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Beschluss

L 1 KR 93/20 B ER

Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2020:0903.L1KR93.20B.ER.00
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Leitsätze
1. Die wirksame Weiterleitung eines Leistungsantrags nach § 14 Abs. 1 S. 2 SGB 9 setzt tatbestandlich einen fristauslösenden Antrag auf Leistungen zur Teilhabe voraus.(Rn.5) 2. Dies ist erst dann der Fall, wenn Unterlagen vorliegen, die eine Beurteilung der Zuständigkeit ermöglichen. Bei Unklarheit hat eine Weiterleitung nicht zu erfolgen. Eine Weiterleitung hat erst nach Feststellung der anderweitigen Zuständigkeit zu geschehen.(Rn.6) 3. Hat der erstangegangene Leistungsträger den Antrag ohne jede Nachfrage an den vordergründig möglicherweise zuständigen Träger weitergeleitet, so ist der erstangegangene Träger im Außenverhältnis nach § 14 SGB 9 unabhängig davon verpflichtet, ob sich der gestellte Antrag als solcher auf Gewährung von Behandlungssicherungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB 5 oder auf Gewährung von Teilhabeleistungen i. S. von Eingliederungshilfe darstellt.(Rn.9) 4. Dem erstangegangenen Leistungsträger steht die Möglichkeit offen, nach § 43 SGB 1 vorläufig Leistungen zu erbringen und einen Erstattungsanspruch nach § 102 SGB 10 geltend zu machen. Nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB 1 muss der erstangegangene Leistungsträger vorläufige Leistungen erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt.(Rn.10)
Tenor
Auf die Beschwerden der Beigeladenen und der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 10. August 2020 abgeändert. Anstelle der Beigeladenen wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 und längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache während der Dauer des Schulbesuchs Behandlungssicherungspflege entsprechend der Verordnung der Fachärztin für Kinderheilkunde Dr. R. vom 29. Juli 2020 zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die wirksame Weiterleitung eines Leistungsantrags nach § 14 Abs. 1 S. 2 SGB 9 setzt tatbestandlich einen fristauslösenden Antrag auf Leistungen zur Teilhabe voraus.(Rn.5) 2. Dies ist erst dann der Fall, wenn Unterlagen vorliegen, die eine Beurteilung der Zuständigkeit ermöglichen. Bei Unklarheit hat eine Weiterleitung nicht zu erfolgen. Eine Weiterleitung hat erst nach Feststellung der anderweitigen Zuständigkeit zu geschehen.(Rn.6) 3. Hat der erstangegangene Leistungsträger den Antrag ohne jede Nachfrage an den vordergründig möglicherweise zuständigen Träger weitergeleitet, so ist der erstangegangene Träger im Außenverhältnis nach § 14 SGB 9 unabhängig davon verpflichtet, ob sich der gestellte Antrag als solcher auf Gewährung von Behandlungssicherungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB 5 oder auf Gewährung von Teilhabeleistungen i. S. von Eingliederungshilfe darstellt.(Rn.9) 4. Dem erstangegangenen Leistungsträger steht die Möglichkeit offen, nach § 43 SGB 1 vorläufig Leistungen zu erbringen und einen Erstattungsanspruch nach § 102 SGB 10 geltend zu machen. Nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB 1 muss der erstangegangene Leistungsträger vorläufige Leistungen erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt.(Rn.10) Auf die Beschwerden der Beigeladenen und der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 10. August 2020 abgeändert. Anstelle der Beigeladenen wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 und längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache während der Dauer des Schulbesuchs Behandlungssicherungspflege entsprechend der Verordnung der Fachärztin für Kinderheilkunde Dr. R. vom 29. Juli 2020 zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten. Die am 19. August 2020 eingelegte Beschwerde der Beigeladenen gegen den sie im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Behandlungssicherungspflege gegenüber der Antragstellerin verpflichtenden Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 10. August 2019 ist zulässig (§§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes ) und begründet. Entsprechendes gilt für die Beschwerde der Antragstellerin, die in deren Schriftsatz vom 27. August 2020 zu erblicken ist, mit dem sie beantragt hat, der Beschwerde der Beigeladenen stattzugeben. Das Sozialgericht hat zwar zu Recht sowohl einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin auf Gewährung von Behandlungssicherungspflege nach § 37 Abs. 2 S. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – so jedenfalls die im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gebildete vorläufige Auffassung des Senats (vgl. auch den Senatsbeschluss vom heutigen Tag zum Aktenzeichen L 1 KR 95/20 B ER m.w.N.) – als auch einen Anordnungsgrund bejaht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann vollumfassend Bezug genommen werden (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Im Übrigen besteht mittlerweile ein Konsens aller Beteiligter, dass der zunächst missverständlich formulierte Antrag auf „Schulbegleitung“ ausschließlich auf Leistungen nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V gerichtet gewesen ist und nicht auf Leistungen zur Teilhabe im Sinne von Eingliederungshilfe. Das Sozialgericht hat mit seinem angefochtenen Beschluss jedoch zu Unrecht die Beigeladene zur vorläufigen Leistungsgewährung verpflichtet. Unter Zugrundelegung der – vorläufigen – Einschätzung des Senats ist für die begehrten Leistungen der Behandlungssicherungspflege als Krankenbehandlung nach dem SGB V die Antragsgegnerin als gesetzliche Krankenkasse, bei der die Antragstellerin versichert ist, materiell zuständig; auch dies dürfte zwischen den Beteiligten unstreitig sein. Letztlich könnte dies vorliegend sogar dahingestellt bleiben. Denn entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und der Antragsgegnerin, an die die Antragstellerin am 30. November 2019 erstmals den Antrag auf „Schulbegleitung“ gerichtet hatte, ist die Beigeladene durch die von dort erfolgte „Weiterleitung“ am 6. Dezember 2019 in jedem Fall nicht nach § 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) im Außenverhältnis zuständig geworden. Eine wirksame Weiterleitung nach § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX setzt tatbestandlich einen fristauslösenden Antrag auf Leistungen zur Teilhabe voraus, den es vorliegend im November 2019 zunächst nicht gegeben hat. Da dem handschriftlichen Antrag auf „Schulbegleitung“ keinerlei weitere Erläuterungen oder ärztliche Unterlagen oder Sonstiges beigefügt waren, lag kein die Frist auslösender Antrag im Sinne des § 14 SGB IX vor. Dies ist erst dann der Fall, wenn Unterlagen vorliegen, die eine Beurteilung der Zuständigkeit ermöglichen, bei medizinischen Leistungen gehören hierzu auch die standardmäßig einzufordernden medizinischen Unterlagen (Grauthoff in Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 4. Aufl. 2015, § 14 Rn. 7; Jabben in BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 57. Edition, Stand: 1. Juni 2020, § 14 SGB IX Rn. 3 m.w.N.). Dass bei Unklarheiten keine Weiterleitung zu erfolgen hat, ergibt sich auch aus einem Umkehrschluss aus § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IX, wonach der Antrag dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden soll, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt, wenn für die Feststellung der Zuständigkeit die Ursache der Behinderung geklärt werden muss und diese Klärung in der Frist nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX nicht möglich ist. Hier wird also durch eine spezielle Regelung eine Ausnahme von dem Grundsatz gemacht, dass eine Weiterleitung erst nach Feststellung der anderweitigen Zuständigkeit zu erfolgen hat. Vorliegend wäre mithin die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, die Hintergründe und damit den Inhalt des Antrags aufzuklären (§ 16 Abs. 3 SGB I und § 20 SGB X), um sich überhaupt in die Lage zu versetzen, eine Zuständigkeitsprüfung vornehmen zu können. Dies hätte z.B. ohne weiteres durch eine Nachfrage per Telefon erfolgen