Urteil
S 19 KR 580/17
SG Speyer 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSPEYE:2020:0710.S19KR580.17.00
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Leitsätze
1. Nach einer ersten Meldung der Arbeitsunfähigkeit nach deren Beginn gemäß § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V bedarf es bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit keiner weiteren Meldungen (etwa nach Ablauf von "Krankengeldbewilligungszeiträumen" oder "Feststellungszeiträumen"; entgegen BSG vom 8.2.2000 - B 1 KR 11/99 R = BSGE 85, 271 = SozR 3-2500 § 49 Nr 4 RdNr 17). (Rn.25)
2. Die Berechnung der Frist des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V erfolgt nach § 26 Abs 1 und 3 SGB X iVm den §§ 187 Abs 1, 188 Abs 2 BGB. Die Frist wird durch den im Laufe eines Tages eintretenden Beginn der Arbeitsunfähigkeit in Gang gesetzt. Sie beginnt daher mit dem Tag, der auf den des tatsächlichen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit folgt, und endet eine Woche später mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag entspricht, an dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. (Rn.33)
3. Eine Wiedereinsetzung gemäß § 27 Abs 1 SGB X in die Meldefrist des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht gemäß § 27 Abs 5 SGB X ausgeschlossen (entgegen BSG vom 5.12.2019 - B 3 KR 5/19 R). (Rn.38)
4. Die Ausnahmen-Rechtsprechung des BSG (zusammenfassend vgl etwa BSG vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R = BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr 8, RdNr 22) ist hingegen nicht dazu geeignet, der Verwaltung ein rechtmäßiges Handeln zu ermöglichen, das seinerseits einer gerichtlichen Prüfung standhalten könnte. (Rn.45)
5. Die Gewährung von Krankengeld ist eine vom Verschulden oder Vertretenmüssen durch die Krankenkasse unabhängige Versicherungsleistung. (Rn.47)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 23.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2017 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Krankengeld auch für die Zeit vom 13.06.2017 bis zum 19.06.2017 auszuzahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.
5. Die Berufung sowie die Revision unter Umgehung der Berufungsinstanz werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach einer ersten Meldung der Arbeitsunfähigkeit nach deren Beginn gemäß § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V bedarf es bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit keiner weiteren Meldungen (etwa nach Ablauf von "Krankengeldbewilligungszeiträumen" oder "Feststellungszeiträumen"; entgegen BSG vom 8.2.2000 - B 1 KR 11/99 R = BSGE 85, 271 = SozR 3-2500 § 49 Nr 4 RdNr 17). (Rn.25) 2. Die Berechnung der Frist des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V erfolgt nach § 26 Abs 1 und 3 SGB X iVm den §§ 187 Abs 1, 188 Abs 2 BGB. Die Frist wird durch den im Laufe eines Tages eintretenden Beginn der Arbeitsunfähigkeit in Gang gesetzt. Sie beginnt daher mit dem Tag, der auf den des tatsächlichen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit folgt, und endet eine Woche später mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag entspricht, an dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. (Rn.33) 3. Eine Wiedereinsetzung gemäß § 27 Abs 1 SGB X in die Meldefrist des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht gemäß § 27 Abs 5 SGB X ausgeschlossen (entgegen BSG vom 5.12.2019 - B 3 KR 5/19 R). (Rn.38) 4. Die Ausnahmen-Rechtsprechung des BSG (zusammenfassend vgl etwa BSG vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R = BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr 8, RdNr 22) ist hingegen nicht dazu geeignet, der Verwaltung ein rechtmäßiges Handeln zu ermöglichen, das seinerseits einer gerichtlichen Prüfung standhalten könnte. (Rn.45) 5. Die Gewährung von Krankengeld ist eine vom Verschulden oder Vertretenmüssen durch die Krankenkasse unabhängige Versicherungsleistung. (Rn.47) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 23.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2017 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Krankengeld auch für die Zeit vom 13.06.2017 bis zum 19.06.2017 auszuzahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten. 5. Die Berufung sowie die Revision unter Umgehung der Berufungsinstanz werden zugelassen. Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung über den Rechtsstreit durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, begründet. I. Unzulässigkeit der Klage ist gegeben im Hinblick auf den ausdrücklich auf Verzinsung des Nachzahlungsbetrages gestellten Antrag 1.a). Die Verzinsungspflicht des Nachzahlungsbetrages ergibt sich aus § 44 SGB I. Da die Beklagte ihre Verzinsungspflicht aber im Verfahren für den Fall des Unterliegens bereits anerkannt und für den mittlerweile nachgezahlten Zeitraum eine Verzinsung zugesagt hat, fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse des Klägers für dieses Begehren. Insoweit war die Klage daher abzuweisen. II. Im Übrigen ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4 SGG zulässig und begründet. Der Kläger hat dem Grunde nach (§ 130 SGG) einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Krankengeld für die Zeit vom 13.06.2017 bis zum 19.06.2017. Der Bescheid der Beklagten vom 23.