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Urteil

L 2 U 13/19

Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2019:1204.L2U13.19.00
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Leitsätze
1. Zur bejahten Anerkennung einer Atemwegserkrankung im Sinne eines Asthmas bronchiale bei einer Raumpflegerin, die während ihrer Tätigkeit Einwirkungen von Reinigungsmittelaerosolen ausgesetzt war, als Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 4302. (Rn.35) 2. Unbeachtlich ist dabei der Umstand, dass die Klägerin sich offenbar nicht an die ihr auch in entsprechenden Schulungen vermittelten Anweisungen, wie die Reinigungsmittel zu verwenden sind, gehalten hat. Der Gesetzgeber hat den Begriff des Arbeitsunfalls nämlich unabhängig vom Verschulden des Versicherten festgelegt. Insbesondere schließt nach § 7 Abs 2 SGB VII selbstgefährdendes oder verbotswidriges Verhalten den Versicherungsschutz grundsätzlich nicht aus, insbesondere nicht, wenn die Versicherte – wie im Streitfall – ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgte (vgl BSG vom 10.12.1957 - 2 RU 270/55 = BSGE 6, 164; vom 5.8.1976 - 2 RU 231/74 = BSGE 42, 129 und vom 2.11.1988 - 2 RU 7/88 = BSGE 64, 159). (Rn.38)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur bejahten Anerkennung einer Atemwegserkrankung im Sinne eines Asthmas bronchiale bei einer Raumpflegerin, die während ihrer Tätigkeit Einwirkungen von Reinigungsmittelaerosolen ausgesetzt war, als Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 4302. (Rn.35) 2. Unbeachtlich ist dabei der Umstand, dass die Klägerin sich offenbar nicht an die ihr auch in entsprechenden Schulungen vermittelten Anweisungen, wie die Reinigungsmittel zu verwenden sind, gehalten hat. Der Gesetzgeber hat den Begriff des Arbeitsunfalls nämlich unabhängig vom Verschulden des Versicherten festgelegt. Insbesondere schließt nach § 7 Abs 2 SGB VII selbstgefährdendes oder verbotswidriges Verhalten den Versicherungsschutz grundsätzlich nicht aus, insbesondere nicht, wenn die Versicherte – wie im Streitfall – ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgte (vgl BSG vom 10.12.1957 - 2 RU 270/55 = BSGE 6, 164; vom 5.8.1976 - 2 RU 231/74 = BSGE 42, 129 und vom 2.11.1988 - 2 RU 7/88 = BSGE 64, 159). (Rn.38) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht erhobene, zulässige Berufung der Beklagten erweist sich als unbegründet. Das Sozialgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Belastung der Klägerin durch die Einwirkung chemisch-irritativ oder toxisch wirkender Stoffe im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten wesentlich (mit)ursächlich für die Entstehung oder Verschlimmerung ihrer obstruktiven Atemwegserkrankung geworden ist. Nach § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), sind Berufskrankheiten Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann Berufskrankheiten auf bestimmte Gefährdungsbereiche beschränken oder mit dem Zwang zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten versehen. Nach diesen Vorgaben müssen bei einer Listen-BK im Regelfall folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sein: Die Verrichtung einer – grundsätzlich – versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit", „Verrichtung", „Einwirkungen" und „Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit. Die im Streitfall umstrittene BK 4302 hat der Verordnungsgeber in der Anlage zur BKV wie folgt bezeichnet: „Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können“. Für die haftungsbegründende Kausalität zwischen Einwirkungen und Erkrankung gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung mit der Bedingungstheorie als erstem und der wertenden Zurechnung als zweitem Prüfungsschritt. Kriterien für die Wesentlichkeit der nach der Bedingungstheorie als Ursache festgestellten versicherten Einwirkungen sind Art und Ausmaß der Einwirkungen, das Krankheitsbild sowie die gesamte Krankengeschichte, sodass letztlich in der Regel eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist. Entscheidungsbasis für die