Urteil
L 3 BA 9/20
Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2021:1019.L3BA9.20.00
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Leitsätze
1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.(Rn.34)
2. Ist ein Erbringer von Personaldienstleistungen in die Arbeitsorganisation seines Auftraggebvers eingegliedert und dessen Weisungen unterworfen, hat er vorgegebene Arbeitszeiten einzuhalten und hat er ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.(Rn.37)
3. Dieser Einordnung widerspricht nicht eine Vergütungsregelung gegen Rechnungstellung, dem Fehlen einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und von bezahltem Urlaub und die Befugnis, für andere Auftraggeber tätig zu werden.(Rn.45)
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 39.234,10 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.(Rn.34) 2. Ist ein Erbringer von Personaldienstleistungen in die Arbeitsorganisation seines Auftraggebvers eingegliedert und dessen Weisungen unterworfen, hat er vorgegebene Arbeitszeiten einzuhalten und hat er ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.(Rn.37) 3. Dieser Einordnung widerspricht nicht eine Vergütungsregelung gegen Rechnungstellung, dem Fehlen einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und von bezahltem Urlaub und die Befugnis, für andere Auftraggeber tätig zu werden.(Rn.45) Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 39.234,10 EUR festgesetzt. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 155 Abs. 3 u. 4, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (§§ 143, 151 Abs. 1 SGG) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Gemäß § 28p Abs. 1 S. 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen, sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Sie erlassen im Rahmen dieser Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (§ 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV). Die auf dieser Grundlage ergangenen Bescheide der Beklagten sind formell rechtmäßig ergangen. Die von der Klägerin zunächst geltend gemachten, im Berufungsverfahren aber nicht wiederholten Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide greifen nicht durch. Auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig, denn die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Oktober 2011 in einer abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin stand und somit der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, § 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch und § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (z.B. BSG, Urteil vom 14.03.2018 – B 12 KR 3/17 R; BSG, Urteil vom 28.05.2008 – B 12 KR 13/07 R; beide Juris) setzt danach eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Eine Dienstleistung kann auch dann fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird, wie es bei Diensten höherer Art vielfach der Fall ist. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen „zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ und ergibt sich aus der hieraus folgenden Eingliederung in den Betrieb (BSG, Urteil vom 04.06.2019 – B 12 R 11/18 – Juris, m.w.N.). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig Beschäftigter oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das gesamte Bild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere grundsätzlich den Ausschlag, soweit sie im Rahmen des rechtlich Zulässigen ausgeübt werden (BSG, Urteil vom 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – Juris). Dieser Rechtsprechung folgt der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung. Gemessen an diesen Vorgaben ergibt sich im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung das Bild einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. Zwar gibt es auch Anhaltspunkte für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit, nach der gebotenen Abwägung überwiegen jedoch die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände. Ein schriftlicher Vertrag wurde nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Klägerin und des Beigeladenen zu 1. nicht geschlossen, die Geschäftsbeziehung basierte vielmehr ausschließlich auf mündlichen Abreden. Die im streitigen – fast fünf Jahre umfassenden – Zeitraum erfolgte kontinuierliche Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. spricht jedoch dafür, dass ein auf Dauer angelegtes Vertragsverhältnis und nicht nur jeweils werkbezogene Abreden vorgelegen haben. Es handelte sich dabei um eine (mündliche) Rahmenvereinbarung, da die Bestimmung der Einzelheiten der Vertragsdurchführung, insbesondere die Bestimmung des Tätigkeitsortes sowie der Tätigkeitszeit, erkennbar jedem Einzelauftrag vorbehalten war. Der Beigeladene zu 1. war in einer für seine Tätigkeit prägenden Weise in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert und unterlag zudem einem Weisungsrecht. Für die Frage, ob eine Weisungsgebundenheit und/oder eine Eingliederung in die Betriebsorganisation gegeben ist, kann bei Dreiecksverhältnissen – wie hier durch die vertragliche Bindung der Klägerin einerseits an ihren Auftraggeber und andererseits an den Beigeladenen zu 1. – nicht allein auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. abgestellt werden. Vielmehr bedarf es auch einer Betrachtung der Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und deren Auftraggebern, denn das Weisungsrecht kann grundsätzlich auch an Dritte delegiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 23.04.2015 – B 2 U 5/14 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2021 – L 11 BA 3492/19; Urteil des Senats vom 27.04.2021 – L 3 BA 6/18). Die Klägerin hatte sich gegenüber ihren Auftraggebern vertraglich zur Erbringung von Personaldienstleistungen verpflichtet und hat hierfür unter anderem den Beigeladenen zu 1. eingesetzt. Dieser war somit gegenüber der Klägerin verpflichtet, deren Leistungsverpflichtung gegenüber dem Endkunden zu erfüllen. Hierbei war der Beigeladene zu 1. jeweils in die Arbeitsabläufe und damit in die Betriebsorganisation des Endkunden eingegliedert. So hat er in den mündlichen Verhandlungen vor dem Sozialgericht erklärt, er habe Hausmeistervertretungen sowie Poststellentätigkeiten und Botenfahrten verrichtet. Bei den Hausmeistertätigkeiten sei er in die Position des zu vertretenden Hausmeisters vollständig eingerückt, d.h. er habe ihn hinsichtlich der zu verrichtenden Tätigkeiten und seiner Zeiten und Dienstpläne vollständig ersetzt. Damit war der Beigeladene zu 1. in die Betriebsorganisation des Hauptauftraggebers eingegliedert und er unterlag dort einem Weisungsrecht hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Arbeitsausführung. Die Tätigkeiten