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Urteil

L 3 VE 4/20

Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2022:1129.L3VE4.20.00
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Leitsätze
1. Auch psychische Gesundheitsschäden können geeignet sein, einen Anspruch auf Opferentschädigung nach §§ 1, 10a OEG zu begründen. Diese müssen auf einen tätlichen Angriff zurückzuführen sein. Entscheidend ist, ob der Primärschaden und eventuelle Folgeschäden die zurechenbare Folge einer körperlichen Gewalteinwirkung gegen eine Person sind.(Rn.20) 2. Ein tätlicher Angriff liegt nicht vor, wenn es an einer unmittelbaren Gewaltanwendung fehlt.(Rn.25) 3. Ein von der Antragstellerin geschildertes gewaltdrohendes Erscheinungsbild des Ehemannes  -  geballte Fäuste, entstellter Gesichtsausdruck, sich überschlagende, gewaltvolle Stimme  -  stellt keinen tätlichen Angriff i. S. des § 1 Abs. 1 OEG dar.(Rn.27)
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch psychische Gesundheitsschäden können geeignet sein, einen Anspruch auf Opferentschädigung nach §§ 1, 10a OEG zu begründen. Diese müssen auf einen tätlichen Angriff zurückzuführen sein. Entscheidend ist, ob der Primärschaden und eventuelle Folgeschäden die zurechenbare Folge einer körperlichen Gewalteinwirkung gegen eine Person sind.(Rn.20) 2. Ein tätlicher Angriff liegt nicht vor, wenn es an einer unmittelbaren Gewaltanwendung fehlt.(Rn.25) 3. Ein von der Antragstellerin geschildertes gewaltdrohendes Erscheinungsbild des Ehemannes - geballte Fäuste, entstellter Gesichtsausdruck, sich überschlagende, gewaltvolle Stimme - stellt keinen tätlichen Angriff i. S. des § 1 Abs. 1 OEG dar.(Rn.27) Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist nicht begründet, denn das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig, da die Klägerin Versorgungsleistungen nach dem OEG für den geltend gemachten „Affektdurchbruch ihres Ehemannes“ im Jahr 1983 nicht beanspruchen kann. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 1 i.Vm. § 10a OEG. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 OEG erhält Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, wer im Geltungsbereich des OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Die erlittene Schädigung muss keine physische Beeinträchtigung sein. Vielmehr sind auch psychische Gesundheitsschäden geeignet, einen Anspruch nach dem OEG zu begründen, jedoch müssen sie auf einen "tätlichen Angriff" zurückzuführen sein. Insoweit ist entscheidend, ob der Primärschaden und eventuelle Folgeschäden gerade die zurechenbare Folge einer körperlichen Gewaltanwendung gegen eine Person sind (BSG, Urteil vom 15.12.2016 – B 9 V 3/15 R – Juris). Für die Feststellung eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs bedarf es grundsätzlich des Vollbeweises. Hierfür muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Aufl., § 128 Rn. 3b m.w.N.). Nach Maßgabe von § 15 S. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), der gemäß § 6 Abs. 3 OEG anzuwenden ist, sind der Entscheidung hinsichtlich des schädigenden Vorgangs die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind und wenn die Angaben des Antragstellers nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Vorliegend fehlt es bereits an einem vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff. Hierunter ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung zu verstehen. Dabei ist einerseits die Rechtsfeindlichkeit entscheidend, die vor allem als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz verstanden wird. Andererseits genügt es nicht, dass die Tat gegen eine Norm des Strafgesetzes verstößt, denn die Verletzungshandlung im OEG ist nach dem Willen des Gesetzgebers eigenständig und ohne direkte Bezugnahme auf das Strafgesetzbuch geregelt. Der tätliche Angriff i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 OEG zeichnet sich grundsätzlich durch eine körperliche Gewaltanwendung gegen eine Person aus (BT-Drucks 7/2506 S. 10), wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein. Ein tätlicher Angriff liegt demnach im Regelfall bei einem gewaltsamen, handgreiflichen