Kausalitätsbeurteilung muss der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand sein. Erforderlich ist aber jeweils eine einzelfallbezogene positive Feststellung sowohl der Verursachung nach der Bedingungstheorie als auch der wesentlichen Verursachung der vorliegenden Erkrankung durch die versicherten Einwirkungen. Das bloße Fehlen von konkurrierenden Ursachen genügt bei komplexen Krankheitsgeschehen, die mehrere Ursachen haben können, gerade nicht. Beweismaßstab für die haftungsbegründende Kausalität ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 – B 2 U 9/08 R, juris). Um eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zu bejahen, muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, das ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden und nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung deutlich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R, juris). Die bloße Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs reicht nicht aus (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 4. Juli 2013 – B 2 U 11/12 R, juris; Urteil vom 27. Juni 2006 – B 2 U 20/04 R, juris). Die Klägerin hat von 1989 bis 2016 als Raumpflegerin bei der LVA), jetzt (... bzw. DRV), ( RV Nord eine versicherte Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Beklagten verrichtet. Die Klägerin hat auch den für die Anerkennung der BK 4302 erforderlichen Nachweis geeigneter Einwirkungen während dieses Zeitraums erbracht. Der eigene Sachvortrag der Kläger beschreibt hinreichend konkret die entsprechenden Belastungen während der versicherten Tätigkeit hinsichtlich Art, Ort, Zeit und Dauer von geeigneten Einwirkungen. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Kl. hat die Angaben der Klägerin weitgehend bestätigt. Danach steht fest, dass die Klägerin ihre Reinigungstätigkeit arbeitstäglich im Keller des Gebäudes ihres Arbeitgebers verrichtete, in dem sich Tagungs- und Toilettenräume befanden. In diesem Reinigungsrevier waren auch mehr Toilettenschüsseln und Urinale zu reinigen als in den übrigen Revieren. Die Klägerin hat dabei das Reinigungsmittel „W.“ mehrmals wöchentlich zur Reinigung der Toilettenschüsseln und Urinale verwendet. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge Kl. bekundete, man habe pro Jahr nur etwa 20 Flaschen des Grundreinigers „W.“ beschafft. Zum einen war diese Aussage erkennbar vage und nicht durch entsprechende Unterlagen (Bestellmengen, Rechnungen etc.) unterlegt. Zum anderen ist davon auszugehen, dass gerade die Klägerin dieses, aber auch andere Reinigungsmittel in besonders starkem Maße verwendete. Der Zeuge Kl. konnte nicht sagen, wie sich der Verbrauch der Reinigungsmittel auf die einzelnen Reinigungskräfte verteilte, er räumte aber ein, dass die Klägerin durch ihren hohen Verbrauch an Reinigungsmittel aufgefallen war. Weiterhin steht fest, dass die Klägerin das Mittel „W.““ entgegen der Herstellerempfehlung nicht in einer Verdünnung von 1:10 bis 1:200 verwandte, sondern unverdünnt auf ihren Putzlappen bzw. die zu reinigenden Flächen sprühte. Das gilt auch für den Grundreiniger „MC“, der unverdünnt oder in einer Mischung 1:10 angewendet werden soll. Die Klägerin hat dies durchgehend sowohl gegenüber dem Sachverständigen als auch bei ihren gerichtlichen Anhörungen so geschildert. Für die Richtigkeit ihrer Angaben spricht die Aussage des Zeugen Kl., der anlässlich einer Ortsbesichtigung feststellen musste, dass die Klägerin die Reinigungsmittel „pur“ anwendete. Und auch in der schriftlichen „Ermahnung“ ihres Arbeitgebers vom 15. Juni 2015 wird der Klägerin vorgeworfen, dass der Sanitärreiniger (Hochkonzentrat) nicht in Eimern zur Reinigung angesetzt, sondern unverdünnt zur gesamten Reinigung verwendet worden sei. In der Erwiderung ihres Arbeitgebers vom 9. September 2015 auf die Stellungnahme der Klägerin wird dies noch einmal näher ausgeführt. Das von der Klägerin im Berufungsrechtszug vorgelegte Protokoll vom 13. Mai 2019 über eine Arbeitsplatzbegehung am 17. April 2019 führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen erfolgte die Begehung erst mehrere Jahre nach Arbeitsende der Klägerin, zum anderen ergeben sich aber auch inhaltlich keine durchgreifenden Widersprüche zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Insbesondere ist nach dem Protokoll davon auszugehen, dass der Grundreiniger „W.