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Urteil

L 1 KR 110/21

Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2022:1027.L1KR110.21.00
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Leitsätze
1. Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung des Versicherten bestimmt sich nach §§ 109 Abs. 4 S. 3 SGB 5, 17b Abs. 1 S. 10 KHG, 7 S. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz i. V. m. dem Katalog der Fallpauschalen.(Rn.10) 2. Die stationäre multimodale Komplexbehandlung eines Kindes bei Diabetes mellitus und schweren Ernährungsstörungen nach DRG K 60A und Prozedur 8-984.0 bei zu dokumentierender Teambesprechung setzt zu deren Vergütung durch die Krankenkasse voraus, dass an der erforderlichen Teambesprechung wenigstens drei Personen beteiligt sind.(Rn.27) 3. Dabei müssen die teilnehmenden Personen erkennbar sein. Eine anonyme Teilnahme erfüllt die Voraussetzungen des Kodes nicht, weil damit jede Form der Kontrolle unmöglich gemacht wird.(Rn.40)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung des Versicherten bestimmt sich nach §§ 109 Abs. 4 S. 3 SGB 5, 17b Abs. 1 S. 10 KHG, 7 S. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz i. V. m. dem Katalog der Fallpauschalen.(Rn.10) 2. Die stationäre multimodale Komplexbehandlung eines Kindes bei Diabetes mellitus und schweren Ernährungsstörungen nach DRG K 60A und Prozedur 8-984.0 bei zu dokumentierender Teambesprechung setzt zu deren Vergütung durch die Krankenkasse voraus, dass an der erforderlichen Teambesprechung wenigstens drei Personen beteiligt sind.(Rn.27) 3. Dabei müssen die teilnehmenden Personen erkennbar sein. Eine anonyme Teilnahme erfüllt die Voraussetzungen des Kodes nicht, weil damit jede Form der Kontrolle unmöglich gemacht wird.(Rn.40) 1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Sozialgericht hat der Klage – abgesehen vom zurückgenommen Zinsanspruch für den 5. Juli 2018 – zu Recht und mit zutreffender Begründung, die auf alle Aspekte des Falles ausführlich eingeht, stattgegeben. Hierauf wird nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist auf Folgendes hinzuweisen: Differenzen gibt es zwischen den Beteiligten noch bezüglich der Frage der nötigen Anzahl von Personen, die an den Teambesprechungen teilnehmen müssen und vor allem bezüglich der Dokumentation des Inhalts der Teambesprechungen. Zu der Dokumentation des Inhalts einer Teambesprechung hat der Senat bereits in dem Urteil vom 22. April 2021 (L 1 KR 12/20) ausgeführt: „Da die stationäre Behandlung der Versicherten vom 9. bis 22. September 2014 und damit weniger als 2 Wochen gedauert hat, ist die Durchführung einer einzigen, zur Auswertung von Ergebnissen sinnvollerweise jeweils am Ende einer Behandlungswoche durchzuführenden Teambesprechung, hier am 16. September 2014, ausreichend. Aus der diesbezüglichen Dokumentation, dem Übersichtsbogen, ergeben sich die Namen der 6 Teilnehmer sowie des Weiteren die Angaben „Familie vorgestellt“, „E. sehr tapfer“ und „Trauerarbeit noch nötig“. Abgesehen davon, dass sich auf dem zur damaligen Zeit – also lange vor dem von der Beklagten in Bezug genommenen Urteil des BSG aus dem Jahr 2017 zur OPS 8-550 mit deutlich weitergehenden Anforderungen – absolut üblichen und regelmäßig auch von den gesetzlichen Krankenkassen akzeptierten tabellenartigen Dokumentationsbogen kaum mehr Platz für weitere Eintragungen befindet, reichen diese Angaben auch unter Berücksichtigung der BSG-Rechtsprechung aus, um allen Teammitgliedern „adressatengerecht knapp und abgekürzt“ den Ist-Zustand und die weiteren Behandlungsmaßnahmen nachvollziehbar zu beschreiben. Den Inhalt der