Vorgehen gegen eine Person vor. Für die Annahme eines tätlichen Angriffs ist nicht maßgeblich, ob der vom Täter ggf. beabsichtigte Verletzungserfolg eingetreten ist. Auch über das Versuchsstadium einer Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des Opfers hinaus, kann eine Handlung des Täters als tätlicher Angriff i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 OEG angesehen werden (BSG, Urteil vom 07.04.2011 – B 9 VG 2/10 R – Juris, m.w.N.). Eine unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper der Klägerin hat nach ihren eigenen Angaben nicht stattgefunden. Vielmehr hat sie lediglich geschildert, bei ihrem Ehemann eine bestimmte Mimik, Gestik und Stimmlage wahrgenommen zu haben, aus der sie den Schluss auf eine bevorstehende Gewaltbereitschaft gezogen hat. Das BSG hat in älteren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass unter bestimmten Umständen bereits eine Drohung den Tatbestand eines tätlichen Angriffs verwirklichen könne, sofern bei der Würdigung des Tatgeschehens die konkreten Umstände des Einzelfalls bereits den Schluss auf eine objektiv hohe Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Integrität des Opfers zuließen. So hat es das BSG beispielsweise genügen lassen, dass eine erhebliche Drohung gegenüber dem Opfer mit einer unmittelbaren Gewaltanwendung gegen eine Sache einherging, die als einziges Hindernis dem unmittelbaren körperlichen Zugriff auf das Opfer durch die Täter im Wege stand, sodass der Sachverhalt nicht allein auf Drohungen beschränkt war (BSG, Urteil vom 10.09.1997 – 9 VG 1/96 - Juris). Ebenso hat es die Bedrohung des Opfers mit einer geladenen Schusswaffe als tätlichen Angriff bewertet, auch wenn ein Tötungs- oder Verletzungsvorsatz noch gefehlt hat (BSG, Urteil vom 24.07.2002 – B 9 VG 4/01 R – Juris). Das BSG ging in diesen Entscheidungen davon aus, dass angesichts der Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte eine feste Grenzziehung zwischen bloßer Drohung mit Gewalt und ihrer Anwendung kaum möglich sei und ein tätlicher Angriff umso eher zu bejahen sei, je größer die objektive Gefahr für Leib oder Leben des Bedrohten sei, je mehr also eine schädigende Gewaltanwendung unmittelbar bevorstehe (BSG, Urteil vom 07.04.2011 – B 9 VG 2/10 R – Juris, m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat das BSG jedoch mittlerweile ausdrücklich aufgegeben und geht nunmehr davon aus, dass ein tätlicher Angriff stets eine unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende, gewaltsame physische Einwirkung voraussetzt. Ein tätlicher Angriff liegt daher nicht vor, wenn es an einer unmittelbaren Gewaltanwendung fehlt (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 9 V 1/13 R; BSG, Beschluss vom 04.02.2021 – B 9 V 42/20 B; beide Juris). Der erkennende Senat schließt sich der aktuellen Rechtsprechung des BSG an. Sie berücksichtigt, dass der Begriff des „tätlichen“ Angriffs eine physische Einwirkung nahelegt und ermöglicht eine klare Grenzziehung für den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG. Dementsprechend stellt das von der Klägerin geschilderte Verhalten ihres Ehemannes keinen tätlichen Angriff dar, sodass der Tatbestand des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG nicht erfüllt ist. Nur ergänzend wird daher darauf hingewiesen, dass der Schilderung der Klägerin noch nicht einmal eine explizite Drohung ihres Ehemannes oder eine objektiv unmittelbar bevorstehende Gefahr zu entnehmen ist. Sie mag aus dessen Mimik, Gestik und Stimmlage subjektiv einen solchen Schluss gezogen haben, objektive Anhaltspunkte für eine tatsächliche Gewaltbereitschaft liegen jedoch nicht vor. Zutreffend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin vorgetragenen reaktiven Ängste und Panikattacken den Rückschluss auf eine objektive Gefährdungslage nicht zulassen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin eine Vielzahl von Traumatisierungen geltend macht, sodass eine Zuordnung ihrer psychischen Symptomatik zu einzelnen Ursachen kaum möglich sein dürfte. Ermittlungen zu weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG – insbesondere zu etwaigen Schädigungsfolgen – waren somit nicht geboten. Dementsprechend war dem mit Schriftsatz vom 17. November 2022 wiederholten Antrag der Klägerin auf Anhörung von Dr. Dr. Moldzio nach § 109 SGG aus den Gründen des Beschlusses vom 7. März 2022 nicht nachzukommen. Der Senat war schließlich auch nicht gehalten, alle anhängigen Berufungsverfahren der Klägerin zu verbinden. Gemäß § 113 Abs. 1 SGG kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Die Verbindung steht im Ermessen des Gerichts (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 113 Rn. 3). Dieses ist pflichtgemäß auszuüben und hat sich am Zweck der Norm zu orientieren, nämlich der Vermeidung widersprechender tatsächlicher Feststellungen und unterschiedlicher rechtlicher Würdigungen eines einheitlichen Sachverhalts sowie der Verfahrenseffizienz und Prozessökonomie. Vorliegend werden in den einzelnen Verfahren verschiedene Gewalttaten geltend gemacht, die zu unterschiedlichen Zeiten, an unterschiedlichen Orten und durch unterschiedliche Täter begangen worden sein sollen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verbindung diese Verfahren effizienter gestalten würde. Im Gegenteil dient die Beibehaltung verschiedener Verfahren der Übersichtlichkeit des jeweiligen Prozessstoffs. Etwaige Kosteninteressen der Beteiligten können nicht ausschlaggebend sein (Guttenberger in JurisPK-SGG, 2. Aufl., § 113 SGG, Rn. 37), darüber hinaus sind die vorliegenden Verfahren für die Klägerin gerichtskostenfrei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Die am xxxxx 1948 geborene Klägerin stellte am 26. Juli 2011 bei der Beklagten einen Antrag auf Versorgung nach dem OEG wegen fünf Ereignissen, die Gegenstand des Verfahrens L 3 VE 8/20 sind. Mit Schreiben vom 15. September 2011 erweiterte sie ihren Antrag um weitere Ereignisse. Den hier streitgegenständlichen Vorfall bezeichnete sie als „gewaltbereiten zugespitzten Affektdurchbruch ihres Ehemannes“ im Jahr 1983, wahrscheinlich im Februar. Ihr Ehemann sei an dem Tag aufgrund eines nichtigen Anlasses in einen abnormen Gefühlszustand geraten, der die Bereitschaft zu einer außerordentlichen und unmittelbar bevorstehenden Gewaltbereitschaft signalisiert habe (geballte Fäuste, entstellter Gesichtsausdruck, überschlagende, gewaltvolle Stimme). Ihr damals sechsjähriger Sohn sei in beschützender Absicht angelaufen gekommen und habe sich neben sie gesetzt, sodass auch er den gewaltbereiten entstellten Ausdruck und Zustand seines Vaters erkannt und angefangen habe, schrill zu schreien. In diesem Moment habe sie ihrem Mann intuitiv und reflexhaft ins Gesicht geschlagen. Ihr Mann habe sich darauf körperlich geschüttelt und für die Ohrfeige bedankt, indem er wortwörtlich gesagt habe „Das war gut, was du eben gemacht hast.“ Heute würde sie dazu sagen, dass dadurch mit einiger Wahrscheinlichkeit drei Personen geschützt worden seien. Ihr kleiner Sohn sei danach sehr verstört gewesen, habe unmittelbar danach Suizidabsichten geäußert und sei in einen tiefen Erschöpfungsschlaf gefallen. Sie und ihr Sohn hätten danach für sechs Wochen die Wohnung verlassen und seien in einer Mutter-Kind-Klinik untergekommen. Nach der Rückkehr habe sie in der Wohnung schwere reaktive Ängste bekommen und sich rasch in Therapie begeben. Als erstes traumatisches Erlebnis habe sie im Rahmen eines Therapieversuchs einen damals 10 Jahre zurückliegenden Tötungsversuch mit einer Vergewaltigung durch ihren Exfreund wieder erinnert. Die weiteren von ihr benannten Vorfälle sind Gegenstand der Verfahren L 3 VE 2/20, 3/20 sowie 5/20 bis 7/20. Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 25. Oktober 2011 abgelehnt. Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff sei nicht nachgewiesen. Mit ihrem Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Aufteilung ihres Antrags in sieben einzelne Verwaltungsakte. Zum konkreten Fall machte sie keine weiteren Angaben. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2011 zurück und führte aus, das von der Klägerin beanstandete „Splitting“ des Antrages begegne keinen Bedenken, denn es liege keine „Ketten-Gewalt“ durch einen Täter in engem zeitlichem Zusammenhang vor. Es gehe auch nicht um eine Zusammenhangstat, sondern um völlig verschiedene Tatgeschehen, die von unterschiedlichen Tätern an verschiedenen Tatorten verteilt über viele Jahre begangen worden sein sollten. Erst wenn einzelne Grundansprüche festgestellt und anerkannt worden seien, könne deren Wirkmechanismus im Hinblick auf eine psychische Gesundheitsstörung beurteilt werden. Träfen Ansprüche zusammen, sei nach § 3 OEG zu verfahren. Im vorliegenden Fall fehle es an einem tätlichen Angriff des Ehemannes der Klägerin ihr gegenüber. Eventuell zum Ausdruck gekommene Drohungen stellten keinen Angriff dar. Die von einer Drohung ausgehende Gefährdung sei danach zu beurteilen, ob eine schädigende Gewaltanwendung unmittelbar bevorstehe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Mit ihrer am 5. November 2014 erhobenen Klage hat die Klägerin sich auf ihren bisherigen Vortrag bezogen und erneut geltend gemacht, dass ihre sämtlichen Verfahren nach dem OEG zusammengefasst werden müssten. In der Sache hat sie ergänzend vorgetragen, die stattgefundene Bedrohung für Leib und Leben sei als außerordentlich hoch einzuschätzen gewesen. Auch wenn Verletzungsfolgen durch eine sofortige intuitive Notwehrhandlung (Ohrfeige) hätten abgewehrt werden können, seien dennoch schwere und nachhaltige reaktive psychische Folgen eingetreten. Welche Drohkulisse und Gefährdung vorhanden gewesen sei, könne schon allein an den schweren reaktiven Ängsten und Panikattacken der Klägerin erkannt werden, die sich unmittelbar danach eingestellt hätten, und an den Suizidgedanken ihres kleinen Sohnes. Sie sei der festen Überzeugung, an jenem Tag eine schwere Affekt-Gewalttat abgewehrt zu haben, die nicht nur gegen ihre eigene Person, sondern mit großer Wahrscheinlichkeit auch gegen ihren Sohn und letztlich noch gegen ihren Ehemann selbst gerichtet gewesen sei. Die Beklagte hat sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen und ergänzend ausgeführt, dass eine Notwehrlage oder ein „Affektdurchbruch“ des Ehemannes nicht bewiesen sei. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. Januar 2020 abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, es fehle am Nachweis eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs. Auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid sei insoweit zu verweisen. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage auf das Vorliegen von Gesundheitsstörungen bei ihr und ihrem Sohn hingewiesen habe, sei daraus ein „Zirkelschluss“ auf konkrete Gewalttaten nicht zulässig. Die Klägerin hat gegen den ihr am 10. Januar 2020 zugestellten Gerichtsbescheid am 7. Februar 2020 Berufung eingelegt. Sie hat erneut ein „Vorgehen nach § 56 SGG“ beantragt, da ein Zusammenhang aller willkürlich separierter Klagen bestehe. Es sei fachlich antiquiert und unzulässig, bei Summationstraumata in Einzeltaten zu separieren. Die Klägerin habe im Jahr 2010 ihre letzte langjährige Psychotherapie abgeschlossen. Trotzdem habe sie erst danach anlässlich einer aus dem Ruder gelaufenen kieferorthopädischen Behandlung im Sommer 2010 fünf weitere Gewaltereignisse erinnern können, da diese die Taten restimuliert und in ihr Bewusstsein integriert habe. Den Antrag nach dem OEG habe sie dann am 24. Juli 2011 gestellt, weil sie sich zu diesem Zeitpunkt hierzu gerade so eben in der Lage gesehen habe. Die rechtliche Prüfung durch die erste Instanz sei defizitär ausgefallen. Sie sei bereit, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Die Beweisnot sei durch vorenthaltene Rechte entstanden, denn das Versorgungsamt habe erst nach 2,3 Jahren den Eingang ihres Widerspruchs bestätigt. Weitere Angaben zur Sache hat die Klägerin nicht gemacht. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Januar 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr wegen der Folgen einer Gewalttat ihres Ehemanns im Jahr 1983 eine Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat im Berufungsverfahren keine weitere Stellungnahme abgegeben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Rentenversicherungsträgers Bezug genommen.