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Urteil

L 3 VE 8/20

Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Opferentschädigung nach § 1 Abs. 1 OEG setzt den Nachweis eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs voraus.(Rn.33) 2. Die Beweiserleichterung nach § 15 S. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung bei fehlendem Nachweis setzt fehlendes Verschulden des Antragstellers voraus. Eine Beweisnot geht dann zu Lasten des Antragstellers, wenn keine Gründe dafür vorliegen, den Antrag nicht bereits zu einem Zeitpunkt zu stellen, in dem noch bessere Beweismöglichkeiten bestanden haben. Eine Beweisnot ist zu verneinen, wenn der Antrag erst Jahrzehnte nach dem angeschuldigten Ereignis gestellt wird.(Rn.42) 3. Im Übrigen ist eine Glaubhaftmachung i. S. der Beweiserleichterungsnorm zu verneinen, wenn die Angaben des Antragstellers nicht konsistent sind.(Rn.48)
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Opferentschädigung nach § 1 Abs. 1 OEG setzt den Nachweis eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs voraus.(Rn.33) 2. Die Beweiserleichterung nach § 15 S. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung bei fehlendem Nachweis setzt fehlendes Verschulden des Antragstellers voraus. Eine Beweisnot geht dann zu Lasten des Antragstellers, wenn keine Gründe dafür vorliegen, den Antrag nicht bereits zu einem Zeitpunkt zu stellen, in dem noch bessere Beweismöglichkeiten bestanden haben. Eine Beweisnot ist zu verneinen, wenn der Antrag erst Jahrzehnte nach dem angeschuldigten Ereignis gestellt wird.(Rn.42) 3. Im Übrigen ist eine Glaubhaftmachung i. S. der Beweiserleichterungsnorm zu verneinen, wenn die Angaben des Antragstellers nicht konsistent sind.(Rn.48) Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist nicht begründet, denn das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig, da die Klägerin Versorgungsleistungen nach dem OEG für die hier geltend gemachten Vorfälle nicht beanspruchen kann. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 1 i.Vm. § 10a OEG. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 OEG erhält Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, wer im Geltungsbereich des OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. In Altfällen – also bei Schädigungen zwischen dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (23. Mai 1949) und dem Inkrafttreten des OEG (16. Mai 1976) – müssen daneben noch die besonderen Voraussetzungen gemäß § 10 S. 2 OEG i.V.m. § 10a Abs. 1 S. 1 OEG erfüllt sein. Nach dieser Härteregelung erhalten Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschädigt worden sind, auf Antrag Versorgung, solange sie allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt und bedürftig sind und im Geltungsbereich des OEG ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die erlittene Schädigung muss keine physische Beeinträchtigung sein. Vielmehr sind auch psychische Gesundheitsschäden geeignet, einen Anspruch nach dem OEG zu begründen, jedoch müssen sie auf einen "tätlichen Angriff" zurückzuführen sein. Insoweit ist entscheidend, ob der Primärschaden und eventuelle Folgeschäden gerade die zurechenbare Folge einer körperlichen Gewaltanwendung gegen eine Person sind (BSG, Urteil vom 15.12.2016 – B 9 V 3/15 R – Juris). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG besteht aus drei Merkmalen (vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff – sogenannter schädigender Vorgang –, Schädigung und Schädigungsfolgen, die durch einen Ursachenzusammenhang (Kausalität) miteinander verbunden sind. Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennt das OEG drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. Für die Kausalität selbst genügt die Wahrscheinlichkeit (§ 1 Abs. 1 S. 1 OEG i.V.m. § 1 Abs. 3 BVG). Nach Maßgabe des § 15 S. 1 KOVVfG, der gemäß § 6 Abs. 3 OEG anzuwenden ist, sind der Entscheidung hinsichtlich des schädigenden Vorgangs die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind und wenn die Angaben des Antragstellers nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 128 Rn. 3b m.w.N.). Eine Wahrscheinlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 S. 1 BVG ist dann gegeben, wenn nach der geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B - Juris, m.w.N.). Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden. Für die Wahrscheinlichkeit ist ein deutliches Übergewicht für eine der Möglichkeiten erforderlich. Sie entfällt, wenn eine andere Möglichkeit ebenfalls ernstlich in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 17.04.2013 - B 9 V 1/12 R – Juris). Bei dem "Glaubhafterscheinen" i.S.d. § 15 S.1 KOVVfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 17.04.2013, a.a.O.), d.h. der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (BSG, Beschluss vom 8.8.2001, a.a.O.). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, d.h. es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses (kein deutliches) Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen (BSG, Beschluss vom 8.8.2001, a.a.O.). Die hier streitgegenständlichen von der Klägerin geschilderten Vorfälle erfüllen – bei Zugrundelegung ihrer Angaben – jeweils die Voraussetzungen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs. Hierunter ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung zu verstehen. Dabei ist einerseits die Rechtsfeindlichkeit entscheidend, die vor allem als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz verstanden wird. Andererseits genügt es nicht, dass die Tat gegen eine Norm des Strafgesetzes verstößt, denn die Verletzungshandlung im OEG ist nach dem Willen des Gesetzgebers eigenständig und ohne direkte Bezugnahme auf das Strafgesetzbuch geregelt. Der tätliche Angriff i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 OEG zeichnet sich grundsätzlich durch eine körperliche Gewaltanwendung gegen eine Person aus (BT-Drucks 7/2506 S. 10), wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein. Ein tätlicher Angriff liegt demnach im Regelfall bei einem gewaltsamen, handgreiflichen Vorgehen gegen eine Person vor. Für die Annahme eines tätlichen Angriffs ist nicht maßgeblich, ob der vom Täter ggf. beabsichtigte Verletzungserfolg eingetreten ist. Auch über das Versuchsstadium einer Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des Opfers hinaus, kann eine Handlung des Täters als tätlicher Angriff i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 OEG angesehen werden (BSG, Urteil vom 07.04.2011 – B 9 VG 2/10 R – Juris, m.w.N.). Die hier streitgegenständlichen fünf Vorfälle (sexueller Missbrauch durch den „Knecht B3“, drei Tötungsversuche durch die Großmutter, Gewalttat des Exfreundes) erfüllen grundsätzlich diese Voraussetzungen, denn bei Zugrundelegung der Angaben der Klägerin handelt es sich hierbei jeweils um gewaltsames, handgreifliches Vorgehen gegen die Klägerin. Es ist jedoch weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden, dass sich die geschilderten Vorfälle tatsächlich so zugetragen haben. Dazu im Einzelnen: 1. Die beiden Vorfälle, die sich nach den Angaben der Klägerin im Jahr 1952 zugetragen haben sollen (sexueller Missbrauch durch „Knecht B3“ sowie Versuch der Großmutter, sich mit ihr zu erhängen), sind nicht im Sinne eines Vollbeweises nachgewiesen, denn es gibt hierfür keine noch lebenden Zeugen und auch keine