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Urteil

L 1 KR 93/22 D

Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung unterliegt als Versorgungsbezug gemäß § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5 iVm S 3 Var 2 SGB 5 der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. (Rn.36) 2. Die Beitragspflicht auf Einmalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung verstößt auch nicht wegen der beitragsrechtlichen Privilegierung betrieblicher „Riesterrenten“ durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (juris: BetrRStärkG) gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl BSG vom 26.02.2019 - B 12 KR 17/18 R = BSGE 127, 254 = SozR 4-2500 § 229 Nr 24). (Rn.39)
Tenor
1. Die Berufung wird zurück- und die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung unterliegt als Versorgungsbezug gemäß § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5 iVm S 3 Var 2 SGB 5 der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. (Rn.36) 2. Die Beitragspflicht auf Einmalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung verstößt auch nicht wegen der beitragsrechtlichen Privilegierung betrieblicher „Riesterrenten“ durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (juris: BetrRStärkG) gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl BSG vom 26.02.2019 - B 12 KR 17/18 R = BSGE 127, 254 = SozR 4-2500 § 229 Nr 24). (Rn.39) 1. Die Berufung wird zurück- und die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat kann über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dieser Vorgehensweise zugestimmt haben (§ 124 Abs. 2 SGG). Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der erkennende Senat entscheidet über die Rechtmäßigkeit des nach Urteilsverkündung durch das SG von der Beklagten zu 1 auch im Namen der Beklagten zu 2 erlassenen und bekannt gegebenen, nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Beitragsanpassungsbescheids vom 17. Dezember 2022 nicht im Rahmen der Berufung, sondern auf Klage. Materiell ist die Entscheidung des SG in keiner Weise zu beanstanden, sodass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf deren Gründe nimmt. Zu ergänzen ist lediglich, dass die Verbeitragung des Versorgungsbezugs vorliegend nach dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung sowie des Arbeitslosengeldbezugs des Klägers nicht mehr auf der Grundlage von § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 oder § 232a Abs. 3 SGB V erfolgt, sondern wegen der Versicherungspflicht des Klägers aufgrund des Bezugs von Altersrente auf der Grundlage von § 237 S. 1 Nr. 2 SGB V. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung. Die Kapitalauszahlung der C. aus der von der früheren Arbeitgeberin des Klägers auf diesen abgeschlossenen und von dessen späteren Arbeitgeberinnen als Versicherungsnehmerinnen fortgeführten Direktversicherung stellt einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 in Verbindung mit S. 3 Var. 2 SGB V in Gestalt betrieblicher Altersversorgung als vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht wiederkehrende Leistung dar. Ausdrücklich geregelt wird die von dem Kläger mit seiner früheren Arbeitgeberin vereinbarte Entgeltumwandlung zur Tragung von Beiträgen zu einer Direktversicherung als typische Form der betrieblichen Altersvorsorge in § 1 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 1a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). In mittlerweile ständiger Rechtsprechung haben die Instanzgerichte, das BSG und auch das BVerfG entschieden, dass allein aufgrund einer typisierenden, rein institutionellen Abgrenzung (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) zu befinden ist, ob es sich bei einer Altersvorsorgeleistung um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V handelt, und dass auch von vornherein vereinbarte einmalige Kapitalauszahlungen hierunter fallen können (s. nur BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 2008 – 1 BvR 1924/07 –, SGb 2009, 223, und vom 6. September 2010 – 1 BvR 739/08 –, NZS 2011, 463; BSG, zuletzt Urteil vom 8. Juli 2020 – B 12 KR 1/19 R – und Beschluss vom 3. November 2022 – B 12 KR 11/22 B –, jeweils juris, sowie Urteile des erkennenden Senats vom 4. Juni 2020 – L 1 KR 75/19 –, 22. Oktober 2020 – L 1 KR 12/19 –, 23. September 2021 – L 1 KR 16/19 WA – und 27. Oktober 2021 – L 1 KR 7/21 –, jeweils juris, mit einer Fülle von Nachweisen aus der Rechtsprechung und der Gesetzeshistorie). Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck der Gesetzesänderung mit Wirkung zum 1. Januar 2004, mit der die vom Gesetzgeber gesehene, Umgehungsmöglichkeiten eröffnende Lücke in der bis dahin bestehenden Rechtslage aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen geschlossen werden sollte, und führt am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar sind (verfassungskonforme Auslegung). Es ist nicht ersichtlich, warum die Beitragspflicht davon abhängen sollte, ob von vornherein eine einmalige Kapitalleistung zur Alterssicherung vereinbart wird, eine Rentenleistung oder zunächst eine Rentenleistung, die dann nach Eintritt des Versicherungsfalls oder aufgrund einer Vereinbarung vor dessen Eintritt durch eine einmalige Leistung ersetzt wird. Das SG hat auch zu Recht unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 8. Juli 2020 – B 12 KR 1/19 R – den Versorgungscharakter der streitigen Kapitalleistung der C. bejaht. Eine Versicherungsleistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter oder bei Invalidität bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dessen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben und dadurch objektivieren. Auch eine auf die Vollendung des 60. Lebensjahres – vorliegend sogar auf einen noch späteren Zeitpunkt – bezogene Direktversicherung dient nach der ständigen, überzeugenden Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat wiederum in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, der Altersversorgung, wobei es für den Versorgungszweck einer Versicherungsleistung nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall die konkreten Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Alters nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zum Laufzeitende erfüllt sind. Entscheidend ist vielmehr, ob der Zweck der betrieblichen Altersversorgung bei typisierender Betrachtung mit dem Versorgungszweck einer Altersrente nach dem SGB VI vergleichbar ist (BSG, a.a.O., m.w.N.). Dies ist hier der Fall, weil jedenfalls die Möglichkeit der (vorzeitigen) Inanspruchnahme einer Altersrente nach geltendem Recht grundsätzlich ab dem 60. Lebensjahr in Betracht kommt (vgl. z.B. § 236a Abs. 1 S. 2, § 237 Abs. 5 SGB VI) und der Kläger im Zeitpunkt der Auszahlung der streitigen Versorgungsbezüge im Mai 2018 63 Jahre alt war. Im Übrigen setzt auch § 226 Abs. 1 S. 1 SGB V voraus, dass Versorgungsbezüge neben dem Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anfallen und der Beitragsbemessung versicherungspflichtiger Beschäftigter zugrunde gelegt werden können. Die Beitragspflicht auf Einmalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung verstößt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht wegen der beitragsrechtlichen Privilegierung betrieblicher „Riesterrenten“ durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Hierzu hat das BSG in seinem Urteil vom 26. Februar 2019 (B 12 KR 17/18 R, BSGE 127, 254; die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen Beschluss vom 7.4.2008 - 1 BvR 1924/07 - SozR 4-​2500 § 229 Nr 5 RdNr 34). Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz sollte die betriebliche Altersversorgung in kleinen und mittleren Betrieben ausgebaut und Anreize für Geringverdiener gesetzt werden, ihre Versorgung im Alter zu verbessern (BT-​Drucks 18/11286 S 1, 48 f). Der Gesetzgeber hat zu diesem Zweck mit der reinen Beitragszusage einen weiteren Tatbestand der betrieblichen Altersversorgung geschaffen (§ 1 Abs 2 Nr 2a BetrAVG), einen obligatorischen Arbeitgeberzuschuss eingeführt (§ 1a Abs 1a, § 23 Abs 2 BetrAVG), die Steuerfreibeträge (§ 3 Nr 55, 55c, 56, 62, 63 und 63a, § 100 EStG) und die Grenzen der Sozialversicherungsfreiheit für Beiträge zu betrieblicher Altersversorgung aus dem