Urteil
L 6 AL 2/18
Landessozialgericht für das Saarland 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSL:2019:0925.6AL2.18.00
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Leitsätze
Eine Versicherungspflicht wegen Kindererziehung gem § 26 Abs 2a S 1 Nr 1 SGB III kann im Einzelfall auch zu bejahen sein, wenn zwischen dem Ende der letzten (befristeten) versicherungspflichtigen Beschäftigung und dem Beginn der Kindererziehung eine Lücke von 48 Tagen besteht; auch in einem solchen Fall kann das Kriterium der "Unmittelbarkeit" in § 26 Abs 2a S 1 Nr 1 SGB III erfüllt sein. (Rn.58)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 16.05.2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom 04.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2017 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 14.05.2017 bis zum 06.08.2017 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Versicherungspflicht wegen Kindererziehung gem § 26 Abs 2a S 1 Nr 1 SGB III kann im Einzelfall auch zu bejahen sein, wenn zwischen dem Ende der letzten (befristeten) versicherungspflichtigen Beschäftigung und dem Beginn der Kindererziehung eine Lücke von 48 Tagen besteht; auch in einem solchen Fall kann das Kriterium der "Unmittelbarkeit" in § 26 Abs 2a S 1 Nr 1 SGB III erfüllt sein. (Rn.58) Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 16.05.2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom 04.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2017 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 14.05.2017 bis zum 06.08.2017 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die von der Klägerin eingelegte Berufung ist zulässig. Gemäß § 144 Abs. 1 SGG in der seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Bei Zugrundelegung des in der Zeit vom 01.03.2015 bis 26.03.2016 durchschnittlich von der Klägerin erzielten Bruttoentgelts von (1.570,22 + 1.872,91 + 1.872,91 + 1.873,12 + 1.868,57 + 1.873,12 + 1.804,89 + 1.619,33 + 1.619,33 + 1.581,37 + 1.581,37 + 1.581,37 + 1.581,37 + 1.517,62 = 23.817,50 / 13 =) 1.832,12 € (§ 150 SGB III in der seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung ) und des Umstands, dass die Klägerin sich bei der Arbeitslosmeldung nur noch für eine Tätigkeit von 20 Stunden wöchentlich zur Verfügung gestellt hat, während sie im Bemessungszeitraum noch 31 Stunden/Woche gearbeitet hatte, so dass sich ein auf (1.832,12 / 31 * 20 =) 1.182,01 € verringertes Bemessungsentgelt ergibt (§ 151 Abs. 5 SGB II in der ab 01.08.2016 geltenden Fassung), würde sich das an die Klägerin zu zahlende Arbeitslosengeld bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und Ansetzung der Steuerklasse V auf 522,38 €/Monat belaufen (§ 153 SGB III n.F.). Damit ist die 750-Euro-Grenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bereits bei einem Leistungsbezug von anderthalb Monaten überschritten. Die Berufung ist auch in der gesetzlich vorgesehenen Form und Frist (§ 151 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist auch begründet. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG steht der Klägerin ein Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 14.05.2017, allerdings nur bis zum 06.08.2017, zu. Nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB III (n.F. geltenden Fassung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld u.a. bei Arbeitslosigkeit. Gem. § 137 Abs. 1 SGB III n.F. hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, wer 1. arbeitslos ist 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Gem. § 138 Abs. 1 SGB III n.F. ist arbeitslos, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), 2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Dass die Klägerin in der Zeit vom 14.05.2017 bis 06.08.2017 in keinem Beschäftigungsverhältnis stand und sich auch bemüht hat, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten und nach dem Inhalt der Akten und Verwaltungsakten auch nicht in Zweifel zu ziehen; die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft bekundet, sie hätte in dem Zeitraum vom 01.03.2017 bis August 2017 arbeiten können und habe das damals auch gewollt. Die Klägerin stand in der Zeit vom 14.05.2017 bis 06.08.2017 den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit auch zur Verfügung. Gem. § 138 Abs. 5 SGB III n.F. steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer 1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, 2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, 3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und 4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. Der Beklagten ist zuzugeben, dass die im Erörterungstermin vorgelegten Verbis-Ausdrucke Zweifel daran begründen können, ob die Voraussetzungen des § 138 Abs. 5 SGB III in dem angegebenen Zeitraum erfüllt waren. So wurden mehrfach Vorsprachetermine bei der Arbeitsagentur abgesagt, weil das Kind der Klägerin in die Klinik oder zum Arzt musste. Am 24.05.2017 äußerte die Klägerin ausweislich des vorliegenden VERBIS-Ausdrucks auch, sie fühle sich durch die ständigen KKH-Aufenthalte und die anschließende Versorgung ihres Sohnes nicht wirklich arbeitsfähig. Die Klägerin hat insoweit aber für den Senat glaubhaft und nachvollziehbar erklärt, ca. Anfang April 2017 sei sie mit ihrem Sohn in der Uniklinik H.. wegen einer Hauttransplantation gewesen; die gesamte Behandlung habe sich über mehrere Monate hingezogen, und sie habe immer wieder zur Nachbehandlung in die Uniklinik gemusst. An die Vorsprache am 24.05.2017 könne sie sich erinnern; sie habe mich dann auch auf Anraten der Mitarbeiterin der Arbeitsagentur arbeitsunfähig schreiben lassen, aber nicht auf sich selbst, sondern auf das Kind. Sie sei sicher, dass sie bei der Vorsprache am 24.05.2017 der Mitarbeiterin der Arbeitsagentur nicht gesagt habe, dass sie nicht wirklich arbeitsfähig sei. Sie hätte in dem Zeitraum vom 01.03.2017 bis August 2017 arbeiten können und habe das damals auch gewollt; ihre Mutter hätte die erforderliche Kinderbetreuung übernehmen können. Durch die glaubhaften Angaben der Klägerin, die von ihrer Mutter im Erörterungstermin auch bestätigt worden sind, wird zur Überzeugung des Senats hinreichend belegt, dass die Klägerin in dem streitbefangenen Zeitraum versicherungspflichtige Beschäftigungen in einem Umfang von 20 Stunden wöchentlich, wie von ihr bei Antragstellung angegeben, verrichten konnte und auch wollte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Vorsprachetermine bei der Arbeitsagentur von der Klägerin wegen ärztlicher Behandlungstermine ihres Sohnes abgesagt wurden; hieraus kann aber bei einer Arbeitslosen ebenso wenig wie bei einer Arbeitnehmerin auf eine generell fehlende Arbeitsbereitschaft geschlossen werden. Soweit die Klägerin in dem Antragsformular angekreuzt hatte, für die angegebenen Arbeitszeiten sei die Betreuung des Kindes nicht sichergestellt, hat die Klägerin hierzu erklärt, die entsprechende Frage habe sie unter Assistenz der Mitarbeiterin der Arbeitsagentur ausgefüllt; diese habe ihr gesagt, sie müsse hier „Nein“ ankreuzen. Diese Angabe der Klägerin ist für den Senat schon im Hinblick darauf nachvollziehbar, dass eine Einschränkung der möglichen Arbeitszeit auf 20 Stunden wöchentlich und nur vormittags wegen notwendiger Kinderbetreuung – wie vorliegend im Antragsformular geschehen – mit der gleichzeitigen Angabe, für diese Arbeitszeiten sei die Kinderbetreuung nicht sichergestellt, einen Widerspruch in sich darstellt. Da die Klägerin und ihre Mutter in dem Erörterungstermin weiter angegeben haben, dass die Mutter die Kinderbetreuung auch bereits ab dem 01.03.2017 hätte übernehmen können, ist für den Senat hinreichend belegt, dass eine Teilzeittätigkeit für die Klägerin jedenfalls ab dem 14.05.2017 möglich gewesen wäre und die Klägerin an einer solchen Tätigkeit jedenfalls bis zum Beginn der zweiten Mutterschutzfrist auch interessiert war. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich in den vorgelegten Verbis-Ausdrucken auch ein Vermerk vom 28.03.2017 findet, „dass die Klägerin auch Vollzeit arbeiten kann“, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin spricht. Verfügbar war allerdings nur bis zum 06.08.2017 gegeben, weil sich die Klägerin am 07.08.2017 ausweislich der vorliegenden Verbis-Ausdrucke aus Arbeitsvermittlung abgemeldet hat; die Klägerin hat dementsprechend auch auf Anraten des Senats die Bewilligung von Arbeitslosengeld nur bis zum 06.08.2017 beantragt. Für die Zeit vom 14.05.2017 bis 06.08.2017 ist entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG auch die Anwartschaftszeit (§ 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III n.F. i.V.m. §§ 142, 143 SGB III) erfüllt. Gem. § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III