amtlichen Dokumentationen. Der potentielle Täter „B3“ ist 2015 verstorben. Bei dem zweiten Vorfall waren nach Angaben der Klägerin nur deren Großeltern zugegen, die ebenfalls verstorben sind. Anderweitige Ermittlungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. Die Vorfälle sind auch nicht i.S.v. § 15 S.1 KOVVfG glaubhaft gemacht worden. Es ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Anwendung der Beweiserleichterung nach § 15 S. 1 KOVVfG erfüllt sind. Deren Anwendbarkeit setzt voraus, dass der Beweisverlust ohne Verschulden des Antragstellers eingetreten ist. Hier beruht die Beweisnot jedoch vor allem darauf, dass die Klägerin erst 59 Jahre nach den geschilderten Ereignissen den Antrag nach dem OEG gestellt hat. Eine Beweisnot geht dann zu Lasten des Antragstellers, wenn keine Gründe dafür vorliegen, den Antrag nicht bereits zu einem Zeitpunkt zu stellen, in dem noch bessere Beweismöglichkeiten bestanden haben (BSG, Urteil vom 13.12.1994 – 9/9a RV 9/92 – Juris). Zwar hätte die Beklagte den erst 2015 verstorbenen „B3“ unter Umständen auch nach der Antragstellung im Jahr 2011 noch befragen können, er war jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt hochbetagt und der Zeitpunkt der geltend gemachten Tag lag 59 Jahre zurück. Es liegt daher nahe, dass eine frühere Antragstellung noch weitaus bessere Ermittlungsmöglichkeiten geboten hätte. Auch die Großeltern der Klägerin hätten bei früherer Antragstellung möglicherweise noch zur Aufklärung beitragen können. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe den Antrag nicht früher stellen können, weil sie nach den jeweiligen Taten an einer Amnesie gelitten habe, die erst durch eine kieferorthopädische Behandlung im Jahr 2010 beendet worden sei, ist auch dies nicht nachgewiesen. Ärztliche Dokumentationen über das Bestehen derartiger Amnesien gibt es nicht. Der Sachverständige Dr. N. hat insoweit dargelegt, dass ein starkes psychisches Trauma zwar grundsätzlich eine Amnesie auszulösen vermöge, die auch über Jahre andauern könne. Er hat es jedoch für unwahrscheinlich gehalten, dass eine solche Amnesie gerade durch einen kieferorthopädischen Eingriff beendet und die Erinnerung damit wieder ausgelöst werde. Zutreffend hat er darauf hingewiesen, dass dann auch andere medizinische Maßnahmen oder die durchlaufenen Psychotherapien den Vorfall bereits wesentlich früher wieder in die Erinnerung hätten zurückbringen können. Auch die Klägerin selbst hat im Verwaltungsverfahren angegeben, dass es bereits in der Kindheit „mehrere deutliche Restimulierungen“ gegeben habe, etwa wenn sie „B3“ begegnet sei oder als ihr Onkel ihr ein Foto von „B3“ gezeigt und ihre Großmutter sie daraufhin zu dem Vorfall befragt habe. Der sich daraus ergebende Vortrag, dass die einmal ausgelöste Amnesie offenbar mehrfach unterbrochen, danach aber wieder eingetreten sei, ist nicht plausibel. Hinzu kommt, dass aus den beigezogenen Gutachten und Befundberichten deutlich wird, dass die Klägerin schon früher gegenüber Ärzten und Psychotherapeuten von gewalttätigen Übergriffen durch Familienmitglieder in ihrer Kindheit berichtet hat. Es mag nicht völlig ausgeschlossen sein, dass gerade die hier geschilderten Vorfälle erst später erinnert wurden, nachgewiesen oder auch nur wahrscheinlich ist dies jedoch nicht, worauf auch Dr. N. hingewiesen hat. Selbst wenn man § 15 S. 1 KOVVfG für anwendbar hielte, ist aber eine Glaubhaftmachung der Taten nicht gelungen. Es ist auch relativ nicht am wahrscheinlichsten, dass sich die Vorfälle so, wie von der Klägerin geschildert, zugetragen haben. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Klägerin im Jahr 1952 – in dem die Taten nach ihren Angaben erfolgt sein sollen – erst 4 Jahre alt war. Der Sachverständige Dr. N. hat in seinem Gutachten vom 12. Juli 2021 dargelegt, dass die Fähigkeit, Ereignisse aus der Kindheit bis ins hohe Lebensalter zu erinnern, zwar etwa im Alter von 3 bis 4 Jahren beginne. Es bestünden dann zunächst aber allenfalls Erinnerungsinseln, nicht jedoch eine komplette Erinnerung. Die Klägerin hat die Vorfälle aber detailliert und bildreich geschildert und Äußerungen des Täters bzw. der Täterin wörtlich wiedergegeben. Derartig detaillierte Erinnerungen sind jedoch, worauf Dr. N. ausdrücklich hingewiesen hat, ausgesprochen unwahrscheinlich. Soweit die Klägerin im Widerspruchsverfahren angegeben hat, in ihrem Antrag fänden sich auch Angaben zu Wortwechsel und Verletzungen, die sich auf mehrere Taten davor bezögen, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Zum einen hat sie damit selbst eingeräumt, dass die geltend gemachten Vorfälle sich nicht unbedingt genauso zugetragen haben, zum anderen dürfte sie in Bezug auf noch frühere Taten erst recht nicht in der Lage sein, detaillierte Wortwechsel zu erinnern und wiederzugeben. 2. Für die beiden geltend gemachten Vorfälle aus dem Jahr 1950 (Versuch der Großmutter, die Klägerin in einem Wiesengraben zu ertränken sowie Versuch der Großmutter, die Klägerin in eine Schlangengrube zu werfen) fehlt es ebenfalls an einem Nachweis. Sie sind auch nicht aufgrund der Angaben der Klägerin glaubhaft, was sich schon daraus ergibt, dass diese im Zeitpunkt der geschilderten Taten erst 2 Jahre alt war. Wie der Sachverständige Dr. N. dargelegt hat, können Erinnerungen an Ereignisse aus den ersten beiden Lebensjahren nicht bestehen, denn es besteht insoweit eine infantile Amnesie. Es ist damit ausgeschlossen, dass die von der Klägerin detailreich und unter Wiedergabe wörtlicher Rede der Beteiligten geschilderten Vorgänge auf einer tatsächlichen Erinnerung beruhen. Im Hinblick auf den Vorfall im Tierpark kommt hinzu, dass die Klägerin selbst einräumt, sich an die eigentliche Tat nicht zu erinnern, sondern nur daran, dass der Liebhaber ihrer Großmutter sie aus deren Armen entrissen habe. Letztlich ist aber auch eine solche Erinnerung im Hinblick auf die infantile Amnesie der Klägerin nicht möglich. Soweit die Klägerin außerdem vorträgt, die Großmutter habe ihr selbst von den Vorfällen erzählt, als sie 11 Jahre alt gewesen sei, ergibt sich daraus nichts Anderes. Sollte ein solches Gespräch stattgefunden haben – wofür es keine Belege gibt –, ließe sich hieraus nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ableiten, dass auch die berichteten Taten in der geschilderten Weise tatsächlich erfolgt sind. Dies gilt umso mehr, als offenbar auch die Großmutter unter einer psychischen Erkrankung mit halluzinatorischen Symptomen gelitten hat, woraus sich zusätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt eines solchen Gesprächs aufdrängen. 