nach § 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 SGB III n.F. Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Arbeitnehmerin oder jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen sind und der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Faktor nach § 39f Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen ist (§ 153 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 SGB III n.F.). Das nach Maßgabe der in § 153 SGB III n.F. enthaltenen Bestimmungen zu ermittelnde Leistungsentgelt ist damit kein dem individuellen Nettoentgelt entsprechender Betrag, sondern ein mittels einer pauschalierenden Berechnung gefundener Wert. Daher sind weitere als die enumerativ aufgeführten Abzüge vom Bemessungsentgelt unzulässig. Ziel der mit dem 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2013 (BGBl I Seite 2848) angestrebten „durchgreifenden Vereinfachung des Leistungsrechts“ war u.a., das Berechnungsverfahren einfach, schnell und rechtssicher auszugestalten (vgl. Jakob in NOMOS-Kommentar zum SGB III a.a.O. § 153 Randnr. 93ff m.w.N.). Eine entstehende Ungenauigkeit bei der Äquivalenz zwischen Beitragszahlung und Leistung, die sich im Einzelfall zugunsten oder zulasten der Arbeitslosen auswirken kann, ist insoweit hinzunehmen. Um eine rasche Auszahlung der Entgeltersatzleistung zu ermöglichen, ist die einfache Bestimmung der Leistungshöhe auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. Jakob a.a.O.; Eppelein in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, § 153 SGB III Randnr. 9, 15; BVerfG-Beschluss vom 11.11.1998, Az.: 2 BvL 10/95; BVerfG-Beschluss vom 10.04.1997, Az.: 2 BvL 77/92). Damit ist es unerheblich, ob für Teile des im Bemessungszeitraums bezogenen Entgelts eine Steuerfreiheit durch einzelne Bestimmungen des Einkommensteuerrechts (hier: § 3 Nr. 5f EStG) festgelegt wird, weil diese Steuerfreiheit nicht jeder Arbeitnehmerin oder jedem Arbeitnehmer zukommt. Damit war vorliegend von dem oben genannten Betrag von 12,40 € ein weiterer Abzug für Lohnsteuer gem. § 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III in Höhe von 1,42 € vorzunehmen, woraus sich ein Leistungsentgelt von 12,40 – 1,42 = 10,98 € ergibt; genau diesen Betrag hat die Beklagte ihrer Leistungsberechnung auch zugrunde gelegt. Einen Abzug für Solidaritätszuschlag gem. § 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III i.V.m. § 4 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (vorliegend 5,5% von 1,42 € = 0,0781 €) hat die Beklagte nicht vorgenommen, weil sie den sich ergebenden Betrag auf 0 abgerundet hat. Der Berufung war demzufolge zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfragen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) hat der Senat die Revision zugelassen. Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger ab dem 17.09.2014 zustehenden Arbeitslosengeldes. Der 1964 geborene Kläger war vom 12.11.2007 bis 11.11.2009 im Rahmen einer Aushilfstätigkeit bei der Fa. F. in St. I.-R. beschäftigt. Nach Arbeitslosmeldung wurde ihm ab dem 12.11.2009 Arbeitslosengeld für 360 Kalendertage bewilligt. Die Zahlung des Arbeitslosengeldes wurde eingestellt, als der Kläger der Beklagten mitteilte, dass er ab dem 01.03.2010 als Redakteur einer Internet-Zeitung selbständig tätig sein werde. Für die Aufnahme dieser Tätigkeit wurde dem Kläger von der Beklagten für die Zeit vom 01.03.2010 bis 30.11.2010 ein Gründungszuschuss gezahlt; Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung wurden von dem Kläger bis 31.12.2010 entrichtet. Die selbständige Tätigkeit übte der Kläger nach eigenen Angaben bis Januar 2012 aus. Ab dem 15.07.2012 war der Kläger in der Werkstatt für körperbehinderte Menschen der Fa. R. GmbH in N. im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes (BUFD) tätig. Nach der zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, und dem Kläger abgeschlossenen Vereinbarung belief sich die wöchentliche Arbeitszeit auf 40 Stunden. Für seine Tätigkeit wurde dem Kläger ein Taschengeld in Höhe von 195,00 €/Monat zuzüglich eines Verpflegungskostenzuschusses in Höhe von 125,00 €/Monat und einer weiteren Geldersatzleistung in Höhe von 125,00 €/Monat gezahlt; weiter verpflichtete sich die Einsatzstelle zur Entrichtung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 180,00 €/Monat. Das Ende des BUFD war für den 14.07.2013 vorgesehen. Ab dem 19.04.2013 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und