mussten in den Räumlichkeiten des Hauptauftraggebers zu den üblichen Zeiten des ansonsten tätigen Hausmeisters stattfinden und die Aufgaben sowie der Arbeitsablauf richteten sich nach den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen. Dass der Beigeladene zu 1. innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens sicherlich gewisse Freiheiten hatte, in welcher Reihenfolge und auf welche Art und Weise er die anstehenden Aufgaben abgearbeitet hat, unterscheidet ihn nicht von einem fest angestellten Mitarbeiter, dem ebenfalls nicht jeder Handgriff detailliert vorgegeben wird. Dem Beigeladenen zu 1. verblieb jedoch nur ein geringer Spielraum bei der Ausfüllung des vorgegebenen Rahmens. Hinsichtlich der bei der A. verrichteten Botendienste hat er angegeben, dass er morgens um 8 Uhr angefangen und um 17 Uhr Feierabend gemacht habe. Er habe die Post verteilt und dreimal täglich abgeholt und zur Poststelle gebracht. Auch hier war er demnach sowohl örtlich als auch zeitlich in den Betrieb und die vorgegebenen Arbeitsabläufe des Endkunden eingegliedert, denn die Tätigkeit musste in dessen Betriebsräumen und zeitlich regelmäßig unter Berücksichtigung der im Betrieb vorhandenen Strukturen ausgeübt werden. Eine maßgebliche Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Arbeitsausführung ist dabei ebenfalls nicht ersichtlich. Sofern er gewisse Freiheiten – etwa hinsichtlich der Reihenfolge der abzuholenden Post – gehabt haben mag, unterscheidet ihn auch dies nicht von einem festangestellten Poststellenmitarbeiter. Die Klägerin hat diesen Angaben des Beigeladenen zu 1. in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts nicht widersprochen. Sie sind darüber hinaus auch für den Senat glaubhaft und nachvollziehbar, da eine andere Arbeitsweise bei den ausgeübten Tätigkeiten kaum denkbar ist und im Übrigen auch den vertraglichen Verpflichtungen der Klägerin gegenüber ihrem Auftraggeber zuwiderlaufen würde. Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, Weisungen seitens ihres Auftraggebers seien unerheblich für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Vielmehr muss sie sich diese aufgrund des vertraglichen Dreiecksverhältnisses zurechnen lassen. Des Weiteren entsprechen die Ausführungen des Beigeladenen zu 1. hinsichtlich der Arbeitszeiten auch seinen Angaben auf den Rechnungen. Hiernach waren die Arbeitszeiten bei der A. weitgehend gleichbleibend mit nur geringfügigen Abweichungen. So hat der Beigeladene zu 1. ab Januar 2007 regelmäßige Arbeitszeiten von 8.30 (gelegentlich 9.00 Uhr) bis 17.00 Uhr (gelegentlich bis 18.00/18.30 Uhr) an fünf Tagen pro Woche eingetragen. Spätere Rechnungen (ab November 2008) enthalten anstelle einer detaillierten Stundenaufstellung überwiegend die Angabe „geleistete Stunden gemäß vorgegebener Stundenanzahl“ oder „geleistete Stunden wie vorgegeben“, was ebenfalls für Weisungen hinsichtlich der zu leistenden Arbeitszeit spricht. Anders als die Klägerin vorträgt, befindet sich dieser Zusatz keinesfalls nur auf Rechnungen gegenüber anderen Unternehmen der H.-Gruppe, sondern auf den Rechnungen gegenüber der Klägerin. Entgegen dem Vortrag der Klägerin dürfte der Beigeladene zu 1. auch verpflichtet gewesen sein, die Arbeiten persönlich zu verrichten, wie er es zunächst auch im Fragebogen der Beklagten angegeben hat. Denn die Klägerin hatte sich ausweislich des von ihr vorgelegten Beispiel-Vertrages gegenüber ihren Auftraggebern gerade dazu verpflichtet, die Dienstleistungen nur von eigenen Mitarbeitern ausführen zu lassen und sicherzustellen, dass diese keine betriebsfremden Personen in Objekte des Auftraggebers mitbrachten (§ 3 Ziffer 4 des Vertrages). Hätte sie dem Beigeladenen zu 1. gestattet, Vertretungen oder Hilfskräfte einzusetzen, hätte sie damit also gegen eigene vertragliche Verpflichtungen verstoßen. Im Übrigen stellt die bloße Möglichkeit der Einschaltung Dritter in die Leistungserbringung allenfalls dann ein Indiz für Selbständigkeit dar, wenn von ihr nach Art und Umfang in prägender Weise Gebrauch gemacht wurde (BSG, Urteil vom 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R - Juris), was vorliegend nicht der Fall war. Der Beigeladene zu 1. hat auch kein maßgebliches Unternehmerrisiko getragen. Das entscheidende Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätzen, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes einsetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen. Aus dem allgemeinen Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (BSG, Urteil vom 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – Juris, m.w.N.). Vorliegend hat der Beigeladene zu 1. im Wesentlichen nur seine Arbeitskraft eingesetzt. Ein Verlustrisiko im vorgenannten Sinne bestand insoweit nicht, da er einen unbedingten Anspruch auf Vergütung seiner aufgewandten Arbeitszeit nach einem festen Stundensatz hatte. Auch die Möglichkeit, seine Verdienstchancen zu steigern, bestand nicht, vielmehr arbeitete er ab November 2007 sogar für einen geringeren Stundensatz als in der Anfangszeit. Entgegen dem Vortrag der Klägerin variierte der Stundensatz auch nicht je nach Auftrag, sondern blieb – abgesehen von der Reduzierung um 0,50 EUR ab November 2007 – über den gesamten Tätigkeitszeitraum konstant. Das verbleibende Risiko einer Insolvenz des Auftrag- oder Arbeitgebers trifft Arbeitnehmer in gleicher Weise. Soweit der Beigeladene zu 1. eigenes Werkzeug und gelegentlich auch sein eigenes Kraftfahrzeug eingesetzt hat, lässt dies nicht auf ein unternehmerisches Risiko schließen, da er diese Gegenstände nicht gerade im Hinblick auf die für die Klägerin ausgeübten Tätigkeiten angeschafft hat und das hierfür aufgewandte Kapital daher nicht bei Verlust des Auftrages als verloren anzusehen wäre. Vielmehr hat er das Fahrzeug für die – unabhängig von der Klägerin betriebenen – Wohnungsauflösungen und den Online-Handel angeschafft und vorgehalten und es nur gelegentlich bei Tätigkeiten für die Klägerin genutzt, zumal es hierfür sogar eher ungeeignet war. Im Regelfall hat er dagegen hierfür das ihm von der Klägerin unentgeltlich zur Verfügung gestellte Fahrzeug genutzt, was wiederum eher arbeitnehmertypisch ist. Das Lager nebst Büroräumen hat der Beigeladene zu 1. ebenfalls für seinen Online-Handel unterhalten, da er dort die Gegenstände aus den Wohnungsräumungen bis zum Weiterverkauf über Online-Plattformen aufbewahrt hat. Die Räumlichkeiten hatten mit der Tätigkeit für die Klägerin nichts zu tun und haben somit keinen Einfluss auf die statusrechtliche Beurteilung. Das gleiche dürfte für die angeführte PC-Ausstattung gelten, denn es ist nicht ersichtlich, dass er für die Tätigkeiten für die Klägerin in nennenswertem Umfang auf einen PC angewiesen war. Die gegenüber der Klägerin erstellten Rechnungen sind im Übrigen handschriftlich angefertigt worden. Das von den Vertragspartnern praktizierte Verfahren der Vergütung gegen Rechnungstellung spricht hingegen ebenso wie die Berechnung der Mehrwertsteuer vordergründig für eine selbstständige Tätigkeit. Allerdings ist dies vor allem dem Willen der Beteiligten geschuldet, eine selbständige Leistungserbringung zu vereinbaren. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass keine arbeitnehmertypischen Leistungen wie bezahlter Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vereinbart worden sind. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass vertragliche Vereinbarungen, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmerstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen zu vermeiden, auch wenn sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden, ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen, zulassen. Dem Willen der Vertragsparteien kommt jedoch generell nur dann überhaupt eine potentielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (BSG, Urteil vom 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R; BSG, Urteil vom 07.06.2019 – B 12 R 6/18 R - Juris). Dies ist hier nicht der Fall. Zwar kann die Höhe der Vergütung für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, wenn sie evident oberhalb der abhängig Beschäftigter für eine gleichartige Tätigkeit gewährt wird. Ein derartig evidentes Überschreiten der üblichen Vergütung ist hier jedoch nicht ersichtlich und auch von der Klägerin, die lediglich auf einen Vergleich mit dem Mindestlohn abstellt, nicht dargelegt worden. Darüber hinaus ist die Honorarhöhe nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und ebenfalls als Ausdruck des Parteiwillens zu werten (vgl. BSG, Urteil vom 07.06.2019 – B 12 R 6/18 R - Juris). Auch die Tätigkeit für andere Auftraggeber oder eine grundsätzliche Bereitschaft hierzu erhält erst durch das Zusammenwirken mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit erhebliches Gewicht. Zwar kann darin ein Indiz für eine erhebliche Dispositionsfreiheit in Bezug auf die zu beurteilende Tätigkeit liegen, wenn sie in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet, weil sie dann die zeitliche Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränkt (BSG Urteil vom 04.09.2018 - B 12 KR 11/17 R; BSG, Urteil vom 07.06.2019 – B 12 R 6/18 R; beide Juris). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Beigeladene zu 1. war vielmehr im streitigen Zeitraum in ganz erheblichem Umfang für die Klägerin tätig (2007: 1.649,12 Stunden; 2008: 1.591,29 EUR; 2009:1.499,55 Stunden; 2010: 1.402,55 Stunden; 2011: 996,5 Stunden). Angesichts einer durchschnittlichen Jahresarbeitszeit von rund 1.577 Stunden von Vollzeiterwerbstätigen in Deutschland im Jahr 2020 (Quelle: https://de.statista.com) dürfte eine schwerpunktmäßige Tätigkeit für andere Auftraggeber hier auszuschließen sein. Hinzu kommt, dass der Beigeladene zu 1., soweit ersichtlich, im streitigen Zeitraum lediglich für ein anderes Unternehmen der H.-Gruppe zu im Wesentlichen gleichen Konditionen sowie für seinen eigenen Online-Handel tätig geworden ist. Ein Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit kann schließlich das Recht zur Ablehnung von Aufträgen sein. Angesichts der fortgesetzten Tätigkeit des Beigeladenen zu 1., die nur wenige Lücken aufweist, und ihres zeitlichen Umfangs dürfte von einem derartigen Recht aber in tatsächlicher Hinsicht allenfalls sehr eingeschränkt Gebrauch gemacht worden sein, sodass diesem Umstand kein maßgebliches Gewicht zukommt. Dass der Beigeladene zu 1. ab Mai 2008 – also erst nach Beginn der hier streitigen Tätigkeiten – ein eigenes Gewerbe angemeldet hatte, führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung, denn die Anmeldung eines Gewerbes begründet keine selbstständige Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.1998 – B 12 KR 5/97 R – Juris). Darüber hinaus erfolgte diese offenbar im Hinblick auf den von ihm betriebenen Online-Handel. Die weitere Gewerbeanmeldung ab Januar 2012 betrifft ohnehin nicht den hier streitigen Zeitraum. Auf Vertrauensschutz aufgrund vorhergehender Betriebsprüfungen kann sich die Klägerin nicht berufen. Eine materielle Bindungswirkung kann sich nur insoweit ergeben, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch Verwaltungsakt festgestellt worden sind (BSG, Urteil vom 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R – Juris). Ein solcher Verwaltungsakt liegt in Bezug auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. im streitigen Zeitraum nicht vor. Zutreffend hat das Sozialgericht auch darauf hingewiesen, dass die steuerrechtliche Bewertung keinen Einfluss auf die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status hat, da eine wechselseitige Bindung insoweit nicht besteht (LSG, Urteil vom 14.06.2019 - L 8 BA 12/18 B ER – Juris, m.w.N.). Zusammengefasst ergibt sich somit ein deutliches Überwiegen der Umstände, die auf eine versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. hindeuten (insbesondere Eingliederung in den Betrieb des jeweiligen Endkunden und Weisungsgebundenheit in zentralen Punkten) gegenüber den nach Anzahl, Umfang und Gewicht her nur geringen Anhaltspunkten für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Diese Beurteilung wird gestützt durch den von der Klägerin vorgelegten Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem W1, der zwar außerhalb des streitigen Zeitraums geschlossen, aber von der Klägerin als „beispielhaft“ bezeichnet wurde. Dieser enthält die ausdrückliche Verpflichtung der Klägerin, die ihr übertragenen Aufgaben mit eigenen, sozialversicherungspflichtigen Arbeitskräften durchzuführen (§ 2 Ziffer 3 des Vertrages). Durch den Einsatz eines selbständigen „Subunternehmers“ hätte die Klägerin somit gegen ihre eigenen vertraglichen Pflichten gegenüber ihrem Auftraggeber verstoßen. Ferner ergibt sich aus weiteren Regelungen, dass der für die jeweilige Dienstleistung eingesetzte Mitarbeiter weisungsabhängig sein sollte, denn die Klägerin war gegenüber ihrem Endkunden vertraglich verpflichtet, für das eingesetzte Personal Dienstanweisungen vorzuhalten, in denen unter anderem die Einzelheiten der Aufgabenstellung, Schichtzeiten und bestimmte Verhaltensmaßnahmen festgelegt waren. Der Beigeladene zu 1. unterlag damit durchgängig der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Es sind innerhalb des streitigen Gesamtzeitraums keine Zeiträume ersichtlich, in denen er längerfristig nicht für die Klägerin tätig gewesen ist, denn er hat für annähernd jeden Kalendermonat im hier maßgeblichen Zeitraum (mit Ausnahme von Dezember 2007 und Oktober 2010) eine Rechnung bei der Klägerin eingereicht. Entgegen der vom Beigeladenen zu 1. im Verwaltungsverfahren geäußerten Auffassung verstößt dieses Ergebnis nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Das Wahlrecht der Beteiligten, das Vertragsverhältnis in bestimmter Weise auszugestalten, wird hierdurch nicht berührt. Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der gewählten Ausgestaltung müssen sich die Beteiligten dann aber an dieser festhalten lassen. Anhaltspunkte für die rechnerische Unrichtigkeit der Beitragsforderung sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte zu Recht die ausgewiesenen Rechnungsbeträge inklusive der Mehrwertsteuer zur Grundlage der Berechnung gemacht. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts, die von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht angegriffen worden sind, Bezug genommen. Da die Beiträge dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erhoben worden sind, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 S. 1, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1. aufgrund seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Oktober 2011 der Sozialversicherungspflicht unterlag. Die Klägerin war ein Unternehmen innerhalb der H.-Gruppe, bei der es sich nach ihrem Internetauftritt um ein 1974 gegründetes Familienunternehmen zur Durchführung von verschiedenen Dienstleistungen im Rahmen von Werkverträgen handelt. Die Klägerin bot Personaldienstleistungen in den Bereichen Boten- und Kurierservice, Büromaterialservice (Beschaffung und Verteilung von Büromaterial im Haus des Kunden), Postservice (Poststellentätigkeiten), Dokumentenarchivierung sowie Haustechniker-/Hausmeisterservice an. In einem von der Klägerin vorgelegten und als beispielhaft bezeichneten Vertrag mit dem H1 (H1) vom 18. Juli 2003 heißt es in § 2 Ziffer 3: „Der Auftragnehmer führt die übertragenen Aufgaben mit eigenen Arbeitskräften durch und verpflichtet sich, geeignetes und zuverlässiges Personal einzusetzen. Die Mitarbeiter haben grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht zu unterliegen.“ In § 3 Ziffer 1 heißt es: „Die Organisation des Dienstes ist durch den Auftragnehmer in Dienstanweisungen festzulegen. Darin sind Einzelheiten der Aufgabenstellung, Schichtzeiten, Personalstärke, Dienstkleidung und Ausrüstung, Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und das Verhalten bei besonderen Vorkommnissen geregelt.“ Nach § 3 Ziffer 4 hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass von seinen Mitarbeitern keine betriebsfremden Personen in die Objekte des Auftraggebers mitgebracht werden. Die Gesellschaft wurde am 5. Februar 2014 aufgelöst, befindet sich in Liquidation und wurde noch nicht gelöscht (Handelsregisterauszug HRB 19738, Abruf vom 24.08.2021). Der 1945 geborene Beigeladene zu 1. erhielt von Januar 2005 bis Januar 2010 Arbeitslosengeld II. Seit dem 1. Februar 2010 bezieht er Altersrente von der Beklagten. Er hatte ab 1. Mai 2008 ein Gewerbe für die Tätigkeiten „Kurierfahrten mit dem PKW“ sowie „Vertrieb von gebrauchten Waren aller Art, insbesondere Haushaltsartikeln (Onlineshop)“ angemeldet. Für die Zeit ab 1. Januar 2012 hat er ein weiteres Gewerbe für die Tätigkeiten „Hausmeisterservice, Wohnungsräumungen, Handel und Vertrieb über das Internet mit gebrauchten Gütern (z.B. Haushaltsartikel usw.)“ angemeldet. In der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Oktober 2011 war der Beigeladene zu 1. für die Klägerin tätig und verrichtete Botendienste und Hausmeistervertretungen in Drittfirmen, mit denen die Klägerin Verträge geschlossen hatte, durch die ihr die Durchführung dieser Dienstleistungen übertragen worden war. Ein schriftlicher Vertrag wurde zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. nach deren übereinstimmenden Angaben nicht geschlossen. Der Beigeladene zu 1. verrichtete im gleichen Zeitraum auch Tätigkeiten für die H. Gebäudedienste GmbH, ein weiteres Unternehmen aus der H.-Gruppe, welches Personaldienste in den Bereichen Glas-/Gebäudereinigung und technischen Gebäudediensten anbot. Daneben betrieb er einen Online-Handel, bei dem er Gegenstände aus von ihm durchgeführten Wohnungsräumungen veräußerte. Der Beigeladene zu 1. erstellte gegenüber der Klägerin monatliche Rechnungen auf Stundenbasis, wobei eine Vergütung von zunächst 12,50 EUR bzw. 12 EUR ab November 2007 pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer zugrunde gelegt wurde. Die Zahlungen der Klägerin erfolgten auf ein Konto der Inhaberin S.M.. Die Beklagte führte vom 29. November 2011 bis 29. Juli 2013 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Oktober 2011 durch und überprüfte in diesem Rahmen auch den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1. Dieser gab im Fragebogen der Beklagten unter dem 15. Januar 2012 an, dass er seit 2009 ein Gewerbe in der Liebigstraße 2-22 angemeldet habe. Er beschäftige keine Arbeitnehmer. Er habe mit der Klägerin keine regelmäßige Arbeitszeit vereinbart und könne diese frei gestalten. Den Arbeitsort könne er nicht frei wählen. Er betreibe Werbung für seine Tätigkeit in Form von Mundpropaganda. Er erhalte Weisungen hinsichtlich der Ausführung der Arbeit und sei in den betrieblichen Arbeitslauf des Auftraggebers eingegliedert, und zwar in die Poststelle. Er führe die gleichen Arbeiten aus wie festangestellte Mitarbeiter. Er müsse keine Berichte abgeben, habe die Arbeiten persönlich auszuführen und könne keine Hilfskräfte einsetzen. Ihm werde vom Auftraggeber ein Kraftfahrzeug kostenlos zur Verfügung gestellt. Eigenes Kapital setze er nicht ein. Er könne die Übernahme bestimmter Aufträge ablehnen. Er habe mehrere Auftraggeber, besitze einen eigenen Kundenstamm und könne seine Preise selbst gestalten. Im Falle einer Erkrankung erhalte er keine Entgeltfortzahlung und stelle keine Ersatzkraft. Anspruch auf bezahlten Urlaub habe er nicht. Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 hörte die Beklagte die Klägerin dazu an, dass sie beabsichtige, für die von dem Beigeladenen zu 1. ausgeübte Tätigkeit als Hausmeistervertreter sowie im Bereich der Botendienste für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Oktober 2011 Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 39.234,10 Euro nachzuerheben. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Die Tätigkeiten würden ausschließlich in den Räumlichkeiten der Auftraggeber der Klägerin ausgeführt, die Rechnungen der Jahre 2007 bis 2011 wiesen lediglich drei Einsatzorte aus (A., H1, Z.), sodass von einer Eingliederung in die Organisation der Klägerin auszugehen sei. Dem Beigeladenen zu 1. seien Arbeitsmittel (PKW) kostenfrei zu Verfügung gestellt worden. Regelmäßige Arbeitszeiten habe der Beigeladene zu 1. nach seinen Angaben zwar nicht einhalten müssen, jedoch zeige sich anhand der Rechnungen ein gleichmäßiges Arbeitsmuster im Prüfzeitraum. Darüber hinaus sei er als „Springer“/Urlaubsvertretung an bestimmte Zeiten gebunden gewesen, der Arbeitszeitrahmen sei daher vorgegeben gewesen. Dem Beigeladenen zu 1. seien nach seinen Angaben Weisungen hinsichtlich der Arbeitsausführung erteilt worden, ein Unternehmerrisiko habe er nicht getragen. Er habe innerhalb des Prüfzeitraums keine weiteren Auftraggeber außerhalb der H.-Gruppe gehabt. Aus den gegenüber der Klägerin gestellten Rechnungen ergäben sich außerdem in den Jahren 2007 bis 2010 zwischen 1400 und 1650 pro Jahr gearbeitete Stunden, was eine weitere Tätigkeit nahezu ausschließe. Er habe einen durchgehend fast gleichbleibenden Stundenlohn erhalten und sei verpflichtet gewesen, die Leistungen persönlich zu erbringen. Der Beigeladene zu 1. unterliege daher wegen einer abhängigen Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, sodass die nicht entrichteten Beiträge nachzufordern seien. Die Klägerin führte hierzu aus, der Beigeladene zu 1. habe die Hausmeister- und Botendienste als selbstständig Gewerbetreibender im Rahmen seiner Einzelfirma erbracht. Er sei seit mehr als drei Jahrzehnten als selbstständig Gewerbetreibender in verschiedenen Branchen tätig, nämlich bei Finanzdienstleistungen, Fahrzeugüberführungen, Hausmeistervertretungen, Botendiensten, Online-Shops und Haushaltsauflösungen. Hierfür habe er sein Gewerbe angemeldet und er sei Mitglied der Handelskammer H2. Er unterhalte auch eigene Geschäftsräume, die im Prüfungszeitraum aus Büroräumen und einem Lager bestanden hätten. Die selbstständige Tätigkeit und seine Einnahmen aus Gewerbebetrieb seien in mehreren Betriebsprüfungen finanzrechtlich geprüft und anerkannt worden. Sein Unternehmen sei am Markt vertreten und betreibe Eigenwerbung. Er verfüge auch über ein eigenes Betriebsfahrzeug. Eine Auftragsabwicklung mit diesem Fahrzeug wäre zwar theoretisch möglich gewesen, hätte diese aber unnötig erschwert und behindert. Insofern sei im beiderseitigen Interesse für die Durchführung der Postaufträge ein Fahrzeug der Klägerin verwendet worden. Weitere Arbeitsmittel seien ihm nicht zur Verfügung gestellt worden. Die Reparaturarbeiten im Rahmen des Hausmeisterservice habe er mit eigenem Werkzeug vorgenommen, das er ebenso wie Ersatzteile und Materialien seinen Lagerräumen gelagert habe. Der Beigeladene zu 1. habe selbst entschieden, wie er seine Botentouren gestalte. Während seines Einsatzes seien ihm keine Weisungen erteilt und keine Kontrollen durchgeführt worden. Wichtig sei lediglich gewesen, dass der Auftragserfolg eingetreten sei, d.h. es hätte keine Post verloren gehen oder falsch zugestellt werden dürfen. In seinem eigenen unternehmerischen Interesse habe er deshalb bei der Auslieferung von Paketen ein Übergabeprotokoll gefertigt. Eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1. in die Arbeitsorganisation der Klägerin habe nicht vorgelegen. Es hätten keine Dienstbesprechungen und auch keine Teamarbeit stattgefunden. Über den vom Auftraggeber erteilten Auftrag hinaus lägen keine Dienstpläne vor. Der Beigeladene zu 1. habe auch eigenes Kapital eingesetzt, insbesondere sämtliche Betriebsmittel (z.B. Kraftfahrzeug, Büro- und Lagereinrichtung, PC-Programme). Eine Verpflichtung zur persönlichen Auftragserfüllung habe nicht bestanden. Er kalkuliere seine Stundensätze eigenständig und könne auch Rabatte einräumen oder Ratenzahlungsvereinbarungen treffen. Er trage das Risiko von Zahlungsausfällen und erziele bei geringen Aufträgen auch nur geringe Einnahmen. Demgegenüber würden die laufenden Kosten nicht fortfallen. Er habe weder einen festen Arbeitsplatz im Unternehmen der Klägerin gehabt noch sei er an geregelte oder feste Arbeitszeiten im Unternehmen gebunden gewesen. Er sei von der Klägerin auch nicht wirtschaftlich abhängig gewesen, was sich bereits aus seinen sonstigen gewerblichen Tätigkeiten ergebe. Der Beigeladene zu 1. teilte mit, er sei selbstständig tätig gewesen und wolle dies auch in Zukunft bleiben. Das Wahlrecht, selbständig als Unternehmer tätig zu sein, sei verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützt. Er sei nicht weisungsgebunden gewesen und habe keine festen Arbeitszeiten gehabt. Der Einsatzort habe je nach Auftrag gewechselt. Er habe keine festen Bezüge erhalten und keinen Anspruch auf Urlaub oder Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall gehabt. Es bestehe ein Unternehmerrisiko, denn er müsse eigenes Kapital für seine selbständige Tätigkeit aufwenden und sich Arbeitsmittel beschaffen. Er sei nicht verpflichtet, angebotene Aufträge anzunehmen. Die Preise könne er selbst kalkulieren. Regelmäßige Anwesenheits- oder Arbeitszeiten habe er nicht einhalten müssen. Sein Unternehmen trete mit eigenem Briefbogen und auf eigene Rechnung auf. Kundenakquise und Werbung des Unternehmens erfolge in der Regel durch Mundpropaganda und soziale Netzwerke. Sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene zu 1. stellten sodann einen Antrag, die zuständige Betriebsprüferin wegen Besorgnis der Befangenheit vom Verwaltungsverfahren auszuschließen. Die Anträge wurden seitens der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 30. Juli 2013 gegenüber der Klägerin fest, dass für den Beigeladenen zu 1. in seiner ausgeübten Tätigkeit als Hausmeistervertretung sowie im Bereich der Botendienste für die Klägerin ein dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Die sich hieraus ergebende Nachforderung betrage insgesamt 39.234,10 Euro. Zur Begründung vertiefte sie ihre Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben und führte ergänzend aus, maßgebend für die vorzunehmende Abgrenzung seien nicht in erster Linie der Parteiwille, sondern die vertraglichen bzw. tatsächlichen Umstände. Darüber hinaus entfalte eine durch die Finanzverwaltung vorgenommene Einschätzung keine Bindungswirkung für die Sozialversicherung. Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch wiederholte die Klägerin ihre bisherigen Ausführungen. Ergänzend vertrat sie die Auffassung, der angefochtene Bescheid stelle ein rechtliches Nullum dar und entfalte keine Rechtswirkung nach außen, denn er sei mit einem Deckblatt versehen gewesen, welches weder Unterschrift noch Dienstsiegel trage. Es sei daher formnichtig. Der Bescheid stelle nur einen unselbständigen Anhang zum Deckblatt dar und werde folgerichtig nur als Anlage bezeichnet. Der Bescheid sei zudem bereits deswegen rechtswidrig, weil die abgelehnte Prüferin weiterhin an dem Prüfverfahren mitgewirkt habe, obwohl berechtigte Zweifel an ihrer Objektivität bestünden. Er stehe zudem im Widerspruch zu den von der Beklagten durchgeführten Vorprüfungen für die Jahre 2000 bis 2005 und 2005 bis 2009, bei denen die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1., der schon vor 2007 für die Klägerin tätig gewesen sei, nicht als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingestuft worden sei. Hieraus erwachse der Klägerin ein Vertrauenstatbestand. Außerdem stehe der Bescheid auch im Widerspruch zur finanzamtlichen Behandlung des Beigeladenen zu 1. als selbständiger Unternehmer. Zu rügen sei weiter, dass der Bescheid auf einer vorzeitig abgebrochenen Prüfung beruhe, da ein von dem Beigeladenen zu 1. gestellter Aussetzungsantrag zur Beiziehung der finanzamtlichen Prüfungsergebnisse und Steuerbescheide nicht beschieden und dem Antrag auf Ergänzungsprüfung nicht entsprochen worden sei. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2014 zurück. Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus, dass dieser keiner Unterschrift bedurft habe, da nach § 33 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bei einem Verwaltungsakt, der mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen werde, abweichend von § 33 Abs. 3 S. 1 SGB X, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen könnten. Bei einem elektronischen Verwaltungsakt müsse auch das der Signatur zugrundeliegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Dies sei vorliegend der Fall, denn der Beitragsbescheid enthalte den diesbezüglichen Hinweis und lasse die erlassende Behörde erkennen. Der Bescheid sei auch nicht im Hinblick auf die gegen die Prüferin gestellten Befangenheitsanträge rechtswidrig, denn diese seien ebenso wie die Dienstaufsichtsbeschwerde zurückgewiesen worden. Sofern ein Vertrauensschutz aufgrund von Vorprüfungen geltend gemacht werde, werde darauf hingewiesen, dass dabei keine Bescheide erteilt worden seien, die eine versicherungsrechtliche Beurteilung des zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. bestehenden Verhältnisses beinhalten würden. Die Beklagte sei auch nicht an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden, sondern habe ein eigenständiges Prüfrecht. Mit ihrer am 4. April 2014 erhobenen Klage hat die Klägerin erneut geltend gemacht, der angefochtene Bescheid sei schon wegen der Mitwirkung der abgelehnten Prüferin rechtswidrig. Die von der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. gestellten Befangenheitsanträge seien zu Unrecht zurückgewiesen worden und würden daher vollen Umfangs aufrechterhalten. Der Sachverhalt sei von der Beklagten unzutreffend ermittelt worden. Der Beigeladene zu 1. sei auch schon vor dem 1. Januar 2007 für die Klägerin tätig gewesen, bei den Vorprüfungen sei seine Tätigkeit jedoch nicht als sozialversicherungspflichtig eingestuft worden. Hierdurch sei ein Vertrauenstatbestand entstanden. Des Weiteren stünden die angefochtenen Bescheide im Widerspruch zu der finanzamtlichen Behandlung des Beigeladenen zu 1. als selbständiger Unternehmer. Die Beklagte habe es außerdem unterlassen, die Korrespondenz mit dem Beigeladenen zu 1. an die Klägerin weiterzuleiten, diese habe vielmehr erst durch die am 10. Juli 2013 gewährte Akteneinsicht dessen Stellungnahmen zur Kenntnis genommen. Insofern habe die Beklagte die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens verletzt. Die Beklagte habe den von dem Beigeladenen zu 1. ausgefüllten Fragebogen falsch ausgewertet, einen Großteil von dessen Angaben unberücksichtigt gelassen oder sogar unrichtig wiedergegeben. Sie habe auch eine unzutreffende Interessenabwägung vorgenommen, da sie fast nur die Indizien berücksichtigt habe, die ihre vorgefasste Meinung bestätigen würden. Indizien für eine abhängige Beschäftigung seien jedoch nicht gegeben. So sei ein Arbeitsvertrag nicht geschlossen worden, während die Klägerin mit allen Arbeitnehmern schriftliche Arbeitsverträge geschlossen habe. Der Beigeladene zu 1. habe auch keinen Arbeitslohn erhalten, sondern ein Leistungsentgelt, das bis zu 81,1 % höher gewesen sei als die Stundenlöhne der angestellten Mitarbeiter. Die Veränderung des Stundenentgelts auf 12 EUR sei zustande gekommen, weil die Verträge regelmäßig neu verhandelt würden, da die Konkurrenz am Markt sehr groß sei. Er habe keinerlei Anwesenheits- oder Zeitkontrollen unterlegen und nicht Hand in Hand mit Mitarbeitern der Klägerin gearbeitet. Der jeweilige Zeitaufwand habe sich aus der jeweiligen Auftragsart ergeben. Der Beigeladene habe über eigene Betriebsräume, eigene Betriebsmittel, ein Fahrzeug, umfangreiche Werkzeuge sowie über eigene Computersoftware und einen eigenen Internetzugang verfügt. Er habe kein Urlaubsentgelt und auch sonst keine arbeitnehmertypischen Vergünstigungen erhalten und habe nicht den Kündigungsschutzvorschriften unterlegen. Auch den bisherigen Status des Beigeladenen zu 1. habe die Beklagte unberücksichtigt gelassen. Dieser sei seit Jahrzehnten gewerblich selbständig und lege darauf großen Wert. Feste gleichbleibende Vergütungen habe er nicht erhalten. Vielmehr hätten der Stundensatz und auch die Stundenzahl der einzelnen Aufträge variiert. Die Vergütung habe ihm auch nicht risikofrei zugestanden, denn er hätte sie nicht erhalten, wenn er Aufträge schlecht oder gar nicht erfüllt hätte. Er sei im Geschäftsleben nicht im Namen der Klägerin, sondern unter eigenem Namen, mit eigenem Briefkopf, eigenen Rechnungsformularen, eigener Werbung und eigenen Visitenkarten aufgetreten. Er sei von der Klägerin nicht wirtschaftlich abhängig gewesen, was sich bereits aus seinen sonstigen gewerblichen Tätigkeiten ergebe. Demgegenüber spreche für eine selbständige Tätigkeit, dass der Beigeladene zu 1. nach eigenen Angaben über voll eingerichtete und ausgestattete Betriebsräume (Büro und Lager) sowie über einen eigenen gewerblichen LKW verfüge. Da der LKW für die Auslieferung von Postsendungen im Stadtgebiet nur schlecht geeignet sei, habe er hierfür bei Bedarf ein Fahrzeug der Klägerin in Anspruch genommen. Auf die buchhalterischen, steuerlichen oder unternehmerischen Gestaltungen des Beigeladenen zu 1. habe die Klägerin keinen Einfluss genommen. Der Beigeladene zu 1. habe auch stets die Möglichkeit gehabt, Aufträge laufend durch Dritte durchführen zu lassen. Wenn er hiervon keinen Gebrauch gemacht habe, beruhe dies allein auf seiner unternehmerischen Entscheidung. Er habe uneingeschränkt für jegliches Verschulden gehaftet und deshalb eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Sein Unternehmerrisiko bestehe nicht nur darin, für die Auftragsdurchführung kein Entgelt zu erhalten. Vielmehr sei er im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit Zahlungsverpflichtungen für Lager- und Stellplatzmieten eingegangen und trage die Kosten für Energieversorger, Telefon, Steuern und Versicherungen. Auch die Kosten für das Firmenfahrzeug seien aufzubringen. Der Beigeladene zu 1. habe sowohl Angestellte der Klägerin als auch Angestellte der Drittfirmen vertreten. Die Beklagte hat ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass keine Nachweise dafür eingereicht worden seien, dass der Beigeladene zu 1. für weitere Auftraggeber als die Klägerin und die H., die beide zu der H.