Urteil
B 12 KR 21/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter ist ein Abzugsbetrag nach § 240 Abs. 5 SGB V nur für die in der Vorschrift genannten Gruppen unterhaltsberechtigter Kinder vorgesehen.
• Kinder, die wegen eigener Versicherungspflicht (z. B. aufgrund einer Beschäftigung in einer WfbM) nicht familienversichert sind, begründen keinen zusätzlichen Abzugsbetrag vom Ehegatteneinkommen.
• Die vom GKV-Spitzenverband erlassenen einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung (BeitrVerfGrsSz) dürfen die in § 240 Abs. 5 SGB V normierten Abzugsregelungen nahezu wortgleich wiedergeben.
• Die Unterscheidung zwischen familienversicherten Kindern und solchen mit eigener Versicherungspflicht verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG oder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Entscheidungsgründe
Kein Abzugsbetrag für unterhaltsberechtigte, selbstversicherungspflichtige Kinder bei Beitragsbemessung • Bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter ist ein Abzugsbetrag nach § 240 Abs. 5 SGB V nur für die in der Vorschrift genannten Gruppen unterhaltsberechtigter Kinder vorgesehen. • Kinder, die wegen eigener Versicherungspflicht (z. B. aufgrund einer Beschäftigung in einer WfbM) nicht familienversichert sind, begründen keinen zusätzlichen Abzugsbetrag vom Ehegatteneinkommen. • Die vom GKV-Spitzenverband erlassenen einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung (BeitrVerfGrsSz) dürfen die in § 240 Abs. 5 SGB V normierten Abzugsregelungen nahezu wortgleich wiedergeben. • Die Unterscheidung zwischen familienversicherten Kindern und solchen mit eigener Versicherungspflicht verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG oder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klägerin ist freiwillig gesetzlich krankenversichert und hatte im Streitzeitraum kein eigenes Einkommen. Ihr Ehemann war Berufssoldat mit monatlichem Bruttoeinkommen von 3.813,49 Euro; steuerlich wurden drei Kinderfreibeträge berücksichtigt. Zwei Söhne waren familienversichert, der dritte Sohn B. war wegen Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) selbst in der GKV pflichtversichert. Die Krankenkasse setzte die Beiträge der Klägerin unter Anrechnung des Ehegatteneinkommens und Abzug von Beträgen nur für die familienversicherten Kinder fest, nicht jedoch für B. Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung eines weiteren Abzugsbetrags für B. und rügt daneben die Berücksichtigung des kindbezogenen Teils eines Familienzuschlags nicht ausschließen zu dürfen. Sowohl SG als auch LSG wiesen die Klage ab; das BSG hat die Revision zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage für die Beitragsbemessung war § 240 Abs. 5 SGB V in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz; der GKV-Spitzenverband durfte die gesetzlichen Vorgaben nahezu wortgleich in den einheitlichen Grundsätzen umsetzen. • § 2 Abs. 4 S 2 BeitrVerfGrsSz sieht Abzugsbeträge nur für die in der Norm genannten Fallgruppen vor: für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder, bei denen die Familienversicherung besteht (Abzug ein Fünftel der Bezugsgröße) oder nur wegen § 10 Abs. 3 SGB V nicht besteht (Abzug ein Drittel der Bezugsgröße). • B. fällt nicht unter diese Regelungen, weil er aufgrund seiner Beschäftigung in der WfbM nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V versicherungspflichtig ist und nicht lediglich wegen der Zuordnung zum nicht in der GKV versicherten Ehegatten von der Familienversicherung ausgeschlossen ist. • Eine analoge Anwendung der Regelungen ist ausgeschlossen, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt; die Gesetzes- und Regelungsgeschichte zeigt, dass die Vorschrift gezielt die zuvor in Satzungsrecht verbreiteten Fälle der familienversicherten Kinder wiederaufnehmen wollte. • Verfassungsrechtlich ist die Differenzierung gerechtfertigt: Art. 6 Abs. 1 GG verlangt keinen weitergehenden Abzugsanspruch, wenn der Krankenversicherungsschutz des Kindes bereits aus anderen Wegen sichergestellt ist; Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht verletzt, weil die Unterscheidung sachlich gerechtfertigt und geeignet ist, die typisierten Belastungen für Krankheitsabsicherung zu erfassen. • Der familienzuschlagsbezogene Teil der Dienstbezüge gehört zum allgemeinen Lebensunterhalt und ist somit bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen; er ist nicht zweckgebunden zugunsten des Kindes, sodass sein Einbezug rechtlich zulässig ist. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Beitragsfestsetzungen der Beklagten für den Zeitraum 3.8.2011 bis 31.12.2011 sind zutreffend. Ein weiterer Abzugsbetrag für den Sohn B. kommt nicht in Betracht, weil dieser wegen eigener Versicherungspflicht in der GKV nicht unter die in § 240 Abs. 5 SGB V bzw. § 2 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz geregelten Fallgruppen fällt. Die einheitlichen Grundsätze des GKV-Spitzenverbands sind in dieser Hinsicht mit dem Gesetz und dem Grundgesetz vereinbar. Auch die Berücksichtigung des dem Sohn zuzuordnenden Teils des Familienzuschlags bei der Beitragsbemessung ist zulässig, da dieser Betrag dem allgemeinen Lebensunterhalt zuzurechnen ist. Kosten sind nicht zu erstatten.