erhielt von der I. Sw. Krankengeld ab dem 30.04.2013 bis zum 25.05.2014. Vom 26.05.2014 bis 16.06.2014 erhielt der Kläger Übergangsgeld von der I. Sw. wegen der Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme und im Anschluss daran vom 17.06.2014 bis 16.09.2014 wiederum Krankengeld bis zur Aussteuerung. Ein zwischenzeitlich am 15.07.2013 von dem Kläger gestellter Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld war von der Beklagten mit Bescheid vom 26.07.2013 wegen der Erkrankung des Klägers und daraus resultierender fehlender Verfügbarkeit abgelehnt worden. Am 21.07.2014 meldete sich der Kläger erneut mit Wirkung zum 17.09.2014 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 19.09.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger zunächst vorläufig Arbeitslosengeld ab dem 17.09.2014 für 450 Kalendertage in Höhe von 6,26 €/Tag. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, sein letztes Gehalt sei das Taschengeld eines Bundesfreiwilligen gewesen. Gem. § 3 Nr. 5 f Einkommensteuergesetz (EStG) sei das Taschengeld aber steuerfrei. Weiterhin liege das erzielte Jahreseinkommen weit unter dem Grundfreibetrag; somit entfalle eine Versteuerung generell. Nach § 150 Abs. 2 Nr. 2 des 3. Buches des Sozialgesetzbuchs, Arbeitsförderung (SGB III) blieben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums auch Zeiten einer Beschäftigung als Freiwilliger im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) außer Betracht, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Abs. 2 SGB III bestimme. Da sich sein Anspruch so nicht ermitteln lasse, würde hier eine fiktive Einstufung in Frage kommen. Da er zwei ausgelernte Berufe habe, Bäcker und Bürokaufmann, müsste er laut § 152 SGB III in die Qualifikationsgruppe 3 eingegliedert und auch so berechnet werden. Da er aufgrund seiner gesundheitlichen Möglichkeiten jedoch nur noch im kaufmännischen Bereich arbeiten könne, wäre die Einstufung als Bürofachkraft richtig. Mit Änderungsbescheid vom 02.10.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 17.09.2014 für 450 Kalendertage in Höhe von 7,36 €/Tag abschließend. Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2014 als unbegründet zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 27.10.2014 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung mit Wirkung ab dem 30.10.2014 wegen des von ihr angenommenen Endes der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall zunächst auf. Auf den von dem Kläger gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch hin hob die Beklagte mit Bescheid vom 04.12.2014 den Aufhebungsbescheid vom 27.10.2014 – wobei als Datum fälschlich der 28.10.2014 genannt wurde – wieder auf, weil der Kläger nach Auskunft der I. Sw. vom behandelnden Arzt weiterhin wegen derselben Aussteuerungs-Erkrankung krankgeschrieben worden war und sich entsprechend einem eingeholten ärztlichen Gutachten für leichte Tätigkeiten zur Verfügung gestellt hatte. Mit Änderungsbescheid vom 04.12.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger wiederum Arbeitslosengeld ab dem 29.10.2014 für 450 Kalendertage in Höhe von 7,36 €/Tag. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 28.10.2014 hat der Kläger am 04.11.2014 Klage unter Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren erhoben. Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 23.11.2015 abgewiesen. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, es sei zunächst nicht zu beanstanden, dass die Beklagte gemäß § 150 Abs. 3 SGB III einen erweiterten Bemessungszeitraum von 2 Jahren zugrunde gelegt habe. Die Richtigkeit des Bemessungszeitraumes werde, soweit ersichtlich, auch nicht beanstandet. Die Beklagte habe auch zu Recht die Zeiten, in denen der Kläger bei der Fa. „Re.“ – gemeint war die Fa. R. GmbH – auf der Basis eines Freiwilligendienstes gemäß BFDG beschäftigt gewesen sei, berücksichtigt. Die Voraussetzungen des § 150 Abs. 2 Nr. 2 SGB III i. V. m. § 344 Abs. 2 SGB III für eine Außerachtlassung der Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligengesetzes oder des BFDG hätten hier mangels Unmittelbarkeit im Sinne des § 344 Abs. 2 SGB III nicht vorgelegen. Denn der Kläger habe den Freiwilligendienst nicht unmittelbar nach einem Versicherungspflichtverhältnis begonnen, sondern am 15.07.2012 und damit mehr als ein halbes Jahr nach Beendigung der selbständigen Tätigkeit (mit freiwilliger Beitragszahlung). Die Selbständigkeit habe im Januar 2012 geendet. Davor sei der Kläger vom 12.11.2007 bis 11.11.2009 als Arbeiter bei der Fa. F. beschäftigt gewesen. Gegen den am 27.11.2015 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 21.12.2015 bei Gericht eingegangene Berufung. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die von der Beklagten gewählte Bemessungsgrundlage, in der das von dem Kläger erzielte Gehalt aus der Bundesfreiwilligenzeit als Bemessungsgrundlage herangezogen worden sei, sei rechtswidrig. Zu berücksichtigen sei vielmehr, dass der Kläger als gelernter Bäcker und Bürokaufmann Anspruch auf eine fiktive Einstufung in die Einkommensgruppe 3 habe. Da der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung lediglich noch im kaufmännischen Bereich tätig sein könne, dürfte Grundlage für die Einstufung wohl auch die Tätigkeit einer Bürofachkraft sein. Für den Fall, dass ein Bundesfreiwilligendienstleistender keine anderen Arbeitsentgelte im Bemessungszeitraum erzielt habe, müsse das Arbeitslosengeld nach dem zukünftig erzielbaren Arbeitsentgelt bemessen werden gemäß der Regelung des § 152 SGB III. Unter Berücksichtigung der geklärten Chronologie des maßgeblichen Arbeitslebenszeitraumes des Klägers sei sehr wohl davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall noch von einer Unmittelbarkeit gesprochen werden könne. Der Kläger beantragt, 1. den Gerichtsbescheid des SG vom 23.11.2015 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.09.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 02.10.2014 und 04.12.2014 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2014 abzuändern und 2. die Beklagte zu verurteilen, das Arbeitslosengeld des Klägers auf der Grundlage einer fiktiven Bemessung gem. § 152 SGB III zu bemessen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, wobei sie zur Begründung im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Gerichtsbescheides Bezug nimmt. Der Vorsitzende hat am 07.03.2017 einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll dieses Termins verwiesen. Nach dem Termin hat die Beklagte u.a. ausgeführt, bei der Berechnung des Leistungsentgelts nach § 153 SGB III sei es unerheblich, ob im Rahmen der vorherigen Beschäftigung tatsächlich Steuern gezahlt worden seien. Bei der Berechnung der Abzüge nach § 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 SGB III seien Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Arbeitnehmerin oder jedem Arbeitnehmer zustünden, nicht zu berücksichtigen und der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Faktor nach § 39f Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen. Das Leistungsentgelt sei damit kein dem individuellen Nettoentgelt entsprechender Betrag, sondern ein mittels pauschalierender Berechnung gefundener Wert. Ausgangspunkt sei das Bemessungsentgelt nach § 151 SGB III als Bruttogröße, das um pauschalierte Abzüge vermindert werde. Weitere Abzüge vom Bemessungsentgelt seien außer in den enumerativ aufgeführten Abzügen unzulässig und seien vorliegend auch nicht vorgenommen worden. Durch die konkret gesetzlich vorbestimmten Positionen sei das Berechnungsverfahren einfach, schnell und rechtssicher ausgestaltet. Eine entstehende Ungenauigkeit bei der Äquivalenz zwischen Beitragszahlung (konkret-individuelle Bemessung) und Leistung (abstrakt-generelle, pauschale Bemessung) sei hinzunehmen. Sie könne sich zugunsten oder zulasten der Arbeitslosen auswirken, je nachdem ob die Arbeitnehmeranteile am Sozialversicherungsbeitrag über oder unter 21 v.H. Lägen. Um eine rasche Auszahlung der Entgeltersatzleistung zu ermöglichen, sei die einfache Bestimmung der Leistungshöhe verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG vom 11.11.1998, Az.: 2 BvL 10/95; Schlegel-Voelzke, jurisPK-SGB III, § 153 SGB III Randnr. 9). Im Jahr 2014 habe der steuerliche Abzug bei einem täglichen Bemessungsentgelt von 15,70 € 1,42 € betragen. Solidaritätszuschlag sei vorliegend bei der Berechnung gar nicht in Abzug gebracht worden, weil der sich ergebende Betrag abgerundet worden sei. Zudem können nicht nachvollzogen werden, wie sich ein Bruttoeinkommen von monatlich 250,00 € ergebe. Grundlage der Bemessung seien monatlich ca. 471,00 € inklusive Einmalzahlungen (15,70 € × 30, vgl. die Arbeitsbescheinigung). Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand des Erörterungstermins waren, verwiesen.