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war daher aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger das weitere Krankengeld auszuzahlen. 1. Der Kläger kann für den streitigen Zeitraum die Auszahlung von KG beanspruchen, selbst wenn die am 12.06.2017 ausgestellte Folgebescheinigung tatsächlich erst am 22.06.2017 bei der Beklagten eingegangen sein sollte. Dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 44 Abs. 1 und 46 SGB V für die Zahlung von Krankengeld – ebenso wie in der Zeit vor und nach dem hier streitigen Zeitraum – erfüllte, hat auch die Beklagte nicht in Zweifel gezogen (zur Bewilligung von Krankengeld siehe etwa die Entscheidung der Kammer: SG Speyer, Urteil vom 18.06.2018 – S 19 KR 549/16 –). 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist kein Ruhen des Anspruchs wegen verspäteter Meldung gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V eingetreten. Nach Maßgabe dieser Norm ruht der Anspruch auf KG, solange die AU der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt jedoch nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der AU erfolgt. Die AU des Klägers begann am 14.03.2017. Selbst wenn der Kläger dies nicht innerhalb einer Woche der Beklagten gemeldet haben sollte, war dieser die AU spätestens am 11.05.2017 (und damit lange vor dem hier streitigen Zeitraum) bekannt, denn an diesem Tag veranlasste sie die erste Auszahlung von KG für die Zeit ab dem 25.04.2017. Damit konnte ein Ruhen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V in der hier streitigen Zeit nicht mehr eintreten. 2.1 Der Rechtsprechung des BSG, wonach auch bei der Vorlage von Folgebescheinigungen eine Meldefrist von einer Woche einzuhalten sein soll, um ein Anspruchsruhen im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zu vermeiden, vermag die Kammer nicht zu folgen, da hiermit zum Nachteil des Versicherten eine Rechtsfolge unterstellt wird, die von den gesetzlichen Regelungen nicht gedeckt ist. Die Voraussetzungen für eine Analogiebildung liegen im Falle der fortbestehenden AU nicht vor. Das BSG betont in den hierzu ergangenen Entscheidungen zwar jeweils ausdrücklich, dass sowohl die „Ausschlussregelung“ des § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V als auch die Melderegelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V „strikt zu handhaben“ seien (vgl. statt vieler nur BSG, Urteil vom 08.08.2000 – B 1 KR 11/99 R –, Rn. 18 und BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R –, Rn. 20; dies grundsätzlich übernehmend und zugleich eine weitere Ausnahme hinzufügend BSG, Urteil vom 11.05.2017 – B 3 KR 22/15 R –, Rn. 22; BSG, Urteil vom 08.08.2019 – B 3 KR 6/18 R –, Rn. 24), wendet die Norm aber nicht nur (strikt) auf die hiermit geregelten Fälle der Meldung nach dem Beginn der AU, sondern (analog) auch auf Sachverhalte an, bei denen die (erste) Meldung bereits erfolgte, aber bei fortbestehender AU weitere Atteste erteilt und der KK vorgelegt werden. Eine strikte Anwendung der gesetzlichen Vorschriften wäre zu begrüßen, erforderte jedoch die Befassung mit deren Regelungsgehalt. Das vom 1. Senat des BSG unter Berufung auf ein „Bedürfnis nach Überprüfung“ angenommene wiederkehrende Meldeerfordernis überschreitet die Grenzen des möglichen Wortsinns des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SGB V, der nur den Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Bezugspunkt für die Meldeobliegenheit nennt, nicht den Beginn eines „Krankengeldbewilligungsabschnitts“ oder eines „Feststellungszeitraumes“. Im ersten Halbsatz des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V wird bestimmt, dass "die Arbeitsunfähigkeit" gemeldet werden muss. Daraus lässt sich bereits nicht ableiten, dass eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit mehrmals gemeldet werden müsste. Der zweite Halbsatz ("dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt") unterstreicht, dass eine einmalige Meldung ausreicht. Da die fortdauernde AU nur einen Beginn haben kann, läuft auch die gesetzlich mittelbar geregelte Meldefrist nur einmal ab. Nach erfolgter Meldung kann ein Ruhen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 daher nicht mehr eintreten. Die Rechtsanwendung des BSG hingegen weitet den Anwendungsbereich der Vorschrift zum Nachteil des Versicherten auf weitere, vom Normtext nicht erfasste Sachverhalte (Fortbestehen der AU, „weitere“ AU) aus. Sie tut dies entgegen der selbst geforderten „strikten Handhabung“ ausdrücklich über den Normtext hinaus („anders als es der Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Halbs. 2 SGB V nahezulegen scheint“: BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R –, Rn. 17). Die Anwendung einer ihrem Wortlaut nach nicht einschlägigen Regelung zum Nachteil des bislang mit KG-Anspruch Versicherten widerspricht aber nicht nur dem Gebot einer möglichst weitgehenden Verwirklichung sozialer Rechte (§ 2 Abs. 2 SGB I), sondern verstößt auch gegen den Gesetzesvorbehalt in § 31 SGB I, wonach Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt (ausführlich etwa die Entscheidung der Kammer: SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 – S 19 KR 600/11 –, Rn. 47 ff.; ablehnend zur Verschiebung der Risikosphären zu Lasten des Versicherten noch in der Vorauflage auch BeckOK SozR/Tischler, 56. Ed. 1.3.2020, SGB V § 49 Rn. 31; den entgegenstehenden Wortlaut erkennend auch Knispel, NZS 2020, 137, 142). Rechtstechnisch handelt es sich bei der ständigen Rechtsprechung des BSG um die Bildung einer Analogie, ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen würden. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Von einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke darf nur dann ausgegangen werden, wenn der zu entscheidende Fall andernfalls nicht zu lösen wäre. Wenn ein Fall auf Grundlage und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Normtexten zu lösen ist, verstößt hingegen analoge Heranziehung einer anderen Rechtsfolge gegen das Gesetzesbindungsgebot. Ein solcher planwidrig „ungeregelter“ Zustand besteht hinsichtlich des KG-Anspruchs bei fortbestehender AU gerade nicht. Wenn ein Ruhen während einer fortbestehenden AU mit laufendem KG-Bezug nicht gesetzlich geregelt ist, tritt kein Ruhen ein und das KG kann und muss weiter ausgezahlt werden. Es liegt also bereits keine Regelungslücke vor. Der geregelte Zustand ist zudem nicht planwidrig. Bereits die Gesetzesmaterialien zeigen, dass dem Beginn der AU (und der damit verbundenen Meldung) wegen des Anspruchs auf Lohn- und Gehaltsfortzahlung „kaum praktische Bedeutung“ beigemessen wurde (siehe Begründung der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP zum Entwurf für das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 03.05.1988 zum späteren § 46 SGB V: BT-Drucks. 11/2237, S. 181; ausführlich hierzu SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 –, Rn. 91, juris). In der Begründung zum späteren § 49 SGB V (BT-Drucks. 11/2237, S. 181) wird ausgeführt: „Nummer 5 entspricht § 216 Abs. 3 Satz 1 RVO. Eine Ausnahmeregelung, wie sie § 216 Abs. 3 Satz 2 RVO enthält, ist nicht mehr erforderlich.“ § 216 Abs. 3 Satz 2 RVO enthielt seinerzeit eine Art „Gnadenrecht“ des Kassenleiters und damit eine Härtefallregelung. Nachdem aber bereits mit Wirkung zum 01.01.1981 auch im Sozialverwaltungsverfahren durch § 27 SGB X eine Regelung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Kraft getreten war, bedurfte es dieser Spezialregelung nicht mehr. Da aber im Gesetzgebungsverfahren der in § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V enthaltenen Meldefrist selbst für den hierin geregelten Fall der (ersten) Meldung zu Beginn der AU keine große praktische Bedeutung beigemessen wurde, ist das Bedürfnis für eine analoge Anwendung während eines bereits laufenden KG-Bezuges bei fortbestehender AU erst recht nicht ableitbar. Nach der (ersten) Meldung zu Beginn der AU ist die KK hinreichend informiert und kann gegebenenfalls eine Überprüfung des Leistungsfalles veranlassen oder dessen Verlauf beobachten und durch geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung begleiten. In Zweifelsfällen könnte sie den Versicherten auch unter Anwendung der Vorschriften der §§ 60 ff. SGB I zu einer erforderlichen Mitwirkung veranlassen (vgl. schon SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 – S 19 KR 600/11 –, Rn. 55, juris). Sollte die AU zwischenzeitlich entfallen sein, könnte die KK hierauf unter Anwendung der maßgeblichen Vorschriften, z.B. durch eine Aufhebung der KG-Bewilligung reagieren (vgl. SG Speyer, Urteil vom 11.07.2016 – S 19 KR 369/14 –, Rn. 24, juris). Die Schaffung eines (analogen) Ruhenstatbestandes ist daher nicht zu rechtfertigen und folglich unzulässig. Die mit Wirkung zum 11.05.2019 erfolgte Schaffung eines weiteren gesetzlichen Ruhenstatbestandes in § 49 Abs. 1 Nr. 8 SGB V zeigt im Übrigen, dass auch der Gesetzgeber nicht von einem wiederholten Meldeerfordernis nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ausgeht. Da die „verspätete“ Feststellung im Sinne des § 46 Satz 3 SGB V regelmäßig zu einer „verspäteten“ Meldung führen dürfte, wäre die Schaffung dieses neuen Ruhenstatbestandes anderenfalls weitgehend überflüssig. 2.2 Aber sogar dann, wenn man mit der genannten Rechtsprechung des BSG eine ständig neue, wiederholte Meldung der fortbestehenden AU fordern wollte, hätte der Kläger im streitigen Zeitraum auch diese Anforderung erfüllt. Wenn die Norm mit der (sprachlich kaum sinnhaft umsetzbaren) Maßgabe angewendet werden soll, dass die weitere Arbeitsunfähigkeit am 13.06.2017 „begann“, wäre eine (erneute) Meldung am 20.06.2017 noch innerhalb einer Woche nach diesem „Beginn“ erfolgt. Die Berechnung der Frist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V erfolgt nach § 26 Abs. 1 und 3 SGB X i.V.m. den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Dass es sich bei der gesetzlich geregelten Frist für die erste Meldung um eine Ereignisfrist im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB handelt, ergibt sich daraus, dass die Frist durch den (im Laufe eines Tages eintretenden) Beginn einer AU in Gang gesetzt wird. Sie beginnt daher mit dem Tag, der auf den des tatsächlichen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit folgt, und endet eine Woche später mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag entspricht, an dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist (vgl. etwa Brinkhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 49 SGB V (Stand: 15.06.2020), Rn. 65; KassKomm/Schifferdecker, 108. EL März 2020, SGB V § 49, Rn. 44a). Dass