Urteil
L 3 SB 6/22
Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2023:0425.L3SB6.22.00
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Leitsätze
1. Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 103 SGG endet dort, wo ein Verfahrensbeteiligter seine Pflicht zur Angabe klagebegründender Tatsachen oder Beweismittel nicht nachkommt, obwohl er vom Gericht dazu aufgefordert ist.(Rn.22)
2. Notwendig ist, dass gemäß § 106a SGG eine Frist gesetzt wurde, zu bestimmten Vorgängen Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen.(Rn.23)
3. Hierzu gehört in einem Verfahren des Schwerbehindertenrechts u. a. die Pflicht, die behandelnden Ärzte anzugeben und diese von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.(Rn.24)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 103 SGG endet dort, wo ein Verfahrensbeteiligter seine Pflicht zur Angabe klagebegründender Tatsachen oder Beweismittel nicht nachkommt, obwohl er vom Gericht dazu aufgefordert ist.(Rn.22) 2. Notwendig ist, dass gemäß § 106a SGG eine Frist gesetzt wurde, zu bestimmten Vorgängen Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen.(Rn.23) 3. Hierzu gehört in einem Verfahren des Schwerbehindertenrechts u. a. die Pflicht, die behandelnden Ärzte anzugeben und diese von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.(Rn.24) Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Januar 2022 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 6. Januar 2022 abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 14. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2021 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat den GdB – soweit ihr rechtlich möglich – zutreffend mit 70 beurteilt und die gesundheitlichen Merkmale „G“ und „B“ aberkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts sowie gemäß § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG auf die Gründe des Widerspruchsbescheides der Beklagten, denen er sich anschließt. Ergänzend ist auszuführen: Dass sich das Sozialgericht zu weiteren Ermittlungen nicht veranlasst und infolge der nicht vorgelegten Schweigepflichtentbindungserklärung auch nicht in der Lage gesehen hat, ist vor dem Hintergrund des im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) nicht zu beanstanden. Zwar haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit danach den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, ohne an das Vorbringen und die Beweisanträge gebunden zu sein. Jedoch sind dabei „die Beteiligten heranzuziehen“. Der Aufklärungspflicht der/des Vorsitzenden nach § 106 SGG steht dabei die Pflicht der Beteiligten gegenüber, auf die Aufforderungen des Gerichts hin die entsprechenden Angaben zu machen. Der Amtsermittlungsgrundsatz entbindet die Beteiligten nicht davon, nach ihren Kräften bei der Sachaufklärung mitzuwirken. Machen die Beteiligten trotz der Aufforderung des Gerichts die zur Aufnahme der gerichtlichen Ermittlungen erforderlichen Angaben nicht, so besteht auch keine weitere Verpflichtung des Gerichts aufgrund von § 103 SGG (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, §103 Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Amtsermittlungspflicht hat ihre Grenzen dort, wo eine beteiligte Person ihrer Pflicht bzw. Obliegenheit zur Angabe der Tatsachen oder Beweismittel, die den geltend gemachten Anspruch begründen sollen (insbesondere die Angabe der behandelnden Ärzte, vgl. BT-Drucks. 16/7716, S. 20), nicht nachkommt, obwohl sie vom Gericht hierzu aufgefordert wird (vgl. u.a. LSG Hamburg, Urt. v. 14.9.2022 – L 2 U 1/21, juris; LSG Hamburg, Urt. v. 30.3.2022 – L 2 U 9/20, juris; i.d.S. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.4.2021 – L 21 R 179/20, juris). Das Berufungsgericht konnte gemäß § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 106a Abs. 3 Satz 1 SGG ohne die Vornahme weiterer Ermittlungen entscheiden. Notwendig hierfür ist, dass der klagenden Person gemäß § 106a Abs. 1, Abs. 2 SGG eine Frist gesetzt wurde, zu bestimmten Vorgängen Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen. § 106a SGG gilt vor allem für Tatsachen und Beweismittel, die aus der Sphäre der/des Beteiligten stammen und zu denen nähere Angaben zu machen in der Regel auch in deren/dessen Interesse liegt (BVerwG, Urt. v. 30.8.1993 – 7 A 14/93, NVwZ 1994, 372 f.; Leopold, ZFSH/SGB 2008, 332, 334). Die Gesetzesmaterialien zur 8. SGG-Novelle (BGBl. 2008 I, S. 444), in deren Zuge § 106a SGG in das Sozialprozessrecht implementiert wurde, führen als Beispiel explizit die Benennung der den Verfahrensbeteiligten behandelnden Ärzte an (BT-Drucks. 