Urteil
B 11 AL 3/16 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Bezug einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung können Zeiten des Rentenbezugs nach § 26 Abs.2 Nr.3 SGB III als Versicherungspflichtzeiten in der Arbeitslosenversicherung anzuerkennen sein, wenn zwischen Entgeltersatzleistung und Rentenbeginn kein dem Zweck der Vorschrift widersprechender dritter Umstand liegt.
• Der Begriff "unmittelbar" in § 26 Abs.2 Nr.3 SGB III ist nicht auf eine starre zeitliche Höchstdauer zu beschränken; er umfasst auch eine sachliche Verbindung, sodass bei systembedingten Lücken die Unmittelbarkeit bestehen kann.
• Zur Beurteilung der Unmittelbarkeit sind Systematik, Gesetzeszweck und die Besonderheiten der einzelnen Tatbestände sowie die konkreten Umstände der Unterbrechung zu prüfen; längere, vom Leistungsbezieher nicht beeinflussbare Lücken können unschädlich sein.
Entscheidungsgründe
Unmittelbarkeit zwischen Arbeitslosengeldbezug und Erwerbsminderungsrente gemäß § 26 Abs.2 Nr.3 SGB III • Bei Bezug einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung können Zeiten des Rentenbezugs nach § 26 Abs.2 Nr.3 SGB III als Versicherungspflichtzeiten in der Arbeitslosenversicherung anzuerkennen sein, wenn zwischen Entgeltersatzleistung und Rentenbeginn kein dem Zweck der Vorschrift widersprechender dritter Umstand liegt. • Der Begriff "unmittelbar" in § 26 Abs.2 Nr.3 SGB III ist nicht auf eine starre zeitliche Höchstdauer zu beschränken; er umfasst auch eine sachliche Verbindung, sodass bei systembedingten Lücken die Unmittelbarkeit bestehen kann. • Zur Beurteilung der Unmittelbarkeit sind Systematik, Gesetzeszweck und die Besonderheiten der einzelnen Tatbestände sowie die konkreten Umstände der Unterbrechung zu prüfen; längere, vom Leistungsbezieher nicht beeinflussbare Lücken können unschädlich sein. Die Klägerin war geb. 1964 und bezog ab 1.10.2010 Arbeitslosengeld (Alg) mit mehreren Unterbrechungen; ein Restanspruch verblieb. Im Februar 2012 stellte die Rentenversicherung volle Erwerbsminderung fest und gewährte befristete Rente ab 1.5.2012; die Agentur hob Alg ab 8.3.2012 auf. Nachdem die Rentenfortzahlung später abgelehnt wurde, meldete sich die Klägerin zum 1.1.2014 arbeitslos und beantragte erneut Alg; die Beklagte bewilligte nur den verbliebenen Restanspruch von 37 Tagen mit der Begründung, die Anwartschaftszeit sei innerhalb der Rahmenfrist nicht erfüllt. Das Sozialgericht gewährte der Klägerin 240 Tage Alg; das LSG hob dies auf und verneinte die Erfüllung der Anwartschaftszeit wegen fehlender Unmittelbarkeit zwischen Alg-Bezug und Rentenbeginn. Die Klägerin reichte Revision ein mit der Rüge der fehlerhaften Auslegung des § 26 Abs.2 Nr.3 SGB III. • Revision ist begründet; die Klägerin erfüllte die Anwartschaftszeit zum 1.1.2014, da sie innerhalb der Rahmenfrist (1.1.2012–31.12.2013) über zwölf Monate versicherungspflichtig war (§§ 142,143 SGB III). • § 26 Abs.2 Nr.3 SGB III macht Personen während des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig, wenn unmittelbar vorher eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen wurde; der unbestimmte Rechtsbegriff "unmittelbar" enthält eine sachliche und eine zeitliche Dimension. • Die Auslegung von "unmittelbar" ist nicht auf eine feste Frist zu begrenzen; Wortlaut, Systematik und Gesetzeszweck erlauben in Einzelfällen auch längere Unterbrechungen anzuerkennen, insbesondere wenn die Lücke systembedingt und vom Leistungsberechtigten nicht zu beeinflussen war (z.B. verzögerte Rentenleistung bis zum siebten Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung). • Die Zielsetzung des § 26 Abs.2 SGB III ist die Stärkung des Versicherungsschutzes gerade für Personen, die wegen gesundheitlicher Umstände an Erwerbstätigkeit gehindert sind; deshalb ist zu prüfen, ob die Umstände der Unterbrechung eine Abkehr von der Arbeitslosenversicherung nahelegen. Dauer der Unterbrechung ist nur ein Indiz; bei der Klägerin war die Lücke zwischen Ende des Alg-Bezugs und Rentenbeginn auf systembedingte Regelungen zurückzuführen und nicht durch ihr Verhalten verursacht. • Mangels hinreichender Feststellungen des LSG zu weiteren Anspruchsvoraussetzungen (insbesondere zur tatsächlichen Arbeitslosigkeit nach dem 7.2.2014) konnte der Senat nicht abschließend über den Umfang des fortbestehenden Alg-Anspruchs entscheiden und verwies die Sache zur weiteren Feststellung zurück (§ 170 Abs.2 S.2 SGG). Die Revision der Klägerin wurde teilweise stattgegeben: Das Urteil des LSG wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Senat stellt fest, dass die Klägerin die Anwartschaftszeit für einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld zum 1.1.2014 erfüllt hat, weil die Rentenbezugszeiten als versicherungspflichtige Zeiten anzuerkennen sind (§ 26 Abs.2 Nr.3 SGB III). Die Unmittelbarkeit zwischen Alg-Bezug und Rentenbeginn kann nicht strikt auf eine kurze Frist beschränkt werden; systembedingte Lücken, die der Leistungsberechtigte nicht zu vertreten hat, stehen der Anwendung von § 26 Abs.2 Nr.3 SGB III nicht entgegen. Wegen fehlender Feststellungen des LSG zur tatsächlichen Arbeitslosigkeit nach dem 7.2.2014 ist die endgültige Leistungsbemessung offen und im Berufungsverfahren nachzuholen.