Bruttoentgelt erhöht (§ 1 Abs 1 S 1 Nr 9 SvEV) sowie laufende Betriebs-​, "Riester"- und Basisrenten im Grundsicherungsrecht privilegiert (§ 82 Abs 2 Nr 3 und 4, § 90 Abs 2 Nr 2 SGB XII). Die angestrebte erhöhte Attraktivität der betrieblichen "Riesterrenten" für den Personenkreis der Geringverdiener zielte darauf ab, eine effizientere Möglichkeit zu schaffen, die Absenkung ihres Rentenniveaus zu kompensieren, die dazu beitragen kann, Grundsicherung im Alter zu verhindern (vgl BT-​Drucks 18/11286 S 52). Die Bekämpfung von Altersarmut ist ein legitimes Ziel, das mit der Privilegierung betrieblicher "Riesterrenten" im Beitragsrecht der GKV und sPV erreicht werden kann. Der Gesetzgeber hat bei der Wahl des Mittels die Grenzen seiner Einschätzungsprärogative nicht verlassen. Er ging nachvollziehbar davon aus, dass betriebliche "Riesterrenten" nur wenig in Anspruch genommen werden, für Personen mit geringem Einkommen weitere Anreize für eine betriebliche Altersversorgung erforderlich sind und der mit einer Beitragspflicht zur GKV und sPV in der Auszahlungsphase verbundene Fehlanreiz bei der Förderung betrieblicher "Riesterrenten" beseitigt werden musste (BT-​Drucks aaO S 48 und 51). Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die grundsätzliche Attraktivität der "Riesterrente" für diesen Personenkreis annimmt, da mit geringen Eigenbeiträgen (§ 86 EStG) sowie Grund- und Kinderzulagen nach §§ 84, 85 EStG ein Kapitalstock aufgebaut wird, der im Alter der Existenzsicherung dient. Während demnach mit der Privilegierung von Leistungen nach § 92 EStG Betriebsrenten gestärkt und Altersarmut bekämpft werden soll, steht bei Direktversicherungen das die Finanzierung der GKV und sPV bestimmende Solidaritätsprinzip im Vordergrund, wonach die Versicherten an den Kosten entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beteiligen sind (vgl BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R - SozR 4-​2500 § 229 Nr 7 RdNr 28). Soweit auch betriebliche Riesterrenten der nicht von Altersarmut bedrohten Personen von der Beitragspflicht ausgenommen sind, hält sich § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V in den Grenzen zulässiger Typisierung. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Art 3 Abs 1 GG ist daher in Bezug auf die Beitragsbemessung erst dann verletzt, wenn der Gesetzgeber die Grenzen zulässiger Typisierung überschreitet (vgl BSG Urteil vom 5.12.2017 - B 12 P 1/16 R - SozR 4-​3300 § 55 Nr 5 RdNr 18 mwN). Unbedenklich ist eine Typisierung, solange eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen benachteiligt wird und der Grundrechtsverstoß nicht sehr intensiv ist (BSG Urteil vom 29.6.2016 - B 12 KR 1/15 R - SozR 4-​2500 § 10 Nr 12 RdNr 25 mwN). Gemessen daran ist die ausnahmslose Privilegierung von Leistungen nach § 92 EStG nicht zu beanstanden. Dass betriebliche Riesterrenten generell außer Betracht bleiben, dient der Verwaltungsvereinfachung. Mit der Zertifizierung nach dem AltZertG steht den Krankenkassen im Rahmen der Massenverwaltung ein einfach zu prüfendes Kriterium zur Verfügung. Der Gesetzgeber geht anhand nachvollziehbarer Zahlen davon aus, dass die Gruppe der Riesterbetriebsrentner mit hohem Einkommen klein und nicht prägend ist (BT-​Drucks 18/11286 S 51). Die Herausnahme der "Riesterrenten" aus der Beitragspflicht in der Auszahlungsphase begünstigt die betrieblichen "Riesterrentner" nicht unverhältnismäßig. Die übrigen Betriebsrentner erfahren einen Ausgleich durch Steuer- und Sozialversicherungsfreibeträge in der Ansparphase (§ 3 Nr 55, 55c, 56, 62, 63 und 63a sowie § 100 EStG; § 1 Abs 1 S 1 Nr 9 SvEV) sowie durch die Pflicht des Arbeitgebers, wegen durch Entgeltumwandlung ersparter Sozialversicherungsbeiträge Zuschüsse in die betriebliche Altersversorgung zu leisten (§ 1a Abs 1a, § 23 Abs 2 BetrAVG). Sofern der Kläger in der Ansparphase von diesem Ausgleich nicht in vollem Umfang profitiert hat, hält sich dieser Nachteil in den Grenzen des Art 3 Abs 1 GG. Der Gesetzgeber durfte die Änderung erst mit Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes wirksam werden lassen (vgl BVerfG Urteil vom 