“ in erheblichen Mengen bestellt worden war. Das Protokoll enthält die Kopie eines Lieferscheins der Firma H. vom 25. Juni 2009 vor, wonach 24 Literflaschen „W.“ an die Arbeitgeberin der Klägerin geliefert wurden. Weiter sollen zuletzt Anfang Januar 2010 von diesem Lieferanten weitere 24 Literflaschen des Reinigers W. bezogen worden sein. Insoweit wird auf nur unvollständige Kopien von Einkaufsbelegen (Computerausdrucke) verwiesen. Schon dieser eine Einkaufsbeleg deutet eher auf eine deutlich höhere Abnahmemenge hin. Offenbar gab es einen Rahmenkontrakt, aus dem die Reinigungsmittel abgerufen wurden. Sicher zuordnen lässt sich nach diesem Beleg ein Abruf von einmal 24 Literflaschen und einmal zwei Literflaschen „W.“. Zwar fehlt auf dem Beleg die oberste Zeile mit dem Namen des Reinigungsmittels, es deutet aber alles darauf hin, dass noch eine weitere Lieferung mit 24 Literflaschen „W.“ erfolgte. Somit spricht schon dieser Beleg dafür, dass offenbar in einem kurzen (allerdings nicht genau zuzuordnenden Zeitraum) allein 50 Literflaschen „W.“ von der Arbeitgeberin der Klägerin bezogen wurden. Im Übrigen ist für den Senat entscheidend, dass er von den bei der Begehung anwesenden Personen mit dem Zeugen Kl. die einzige Person, die aus eigener Anschauung über die Arbeitsweise der Klägerin berichten konnte, persönlich als Zeugen vernommen hat. Der Senat hat nach dessen Aussage keinen Zweifel daran, dass die Klägerin laufend (auch) den Grundreiniger “ W.“ verwendet hat. Noch 2017 hat der Zeuge Kl. der Klägerin eine Flasche dieses Mittels zu Demonstrationszwecken für den Sachverständigen mitgegeben. Damit ist nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 19. Juli 2017 die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen den Einwirkungen und der Erkrankung der Klägerin im Sinne der hier streitigen Berufskrankheit gegeben. Der Sachverständige hat die umfangreichen ihm vorliegenden früheren Untersuchungsergebnisse gewürdigt und festgestellt, dass sich dabei kein Hinweis für eine außerberufliche Genese für die von ihm bei der Klägerin festgestellte Atemwegsreaktion gezeigt habe. Während die Klägerin weder allergisch auf bestimmte allgegenwärtig vorkommende Allergene reagiere, noch Nikotin konsumiert habe, seien die von ihr verwendeten Reinigungsmittel als schleimhautreizend zu bezeichnen. Nach der Reaktion auf eine spezifische Provokation unter Verwendung von Arbeitsstoffen sei davon auszugehen, dass die Einwirkung der Reinigungsmittelaerosole bei der Klägerin zu einer Atemwegserkrankung im Sinne eines Asthmas bronchiale geführt habe. Bei dem Provokationstest hat der Sachverständige einige Spritzer des Grundreinigers „W.“ verwendet und eine Aerosolbildung herbeigeführt. Bereits nach etwa zehn Minuten verspürte die Klägerin Husten, Würgereiz und Zunahme der Luftnot. Weitere drei Minuten später konnte der Sachverständige einen leichten Anstieg des zentralen Atemwegswiderstands messen. Nach weiteren sieben Minuten zeigte sich eine signifikante Erhöhung des zentralen Atemwegswiderstands. Der Sachverständige kommt unter Würdigung auch zweier „Peakflow-Protokolle zu dem Ergebnis, dass die Einwirkung von Reinigungsmittelaerosolen bei der Klägerin zu der Atemwegserkrankung geführt hat. Die im Rahmen des Provokationstestes benutze Flasche „W.