n.F. hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143 SGB III n.F.) mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Gem. § 143 Abs. 1 SGB III n.F. beträgt die Rahmenfrist grundsätzlich 2 Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ausgehend von der mit Wirkung zum 14.05.2017 erfolgten Arbeitslosmeldung umfasst die Rahmenfrist des § 143 SGB III n.F. vorliegend den Zeitraum vom 14.05.2015 bis 13.05.2017. In dieser Zeit war die Klägerin vom 14.05.2015 bis zum 26.03.2016 versicherungspflichtig beschäftigt, also weniger als die von § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III n.F. geforderten 12 Monate. Mutterschaftsgeld (mit der Folge einer Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III) hat die Klägerin nicht bezogen; was von ihr im Erörterungstermin auch bestätigt worden ist. Ob die Ablehnung der Gewährung von Mutterschaftsgeld durch die D. rechtmäßig war, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, weil die Klägerin gegen die Ablehnung nichts unternommen hat. Es ist im vorliegenden Fall aber davon auszugehen, dass eine Versicherungspflicht aufgrund Kindererziehung ab dem 14.05.2016 bestand. Denn gem. § 26 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 SGB III in der seit 01.01.2003 geltenden Fassung sind versicherungspflichtig Personen u.a. in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren. Vorliegend spricht gegen die Erfüllung des Kriteriums der „Unmittelbarkeit“ in § 26 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 SGB III auf den ersten Blick, dass zwischen dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung der Klägerin am 26.03.16 und dem Beginn der Kindererziehung (14.05.2016) eine Lücke von 48 Tagen besteht. Allerdings ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich davon auszugehen, dass bei Unterbrechungszeiträumen generell das Erfordernis der „Unmittelbarkeit“ nur dann als erfüllt anzusehen ist, wenn diese Zeiträume nicht mehr als einen Monat umfassen (vgl. etwa Hessisches LSG, Urteil vom 18.03.2016, Az.: L 7 AL 145/14 sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.01.2016, Az.: L 9 AL 286/14 zu § 26 Abs. 2 SGB III). Allerdings ist in der Rechtsprechung mittlerweile anerkannt, dass das das auch in anderen gesetzlichen Normen enthaltene Merkmal der „Unmittelbarkeit“ in Einzelfällen auch bei Unterbrechungszeiträumen von mehr als einem Monat erfüllt sein kann. So hat das BSG in einer Entscheidung vom 23.02.2017 (Az.: B 11 AL 3/16 R) zu der Regelung des § 26 Abs. 2 SGB III entschieden, dass der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auch dann als Versicherungszeit in der Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen sein kann, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn der Rente und dem vorhergehenden Bezug von Arbeitslosengeld mehr als einen Monat beträgt. Das BSG hat das u.a. damit begründet, dass dem Begriff „unmittelbar“ nach seiner Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch keine starre zeitliche Grenze, auch nicht im Sinne einer bestimmten „Höchstdauer“, zu entnehmen ist. Als Antonym von „mittelbar“ beschreibt dieses Adjektiv nicht nur einen rein zeitlichen, sondern ebenso einen sachlichen Zusammenhang. In diesem Sinne als „unmittelbar“ wird auch ein Zusammenhang zwischen zwei Umständen bezeichnet, der sachlich durch nichts Anderes, Drittes vermittelt sein darf. Gegen ein Verständnis allein als bestimmte Höchstdauer oder als eine Frist spricht zudem, dass solche konkreten Zeitspannen sehr einfach zu bestimmen sind durch Angabe genauer Wochen- oder Monatszeiträume. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit regelt der Gesetzgeber konkrete Zeiträume stets in dieser Weise (vgl. BSG a.a.O.). Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 21.11.2018 (Az.: L 3 AL 2273/18) ebenfalls zu der Regelung des § 26 Abs. 2 SGB III entschieden, dass, wenn zwischen dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund einer Erziehungszeit und dem Bezug von Mutterschaftsgeld aufgrund einer weiteren Schwangerschaft eine Lücke von 45 Tagen bestehe, dies dennoch dem Erfordernis der „Unmittelbarkeit“ genügen könne. Die „Unmittelbarkeit“ sei unter Berücksichtigung des Einzelfalles, hier des Umstandes der dem Beginn des Mutterschaftsgeldes innewohnenden Zufälligkeit und dem in Art. 6 Abs. 4 GG verankerten Schutz von Mutter und Kind, wozu auch eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung von Arbeitslosigkeit gehöre, zu bestimmen. Im Rahmen der Anwendung von § 26 Abs. 2 a SGB III ist zu beachten, dass nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucksache 14/6944, 30) die in § 26 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 SGB III statuierte Versicherungspflicht für Erziehende Nachteile im Arbeitslosenversicherungsschutz ausschließen soll, die den Betroffenen durch eine Unterbrechung ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung entstehen können. Diese Nachteile werden dadurch vermieden, dass die Kindererziehungszeiten der Begründung eines Arbeitslosengeld-Anspruchs dienen können (vgl. Scheidt in NK-SGB III, 6. Auflage 2016, § 26 Randnr. 45). Mit dem Kriterium der „Unmittelbarkeit“ in § 26 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 SGB III hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass versicherungspflichtig werden soll, wer wegen der Kindererziehung seine Arbeitstätigkeit unterbricht (arbeitsförderungsrechtliche Kontinuität – vgl. Scheidt a.a.O. Randnr. 51). Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 18.10.2016 (Az.: L 13 AL 1634/15) zu § 26 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 SGB III entschieden, dass die „Unmittelbarkeit“ auch dann gewahrt sei, wenn eine Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG direkt an eine Zeit angrenze, in der Versicherungspflicht wegen der Erziehung eines Kindes bestand, auch wenn die zeitliche Lücke bis zur nachfolgenden Kindererziehungszeit mehr als einen Monat beträgt. Das LSG Baden-Württemberg führt in dieser Entscheidung u.a. aus, die Begriffe der „Unmittelbarkeit“ und „Unterbrechung“ hätten nicht nur eine zeitliche Dimension, sondern wiesen auch einen kausalen Bezug dergestalt auf, dass mit den in der Norm intendierten Anrechnungszeiten dem Versicherten ein Ausgleich für bestimmte unverschuldete Beitragsausfälle (bzw. fehlende Versicherungszeiten) gewährt werden solle (vgl. ebenso Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 31.05.2011, Az.: L 1 AL 43/10). Im vorliegenden Fall liegt zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Beginn der Kindererziehung zwar ein Zeitraum von mehr als einem Monat (48 Tage), im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalles und im Lichte des verfassungsrechtlich verankerten Schutzrechts aus Art. 6 Abs. 4 GG ist nach der Überzeugung des Senats vorliegend gleichwohl das Kriterium der „Unmittelbarkeit“ zu bejahen. Art. 6 Abs. 4 GG enthält den bindenden Auftrag an den Gesetzgeber, jeder Mutter Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft angedeihen zu lassen (vgl. etwa Entscheidung des BVerfG vom 28.03.2006, Az.: 1 BvL 10/01 = BVerfGE 115, 259 m.w.N.) Das Schutzgebot aus Art. 6 Abs. 4 GG hat hierbei auch das Ziel und die Tendenz, den Gesetzgeber zu verpflichten, wirtschaftliche Belastungen der Mütter, die im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft stehen, auszugleichen. Insoweit schützt Art. 6 Abs. 4 GG die Mutter in vergleichbarer Weise wie Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe und Familie. Das gilt auch für das Gebiet der Sozialversicherung, auch wenn es nicht dazu führt, dass der Gesetzgeber gehalten wäre, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen (vgl. BVerfG vom 28.03.2006 a.a.O. m.w.N.). Im vorliegenden Fall beruhte die Lücke von 48 Tagen zwischen dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und der Geburt des Kindes einzig darauf, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin von vornherein befristet gewesen war. Im Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers, eine Versicherungspflicht immer dann zu begründen, wenn wegen der Kindererziehung eine Arbeitstätigkeit unterbrochen wird (s.o.), im Lichte des Schutzrechts aus Art. 6 Abs. 4 GG wie gesehen und unter Berücksichtigung dessen, dass mit dem Merkmal „unmittelbar“ keine starre zeitliche Grenze, auch nicht im Sinne einer bestimmten „Höchstdauer“, festgelegt wird (s.o.) ist es nach der Überzeugung des Senats im vorliegenden Fall vertretbar, das Merkmal der „Unmittelbarkeit“ in § § 26 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 SGB III als erfüllt anzusehen. Auf die Berufung der Klägerin waren daher der Gerichtsbescheid des SG vom 16.05.2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom 04.