3. Der geltend gemachte Tötungsversuch durch einen Ex-Freund im Jahr 1975 ist ebenfalls nicht im Sinne eines Vollbeweises nachgewiesen. Der mutmaßliche Täter Dr. M.B. ist im Jahr 2009 verstorben, weitere Zeugen oder amtliche Dokumentationen des Vorfalls gibt es nicht. Eine Strafanzeige hat die Klägerin, die im Jahr 1975 27 Jahre alt war, nicht gestellt. Die Beweiserleichterung aus § 15 S. 1 KOVVfG kommt der Klägerin nicht zugute. Die Klägerin beruft sich insoweit ebenfalls auf den Eintritt einer Amnesie, die unmittelbar nach der Tat eingetreten sei und bis zum kieferorthopädischen Eingriff im Jahr 2010 angedauert habe, sodass eine frühere Antragstellung nicht möglich und der Beweisverlust daher von ihr nicht zu vertreten sei. Dr. N. hat den Vorfall zwar für grundsätzlich geeignet gehalten, eine Amnesie auszulösen. Allerdings gilt auch hier, dass es unwahrscheinlich ist, dass gerade der kieferorthopädische Eingriff die Amnesie beendet haben soll. Hinzu kommt, dass die Klägerin schon deutlich früher gegenüber ihren behandelnden Ärzten und Therapeuten von einem Tötungsversuch (sowie einer Vergewaltigung) durch ihren ersten Freund berichtet hat. Dies geht aus den Befundberichten von Dr. S. (Behandlung von 2002 bis Februar 2010), der Dipl.Psych. R1 (Behandlung vom 1998 bis 2002) und dem Dipl.Psych. S1 (Behandlung schon 1987) hervor. Letzterer hat sogar berichtet, dass diese Tat Anlass für die Therapieaufnahme gewesen sei. Auch bei der Begutachtung durch Dr. K. im Jahr 2001 hat die Klägerin schon entsprechende Angaben gemacht. Schließlich hat sie selbst in ihrer Antragserweiterung vom 15. September 2011 angegeben, dass sie nach einem „gewaltbereitem Affektdurchbruch“ ihres Ehemannes im Jahr 1983 (Gegenstand des Verfahrens L 3 VE 4/20) als erstes traumatisches Erlebnis einen damals 10 Jahre zurückliegenden Tötungsversuch mit einer Vergewaltigung durch ihren Ex-Freund erinnert habe. Schließlich dürfte es auch in der Gesamtbetrachtung wenig plausibel sein, dass sämtliche von der Klägerin berichteten Vorfälle jeweils eine Amnesie ausgelöst haben sollen, die dann alle zeitgleich durch den kieferorthopädischen Eingriff beendet worden wären. Selbst bei Anwendung des § 15 S. 1 KOVVfG sind aber die Angaben der Klägerin zu einem Tötungsversuch durch den Ex-Freund nicht als glaubhaft anzusehen, denn ihre Schilderungen des Vorfalls sind nicht konsistent. In ihrem Antrag auf Versorgung hat die Klägerin angegeben, der Tötungsversuch sei erfolgt, während sie mit ihrem Ex-Freund einvernehmlich intim gewesen sei. Sie hat die entsprechende Situation detailliert und mit wörtlichen Zitaten der Beteiligten geschildert. Wie aus den jeweiligen Befundberichten ihrer Behandler und dem Gutachten von Dr. L. hervorgeht, hat sie dort aber eine bzw. sogar mehrere Vergewaltigungen im Zusammenhang mit Tötungsversuchen angegeben. Schwer verständlich ist in diesem Zusammenhang auch, wieso sie den vermeintlichen Täter gegenüber Dr. K. als „Traummann“ bezeichnet und angegeben hat, man habe sich bis 1997 immer mal wiedergesehen. Die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens war nicht geboten. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17.04.2013, a.a.O.) steht das Ausmaß von Ermittlungen grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dies gilt auch für die Einholung eines sogenannten Glaubhaftigkeitsgutachtens, dessen Gegenstand die Beurteilung ist, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben einem tatsächlichen Erleben der untersuchten Person entsprechen. Da eine solche Beurteilung an sich zu den Aufgaben des Gerichts gehört, kommt die Einholung eines solchen Gutachtens nur ausnahmsweise in Betracht. Die Hinzuziehung eines aussagepsychologischen Gutachtens kann insbesondere dann geboten sein, wenn die betreffenden Angaben das einzige Beweismittel sind und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch eine psychische Erkrankung der Auskunftsperson und deren Behandlung beeinflusst sein können. Letzteres ist zwar der Fall, denn der Sachverständige Dr. N. hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vermeintlichen Erinnerungen der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die jahrelangen Therapien mindestens verzerrt, wenn nicht sogar ausgelöst worden seien. Hierauf kommt es jedoch letztlich nicht an, denn die Angaben der Klägerin zu den geltend gemachten Vorfällen in den Jahren 1950 bzw. 1952 sind nach den Ausführungen von Dr. N. bereits aufgrund des fehlenden bzw. jedenfalls nicht derart detailliert möglichen Erinnerungsvermögens nicht glaubhaft. Ebenso hat er nachvollziehbar dargelegt, dass die Behauptung der Klägerin, der kieferorthopädische Eingriff habe die Erinnerung an die geltend gemachten Ereignisse wieder ausgelöst, aus psychiatrischer Sicht überwiegend unwahrscheinlich sei. Der Sachverständige verfügt als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie über ausreichende Sachkunde, um diese Feststellungen zu treffen, sodass es weiterer Ermittlungen nicht bedarf. Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin nach Auffassung ihrer Behandler sowie der Gutachter Dr. K. und Dr. L. unter einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leidet, welche von diesen übereinstimmend auf erhebliche Traumatisierungen insbesondere im Kindesalter zurückgeführt wird. Für die Begründung von Ansprüchen nach dem OEG bedarf es jedoch der Feststellung konkreter Taten, die nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht worden sein müssen. Dies ist – wie dargelegt – nicht der Fall. Auch die Sachverständige Dr. L. hat im Rahmen des Schwerbehindertenverfahrens darauf hingewiesen, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, die traumatischen Ereignisse, die sie nur in Ansätzen habe berichten können, in ein entsprechendes Zeitgitter einzubetten. Da somit bereits der objektive Tatbestand des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG nicht erfüllt ist, bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen zur Bedürftigkeit der Klägerin i.S.v. § 10a Abs. 1 S. 1 OEG. Dem – mit Schriftsatz vom 17. November 2022 wiederholten – Antrag der Klägerin auf Anhörung von Dr. Dr. M1 nach § 109 SGG war aus den Gründen des Beschlusses vom 7. März 2022 ebenfalls nicht nachzukommen. Vorliegend fehlt es bereits am Nachweis bzw. der Glaubhaftmachung eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs, sodass Ermittlungen zu den Schädigungsfolgen nicht mehr geboten waren. Auch den weiteren Beweisanträgen der Klägerin aus ihrem Schriftsatz vom 17. November 2022 war nicht zu folgen. Soweit die Klägerin beantragt hat, den Kieferorthopäden Dr. E.V. zu ihrem Befinden im Zeitpunkt der Behandlung als Zeugen zu vernehmen, kommt es hierauf nicht an. Dass Dr. V. Aussagen zu der behaupteten (erstmaligen) Wiedererinnerung der geltend gemachten Vorfälle nach der Behandlung treffen kann, hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen. Dem Antrag, die Witwe des Dr. M.B. als Zeugin dazu zu hören, dass ihr verstorbener Ehemann mit der Klägerin bekannt war und die Klägerin sie und ihren verstorbenen Mann einmal besucht habe, war ebenfalls nicht nachzukommen. Die Bekanntschaft der Klägerin mit Dr. M.B. kann als wahr unterstellt werden. Zu der geltend gemachten Tat kann dessen Witwe nach eigenem Vorbringen der Klägerin nichts beitragen. Dasselbe gilt für die beantragte Vernehmung der K.O. aus P., die nach Angaben der Klägerin ebenfalls lediglich die Bekanntschaft der Klägerin mit Dr. M.B. in den 70er Jahren bestätigen kann. Die Prozessakte aus dem Schwerbehindertenverfahren (S 43 SB 779/12) hat vorgelegen, das darin befindliche Gutachten von Dr. L. wurde ausgewertet. Der Senat war schließlich auch nicht gehalten, alle anhängigen Berufungsverfahren der Klägerin zu verbinden. Gemäß § 113 Abs. 1 SGG kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Die Verbindung steht im Ermessen des Gerichts (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 113 Rn. 3). Dieses ist pflichtgemäß auszuüben und hat sich am Zweck der Norm zu orientieren, nämlich der Vermeidung widersprechender tatsächlicher Feststellungen und unterschiedlicher rechtlicher Würdigungen eines einheitlichen