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 - Juris RdNr 113). Dass die Berechnung der dem Grunde nach zu Recht erhobenen Beiträge durch die Beklagte der Höhe nach fehlerhaft gewesen sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte 1/120 des Auszahlungsbetrags für maximal 10 Jahre als fiktiven monatlichen Zahlbetrag zu Grunde gelegt hat und weiter legt. Die Regelung des § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V ist insoweit eindeutig und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, wie das BSG in seiner vom SG zitierten Entscheidung vom 3. Juni 2020 (B 12 KR 12/20 B, juris) mit folgenden Ausführungen überzeugend dargelegt hat: Der Kläger setzt sich schon nicht substantiiert mit dem Zweck der angegriffenen Regelung auseinander; dazu gehört, dem Rechtsanwender die Feststellung der monatlichen Bemessungsgrundlage(n) bei kapitalisierten Versorgungsleistungen mit vertretbarem Aufwand zu ermöglichen und zugleich dem Interesse des Versicherten an einer gleichmäßigen Beitragsbelastung aus dem Versorgungskapital für einen festen Zeitraum Rechnung zu tragen (vgl BSG Urteil vom 17.3.2010 - B 12 KR 5/09 R - SozR 4-​2500 § 229 Nr 9 RdNr 15, 18). Insoweit wäre auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der sozialstaatlichen Ordnung (vgl BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 21/14 R - SozR 4-​2500 § 240 Nr 30 RdNr 30) sowie auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Typisierung einzugehen gewesen, wonach der Gesetzgeber Gründe der Verwaltungsvereinfachung berücksichtigen darf. Soweit der Kläger auf die Gleichbehandlung bei gleicher Ansparleistung abstellt, hätte er sich substantiiert mit der Bedeutung und dem Begriff der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auseinandersetzen müssen, der grundsätzlich auf die aktuell zufließenden Einkünfte abstellt, während die Art und Weise, wie diese Einkünfte im Einzelfall begründet wurden, außer Betracht bleibt (vgl BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 10/08 R - SozR 4-​2500 § 229 Nr 6 RdNr 36). Außerdem wäre auch auf die Unterschiede zwischen einer Einmalleistung und laufenden Bezügen einzugehen gewesen, dass etwa bei der - vom Versicherten selbst gewählten - Einmalzahlung von Versorgungsbezügen schon zu Beginn die gesamte Liquidität zur Tragung der Beiträge zur Verfügung steht, während sich die gesamte Höhe einer laufenden Versorgungsleistung überhaupt erst aus der Lebensdauer ergibt. Die Ausführungen des Klägers zu § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V, der ebenso wie § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V – bei allerdings noch weiterem Anwendungsbereich – auch auf Einmalzahlungen anzuwenden sei und daher ein Wahlrecht hinsichtlich der beitragsrechtlichen Aufteilung von Einmalzahlungen unter Berücksichtigung des Rentenfaktors eröffne, vermag der erkennende Senat nicht nachzuvollziehen. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V betrifft ersichtlich nur Renten, nicht jedoch Einmalzahlungen; für Letztere trifft ausschließlich § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V eine Regelung. Die darüber hinaus vom Kläger aufgeworfene Frage, ob ab 2020 neben der neuen Freibetragsregelung auch die frühere, von ihm nicht näher bezeichnete „Freigrenzen-Regelung“ Anwendung finden müsse, erschließt sich dem Senat ebenfalls nicht. Unabhängig davon, auf welche frühere Regelung der Kläger abstellt, ist selbstverständlich nach der Rechtsänderung ausschließlich die neue und nicht kumulativ auch die vorherige Regelung anzuwenden. Schließlich ergibt sich die Belastung des Klägers allein mit dem vollen Beitragssatz aus § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Auch diese Regelung ist mehrfach und zutreffender Weise sowohl vom BSG als auch vom BVerfG unter Hinweis darauf, dass es keinen Grundsatz gebe, wonach Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nur einen halben Beitragssatz zu entrichten hätten, für rechtmäßig erachtet worden (s. nur BVerfG, Beschlüsse vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 –, NZS 2009, 91, vom 7. April 2008 – 1 BvR 1924/07 –, vom 