können (vergleiche zu dieser Obliegenheit des Leistungsträgers BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 – B 3 KR 5/12 R, BSGE 113,40), zumal der Antragsgegnerin die bei ihr krankenversicherte Antragstellerin bekannt war. Eine dementsprechende Einschätzung hat auch das Sozialgericht zutreffenderweise formuliert. Die weiteren Ausführungen, wonach dieses Versäumnis der Antragsgegnerin nicht dazu führen könne, dass eine Weiterleitung unzulässig gewesen wäre, weil andernfalls ausgerechnet denjenigen behinderten Menschen, die ihr Begehren nicht ausführlich und präzise schildern könnten, eine schnelle und abschließende Klärung des zuständigen Rehabilitationsträgers, die die Regelung des § 14 SGB IX bezwecke, verwehrt bliebe, überzeugen nicht. Denn nach Weiterleitung müsste auch der zweitangegangene Träger zunächst den konkreten Inhalt des Antrags feststellen und dabei den gleichen Zeitaufwand wie der weiterleitende erstangegangene Träger betreiben, sodass ein Zeitgewinn durch die vorzeitige Weiterleitung ohne ausreichende Feststellungen zum Antragsinhalt nicht feststellbar ist. Damit fehlt es im November/Dezember 2016 sowohl an einem fristauslösenden Teilhabeantrag als auch an der sich an Letzterem orientierenden Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Trägers nach Prüfung durch den erstangegangenen Träger als Voraussetzung für die Annahme einer wirksamen Weiterleitung nach § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX. Die Antragsgegnerin hat vielmehr den knapp gehaltenen und vielerlei Deutungen zulassenden Antrag der Antragstellerin ohne jede Nachfrage an den vordergründig möglicherweise zuständigen Träger weitergeleitet. Da hiernach zum damaligen Zeitpunkt keine wirksame Weiterleitung eines Antrags auf Teilhabeleistungen erfolgt ist und da die Antragsgegnerin auch nach dem Zeitpunkt der Antragskonkretisierung im Laufe des Jahres 2020 und damit gegebenenfalls des Fristbeginns nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX bis zum Ablauf dieser Frist keine (erneute) Weiterleitung an die Beigeladene vorgenommen hat, ist die Antragsgegnerin als erstangegangener Träger im Außenverhältnis nach § 14 SGB IX bis heute unabhängig davon leistungsverpflichtet, ob man den streitgegenständlichen Antrag mit dem SG, den Beteiligten und dem erkennenden Senat ausschließlich für einen solchen auf Gewährung von Behandlungssicherungspflege nach dem SGB V oder (auch) für einen solchen auf Gewährung von Teilhabeleistungen hält, wobei jedenfalls nach vorläufiger Auffassung des Senats allein Letzterer geeignet wäre, den Anwendungsbereich des § 14 SGB IX zu eröffnen und danach eine Zuständigkeit zu begründen (ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. Januar 2016 – L 8 SO 385/12, juris). Diese Sichtweise steht dem Beschleunigungszweck des § 14 SGB IX und der Wahrung der Erstattungsmöglichkeiten des erstangegangenen Trägers – hier der Antragsgegnerin – nicht entgegen. Diesem steht die Möglichkeit offen, nach § 43 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) vorläufig Leistungen zu erbringen und gegebenenfalls einen Erstattungsanspruch nach § 102 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend zu machen. Nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB I muss der Leistungsträger sogar vorläufige Leistungen erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; so liegt der Fall hier. Die sogenannte Sperrwirkung des § 14 SGB IX kann nicht eintreten, wenn gerade nicht feststellbar ist, ob es um Teilhabeleistungen geht oder nicht. Vielmehr ist § 43 SGB I für von § 14 SGB IX nicht erfasste Fälle anzuwenden oder dann, wenn – anders als im vorliegenden Fall der Weiterleitung ohne weitere Prüfung – trotz ordnungsgemäßer Sachverhaltsklärung die Zuständigkeit innerhalb der Frist nicht zu klären ist und weitere Ermittlungen zu einer unzumutbaren Verzögerung der Leistung führen würden (Joussen in Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 5. Aufl. 2019, § 14 Rn. 11 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).