Urteil
L 2 AL 12/25
Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2025:0924.L2AL12.25.00
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Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen hat. Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Nach § 159 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich ein Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 Halbsatz 1 Alt. 1 SGB III vor - nur dieser Tatbestand kommt hier in Betracht -, wenn die Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Die Sperrzeit beginnt nach § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, also in Anwendung des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 mit dem ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit. Die Klägerin hat das Beschäftigungsverhältnis durch ihre Kündigung vom 26. April 2023 gelöst. Sie hat ihre Arbeitslosigkeit damit auch zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Löst ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis, führt er seine Arbeitslosigkeit jedenfalls dann grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat (BSG, Urteil vom 2. Mai 2012 – B 11 AL 6/11 R, BSGE 111, 1). Solche konkreten Aussichten bestanden im Streitfall nicht. Soweit die Klägerin erstmals mit der Berufungsbegründung vorträgt, sie habe Im Jahr 2023 einen eigenen gemeinnützigen Träger gegründet, um eine Anschlussbeschäftigung zu sichern und im Dezember 2023 eine geeignete Immobilie für die Errichtung einer Kindertagesstätte besichtigt und später auch angemietet, begründet dies keine konkreten Aussichten auf einen neuen Arbeitsplatz, sondern allenfalls eine vage Hoffnung, durch den Schritt in die Selbständigkeit künftig nicht beschäftigungslos zu sein. Die Klägerin kann sich für ihr Verhalten auch nicht auf einen wichtigen Grund berufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist über das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Diese soll die Versichertengemeinschaft vor Risikofällen schützen, deren Eintritt die Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn der Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung ihrer Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen der Arbeitslosen zu beurteilen, ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss vielmehr objektiv gegeben sein (BSG, Urteile vom 14. September 2010 – B 7 AL 33/09 R, SozR 4-4300 § 144 Nr.21 B und vom 2. Mai 2012 – B 11 AL 6/11 R, BSGE 111, 1). Dabei hat der wichtige Grund nicht nur die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern gerade auch den konkreten Zeitpunkt der Beendigung zu umfassen (BSG, Urteil vom 12. September 2017 – B 11 AL 25/16 R, NZS 2018, 533). Die gesundheitlichen Verhältnisse der Klägerin zum Kündigungszeitpunkt (26. März 2023) können objektiv nicht nachvollzogen werden. Der ärztliche Befundbericht, wenn man die Karteikarte und Erklärung der Neurologin Dr. B. so verstehen wollte, stammt vom 4. Juni 2024, also über ein Jahr später als die Kündigungserklärung und sogar erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Das reicht nicht aus: Tatbestandlich knüpft § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 Halbsatz 1 Alt. 1 SGB III allein an das (versicherungswidrige) Verhalten der Arbeitnehmerin an, das zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses geführt hat. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist deshalb nicht nur inhaltlich, sondern auch zeitlich bezogen auf diesen das Beschäftigungsverhältnis auflösenden Akt zu prüfen. Dabei folgt aus § 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III, dass die Arbeitnehmerin für Gründe aus ihrem persönlichen Bereich die Beweislast trägt. Maßgeblich sind allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Sperrzeitereignisses; einem späteren Verhalten kommt für die Frage, ob die Versicherte für ihr Verhalten einen wichtigen Grund hatte, keine Bedeutung mehr zu (vgl. Mutschler in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl 2025, SGB III, § 159 Rn. 72; Scholz in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 7. Aufl 2020, § 159 Rn.116). Diese bereits nach dem Wortlaut des § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III naheliegende Auslegung gebieten insbesondere Sinn und Zweck des Sperrzeitrechts. Denn die