Formulierungen hat die Klägerin im Berufungsverfahren auf Nachfrage des Senats zu dessen Überzeugung hinreichend erläutert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wie auch der Sachverständige dargestellt hat, bei der Ersteinstellung eines kindlichen Diabetes ein strukturiertes Behandlungsprogramm abläuft, dass jedem professionellen Teammitglied geläufig ist, sodass in der Tat eine Beschreibung der Compliance und ein Hinweis auf gegebenenfalls erforderliche diesbezügliche Verbesserungs- oder Erhaltungsmaßnahmen ausreichend ist, um alle Teammitglieder in die Lage zu versetzen, den Behandlungsstand und das weitere Vorgehen nachvollziehen zu können. Es ist nicht ersichtlich, was bei einer derartig strukturiert ablaufenden Behandlung sonst noch an Angaben zu Behandlungsergebnissen und Behandlungszielen erwartet werden könnte, zumal auch die sehr übersichtliche Krankenakte allen Teammitgliedern zugänglich ist und auch nach dem mehrfach zitierten Urteil des BSG vom 19. Dezember 2017 sogar bei dem OPS 8-550 eine Bezugnahme auf ausführliche Darstellungen an anderer Stelle nicht ausgeschlossen ist.“ Das BSG hat in seiner auch von den Beteiligten in Bezug genommenen Entscheidung zum OPS 8-550 (Urt. v. 19.12.2017 – B 1 KR 19/17 R) ausgeführt: „Zu dokumentieren sind konkret wochenbezogen jeweils Behandlungsergebnisse und eigenständige Behandlungsziele je Therapiebereich aufgrund der wöchentlich stattfindenden gemeinsamen Teambesprechung einschließlich der personenbezogenen Benennung aller teilnehmenden Berufsgruppen nach ihren Vertretern und der fachärztlichen Behandlungsleitung. Dies erfordert nach allgemeinem Sprachgebrauch eine planvolle, geordnete zielgerichtete Zusammenfassung. Es geht um die konzentrierte Darstellung eines strukturierten Dialogs (der wöchentlichen Teambesprechung) nach fachärztlicher Behandlungsleitung, teilnehmenden Berufsgruppen, Ausgangspunkt (bisherige Behandlungsergebnisse) und Ergebnis der Besprechung (weitere Behandlungsziele). Inhalte haben alle Berufsgruppen (ärztliche Behandlung, die vier benannten Therapiebereiche, Pflege, Sozialdienst), nicht nur die bislang tätig gewordenen Therapiebereiche beizusteuern. Die Therapiebereiche, die in der vergangenen Woche seit der letzten Teambesprechung den jeweiligen Versicherten behandelt haben, haben erreichte und damit zugleich ggf (noch) nicht erreichte, aber schon angestrebte konkrete Behandlungsergebnisse mitzuteilen. Dies schließt mit ein, dass die bislang nicht tätig gewordenen Berufsgruppen ihrerseits ihren Sachverstand mit einbringen, Vorschläge für ihren Bereich unterbreiten und sich an der Festlegung der Behandlungsziele für die jeweils nächste Woche diskursiv beteiligen. Die Behandlungsziele sind angesichts des im Wortlaut mehrfach hervorgehobenen Teamgedankens das Ergebnis der gemeinsamen Beratung von Vertretern aller Berufsgruppen unter dokumentiert fachärztlicher Behandlungsleitung. Dem zu bezeichnenden Facharzt mit Zusatzweiterbildung oder Schwerpunktbezeichnung im Bereich "Klinische Geriatrie" kommt dabei die Moderation und Gesamtverantwortung zu. Die Wochenbezogenheit und der organisatorische Rahmen für die Einbindung des gesamten Teams in die Umsetzung der Behandlungsziele, auch wenn nicht alle Teammitglieder an der wöchentlichen Teambesprechung teilnehmen (können), erfordern eine möglichst konkrete, für alle Teammitglieder nachvollziehbare Beschreibung des Ist-Zustandes und der weiteren Behandlungsmaßnahmen. Dies entspricht auch dem Gedanken der Komplexbehandlung, der namensgebend für OPS 8-550 und einige andere OPS-Kodes der OPS-Gruppen 8-55 bis 8-60 sowie 8-97 und 8-98 ist. Sie geht über den