“ hatte der Zeuge Kl. der Klägerin mitgegeben, da dieser Reiniger zu den von der Klägerin benutzten Reinigungsmitteln gehörte und diese bei der Untersuchung Verwendung finden sollten. Der Sachverständige hat seine Schlussfolgerungen unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Sicherheitsdatenblätter gezogen, aber nicht prüfen können, ob die Substanzen „vorschriftsgemäß“ angewandt wurden. Dass dies nicht geschehen ist, sondern die Klägerin die Mittel weitgehend unverdünnt anwandte, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und steht auch zur Überzeugung des Senats fest. Der Senat schließt sich der überzeugenden, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen an. Die Gesundheitsstörung wurde damit durch die berufliche Tätigkeit verursacht. Unbeachtlich ist dabei der Umstand, dass die Klägerin sich offenbar nicht an die ihr auch in entsprechenden Schulungen vermittelten Anweisungen, wie die Reinigungsmittel zu verwenden sind, gehalten hat. Der Gesetzgeber hat den Begriff des Arbeitsunfalls nämlich unabhängig vom Verschulden des Versicherten festgelegt. Insbesondere schließt nach § 7 Abs. 2 SGB VII selbstgefährdendes oder verbotswidriges Verhalten den Versicherungsschutz grundsätzlich nicht aus, insbesondere nicht, wenn die Versicherte – wie im Streitfall – ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgte (vgl. BSG, Urteile vom 10. Dezember 1957 – 2 RU 270/55, BSGE 6, 164, 169; vom 5. August 1976 – 2 RU 231/74, BSGE 42, 129, 133, und vom 2. November 1988 – 2 RU 7/88, BSGE 64, 159, 161). Es liegen auch sichere Erkenntnisse für eine arbeitsplatzbezogene Atemwegssymptomatik vor. Das Sozialgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Konsensuspapier der EAACI, das einen Zusammenhang zwischen arbeitsbedingtem Asthma und Reinigungstätigkeit anerkennt, dem im Merkblatt zu der BK 4302 niedergelegten Kriterium genügt. Die im IPA-Journal 01/2016 enthaltene Zusammenfassung des Konsensus-Papiers der EAACI zu möglichen Ursachen eines berufsbedingten Asthmas enthält klare Hinweise aus den zugrundliegenden Studien, die für einen Zusammenhang zwischen Asthma und Reinigungstätigkeit sprechen. Darüber hinaus ist Tatbestandsmerkmal der BK Nr. 4302, dass die Atemwegserkrankung zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für das Entstehen, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Auch dieses Tatbestandsmerkmal ist erfüllt. Nach dem Schreiben des Arbeitsmedizinischen Dienstes BAD vom 6. März 2014, mit dem die Personalabteilung des Arbeitgebers der Klägerin dringend gebeten wird, die Umsetzung der Klägerin in einen Arbeitsbereich ohne Feuchtarbeit zu veranlassen, ist diese Umsetzung zwar nicht sogleich erfolgt. Die Klägerin hat die Arbeit aber Ende März 2016 aufgegeben und anschließend im Archiv der DRV), ( RV Nord gearbeitet, spätestens jedoch mit Eintritt in den Altersrentenbezug ab 1. September 2016. Dabei war die Klägerin, nach dem auch insoweit schlüssigen Gutachten des Sachverständigen Dr. S. auch schon in einem entschädigungspflichtigen Ausmaß in ihrer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt (vgl. zu diesem Aspekt: BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003, B 2 U 1/03 R, juris; Bereiter –Hahn, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl. Stand 3/2017, § 9 Anm. 6.4). Das Sozialgericht hat deshalb zu Recht festgestellt, dass die Klägerin an einer Berufskrankheit nach Ziffer 4302 der Anlage 1 zur BKV erkrankt ist, sodass die Berufung ohne Erfolg bleibt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin an einer Berufskrankheit nach der Nummer 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) (Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) erkrankt ist. Die im Jahre 1953 geborene, seit 1. September 2016 Altersrente beziehende Klägerin war von 1989 bis 2016 als Raumpflegerin bei der ... RV in Hamburg beschäftigt. Im März 2012 leitete die Beklagte ein Berufskrankheiten-Feststellungsverfahren ein und prüfte, ob bei der Klägerin eine Berufskrankheit (BK) nach BKV Nr. 4301 (Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen , die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) bzw. 4302 vorliege. Der Pneumologe und Allergologe Dr. B., bei dem sich die Klägerin seit 2008 in Behandlung befand, teilte der Beklagten auf deren Anfrage vom 2. März 2012 mit, dass die Klägerin unter anderem an einem persistierenden mittelgradigen Asthma bronchiale und einer chronischen Bronchitis leide. Es sei ein rekurrierender Verlauf des Asthmas zu erwarten. Im Rahmen