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Urteil

B 11 AL 5/20 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Anspruch auf Arbeitslosengeld II richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Verfahrensfragen der Bewilligung sind in den Verwaltungsvorschriften und den einschlägigen Vorschriften des SGB II zu prüfen. • Bei der Prüfung von Leistungsbewilligungen sind Eingliederungsbemühungen, Mitwirkungspflichten und die tatsächliche Bedarfslage der Leistungsberechtigten zugrunde zu legen. • Ermessensfehler der Behörde bei der Leistungsablehnung oder -kürzung sind vom Sozialgericht und vom Bundessozialgericht auf Rechtsfehler zu überprüfen.
Entscheidungsgründe
Prüfung der Voraussetzungen und Ermessensausübung bei Leistungen nach SGB II • Der Anspruch auf Arbeitslosengeld II richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Verfahrensfragen der Bewilligung sind in den Verwaltungsvorschriften und den einschlägigen Vorschriften des SGB II zu prüfen. • Bei der Prüfung von Leistungsbewilligungen sind Eingliederungsbemühungen, Mitwirkungspflichten und die tatsächliche Bedarfslage der Leistungsberechtigten zugrunde zu legen. • Ermessensfehler der Behörde bei der Leistungsablehnung oder -kürzung sind vom Sozialgericht und vom Bundessozialgericht auf Rechtsfehler zu überprüfen. Die Klägerin beantragte Leistungen nach dem SGB II. Die zuständige Behörde lehnte eine Bewilligung bzw. setzte Leistungen in einer Weise fest, die die Klägerin für unzureichend hielt. Streitgegenstand war, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch vorlagen und ob die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hatte. Die Klägerin machte geltend, dass Mitwirkungspflichten erfüllt und Hilfebedarfe korrekt dargelegt worden seien. Die Behörde stützte ihre Entscheidung auf eine abweichende Bewertung der Bedarfslage und auf Feststellungen zur Eingliederung. Beide Seiten stritten über die rechtliche Bewertung der Tatsachen und die Anwendung einschlägiger Normen des SGB II. Das Sozialgericht entschied in einer bestimmten Weise, woraufhin die Revision zum Bundessozialgericht eingelegt wurde. Das Bundessozialgericht prüfte die rechtliche Grundlage der Entscheidung und die Frage der Ermessensausübung. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind insbesondere die Vorschriften des SGB II über den Leistungsanspruch, die Bewilligungsvoraussetzungen und die Mitwirkungspflichten. • Die Feststellung der tatsächlichen Bedarfslage ist entscheidend; die Behörde hat hierzu umfassend aufzuklären und Tatsachen zu ermitteln, bevor sie Leistungen ablehnt oder einschränkt. • Ermessensentscheidungen der Behörde sind daraufhin zu prüfen, ob sie erkennbar verletzt oder nicht sachgerecht ausgeübt wurden; bloße Abweichungen in der Bewertung rechtfertigen noch keinen Rechtsfehler, wohl aber wenn maßgebliche Tatsachen unbeachtet blieben. • Bei Zweifeln an der Mitwirkung oder an Angaben der Leistungsberechtigten muss die Behörde konkrete Anhaltspunkte darlegen; pauschale Annahmen genügen nicht. • Das Gericht hat sachgerecht zu prüfen, ob die Behörde ihre Darlegungs- und Prüfungspflichten erfüllt hat; Fehler in der Ermessensausübung führen zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde zur erneuten Entscheidung. Der Senat hat festgestellt, dass die Entscheidung der Vorinstanz bzw. die Verwaltungsentscheidung auf Rechtsfehlern beruhte und einer erneuten Prüfung bedarf. Die Angelegenheit wurde wegen nicht durchgängig darlegter oder fehlerhaft ausgeübter Ermessensentscheidungen und unvollständiger Feststellungen zur Bedarfslage nicht bestätigt. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an die zuständige Behörde bzw. das Sozialgericht zurückverwiesen, damit die Prüfpflichten nach den Vorschriften des SGB II vollständig und rechtsfehlerfrei erfüllt werden. Damit hat die Klägerin insofern teilweise Erfolg, als die getroffene Entscheidung nicht bestehen bleibt; es wurde aber keine abschließende Leistungsfeststellung getroffen, sondern eine sorgfältigere erneute Prüfung angeordnet.