Bedarf eines Patienten in einem "geriatrischen" Alter hinaus, der nur in einzelnen in OPS 8-550 angesprochenen Bereichen auf Therapie und/oder Pflege durch besonders geschultes Personal, angewiesen ist. Er muss zur erforderlichen Frührehabilitation einer spezifischen, konkreten, mehrstimmigen, aber konzertierten Therapieantwort des aus verschiedenen Berufsgruppen bestehenden Teams bedürfen. Hierzu zählen die Ärzte, die vier Therapiebereiche und jedenfalls auch das Pflegepersonal und der Sozialdienst. Insbesondere muss erkennbar sein, welcher jeweils eigenständige Beitrag von jedem der vier genannten Therapiebereiche (Physiotherapie/Physikalische Therapie, Ergotherapie, Logopädie/fazioorale Therapie, Psychologie/Neuropsychologie) für den einzelnen Patienten in Abstimmung mit den anderen Therapiebereichen zur Erreichung des Therapieziels im Rahmen des teamintegrierten Einsatzes erbracht werden kann und noch zu erbringen ist. Vertreter aller Berufsgruppen müssen dokumentiert bei der wöchentlichen Teambesprechung anwesend sein. Hierzu sind alle Teilnehmer individuell und nach ihrer Berufsgruppen zu bezeichnen. Denn OPS 8-550 unterscheidet sich von den anderen Prozeduren mit Dokumentationspflicht dadurch, dass sie als einziger vierstelliger OPS-Kode ausdrücklich die Beteiligung aller Berufsgruppen anordnet. Die Team-Abstimmung muss aus der Dokumentation als qualifizierter konkreter Handlungsanleitung klar ersichtlich hervorgehen. Allgemeine Formulierungen, die Bezeichnung bloßer Globalziele (zB Steigerung der Selbstständigkeit, Mobilität) genügen nicht. Dementsprechend fordert der OPS bei etlichen Komplexbehandlungen nach seinem Regelungssystem eine wochenbezogene Dokumentation, wenn sich die Komplexität (auch) aus der Unterschiedlichkeit der Therapiebereiche ergibt und deswegen ein erhöhter Abstimmungsbedarf besteht (vgl neben OPS 8-550 zB: OPS 8-552, 8-559, 8-563, 8-972, 8-975 - dort sogar zweimal in der Woche Besprechung -, 8-97d, 8-982, 8-984, 8-986). In den Fällen anderer Komplexbehandlungen ohne ausdrücklich vorgesehene Beteiligung unterschiedlicher Therapiebereiche wird weder eine wochenbezogene noch überhaupt eine besondere Dokumentation vom jeweiligen OPS-Kode verlangt (keine besondere Dokumentationspflicht zB: OPS 8-973, 8-976, 8-978, 8-979, 8-97a, 8-97b, 8-97c, 8-97e, 8-980, 8-987, 8-988, 8-989, 8-98c). Die Dokumentation kann orientiert an dem professionellen Horizont der Therapeuten adressatengerecht knapp und abgekürzt erfolgen. Auch schließt der Wortlaut des OPS 8-550 Bezugnahmen auf ausführliche Darstellungen an anderer Stelle nicht aus.“ Diesen Anforderungen stehen die folgenden Ausführungen in der Dokumentation der Teambesprechung gegenüber: Eintragung für den 15. Januar 2018: „Schulung: Planung Insulinther. heute, morgen Hypo, dann ketoazidose. Eltern noch unter Schock, sehr traurig, aktuell noch wenig Fragen.“ Eintragung für den 22. Januar 2018: „komplette Schulung erfolgt, incl. Fam. Fam. noch traurig, Akzeptanz schwierig. Therapieunsicherheiten werden besser. Beurlaubung gut geklappt, Wissenstest ok. Entl. möglich“ Die Interpretation des Sozialgerichts, dass sich hieraus ausreichend eine Dokumentation der Behandlungsergebnisse und der neuen Behandlungsziele entnehmen lasse, ist – noch – vertretbar. Dies vor allem, weil die Behandlung im Januar 2018 stattfand und das Urteil des BSG erst Mitte Dezember 2017 gesprochen wurde und daher zum Zeitpunkt der Behandlung den Beteiligten noch nicht in abgefasster Form zugänglich war. Es war der Klägerin daher nicht möglich, ihr Prozedere dem – insoweit strengere Anforderungen an die Dokumentation stellenden – Urteil anzupassen. Unter