6. September 2010 – 1 BvR 729/08 –, jeweils a.a.O., sowie vom 9. Juli 2018 – 1 BvL 2/18 –, NJW 2018, 3171, und zuletzt BSG, Urteil vom 8. Juli 2020 – B 12 KR 1/19 R –, a.a.O.). Dass die für den Kläger unerwartete Gesetzesänderung im Jahr 2004 seine erwartete Rendite vermindert oder gar aufgezehrt haben dürfte, ändert nichts an der nach der seit Jahren immer wieder bestätigten ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu konstatierenden Rechtmäßigkeit der vorliegend angegriffenen Entscheidungen der Beklagten, wonach ausschließlich eine typisierende Betrachtungsweise der streitigen Bezüge und deren Herkunft zu erfolgen hat. Danach handelte es sich bei der von der damaligen Arbeitgeberin des Klägers zu dessen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung um betriebliche Altersvorsorge und bei der darauf beruhenden Kapitalleistung der C. an den Kläger um einen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtigen Versorgungsbezug. Aus diesem Modell werden im Übrigen (neben Steuer- und Beitragsvorteilen z.B. nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, §§ 63 Nr. 63 S. 1 und 2 sowie 100 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes sowie durch die Gehaltsumwandlung) weitere Vorteile gezogen worden sein. In Betracht kommen zum Beispiel häufig mit Verträgen im Rahmen der betrieblichen Alterssicherung verbundene Vorteile wie geringere Verwaltungs- oder Abschlusskosten, eine vereinfachte Gesundheitsprüfung für die Lebensversicherung, Pfändungsschutz in der Ansparphase und Vorteile bei den Freibeträgen im Falle des Grundsicherungsbezugs im Rentenalter. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Streitig ist die Beitragspflicht des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung auf die Kapitalleistung aus einer Direktversicherung. Der am ... 1954 geborene Kläger ist bei der Beklagten zu 1 seit 1992 gesetzlich kranken- und bei der Beklagten zu 2 pflegeversichert. Seit August 2017 bestand Krankenversicherungspflicht zunächst wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, vorübergehend noch einmal als Beschäftigter und seither als Bezieher einer Regelaltersrente. Die damalige Arbeitgeberin des Klägers schloss als Versicherungsnehmerin zu dessen Gunsten bei der C. eine „Fondsgebundene Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung, mit Mindest-Todesfall-Leistung, garantierter Mindest-Ablaufleistung und Rentengarantiezeit“ als „Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung“ ab. Versicherungsbeginn war der 1. Oktober 2003; als Beginn der „Variablen Auszahlungsphase“ wurde der 1. Oktober 2015 festgelegt, als deren Ende der 1. Oktober 2019. Mit Nachtrag zum Versicherungsschein wurde 2007 – und 2011 erneut – die (jeweils) neue Arbeitgeberin des Klägers als Versicherungsnehmerin eingetragen. Im Mai 2018 zahlte die C. dem Kläger aus der Versicherung einen Betrag in Höhe von 29.427,56 Euro aus und meldete diesen der Beklagten zu 1 gegenüber als Versorgungsbezug. Mit Bescheid vom 15. Mai 2018 erhob die Beklagte zu 1 – wie auch in allen künftigen Bescheiden zugleich im Namen der Beklagten zu 2, sodass beide im Folgenden im Singular als „die Beklagte“ bezeichnet werden sollen – von dem Kläger aufgrund des von der C. ausgezahlten Betrages einen monatlichen Beitrag ab dem 1. Juni 2018 in Höhe von 44,88 Euro (35,80 Euro Krankenversicherungsbeitrag, 2,21 Euro Zusatzbeitrag, 6,87 Euro Pflegeversicherungsbeitrag). Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass es sich bei der ausgezahlten Kapitalleistung um einen Versorgungsbezug handle, der beitragspflichtig sei. 1/120 des Gesamtbetrages (245,23 Euro) gelte für die Dauer von 10 Jahren als monatlicher Ausgangswert für die Beitragsberechnung. Den dagegen vom Kläger unter dem 13. Juni 2018 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2018 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 22. November 2018 Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben und sich gegen die Beitragserhebung auf den von der C. ausgezahlten Betrag gewandt. Dieser stelle keinen Versorgungsbezug dar, er beruhe nicht auf betrieblicher Altersvorsorge. Der Kläger habe diesen nicht für die Altersversorgung vorgesehen, sondern seine Intention sei es gewesen, eine Kapitalanlage zur übergangsweisen Rest- und Schluss-Finanzierung privater Investitionen, die für den Ruhestand oder die Zeit der Arbeitslosigkeit schuldenfrei gemacht werden sollten, zu generieren. Die Beitragserhebung sei verfassungswidrig (Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ). Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur typisierenden Betrachtung von im betrieblichen Kontext abgeschlossenen Altersvorsorgeverträgen, z.B. einer Direktversicherung, sei ihm zwar bekannt, diese überzeuge ihn jedoch nicht. Sie sei vielmehr im Lichte des 2018 in Kraft getretenen Betriebsrentenstärkungsgesetzes (u.a. Begünstigung von Riester-Renten) zu überprüfen. Der Kläger hat hilfsweise die Aufteilung der Kapitalauszahlung auf 240 Monate beantragt, was wegen der – seit 2020 geltenden – Freibetragsregelung zu einem Entfallen der Verbeitragung führen würde. Nur so könne eine gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßende Ungleichbehandlung von Versicherten, die eine Kapitaleinmalzahlung erhielten, gegenüber denjenigen, die eine laufende Rente erhielten, vermieden werden. Der gesetzliche 10-Jahres-Zeitraum sei willkürlich gewählt worden. Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf die Gründe ihres Widerspruchsbescheids und unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung von BSG und BVerfG entgegengetreten. Sie hat unter dem 18. Dezember 2018, 12. September 2020, 19. Dezember 2020 und 18. Dezember 2021 weitere Beitragsbescheide erlassen. Das SG hat über die Klage im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden und sie mit Urteil vom 14. Oktober 2022 abgewiesen. Die zulässige Klage sei sowohl hinsichtlich des Hauptantrags (1) als auch des Hilfsantrags (2) unbegründet. 1. Der Bescheid vom 15. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2018 sowie die nachfolgend ergangenen Bescheide vom 18. Dezember 2018, 12. September 2020, 19. Dezember 2020 und 18. Dezember 2021 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) werde bei der Beitragsbemessung der Krankenversicherungsbeiträge von versicherungspflichtig Beschäftigten auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Gleiches gelte nach § 232a Abs. 3 SGB V für die Beitragsbemessung bei Beziehern von Arbeitslosengeld. Gemäß § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V gälten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt würden. Trete bei der betrieblichen Altersversorgung an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder sei eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gelte nach § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Nach § 57 Abs. 1 S. 1 des Sozialgesetzbuchs Elftes Buch (SGB XI) gelte selbiges für die Beitragsbemessung der Pflegeversicherungsbeiträge. Das BSG habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung auch Renten gehörten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt würden (vgl. Urteil vom 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R – m.w.N.). Um eine solche Direktversicherung handele es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen werde und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt seien. Diese Leistung sei dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie der Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecke, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen solle (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2011, a.a.O.). Der Vertrag bei der C. sei als Direktversicherung der Arbeitgeberin des Klägers zu seinen Gunsten abgeschlossen worden. Die Direktversicherung habe – entgegen der Auffassung des Klägers – zudem der Versorgung des Klägers im Alter gedient. Dieser Versorgungszweck könne sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben und dadurch objektivieren. Eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich vereinbarte Zweckbestimmung sei hingegen nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juli 2020 – B 12 KR 1/19 R –). Das frühestmögliche vereinbarte