Sachverhalts sowie der Verfahrenseffizienz und Prozessökonomie. Vorliegend werden in den einzelnen Verfahren verschiedene Gewalttaten geltend gemacht, die zu unterschiedlichen Zeiten, an unterschiedlichen Orten und durch unterschiedliche Täter begangen worden sein sollen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verbindung diese Verfahren effizienter gestalten würde. Im Gegenteil dient die Beibehaltung verschiedener Verfahren der Übersichtlichkeit des jeweiligen Prozessstoffs. Etwaige Kosteninteressen der Beteiligten können nicht ausschlaggebend sein (Guttenberger in JurisPK-SGG, 2. Aufl., § 113 SGG, Rn. 37), darüber hinaus sind die vorliegenden Verfahren für die Klägerin gerichtskostenfrei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Die am xxxxx 1948 geborene Klägerin wuchs in B2 bei ihren Großeltern auf. Sie bezieht seit Juni 2001 zunächst Rente wegen Erwerbsminderung und seit März 2013 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Am 26. Juli 2011 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Versorgung nach dem OEG. Sie gab dazu an, extreme und komplexe Traumatisierungen erlitten zu haben. Sie habe bereits ein Jahr zuvor versucht, über den W. einen Antrag zu stellen, habe dies aber wegen der Überflutung traumatischer Erinnerungen abbrechen müssen. In der Folgezeit und nach Abbruch ihrer therapeutischen Behandlung habe sie komplexe traumatische Erlebnisse wieder erinnert, die ergänzend zu den bereits bekannten traumatischen Gewalttaten nun im Zuge einer kieferorthopädischen Behandlung im Juni 2010 ins Bewusstsein gelangt seien. Zu den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Vorfällen machte die Klägerin folgende Angaben: 1. Etwa im Jahr 1952 habe sie auf einem Bauernhof in B2 ein oral-sexuelles Gewalttrauma erlitten. Sie habe dort öfters gespielt, weil ihr Großvater dort tätig gewesen sei. Es müsse Sommer gewesen sein, da sie ein sommerliches Kleid getragen habe. Ein Knecht/Landarbeiter mit dem Spitznamen „B3“, der etwa 20 bis 25 Jahre alt gewesen sei, habe öfters auf sie aufgepasst. Sie erinnere sich an ein Foto, auf dem sie als ca. Zweijährige mit einem Teddy auf seinem Schoß gesessen habe. An jenem Tag habe sie allein auf der Diele gespielt. „B3“ habe eine Polaroid-Kamera gehabt, mit der er sie habe fotografieren wollen. Sie habe sich in seiner Stube auf den Rand seines Bettes setzen müssen. Er habe seinen Hosenschlitz geöffnet, seinen Penis in die Hand genommen und in ihren Mund einführen wollen. Dies sei zunächst nicht gelungen, da sie ihr Gesicht beharrlich zur Seite weggedreht habe. Er habe zunehmend stärkere Kraft eingesetzt, um ihr Gesicht zu fixieren. Da es ihm missfallen habe, dass sie angstvoll und entsetzt geblickt habe, habe er ihr Kleid hochgerissen und gesagt „Oder soll ich es unten machen, dann kann ich besser fotografieren.“ Sie habe geweint und er habe gesagt „Wenn du nicht gleich still bist, hole ich die Pferdepeitsche.“ Nach ihrer Erinnerung habe sie zu dem Zeitpunkt ihre Gegenwehr aufgegeben, auch sei sie bereits anderweitig gewaltgeschädigt gewesen. Er habe sie, während er mit seinem Penis in ihren Mund eingedrungen sei, fotografiert und noch während er sie auf dem Bett festgehalten habe, das Fertigbild aus der Kamera gezogen. Er habe ihr ins Gesicht geschlagen mit den Worten „Hier nimm noch eine mit. Und wenn du drüben etwas erzählst, komm ich dahin und schlag dich tot.“ Sie sei dann nach Hause gerannt und habe dieses Erlebnis zunächst aus ihrer heutigen Sicht mit einer Amnesie belegt, sodass sie ohne Erinnerungen an das Geschehene heimgekehrt sei an einen Ort, an dem sie bereits massive Gewalterfahrungen gehabt habe. Dieses Erlebnis habe bereits in der Kindheit mehrere deutliche Restimulierungen erhalten. Sie könne nicht genau sagen, wann das gewesen sei, aber vermutlich bald danach. Sie sei „B3“ öfters begegnet und weggerannt, um Begegnungen zu vermeiden. Sie habe Ängste gehabt, die sie nicht habe benennen können. „B3“ habe weiter versucht, sie auf der Straße zu fotografieren, was ihm aber nicht mehr gelungen sei. Interessanterweise habe er während der Begegnungen angefangen zu stottern oder zu poltern, weil er fadenscheinigerweise versucht habe, beruhigend und vertraulich auf sie einzuwirken, um ihre Aufregung zu kaschieren und seine eigene vermutlich auch. Zu einem deutlichen Durchbruch des verdrängten Erlebnisses sei es gekommen, als sie bei einem Onkel auf dem Schoß gesessen habe und quengelig gewesen sei. Er habe ein Bilderalbum geholt und beim Anblick eines bestimmten Bildes habe sie das nackte Entsetzen gepackt. Es habe „B3“ mit einer Kamera gezeigt, wie er sie auf der Straße habe fotografieren wollen. Es sei für die Umgebung zu erkennen gewesen, dass sie von entsetzlicher Angst gepackt worden sei, denn sie habe nicht richtig gesprochen, aber gestikulierend zu verstehen gegeben, dass sie „B3“ mit der Kamera vom Bild haben wolle. Ihr Onkel habe es begriffen und das Bild mit dem Feuerzeug verbrennen wollen. Darüber sei sie noch mehr in Panik geraten, weil sie aufgrund eines anderen Traumas Angst vor Feuer gehabt habe. Ihre Großmutter habe es unterbunden und das Foto habe einen Trennungsschnitt bekommen, mit dem „B3“ samt Kamera entfernt worden sei. Da sie verstört geblieben sei, geschwitzt und nicht gesprochen habe, habe ihre Großmutter sie nachhaltig befragt. Sie habe dann auf ihren Mund und Genitalbereich gezeigt. Man habe es „B3“ zunächst nicht zugetraut und auf einen anderen Knecht getippt. Deshalb sei sie sehr geschickt von ihrer Großmutter zu dem Zimmer befragt worden. Da sie die Bettwäsche, den Stand des Bettes und den Ausblick aus dem Zimmer sehr genau habe beschreiben können, sei nur „B3“ infrage gekommen. Ihre Großmutter sei mit ihr zusammen zu ihm gegangen und habe ihn damit konfrontiert, er habe es aber geleugnet. Sie habe ihr ganzes Leben lang Beklemmungen beim Fotografieren gehabt. Die tatsächlichen Erinnerungen seien ihr aber erst nach der kieferorthopädischen Behandlung zugänglich geworden. Der richtige Name von „B3“ sei W.S. und er lebe noch heute in B2. Der kieferorthopädische Behandler habe schon am Tag der Behandlung ein oralsexuelles Trauma bei ihr vermutet. 2. Vermutlich ebenfalls 1952 habe ihre Großmutter versucht, sich mit ihr zu erhängen. Den genauen Zeitpunkt erinnere sie nicht, die Bäume seien kahl gewesen. Die Großmutter habe im Haus verschiedene Utensilien zusammengesucht, unter anderem einen Küchenstuhl mit Lehne, einen Küchenhocker und eine lange Sisalwäscheleine. Sie sei mit ihr in Garten gegangen und habe die Stühle unter einen Kirschbaum gestellt. Sie sei auf den Stuhl mit Lehne gestiegen und die Klägerin habe sich auf den Hocker daneben stellen müssen. Die Großmutter habe das Seil am Ast befestigt und es dann um den Hals der Klägerin geführt. Auf die Frage der Klägerin, was sie da mache, habe die Großmutter gesagt „Ich muss es doch bei dir zuerst machen“. Die Klägerin habe sich gewehrt und sei dabei vom Hocker gefallen und dann, weil sie den Ernst der Lage begriffen habe, sehr schnell weggelaufen. Sie sei zu dem Großvater auf dem Bauernhof gelaufen und habe ihm gesagt, dass die Großmutter sie in den Baum hängen wolle. Das nächste, woran sie sich erinnern könne, sei ihre Großmutter auf dem Küchenboden liegend. Sie sei geschlagen, angeschrien und vom Großvater, der Stallstiefel getragen habe, brutal zusammengetreten worden. Die