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Beschluss

L 2 U 21/20

Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2020:1201.L2U21.20.00
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Leitsätze
1. Für die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung genügt nach der Theorie der wesentlichen Bedingung die hinreichende Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden.(Rn.22) 2. Verbleiben ernste Zweifel, dass das angeschuldigte Unfallereignis eine Rotatorenmanschettenruptur hervorgerufen hat, so ist diese als Unfallfolge nicht anzuerkennen.(Rn.26)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung genügt nach der Theorie der wesentlichen Bedingung die hinreichende Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden.(Rn.22) 2. Verbleiben ernste Zweifel, dass das angeschuldigte Unfallereignis eine Rotatorenmanschettenruptur hervorgerufen hat, so ist diese als Unfallfolge nicht anzuerkennen.(Rn.26) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Teilläsion der Rotatorenmanschette als weitere Folge eines Arbeitsunfalls. Die 1962 geborenen Klägerin ist als Diplompädagogin bei der E. in der Betreuung von Kindern beschäftigt. Auf dem Gelände des Arbeitgebers erlitt sie am 12. Mai 2016 vor einem auf der Anlage gelegenen Haus bzw. beim Eintreten in das Haus einen Unfall, als sie über einen Ball stolperte und auf die rechte Körperseite fiel. Laut ärztlichem Attest des Dr. P. vom 22. September 2017 war die Klägerin dort wegen Schulterbeschwerden erstmalig am 23. Juni 2016 in Behandlung. Eine im August 2016 angefertigten Röntgenaufnahmen der rechten Schulter in zwei Ebenen erfassten eine normale Darstellung der Schulter. Zu einer ursprünglich geplanten Magnetresonanztomografie (MRT) kam es nicht. Ihrem Arbeitgeber zeigte die Klägerin das Ereignis am 22. Dezember 2016 an, zum Durchgangsarzt begab sie sich erstmals im Januar 2017. Im Durchgangsarztbericht vom 19. Januar 2017 diagnostizierte Dr. G. eine Schulterprellung rechts sowie eine Rotatorenmanschettenläsion rechts. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2017 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Sie führte aus, dass die Klägerin erst siebeneinhalb Monate nach dem Unfallereignis den Durchgangsarzt aufgesucht habe. Der die Klägerin erstbehandelnde Arzt habe eine Behandlung wegen Schulterbeschwerden am 23. Juni 2016, also sechs Wochen nach dem Ereignis bestätigt. Von einem Unfallereignis sei ihm nicht berichtet worden. Ein Unfallereignis, das geeignet gewesen sei, eine Läsion der Rotatorenmanschetten zu verursachen, sei nicht wahrscheinlich. Medizinische Befunde im Bereich der rechten Schulter seien zeitnah nicht erhoben worden. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie bei dem Sturz auch ihren rechten Ellenbogen hochgezogen habe, so dass sie sich am Ellenbogen eine erhebliche Platzwunde und Prellungen zugezogen habe. Im Verlauf der folgenden Wochen hätten die Schmerzen noch lange angehalten. Es sei an der rechten Schulter ein Dauerschmerz verblieben. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2018 erkannte die Beklagte einen Arbeitsunfall an. Als Folge des Arbeitsunfalles wurde eine Prellung der rechten Körperseite, insbesondere der Schulter, ohne strukturellen Schaden anerkannt. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine traumatische Schädigung der Rotatorenmanschette liege nicht vor. Eine traumatische Schädigung der Rotatorenmanschette habe nach aktueller medizinsicher Lehrmeinung die unverzügliche Aufgabe aller belastenden Tätigkeiten sowie das sofortige Aufsuchen eines Arztes zur Folge. Die Klägerin habe jedoch ihre Tätigkeit fortgesetzt und erst sechs Wochen nach dem Ereignis erstmalig einen Allgemeinarzt aufgesucht. Bei dieser Konsultation habe sie gegenüber dem Arzt auch nicht erwähnt, dass sie ihre Beschwerden auf einen Unfall zurückführe. Auf die hiergegen erhobene Klage hin hat das Sozialgericht Befundunterlagen und auf Antrag der Klägerin ein Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholt, welches die Chirurgin und