Urteil
L 1 KR 70/23 D
Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2024:0318.L1KR70.23D.00
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Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zu Recht und mit zutreffender Begründung als unbegründet abgewiesen. Der erkennende Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das im Wesentlichen nur wiederholende Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden rechtlichen Bewertung. Gegen die in einer Zahlungsaufforderung liegende allein tatsächliche Feststellung steht dem Zahlungspflichtigen kein Rechtsbehelf zu. Diese sind gegen Verwaltungsakte wie Beitragsbescheide oder auch die eventuelle Ablehnung einer Beitragserstattung zu ergreifen bzw. für den Fall, dass eine Behörde wegen (teilweisen) Ausbleibens geforderter Zahlungen Vollstreckungsversuche unternimmt, im Vollstreckungsverfahren. Dem Kläger wird dringend angeraten, sich das bereits entstandene und durch seine Ratenzahlungen stetig wachsende Beitragsguthaben auszahlen zu lassen. Dies würde die eventuelle Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung unrechtmäßig gezahlter Beiträge nach § 26 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht hindern. Die gerichtliche Geltenmachung eines solchen Anspruchs würde jedoch einen Antrag bei der Beklagten, eine Ablehnung durch diese sowie ein erfolgloses Vorverfahren vor Klageerhebung voraussetzen. In einem solchen Verfahren hätte der Kläger allerdings die Fehlerhaftigkeit der abgeführten Beiträge darzulegen, wofür vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen die Zurückweisung seines gegen eine Zahlungsaufforderung der Beklagten erhobenen Widerspruchs. Der am xxxxx 1947 geborene Kläger ist seit Juni 2006 freiwilliges Mitglied der Beklagten, zuvor bestand eine Pflichtversicherung bei Bezug von Überbrückungsgeld der Seemannskasse, von dem im Zeitraum bis April 2006 Beiträge zunächst nicht bzw. nicht vollständig abgeführt worden waren. Laut einer Berechnung der Beklagten vom 28. April 2006 beliefen sich die Beitragsrückstände auf 5.435,63 Euro. Die Beklagte bot dem Kläger – u. a. mit Schreiben vom 11. Juli 2006 – die Begleichung dieser Forderung in Raten an. In den Folgejahren erfolgten mehrfach Verhandlungen und Vereinbarungen der Beteiligten über die Höhe der Raten und die Stundung der Beitragsrückstände. Im Jahr 2007 erhöhten sich die jeweils durch Bescheid festgestellten Rückstände um mehrere Tausend auf über 10.000 Euro, nachdem der Beklagten die frühere Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit des Klägers bekannt geworden und sie ihn daher rückwirkend zu höheren Beiträgen veranlagt hatte. Der Kläger nahm in den Jahren 2013 und 2019 anwaltliche Hilfe in Anspruch, um die ihm nicht (mehr) nachvollziehbare Entwicklung der Beitragsrückstände zu überprüfen. Die Beklagte übersandte dem Kläger bzw. seinen Bevollmächtigten mehrfach Forderungsaufstellungen und Übersichten für das Versicherungskonto. Im September 2019 erfolgte ein Antrag des Klägers auf Überprüfung sämtlicher Beitragsbescheide, Säumniszuschläge und Stundungszinsen seit dem Jahr 2002, den die Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 2019 ablehnte. Im November 2019 erfolgte seitens der Beklagten als Träger der Rentenversicherung die Aufrechnung einer Nachzahlung (Zuschüsse zur freiwilligen Versicherung für Zeiträume der Vergangenheit) mit Forderungen der Kranken- und Pflegeversicherung. Hiergegen hat der Kläger zunächst Widerspruch und nach Abschluss des Vorverfahrens Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben. Die zunächst unter dem Aktenzeichen S 42 KR 183/20 geführte Klage ist im Juni 2020 an eine für Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung zuständige Kammer des Sozialgerichts abgegeben worden (Aktenzeichen S 51 R 392/20). Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, dort soll als nächstes ein Erörterungstermin anberaumt werden. Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 wandte sich der Kläger an die Beklagte und schrieb: „Antrag auf Auflistung in Rubriken aufgeführten, von mir geleisteten gesamten Schulden-Zahlungen vom Jahr 2002 bis heutiger Zeit und deren Erklärung! Ordentliche Beiträge für Abzahlungen verbucht? Hierzu ist das Muster beigelegt, in dem zu sehen ist, wie die freundlichst von mir bestimmte Aufforderung zu einer rubrikmäßigen Auflistung meiner gesamten Zahlungen zu erfolgen hat!“ Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Der Kläger hat am 28. Februar 2020 Klage mit dem Ziel vor dem SG Hamburg erhoben, die Beklagte zu verurteilen, eine nach Rubriken getrennte Auflistung der gesamten von 2002 bis 2020 vom Kläger geleisteten Zahlungen, einschließlich der zu viel gezahlten Krankenkassenbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge mit gesonderten Zusatzkosten nebst Zinsrechnungen von 2002 bis 2020, vorzulegen (Aktenzeichen S 42 KR 252/20, nach deren Abweisung und Einlegung der Berufung jetzt L 1 KR 63/23 D). Mit Schreiben vom 21. Mai 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich die noch auszugleichende Gesamtforderung auf 765,25 Euro belaufe. Es werde gebeten, den Forderungsbetrag bis zum 2. Juni 2020 zu begleichen. Nach der dem Schreiben beigefügten Berechnung handelte es sich im Wesentlichen um die Beitragsforderungen für April und Mai 2020. Mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 27. Mai 2020 wandte sich der Kläger gegen das Schreiben vom 21. Mai 2020. Da im März 2020 der volle Betrag gezahlt worden sei, er aber vom 16. März 2020 bis zum 15. Mai 2020 kein Gewerbe betrieben habe, habe für diese Zeit der Status „Rentner ohne Nebeneinkünfte“ zu gelten, was er bereits am 30. April 2020 mitgeteilt habe. Bisher sei noch keine Ausgleichszahlung seitens der staatlichen Ausschüttung für Gewerbetreibende auf seinem Konto eingegangen. Mit Schreiben vom 9. September 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass laut einer Mitteilung des Fachzentrums Beitragseinzug alle rückständigen Forderungen zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung gezahlt worden seien, so dass aus der Vergangenheit keine Forderungen mehr bestünden. Ein aktueller Beitragskontoauszug sei dem Kläger bereits übersandt worden. Der Kläger werde um Mitteilung gebeten, ob sich der Widerspruch erledigt habe. Mit Schreiben vom 26. September 2020 teilte der Kläger mit, dass der Widerspruch aufrechterhalten werde. Er habe die Klage wegen Beitragsdifferenzen eingereicht und für einige andere Reklamationen, das müsse endlich mal vor Gericht. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurück. Nach § 31 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) sei ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei. Das Merkmal der Regelung bedeute, dass die Maßnahme die Regelung eines konkreten Sachverhalts bestimmen müsse. So müsse die Maßnahme darauf gerichtet sein, im Einzelfall ein Recht oder eine Verpflichtung zu begründen, zu verändern oder zu bekräftigen. Hierunter fielen z.B. Begründung, Ablehnung, Änderung, Aufhebung, Rücknahme und Feststellung eines subjektiven Rechts. Rein tatsächliche Feststellungen, Wertungen oder Berechnungen seien keine Regelungen im obigen Sinne. Die angefochtene Mitteilung stelle keine Regelung im Einzelfall und somit keinen Verwaltungsakt dar, der mit dem Widerspruch angefochten werden könne. Daraufhin hat der Kläger am 28. Dezember 2020 die Klage vor dem Sozialgericht erhoben und sich weiter gegen die Zahlungsaufforderung gewandt. Es sei nicht ersichtlich, aus welcher Zeit die Forderung der Beklagten herrühre. Die Forderungen der Beklagten seien auch verjährt. Die Beklagte habe die Beiträge unzutreffend errechnet und die erfolgten Zahlungen seien unrichtig verbucht worden. Es sei auch nicht auf die weiteren Klageverfahren zu verweisen. Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2020 entgegengetreten. Das SG hat am 13. Juli 2022 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt. Die Beklagte hat in diesem Termin einen aktualisierten Beitragskontoauszug überreicht, dessen Angaben bis zum Jahre 1997 zurückreichen. Das SG hat die Beteiligten mit der Übersendung der Sitzungsniederschrift zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Kläger hat sich in der Folgezeit ergänzend geäußert. Mit Gerichtsbescheid vom 12. Juni 2023 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt: I. Die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid ist als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG statthaft, denn es handelt sich bei einer Entscheidung über einen Widerspruch stets um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X (BSG, Urt. v. 04.03.2021 – B 11 AL 5/20 R, Rn. 14). Zwar ist gemäß § 95 SGG, wenn ein Vorverfahren stattgefunden hat, Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheids. Ein Widerspruchsbescheid kann daher grundsätzlich nicht isoliert Gegenstand einer Klage sein; eine Ausnahme hiervon gilt aber unter anderem dann, wenn dem Widerspruch kein Ausgangsverwaltungsakt vorausgegangen ist (BSG a. a. O., Rn. 14 m. w. N.). Das Schreiben der Beklagten vom 21. Mai 2020 war kein Verwaltungsakt (s. u. II.), so dass die auch form- und fristgerecht erhobene Klage zulässig ist. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurückgewiesen hat. Die Kammer nimmt gemäß §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2020. Nach § 136 Abs. 3 SGG kann das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. Der Beklagte hat in der Begründung des Widerspruchsbescheids dargelegt, dass die Zahlungsaufforderung vom 21. Mai 2020 keinen Verwaltungsakt darstellt. Diese Einschätzung steht im Einklang mit der einschlägigen Kommentierung zu § 31 SGB X (vgl. etwa Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 31 SGB X Rn. 43; BeckOGK/Mutschler SGB X § 31 Rn. 20) und der zu § 31 SGB X ergangenen Rechtsprechung (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 09.06.2021 – L 2 AL 5/21 m. w. N.). Den Ausführungen des Klägers, der die inhaltliche Richtigkeit der Beitragserhebung insgesamt in Frage stellt, lassen sich insoweit keine Gegenargumente entnehmen. Soweit der Kläger in seinen Schreiben die anderweitige Berechnung und Erstattung von Beiträgen und Zinsen, die Anerkennung weiterer Zeiten der Rentenversicherung und Schadensersatz fordert, ist dem entgegenzuhalten, dass weder die Zahlungsaufforderung noch der Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2020 hierüber eine Entscheidung trifft. Die Klage war daher abzuweisen. Gegen diesen, ihm am 21. Juni 2023 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 20. Juli 2023 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Juni 2023 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass das Beitragskonto des Klägers mittlerweile ein Guthaben von mehreren Tausend Euro aufweist, dessen Auszahlung vom Kläger ausdrücklich nicht gewünscht werde. Der Kläger erklärt hierzu, er wolle den Status quo der Beitragszahlung zum Verständnis des Gerichts aufrechterhalten; es solle nicht durch Entgegennahme des Guthabens suggeriert werden, dass er alles bekommen habe und seine Ansprüche geregelt seien. Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 15. Dezember 2023 die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes ). Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 18. März 2024 sowie die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst weiterem Inhalt der Prozessakte und der ausweislich der Sitzungsniederschrift vorliegenden Akten und Unterlagen.