umgestürzten Stühle hätten noch länger im Garten gelegen, ein Ast habe unten gelegen. Ihre Großmutter sei häufig suizidal gewesen und habe sie mehrfach in ihre Suizidversuche einbezogen. Das geschilderte Ereignis habe die Klägerin erst 2010 im Anschluss an die kieferorthopädische Behandlung erinnert. Es sei getriggert worden durch das Einziehen eines Metalldrahtes in ihren Mundraum. Weil die Bewegungen des Arztes den Bewegungen der Großmutter im Umgang mit dem Seil geähnelt hätten und zuvor im Ablauf der Behandlung ein Ereignis stattgefunden habe, das sie als übergriffig erlebt habe, sei bereits während der Behandlung ihre psychische Abwehr zusammengebrochen. Sie habe einen schockähnlichen Zustand mit Bewusstseinstrübung erlitten und sei zeitlich verzögert in einen kurzzeitigen Schlaf gefallen, aus dem sie zwar zeitlich und örtlich orientiert, aber mit retrograder Amnesie erwacht sei. 3. Etwa im Frühherbst 1950 habe ihre Großmutter versucht, sie in einem Wiesengraben zu ersticken bzw. zu ertränken. Sie habe damals Sprache verstanden, aber noch nicht gesprochen. Die Großmutter habe mit ihr ein Wiesengelände in der Nähe des Wohnhauses aufgesucht. Sie habe später als Kind dort gespielt, aber immer starke Beklemmungen gehabt, die sie jedoch nicht verstanden habe. Es habe dort einen Wiesengraben gegeben, der teils Wasser geführt habe, aber mehr Matsch. Sie könne sich nicht erinnern, was vor der Tat geschehen sei. Sie könne nur die Stelle erinnern, als die Großmutter ihren Versuch, sie zu ertränken, wegen der Umstände abgebrochen habe und das Auftauchen der Frau, die bzw. deren Hund ihr das Leben gerettet hätten. Sie erinnere deutlich das Auftauchen der Frau K1, die plötzlich neben ihrer Großmutter gestanden und sie angeschrien habe „Frau R., was haben sie mit dem Kind gemacht? Ihre Hände sind schmutzig und das ganze Kind“. Sie habe auch versucht, ihre Großmutter zu schlagen, es aber nicht getan. Stattdessen habe sie die Klägerin aus deren Arm genommen und sie in die Wohnung der Großmutter getragen. Sie sei durch das Bellen ihres Hundes alarmiert worden, sie selbst erinnere das nicht, aber sie erinnere, dass Frau K1 dies der Großmutter gegenüber erwähnt habe. Sie gehe davon aus, dass sie auch nach weiteren Taten das Jugendamt informiert und sich für eine Heimaufnahme eingesetzt habe, denn sie habe irgendwann im Wohnzimmer gestanden und gesagt „Das Kind kommt weg“. Tatsächlich sei es dazu nie gekommen. Frau K1 sei verstorben. In B2 lebe noch eine Nichte von ihr, die aber über die Tat nichts berichten könne. 4. Im Sommer 1950 habe ihre Großmutter versucht, sie in eine offene Schlangengrube im Tierpark H1 in H. zu werfen. Ihre Großmutter sei in Begleitung ihres Liebhabers gewesen. Die Klägerin habe sich zunächst auf dem Arm der Großmutter befunden, sie habe keine Erinnerungen an die affektive impulsive verbale Ankündigung und auch nicht an den Versuch, sie in das Schlangengehege zu werfen. Ihre Erinnerung setze da ein, als der Liebhaber sie der Arme ihrer Großmutter entrissen und über seine Schulter geworfen habe. Sie habe das Ganze als ein tumultartiges, körperliches Gerangel erlebt, das sie in ihrem kindlichen Erleben noch diffus, inkongruent und massiv ängstigend überrollt habe. Sie habe so etwas wie eine Gefahr erlebt, aber nicht erkennen können, dass diese von ihrer Großmutter ausgegangen sei. Ihre Großmutter habe ihr von dieser Tat erzählt, als sie etwa 11 Jahre alt gewesen sei und eingeräumt, dass sie sie habe loswerden wollen. Alles, was die Großmutter ihr an diesem Tag erzählt habe, habe sie unmittelbar aus ihrem Bewusstsein getilgt und mithilfe einer dissoziativen Amnesie in eine tiefe Verdrängung geschickt. 5. Im Dezember 1975 habe ihr Ex-Freund M.B. versucht, sie in seiner Wohnung in D. zu erwürgen. Es sei in der Nacht zum 4. Advent nach einem geselligen Beisammensein mit einem Freund passiert. Nachdem der Freund gegangen sei, seien sie und ihr Ex-Partner gewünscht und einvernehmlich intim geworden. Sie habe dabei wortwörtlich zu ihm gesagt: „Ich liebe dich immer noch, aber es wird nie wieder so schön, wie es einmal war“. Ihr Ex-Partner habe wortwörtlich erwidert: „Du sollst es nicht immer sagen, wenn wir es gerade machen, sonst drück ich es dir hier genau an dieser Stelle solange zu, bis du keinen Mucks mehr sagst und wir sind für immer voneinander los“. Ihr Ex-Freund sei Arzt gewesen und habe daher die Stelle der Arteria Carotis gekannt, die er habe wählen müssen, um die Sauerstoffzufuhr zum Gehirn zu unterbrechen. Sie habe dann das Bewusstsein verloren und sei in eine komplette Amnesie gefallen. Am nächsten Morgen sei sie von ihrem Ex-Freund zum Bahnhof gefahren worden, er habe sie loswerden wollen, sie habe aber nicht gewusst, warum. Am Morgen habe er zu ihr gesagt: „Du hast in einem Sarg geschlafen“. Sie habe das zwar für absonderlich gehalten, bis zur Wiedererinnerung im Sommer 2010 sei es aber für sei bedeutungslos geblieben. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 15. September 2011 weitere Taten bzw. Vorfälle benannt, die Gegenstand der Verfahren L 3 VE 2/20 bis 7/20 sind. Hierzu hat sie unter anderem angegebene, dass sie nach einem „gewaltbereitem Affektdurchbruch“ ihres Ehemannes im Jahr 1983 (Gegenstand des Verfahrens L 3 VE 4/20) als erstes traumatisches Erlebnis einen damals 10 Jahre zurückliegenden Tötungsversuch mit einer Vergewaltigung durch ihren Exfreund erinnert habe. Sie hat weiter angegeben, dass sie durch die hier und in den Parallelverfahren streitgegenständlichen Gewalttaten eine Stichwunde, verbrannte Haare und Brandwunden erlitten habe sowie schwere psychische und physische Todesängste, die in Amnesien gemündet und Jahre später zeitversetzt wiedererlebt worden seien. Die Erinnerung sämtlicher Taten sei durch eine kieferorthopädische Behandlung in ihr Bewusstsein gelangt. Ihr Behandler sei durch seine Person und sein Verhalten sowie durch verschiedene Tätigkeitsmerkmale und Ereignisse in der Praxis zum umfangreichen Trigger geworden. Sie und ihr Behandler hätten seit ihrer ersten Begegnung im Jahr 2007 ausgeprägte Sympathien füreinander gehegt. Trotzdem sei es am ersten Behandlungstag des Einsetzens der Zahnspange zu einer Vorgehensweise gekommen, die sie als extrem durch Gewalt verletzter Mensch erneut als physisch übergriffig erlebt habe. Diese Kombination aus Sympathie und Gewalt habe den Arzt zum besonderen Trigger werden lassen. Durch ihn seien Vernichtungs- und Todesängste restimuliert worden, die ihren Ex-Freund, aber auch Herrn S2 und ihre Großmutter betroffen hätten. Der Übergriff habe darin bestanden, dass er in ihrem Mund einen Metallring an einem Backenzahn gewaltvoll verankert habe. Er habe sie vorher nicht begrüßt, sondern sei von hinten aus einem anderen Behandlungszimmer gekommen, habe sie angeschrien, sie solle den Mund weit öffnen und habe den Metallring gewaltvoll auf den Backenzahn gehauen. Zum besseren Sitz habe er mit einem Teil der zur Faust geballten Finger noch mal nachgeschlagen. Die Beklagte hat Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt. Die Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie U.S. teilte unter dem 26. Mai 2010 mit, dass die Klägerin bei ihr von April 2002 bis Februar 2010 (279 Sitzungen) in modifizierter analytischer Psychotherapie gewesen sei. Diagnostisch bestehe bei ihr eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit depressiv ängstlichen Verstimmungen. In der Behandlung sei es um die Verarbeitung von umfangreichen extrem schweren auch körperlichen Traumatisierungen in der Kindheit besonders im Alter von 3-5 Jahren gegangen, wozu auch mehrere Tötungsversuche durch die Großmutter gehört hätten. Die seelisch schwer kranke Großmutter habe sie auch in ihre Selbsttötungsversuche mit einbezogen. Außerdem habe sie unter sexuellen Übergriffen des Großvaters und eines Onkels gelitten. 