Unfallchirurgin Dr. W. erstellt hat. Diese hat ausgeführt, bei der Klägerin bestehe ein mäßiggradiges Schulterengpasssyndrom mit schmerzhaftem Bogen, eine mäßiggradige Einschränkung der Armseithebung, Vorhebung und Rotationsbewegung sowie ein kernspintomografischer Nachweis einer Teilkontinuitätsunterbrechung der Supraspinatussehne und Subscapularissehne sowie eines Verschleißleidens am rechten Schultereckgelenk und Einengung des Raums unter der Schulterhöhe. Diese Störungen hätten bereits zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vorgelegen. Die jetzt noch beklagten Beschwerden seien auf das unfallunabhängige Schulterengpasssyndrom sowie auf das Verschleißleiden im Schultereckgelenk und die Teil-Kontinuitätsunterbrechung der Manschette zurückzuführen. Diese seien durch das angeschuldigte Ereignis weder vorübergehend noch richtungsgebend verschlimmert worden. Diesbezüglich hat die Gutachterin ausgeführt, ein eindrucksvoller Funktionsverlust der Schulter im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu einer traumatischen Verletzung im Bereich der Rotatorenmanschette sei zwingend und unverzichtbar für eine verletzungsbedingte Verursachung zu fordern. Die erste ärztliche Untersuchung am 22. Dezember 2016 habe keine Bewegungseinschränkungen der Schulter dokumentiert. Damit sei zu keinem Zeitpunkt eine typische klinische Symptomatik mit eindrucksvollem Funktionsverlust der Rotatorenmanschette im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem angeschuldigten Ereignis dokumentiert worden. Der von der Klägerin geschilderte schmerzhafte Bogen sei dagegen typisch für einen degenerativen Schulterengpassschaden. Zudem ließen sich im konkreten Fall Veränderungen im Bereich des Oberarmkörpers mit Verkalkungsstrukturen in der Röntgenuntersuchung vom 4. August 2016 nachweisen. Solche Verkalkungen seien Ausdruck von chronischen Umbauprozessen und wiesen auf degenerative Veränderungen am Ansatz der Supraspinatussehne hin. Eine leere Anamnese mit fehlenden Beschwerden des Schultergelenkes vor einem Ereignis sei kein Beweis für die fehlende Degeneration. Zusammenfassend stellten sich damit keine charakteristischen Zeichen einer frischen traumatischen Rotatorenmanschettenläsion dar. Mit Urteil vom 25. Juni 2020, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 30. Juni 2020, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Teilläsion der Rotatorenmanschette mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf den Unfall zurückzuführen sei und weitere Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bedinge. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit sei anzunehmen, wenn beim vernünftigen Abwägen aller Umstände die auf die berufliche Verursachung deutenden Faktoren so stark überwögen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden könne. Eine Möglichkeit verdichte sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spreche und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung auszuschließen seien. Die für den Kausalzusammenhang sprechenden Umstände müssten die gegenteiligen dabei deutlich überwiegen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, Kommentar, § 8 SGB VII Rn. 10.2 m.w.N.). Vorliegend sprächen die überwiegenden Umstände gegen einen Kausalzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und einer Rotatorenverletzung. Zu Recht habe bereits die Beklagte in Ansehung der vom August 2016 vorliegenden Röntgenaufnahmen der Schulter in ihrem Bescheid darauf hingewiesen, dass weder das Unfallereignis vom Ablauf her geeignet gewesen sei, eine traumatische Verletzung der Rotatorenmanschette zu verursachen, noch medizinische Anhaltspunkte für eine traumatische, d.h. unfallbedingte Schädigung der Rotatorenmanschette vorlägen. So spreche ausschlaggebend gegen eine unfallbedingte Verletzung, dass traumatische Verletzungszeichen an der Schulter nicht hätten nachgewiesen werden können und die Klägerin vielmehr deutlich nach Ablauf eines längeren Zeitabschnittes überhaupt erst einen Arzt aufgesucht habe. Demgegenüber sei bei Annahme einer