Versicherte soll durch die Sperrzeitregelungen präventiv zu einem zumutbaren (Alternativ-)Verhalten veranlasst werden, das einen Versicherungsfall vermeidet, um die Gemeinschaft der Beitragszahler vor der Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte zu schützen, die den Eintritt des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben (vgl. BSG, Urteile vom 17. November 2005 – B 11a/11 AL 69/04 R, BSGE 95, 232 und vom 2. Mai 2012 -–B 11 AL 18/11 R, SozR 4-4300 § 144 Nr. 24; Eicher, SGb 2005, 553, 555). Im Zusammenhang mit einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe erfährt der sperrzeitrelevante Sachverhalt deshalb im Zeitpunkt des Lösungsakts eine Zäsur, denn danach vermag diese präventive Wirkung nicht mehr einzutreten. Die Arbeitsaufgabe ist erfolgt, ein (zumutbares) Alternativverhalten ist nicht mehr möglich (vgl. Eicher, SGb 2005, 553, 555). Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes kann es dann auch nicht mehr darauf ankommen, dass eine Ärztin ein Jahr später rückblickend ohne nähere Begründung oder Mitteilung einer Diagnose die Notwendigkeit eines Arbeitsplatzwechsels bestätigt. Hinzu kommt, dass sie Klägerin diesem Rat ja auch nachgekommen ist: Sie hat mit ihrem Arbeitgeber die Abgabe der Leitung in der Kita H. zum 1. August 2023 vereinbart, um, wie sie in der mündlichen Verhandlung beschrieben hat, ihren Stresslevel zu reduzieren, und wurde von da an beim Aufbau der Kita in E. eingesetzt. Ein Arbeitsplatzwechsel war somit bei ihrem damaligen Arbeitgeber möglich und ist erfolgt. Für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gab es dagegen keinen wichtigen Grund. Dafür spricht auch, dass die Klägerin von der ja auch für sie bestehenden Möglichkeit einer fristlosen Kündigung keinen Gebrauch gemacht, sondern das gekündigte Arbeitsverhältnis – wenn auch auf Wunsch ihres Arbeitgebers – nach einem Jahr sogar noch um einen Monat verlängert hat. Die Berufung kann deshalb keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten, ob der Arbeitslosengeldbezug der Klägerin wegen einer Sperrzeit ruhte. Die Klägerin war seit dem 1. Februar 2015 in verschiedenen Betriebsstätten der „S.“ beschäftigt, zuletzt seit 1. August 2023 als Schulleiterin bei der „S.“ in 21039 Escheburg. Am 11. August 2023 bestätigte der Arbeitgeber der Klägerin deren Kündigung zum 31. März 2024. Mit „Ergänzung zum Arbeitsvertrag“ vom 15. Februar 2024 vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Kündigung erst zum 30. April 2024 wirksam werden sollte. Am 3. April 2024 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten als arbeitsuchend, die Arbeitslosmeldung zum 1. Mai 2024 erfolgte am 4. April 2024. Mit Bescheid vom 21. Mai 2024 stellte die Beklagte für die Zeit vom 1. Mai 2024 bis 23. Juli 2024 (12 Wochen) eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe fest. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 22. Mai 2024 Widerspruch ein, da die Kündigung auf ärztlichen Rat erfolgt sei. Sie legte eine Karteikarte des N. vor, auf der die Neurologin Dr. B. am 4. Juni 2024 feststellt, dass ein Wechsel des Arbeitsplatzes für die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen unumgänglich gewesen sei, um eine Verschlechterung ihrer Beschwerden zu vermeiden und eine langfristige Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Auf dem Formblatt „Ärztliche Stellungnahme“ hatte offenbar dieselbe Ärztin ebenfalls am 4. Juni 2024 notiert: „Für zukünftige Tätigkeiten keine Einschränkungen. Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt“. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2024 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Da die Klägerin keine konkrete Aussicht auf eine unmittelbar anschließende Dauerbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber gehabt habe, habe sie die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Ein wichtiger Grund für die Kündigung sei nicht erkennbar, weil ihr ärztlicherseits nicht zu einer Eigenkündigung aus gesundheitlichen Gründen geraten worden sei. Es sei widersprüchlich, bereits am 26. April 2023 zum 31. März 2024 zu kündigen, das Arbeitsverhältnis dann aber noch einmal um einen Monat zu verlängern. Die Klägerin hat am 21.Juni 2024 gegen die genannten Bescheide Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie meint, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, weil sie einen wichtigen Grund für die Kündigung ihres Arbeitsvertrages gehabt habe. Bereits seit Sommer 2021 sei es durch die Belastung am Arbeitsplatz zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen gekommen und es sei ihr ärztlich zu einem Arbeitsplatzwechsel geraten worden. Ein interner Arbeitsplatzwechsel zur Kita H. habe zu keiner Besserung geführt. Deshalb habe sie am 26. April 2023 zum 31. März 2024 gekündigt. Nach der Kündigung habe sie mit ihrem Arbeitgeber die Abgabe der Leitung in der Kita H. zum 1. August 2023 und den Einsatz beim Aufbau der Kita in E. vereinbart. Auf Bitten des Arbeitgebers habe sie einer Verlängerung bis zum 30. April 2024 zugestimmt, um eine geordnete Übergabe zu ermöglichen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Klägerin habe eine deutliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes durch ihre berufliche Tätigkeit für den Zeitpunkt ihrer Kündigung im April 2023 weder vorgetragen noch belegt; ebensowenig häufige und längere, sich steigernde Arbeitsunfähigkeitszeiten. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb die Klägerin nach ihrer Kündigung noch ein Jahr unverändert in einer Leitungsfunktion weiter gearbeitet habe, wenn diese Tätigkeit sie unzumutbar gesundheitlich überfordert habe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin sich in der Zeit ab Sommer 2021 bis Ende Mai 2024 aktiv um eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit bemüht habe. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. April 2025 abgewiesen und auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Gegen diese ihr am 5. April 2025 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 5. Mai 2025 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, bereits am 9. Juni 2023 habe sie sich bei der Agentur für Arbeit über ihre berufliche Neuorientierung informiert. Im Jahr 2023 habe sie einen eigenen gemeinnützigen Träger gegründet, um eine Anschlussbeschäftigung zu sichern. Im Mai 2024 sei - nach erstmaliger Besichtigung im Dezember 2023 - eine geeignete Immobilie für die Errichtung einer Kindertagesstätte gefunden worden; die Schlüsselübergabe sei am 15. Juli 2024 erfolgt. Der Wechsel von der Schulleitung zur Leitung einer kleinen Kita habe eine bewusste Reduzierung des Arbeitspensums dargestellt, weil die Tätigkeit als Kitaleitung für sie routiniert gewesen sei und keine Herausforderung dargestellt habe. Vier Wochen nach einer Impfung gegen Covid 19 im März 2021 habe sie sich wegen Sehstörungen, Lähmungen und anhaltenden Erschöpfungszuständen in neurologische Behandlung begeben. Deren Ursache habe nicht abschließend geklärt werden können; Frau Dr. B. habe ihr dringend geraten, ihren Arbeitsplatz zu wechseln, um eine stabile Arbeitsumgebung zu schaffen und den hohen Stresslevel zu reduzieren. Während der Pandemie habe sie flexibel im Homeoffice arbeiten können, deshalb sei es zu keinen monatelangen Ausfallzeiten gekommen. Außerdem habe bei ihr als Pädagogin das Wohl der ihr anvertrauten Kinder und Schülerinnen im Mittelpunkt gestanden und nicht ihre eigene Person. Das sollte jetzt nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden. Aus den vorliegenden Befundberichten gehe hervor, dass sich ihr Gesundheitszustand zum Kündigungszeitpunkt deutlich verschlechtert habe, so seien Sehstörungen, Lähmungen, Migräne und depressive Verstimmung als ernstzunehmende Diagnosen hinzugekommen. Ihre Hausärztin und ihre Hals-Nasen-Ohrenärztin hätten bestätigt, dass sie an permanenter Sinusitis, Bronchitis und Tinnitus gelitten habe. Diese Krankheiten seien nach ihrem Ausscheiden nicht mehr zu beobachten. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 2.4.2025 und den Bescheid der Beklagten vom 21.5.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.6.2024 aufzuheben. Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf den ihrer Meinung nach überzeugenden Inhalt des Gerichtsbescheides und wendet ein, die Berufungsbegründung enthalte nichts Neues. Ein ärztliches Attest, das eine Kündigung zum tatsächlich erfolgten Zeitpunkt nahelegt, liege nicht vor. Der Senat hat über die Berufung am 24. September 2025 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.