diesem Blickwinkel hat das Sozialgericht ausreichend begründet, dass sowohl ein Ist-Zustand beschrieben als auch die weiteren Behandlungsmaßnahmen benannt wurden. Es ist zutreffend, dass in diesem wie im Fall zum Aktenzeichen L 1 KR 12/20 (s.o.) sich wesentliche Teile der Dokumentation mit dem Zustand der Eltern beschäftigen, was der Senat aber für unschädlich hält. Denn es darf nicht unterschätzt werden, welche Auswirkung die Diabetes-Erkrankung eines Kindes auf die Eltern und die ganze Familie und welche große Bedeutung dabei das zukünftige (geschulte) Verhalten der Eltern für die Gesundheit des Kindes hat. Daher ist es nachvollziehbar, wenn die Frage, inwieweit die Eltern die Lage erfasst haben, damit umgehen können und in der Lage sind, sich für die Zukunft schulen zu lassen, eine ganz wesentliche Rolle für die Behandlung spielt. Dementsprechend wird mit der Beschreibung des Zustands der Eltern in der ersten Teambesprechung der Ist-Zustand beschrieben. Als weitere Ziele wird eine dreistufige Vorgehensweise formuliert. Dabei weist das Sozialgericht zu Recht darauf hin, dass durch den übrigen Inhalt der Krankenakte und aufgrund der professionalisierten Abläufe den Beteiligten bekannt gewesen sein durfte, was damit konkret gemeint war. Für die zweite Teambesprechung ist es nachvollziehbar, dass hier vor allem über das Erreichte – darüber dann aber auch relativ ausführlich – berichtet wird. Denn da diese Besprechung unmittelbar vor der Entlassung stattfand, war eine Formulierung weiterer Ziele nicht erforderlich. Zu der Frage der nötigen Anzahl von Personen, die an den Teambesprechungen teilnehmen müssen, ist zunächst festzustellen, dass nur die Bewertung der ersten Teambesprechung im Laufe der ersten Woche des 11tägigen Aufenthalts erforderlich sein dürfte, da der OPS „Wöchentliche Teambesprechung mit wochenbezogener Dokumentation bisheriger Behandlungsergebnisse und weiterer Behandlungsziele“ fordert und die zweite Teambesprechung am Ende des Aufenthalts zumindest die Vorgabe „weitere Behandlungsziele“ nicht mehr hat erfüllen können. Für die Frage, wie viele Personen an der Teambesprechung teilnehmen müssen, ist festzuhalten, dass es eine Vorgabe wie beim OPS 8-550, nach der alle Bereiche vertreten sein müssen, nicht gibt. Allerdings dürfte der Begriff „Teambesprechung“ von seinem Wortsinn her eine Mehrzahl von interagierenden Personen voraussetzen. Dabei dürfte für ein „Team“ von mindestens 3 Personen auszugehen sein, da man bei 2 Personen eher von einem Paar sprechen würde und vor allem eine teamtypische Interaktion erst ab 3 Personen vorstellbar ist. Da zudem der OPS 8-984 voraussetzt, dass mindestens 3 Therapiebereiche eingesetzt werden, erscheint es auch sinnvoll, dass zumindest diese 3 auch in der Teambesprechung vertreten sind. Zu der Frage, ob die teilnehmenden Personen identifizierbar sein müssen, sagt der OPS selbst nichts. Mit dem LSG Baden-Württemberg (Urt. v. 30.11.2021 - L 11 KR 3138/20) wird man ohne weiteres davon ausgehen können, dass eine anonyme Teilnahme die Voraussetzungen des Kodes nicht erfüllt, weil damit jede Form der Kontrolle unmöglich gemacht wird. Hier finden sich für die erste Teambesprechung unter der Besprechungsdokumentation nur zwei Handzeichen. Eines dürfte von Frau Dr. H1 stammen und eines, welches wie ein „ex“ aussieht kann nach der Handzeichenliste Frau S. zugeordnet werden. Auf der Behandlungsdokumentation finden sich dann neben dem Stempel „Interdisziplinäre Visite“ mehrere Namensnennungen bzw. Handzeichen. Hier kann man zumindest den Namen „O.