Urteil
L 1 KR 60/19
Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2022:0113.L1KR60.19.00
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Leitsätze
1. Nach § 10 Abs. 1 bis 4 SGB 5 sind unter den dort genannten Voraussetzungen auch Stiefkinder von Mitgliedern der Krankenkasse familienversichert, die das Mitglied überwiegend tatsächlich unterhält. Der Gesetzgeber hat die Einbeziehung des Stiefkindes in die Familienversicherung auf den Fall beschränkt, dass das Kassenmitglied sein Stiefkind überwiegend unterhält.(Rn.7)
2. Seiner Verpflichtung aus Art. 6 GG wird der Gesetzgeber dadurch gerecht, dass er unter bestimmten Voraussetzungen Kindern von Versicherten den beitragsfreien Krankenversicherungsschutz der Familienversicherung gewährt. Konkrete Ansprüche auf eine bestimmte Ausgestaltung der gesetzlichen Krankenversicherung lassen sich aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht herleiten.(Rn.18)
Tenor
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Außergerichtlichen Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 10 Abs. 1 bis 4 SGB 5 sind unter den dort genannten Voraussetzungen auch Stiefkinder von Mitgliedern der Krankenkasse familienversichert, die das Mitglied überwiegend tatsächlich unterhält. Der Gesetzgeber hat die Einbeziehung des Stiefkindes in die Familienversicherung auf den Fall beschränkt, dass das Kassenmitglied sein Stiefkind überwiegend unterhält.(Rn.7) 2. Seiner Verpflichtung aus Art. 6 GG wird der Gesetzgeber dadurch gerecht, dass er unter bestimmten Voraussetzungen Kindern von Versicherten den beitragsfreien Krankenversicherungsschutz der Familienversicherung gewährt. Konkrete Ansprüche auf eine bestimmte Ausgestaltung der gesetzlichen Krankenversicherung lassen sich aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht herleiten.(Rn.18) Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Außergerichtlichen Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Durch das Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung über die Sache entscheiden. Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, die auf alle Aspekte des Falles ausführlich eingeht, abgewiesen. Hierauf wir nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Mit der Berufung machen die Klägerin weiterhin die Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V in der bis zum 10. Mai 2019 gültigen Fassung geltend. Auch diesbezüglich schließt sich das Gericht den Ausführungen des Sozialgerichts an. Mit der Neufassung ab 11. Mai 2019 wurde die Norm unter Beibehaltung der Anknüpfung an den Unterhalt durch das Tatbestandsmerkmal der Aufnahme in den Haushalt ergänzt. Die Änderung ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – und nicht etwa aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken – erfolgt. Der Senat sieht vor dem Hintergrund des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums und der tatsächlichen Unterschiede zwischen Pflege- und Stiefkindern keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit. Wie sich aus dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 1. Juli 2020 ergibt, ergeben sich für die Kläger aus der neuen Rechtslage keine Vorteile. Die Kostenentscheidung beruht auf einer Anwendung der §§ 183 und 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten um das Bestehen einer Familienversicherung. Der Kläger zu 1. ist der Stiefvater der Klägerinnen zu 2. und 3.. Die Klägerinnen zu 2. und 3. waren bei dem Kläger zu 1., der in Vollzeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, familienversichert. Die Mutter der Klägerinnen zu 2. und 3. und Ehefrau des Klägers zu 1, Frau C.K., war geringfügig beschäftigt. In der Zeit vom 14. bis zum 30. November 2014, vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2015 sowie ab Mai 2015 hatte die Klägerin zu 2. dann eigene Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung, ab Sommer 2015 begann sie eine fachschulische Ausbildung, erhielt Bafög und übte weiterhin eine geringfügige Beschäftigung aus. Die Klägerin zu 3. hatte ab dem 1. August 2015 ebenfalls Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung. Mit Bescheid vom 16. bzw. 17. Dezember 2016 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin zu 2. in der Zeit vom 14. bis zum 30. November 2014, vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2015 sowie ab dem 1. Mai 2015 und die Klägerin zu 3. ab dem 1. August 2015 nicht mehr bei dem Kläger zu 1. familienversichert seien. Die Voraussetzungen für eine Familienversicherung seien nicht mehr gegeben, da die Klägerinnen zu 2. und 3. in den streitgegenständlichen Zeiten – aufgrund ihrer eigenen Einnahmen – nicht mehr überwiegend von ihrem Stiefvater, dem Kläger zu 1., unterhalten worden seien. Die Versicherung der Klägerinnen zu 2. und 3. setze sich daher als freiwillige Versicherung fort. Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 7. Januar 2016 Widerspruch ein und begründeten diesen damit, dass die Einkünfte der Klägerinnen zu 2. und 3. aus ihren Minijobs der Höhe nach nicht geeignet seien, den überwiegenden Lebensunterhalt eines Menschen zu bestreiten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheiden vom 6. April 2016 zurück. Für die Frage bzw. Berechnung, ob der überwiegende Unterhalt vom Mitglied bestritten werde oder nicht, orientiere sich die Beklagte an der „Richtlinie für die Feststellung des überwiegenden Unterhalts im Rahmen der Familienversicherung für Stief- und Enkelkinder nach § 10 Abs. 4 SGB V der Spitzenverbände der Krankenkassen“. Bei der Berechnung würde insbesondere auch der Naturalunterhalt bzw. Betreuungsunterhalt einbezogen. Dabei werde im Rahmen eines „Günstigkeitsvergleichs“ zunächst eine Prüfung unter Außerachtlassung der Werte Haushaltsführung und Kinderbetreuung vorgenommen und für den Fall, dass hiernach keine überwiegende Unterhaltsgewährung angenommen werden könne, eine weitere Berechnung unter Einbeziehung der genannten Werte durchgeführt. Auf diesem Wege sei sichergestellt, dass die Interessen der Versicherten an einer beitragsfreien Familienversicherung in vollem Umfang gewürdigt würden. Aus der Berechnung habe sich ergeben, dass die Klägerinnen zu 2. und 3. in den streitgegenständlichen Zeiten nicht mehr überwiegend von ihrem Stiefvater unterhalten worden seien. Eine Familienversicherung komme daher nicht mehr in Betracht. Am 6. Mai 2016 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung haben sie ausgeführt, die Familie könne die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Klägerinnen zu 2. und 3. nicht aufbringen. Wenn die Klägerinnen zu 2. und 3. nicht bei dem Kläger zu 1. familienversichert werden könnten, würde dies faktisch dazu führen, dass er ihnen Unterhalt zahlen müsse, um die Beiträge zu finanzieren, wozu er jedoch rechtlich nicht verpflichtet sei. Die Klägerinnen zu 2. und 3. würden hier als Stiefkinder in erheblicher Weise schlechter gestellt, als leibliche Kinder, obwohl sie gegen ihre leiblichen Väter keine Unterhaltsansprüche geltend machen könnten. Vorliegend bestünde auch nicht einmal theoretisch die Möglichkeit, dass die Klägerinnen zu 2. und 3. sich über ihre leiblichen Väter versicherten, da diese unbekannt bzw. verstorben seien. Auch eine Versicherung über die Mutter sei nicht möglich, da diese nur einem Mini-Job nachgehe. Es könne nicht sein, dass die Klägerinnen zu 2. und 3. Gelder aufbringen müssten, die für ihren eigenen Lebensunterhalt notwendig seien, um sich krankenzuversichern. Art. 6 des Grundgesetzes schütze auch die Stieffamilie. Die Ungleichbehandlung von Stiefkindern einerseits und leiblichen Kindern andererseits stoße auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 16. April 2019, den Klägern zugestellt am 2. Mai 2019, abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Kläger daher nicht in deren Rechten. Die Familienversicherung der Klägerinnen zu 2. und 3. habe in den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht mehr bestanden, sodass die Beklagte sie zu Recht und in nicht zu beanstandender Weise rückwirkend aufgehoben habe. Die Voraussetzungen für eine Aufnahme der Klägerinnen zu 2. und 3. in die Familienversicherung bei der Beklagten hätten in den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht mehr vorgelegen. Rechtsgrundlage für die Familienversicherung sei § 10 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Nach § 10 Abs. 1 bis 3 SGB V seien unter dort bestimmten Voraussetzungen der Ehegatte und die Kinder von Mitgliedern der Krankenkasse versichert. Als Kinder i.S. der Absätze 1 bis 3 würden nach Abs. 4 Satz 1 der Vorschrift auch Stiefkinder und Enkel gelten, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder. Diese Voraussetzungen lägen im Falle der Klägerinnen zu 2. und 3. nicht vor. Zwar seien sie Stiefkinder des Klägers zu 1., sodass grundsätzlich eine Familienversicherung in Betracht komme. Sie seien in den streitigen Zeiträumen aber nicht mehr i.S.d. § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V überwiegend von dem Kläger zu 1. unterhalten worden. Im Recht der Krankenversicherung sei nicht geregelt, wie der überwiegende Unterhalt zu ermitteln sei. Daher sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf die Regelungen des Familienrechts zurückzugreifen. Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasse der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. Es sei deshalb zunächst im konkreten Einzelfall festzustellen, welche von dritter Seite erbrachten Geld-, Sach- und Betreuungsleistungen zum Lebensbedarf des Kindes gehörten und was als eigene Einnahme des Kindes zu werten sei. Stehe danach der gesamte Unterhaltsbedarf des Kindes fest, sei zu prüfen, in welchem Verhältnis die von dem Stammversicherten erbrachten Geld-, Sach- oder Betreuungsleistungen zum gesamten Unterhaltsbedarf stünden. Der von dem Stammversicherten erbrachte Unterhalt überwiege nur dann, wenn er höher liege, als die Hälfte des gesamten Lebensbedarfs des Kindes. In der „Richtlinien für die Feststellung des überwiegenden Unterhalts im Rahmen der Familienversicherung für Stief- und Enkelkinder (§ 10 Abs. 4 SGB V)“ der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 8. November 2005 werde darauf hingewiesen, dass es darauf ankomme, dass das Mitglied tatsächlich den überwiegenden Unterhalt gewähre. Lediglich die Verpflichtung hierzu oder die Berechtigung, Unterhalt beanspruchen zu können, sei dagegen ohne Bedeutung. Als Einkommen zur Berechnung des überwiegenden Unterhalts würden alle Nettobezüge, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet werden könnten, definiert. In Ziffer 2.2 der Richtlinie werde darauf hingewiesen, dass bezüglich der Berücksichtigung/Nichtberücksichtigung einzelner Einkunftsarten auf das jeweils aktuelle gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkasse „Einnahmen zum Lebensunterhalt“ zurückgegriffen werden könne. Dies gelte auch für die Bewertung von einmaligen Einnahmen. Der Unterhaltsbedarf des einzelnen Familienangehörigen richte sich nach Ziffer 3 der Richtlinie grundsätzlich nach den gesamten Einnahmen aller Familienmitglieder, unabhängig davon, welcher Betrag von den Familienmitgliedern an die gemeinsame Haushaltskasse tatsächlich abgeführt werde. Eine Differenzierung des Unterhaltsbedarfs der einzelnen Angehörigen werde nicht vorgenommen. Nach Ziffer 4.1 der Richtlinien habe das Mitglied einen Angehörigen dann überwiegend unterhalten, wenn es mehr als die Hälfte von dessen Unterhaltsbedarf aus seinem Einkommen aufgebracht habe. Verfüge der Angehörige selbst über Einkünfte, so sei davon auszugehen, dass er diese bis zur Höhe seines Unterhaltsbedarfs zur Deckung seines eigenen Lebensunterhaltes verwende. Das Mitglied leiste den überwiegenden Unterhalt eines Angehörigen nicht, wenn bereits die Hälfte des auf den Angehörigen entfallenden Unterhaltsbedarfs aus dessen Mitteln, denen anderer Familienangehöriger oder Dritter gedeckt sei. Die Beklagte habe den Unterhaltsbedarf der Klägerinnen zu 2. und 3. entsprechend dieser Vorgaben geprüft und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerinnen – aufgrund der in den streitigen Zeiten erzielten eigenen Einnahmen – nicht mehr überwiegend von dem Kläger zu 1. unterhalten worden seien. Wegen der Berechnung im Einzelnen werde Bezug genommen auf die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 4. April 2016. Es sei nicht erkennbar, dass der Beklagten bei der Berechnung des überwiegenden Unterhaltes Fehler unterlaufen seien. Insbesondere habe die Beklagte bei ihrer Prüfung auch den Naturalunterhalt bzw. Betreuungsunterhalt berücksichtigt. Die Berechnungsweise sei seitens der Kläger auch nicht beanstandet worden. Die Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V, wonach Stiefkinder nur dann familienversichert werden könnten, wenn der Stiefelternteil sie überwiegend unterhalte, sei – anders als die Kläger meinten – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) liege nicht vor. Stiefkinder würden im Vergleich zu leiblichen Kindern und Pflegekindern zwar benachteiligt, da diese unabhängig davon familienversichert seien, ob sie das Mitglied überwiegend unterhalte.Die ungleiche Behandlung mehrerer Gruppen von Normadressaten sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz jedoch vereinbar, wenn zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten; ungleiche