1973 sei es in einer Liebesbeziehung zu erneuten Traumata durch einen Tötungsversuch durch Erwürgen und Vergewaltigung durch einen Arzt gekommen. Sie habe danach eine komplette und langjährige Amnesie gehabt. Auch in ihrer Ehe habe sie immer wieder eine Gewaltbereitschaft durch den Ehemann erlebt. Die Diplom-Psychologin A.R. hat unter dem 9. September 2011 mitgeteilt, dass die Klägerin bei ihr von November 1998 bis März 2002 (80 Sitzungen) in Behandlung gewesen sei. Sie habe eine Dysthymia auf dem Hintergrund früher schwerer traumatischer Gewalt- und Trennungserfahrungen sowie eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung diagnostiziert. Die Klägerin habe Gewalterfahrungen und Tötungsversuche durch die psychisch kranke Großmutter, sexuellen Missbrauch durch den Großvater und eine Vergewaltigung durch ihren ersten Freund erlebt. Aus einem Schreiben des Dipl.-Psychologen K.S. vom 13. September 2011 geht hervor, dass die Klägerin dort ca. 1987 in Behandlung gewesen sei. Die Unterlagen seien vernichtet, aber er erinnere, dass die Behandlung sich äußerst schwierig gestaltet habe. Er habe bei ihr eine Borderline-Störung diagnostiziert mit einer Nähe zu möglichen psychotischen Reaktionen. Sie sei bei ihrer wohl als schizophren diagnostizierten Großmutter aufgewachsen, von der vielfache Gewalttätigkeiten bis hin zu lebensbedrohlichen Angriffen ausgegangen seien. Anlass für die Therapieaufnahme sei eine traumatische Erfahrung mit einem ehemaligen Partner gewesen. Erst nach Beendigung der Gruppentherapie habe die Klägerin ein Ereignis erinnert, bei dem die Großmutter für die Winterlagerung von Gemüse eine Grube ausgehoben, sie der Klägerin gezeigt und gedroht habe sie mit einem Spaten zu erschlagen. Die Klägerin sei deshalb nochmals zu einer einmaligen Krisenintervention bei ihm erschienen. Schließlich teilte die Fachärztin für Psychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie G.S. unter dem 20. September 2011 mit, dass sich die Klägerin am 30. November und 16. Dezember 2010 bei ihr zur Überprüfung einer Indikation für eine Psychoanalyse vorgestellte habe. Sie habe eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (komplexe Traumatisierung in der Kindheit) diagnostiziert. Die Klägerin hat außerdem ihr Schreiben aus Dezember 2010 an den Kieferorthopäden Dr. V. eingereicht, in dem sie diesem „verzeiht“ und etwas „unbeschwerte Nähe in Form einer kleinen Unternehmung“ vorschlägt. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 19. April 2012 und Widerspruchsbescheid vom 8. November 2012 einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 fest, wobei ein Teil-GdB von 30 für eine psychische Störung vergeben wurde. Im anschließenden Klageverfahren (S 43 SB 779/12) hat das Sozialgericht ein Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L. vom 22. August 2014 eingeholt. Dort hat die Klägerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit etwa 4 Jahren angegeben, nachdem sie immer mehr erinnert habe. Die Großmutter, die an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose erkrankt gewesen sei, habe mehrfach versucht, sie umzubringen. Sie habe auch Gewalt durch den Großvater erlebt, darüber könne sie aber nicht sprechen. Sie habe als Kind diese Traumata verdrängt. Als sie ca. 11 bis 12 Jahre alt gewesen sei, habe ihre Großmutter ihr erzählt, was sie ihr alles angetan habe. Sie, die Klägerin, habe aber auch diese Szene vergessen, da sie sie nicht habe ertragen können. In ihrer ersten Beziehung habe sie eine schwere Vergewaltigung und einen Tötungsversuch durch den Partner erlebt. Sie habe auch diese Ereignisse völlig verdrängt und sich erst nach einer missglückten ärztlichen Behandlung wieder daran erinnert. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass die Klägerin unter einer schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigung leide und während der Exploration mehrfach in dissoziative Zustände abzugleiten gedroht habe. Es sei ihr nicht gelungen, die traumatischen Ereignisse, die sie nur in Ansätzen habe berichten können, in ein entsprechendes Zeitgitter einzubetten. Es sei eindrücklich plausibel geworden, dass die Klägerin im Laufe ihres Lebens mehrfachen schwersten Traumatisierungen in Form von Tötungsversuchen durch die Großmutter und sexuellen Übergriffen durch männliche Familienmitglieder und spätere Partner ausgesetzt gewesen sei. Seelisch habe sie mit langjährigen Amnesien reagiert, einer typischen Reaktion auf Extrembelastungen. Im Rahmen ihrer therapeutischen Ausbildungen sei es ihr zwar gelungen, einige Erlebnisse zu rekonstruieren. Eine Aufarbeitung sei ihr aber erst gelungen, nachdem sie im Rahmen einer belastenden beruflichen Situation so massiv dekompensiert und nach anschließender stationärer Rehabilitationsbehandlung vorzeitig berentet worden sei. Danach habe sie quasi als Selbstheilungsprozess eine psychotraumatologische Weiterbildung absolviert, die ihr nach eigenen Angaben sehr geholfen habe, ihre eigene Problematik besser zu verstehen. Die Sachverständige ist zu der Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gelangt und hat darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine schwere und chronifizierte Traumafolgestörung handele, die mit einem Teil-GdB von 60 zu beurteilen sei. Mit Bescheid des Versorgungsamts Hamburg vom 16. Mai 2017 wurde der Klägerin daraufhin ab dem 1. Januar 2007 ein GdB von 60 zuerkannt, wobei – neben weiteren Teil-GdB von 10 bzw. 20 – ein Teil-GdB von 60 für eine psychische Störung zugrunde gelegt wurde. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 30. Mai 2012 lehnte die Beklagte die Bewährung von Versorgung nach dem OEG i.V.m. dem BVG ab. Das Vorliegen mehrfacher vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriffe sei nicht nachgewiesen. Es gebe für die geltend gemachten Vorfälle keine Zeugen bzw. seien diese bereits verstorben. Auch sonstige Beweise seien nicht vorhanden, insbesondere seien keine Strafanzeigen erstattet worden. Eine Anerkennung könne sich allenfalls gemäß § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) ergeben. Die Klägerin habe angegeben, sich erst nach einer kieferorthopädischen Behandlung im Juni 2010 wieder an die Vorfälle erinnert zu haben. Im Widerspruch dazu stehe aber, dass sie diese bereits früher im Rahmen mehrerer Psychotherapien erinnert habe. Auch könnten Vorfälle im Alter von 1 bis 2 Jahren nicht mehr erinnert werden, sondern unterlägen der sogenannten infantilen Amnesie. Auch Ereignisse im Alter von 3-4 Jahren seien wahrscheinlich nicht erinnerbar, jedenfalls nicht in dem Detaillierungsgrad, wie ihn die Klägerin beschrieben habe. Auch ihre Angabe, dass sie nach dem geschilderten Tötungsversuch durch einen Ex-Freund in eine komplette Amnesie gefallen sei, sich aber jetzt 37 Jahre später noch an den genauen Wortlaut erinnern könne, sei zweifelhaft. Hinzu komme, dass der Therapeut K.S. eine Borderline-Störung diagnostiziert habe, sodass nicht auszuschließen sei, dass es sich um Scheinerinnerungen handele. Schließlich seien auch die Härtefallvoraussetzungen des § 10a OEG nicht erfüllt, denn sie sei jedenfalls nicht allein infolge der Schädigung schwerbeschädigt. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin erneut geltend, dass sie die angegebenen Gewalttaten erst 2010 wieder erinnert habe. Diese seien zu den bis dahin bereits bekannten Gewalterlebnissen zusätzlich erinnert worden. Sie sei aber im Zeitpunkt der Antragstellung übermäßig belastet und überfordert gewesen. Deshalb fänden sich im Antrag auch Angaben zu Wortwechseln und Verletzungen, die sich auf mehrere Taten davor bezögen. Sie habe die vorher bekannten Taten nicht vollständig eingebracht, weil das Ausmaß der Konfrontation mit den gesamten traumatischen Ereignissen ihrer Belastungsgrenze nicht standgehalten hätte. So habe sie nur den letzten von insgesamt drei erweiterten Suizidversuchen (Erhängen am Kirschbaum) geschildert. Daher dürfe es nicht irritieren, dass die vorher bekannten Taten Gegenstand der Therapien gewesen seien. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2014 zurück und führte aus, die genannten fünf Ereignisse seien zusammengefasst worden, weil sie nach Angaben der Klägerin alle vor dem Inkrafttreten des OEG stattgefunden hätten und – mit einer Ausnahme – alle durch ihre Großmutter in B2 erfolgt seien. Vorliegend sei der Beweismaßstab des § 15 KOVVfG anzuwenden. Das Vorbringen der Klägerin beruhe darauf, dass verschüttete oder verdrängte Erinnerungen aus der Kindheit wiederaufgelebt seien. Angesichts ihrer psychischen Erkrankung sei die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens durchaus in Betracht zu ziehen gewesen. Es sei aber darauf verzichtet worden, da die Rekonstruktion der Aussagegenese nicht gegeben seien, denn diverse medizinische Unterlagen seien bereits vernichtet worden oder hätten nicht mehr beschafft werden können. Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung lasse sich zwar nicht ausschließen, dass die angegebenen Ereignisse stattgefunden hätten. Eine über eine bloße Möglichkeit hinausreichende relative Wahrscheinlichkeit bestehe jedoch nicht, denn durch den langen Zeitablauf würden keine Tatsachen mehr wiedergegeben, sondern allein sogenannte Meta-Erinnerungen, d.h. Erinnerungen an Erinnerungen. Dadurch seien auch Bearbeitungsleistungen des Gedächtnisses eingeflossen, eventuell auch erst nach therapeutischer Analyse. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass die Bedürftigkeit im Sinne von § 10a OEG in Frage stehen könne. Mit ihrer am 17. Dezember 2014 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Sie hat außerdem geltend gemacht, dass ihre sämtlichen Verfahren nach dem OEG zusammengefasst werden müssten. Die Beklagte hat sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen und erneut darauf hingewiesen, dass die Bedürftigkeit nach § 10a OEG nicht nachgewiesen sei. Das Sozialgericht hat die Klage sodann mit Gerichtsbescheid vom 7. Januar 2020 abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, es fehle bereits am Nachweis der Bedürftigkeit gemäß § 10a OEG, denn die Klägerin sei der Aufforderung, Einkommensnachweise vorzulegen, nicht nachgekommen. Im Übrigen hat das Sozialgericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die Gründe des Widerspruchsbescheides verwiesen. Die Klägerin hat gegen den ihr am 10. Januar 2020 zugestellten Gerichtsbescheid am 7. Februar 2020 Berufung eingelegt. Sie hat erneut ein „Vorgehen nach § 56 SGG“ beantragt, da ein Zusammenhang aller willkürlich separierten Klagen bestehe. Es sei fachlich antiquiert und unzulässig, bei Summationstraumata in Einzeltaten zu separieren. Die Klägerin habe im Jahr 2010 ihre letzte langjährige Psychotherapie abgeschlossen. Trotzdem habe sie erst danach anlässlich einer aus dem Ruder gelaufenen kieferorthopädischen Behandlung im Sommer 2010, 5 weitere Gewaltereignisse erinnern können, da diese die Taten restimuliert und in ihr Bewusstsein integriert habe. Den Antrag nach dem OEG habe sie dann am 24. Juli 2011 gestellt, weil sie sich zu diesem Zeitpunkt hierzu gerade so eben in der Lage gesehen habe. Die rechtliche Prüfung durch die erste Instanz sei defizitär ausgefallen. Sie sei bereit, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Die Beweisnot sei durch vorenthaltene Rechte entstanden, denn das Versorgungsamt habe erst nach 2,3 Jahren den Eingang ihres Widerspruchs bestätigt. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Januar 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr wegen der Folgen von zwei Gewalttaten im Jahr 1950, zwei Gewalttaten im Jahr 1952 sowie einer Gewalttat im Jahr 1975 eine Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren keine weitere Stellungnahme abgegeben. Das Berufungsgericht hat versucht, die von der Klägerin angegebenen Zeugen W.S. aus B2 und Dr. M.B. aus B. zu ermitteln. Die Ermittlungen haben ergeben, dass Herr W.S. am 13. August 2015 und Herr Dr. M.B. am 11. Mai 2009 verstorben sind. Das Berufungsgericht hat sodann bei der Witwe des Herrn Dr. B. – Rechtsanwältin H.B. – angefragt, ob sie oder ihr verstorbener Ehemann die Klägerin kannten und gegebenenfalls etwa Mitte der 70er Jahre Kontakt zu ihr hatten. Diese hat mit Schreiben vom 14. Juni 2020 mitgeteilt, dass ihr verstorbener Ehemann während ihrer Ehezeit als Arzt in der Pharmaforschung tätig gewesen sei. Aus Erzählungen sei ihr aber bekannt, dass er zu Beginn seiner Tätigkeit in einem Krankenhaus in Norddeutschland gearbeitet habe, er habe häufig von einem Krankenhaus in O. gesprochen. Weitere Angaben könne sie nicht machen. Das Berufungsgericht hat außerdem die Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund beigezogen. Darin befindet sich ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vom 21. Januar 2001. Anlässlich der Untersuchung durch den Gutachter hat die Klägerin berichtet, sie habe in der Kindheit mehrere Tötungsversuche durch die Oma sowie sexuellen Missbrauch durch den Stiefopa erlitten. Dies sei alles vor der Schulzeit passiert. Die Oma habe bis zu ihrem 3. Lebensjahr mehrfach versucht, sie umzubringen, sie habe sie mit Spaten und Schraubenzieher im Affekt und Wahn gezielt geschlagen. Später habe ihr die Oma auch erzählt, dass sie direkt geplant habe, sie mit einem Spaten umzubringen und davon selber geschockt gewesen sei und sich gestoppt habe. Vor der Schulzeit habe auch eine weibliche Verwandte Missbrauch mit ihr betrieben. Später, mit Mitte 20, sei sie in der Partnerschaft mit einem 2 Jahre älteren Mann, der ihr Traummann gewesen sei, gewürgt und vergewaltigt worden, wobei sie sich totgestellt habe. Dies habe sich dann noch einmal wiederholt. Dann habe dieser Mann versucht, sie und sich in einem erweiterten Suizid umzubringen, indem er auf einer Urlaubsfahrt einen Autounfall verursacht habe. Sie sei mit Verbrennungen in einer Unfallklinik in M. behandelt worden. Der Mann sei inzwischen Arzt, sie habe ihn 1972 kennengelernt und 1973 kurzfristig bei ihm gewohnt. Sie hätten sich immer mal wiedergesehen, zuletzt 1997 während ihrer Kur in B1. Dr. K. diagnostizierte eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie Angst und Depression gemischt und hielt die Klägerin für nicht mehr leistungsfähig. Das Berufungsgericht hat die Klägerin mit Schreiben vom 15. Juli 2020 darauf hingewiesen, dass