einer Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition vom 10. Mai 2012 erklärte die Technische Aufsichtsbeamtin Z., dass in den Sanitärbereichen der DRV), (RV die Fußböden, WC-Becken, Urinale, Toilettenstühle, Kachel- und Trennwände, Türen, Waschbecken mit Ablagen, Toilettensitze, Türgriffe und Griffe der Spülvorrichtungen nass zu reinigen seien. Die Klägerin habe als Sanitärreiniger „MC“ und „TP“ für tägliche Reinigungsaufgaben benutzt. Zudem habe die Klägerin mindestens zwei Stunden Feuchtarbeit verrichtet. Die Arbeitsmedizinerin der Beklagten H. kam in ihrer Stellungnahme nach Aktenlage vom 7. August 2012 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin als Raumpflegerin mit Produkten gearbeitet habe, die üblicherweise nicht in der Lage seien, eine bronchiale Hyperreagibilität oder ein Asthma bronchiale hervorzurufen. Da Luftnotanfälle laut medizinischer Unterlagen sowohl beim Umgang mit den Reinigungsmitteln als auch im privaten Kontakt, bei körperlicher Anstrengung oder im Rahmen von respiratorischen Infekten aufträten, sei ein eindeutig arbeitskongruenter Verlauf nicht zu erkennen. Nach Anhörung der staatlichen Gewerbeärztin erließ die Beklagte am 7. September 2012 einen Bescheid über die Ablehnung einer BK nach den Nummern 4301/4302 BKV. Nach Auskunft der Abteilung „Prävention“ habe die Klägerin mit Produkten gearbeitet, die üblicherweise nicht in der Lage seien, eine bronchiale Hyperreagibilität oder ein Asthma bronchiale hervorzurufen. Es liege keine Allergie auf Berufsstoffe vor. Mit ihrem am 5. Oktober 2012 dagegen eingelegten Widerspruch beanstandete die Klägerin, dass die arbeitstechnischen Ermittlungen unvollständig gewesen seien. Da die Reinigungsmittel z.B. die Arbeitshandschuhe zerfräßen, könnten diese nicht ungefährlich sein. Zudem seien früher noch wesentlich aggressivere Reinigungsmittel eingesetzt worden. Der Internist Bö. habe nach einer Lungenfunktionsprüfung eine kombinierte, vorwiegend restriktive Funktionsstörung mit deutlicher Obstruktion attestiert. Die Technische Aufsichtsbeamtin Z. erklärte in einer weiteren Stellungnahme vom 21. Februar 2013, dass die Klägerin die Reinigungsmittel bis auf Glasreiniger nicht versprühe. Die Atembeschwerden träten im Übrigen auch beim Staubsaugen oder Treppensteigen auf. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2013 zurück. Die Klägerin müsse im Rahmen der Feuchtarbeit während der Arbeitszeit ca. 12-13 Toiletten sowie ca. sechs Waschbecken reinigen. Dabei werde das konzentrierte Mittel mit dem Wischlappen verteilt und mit fließendem Wasser nachgespült. Die von der Klägerin verwendeten Produkte seien üblicherweise zudem nicht in der Lage, eine bronchiale Hyperreagibilität oder ein Asthma bronchiale hervorzurufen. Die Klägerin hat gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 20. Juni 2013 zugestellten Widerspruchsbescheid am 4. Juli 2013 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben und vorgetragen, dass die Feuchtarbeiten mehr als zwei Stunden täglich betragen und die Reinigungsmittel in den neunziger Jahren andere Inhaltsstoffe enthalten hätten als heute. Zudem sei der von ihr benutzte Reiniger „W.“ in den arbeitstechnischen Ermittlungen nicht aufgetaucht. Diesen habe sie mehrmals pro Woche zum Reinigen der WCs und der Urinale verwendet. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen auf die arbeitsmedizinischen Stellungnahmen verwiesen. Die Fachärztin für Arbeitsmedizin H. hat in weiteren arbeitsmedizinischen Stellungnahmen vom 13. April 2016 und 1. Juni 2016 erklärt, dass nicht mehr ermittelt werden könne, mit welchen Reinigungsmitteln in den neunziger Jahren gearbeitet worden sei. Zudem liege ein arbeitskongruenter Verlauf nicht vor. Eine Exazerbation des Asthma bronchiale am 3. März 2016 durch den Umgang mit Reinigungsmitteln müsse als Gelegenheitsursache gewertet werden. Das Sozialgericht hat gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung eines lungenfachärztlichen-internistischen/allergologischen Gutachtens von Dr. S. vom 19. Juli 2017. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es im Rahmen einer arbeitsplatzbezogenen Provokation mit dem Reinigungsmittel „W.“ der Firma K. (Sanitär-Reinigungsmittel auf Phosphorsäurebasis) zu einer Verengung in den zentralen Atemwegen gekommen sei. Zudem habe bei der Klägerin mehrmals das Vorliegen einer bronchialen Überempfindlichkeit festgestellt werden können. Es bestehe somit eine Verkrampfungsneigung in den Atemwegen, welche durchaus als Korrelat für die von der Klägerin angegebenen Beschwerden im Sinne von Husten und Luftnot betrachtet werden müsse. Die umfangreichen Untersuchungen in der Vergangenheit hätten zudem keinen Hinweis für eine außerberufliche Genese dieser entsprechenden Atemwegsreaktion gezeigt. Im individuellen Fall der Klägerin sei somit davon auszugehen, dass die Einwirkung der Reinigungsmittelaerosole zu einer Atemwegserkrankung im Sinne eines Asthmas bronchiale geführt hätte. Die chronische Entzündung in den Atemwegen, die zu einer Verkrampfung führe, habe sich mehrmals nachweisen lassen und führe darüber hinaus zu einer Empfindlichkeit gegenüber auch anderen Einwirkungen. Ein arbeitskongruenter Verlauf sei zu unterstellen. Zudem sei den verwendeten Stoffen eine prinzipielle chemisch-irritative bzw. toxische Wirkung zuzusprechen. Dies gelte auch für die nicht verdünnte Benutzung der üblichen Sanitärreiniger. Somit sei davon auszugehen, dass es sich bei der Gesundheitsstörung der Klägerin um eine Berufskrankheit im Sinne der Nummer 4302 BKV handele. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei mit 20 % zu bewerten. In einer weiteren arbeitsmedizinischen Stellungnahme nach Aktenlage vom 28. September 2017 hat die Fachärztin für Arbeitsmedizin H. erklärt, dass das Spezialprodukt „W.“ lediglich für die Grundreinigung von Duschen von besonders unterwiesenen Tagesreinigungskräften/Betriebshelferinnen eingesetzt werde. Es handele sich nicht um ein Produkt für den täglichen Gebrauch. Den Reinigungskräften werde es bei extremen Kalkablagerungen im WC oder Urinal-Becken durch eine unterwiesene Person zur Verfügung gestellt. Dies komme pro Jahr etwa 2-3-mal vor. Mit Sicherheit könne bei der Klägerin ein regelmäßiger und mengenmäßig relevanter Kontakt am Arbeitsplatz ausgeschlossen werden. Es sei nicht nachvollziehbar, woher die Klägerin die Flasche bezogen habe, mit der der Provokationstest durchgeführt worden sei. In einer weiteren arbeitsmedizinischen Stellungnahme vom 9. April 2018 hat Frau H. erläutert, dass während der Reinigung laut Anweisung die Tür zum Flur durch einen Stopper offengehalten werde. Die Reinigung der größeren Sanitärzonen dauere jeweils etwa 15-20 Minuten. Die Klägerin habe sowohl die üblichen Sanitärreiniger als auch „W.“ trotz aller Belehrungen und Unterweisungen und entgegen den Hinweisen auf dem Produkt und dem Sicherheitsdatenblatt unverdünnt benutzt. Der Sachverständige Dr. S. hat in einer weiteren Stellungnahme vom 26. Juni 2018 ergänzend darauf hingewiesen, dass der Husten der Klägerin insbesondere bei Verwendung eines Entkalkungsmittels zur Toilettenreinigung ausgeprägt gewesen sei. Genannt sei insbesondere die „W.“-Grundreinigungslösung. Zudem seien Reinigungsprodukte als Verursacher von Asthma bronchiale bekannt. Mit Urteil vom 24. Januar 2019 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Erkrankung der Klägerin eine Berufskrankheit nach der „Ziffer“ 4302 der Anlage 1 zur BKV sei. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erwiesen sich als rechtswidrig. Die Klägerin habe nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. in seinem Gutachten vom 19. Juli 2017 einen entsprechenden Feststellungsanspruch. Unstreitig liege das medizinische Erkrankungsbild einer obstruktiven Atemwegserkrankung im Sinne der BK 4302 vor. Das gelte auch für die arbeitstechnischen Voraussetzungen, insbesondere sei das von der Klägerin in einem erheblichen Expositionsmaß genutzte Sanitär-Reinigungsmittel auf Phosphorbasis „W.“ geeignet gewesen, das bei der Klägerin vorliegende Asthma bronchiale mit einer Verengung und Verkrampfungsneigung in den zentralen Atemwegen hervorzurufen. Die Kammer sei insbesondere nach Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2019 überzeugt, dass sie das Reinigungsmittel „W.