Behandlung und rechtfertigender Grund müssten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Dieses treffe hier zu. Der Gesetzgeber sei in einer typisierenden Betrachtungsweise bei Pflegeeltern davon ausgegangen, dass sie aufgrund einer übernommenen Verpflichtung das Pflegekind ohne Gegenleistung betreuten, beaufsichtigten und erzögen und damit zumindest – wie leibliche Eltern – den vollen Betreuungsunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) erbrächten, der grundsätzlich gleichwertig mit den Unterhaltsleistungen in Geld- und Sachmitteln sei (§§ 1615a, 1612 Abs. 1 BGB). Demgegenüber sei ein Stiefvater oder eine Stiefmutter dem Stiefkind gegenüber familienrechtlich nicht verpflichtet. Die elterlichen Rechte und Pflichten würden gegenüber ihrem Stiefkind typischerweise von ihrem Ehegatten wahrgenommen, von dem das Kind abstamme. Bei diesen Unterschieden dürfe der Gesetzgeber die Einbeziehung des Stiefkindes in die Familienversicherung auf den Fall beschränken, dass das Kassenmitglied sein Stiefkind überwiegend unterhalte, wobei Unterhaltsleistungen in Form von Pflege und Erziehung mit gewertet werden müssten. Auch eine Verletzung des Art. 6 GG sei nicht erkennbar.Diese Norm verpflichte als Freiheitsrecht nicht nur den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen, sondern sie enthalte auch eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründe, Ehe und Familie zu schützen und durch geeignete Maßnahmen auch wirtschaftlicher Art zu fördern. Dieser Verpflichtung werde der Gesetzgeber im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch dadurch gerecht, dass er unter bestimmten Voraussetzungen Kindern von Versicherten den beitragsfreien Krankenversicherungsschutz der Familienversicherung (§ 10 SGB V) gewähre. Konkrete Ansprüche auf eine bestimmte Ausgestaltung der gesetzlichen Krankenversicherung ließen sich aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht herleiten. Die Familienversicherung der Klägerin zu 2. habe daher in der Zeit vom 14. bis zum 30. November 2014, vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2015 sowie ab Mai 2015 und die Familienversicherung der Klägerin zu 3. ab dem 1. August 2015 nicht mehr bestanden. Die Beklagte habe die Familienversicherung auch rückwirkend aufheben können. Sei zuvor kein entgegenstehender Verwaltungsakt ergangen, könne die Krankenkasse auch rückwirkend durch Bescheid feststellen, dass eine Familienversicherung in der Vergangenheit nicht bestanden habe, ohne aus den §§ 45, 48 Abs. 1 SGB X folgende Einschränkungen beachten zu müssen. Für familienversicherte Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung setze sich nach § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V die Versicherung mit dem Tag des Endes ihrer Versicherungspflicht als freiwillige Mitgliedschaft fort. Das freiwillig weiterversicherte Mitglied sei berechtigt, seinen Austritt aus der Krankenkasse zu erklären (§ 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Der Austritt werde jedoch nur wirksam, wenn das Mitglied eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweise (§ 188 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Die Klägerinnen zu 2. und 3. hätten weder ihren Austritt erklärt, noch liege ein Nachweis einer anderweitigen Versicherung vor, weshalb die Beklagte die Klägerinnen zu Recht in die obligatorische Anschlussversicherung gem. § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V aufgenommen habe. Die Kläger haben am 1. Juni 2019 Berufung eingelegt. Sie sind weiterhin der Ansicht, dass § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GG verfassungswidrig sei. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts und der Bescheide der Beklagten vom 16. bzw. 17. September 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 6. April 2016 zu verurteilen, festzustellen, dass die Klägerinnen zu 2. und 3. bei dem Kläger zu 1. familienversichert waren und zwar die Klägerin zu 2. im Zeitraum 14. bis 30. November 2014, 1. Januar bis 28. Februar 2015 sowie ab Mai 2015 und die Klägerin zu 3. ab 1. August 2015. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger mitgeteilt, dass die Klägerin zu 3. die Voraussetzungen der ab Mai 2019 geltenden Fassung des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V aufgrund von eigenen Einkünften und Auszug aus der elterlichen Wohnung nicht erfülle. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.