“ für den Psychologen erkennen. Als Diabetologe findet sich ein Handzeichen, dass wie „Wz“ aussieht. Dieses kann nicht eindeutig zugeordnet werden. Es lassen sich damit aber zumindest Frau Dr. H1, Frau S. und Herr O. als Teilnehmer identifizieren. Dies sind 3 Personen, was für die Annahme eines „Teams“ ausreichend ist. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass hier die Grenze des Tolerierbaren erreicht ist, wenn die Unterschriften/Handzeichen aus verschiedenen Dokumenten mühsam herausgesucht und identifiziert werden müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten über Krankenbehandlungskosten. Die Klägerin betreibt in H. ein Krankenhaus, die Beklagte ist die Krankenkasse einer gesetzlich bei ihr versicherten Patientin (nachfolgend: „Versicherte“), die sich in der Zeit vom 11. bis 22. Januar 2018 in stationärer Behandlung im Hause der Klägerin befand. Die Aufnahme der damals fast 6-jährigen Versicherten erfolgte bei Erstmanifestation von Diabetes Typ 1 zur Ersteinstellung und Eingewöhnung an die Krankheit. Es erfolgten Schulungen der Versicherten und ihrer Eltern. Die Dokumentation der Klägerin enthält unter anderem einen ausgefüllten „Diabetes-Stundenplan“ sowie ein Blatt „Interdisziplinäre Teamvisite“, welches für den 15. und 22. Januar 2018 Eintragungen enthält. Diese lauten konkret: Eintragung für den 15. Januar 2018: „Schulung: Planung Insulinther. heute, morgen Hypo, dann ketoazidose. Eltern noch unter Schock, sehr traurig, aktuell noch wenig Fragen.“ Eintragung für den 22. Januar 2018: „komplette Schulung erfolgt, incl. Fam. Fam. noch traurig, Akzeptanz schwierig. Therapieunsicherheiten werden besser. Beurlaubung gut geklappt, Wissenstest ok. Entl. möglich“ In dem Diabetesprotokoll befindet sich zudem am 15. und 22. Januar 2018 ein Stempel „Interdisziplinäre Teamvisite (Diabetologe, Diabetesber., Ernährungsber., Physio, Psychologe)“, unter welchem sich Unterschriften und Handzeichen befinden. Die Klägerin berechnete unter Kodierung von OPS 8-984.0 (Multimodale Komplexbehandlung bei Diabetes mellitus) die Fallpauschale (Diagnosis Related Group 2018 ) K60A (Diabetes mellitus und schwere Ernährungsstörungen, Alter 196 / 184 / - Aufwandspunkte). Die Rechnung bezahlte die Beklagte zunächst. Gleichzeitig beauftragte sie jedoch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Überprüfung der Abrechnung. Der MDK stellte mit Gutachten vom 24. April 2018 fest, dass die Prozedur 8-984.0 nicht bestätigt werden könne. Es sei keine ausreichende Dokumentation über Therapieeinheiten und Zeiten vorhanden. Auch Teambesprechungen mit definierten Zielen seien ebenfalls nicht aus der Dokumentation zu entnehmen. Damit ergebe sich als richtige DRG die K60D (Diabetes mellitus ohne äußerst schwere CC, Alter 196 / 184 / - Aufwandspunkte) abzurechnen. Die Prozedur 8-984.0 (Multimodale Komplexbehandlung bei Diabetes mellitus - Mindestens 7 bis höchstens 13 Behandlungstage) sei zu verschlüsseln. Die Dokumentation der Klägerin sei ausreichend und die Mindestmerkmale seien erfüllt. Die Mindestmerkmale des OPS 8-984 (Multimodale Komplexbehandlung bei Diabetes mellitus) lauteten wie folgt: · Kontinuierliche Vorhaltung und Durchführung differenzierter Behandlungsprogramme, ausgerichtet auf Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2, Insulinpumpentherapie, Bluthochdruck, Adipositas, Dyslipidämie, Nephropathie und schweren Hypoglykämien. Bei der alleinigen Behandlung von Kindern und Jugendlichen (z.B. in Kinderkliniken) ist die kontinuierliche Vorhaltung und Durchführung differenzierter Behandlungsprogramme, ausgerichtet auf Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1, ausreichend · Multimodales Team unter fachärztlicher Behandlungsleitung (Facharzt für Innere Medizin oder Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Endokrinologie und Diabetologie oder der Zusatzbezeichnung Diabetologie oder Facharzt für Innere Medizin oder Kinder- und Jugendmedizin und "Diabetologe DDG") · Einsatz von mindestens 3 Therapiebereichen: Physiotherapie, Psychologie, Diabetesberatung, Medizinische Fußpflege/Podologie, soziale Interventionen patientenbezogen in unterschiedlichen Kombinationen mit einer Therapiedichte von mindestens 11 Stunden pro Woche · Wöchentliche Teambesprechung mit wochenbezogener Dokumentation bisheriger Behandlungsergebnisse und weiterer Behandlungsziele · Bei Kindern und Jugendlichen erfolgt die Therapie auch unter Einbeziehung von Eltern und/oder anderen Bezugspersonen Die Behandlung sei vorliegend durch ein multimodales Team unter fachärztlicher Leitung, hier der leitenden Ärztin Dr. E. H1 als Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Endokrinologie/Diabetologie, erfolgt. Dies werde von der Beklagten zu Recht nicht bestritten und sei aus der Krankenakte ablesbar. Im vorliegenden Behandlungsfall seien ausweislich der vorgelegten Krankenakte mindestens drei Therapiebereiche zum Einsatz gekommen. Die Klägerin habe ausweislich des Diabetes Stundenplan bei der Versicherten eine Ernährungsberatung durchgeführt (z.B. am 15. Januar 2018 in der Zeit von 11:30 Uhr bis 12:30 Uhr). Die Versicherte habe auch am Physio-Sport teilgenommen (z.B. am 16. Januar 2018 in der Zeit von 14 bis 15 Uhr), welcher dem TherapiebereichPhysiotherapie zuzuordnen sei. Als dritter Therapiebereich sei der Bereich Psychologie erfüllt (17. Januar 2018 in der Zeit von 15 bis 16 Uhr).Die Therapiedichte von mindestens 11 Stunden pro Woche sei vorliegend in der Woche vom 15. bis 21. Januar 2018 auch gegeben. Auf dem Blatt „Diabetes Stundenplan“ sei für die Tage Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis 18 Uhr für jede Stunde ein Feld vorhanden nämlich: „9:00 10:00 11:00“ und so weiter bis 18:00 Uhr. Dies spreche bereits für die grundsätzliche Dauer von einer Stunde (=60 Minuten). Die Dauer von einer Stunde ergebe sich auch daraus, dass Abweichungen von den Behandlern der Klägerin eingetragen worden seien, z.B. „11:30 - 12:30 EB“ am 15. Januar 2018. Selbst wenn man für Therapieeinheiten, für die im Stundenplan keine Anfangs- und/oder Endzeit eingetragen worden seien, 45 Minuten ansetze, seien in der Woche vom 15. bis 21. Januar 2018 insgesamt 13 Stunden Therapien geleistet worden. Zudem habe die Klägerin auch die Voraussetzung der wöchentlichen Teambesprechung mit wochenbezogener Dokumentation bisheriger Behandlungsergebnisse und weiterer Behandlungsziele erfüllt. Vorliegend ergebe sich zunächst aus den beiden Unterschriften von der leitenden Ärztin Frau Dr. E. H1 auf dem Blatt „Interdisziplinäre Teamvisite“ für den 15. und 22. Januar 2018, dass diese an den beiden Teambesprechungen teilgenommen habe. Der Nachname H1 sei gut lesbar und zudem auch auf dem Briefkopf der Klägerin (z.B. Entlassungsbericht vom 8. Februar 2018) abgedruckt. Darüber hinaus hätten in der Teambesprechung am 15. Januar 2018 und am 22. Januar 2018 laut Handzeichen oder Unterschrift neben bzw. auf dem Stempel „Interdisziplinäre Teamvisite (Diabetologe, Diabetesber., Ernährungsber., Physio, Psychologe)“ jeweils drei weitere Teammitglieder teilgenommen. Die Handzeichen/Unterschriften seien – entgegen der Auffassung des MDK in seinem Gutachten vom 21. Oktober 2020 – durch einen Strich zu dem jeweiligen Fachbereich zugeordnet worden (z.B. Herr O. als Psychologe). Die Tatsache, dass nicht jedes Handzeichen bzw. nicht jede Unterschrift sehr leserlich sei, habe