durch den Unfall geschädigten Rotatorenmanschette ein deutlicher und sofortiger Funktionsverlust der Schulter bzw. des betroffenen Armes nach medizinischer Lehrmeinung zu erwarten gewesen. Ohne dass es auf die Ansicht der nach § 109 SGG benannten Gutachterin ankomme, habe darauf zu Recht auch Dr. W. in ihrem Gutachten vom 5. Juli 2019 hingewiesen. Nachvollziehbar habe Dr. W. in diesem Zusammenhang erläutert, dass die von der Klägerin jetzt noch beklagten Beschwerden auf ein unfallunabhängiges Schulterengpasssyndrom sowie auf das Verschleißleiden im Schultereckgelenk und die (verschleißbedingte) Teil-Kontinuitätsunterbrechnung der Rotatorenmanschette zurückzuführen seien. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen das Urteil am 30. Juli 2020 Berufung eingelegt, mit welcher er vorträgt, die MRT-Untersuchung, die bei der Klägerin am 4. August 2016 vorgesehen gewesen sei, habe nicht stattfinden können, da die Klägerin aufgrund eines Kindheitstraumas unter „Platzangst“ leide. Dies könne jedoch nicht zum Nachteil der Klägerin gereichen. Für den Nachweis der Kausalität sei vielmehr entscheidend der Verlauf der Schmerzen, zu denen es eben erst nach dem Unfall gekommen sei. Frau Dr. W. habe auch ausgeführt, dass nach dem Unfallhergang eine traumatische Genese nicht ausgeschlossen werden könne. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Juni 2020 und den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2018 aufzuheben und festzustellen, dass die Verletzung der Rotatorenmanschette Folge des Arbeitsunfalls vom 12. Mai 2016 ist. Die Beklagte beantragt. die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und ist der Auffassung, der Umstand, dass die Schmerzen erst nach dem Unfallereignis aufgetreten seien, sei nicht geeignet, einen Kausalitätsnachweis zu erbringen. Der Senat hat mit Verfügung vom 12. August 2020, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 14. August 2020, auf die Absicht hingewiesen, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Grundlage der Entscheidung gewesen sind. II. Die Berufung, die der Senat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurückweisen konnte, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt. Sie ist indes unbegründet. Zu Recht und mit der zutreffenden Begründung, auf die nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Absehen einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Lediglich ergänzend sei daher auf Folgendes hingewiesen: Letztlich kommt es auf den Unfallhergang, der von der Klägerin im Laufe des Verfahrens ergänzt und erweitert worden ist, nicht an. Soweit die Klägerin nämlich einen Rotatorenmanschettenschaden der rechten Schulter als weitere Folgen des Arbeitsunfalls vom 12. Mai 2016 geltend macht, hat sich der Senat nicht die erforderliche Überzeugung davon verschaffen können, dass dieser Gesundheitsschaden nach der Theorie der wesentlichen Bedingung durch das angeschuldigte Ereignis rechtlich wesentlich verursacht worden ist. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Unfallfolge liegen nicht vor. Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis, wonach jedes Ereignis Ursache eines Erfolges ist, dass nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). In einer zweiten Prüfungsstufe ist die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden können, d. h. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg unerheblichen Ursachen (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R, Juris). Diese Unterscheidung und Zurechnung erfolgt nach der Theorie der wesentlichen Bedingung, wonach als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R, Juris). Für die Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit; diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden, sodass die reine Möglichkeit nicht ausreicht (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R, a.a.O.). Objektive Verursachung im Sinne der naturwissenschaftlichen Kausalität bedeutet hierbei einen nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand der einschlägigen Erfahrung, insbesondere