“ mehrmals in der Woche benutzt habe. Gegenteilige Aussagen der Mitarbeiter des Arbeitgebers der Klägerin erschienen in hohem Maße unglaubhaft und nicht arbeitslebensnah. Dass die Klägerin die Reinigungsmittel (sowohl „W.“, als auch „MC“ und „TP“) grundsätzlich unverdünnt und nicht, wie zuerst von der Arbeitsmedizinerin H. angegeben, verdünnt benutzt habe, habe auch ihr Arbeitgeber eingeräumt. Der individuelle arbeitsplatzbezogene Vortrag der Klägerin sei von der Beklagten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das Konsensuspapier der Europäischen Akademie für Allergologie und klinische Immunologie (EAACI), das einen Zusammenhang zwischen arbeitsbedingtem Asthma und Reinigungstätigkeit anerkenne, entspreche in ausreichendem Maße dem im Merkblatt zu der BK 4302 niedergelegten Kriterium, dass sichere Erkenntnisse über das Vorliegen einer arbeitsplatzbezogenen Atemwegssymptomatik vorliegen müssten. Die Aussage der Arbeitsmedizinerin, dass es sich bei einer Exazerbation des Asthma bronchiale am 3. März 2016 im Rahmen des Umgangs mit Reinigungsmitteln um eine „Gelegenheitsursache“ gehandelt haben müsse, sei völlig unverständlich und in keiner Weise nachvollziehbar, eine plausible Begründung für diese Auffassung fehle. Die Beklagte hat gegen diese ihr am 6. Februar 2019 zugestellte Entscheidung am 28. Februar 2019 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, das Sozialgericht sei ebenso wie der Sachverständige allein von den Angaben der Klägerin zu ihren Arbeitsbedingungen ausgegangen, ohne diesen Sachvortrag anhand objektivierbarer Fakten zum Beispiel zu dem Verbrauch von Reinigungsmitteln zu überprüfen. Eine erneute Besichtigung des ehemaligen Arbeitsplatzes der Klägerin einschließlich der Befragung mehrerer Personen habe deutliche Unterschiede zu den Angaben der Klägerin ergeben. Sie verweist insoweit auf das Protokoll der Begehung vom 13. Mai 2019. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Januar 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wendet ein, das Sozialgericht habe die unterschiedlichen Angaben zu den Arbeitsbedingungen der Klägerin gewürdigt und bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Beklagten weder glaubhaft noch nachgewiesen sei. Das Protokoll der Arbeitsplatzbegehung könne zu keiner anderen Entscheidung führen. Die Luft in den einzelnen Kabinen des Toilettenraums sei trotz raumlufttechnischer Anlagen stickig und unangenehm gewesen. An jedem Arbeitstag sei mindestens ein Seminarraum belegt gewesen, der Toilettenbereich sei außerdem auch von den Rauchern der Raucherecke genutzt worden. Seinerzeit hätten sich auch noch Kaffee- und Getränkeautomaten sowie Tische und Stühle im Untergeschoss befunden, sodass täglich habe gewischt werden müssen. Das Reinigungsmittel „W.“ habe sie mehrmals pro Woche zum Reinigen der WCs und Urinale verwendet. Sie habe das Mittel von ihrem Vorgesetzten, dem Zeugen Kl., und der Vorarbeiterin erhalten. Sie habe „W.“ unverdünnt verwenden sollen, der Zeuge Kl. habe ihr das so vorgeführt und diese Verwendung erwartet. Zum Reinigen der WC-Brillen und Toilettentrennwände sei „MC“ unverdünnt verwendet worden, zum Reinigen der Tische und Böden sei das Putzmittel verdünnt verwendet worden. Die Beklagte habe sie loswerden wollen und ihr nahegelegt, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Ihre Arbeit sei überwacht worden und sie habe 2015 eine schriftliche „Ermahnung“ erhalten. Nach längerer Krankheit habe sie am 1. März 2016 ihre Arbeit wiederaufgenommen, sei dann aber nach drei Tagen ins Krankenhaus eingeliefert worden und habe nach Rückkehr nur noch drei oder vier Tage als Reinigungskraft gearbeitet, ehe sie ins Archiv versetzt worden sei. Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen H. Kl.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 4. Dezember 2019 Bezug genommen und ergänzend auf die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.