Versicherungsende sei vorliegend der 1. Oktober 2015 gewesen, zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger sein 61. Lebensjahr vollendet gehabt. Auch eine auf die Vollendung des 61. Lebensjahres bezogene Direktversicherung diene nach der Rechtsprechung des BSG der Altersversorgung (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juli 2020 – B 12 KR 1/19 R – und Urteil vom 12. November 2008 – B 12 KR 6/08 R –). Dass der Kläger tatsächlich erst später zum Rentner geworden sei, sei unerheblich. Es komme für den Versorgungszweck einer Versicherungsleistung nicht darauf an, ob im Einzelfall die konkreten Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Alters nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zum Laufzeitende (Auszahlungsdatum) erfüllt seien. Entscheidend sei vielmehr, ob der Zweck der betrieblichen Altersversorgung bei typisierender Betrachtung mit dem Versorgungszweck einer Altersrente nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) vergleichbar sei (vgl. BSG Urteil vom 8. Juli 2020 – B 12 KR 1/19 R – und Urteil vom 12. Mai 2020 – B 12 KR 22/18 R –). Dies sei der Fall, weil jedenfalls die Möglichkeit der (vorzeitigen) Inanspruchnahme einer Altersrente nach geltendem Recht grundsätzlich zu dem Zeitpunkt in Betracht gekommen sei (§ 236a Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 SGB VI). § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V sei auch nicht verfassungswidrig. Insoweit werde vollumfänglich auf die bisherige Rechtsprechung des BSG (zuletzt: Urteil vom 8. Juli 2020 – B 12 KR 1/19 R –, Beschluss vom 3. Juni 2020 – B 12 KR 12/20 B –) und des BVerfG (zuletzt: Beschluss vom 9. Juli 2018 – 1 BvL 2/18 –) zu dieser Thematik Bezug genommen. Es liege auch bei Vergleich der Versicherten, die eine Kapitaleinmalzahlung erhielten, mit denen, die eine laufende Rente erhielten, insbesondere keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG vor, zumal der Kläger vorliegend die Wahl gehabt habe, sich die Leistung als monatliche Rente oder als einmaligen Betrag auszahlen zu lassen, und er sich unter der gegebenen Rechtslage für die Einmalzahlung entschieden habe. Art. 3 Abs. 1 GG gebiete dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er verwehre dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürften jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen seien. Der Gleichheitssatz sei dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt werde, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten. Die Grenzen, die der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber vorgebe, könnten sich von lediglich auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen erstrecken. Es gelte ein am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter, stufenloser Prüfungsmaßstab, der nicht abstrakt, sondern nur nach dem jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereich näher bestimmbar sei. Der Gesetzgeber unterliege insbesondere dann einer strengeren Bindung, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpfe, die für den Einzelnen nicht verfügbar seien. Relevant für das Maß der Bindung sei zudem die Möglichkeit der Betroffenen, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen. Maßgebend sei, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen könnten. Jedoch müsse auch in diesem Kontext der weite sozialpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der sozialstaatlichen Ordnung berücksichtigt werden; sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers seien anzuerkennen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des GG unvereinbar seien (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 21/14 R – m.w.N.). Vor dem Hintergrund führe der Umstand, dass der Kläger der Auffassung sei, die Umrechnung auf ein fiktives durchschnittliches Sterbealter oder der Faktor 240 oder 330 seien sinnvollere Umrechnungsmöglichkeiten, nicht zur Verfassungswidrigkeit, weil er dabei den weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht beachte. Darüber hinaus berücksichtigte der Kläger nicht ausreichend die Unterschiede zwischen einer Einmalleistung