die Beklagte bei der Berechnung der in § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V enthaltenen mittelbaren Wochenfrist, die ja auf den Beginn der AU (von der Rechtsprechung mitunter gleichgesetzt mit dem Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der AU; BSG, Urteil vom 12.11.1985 – 3 RK 35/84 –, Rn. 12; BSG, Urteil vom 19.09.2002 – B 1 KR 11/02 R –, Rn. 35) und damit auf ein Ereignis im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB abzielt, im Falle der „weiteren“ Meldung in argumentative Schwierigkeiten gerät, weil das Fortbestehen der AU kein Ereignis, sondern geradezu das Gegenteil, nämlich keine Änderung des bereits gemeldeten Gesundheitszustandes und insbesondere der daraus weiterhin resultierenden AU des Versicherten bedeutet, zeigt in besonderer Deutlichkeit, dass die gesetzliche Regelung auf das Fortbestehen der AU nicht anwendbar ist. Die von der Beklagten für die Fristenberechnung in Bezug genommenen Entscheidungen des BSG thematisieren entweder das Meldeerfordernis nicht (BSG, Urteil vom 26.06.2007 – B 1 KR 2/07 R –, juris) oder sind zur (vermeintlichen) Rechtslage vor dem Wegfall des sog. Karenztages in § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V (in der bis zum 22.07.2015 geltenden Fassung) ergangen (BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R -, Rn. 18: Versicherter müsse die Fortdauer der AU grundsätzlich rechtzeitig „vor Fristablauf“ ärztlich feststellen lassen und seiner KK melden, wolle er das Erlöschen oder das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden; BSG, Urteil vom 04.03.2014 - B 1 KR 17/13 R -, Rn. 17). Vor dem Wegfall des sog. Karenztages hielt es das BSG für erforderlich, dass eine überlappende Attestierung erfolgte, weshalb der letzte Tag des vorangegangenen Prognosezeitraumes („Beginn der weiteren Arbeitsunfähigkeit“ im Sinne der Rechtsprechung des BSG) bei der Berechnung der Wochenfrist berücksichtigt wurde. Ein erneuter „Beginn“ der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit ist aber nunmehr selbst bei Zugrundelegung der Entscheidungen des BSG nicht mehr vor dem Ende des bisherigen Prognosezeitraumes zu fordern. Lediglich eine Entscheidung des 3. Senats des BSG (Beschluss vom 04.06.2019 - B 3 KR 48/18 B -) enthält Anhaltspunkte für die Rechtslage nach der Änderung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Der 3. Senat führt insofern aus, die Wochenfrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V beginne erst mit dem Ablauf der Befristung der bisher attestierten AU bzw. mit dem Beginn der "weiteren" AU. Das Ausstellungsdatum der weiteren AU-Bescheinigung sei dabei ebenso irrelevant, wie bei einer Erstbescheinigung (BSG, Beschluss vom 04.06.2019 – B 3 KR 48/18 B –, Rn. 11, juris). Unklar bleibt allerdings auch nach dieser Entscheidung, wann (mit welchem Ereignis) die „weitere“ AU in diesem Sinne beginnt. Auf den Tag abzustellen, bis zu dem zuletzt Arbeitsunfähigkeit prognostiziert wurde (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. März 2020 – L 9 KR 420/17 –, Rn. 20, juris; KassKomm/Schifferdecker, 108. EL März 2020, SGB V § 49 Rn. 44), lässt sich in keiner Weise mit dem „Beginn“ der weiteren AU in eine sinnvolle Deckung bringen und erklärt sich nur damit, dass in der zitierten Entscheidung herausgestellt werden sollte, dass jedenfalls nicht auf einen (früheren) Tag der erneuten Attestierung abzustellen sei. Da eine ärztliche Feststellung nach der Rechtsprechung des BSG nunmehr erst am Tag nach der bisherigen prognostizierten AU-Dauer erforderlich sein soll, dürfte nach dieser Rechtsauffassung auch die Fristberechnung an diesem Ereignis festzumachen sein. Unter der Maßgabe, dass die „weitere“ AU des Klägers wegen der zuvor erfolgten Attestierung bis voraussichtlich zum 12.06.2017 erst am 13.06.2017 „beginnen“ musste, lief die nach § 187 Abs. 1 BGB zu berechnende Wochenfrist erst am 20.06.2017 ab. Wie die Beklagte letztlich im Widerspruchsbescheid eingeräumt hat, lag ihr spätestens am 20.06.2017 – und damit „fristgerecht“ auch im Sinne vorzitierten Rechtsprechung - die telefonische Meldung der mit Attest vom 13.06.2017 bestätigten (festgestellten) fortbestehenden AU vor. 2.3 Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall - wollte man im Sinne der zitierten Rechtsprechung die Wochenfrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nach jeder weiteren Folgebescheinigung für anwendbar halten - jedenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 Abs. 1 und 2 SGB X (nicht gemäß § 67 SGG, da es sich vorliegend nicht um eine Verfahrensfrist des SGG handelt) zu gewähren gewesen wäre. Gemäß § 27 Abs. 1 SGB X ist demjenigen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach Abs. 2 der Norm ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Die Wiedereinsetzung in die Meldefrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ist nicht gemäß § 27 Abs. 5 SGB X unzulässig (a.A. z.B. Schifferdecker, KassKomm, 108. EL März 2020, SGB V § 49 Rn. 46; LSG Hessen, Urteil vom 08.02.2018 - L 1 KR 333/17, Rn. 21 jeweils unter Berufung auf die Entscheidung des 1. Senats des BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R –, in der die Möglichkeit der Wiedereinsetzung allerdings nicht erkannt wurde; die gleiche Entscheidung für die gegenteilige Annahme zitierend: Becker/Kingreen/Joussen, 6. Aufl. 2018, SGB V § 49, Rn. 7). Dies ist ausweislich der Regelung des § 27 Abs. 5 SGB X nur dann der Fall, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass die Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist. § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V enthält keinen ausdrücklichen Ausschluss (wie etwa § 197 Abs. 4 SGB VI für die Zahlung von Beiträgen). Neben den Fällen des ausdrücklich geregelten Ausschlusses der Wiedereinsetzung soll die Wiedereinsetzung im Sinne des § 27 Abs. 5 SGB V auch dann ausgeschlossen sein, wenn sich durch Auslegung der Vorschrift zeigt, dass es sich um eine sogenannte „absolute“ Ausschlussfrist handelt (insbesondere bei gesetzlichen Regelungen, die älter sind als das SGB X: BSG, Urteil vom 25.10.1988 – 12 RK 22/87 –, Rn. 25; unter Hinweis auf den Gesetzesvorbehalt ausdrücklich ablehnend für neuere Gesetze etwa Plagemann: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sozialverwaltungsverfahren - Zur Ordnungsfunktion von Fristenregelungen im Sozialrecht, NJW 1983, 2172 [2175 f.]). Die Annahme, dass eine Wiedereinsetzung in materiell-rechtliche Ausschlussfristen nicht möglich sei (so ohne weiteres LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.07.1999 – L 5 KR 1/99 –, Rn. 20: es handele sich „nach allgemeiner Meinung um eine Ausschlussfrist“; dem offenbar folgend Bayerisches LSG, Urteil vom 18.05.2006 – L 4 KR 145/03 –, Rn. 25; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.06.2019 – L 5 KR 163/18 – und zuletzt auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.06.2020 - L 1 KR 60/19 -, nicht veröffentlicht), lässt die zur Anwendbarkeit des § 27 SGB X nach seinem Inkrafttreten geführte rechtliche Diskussion außer Acht und trifft schon im Ansatz nicht zu. Dass die Regelung des § 27 SGB X nicht nur auf Verfahrensfristen, sondern auch auf materielle Fristen anwendbar ist, ist seit längerem anerkannt (vgl. etwa BSG, Urteil vom 25.10.1988 – 12 RK 22/87 –, Rn. 21 ff.; BSG, Urteil vom 25.08.1993 – 13 RJ 27/92 –, Rn. 27; BSG, Urteil vom 21.02.1991 – 7 RAr 74/89 –, Rn. 32; BSG, EuGH-Vorlage vom 22.04.2009 – B 3 P 13/07 R –, Rn. 16). Allein die Bezeichnung einer Frist als (materielle) Ausschlussfrist genügt ebenfalls nicht, um den Anwendungsbereich des § 27 Abs. 5 SGB X unumgänglich anzunehmen (siehe BSG, Urteil vom 17.02.1998 – B 13 RJ 79/95 R –, Rn. 72; BSG, Urteil vom 10.10.2002 – B 2 U 10/02 R –, Rn. 30; BSG, Urteil vom 02.02.2006 – B 10 EG 9/05 R –, Rn. 13; mit ausschließlich dieser Begründung allerdings nun BSG, Urteil vom 05.12.2019 – B 3 KR 5/19 R –, Rn. 24). Nur dann, wenn sich durch Auslegung ergibt, dass die gesetzliche Regelung mit der Frist „steht oder fällt“, könnte es sich um eine „absolute“ Ausschlussfrist in diesem Sinne handeln (Franz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 27 SGB X [Stand: 01.12.2017], Rn. 49; KassKomm/Mutschler, 108. EL März 2020, SGB X § 27, Rn. 5a). Nur in einem solchen Fall könnte (sofern man diese weite Interpretation des Gesetzes für gerechtfertigt hält) bei Fehlen eines ausdrücklichen Ausschlusses der Anwendungsbereich des § 27 Abs. 5 SGB X überhaupt eröffnet sein (BSG, Urteil vom 25.10.1988 - 12 RK 22/87 -, Rn. 25). Für die Regelung des (in Wiederholungsfällen nur analog herangezogenen) § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V bedeutet dies, dass man die sich nur mittelbar durch die Rückausnahme ergebende Meldefrist zwar sowohl als materielle (nicht Verfahrens-) Frist als auch als Ausschlussfrist in dem Sinne einordnen kann, dass die Durchsetzbarkeit des materiellen KG-Anspruchs für die Zeit des Ruhens ausgeschlossen wird. Dass es sich bei der Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V jedoch nicht um eine „absolute“ Ausschlussfrist im Sinne des § 27 Abs. 5 SGB X handeln kann, zeigen nicht zuletzt die vielen Entscheidungen des BSG, die in den letzten Jahren zu entsprechenden Fallgestaltungen ergangen sind (zusammenfassend vgl. etwa BSG, Urteil vom 11.05.2017 – B 3 KR 22/15 R –, Rn. 22). Zwar wurde vom BSG die seit 1981 bestehende Möglichkeit der Wiedereinsetzung bislang übersehen, in der Sache jedoch durch die Bildung zahlreicher Ausnahmetatbestände in manchem Fall eine entsprechende Rechtswirkung erzeugt (erstmals wurde vom BSG die Wiedereinsetzung im Zusammenhang mit der Frist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V in BSG, Urteil vom 08.08.2019 – B 3 KR 6/18 R –, Rn. 38; BSG, Urteil vom 08.08.2019 – B 3 KR 18/18 R –, Rn. 39 erwähnt, die Anwendbarkeit des § 27 SGB X aber noch offengelassen; ausdrücklich verneinend nun BSG, Urteil vom 05.12.2019 – B 3 KR 5/19 R –, Rn. 24 unter Hinweise auf die allerdings für die Zeit vor der Einführung des § 27 SGB X und zu § 216 Abs. 3 RVO ergangene Entscheidung des BSG, Urteil vom 28.10.1981 – 3 RK 59/80 –). Würde sich aus dem für maßgeblich erklärten Sinn und Zweck des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ergeben, dass die gesetzliche Regelung mit der Frist „steht oder fällt“, wären Ausnahmen nicht in Betracht gekommen. Der „besondere Gesetzeszweck“ des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V wird mit dem Bedürfnis einer zeitnahen Prüfung der AU durch die Krankenkasse und der Vermeidung einer Überprüfung im Nachhinein aufgrund der damit verbundenen tatsächlichen