16/7716, S. 20). Die Benennung dieser Ärzte genügt indes nicht, sondern es bedarf darüber hinaus deren Entbindung von der Schweigepflicht (Müller in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK-SGG, 3. Aufl. 2023, § 106a Rn. 15). Weiter ist Voraussetzung, dass die Zulassung von nach Ablauf der gemäß § 106a Abs. 1, Abs. 2 SGG gesetzten Frist eingereichten Angaben nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits im absoluten Sinne verzögern würde, der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und eine Belehrung des Beteiligten über die Folgen der Fristversäumung erfolgt ist. Nach § 106a Abs. 3 Satz 1 SGG kann auch dann ohne weitere Ermittlungen in der Sache entschieden werden, wenn innerhalb der gesetzten Frist entweder überhaupt keine Äußerung erfolgt oder nur unzureichend vorgetragen wird (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 106a Rn. 12). So liegt es hier. Im Laufe des Berufungsverfahrens ist vonseiten der Klägerin nichts vorgetragen worden, was Anlass zu Zweifeln an der angefochtenen Entscheidung gegeben hätte. Insbesondere hat die Klägerin auch im Laufe des Berufungsverfahrens trotz mehrfacher Aufforderungen – auch solcher unter angemessener Fristsetzung und Rechtsfolgenbelehrung nach § 106a SGG mit der Ankündigung, den Rechtsstreit im Falle des Fristablaufs ohne weitere Ermittlungen in der Sache zu entscheiden – nicht die sie behandelnden Ärzte angegeben und diese auch nicht von ihrer Schweigepflichtentbindung entbunden. Dessen hätte es für den weiteren Fortgang des Verfahrens und der beabsichtigten Ermittlung des Sachverhalts indes bedurft, da die Klägerin darauf hingewiesen hat, sich vor dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt – letzte Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 2. März 2021) – außer bei den bereits aus dem Verfahren erster Instanz aktenkundigen Ärzten bei weiteren Ärzten bzw. in Gesundheitseinrichtungen in Behandlung befunden zu haben. Eine nach Fristablauf erfolgende Zulassung der vom Gericht geforderten Bezeichnung von Beweismitteln bzw. (sachverständigen) Zeugen nach § 106a Abs. 2 Nr. 1 SGG würde den Rechtsstreit nach der freien Überzeugung des erkennenden Gerichts verzögern, da der Rechtsstreit mit ihrer Zulassung länger dauern würde als ohne ihre Zulassung. Eine nachvollziehbare Entschuldigung für die Nichtbeibringung der verlangten Angaben liegt dem Gericht nicht vor. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Klägerin einerseits in der Lage ist, mehrfach ausführliche Begründungen für Fristverlängerungsanträge bei Gericht einzureichen, nicht aber die sie behandelnden Ärzte einschließlich des Behandlungszeitraums zu benennen und eine Schweigepflichtentbindungserklärung beizufügen. Es bestand für das Gericht keine Möglichkeit, sich die angeforderten Angaben zur Ermittlung des aktuellen Gesundheitszustandes der Klägerin ohne die aktive Mitwirkung derselben mit geringem Aufwand selbst zu beschaffen. Die Sache ist zudem entscheidungsreif. Unter Abwägung der für und gegen eine Präklusion nach § 106a SGG sprechenden Umstände dieses Einzelfalls kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Anwendung der Präklusionsregelung ermessensgerecht ist. Der Ausnahmecharakter einer Präklusion im sozialgerichtlichen Verfahren steht hier nicht entgegen, denn die Klägerin hat das Verfahren seit Klagerhebung am 6. April 2021 nur äußerst unzureichend betrieben und die Ermittlungen des Gerichts dadurch nicht unerheblich erschwert. Ihr ist im Laufe des Verfahrens ausreichendes rechtliches Gehör einschließlich der zu dessen Wahrnehmung erforderliche Zeit gewährt worden. Der Senat geht mangels eigener Verpflichtung zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts in der der Lage des Verfahrens angemessen Art und Weise – zuvörderst Einholung von Befund- und Behandlungsberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte – im Übrigen davon aus, dass die von der Beklagten zuletzt eingeholten und mit der Übersendung der Verwaltungsakte dem Gericht vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen (Bl. M 42 f. und M 44 f. der Verwaltungsakte der Beklagten), mit denen zuletzt ein GdB von 70 unter Aberkennung der gesundheitlichen Merkmale „G“ und „B“ befürwortet worden ist, den realen gesundheitlichen Gegebenheiten der Klägerin zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung der Beklagten (Widerspruchsbescheid vom 2. März 2021) entsprechen. Aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung der Beklagten – wie die Klägerin ausführt – gegen Transparenzgesetze verstoßen soll, ist nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache Rechnung. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 160 SGG). Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 5 SGG in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden, weil er die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Januar 2022 mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 dem Berichterstatter übertragen hat, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Die Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung des bei ihr festgestellten Grades der Behinderung (im Folgenden: GdB) sowie die Aberkennung gesundheitlicher Merkmale (im Folgenden auch: Merkzeichen). Die am xxxxx 1966 geborene Klägerin beantragte erstmalig am 20. August 2009 die Feststellung eines GdB. Nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme stellte die Beklagte mit Bescheid vom 20. November 2009 einen GdB von 80 ab 30. Oktober 2008 fest. Als Gesundheitsstörung wurde hierbei eine Non-Hodgkin-Erkrankung in Heilungsbewährung zugrunde gelegt. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb nach Einholung einer weiteren gutachtlichen Stellungnahme erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2010). Auf den Überprüfungsantrag der Klägerin vom 2. August 2012 nahm die Beklagte den Bescheid vom 20. November 2009 mit Bescheid vom 29. August 2012 zurück und bewertete die Non-Hodgkin-Erkrankung für die Zeit vom 10. Oktober 2009 bis zum 24. Juni 2009 mit einem GdB von 100 und ab dem 25. Juni 2009 aufgrund Ablaufs der Heilungsbewährung mit einem GdB von 80. Die Feststellung von Merkzeichen lehnte die Beklagte ab. Am 31. Januar 2013 stellte die Klägerin einen erneuten Überprüfungsantrag. Nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Herabsenkung des bei ihr festgestellten GdB auf 50 an. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2014 senkte die Beklagte nach Ablauf der Heilungsbewährung den festgestellten GdB ab 20. Oktober 2014 auf 50 herab. Den Überprüfungsantrag der Klägerin lehnte sie ab. Der Widerspruch der Klägerin hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2015). Auf den Neufeststellungsantrag vom 9. Dezember 2015 berücksichtigte die Beklagte mit Bescheid vom 4. August 2016 ab dem 29. September 2015 die bei der Klägerin eingetretene akute Leukämie durch Feststellung eines GdB von 100. Zudem stellte sie die Voraussetzungen der gesundheitlichen Merkmale „G“ und „B“ fest. Eine Nachprüfung sei im März 2017 vorgesehen. Am 4. November 2019 beantragte die Klägerin unter Angabe einer erneuten Krebserkrankung im Januar 2019 die unbefristete Neufeststellung des GdB von 100 sowie die Feststellung der gesundheitlichen Merkmale „G“, „B“ und „RF“. Nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Feststellung eines GdB von 60 ohne Merkzeichen an. Auf Einwendungen der Klägerin hiergegen holte die Beklagte eine weitere gutachtliche Stellungnahme ein und stellte entsprechend dieser mit Bescheid vom 14. April 2020 einen GdB von 70 ab 21. April 2020 unter Aberkennung der Merkzeichen „G“ und „B“ fest. Die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens „RF“ lehnte die Beklagte ab. Den hiergegen am 13. Mai 2020 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2021 als unbegründet zurück. Zur Prüfung des Widerspruchs hätten keine weiteren medizinischen Befundunterlagen beigezogen werden können, weil die Klägerin die hierfür erforderliche Einwilligungserklärung nicht erteilt habe. Der Klägerin sei die Möglichkeit gegeben worden, weitere Unterlagen zur Prüfung einzureichen, was diese jedoch nicht wahrgenommen habe, sodass eine Entscheidung nach Aktenlage zu treffen gewesen sei. Die Herabsetzung des GdB beruhe auf § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 152 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Das bei der Klägerin vorhandene Leiden sei mit einem GdB von 70 angemessen bewertet. Am 6. April 2021 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg. Das vom Gericht mehrfach angeforderte Auskunftsersuchen über ärztliche Behandlungen und die angeforderte Einverständniserklärung zur Durchführung medizinischer Ermittlungen reichte die Klägerin nicht ein, sondern stellte mehrfach unter ausführlicher Beschreibung ihrer Erkrankungen Fristverlängerungsanträge. Nach Anhörung der Beteiligten, auf welche die Klägerin weitere Fristverlängerungsanträge stellte, wies das Sozialgericht Hamburg die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Januar 2022 ab. Es haben nicht festgestellt werden können, dass bei der Klägerin Behinderungen vorliegen, die einen höheren GdB oder die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung von Merkzeichen vorliegen. Zur Begründung nahm das Gericht Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2021. Ergänzend verwies es darauf, dass eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide schon deshalb nicht festgestellt werden kann, weil die Klägerin trotz mehrfacher Erinnerung weder das Auskunftsersuchen noch eine Einverständniserklärung in medizinische Ermittlungen eingereicht habe. Den Mitwirkungspflichten sei nicht genügt worden. Es sei bereits nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin zwar Fristverlängerungsanträge ausführlich begründen, nicht aber das Auskunftsersuchen und die Einverständniserklärung als Voraussetzung für die Durchführung weiterer medizinischer Ermittlungen habe ausfüllen und unterzeichnen können, obwohl sie auf das Erfordernis nicht nur im Widerspruchsbescheid, sondern auch im gerichtlichen Verfahren hingewiesen worden sei. Da die Klageschrift nicht bereits alle zur Entscheidung des Rechtsstreits notwendigen Tatsachen und Beweismittel enthalten, sondern insbesondere die Feststellung des Sachverhalts Ermittlungen von Amts wegen erfordert habe, sei das Gericht auf die Mitwirkung der Klägerin angewiesen gewesen. Soweit das Gericht die für den Anspruch erforderlichen Tatsachen nicht ermitteln könne, entscheide es nach der objektiven Beweislast. Die fehlende Möglichkeit der Feststellung anspruchsbegründender Tatsachen – hier: die Mitwirkung an der Feststellung des Gesundheitszustandes der Klägerin – gehe dementsprechend zulasten der Klägerin als derjenigen, die aus diesen Tatsachen ein Recht herleiten wolle. Gegen den ihr am 12. Januar 2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am Montag, 14. Februar 2022, Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Bearbeitung ihres Neufeststellungsantrages sei nicht ordnungsgemäß durch die Beklagte erfolgt und entspreche nicht dem Transparenzgesetz. Wegen einer Vielzahl von Erkrankungen sei eine Reduzierung des GdB nicht zuzulassen. Die Klägerin hat mehrfach Fristverlängerungsanträge gestellt und ankündigt, sich von einem Sozialverband vertreten lassen zu wollen. Ein Prozessbevollmächtigter hat sich bei Gericht in der Folge nicht bestellt. Eine – von ihr selbst beantragte – Akteneinsicht hat die Klägerin trotz Erinnerung hieran seitens des Gerichts nicht wahrgenommen. Einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens für einen Zeitraum von sechs Monaten hat das Gericht mit Beschluss vom 11. Oktober 2022 abgelehnt. Das Gericht hat der Klägerin mit Verfügung vom 24. November 2022 – zugestellt am 26. November 2022 – und vom 28. Dezember 2022 – zugestellt am 31. Dezember 2022 – unter Fristsetzung aufgegeben, die sie seit Februar 2020 behandelnden Ärzte einschließlich Adresse und Behandlungszeitraum mitzuteilen. Die Klägerin ist dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen. Terminverlegungsanträge vom 24. April 2023 hat das Gericht mit Beschluss vom 24. April 2023 abgelehnt. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Januar 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, bei ihr einen GdB von 100 sowie die Voraussetzungen der gesundheitlichen Merkmale „G“, „B“ und „RF“ ab dem Neufeststellungsantrag am 4. November 2019 festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt aus, die Klägerin komme ihren Mitwirkungspflichten nicht nach. Soweit die Klägerin wegen einer akuten Erkrankung auf einen stationären Aufenthalt hinweise, könne sie einen Neufeststellungsantrag bei der Beklagten anbringen. Der Senat hat die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Januar 2022 mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.