sie mehrere Gewalttaten bzw. Schädigungen geltend mache, die vor dem 15. Mai 1976 erfolgt sein sollten. Nach § 10a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OEG könne ein Anspruch auf Versorgung daher nur im Falle einer Bedürftigkeit im Sinne von § 10a Abs. 2 OEG i.V.m. § 33 BVG entstehen. Die Klägerin möge daher sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert (z.B. Renten, Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen etc.) sowie deren Höhe mitteilen, die von ihr oder ihrem Ehemann seit Antragstellung im Juli 2011 bezogen worden seien. Die Klägerin hat hierauf nicht reagiert. Das Berufungsgericht hat sodann den Arzt für Psychiatrie und Neurologie sowie Sozialmedizin Dr. N. mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 12. Juli 2021 dargelegt, dass in der wissenschaftlichen Literatur weitgehende Einigkeit darüber bestehe, dass die Fähigkeit, Ereignisse aus der Kindheit bis ins hohe Lebensalter zu erinnern, erst im Alter von etwa 3 bis 4 Jahren beginne. Ein genauer Zeitpunkt sei nicht zu benennen, überwiegend werde jedoch davon ausgegangen, dass die infantile Amnesie die ersten beiden Lebensjahre vollständig umfasse. Etwa zum 4./5. Lebensjahr bestünden sodann allenfalls Erinnerungsinseln, nicht jedoch eine komplette Erinnerung. Detaillierte Erinnerungen, wie die Klägerin sie vortrage, seien ausgesprochen unwahrscheinlich und hätten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch den diversen psychoanalytischen Therapie- und Aufarbeitungsversuchen unterlegen. Ferner würden zahlreiche Erinnerungen ab dem 3. Lebensjahr bis weit in die spätere Kindheit verblassen, sodass es in der Regel schwierig sei, Sachverhalte sehr konkret zu erinnern und auch später noch wiederzugeben. Besonders eindrückliche Erinnerungen ab dem 3./4. Lebensjahr könnten zwar durchaus einer Erinnerung zugänglich sein, diese seien aber oft nur bruchstückhaft. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass nach jahrelangen therapeutischen Auseinandersetzungen mit traumatisch wahrgenommenen Erinnerungen diese verändert sein könnten und daher nicht zwingend die tatsächlichen Erinnerungen wiedergeben würden. Wenn die Klägerin – überdies so detailliert – Ereignisse aus den ersten beiden Lebensjahren berichte, seien diese vermeintlichen Erinnerungen mit hoher Wahrscheinlichkeit iatrogen, also durch Therapien mindestens verzerrt, wenn nicht sogar ausgelöst („False Memory Syndrom“). Dem Betroffenen sei es dann nicht mehr möglich, zwischen realen und iatrogenen Erinnerungen zu differenzieren. Iatrogen veränderte oder gar komplett ausgelöste Erinnerungen würden daher nicht korrigierbar als tatsächliche Geschehnisse memoriert. Unter Berücksichtigung der geschilderten Details einschließlich der angeblich extrem detaillierten Erinnerungen an Ereignisse vor, während und nach den Traumatisierungen sei eine iatrogene Beeinflussung nicht unwahrscheinlich. Da die von der Klägerin geschilderten Gewalttaten in den Jahren 1948 bis 1952 wahrscheinlich einer iatrogen veränderten, verzerrten oder verfälschten Erinnerung unterlägen, sei die von ihr zunächst angegebene Amnesie wenig plausibel, zumal es unwahrscheinlich sei, dass die von ihr geschilderten späteren Retraumatisierungen dann plötzlich die Erinnerungen für die Vorgänge im Lebensalter von 1 bis 4 Jahren ausgelöst hätten. Für das geltend gemachte Ereignis im Jahr 1975 könne es dagegen durchaus zu einer Amnesie gekommen sein. Es sei bekannt, dass starke psychische Traumatisierungen zu Amnesien führen könnten. Die Unfähigkeit, sich an wichtige Merkmale des traumatischen Erlebnisses zu erinnern sei ein mögliches, aber keineswegs zwingendes Symptom einer PTBS. Es könne nachfolgend Jahre dauern, bis die Amnesie sich zurückbilde und Erinnerungen an die Traumata deutlich würden. Allerdings sei eine komplette Amnesie für das gesamte traumatisch erlebte Ereignis deutlich seltener als der Umstand, sich an bestimmte Aspekte des Traumas nicht zu erinnern. Soweit die Klägerin angebe, während ihrer Psychotherapie zunächst andere Gewalttaten aus dem familiären Umfeld erinnert zu habe, nicht aber die hier geltend gemachten, sei dies möglich, aber eher unwahrscheinlich und könne daher nicht plausibilisiert werden. Plausibler wäre vielmehr, dass im Zuge der Aufarbeitung der Gewalterfahrungen auch die anderen konkret benannten Vorfälle ins Gedächtnis zurück gelangt seien und nicht erst deutlich später. Widerlegt werden könnten die Angaben der Klägerin allerdings nicht. Aus psychiatrischer Sicht sei es unwahrscheinlich, dass ein kieferorthopädischer Eingriff Jahrzehnte nach den geltend gemachten Traumatisierungen Erinnerungen auslöse, zumal bereits zuvor diverse psychotherapeutische bzw. psychoanalytische Behandlungen erfolgt seien. Auch wenn bei dem kieferorthopädischen Eingriff 2010 durch die erlebte Krafteinwirkung und Fixierung des Kopfes und des Kiefers/Mundes in einer bestimmten Stellung mögliche Parallelen zu früheren traumatisierenden Ereignissen aufgetreten oder die dabei erlebte Hilflosigkeit gegenüber den Manipulationen belastend wahrgenommen worden seien, sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass damit Erinnerungen an die geltend gemachten Vorfälle zurückgerufen worden seien. Dies gelte insbesondere für Ereignisse im 1. oder 2. Lebensjahr. Der kieferorthopädische Eingriff könne nicht grundsätzlich als Ereignis angesehen werden, welches geeignet sei, derartige Erinnerungen hervorzubringen. Auch andere medizinische Maßnahmen oder auch nicht-medizinische Ereignisse hätten dann ebenfalls die von der Klägerin geltend gemachten Vorfälle bereits wesentlich früher wieder in die Erinnerung zurückbringen können. Die Angabe der Klägerin, der kieferorthopädische Eingriff habe die Erinnerung an die hier geltend gemachten Ereignisse wieder ausgelöst, sei daher aus psychiatrischer Sicht überwiegend unwahrscheinlich. Ein von der Klägerin gegen den medizinischen Sachverständigen Dr. N. gerichtetes Ablehnungsgesuch hat das Berufungsgericht durch Beschluss vom 28. Dezember 2021 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist durch Beschluss vom 25. Januar 2022 als unzulässig verworfen worden. Die Klägerin hat sodann einen Antrag auf gutachtliche Anhörung der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Dr. M1 gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu der Beweisfrage „Welche Trauma-Folgestörungen sind vorhanden und zu bestätigen als Summationstrauma im Gesamt-GdS gemäß der erlassenen und geltenden Richtlinie des zuständigen Bundesministeriums vom 5./.6. Juli 2011 zur Durchführung nach dem OEG bei mehraktigen Geschehensabläufen und Mehrfachtaten“ gestellt. Das Berufungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 7. März 2022 abgelehnt und ausgeführt, dass ein Antrag nach § 109 SGG abzulehnen sei, wenn eine Beweiserhebung nicht erforderlich sei, weil es auf die Fragen, zu denen der Arzt Stellung nehmen solle, nicht ankomme. So liege der Fall hier, denn das genannte Beweisthema betreffe die Schädigungsfolgen. Nach derzeitigem Sachstand gehe das Berufungsgericht jedoch davon aus, dass bereits die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 OEG nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden seien, sodass es auf die Klärung der Beweisfrage nicht ankomme. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Rentenversicherungsträgers Bezug genommen.