Schwierigkeiten begründet (vgl. etwa BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 18; so auch SG Koblenz, Urteil vom 10.01.2019 – S 11 KR 438/18 –, Rn. 25; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.06.2020 - L 1 KR 60/19 -, nicht veröffentlicht). Dieser Gesetzeszweck zwingt offensichtlich nicht zu einem ausnahmslosen Festhalten an der Fristeinhaltung, so dass nicht von einer „absoluten“ Ausschlussfrist ausgegangen werden kann. In Fällen der analogen Anwendung auf die Wiederholungsmeldung betreffend eine weiterhin bestehende AU ist dieser Zweck durch die erste Meldung bereits gänzlich entfallen. Wenn wiederum allein aus der Rechtsprechung des BSG geschlussfolgert wird, eine Wiedereinsetzung gemäß § 27 SGB X müsse ausgeschlossen sein, da das Obergericht bislang eine solche ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Versicherten nicht bejaht habe (Brinkhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 49 SGB V [Stand: 15.06.2020], Rn. 66; Knispel, NZS 2020, 137, 143), schließt sich der Kreis. Die von der Rechtsprechung des BSG unter Außerachtlassung der gesetzlichen Regelung des § 27 SGB X kreierten Ausnahmemöglichkeiten von der „strikten Handhabung“ der Ausschlussfrist sind hingegen weder für den Versicherten, die Krankenkasse noch für die unteren Instanzen vorhersehbar und stellen sich – da sie offenbar immer erst dann für „gültig“ gehalten werden, nachdem das BSG sie geschöpft hat (auf weitere zukünftige Differenzierung hoffend etwa Brinkhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 49 SGB V, Stand: 15.06.2020, Rn. 73; den Streit um die Wiedereinsetzung wegen der „vielseitigen Ausnahmetatbestände“ für überflüssig haltend KassKomm/Schifferdecker, 108. EL März 2020, SGB V § 49, Rn. 46) – eher als Gnade denn als rechtlich begründbare Position dar. Diese Ausnahmen-Rechtsprechung des BSG ist insbesondere nicht dazu geeignet, der Verwaltung ein rechtmäßiges Handeln zu ermöglichen, das seinerseits einer gerichtlichen Prüfung standhalten könnte. Würde die Rechtslage so gelten, wie das BSG sie beschreibt, wäre es den Krankenkassen verwehrt, hiervon in Einzelfällen nach Gutdünken Ausnahmen einzuräumen. Gerichtsentscheidungen wiederum haben die konkreten Verwaltungsentscheidungen lediglich auf deren Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Die Annahme eines Ausnahmefalles kann dabei erkennbar nicht davon abhängen, ob das BSG diese Ausnahme bereits konkret „geschöpft“ hat. Dies kann in einem Rechtsstaat schon deshalb kein akzeptables Verfahren sein, weil nicht sichergestellt ist, dass jede ausnahmewürdige Tatsachengestaltung ihren Weg auch bis in die Revisionsinstanz findet. Die in der derzeitigen Rechtsprechung für die Begründung favorisierte Verteilung der Risikosphären („in ganz bestimmter Weise festgelegte Verteilung der Verantwortungsbereiche“: BSG, Urteil vom 05.12.2019 – B 3 KR 5/19 R –, Rn. 25), bei der angenommen wird, dass die Krankenkasse die Versicherungsleistung dann nicht zu erbringen hat, wenn jedenfalls ihr nichts vorzuwerfen ist, steht zu dem Verständnis des SGB als Recht zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit (vgl. § 1 Abs. 1 SGB I) und insbesondere dem Sinn der Sozialversicherung, z.B. dem Recht der Mitglieder auf wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 SGB I) in deutlichem Widerspruch. Die gesetzliche Regelung des § 27 SGB X zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sieht hingegen eine rechtlich nachvollziehbare Prüfung vor, ob der Versicherte ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ob einem Betroffenen Wiedereinsetzung zu gewähren ist, hängt dabei nicht davon ab, ob der Behörde ein Verschulden oder sonstige Umstände zuzurechnen oder anzulasten sind. Bezogen auf die Gewährung von Krankengeld bedeutet dies, dass die Zahlung von Krankengeld nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob der Krankenkasse im Laufe des Verwaltungsverfahrens Organisationsmängel vorzuwerfen waren oder ob sonstige vorwerfbare Fehler auf Verwaltungsseite aufgetreten sind. Vielmehr handelt es sich um eine vom Verschulden oder Vertretenmüssen durch die Krankenkasse völlig unabhängige Versicherungsleistung. Bei einer vom Versicherten unverschuldeten Fristversäumnis kann es für die Leistungspflicht der Krankenkasse daher nicht darauf ankommen, ob sie ihrerseits Fehler gemacht hat. Wenn der Versicherte etwa die postalische Übersendung rechtzeitig veranlasst hat, ist es für die Frage, ob ihm erforderlichenfalls Wiedereinsetzung zu gewähren ist, völlig unerheblich, ob der verspätete Zugang auf ein Verschulden der KK oder des Postzustellers oder sogar auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Maßgeblich ist allein, dass der Versicherte (oder sein Vertreter) die Nichteinhaltung der Frist nicht verschuldet hat, er also nicht die Briefsendung vergessen hat zu frankieren oder eine falsche Adresse verwendet hat. Vorliegend hat der Kläger nach eigenen Angaben jeweils bereits auf dem Weg vom Arzt die jeweilige Folgebescheinigung sofort in einem dafür eigens vorbereiteten Briefumschlag an die Beklagte gesandt. Er hat zudem mehrfach versucht, die Beklagte telefonisch zum Zwecke der Absicherung der rechtzeitigen Meldung zu erreichen. Diese Bemühungen des Klägers hat dessen Ehefrau mit ihrer Unterschrift bestätigt. Zweifel an der Richtigkeit des Klägervortrages ergeben sich nicht, zumal dem Kläger letztlich durch ein Telefonat am 20.06.2017 die Information der Beklagten nachweisbar gelang. Die Beklagte hat Übersendungsfehler durch den Kläger weder behauptet, nach hat sie Angaben oder Erklärungen dazu gemacht, warum die AUB angeblich erst am 22.06.2016 bei ihr eingegangen sein könnte. Ob und (gegebenenfalls) warum die Folgebescheinigung die Beklagte erst am 22.06.2017 erreichte, vermag der Kläger weder zu erkennen noch zu überprüfen. Aus seiner Sicht hat er alles ihm Mögliche und Zumutbare getan. Ein noch sorgfältigeres Vorgehen vermag sich auch die Kammer nicht vorzustellen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. 