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Urteil

L 21 R 179/20 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2021:0423.L21R179.20.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 4.2.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 4.2.2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund eines Leistungsfalls am 24.5.2018. Der am 00.00.1962 geborene Kläger ist von Beruf Maler und Lackierer. Seit dem Jahr 2000 ist der Kläger arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld II. Bei dem Kläger ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt. Bereits im Vorfeld zu dem hier maßgeblichen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente vom 24.5.2018 machte der Kläger in drei erfolglosen Klageverfahren die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung geltend. Der Kläger steht hierbei im Wesentlichen auf dem Standpunkt, dass er wegen der Folgen einer Borreliose-Erkrankung erwerbsunfähig sei. Nach einem Klageverfahren im Jahr 2004 wurde die weitere Klage vom 11.2.2009 durch Urteil vom 7.5.2010 (SG Dortmund, S 34 R 38/09) abgewiesen. Der Kläger sei nach dem eingeholten Gutachten durch den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. M vom 20.8.2009 gesundheitlich in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 6 Stunden und mehr erwerbstätig zu sein. Die bei dem Kläger bereits im Jahre 2000 diagnostizierte chronische Borreliose sei mit einer antibiotischen Therapie behandelt worden. In der Folge habe sich bei dem Kläger ein ausgedehntes Krankheitsbild mit Schmerzen in vielen Körperregionen entwickelt. Bei der körperlichen Untersuchung durch den Sachverständigen sei eine demonstrative Ruhe- und Schonungsbedürftigkeit aufgefallen. So habe der Kläger während der gesamten Anamneseerhebung in einer halbliegenden Position verharrt, habe sich in vielen Phasen der Untersuchung betont langsam bewegt und immer wieder dem Untersuchungsgang unter Angabe von Schmerzen Widerstand entgegengesetzt. Im körperlichen Befund habe sich der Kläger als insgesamt athletisches und muskelkräftiges Individuum erwiesen, was insbesondere die Gliedmaßenmuskulatur an Armen und Beinen betreffe. Eine schonungsbedingte Muskelatrophie, wie sie bei einem überwiegend liegenden Tagesablauf zu erwarten wäre, habe nicht bestanden. Die bei einer chronischen Borreliose mit Befall des Bewegungsapparates zu erwartenden anhaltenden Gelenksentzündungen und Schwellungen würden beim Kläger nicht vorliegen. Die von dem Kläger angegebenen diffusen Gelenk- und Muskelschmerzen seien dabei Symptome, die eher in der Frühphase einer Borreliose auftreten können. Insgesamt passe die vom Kläger angegebene Symptomatik nicht zu der Diagnose einer chronischen Borreliose. Die gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund am 25.6.2010 erhobene Berufung wurde durch den Bevollmächtigten des Klägers am 3.9.2010 zurückgenommen. Im Rahmen einer erneuten Antragstellung auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente vom 13.5.2013 gab der Kläger an, dass er aufgrund der Borrelioseerkrankung erwerbsgemindert und seit dem Juni 2006 arbeitsunfähig geschrieben sei. Die Beklagte holte hierzu den Befundbericht des behandelnden Hausarztes Herrn O ein, der am 5.9.2013 ein chronisches Schmerzsyndrom mit Polyarthralgien auf dem Boden einer Lyme-Borreliose im Stadium III unter Beeinflussung durch psychosomatische Faktoren mit fraglicher Anpassungsstörung, einen Diabetes Mellitus Typ II, eine arterielle Hypertonie und einen Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom bestätigte. Aktuell würden ständige Gelenkschmerzen bestehen, Schwindelanfälle, Schlafstörungen, Belastungsdyspnoe, Brennen der Fußsohlen, Rückenschmerzen, Gangstörung und Sodbrennen. In dem hierzu von Seiten der Beklagten beauftragten Gutachten