-Gruppe gehörten, tätig gewesen sei. Der Beigeladene zu 1. hat in den mündlichen Verhandlungen vor dem Sozialgericht am 14. Oktober 2019 und am 24. Februar 2020 erklärt, er habe im Auftrag der Klägerin Poststellentätigkeiten wie Botenfahrten oder das Abholen von Kartonagen übernommen. Zudem habe er Hausmeistertätigkeiten wahrgenommen, wenn der festangestellte Hausmeister im Urlaub oder krank gewesen sei. Urlaubsvertretungen seien geplant gewesen, in Krankheitsfällen sei er auch eingesprungen. Dies habe er nur machen können, wenn er selbst nichts gehabt habe. Anderenfalls habe er ablehnen müssen. Die Hausmeisterposten seien in verschiedenen Firmen gewesen, z.B. im H1, der „B.“ am N. oder in einem Bürogebäude im S.. Die Tätigkeiten dabei seien von Firma zu Firma unterschiedlich gewesen, er habe z.B. bei einer Firma auch Reparaturen durchgeführt und Möbel aufgebaut. Beim Weltwirtschaftsarchiv seien es vor allem Schlüsseldienste, aber auch handwerkliche Tätigkeiten gewesen. Bei den Hausmeistertätigkeiten habe er den Hausmeister voll ersetzt, er sei also in seine Pläne und Tätigkeiten eingerückt, auch in zeitlicher Hinsicht. Botendienste habe er bei der A.-Gesellschaft ausgeübt. Dort habe er die Post verteilt und dreimal täglich auch abgeholt und zur Poststelle gebracht. Bei der A. habe es einen festen Plan gegeben, d.h. er habe genau gewusst, in welchen Monaten er dort arbeiten musste. Er habe dort um 8 Uhr morgens angefangen und um 17 Uhr Feierabend gemacht. Die Beauftragung sei so gelaufen, dass die Objektleiter der Klägerin ihn angerufen hätten, wenn es einen Einsatz für ihn gegeben habe. Urlaube habe er so gut wie gar nicht gemacht, weil er ja selbständig gewesen sei. Den Stundenlohn habe er mit der Klägerin irgendwann mal mündlich ausgehandelt. Die Stunden seien ihm teilweise vorgegeben worden für verschiedene Aufgaben je nach Arbeitsaufwand. Wenn er länger oder kürzer gebraucht habe, habe er bei der Klägerin Bescheid gesagt. Bei anderen Sachen sei er mit seinem eigenen Fahrzeug gefahren und habe auch sein eigenes Werkzeug mitgenommen. Den Gebrauch des Werkzeuges habe er der Klägerin nicht gesondert in Rechnung gestellt. Er habe die Werkzeuge schon immer gehabt und setze sie für alle Firmen ein, für die er tätig sei. Er habe bei allen Firmen, bei denen er tätig gewesen sei, seine eigene Arbeitskleidung getragen. Namensschilder habe er nicht gehabt, aber alle hätten gewusst, wer er sei. Er habe bei Arbeiten größeren Umfangs auch schon mal mit Kollegen – meistens von der Klägerin – zusammengearbeitet. Für das von der Klägerin zur Verfügung gestellte Fahrzeug habe er kein Entgelt gezahlt. Eigene Schlüssel bei Drittfirmen habe es gegeben, er habe diese aber abends stets wieder abgegeben. Es habe keine Kontrolle oder Dokumentation seiner Tätigkeit gegeben. Weisungen habe es nur insofern gegeben, als ihm gesagt worden sei, welche Aufgabe er durchführen solle. Neben den Tätigkeiten für die Klägerin und die H. habe er seit Mai 2008 zusammen mit einem Kompagnon einen eigenen Online-Handel betrieben mit angebundenem Lager für Wohnungsräumungen bzw. Umzüge. In dem Lager habe er Gegenstände gelagert, um sie weiterzuverkaufen. Seine Werkzeuge habe er zu Hause im Keller aufbewahrt. Er habe bei den Tätigkeiten für die Klägerin keine Hilfspersonen oder Dritte eingesetzt. Eigene Werbung oder Kundenakquise habe er nicht groß betrieben. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Februar 2020 abgewiesen. Die Beklagte habe zutreffend festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Der Bescheid sei formell rechtmäßig, insbesondere nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Eventuelle Mängel der Anhörung seien spätestens im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Er sei auch nicht aufgrund der Mitwirkung der Prüferin aufzuheben. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob eine Besorgnis der Befangenheit anzunehmen sei. Denn nach § 42 SGB X könne die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 SGB X nichtig sei, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen sei, wenn offensichtlich sei, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Dies sei der Fall, denn bei der Entscheidung über das Bestehen von Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung seien der Beklagten weder Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Fehle es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an einer Entscheidungsalternative, sei ein Form- oder Verfahrensfehler nicht kausal. Der angefochtene Bescheid sei auch nicht aufgrund der fehlenden Unterschrift auf dem Deckblatt rechtswidrig. Der Verwaltungsakt selbst wahre die Formvorschriften nach § 33 Abs. 3 bis Abs. 5 SGB X, auf das Deckblatt komme es daher nicht an. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig, denn nach der vorzunehmenden Gesamtwürdigung würden die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände überwiegen. Hierfür spreche zunächst die Eingliederung des Beigeladenen zu 1. in den Betrieb der Klägerin. Die Einsätze bei Botendiensten seien geplant gewesen und er habe regelmäßig von 8 bis 17 Uhr gearbeitet. Bei den Hausmeistervertretungen sei er in die Einsatzpläne und Aufgabenstellungen der regulären Hausmeister eingerückt. Dabei habe er überwiegend abhängig Beschäftigte der Klägerin und teilweise die Beschäftigten der Auftraggeber der Klägerin vertreten. Insoweit sei auch ein Weisungsrecht in zeitlicher Hinsicht erkennbar, denn der Beigeladene zu 1. habe dargelegt, dass ihm für verschiedene Arbeiten Stunden vorgegeben worden seien, was sich auch aus den Rechnungen ergebe. Bei größeren Aufträgen habe eine Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der Klägerin stattgefunden. Zudem habe er für Botendienste ein Fahrzeug genutzt, das ihm die Klägerin unentgeltlich gestellt habe. Demgegenüber seien keine Indizien erkennbar, die überwiegend für eine selbständige Tätigkeit sprechen würden. Ein eigenes unternehmerisches Risiko bestehe nicht. Der Erfolg des Einsatzes seiner Arbeitskraft sei nicht ungewiss gewesen, da er eine feste Vergütung pro Stunde