Urteil
B 2 U 5/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Unfall während von vertraglich geregelter, in ein Unternehmen eingegliederter Trainingstätigkeit kann Arbeitsunfall einer Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 8 Abs.1 SGB VII sein.
• Für das Vorliegen einer Beschäftigung kommt es auf die tatsächliche Eingliederung in das Unternehmen eines anderen und Weisungsgebundenheit an; Entgeltzahlung ist hierfür nicht erforderlich.
• Bei Sportlerinnen in Vereinszusammenhang ist die Abgrenzung zwischen mitgliedschaftlicher Tätigkeit und Beschäftigung anhand der konkreten vertraglichen und tatsächlichen Umstände vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Trainingstätigkeit einer Leistungssportlerin kann versicherte Beschäftigung und Arbeitsunfall sein • Ein Unfall während von vertraglich geregelter, in ein Unternehmen eingegliederter Trainingstätigkeit kann Arbeitsunfall einer Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 8 Abs.1 SGB VII sein. • Für das Vorliegen einer Beschäftigung kommt es auf die tatsächliche Eingliederung in das Unternehmen eines anderen und Weisungsgebundenheit an; Entgeltzahlung ist hierfür nicht erforderlich. • Bei Sportlerinnen in Vereinszusammenhang ist die Abgrenzung zwischen mitgliedschaftlicher Tätigkeit und Beschäftigung anhand der konkreten vertraglichen und tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Die Klägerin, Vollzeitbeschäftigte und Leistungsspielerin der ersten Damenmannschaft des Sportvereins A. (SVA) in der 2. Bundesliga, war gleichzeitig vertraglich beim Handball-Sportmanagement A. (HSA) verpflichtet. Sie nahm dreimal wöchentlich am Mannschaftstraining teil. Am 29.01.2009 erlitt sie im Training durch den Ellenbogen einer Mitspielerin eine Zahnverletzung. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht verpflichtete die Beklagte hingegen, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beklagte legte Revision ein, die sich gegen die Einstufung als versicherte Beschäftigung richtete; insbesondere hielt sie die Tätigkeit für reine mitgliedschaftliche Betätigung und betonte, es liege kein Entgelt vor. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 8 Abs.1 SGB VII setzt ein Arbeitsunfall eine versicherte Tätigkeit voraus; § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII erfasst Verrichtungen in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs.1 SGB IV). • Verrichtung und Unfallkausalität: Die Teilnahme am Training unmittelbar vor dem Unfall war eine beobachtbare Verrichtung mit Handlungstendenz, die ursächlich den Gesundheitsschaden herbeiführte und damit die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls erfüllt. • Eingliederung und Weisungsbindung: Der schriftliche Vertrag mit dem HSA und die tatsächliche Ausgestaltung zeigten, dass die Klägerin in den Betrieb des HSA eingegliedert und dessen Weisungen (z. B. Trainings-, Reise- und medizinische Vorgaben, Öffentlichkeitsarbeit) unterworfen war. • Wirtschaftlicher Zweck: Die Pflichten der Klägerin gingen über typische mitgliedschaftliche Verpflichtungen hinaus; das Handballspiel diente wesentlich den wirtschaftlichen Interessen des HSA (Management, Einnahmeerzielung). • Entgeltfrage: Die bloße Nichtzahlung oder Begrenzung von Fahrtkostenerstattungen ist unschädlich; Entgeltzahlung ist kein zwingendes Erfordernis für das Vorliegen einer Beschäftigung nach § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII. • Ergebnis der Prüfung: Vor dem Hintergrund der vertraglichen Regelungen, der praktizierten Eingliederung und Weisungsgebundenheit war die Klägerin als Beschäftigte des HSA i.S. des § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII versichert, sodass der Unfall als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs.1 SGB VII anzuerkennen war. • Zuständigkeit: Die Beklagte war nach ihrer Satzung für Sportvereine und sonstige Sportunternehmen zuständig, somit zuständig für die Feststellung des Arbeitsunfalls. • Kostenentscheidung: Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Beigeladenen zu erstatten (§§ 183, 193 SGG). Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; das LSG-Urteil, wonach der beim Handballtraining erlittene Unfall der Klägerin als Arbeitsunfall einer Beschäftigten des HSA anzuerkennen ist, wird bestätigt. Die Kammer stellte fest, dass die Klägerin aufgrund des Vertragsverhältnisses und der tatsächlichen Eingliederung in das Unternehmen des Beigeladenen sowie ihrer Weisungsgebundenheit eine versicherte Beschäftigte nach § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII war und die Teilnahme am Training eine ihr obliegende Hauptpflicht darstellte. Deshalb war der beim Training eingetretene Gesundheitschaden als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs.1 SGB VII anzuerkennen. Die Beklagte hat zudem die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und des Beigeladenen zu tragen, da deren Anträge im Revisionsverfahren erfolgreich waren.