4. Da die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht wird, ist die Berufung zulassungsbedürftig. Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen, da das Urteil u.a. von Entscheidungen des Bundessozialgerichts abweicht, ohne dass sicher ausgeschlossen werden könnte, dass es auch auf dieser Abweichung beruht. Zwar könnte auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG im vorliegenden Fall ein Ruhen des KG-Anspruchs zu verneinen sei. Dies hängt aber entscheidend davon ab, an welchem Tag die vermeintliche weitere Meldefrist bei fortdauernder AU beginnen soll und ob bei der Fristberechnung betreffend Wiederholungsmeldung – ebenso wie der der ersten Meldung - von einer Ereignisfrist im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB ausgegangen wird. Denkbar wäre – so auch die Argumentation der Beklagten -, dass man das Fortbestehen der weiteren AU bereits um 0.00 Uhr des Tages nach Ablauf des vorangegangenen Prognosezeitraumes nicht als Ereignis („Beginn“) einordnet und damit die Frist zur Wiederholungsmeldung anders bewertet, als die gesetzlich geregelte Frist für die Erstmeldung. Bei dieser Betrachtung käme man bei der analogen Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zu § 187 Abs. 2 BGB, so dass die weitere Meldung des Klägers rechtzeitig nur bis zum 19.06.2017 hätte erfolgen können. Die einzige hierzu bislang ersichtliche Entscheidung, die sich mit der Rechtslage nach dem Wegfall des sog. Karenztages befasst, ist der Beschluss des 3. Senats des BSG (Beschluss vom 04.06.2019 – B 3 KR 48/18 B -). Der 3. Senat des BSG führt hierin aus, die Wochenfrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V beginne erst mit dem Ablauf der Befristung der bisher attestierten AU bzw. mit dem Beginn der "weiteren" AU (BSG, a.a.O., Rn. 11). Aus dieser Formulierung lässt sich schon nicht ableiten, ob der Senat bei dem Fristbeginn maßgeblich auf den Ablauf der bisherigen Attestierung oder aber auf den „Beginn“ der weiteren AU und damit auf den Folgetag für die Fristberechnung abstellen will. Daher kann nicht vorhergesehen werden, ob das BSG im vorliegenden Fall die Einhaltung der Wochenfrist bejahen würde. Nur dann, wenn der „Beginn“ der weiteren AU mit dem Ereignis der weiteren Feststellung am Folgetag angenommen wird, würde das Urteil der Kammer nicht auf der Abweichung von der Rechtsprechung des BSG beruhen. Aus den gleichen Gründen war auch die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz gemäß § 161 SGG i.V.m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG zuzulassen. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von weiterem Krankengeld (KG) für die Zeit vom 13.06.2017 bis zum 19.06.2017. Der 1958 geborene Kläger, der als Dreher bei einer Mannheimer Firma beschäftigt ist, erkrankte am 14.03.2017 arbeitsunfähig. Seit dem 25.04.2017 zahlte die Beklagte ihm KG in Höhe von kalendertäglich 77,07 Euro (netto). Die erste Auszahlung erfolgte am 11.05.2017. Die weiteren Auszahlungen erfolgten jeweils nachträglich bis zum Tag des jeweils letzten Arztkontaktes. Nachdem der behandelnde Arzt dem Kläger zuletzt am 29.05.2017 eine voraussichtlich bis zum 12.06.2017 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit (AU) attestiert hatte, stellte er am 12.06.2017 eine Folgebescheinigung aus, in der er angab, der Kläger sei voraussichtlich bis zum 26.06.2017 weiter arbeitsunfähig. Ausweislich eines Vermerks der Beklagten teilte der Kläger bei einem Telefonat am 20.06.2017 mit, dass er am 12.06.2016 diese weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) an die Beklagte gesandt habe. Mit Bescheid vom 23.06.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, für die Tage vom 13.06.2017 bis zum 21.06.2017 könne kein KG gezahlt werden. Krankengeld werde nur für die Tage der AU gezahlt, die der Kläger rechtzeitig und lückenlos nachweise. Rechtzeitig bedeute, dass der Kläger „innerhalb einer Woche“ die weitere AU melden müsse. Eine Krankmeldung habe bis zum 12.06.2017 vorgelegen. Die ärztliche Bescheinigung über die weitergehende AU sei erst am 22.06.2017 bei der Beklagten eingegangen und damit nicht innerhalb einer Woche. Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 28.06.2017 Widerspruch ein. Er habe immer auf dem Weg zum Arzt einen frankierten Briefumschlag dabei, in den er die jeweilige AUB stecke und bereits auf dem Heimweg in den Briefkasten werfe. Da er wegen seiner Erkrankung am Bein derzeit nicht Auto fahren könne, begleite ihn immer seine Ehefrau, die den Vorgang bestätigen könne. Außerdem habe er immer auch telefonisch bei der Beklagten nachgefragt, ob alles in Ordnung sei. Bei einem solchen Gespräch sei ihm bereits einmal gesagt worden, dass mitunter die Formulare in Ludwigshafen erst gesammelt und dann an die Zentrale weitergeleitet würden. Da der 15.06.2017 ein Feiertag gewesen sei (Fronleichnam), habe er am Folgetag versucht, telefonisch Kontakt mit der Beklagten aufzunehmen. Da dies nicht gelungen sei, habe er eine Rückrufbitte hinterlassen. Dieser Rückruf sei aber erst am 22.06.2017 (um 17.41 Uhr) erfolgt. Ungeachtet des späten Rückrufes habe er das Formular zwischenzeitlich auch „per App“ nochmals der Beklagten zugesandt. Wäre der Rückruf früher erfolgt, wäre es nicht zu der Verzögerung gekommen. Dies könne in keinem Fall zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Die Ehefrau des Klägers bestätigte in diesem Widerspruchsschreiben die Ausführungen des Klägers mit ihrer Unterschrift. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Nach erneuter Prüfung werde das KG allerdings bereits ab dem 20.06.2017 wieder gezahlt, da an diesem Tag die telefonische Meldung durch den Kläger erfolgt sei. Hiergegen hat der Kläger am 20.10.2017 die vorliegende Klage erhoben. Er macht weiterhin geltend, die ärztlichen AUB immer sofort am Tag der Ausstellung per Post an die Beklagte übersandt zu haben. Dies sei auch mit der streitgegenständlichen AUB geschehen. Er könne daher nicht nachvollziehen, warum diese erst am 22.06.2017 bei der Beklagten eingegangen sein solle. Er habe sich darauf verlassen können, dass die AUB innerhalb der üblichen Postlaufzeiten und damit innerhalb einer Woche zugehe. Der verspätete Zugang sei von ihm daher nicht verschuldet. Er habe mit seinem Widerspruch inhaltlich zugleich einen Wiedereinsetzungsantrag im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X gestellt und die versäumte Handlung nachgeholt. In diesem Fall könne eine Wiedereinsetzung sogar ohne Antrag gewährt werden. Der Kläger beantragt vorsorglich auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die streitige Fristversäumnis gemäß § 67 SGG. Im Laufe des Klageverfahrens veranlasste die Beklagte letztlich die Auszahlung des KG für den 20.06.2017 und den 21.06.2017. Ihre Verzinsungspflicht gemäß § 44 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) erkannte sie für diesen Zeitraum sowie für den Fall eines Urteils zugunsten des Klägers ausdrücklich an. Der Kläger beantragt zuletzt schriftsätzlich: „1. Der Bescheid der Beklagten vom 23.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2017 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Krankengeld auch für die Zeit vom 13.06.2017 bis zum 19.06.2017 auszuzahlen. 1.a) Der sich aus dem Antrag zu 1 ergebende Nachzahlungsbetrag ist von der Beklagten ab Antragstellung gesetzlich zu verzinsen und verzinst an den Kläger auszuzahlen.“ Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die angefochtene Verwaltungsentscheidung. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X habe nicht erfolgen können. Eine solche komme nur in Betracht, wenn ein Beteiligter in einem Verwaltungsverfahren eine gesetzliche Frist versäumt habe. Nicht erfasst würden jedoch sog. „Ausschluss- und Präklusionsfristen“, also Fristen, nach deren Ablauf entsprechende Rechtshandlungen nicht mehr wirksam vorgenommen werden könnten. Dies seien insbesondere solche Fristen, die sich auf die Wirksamkeit (z.B. Erlöschen oder Wegfall) eines Anspruchs bezögen. Hierunter falle auch die Ruhensvorschrift bei nicht rechtzeitiger Meldung der AU. Eine Wiedereinsetzung sei nach § 27 Abs. 5 SGB X wegen des besonderen Gesetzeszwecks unzulässig. Das BSG habe in ständiger Rechtsprechung die Gewährung von KG bei verspäteter Meldung auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben gewesen seien und dem Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung zur Last gelegt werden konnte. Auf den Hinweis des Gerichts, dass die im Laufe des Widerspruchsverfahrens eingeräumte Meldung am 20.06.2017 selbst bei unterstellter Anwendung der Meldefrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V im Sinne einer immer wieder neuen Meldung der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig erfolgt wäre, macht die Beklagte geltend, die weitere/fortbestehende AU sei als ein einheitlicher Lebenssachverhalt zu betrachten. Die Verlängerung der prognostizierten AU löse daher kein neues Ereignis im Sinne der Fristenregelung des BGB aus, weshalb für die Berechnung der Wochenfrist nicht § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sondern § 187 Abs. 2 BGB anzuwenden sei. Maßgeblich für den Fristbeginn sei auf das vom Arzt bestätigte „voraussichtlich-bis-Datum“ abzustellen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 26.06.2017 - B 1 KR 2/07 R -; Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R - und Urteil vom 04.03.2014 - B 1 KR 17/13 R - sowie Beschluss vom 04.06.2019 – B 3 KR 48/18 B -). Bei der Folgebescheinigung einer bereits laufend bestehenden AU handele es sich nicht um ein neues „Ereignis“, da die AU nicht neu beginne, sondern fortlaufend bestehe. Daher sei hier der 13.06.2017 (Tag der Ausstellung der Folgebescheinigung) gemäß § 187 Abs. 2 BGB bei der Berechnung der Meldefrist mitzurechnen, weshalb diese am Montag, dem 19.06.2017, um 24 Uhr abgelaufen sei. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.