der Wissenschaft, geprüften und festgestellten Wirkungszusammenhang zwischen einer bestimmten Wirkursache und ihrer Wirkung. Die versicherte Verrichtung muss also eine Wirkursache (ggf. neben anderen Wirkursachen) der Einwirkung und die Einwirkung eine Wirkursache (ggf. neben anderen Wirkursachen) des Gesundheitserstschadens sein. Dies sind Fragen, die nur auf der Grundlage von Erfahrungen über Kausalbeziehungen beantwortet werden können. Die Bedingungstheorie (conditio sine qua non) schließt hingegen nur Bedingungen aus, die nach der Erfahrung unmöglich Wirkursachen sein können (BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 – B 2 U 23/11 R, Juris). Erst wenn auf der ersten Stufe die objektive Verursachung bejaht wird, geht es auf der zweiten Stufe der Zurechnung um die Rechtsfrage, ob die auf der ersten Stufe abschließend festzustellende faktische Mitverursachung des Gesundheitsschadens durch die versicherte Verrichtung/versicherte Einwirkung überhaupt ein versichertes Risiko der Beschäftigtenversicherung verwirklicht hat, was ggf. davon abhängt, ob unversicherte Mitursachen und ihr Mitwirkungsanteil nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweiligen Versicherung in einer Gesamtabwägung dieser Umstände des Einzelfalls die Schadensverursachung derart prägen, dass dieser nicht mehr dem Schutzbereich der Versicherung, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko unterfällt (BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 – B 2 U 23/11 R, a.a.O.). Hier bestehen durchaus bereits Zweifel an der objektiven Verursachung. Die Klägerin hat nach dem Unfall weitergearbeitet und den Unfall auch nicht unverzüglich dem Arbeitgeber gemeldet. Sie hat sich nicht sofort einem Arzt vorgestellt hat und war auch in der Folgezeit nicht arbeitsunfähig. Ein Arzt wurde erstmals mehrere Wochen nach dem Unfall, nämlich am 23. Juni 2016 aufgesucht und dort wurde der angeschuldigte Unfall nach den ärztlichen Unterlagen nicht erwähnt. Die Gesamtschau dieser Umstände spricht dagegen, dass bei dem Unfall prima facie mehr als eine Bagatellverletzung entstanden ist. Es ist zumindest ebenso gut denkbar, dass die Klägerin irgendwann zwischen dem 12. Mai 2016 und dem 23. Juni 2016 einen privaten Unfall erlitten hat oder dass die bereits degenerierte Rotatorenmanschette schicksalhaft und zufällig innerhalb dieses Zeitraums gerissen ist. Letztendlich können aber auch diese Zweifel dahinstehen, denn der Senat vermag sich nicht die notwendige Überzeugung davon zu verschaffen, dass die versicherten Ursachen und ihr Mitwirkungsanteil nach Maßgabe des Schutzzwecks der Unfallversicherung in einer Gesamtabwägung dieser Umstände des Einzelfalls die Schadensverursachung derart prägen, dass dieser noch dem Schutzbereich der Versicherung und nicht vielmehr dem allgemeinen Lebensrisiko unterfällt. Beweispflichtig ist auch insoweit nach den oben dargelegten Maßstäben die Klägerin. Dieser Beweis gelingt jedoch nicht, da nach den vorliegenden Unterlagen und Gutachten ernste Zweifel daran bleiben, dass der anerkannte Unfall der Klägerin vom 12. Mai 2016 an der Rotatorenmanschettenruptur, die die Klägerin erlitten hat, wesentlich mitgewirkt hat. Der Senat folgt dabei auch dem Gutachten der Dr. W., welches, nachvollziehbar und fundiert darlegt, warum vorliegend deutlich mehr dafür spricht, dass hier eine degenerative Veränderung die Rotatorenmanschettenruptur verursacht hat. Hierfür spricht insbesondere der nicht verletzungskonforme Verlauf mit fehlendem Drop-Arm-Syndrom, dem Aufsuchen eines Arztes erst Wochen nach dem Unfall, der nicht vollständigen Durchtrennung der Sehne, einem vorbestehenden Impingement der Schulter und den fehlenden ärztlichen Feststellungen einer massiven Schwellung und eines massiven Blutergusses unmittelbar nach dem Unfall. Alles dies sind – wie dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannt ist und worauf die Beklagte auch in den angefochtenen Bescheiden bereits hingewiesen hat – unverzichtbare Anzeichen einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.