diagnostizierte der Gutachter Dr. A dieser am 16.12.2013 eine somatoforme Störung sowie einen Verdacht auf eine akzentuierte Persönlichkeit. Es würden sich keine auffälligen kognitiven Störungen und kein Nachweis für das Vorliegen einer Polyneuropathie ergeben. Hinweise für das Vorliegen einer Neuroborreliose bestünden nicht. Herr Dr. A regte eine fachrheumatische Begutachtung an, um das Ausmaß der vorliegenden Beeinträchtigungen auf diesem Fachgebiet zu bestimmen. In dem hierzu eingeholten rheumatologischen Gutachten durch Dr. C vom 12.2.2014 wurden die Diagnosen einer chronischen Borreliose, eines chronifizierten Schmerzsyndroms, eines Diabetes Mellitus und einer Hypertonie gestellt. Alle Gelenke seien frei beweglich gewesen und an keiner Stelle hätten synovitische Gelenksschwellungen bestanden. Leichte körperliche Arbeiten könnten unter qualitativen Leistungseinschränkungen noch durchgeführt werden. Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 17.3.2014 ab. Nach dem hiergegen am 2.4.2014 erhobenen Widerspruch holte die Beklagte erneut einen Befundbericht durch Herrn O vom 10.4.2014 ein. Neben der Bestätigung der bisherigen Diagnose teilte der Behandler mit, dass der Kläger als Schmerzmedikation 800 mg Ibuprofen und Tilidin 100/8mg retard sowie das Präparat Metformin sowie Ramipril erhalte. Mit Widerspruchsbescheid vom 7.8.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 20.8.2014 die Klage vor dem Sozialgericht Dortmund (S 34 R 1369/14). In dem im Rahmen des Klageverfahrens eingeholten Befundbericht von 6.11.2014 stellte der behandelnde Arzt O die Diagnosen eines chronisches Schmerzsyndrom mit psychosomatischen Komponenten, einer Lyme-Borreliose mit Polyarthritis, einer Hyerurikämie, eines Diabetes Mellitus Typ II, einer arteriellen Hypertonie, Schlafstörungen sowie einer mittelgradigen depressiven Episode. Im Verlauf der Jahre seien die beklagten Beschwerden, insbesondere der Gelenkschmerz und die Rückenschmerzen, zunehmend. Im Anschluss daran wurde die Oberärztin der Klinik für Innere Medizin des T Hospital Dortmund und Fachärztin für Neurologie Dr. L zur Sachverständigen bestellt. Diese führte am 19.1.2015 aus, dass der Kläger sich im Rahmen der erfolgten Vorstellung am 16.1.2015 einer neurologischen Untersuchung widersetzt und die gestellten Fragen letztlich nur unzureichend beantwortet habe. Sie gehe davon aus, dass bei dem Kläger eine „querulante Persönlichkeitsstörung“ und eine „chronische Schmerzsymptomatik“ vorliegen würden. Die Behauptung des Klägers, dass Neurologen bei seiner selbst diagnostizierten Borreliose fachfremd seien, sei unzutreffend. Sie habe die Diagnose einer Borreliose nicht stellen können, da der Kläger hierzu keine Möglichkeit gegeben habe. Bei einer serologischen Untersuchung im Februar 2012 hätten sich jedoch keine Hinweise auf eine Neuroborreliose ergeben. Nach Aktenlage stimme sie dem neurologisch- psychiatrischen Gutachten von Dr. A und dem bereits im Verfahren des Sozialgerichts Dortmund zum Aktenzeichen S 34 R 38/09 eingeholten orthopädischen Gutachten von Dr. M zu. Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage am 31.7.2015 ab. Im Rahmen der hiergegen eingelegten Berufung gab das LSG NRW (L 14 R 768/15) ein orthopädisches-rheumatologisches Gutachten bei Dr. D in Auftrag, der dieses aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Klägers vom 4.7.2016 am 13.7.2016 erstellte. Der Gutachter führte darin aus, dass während der mehrstündigen Untersuchung zwischen 13:00 Uhr und 18:30 Uhr eine Störung der Konzentration des Klägers nicht erkennbar gewesen sei. Es bestünden mehrfach Hinweise auf eine Aggravation. Es bestehe eine erhebliche Störung bei der Schmerzverarbeitung. Außerdem gebe es keinen Anhalt für entzündliche Aktivität und keine Indikation zur erneuten Titerbestimmung