und laufenden Bezügen. Denn während bei der – vom Versicherten selbst gewählten – Einmalzahlung von Versorgungsbezügen schon zu Beginn die gesamte Liquidität zur Tragung der Beiträge zur Verfügung stehe, ergebe sich die gesamte Höhe einer laufenden Versorgungsleistung überhaupt erst aus der Lebensdauer (vgl. BSG, Beschluss vom 3. Juni 2020 – B 12 KR 12/20 B –). Sofern der Kläger darüber hinaus auch die Verfassungswidrigkeit der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Regelung des § 226 Abs. 2 S. 2 SGB V anführe, stelle sich bereits die Frage der zeitlichen Anwendbarkeit im Hinblick auf die angegriffenen Bescheide. Darüber hinaus stehe aber auch die Argumentation, dass die Norm systemwidrig sei, da die jetzt schon zu geringe Beteiligung der Rentner an den Kosten des Gesundheitssystems, sich durch die Neureglung noch mehr verringern würde, im Widerspruch zum Klagebegehren des Klägers, mit dem er ja für sich eine vollständige Freistellung von Beitragsansprüchen in Hinblick auf die Einmalzahlung aus der Direktversicherung begehre. Darüber hinaus profitiere der Kläger, wie sich aus den Bescheiden vom 12. September 2020, 19. Dezember 2020 und 18. Dezember 2021 ergebe, nicht unerheblich von der Neuregelung des § 226 Abs. 2 S. 2 SGB V, da sich der von ihm zu zahlende Beitrag ab dem 1. Januar 2020 dadurch mehr als halbiert habe. Es fehle insoweit bereits an einer Beschwer des Klägers durch die Regelung. Bezüglich der Berechnung der Höhe der Beiträge seien Fehler weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen könne auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben, zumal es hinsichtlich einer solchen Berechnung mit dem Faktor 240 von vornherein an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 3. November 2022 zugestellte Urteil richtet sich die am 4. November 2022 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er klarstellt, die rechnerische Richtigkeit der Beitragsfestsetzung nicht zu bezweifeln. Darüber hinaus trägt er einerseits vor, sich nicht mehr mit den „klassischen“ Einwendungen gegen die Rechtswidrigkeit der Verbeitragung zu wenden, auch wenn die vom SG aus der ständigen Rechtsprechung von BSG und BVerfG aufgegriffenen und wiederholten Urteilsgründe ihn nicht überzeugten. Andererseits stützt er die Einlegung der Berufung unter anderem darauf. Ergänzend meint der Kläger, dass das Verhältnis von § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V zu § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V bislang nicht ausreichend in den Blick genommen worden sei, wobei er davon ausgeht, dass es sich um zwei Alternativen der Beitragserhebung handle und § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V umfassender sei, weil darin sowohl die Beitragserhebung auf laufende Renten als auch auf Einmalzahlungen geregelt werde. Hieraus leitet der Kläger ab, dass Empfänger von Einmalzahlungen das Recht hätten, deren Aufteilung für die Beitragserhebung nach dem Rentenfaktor vorzunehmen, der dementsprechend vorliegend noch für den Zeitpunkt der Auszahlung zu ermitteln sei. Schließlich wirft er die Frage auf, ob zusätzlich zu der seit 2020 geltenden Freibetragsregelung nicht auch noch die zuvor geltende „Freigrenzen-Regelung“ Anwendung finden müsse mit der Folge, dass er ab 2020 keine Beiträge mehr zu leisten habe. Der Kläger beantragt nach Erlass eines weiteren Beitragsanpassungsbescheides vom 17. Dezember 2022 durch die Beklagte mit Wirkung ab 1. Januar 2023 schriftsätzlich sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Oktober 2022, den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2018 sowie die Bescheide vom 18. Dezember 2018, 12. September 2020, 19. Dezember 2020, 18. Dezember 2021 und 17. Dezember 2022 aufzuheben. Die Beklagten zu 1 und 2 beantragen schriftsätzlich sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen. Sie nehmen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils. Mit der Berufung würden keine neuen entscheidungserheblichen Aspekte genannt. Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats über die Berufung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.