erhalten habe. Eigene Betriebsmittel habe er nur in geringem Umfang eingesetzt, wie zum Beispiel das eigene Fahrzeug und das eigene Kleinwerkzeug oder eigene Arbeitsbekleidung. Diese habe er nicht für die bei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit angeschafft und auch nicht nur für diese eingesetzt, sondern insbesondere für seine Tätigkeit im Bereich der Wohnungsräumungen. Seine Lagerräume habe er nach seinen glaubhaften Ausführungen ausschließlich für die Lagerung der Gegenstände genutzt, die er in seinem Onlinehandel veräußert habe. Dass der Beigeladene zu 1. während der einzelnen Aufträge weitestgehend weisungsfrei agiert habe, führe nicht zu einer anderen Beurteilung, denn darin unterscheide er sich nicht von jedem anderen Mitarbeiter eines Unternehmens, der im Rahmen seiner Kompetenzen und der ihm obliegenden Aufgaben das Arbeitsergebnis (mit-) beeinflusse. Eine abweichende Bewertung ergebe sich auch nicht daraus, dass der Beigeladene zu 1. für mehrere Auftraggeber tätig gewesen sei, denn ein werbendes Auftreten am Markt für Hausmeistertätigkeiten und Botendienste sei nicht erfolgt. Die formale Anmeldung eines Gewerbes sei für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit ohne jede Aussagekraft. Ebenso könnten auch dem Willen der Vertragsparteien und der Honorarhöhe keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Ein Vertrauensschutz aus früheren Betriebsprüfungen bestehe nicht und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung werde auch nicht durch die steuerrechtliche Bewertung determiniert, da insoweit keine wechselseitige Bindungswirkung bestehe. Die Beiträge seien auch zutreffend auf der Grundlage der Rechnungsbeträge inklusive der Mehrwertsteuer berechnet worden, denn gemäß § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) gelte insoweit das Bruttolohnprinzip, sodass vom ungekürzten, nicht um Abgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und ähnliche Beträge geminderten Bruttolohn auszugehen sei. Arbeitsentgelt sei mithin das, was der Beschäftigte zu beanspruchen habe oder was ihm zugeflossen sei. Dem Beigeladenen zu 1. sei der volle Rechnungsbetrag inklusive der ausgewiesenen Mehrwertsteuer zugeflossen. Der Antrag der Klägerin auf Rückerstattung der gezahlten Beiträge sei daher unbegründet. Die Klägerin hat gegen das ihr am 15. April 2020 zugestellte Urteil am 22. April 2020 Berufung eingelegt und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Sie trägt ergänzend vor, das Sozialgericht habe nicht ausreichend gewürdigt, dass der Beigeladene zu 1. auch für verschiedene andere Firmen, z.B. die H., Hausmeistertätigkeiten erledigt habe. Der Beigeladene zu 1. habe erklärt, dass er eigene Visitenkarten eingesetzt und im Internet seit 2008 einen eigenen Shop betrieben habe. Er sei daher werbend am Markt aufgetreten. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts habe es für den Beigeladenen zu 1. keine Einsatzpläne gegeben. Er habe die Aufträge jederzeit ablehnen können und sei keinesfalls regelmäßig eingesetzt worden. Einer selbständigen Tätigkeit stehe nicht entgegen, dass er Vorgaben hinsichtlich der Einsatzzeiten von den Auftraggebern der Klägerin erhalten habe. Diese Vorgaben hätten alle Hausmeister getroffen, unabhängig davon, ob sie Beschäftigte oder selbständige Dienstleister seien. Es handele sich dabei um zulässige objekt- und auftragsbezogene Weisungen. Nur dann, wenn eine Weisung keinen aus der vertraglich vereinbarten Leistung resultierenden Sachgrund habe, sondern Ausdruck der Verfügungsmacht des Auftraggebers sei, sei von einer arbeitsvertraglichen Leistung auszugehen. Soweit das Sozialgericht darauf abgestellt habe, dass sich auf den Rechnungen des Beigeladenen zu 1. regelmäßig der Passus „geleistete Stunden wie vorgegeben“ befinde, betreffe dies nicht die Rechnungen gegenüber der Klägerin, sondern nur diejenigen gegenüber der Firma H.. Es sei zwar richtig, dass die Klägerin für die A. Botendienste zu bestimmten Zeiten habe erbringen müssen. Der Beigeladene zu 1. habe aber entscheiden können, diese Aufträge anzunehmen oder nicht. Das Sozialgericht habe ferner nicht ausreichend gewürdigt, dass sich der Arbeitsort des Beigeladenen zu 1. nicht im Betrieb der Klägerin befunden habe. Er habe dort keine Sozialräume genutzt und über keinen Spind, keine Firmenbekleidung und kein Namensschild der Klägerin verfügt. Es sei weiter unstreitig, dass der Beigeladene zu 1. die Leistung zwar persönlich erbracht habe, jedoch generell berechtigt gewesen sei, Dritte einzuschalten. Bei Krankheit oder Urlaub habe ihm keine Vergütung zugestanden und er hätte sogar auf eigene Kosten entsprechenden Personalersatz beschaffen müssen. Soweit er ausnahmsweise Mitarbeitern seiner Auftraggeber zur Hand gegangen sei, liege darin keine dauerhafte oder regelmäßige Zusammenarbeit. Ein PKW sei ihm lediglich im Rahmen der Aufträge für die A. zur Verfügung gestellt worden, für die übrigen Aufgaben habe er sein eigenes Fahrzeug genutzt. Durch den Einsatz seines eigenen Fahrzeugs habe sich auch das Unternehmerrisiko verwirklicht, denn er habe insoweit Aufwendungen für Reparaturen, Versicherungen, Steuern und Benzinkosten zu tragen. Er habe auch weitere Betriebsmittel wie Werkzeug und Arbeitskleidung eingesetzt, womit grundsätzlich eine Verlustgefahr verbunden sei. Schließlich sei auch die Höhe der Vergütung nicht hinreichend gewürdigt worden. Der Beigeladene zu 1. habe eine Vergütung von 14,87 EUR brutto erhalten. Damit habe er bereits vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes rund 6,37 EUR pro Stunde mehr erhalten als den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Februar 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 39.234,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Oktober 2013 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, dass auch Beschäftigte mehrere Beschäftigungsverhältnisse gleichzeitig eingehen könnten. Es sei vielmehr für jedes Vertragsverhältnis gesondert festzustellen, welche Tätigkeitsmerkmale überwiegen würden. Die Klägerin habe ein örtliches und zeitliches Weisungsrecht gehabt. Der Beigeladene zu 1. habe Monate im Voraus aufgrund von festen Plänen gewusst, wann er habe arbeiten müssen. Er habe die Tätigkeiten in den Räumlichkeiten der Auftraggeber der Klägerin ausgeübt und sei damit örtlich gebunden gewesen. Der Beitragserstattungsanspruch sei schon deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin die Beiträge nicht an die Beklagte, sondern an die Einzugsstelle (Krankenkasse) gezahlt habe. Die Beigeladenen haben im Berufungsverfahren keine Stellungnahmen abgegeben und keine Anträge gestellt. Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.