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2017 aufzuheben und die Beklagte entsprechend dem von der Klägerin gestellten Antrag zu verurteilen, der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 14.05.2017 bis zum 06.08.2017 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Arbeitslosengeld. In der Zeit vom 15.09.2014 bis 26.03.2016 war die Klägerin in der Kindertagesstätte der Evangelischen Kirchengemeinde in B. als Kinderpflegerin im Rahmen eines von vornherein bis zum 26.03.2016 befristeten Arbeitsverhältnisses mit 31 Stunden/Woche beschäftigt. Der Sohn der Klägerin ist 2016 geboren. Für das Kind wurde der Klägerin Elterngeld bis zum 13.05.2017 gezahlt. Am 28.02.2017 meldete sich die Klägerin mit Wirkung zum 14.05.2017 bei der Beklagten arbeitslos und stellte einen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 04.05.2017 mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, da sie in den letzten zwei Jahren vor dem 14.05.2017 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, sie habe bereits im April 2016 mit ihrer Mutter bei der Beklagten vorgesprochen. Bei diesem Termin sei ihr mitgeteilt worden, dass sie zunächst Elterngeld beziehen könne und nach Ablauf des Elterngeldes Arbeitslosengeld bekomme. Ferner sei über das aufgrund ihrer Schwangerschaft bestehende absolute Beschäftigungsverbot gesprochen worden. Aus diesem Grund habe ein Leistungsanspruch zum damaligen Zeitpunkt nicht bestanden. Es liege ein Beratungsfehler vor. Sie – die Klägerin – sei nicht darauf hingewiesen worden, dass Arbeitslosengeld nur bezogen werden könne, wenn die Anwartschaftszeit (noch) erfüllt sei. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 26.03.2016 sei die Anwartschaftszeit ohne weiteres erfüllt gewesen. Wäre die Klägerin richtig beraten worden, hätte sie entsprechend frühzeitig zu einem Zeitpunkt Arbeitslosengeld beantragt, zu dem die Anwartschaftszeit noch erfüllt gewesen wäre. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2017 als unbegründet zurückgewiesen; in den Gründen des Widerspruchsbescheides wurde unter anderem ausgeführt, eine fehlende persönliche Arbeitslosmeldung könne im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht geheilt werden. Eine schriftliche Zusicherung liege der Klägerin nicht vor. Gegen den den Klägerbevollmächtigen am 10.07.2017 zugegangenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 07.08.2017 Klage erhoben, wobei sie die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 01.03.2017 (= Tag nach persönlicher Arbeitslosmeldung) beantragt hat. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.05.2018 abgewiesen. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe werde abgesehen; die Kammer schließe sich nach eigener Sach- und Rechtsprüfung der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide und den Ausführungen der Beklagten im Klageverfahren an. Gegen den am 24.05.2018 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 22.06.2018 bei Gericht eingegangene Berufung. Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie sei unstreitig von einem Mitarbeiter der Beklagten darauf hingewiesen worden, dass sie zunächst Elterngeld beziehen könne und danach Arbeitslosengeld bekomme. Sie sei bis zum 26.03.2016 versicherungspflichtig als Kinderpflegerin beschäftigt gewesen. Am 28.02.2017 habe sie sich persönlich mit Wirkung zum 14.05.2017 arbeitslos gemeldet, dies jedoch nur aufgrund unzureichender Beratung seitens der Beklagten. Die Beklagte habe den gebotenen Hinweis unterlassen, dass Arbeitslosengeld nur bezogen werden könne, wenn die Anwartschaftszeit (noch) erfüllt sei. Unter Berücksichtigung des gebotenen Hinweises hätte sich die Klägerin so frühzeitig arbeitslos gemeldet und sich den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestellt, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld im fraglichen Zeitraum - jedenfalls ab März 2017 - erfüllt gewesen wären und insbesondere die Anwartschaftszeit gemäß § 142 Abs. 1 SGB III erfüllt gewesen wäre. Dafür, dass die Klägerin sich den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur Verfügung habe stellen wollen, habe es keine Anhaltspunkte gegeben. Im Rahmen der schriftlichen Arbeitslosmeldung sei ausdrücklich auf zeitliche Einschränkungen hingewiesen worden (wöchentliche Arbeitsstunden ohne Pausen/Wegezeiten höchstens: 20 Stunden). Wäre der Klägerin die von der Beklagten angenommene Folge der