auf Antikörper einer aktuellen oder abgelaufenen Exposition mit Potenzial zur reaktiven Arthritis (Borrelien). In der Zusammenfassung wies der Gutachter darauf hin, dass sich ein Befall des Nervensystems in Form einer sogenannten Neuroborreliose nicht erhärtet habe. Es gebe hierbei eine Diskrepanz zwischen geäußerter Schmerzsymptomatik und den (fehlenden) Funktionsausfällen im Bereich der Gelenke. Es würden sich insgesamt keine Hinweise auf entzündlich-rheumatische Erkrankungen ergeben. Bei der Schmerzchronifizierung handele es sich um ein verselbstständigtes Schmerzbild, das sich weder auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung noch aufgrund einer Lyme-Arthritis erklären lasse, sondern in Übereinstimmung mit den Vorgutachten ein verselbstständigtes Schmerzbild darstelle. Bei dem Kläger seien die Diagnosen eines chronischen Schmerzes III. Grades der Gelenke, vornehmlich der unteren Extremität nach Lyme-Arthritis, aktuell ohne klinische oder laborchemische Entzündungszeichen, einer beginnenden Coxarthrose beidseits und Arthrose beidseits mit muskulärer Fehlsteuerung und geringer Belastbarkeitsminderung ohne Beweglichkeitsminderung sowie von Schmerzen der Sprunggelenke ohne Funktionsminderung und ohne nativradiologisch erkennbare strukturelle Defizite zu stellen. Unter Berücksichtigung von qualitativen Leistungseinschränkungen könne der Kläger noch täglich vollschichtig regelmäßig arbeiten. Ausgehend von diesem Ergebnis der Beweisaufnahme wies das LSG NRW die Berufung mit Urteil vom 14.7.2017 zurück. Mit dem hier streitgegenständlichen Antrag beantragte der Kläger erneut am 24.5.2018 die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bei der Beklagten. Die Beklagte holte hierzu einen aktuellen Befundbericht durch den behandelnden Arzt Herrn O ein, der am 16.8.2018 die bislang gestellten Diagnosen nochmals bestätigte. Es bestünden Gelenkschmerzen, z.T. mit Schwellneigung, innere Unruhe, Schlafstörungen, Schwindel, Antriebslosigkeit, Stimmungsschwankungen, Gefühlsstörungen der Hände und Füße, Oberbauchschmerzen und Sodbrennen, woraus sich eine deutlich eingeschränkte körperliche und psychische Belastbarkeit im Alltag bei schmerzhafter Bewegungseinschränkung mit Verkürzung der Gehstrecke und Angstzustände ergebe. Eine Befundveränderung in den letzten 12 Monaten habe nicht stattgefunden. Mit Bescheid vom 29.8.2018 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ab. Bei dem Kläger bestünden Gelenkbeschwerden nach durchgemachter BorrelioseInfektion, eine allgemeine Schmerzerkrankung, ein Bluthochdruck und eine Zuckerkrankheit. Eine Rente wegen Erwerbsminderung sei jedoch nicht zu gewähren, da der Kläger nach der medizinischen Beurteilung noch 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne. Hiergegen erhob der Kläger am 13.9.2018 Widerspruch. Eine chronische Gelenkborreliose sei weltweit nicht heilbar, ihm sei in den letzten 10 Jahren durchgängig Arbeitsunfähigkeit attestiert worden und er nehme 120 opiumhaltige Schmerzmittel monatlich nach seinem Medikamentenplan. Die Methoden des Sachbearbeiters seien unzumutbar. Die Beklagte beauftragte daraufhin die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens über die ärztliche Begutachtungsstelle in Hagen. Hierzu führte der Kläger am 1.10.2018 aus, dass er zwar nicht dem „Auftrags-und Gefälligkeitsgutachter“ widerspreche, sich jedoch gegen den Standort wende und der „Gutachter“ zu ihm kommen müsse. Nach dem Hinweis auf bestehende Mitwirkungspflichten blieb der Kläger bei seiner Auffassung, dass der Gutachter zu ihm kommen müsse. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.1.2019 zurück. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei zwar im Wesentlichen durch Gelenkbeschwerden nach durchgemachter Borreliose -Infektion, eine allgemeine Schmerzerkrankung, einen Bluthochdruck und einer Zuckerkrankheit gemindert. Gleichwohl sei der Kläger noch in der Lage, mindestens 6 Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten zu verrichten. Somit sei er weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Eine im Widerspruchsverfahren veranlasste Begutachtung durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. V sei nicht zustande gekommen, da der Kläger nicht bereit gewesen sei, die Gutachterin in ihrer Praxis aufzusuchen. Hiergegen hat der Kläger am 25.2.2019 Klage bei dem Sozialgericht Dortmund erhoben. Der Kläger hat vorgetragen, dass bei ihm eine durch einen Zeckenstich verursachte chronische Gelenkborreliose bestehe, die dauerhafte Schmerzen in allen Gelenken verursache. Die Behandlung sei nur durch monatlich 120 opiathaltige Schmerzmittel möglich. Weltweit sei diese Krankheit nicht heilbar und meldepflichtig. Er habe mehrfach darauf hingewiesen, dass er körperlich nicht in der Lage sei, die Gutachter aufzusuchen. Zudem hätten die beauftragten Gutachter keine Zulassung zur Begutachtung einer Bakterienerkrankung gehabt. Ärzte, die ohne Zulassung arbeiten würden, würden sich strafbar machen. Die Beklagte beziehe sich somit auf „illegale“ Gutachten. Hiermit sei dem Sozialgericht „vorgegaukelt“ worden, dass die vorhandene chronische Gelenkborreliose geheilt worden sei. Dieses Verhalten stelle eine Gefährdung der gesamten Bevölkerung von NRW dar. Auf den beigefügten Blutbefund vom 28.9.2018 werde verwiesen. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29.8.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29.1.2019 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung weiterhin für rechtmäßig. Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des behandelnden Arztes O vom 21.5.2019 eingeholt. Dieser hat bei dem Kläger ein chronisches Schmerzsyndrom mit psychosomatischen Komponenten, eine Lyme-Borreliose mit Polyarthralgie, eine chronische Polyarthritis bei Hyperurikämie, einen Diabetes mellitus Typ II, eine arterielle Hypertonie, Schlafstörungen und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Im Verlauf der Jahre hätten die beklagten Beschwerden, insbesondere die Gelenkschmerzen und die Rückenschmerzen, zugenommen. Durch die chronischen Schmerzen zeige sich eine instabile psychische Gemütslage mit depressiven Episoden, Schlafstörungen und Antriebslosigkeit. Hinzu würden eine Belastungsdyspnoe sowie deutliche körperliche und seelische Belastungseinschränkungen kommen. Die körperlichen Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit von bis zu 6 Stunden täglich seien bei dem Kläger nicht gegeben. Das Sozialgericht hat daraufhin den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B und den Facharzt für Orthopädie Dr. P zu Sachverständigen bestellt. Die Sachverständigen haben ihre Gutachten nach Aktenlage erstattet, nachdem der Kläger zu den angesetzten Untersuchungsterminen nicht erschienen ist. Hierzu hat der Kläger ausgeführt, dass er dem richterlichen Beschluss, „illegale Gutachter“ im Verfahren zuzulassen, widerspreche. „Irrenärzte und Orthopäden“ würden „illegal und ohne Zulassung Bakterienerkrankungen behandeln.“ Die bislang eingeholten Gutachten seien insgesamt „illegal und nicht glaubwürdig“. Im „Sinne der Rentenversicherung würden hierdurch Blutanalysen aus Angst vor der Wahrheit weggelogen. Wer zu krank sei, um zum illegalen Auftragsgutachter zu gehen, werde gesund gelogen“. Das Sozialgericht hat den Kläger am 14.8.2019 darauf hingewiesen, dass er in seinem eigenen Interesse an den Untersuchungsterminen teilzunehmen habe, da anderenfalls die Gutachten nach Aktenlage erstellt werden müssten. Dem kam der Kläger nicht nach. In dem sodann nach Aktenlage erstellten orthopädischen Zusatzgutachten durch Dr. P vom 9.11.2019 hat dieser bei