Urteil
B 2 U 11/12 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für BK Nr. 2109 müssen schwere Lasten (ab ca. 50 kg) langjährig und regelmäßig auf der Schulter getragen worden sein; reine Häufung von Lasten ohne außergewöhnliche Zwangshaltung der Halswirbelsäule genügt nicht.
• Langjährig bedeutet typischerweise etwa zehn Berufsjahre; bei weniger als acht Jahren ist BK 2109 regelmäßig ausgeschlossen, geringere Unterschreitungen sind nur bei deutlich höheren Lastgewichten denkbar.
• Das Tragen schwerer Lasten muss mit einer nach vorn und seitwärts erzwungenen Zwangshaltung der Halswirbelsäule einhergehen; diese Zwangshaltung muss in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten auftreten.
• Eine starre Mindestdauer pro Arbeitsschicht (z. B. täglich eine Stunde) lässt sich aus dem Tatbestand und den Materialien nicht ableiten; erforderlich ist jedoch Regelmäßigkeit und überwiegende Schichtbetroffenheit.
• Fehlt die Anerkennung der BK 2109, besteht kein Anspruch auf Verletztenrente nach § 56 SGB VII.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen der BK Nr. 2109: schwere Lasten, Langjährigkeit und Zwangshaltung der HWS • Für BK Nr. 2109 müssen schwere Lasten (ab ca. 50 kg) langjährig und regelmäßig auf der Schulter getragen worden sein; reine Häufung von Lasten ohne außergewöhnliche Zwangshaltung der Halswirbelsäule genügt nicht. • Langjährig bedeutet typischerweise etwa zehn Berufsjahre; bei weniger als acht Jahren ist BK 2109 regelmäßig ausgeschlossen, geringere Unterschreitungen sind nur bei deutlich höheren Lastgewichten denkbar. • Das Tragen schwerer Lasten muss mit einer nach vorn und seitwärts erzwungenen Zwangshaltung der Halswirbelsäule einhergehen; diese Zwangshaltung muss in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten auftreten. • Eine starre Mindestdauer pro Arbeitsschicht (z. B. täglich eine Stunde) lässt sich aus dem Tatbestand und den Materialien nicht ableiten; erforderlich ist jedoch Regelmäßigkeit und überwiegende Schichtbetroffenheit. • Fehlt die Anerkennung der BK 2109, besteht kein Anspruch auf Verletztenrente nach § 56 SGB VII. Der Kläger war von 1960 bis 2003 als Zimmerer tätig und leidet an bandscheibenbedingten Erkrankungen der Halswirbelsäule. Er beantragte 2004 die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 BKV und Zahlung einer Verletztenrente. Die Unfallversicherung lehnte ab; das SG erkannte 2007 die BK 2109 an und verurteilte zur Rente wegen MdE 20 %. Das Landessozialgericht hob das Urteil auf und wies die Klage ab, weil die erforderlichen arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2109 nicht vorlägen. Der Kläger legte Revision ein und rügte insbesondere die Auslegung der Tatbestandsmerkmale durch das LSG. Streitpunkt war vor allem, ob der Kläger regelmäßig schwere Lasten (≥50 kg) unter der für BK 2109 geforderten Zwangshaltung der Halswirbelsäule getragen habe und welche Dauer- und Häufigkeitsanforderungen gelten. • Rechtliche Grundlagen und Maßstab: Listen-BK erfordern nach § 9 Abs.1 SGB VII Einwirkungs- und haftungsbegründende Kausalität; Vollbeweis für Tätigkeit und Krankheit, hinreichende Wahrscheinlichkeit für ursächlichen Zusammenhang. • Tatbestandsauslegung BK 2109: Die Norm spricht von "langjährig" und "schwer", konkretiert werden diese unbestimmten Begriffe anhand der Gesetzesmaterialien und des Merkblatts BK 2109. • Konkretisierung der Tatbestandsmerkmale: (1) "schwer" bedeutet in der Rechtsprechung in der Regel Lastgewichte von 50 kg und mehr; (2) "langjährig" wird als etwa zehn Berufsjahre verstanden, wobei leichte Unterschreitungen bei höheren Lasten möglich sind, unter acht Jahren regelmäßig nicht ausreichend; (3) es ist Regelmäßigkeit in der ganz überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten erforderlich, ohne feste Mindeststundenzahl pro Schicht; (4) zusätzlich muss das Tragen der Lasten mit einer nach vorn und seitwärts erzwungenen Zwangshaltung der HWS einhergehen; (5) schließlich muss die gefährdende Tätigkeit tatsächlich aufgegeben worden sein. • Zur Frage der Mindeststundenzahl pro Schicht: Die vom LSG angenommene Grenze von mindestens einer Stunde pro Schicht ist nicht aus Tatbestand oder Merkblatt ableitbar und daher nicht verbindlich; eine tägliche Mindestdauer ist nicht erforderlich. • Feststellungen im Einzelfall: Das LSG hat verbindlich festgestellt, dass der Kläger zwar über lange Zeit schwere Lasten (≥50 kg) bewegte, jedoch nur in sehr geringem und untergeordnetem Umfang eine Zwangshaltung der HWS einnahm; diese Zwangshaltung trat nicht regelmäßig in der überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten auf. • Folgerung: Da die kumulativen Anforderungen (insbesondere regelmäßige Zwangshaltung) nicht erfüllt sind, liegt die BK 2109 nicht vor; deshalb besteht auch kein Anspruch auf Verletztenrente nach § 56 SGB VII. • Verfahrensrügen: Die Rügen des Klägers verfangen nicht; die Rechtsauffassung des Senats zur fehlenden Mindeststundenvorgabe macht die entsprechende Verfahrensrüge gegen die LSG-Feststellung gegenstandslos. Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg; das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20.09.2011, mit dem die Klage abgewiesen wurde, ist zutreffend. Es fehlt an der für BK Nr. 2109 erforderlichen regelmäßigen Exposition: Zwar bewegte der Kläger über lange Zeit schwere Lasten (≥50 kg), jedoch traten die erforderlichen nach vorn und seitwärts erzwungenen Zwangshaltungen der Halswirbelsäule nur in einem sehr untergeordneten und nicht in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten auf. Mangels Vorliegens der Berufskrankheit entfällt auch ein Anspruch auf Verletztenrente nach § 56 SGB VII. Die Kostenentscheidung bleibt bestehen; die Revision wird zurückgewiesen.