nach Auffassung der Kammer keine negative Auswirkung für die Klägerin. Der OPS-8-984 fordere lediglich, dass eine Teambesprechung dokumentiert werde. Die Zuordnung der Person zu einem Therapiebereich sei mit Strichen erfolgt. Im Gegensatz zu dem OPS 8-550 verlange der OPS 8-984 keine Anwesenheit aller Therapiebereiche, sodass die Abwesenheit bzw. nicht dokumentierte Anwesenheit weiterer Therapiebereiche unerheblich sei. Vor diesem Hintergrund erachte die Kammer die Anwesenheit von vier Teammitgliedern (inklusive Frau Dr. E. H1) in der Teambesprechung als genügend. Eine wochenbezogene Dokumentation bisheriger Behandlungsergebnisse und weiterer Behandlungsziele liege auch vor. Im Blatt „Interdisziplinäre Teamvisite“ laute die Eintragung für den 15. Januar 2018 wie folgt: „Schulung: Planung Insulinther. heute, morgen Hypo, dann ketoazidose. Eltern noch unter Schock, sehr traurig, aktuell noch wenig Fragen.“ Diese Angaben reichten aus, um allen Teammitgliedern „adressatengerecht knapp und abgekürzt“ den Ist-Zustand und die weiteren Behandlungsmaßnahmen nachvollziehbar zu beschreiben. Mit der Formulierung „Eltern noch unter Schock, sehr traurig, aktuell noch wenig Fragen“ sei der Ist-Zustand sowie die Compliance der Versicherten bzw. deren Eltern ausreichend dokumentiert. Zumindest durch Berücksichtigung des in der Krankenakte ausgefüllten Lernzielkatalogs Manifestation (Schulungseinheiten für die Familie) sei auch ersichtlich, welche weiteren Behandlungsmaßnahmen in der Teambesprechung besprochen worden seien. So werde durch die Bezugnahme auf den Lernzielkatalog ersichtlich, was sich z.B. hinter dem Behandlungspunkt „hypo“ verberge. Eine solche Bezugnahme auf eine ausführliche Darstellung an anderer Stelle sei nach der Rechtsprechung des BSG möglich. Auch die Eintragung vom 22. Januar 2018 stelle eine ausreichende Dokumentation im Sinne des OPS 8-984 dar. Dort heiße es: „komplette Schulung erfolgt, incl. Fam. Fam. noch traurig, Akzeptanz schwierig. Therapieunsicherheiten werden besser. Beurlaubung gut geklappt, Wissenstest ok. Entl. möglich“ Der Ist-Zustand sei damit verständlich dargestellt. Es werde – wenn auch knapp – beschrieben, welche Behandlungsmaßnahmen durchgeführt worden seien und wie es der Versicherten und ihren Eltern gehe. Da die Entlassung der Versicherten am gleichen Tag erfolgt sei, habe es auch nur noch einer Beschreibung des Ist-Zustands bedurft. Die Beklagte hat gegen das ihr am 11. November 2021 zugestellte Urteil am 9. Dezember 2021 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, an der Teambesprechung hätten mit der Behandlungsleitung und nur zwei weiteren Therapiebereichen zu wenig Personen teilgenommen. Zudem liege keine den Anforderungen des OPS genügende wochenbezogene Dokumentation vor. Nach der neueren Rechtsprechung des BSG seien hierfür sowohl hinsichtlich der bisherigen Behandlungsergebnisse als auch der weiteren Behandlungsziele konkret auf den Einzelfall bezogene Ausführungen erforderlich. Die erste Teambesprechung habe 4 Tage nach Aufnahme stattgefunden. Hier habe es bereits erste Behandlungsergebnisse geben müssen, die hätten dokumentiert und besprochen werden müssen. Stattdessen fänden sich jedoch nur allgemeine Ausführungen vor allem zur Situation der Eltern, wie sie sich auch in vielen Parallelfällen fänden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts vom 2. November 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt nach Zurücknahme der Klage hinsichtlich des Zinstages des 5. Juli 2018, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Patientenakte der Klägerin und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.