Arbeitslosmeldung mit Wirkung zum 14.05.2017 verdeutlicht worden, hätte sie die Arbeitslosmeldung nicht unterschrieben, sondern sich rechtzeitig den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestellt, selbstverständlich unter Inkaufnahme einer früheren Beendigung des Elterngeldbezuges. Etwas anderes wäre wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen. Die Klägerin beantragt, 1. den Gerichtsbescheid des SG vom 16.05.2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2017 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld ab dem 14.05.2017 bis zum 06.08.2017 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, wobei sie sich zur Begründung auf die ihrer Ansicht nach überzeugenden Ausführungen in dem angegriffenen Gerichtsbescheid bezieht. Der Berichterstatter hat am 02.04.2019 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem der Vertreter der Beklagten die die Klägerin betreffenden Verbis-Ausdrucke für die Zeit vom 29.02.2016 bis 07.08.2017 vorgelegt hat. In diesem Termin hat die Klägerin auf Befragen angegeben, ihr Kind sei am 14.05.2016 geboren. Sie – die Klägerin – sei von der Arbeitsagentur an die Krankenkasse verwiesen worden; das sei wohl am 29.02.2016 gewesen. Dann habe sie bei ihrer Krankenkasse D. angerufen, und die habe sie wieder an die Arbeitsagentur zurückverwiesen. Dann sei sie nochmal zur Arbeitsagentur gegangen zu derselben Mitarbeiterin. Diese habe ihr dann geraten, sich bei der Krankenversicherung ihres Mannes, der K., familienzuversichern; diese würde dann das Mutterschaftsgeld übernehmen. Dann habe sie – die Klägerin – bei der K. angerufen, und von dort sei ihr gesagt worden, sie könne von der K. kein Mutterschaftsgeld bekommen. Dann habe sie nochmals bei der Arbeitsagentur vorgesprochen; das könne am 28.02.2017 gewesen sein. Von der Mitarbeiterin sei ihr sogar ein Auszahlungsschein ausgehändigt worden; die Dame auf der Auszahlungsstelle habe dann aber gesagt, dass ihr nichts zustehe. Es sei richtig, dass sie bis zum 13.05.2017 in Elternzeit gewesen sei und Elterngeld bezogen habe. Ihr Kind sei bis zum 13.05.2017 ausschließlich von ihr betreut worden. Ihre Mutter hätte allerdings die Kinderbetreuung auch bereits vor dem 13.05.2017 übernehmen können, auch bereits ab dem 01.03.2017. Wenn man ihr – der Klägerin – gesagt hätte, dass sie Arbeitslosengeld nur erhalten könne, wenn sie sich bereits ab dem 01.03.2017 für eine Teilzeittätigkeit zur Verfügung stellen würde, dann hätte sie das so gemacht. Die Frage unter der Ziff. 2e in dem Antrag auf Arbeitslosengeld (Bl. 5 der Verwaltungsakten) habe sie unter Assistenz der Mitarbeiterin der Arbeitsagentur ausgefüllt; diese habe ihr gesagt, sie müsse hier „Nein“ ankreuzen. Sie habe einmal einen Termin bei der Arbeitsagentur abgesagt, weil ihr Kind in den Unikliniken in H. operiert worden sei und dort 14 Tage stationär gewesen sei; sie habe in dieser Zeit auch mit der Beraterin von der Arbeitsagentur telefoniert. Ansonsten sei sie immer zu Vorsprachen bei der Arbeitsagentur gegangen, und ihre Mutter sei da immer dabei gewesen. In dem Erörterungstermin ist weiter die Mutter der Klägerin als Zeugin gehört worden. Diese hat ausgesagt, es sei zutreffend, dass sie ihre Tochter ihrer Erinnerung nach zu allen Terminen bei der Arbeitsagentur begleitet habe. Bei einem der Termine, ihrer Erinnerung nach dem zweiten Termin, sei es u.a. um die Arbeitslosmeldung ihrer Tochter gegangen. Die Mitarbeiterin der Arbeitsagentur habe dabei gesagt, dass ihre Tochter auf jeden Fall einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte, weil sie mehr als ein Jahr gearbeitet habe. Auf die Frage der Möglichkeit der Kinderbetreuung habe sie – die Zeugin – gesagt, dass das kein Problem wäre, weil sie ja da wäre. Im Anschluss an den Erörterungstermin hat die Klägerin auf Anfrage mitgeteilt, sie habe für ihr am 27.09.2017 geborenes Kind kein Mutterschaftsgeld erhalten; die Arbeitsagentur habe dieses nicht bewilligt. Sie habe sich 8 Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen nach der Geburt ihres zweiten Kindes in Mutterschutz befunden. Elternzeit habe sie für ihr am 27.09.2017 geborenes Kind genommen im Zeitraum 27.09.2017 bis 26.09.2018. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die von der Beklagten vorgelegten Ausdrucke aus den Verwaltungsakten und aus VERBIS, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.