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Urteil

B 2 U 23/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Feststellung, ob ein Gesundheitsschaden ein weiterer Erstschaden eines anerkannten Arbeitsunfalls ist, sind zweistufige Prüfungen vorzunehmen: (1) objektive (naturwissenschaftliche) Verursachung nach dem jeweils aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaft; (2) rechtliche Zurechnung ("Wesentlichkeit") im Hinblick auf den Schutzzweck der Versicherung. • Richterliche Feststellungen zu naturwissenschaftlichen Kausalzusammenhängen müssen den anerkannten medizinischen Erkenntnisstand zugrunde legen; fehlt hierfür ein allgemeiner Erfahrungssatz, sind medizinische Sachverständigengutachten und die formgerechte Einführung dieses Erkenntnisstands in das Verfahren erforderlich. • Ein Gericht darf eigene, nicht der Wissenschaft entnommene Erfahrungssätze nicht zugrunde legen; ansonsten verletzt es die Amtsermittlungs- und Beibringungspflichten und die Revisionsprüfung des Bundesrechts ist geboten. • Ist die erste Stufe (objektive Mitverursachung) nicht abschließend aufgeklärt, kann das Revisionsgericht nicht an die entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts anknüpfen, sondern hat zur erneuten Sachaufklärung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Zweistufige Kausalitätsprüfung bei Feststellung weiterer Gesundheitserstschäden nach Arbeitsunfall • Für die Feststellung, ob ein Gesundheitsschaden ein weiterer Erstschaden eines anerkannten Arbeitsunfalls ist, sind zweistufige Prüfungen vorzunehmen: (1) objektive (naturwissenschaftliche) Verursachung nach dem jeweils aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaft; (2) rechtliche Zurechnung ("Wesentlichkeit") im Hinblick auf den Schutzzweck der Versicherung. • Richterliche Feststellungen zu naturwissenschaftlichen Kausalzusammenhängen müssen den anerkannten medizinischen Erkenntnisstand zugrunde legen; fehlt hierfür ein allgemeiner Erfahrungssatz, sind medizinische Sachverständigengutachten und die formgerechte Einführung dieses Erkenntnisstands in das Verfahren erforderlich. • Ein Gericht darf eigene, nicht der Wissenschaft entnommene Erfahrungssätze nicht zugrunde legen; ansonsten verletzt es die Amtsermittlungs- und Beibringungspflichten und die Revisionsprüfung des Bundesrechts ist geboten. • Ist die erste Stufe (objektive Mitverursachung) nicht abschließend aufgeklärt, kann das Revisionsgericht nicht an die entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts anknüpfen, sondern hat zur erneuten Sachaufklärung zurückzuverweisen. Der Kläger, geb. 1958, litt seit Jahrzeigten unter Rückenschmerzen. Am 19.12.2006 rutschte er bei seiner Tätigkeit an einer Druckgießmaschine von einer 30–40 cm hohen Stufe ab; er arbeitete noch bis 21.12.2006 und suchte dann einen Arzt auf. Eine CT vom 22.12.2006 ergab einen frischen lateralen Bandscheibenvorfall L3/4, der im Januar 2007 operiert wurde. Die Beklagte erkannte den Arbeitsunfall mit den Erstschäden "Zerrung der LWS und des linken Beckens" an, lehnte jedoch die Anerkennung des Bandscheibenvorfalls als Unfallfolge ab und berief sich auf degenerative Ursachen. Das Sozialgericht wies die Klage ab, das Landessozialgericht erkannte den operierten Bandscheibenvorfall als weitere Unfallfolge an. Die Beklagte revidierte mit der Rüge, das Berufungsgericht habe § 8 Abs.1 SGB VII sowie die Amtsermittlungspflicht verletzt und sich nicht ausreichend mit dem aktuellen medizinischen Erkenntnisstand auseinandergesetzt. • Revisionsgericht hebt das Urteil des LSG auf und verweist zur erneuten Verhandlung zurück (§ 170 Abs.2 SGG). • Rechtliche Struktur: Es ist zwischen (1) objektiver Verursachung (naturwissenschaftlicher Kausalzusammenhang) und (2) rechtlicher Zurechnung (Wesentlichkeit im Hinblick auf Schutzzweck der Versicherung) zu unterscheiden; beide Stufen sind getrennt und in der richtigen Reihenfolge zu prüfen (§ 8 Abs.1 SGB VII relevant). • Erste Stufe: Das LSG hat zwar Tatsachen festgestellt (versicherte Tätigkeit, Einwirkung durch Ausrutschen, Vorliegen des Bandscheibenvorfalls), aber es fehlen abschließende, nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft gestützte Feststellungen, dass die Einwirkung objektiv den Bandscheibenvorfall verursacht hat. Objektive Verursachung ist nach dem neuesten anerkannten Erfahrungswissen zu beurteilen; hierfür bedarf es der Einführung dieses Erkenntnisstandes ins Verfahren und regelmäßig eines medizinischen Sachverständigen. • Zweite Stufe: Selbst wenn objektive Mitverursachung bejaht wird, ist gesondert zu prüfen, ob die Mitverursachung rechtlich unter den Schutzbereich der Beschäftigtenversicherung fällt (Wesentlichkeit) und ob unversicherte Mitursachen die Zurechnung ausschließen. Das LSG hat diesen Rechtsbegriff fehlerhaft angewendet, indem es wertende Erwägungen der zweiten Stufe auf die erste (naturwissenschaftliche) Stufe übertragen hat. • Amtsermittlung und Beweis: Das Gericht darf nicht einen nicht belegten oder nicht allgemeinkundigen Erfahrungssatz einfach unterstellen. Wird strittig gemacht, dass nach der medizinischen Fachliteratur traumatische Bandscheibenvorfälle regelmäßig Begleitverletzungen voraussetzen, hätte das Gericht den medizinischen Erkenntnisstand zu ermitteln und sachverständig klären lassen müssen; andernfalls ist Rückverweisung geboten. • Folge: Das BSG kann nicht selbst den medizinischen Erfahrungssatz verbindlich feststellen; vielmehr ist das LSG nach Zurückverweisung verpflichtet, den aktuellen medizinischen Erkenntnisstand durch geeignete Ermittlung (u.a. Gutachten) einzuführen und dann erst die zweite Stufe der Zurechnung zu entscheiden. Die Revision der Beklagten war begründet: Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des Landessozialgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Begründung: Das Berufungsgericht hat die erforderliche, zweistufige Prüfung nicht in rechtlich und sachlich tauglicher Weise vorgenommen. Insbesondere hat es die objektive Verursachung des Bandscheibenvorfalls nicht abschließend unter Zugrundelegung des aktuellen medizinischen Erkenntnisstandes festgestellt und den Rechtsbegriff der unfallversicherungsrechtlichen Wesentlichkeit (Zurechnungsstufe) fehlerhaft angewandt. Das LSG hat ferner versäumt, strittige medizinische Erfahrungssätze sachgerecht in das Verfahren einzuführen und durch Sachverständigengutachten aufklären zu lassen. Deshalb ist weitere gerichtliche Aufklärung erforderlich: Das LSG muss nun den einschlägigen medizinischen Erkenntnisstand ermitteln bzw. durch Gutachten einbringen, die objektive Mitverursachung des Bandscheibenvorfalls prüfen und anschließend die rechtliche Wesentlichkeit der Mitursachenschaft im Rahmen des Schutzzwecks der Beschäftigtenversicherung entscheiden; danach hat es auch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden.