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Urteil

B 11 AL 18/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Arbeitsablehnung bestimmt sich die anzuwendende Sperrzeitregelung nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des sperrzeitbegründenden Ereignisses galt. • Die Entscheidung durch einen Berichterstatter ist zulässig, wenn die Beteiligten einverstanden sind und keine besondere Schwierigkeit der Sache vorliegt. • Ein angebotener Stundenlohn von 5,37 Euro (2002) begründet nicht ohne Weiteres einen unzumutbaren Arbeitsvertrag; das erzielbare Nettoeinkommen ist mit Blick auf Abzugsfähigkeit von tatsächlichen Aufwendungen zu prüfen. • Eine Sperrzeit nach altem Recht (12 Wochen) wirkt kalendermäßig unabhängig vom Fortbestand des Leistungsanspruchs und kann daher zeitlich teilweise in ein Folgejahr hineinragen. • Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 48 Abs.1 S.2 Nr.4 SGB X i.V.m. § 330 Abs.3 SGB III ist eine rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung und Rückforderung von gezahlten Leistungen möglich.
Entscheidungsgründe
Sperrzeit bei Arbeitsablehnung: Anwendbares Recht und Zulässigkeit einer Einzelrichterentscheidung • Bei einer Arbeitsablehnung bestimmt sich die anzuwendende Sperrzeitregelung nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des sperrzeitbegründenden Ereignisses galt. • Die Entscheidung durch einen Berichterstatter ist zulässig, wenn die Beteiligten einverstanden sind und keine besondere Schwierigkeit der Sache vorliegt. • Ein angebotener Stundenlohn von 5,37 Euro (2002) begründet nicht ohne Weiteres einen unzumutbaren Arbeitsvertrag; das erzielbare Nettoeinkommen ist mit Blick auf Abzugsfähigkeit von tatsächlichen Aufwendungen zu prüfen. • Eine Sperrzeit nach altem Recht (12 Wochen) wirkt kalendermäßig unabhängig vom Fortbestand des Leistungsanspruchs und kann daher zeitlich teilweise in ein Folgejahr hineinragen. • Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 48 Abs.1 S.2 Nr.4 SGB X i.V.m. § 330 Abs.3 SGB III ist eine rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung und Rückforderung von gezahlten Leistungen möglich. Die Klägerin, 1961 geboren, bezog Arbeitslosengeld und anschließend Arbeitslosenhilfe. Die Beklagte bot ihr am 10.10.2002 bzw. im Vorstellungsgespräch am 24.10.2002 eine Tätigkeit als Produktionshelferin mit einem Stundenlohn von 5,37 Euro (mündlich bis 6 Euro) an. Die Klägerin erklärte, sie wolle zunächst andere Bewerbungen abwarten und könne frühestens am 18.11.2002 anfangen. Die Beklagte stellte daraufhin eine zwölfwöchige Sperrzeit für den Zeitraum 25.10.2002 bis 16.1.2003 fest, hob die Leistungsbewilligung rückwirkend auf und forderte gezahlte Leistungen zurück. Das SG reduzierte die Sperrzeit auf drei Wochen, das LSG hob diese Entscheidung auf und bestätigte die zwölfwöchige Sperrzeit sowie die Rückforderung. Die Klägerin wandte sich mit Revision gegen das LSG-Urteil. • Zulässigkeit der Revision fehlend: Das LSG hat zu Recht die Berufung der Beklagten zugelassen und die Entscheidung durch den Berichterstatter war form- und materiellrechtlich zulässig, da die Beteiligten einverstanden waren und keine besondere Schwierigkeit der Sache vorlag (§ 155 SGG). • Tatbestand und maßgebliches Ereignis: Sperrzeitbegründendes Ereignis war das als Arbeitsablehnung zu wertende Verhalten der Klägerin beim Vorstellungsgespräch am 24.10.2002; die Sperrzeit beginnt grundsätzlich am Tag nach diesem Ereignis (§ 144 SGB III aF/neu). • Anwendbares Recht: Auf die Wirkungen der Sperrzeit ist das Recht anzuwenden, das beim Eintritt des sperrzeitbegründenden Ereignisses galt. Die Änderung der Sperrzeitdauer zum 1.1.2003 wirkt nicht rückwirkend auf bereits eingetretene Rechtsfolgen; deshalb war die zwölfwöchige Sperrzeit nach altem Recht anzuwenden (intertemporales Recht, Geltungszeitraumprinzip). • Zumutbarkeit der Arbeit und Entgeltprüfung: Die angebotene Beschäftigung war zumutbar. Ein Stundenlohn von 5,37 Euro stellte kein offensichtlich sittenwidriges Entgelt dar; das zu erwartende Nettoeinkommen überstieg die von der Klägerin bezogene bzw. zustehende Alhi auch nach Abzug tatsächlich anfallender Aufwendungen, sodass kein wichtiger Grund für die Ablehnung vorlag (§ 121 SGB III). • Bescheidaufhebung und Rückforderung: Durch die rechtswirksame Sperrzeit trat ein Ruhen des Anspruchs ein; die Bewilligung war deshalb nach § 48 Abs.1 S.2 Nr.4 SGB X i.V.m. § 330 Abs.3 SGB III aufzunehmen. Die Beklagte durfte bereits erbrachte Leistungen (Alhi, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) zurückfordern (§ 50 SGB X, § 335 SGB III aF). • Härte- und Verfassungsrügen unbegründet: Es lagen keine besonderen Härtegründe vor, die eine Verkürzung der Sperrzeit gerechtfertigt hätten; ferner bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des zum Tatzeitpunkt geltenden Rechts. • Revisionsentscheidung: Die vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind bindend; die Revision ist daher unbegründet (§ 163 SGG). Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Das LSG hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin durch ihr Verhalten beim Vorstellungsgespräch die Annahme der angebotenen Arbeit abgelehnt oder die Anbahnung verhindert hat und dafür keinen wichtigen Grund hatte. Da das sperrzeitbegründende Ereignis im Oktober 2002 eingetreten ist, war auf die Rechtsfolgen die bis dahin geltende Fassung des § 144 SGB III anzuwenden, weshalb die zwölfwöchige Sperrzeit rechtmäßig war. Die hieraus folgende rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung und die Rückforderung gezahlter Alhi sowie der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind rechtmäßig. Die Klägerin hat somit in der Hauptsache nicht obsiegt.