dem Kläger eine beginnende Verschleißveränderung beider Hüftgelenke und beider Kniegelenke diagnostiziert worden. Nach den orthopädisch reproduzierten Befundungen könne der Kläger aufgrund seines Bewegungsapparates noch 6 Stunden und mehr täglich arbeiten. In dem erstellten nervenärztlichen Hauptgutachten nach Aktenlage durch Dr. B vom 15.11.2019 hat dieser bei dem Kläger eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und eine chronische Schmerzstörung festgestellt, bei der das aktuelle Chronifizierungsstadium nicht festgelegt werden könne, da keine aktuelle Untersuchung erfolgt sei. Im Jahr 2016 sei hierbei eine Chronifizierung im Stadium III nach Gerbershagen angenommen worden. Nach Ansicht des Klägers solle diese Schmerzstörung Ausdruck einer chronischen Borreliose sein, wobei es anhand der Aktenlage hierfür keinen Beweis gebe. Eine Neuroborreliose sei anhand der bisherigen Aktenlage ausgeschlossen. Nach Aktenlage würden zudem ein Bluthochdruck, eine chronische Bronchitis, eine chronisch rezidivierende Sinusitis bei mehrjährigem Nikotinabusus und ein Diabetes mellitus bestehen. Der Einschätzung des behandelnden Arztes könne weder bestätigt noch widerlegt werden, da der Kläger psychiatrisch nicht habe untersucht werden können. Ob sich der Gesundheitszustand des Klägers insgesamt seit der letzten gutachterlichen Abklärung im Jahr 2016 wesentlich verändert habe, lasse sich ebenso nicht mit der notwendigen Sicherheit abschätzen. Es falle auf, dass trotz der mitgeteilten Diagnosen einer chronischen Schmerzerkrankung und einer mittelgradigen depressiven Episode von Seiten des Hausarztes keine fachärztliche Betreuung initiiert worden sei und werde, zumal die hausärztlich veranlassten Behandlungsmaßnahmen offensichtlich erfolglos geblieben seien. Wie ein roter Faden würden sich durch die vorliegende Akte zudem querulatorische Schreiben mit teilweise beleidigendem Inhalt ziehen, die von dem Kläger entweder vor oder nach Begutachtungen und Entscheidungen verfasst worden seien. Die Vorwürfe würden sich hierbei gegen die beteiligten Instanzen richten und würden und sowohl den Beklagten, die Gerichte als auch die Gutachter betreffen. Auch aktuell habe der Kläger ein derartiges Schreiben dem Gutachter zukommen lassen, das im Vorfeld der Begutachtung auch dem Gericht vorgelegt sei. Der Inhalt und die Wortwahl dieses Schreibens würden dem hinreichend bekannten Ausführungen des Klägers entsprechen. Ohne den sicheren Beweis führen zu können, würden diese Schreiben jedoch den Verdacht nahelegen, dass bei dem Kläger von einer paranoiden querulatorischen Persönlichkeitsstörung auszugehen sei. Mit Urteil vom 4.2.2020 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen auf die eingeholten Gutachten nach Aktenlage verwiesen. In diesen Gutachten hätten die Sachverständigen insbesondere die eingeholten Befundberichte der behandelnden Ärzte mit einbezogen. Den Umstand, dass sie sich keinen persönlichen Eindruck hätten verschaffen können, habe der Kläger selbst zu verantworten. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, einen Begutachtungstermin wahrzunehmen. Die Gehfähigkeit des Klägers sei im Übrigen nicht eingeschränkt. Insgesamt würden sich keine Gesichtspunkte ergeben, die es rechtfertigen würden, bei dem Kläger abweichend von den Feststellungen des Urteils des LSG NRW vom 14.4.2017 von einem untervollschichtigem Leistungsvermögen auszugehen. Gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund hat der Kläger am 28.2.2020 Berufung eingelegt. Der Kläger trägt sinngemäß vor, dass der Vertreter der Beklagten während des sozialgerichtlichen Verfahrens zugegeben habe, dass er an einer chronischen Borreliose seit über 20 Jahren erkrankt sei. Mithin habe der Vertreter der Rentenversicherung seit 20 Jahren „gelogen“. Nun werde behauptet, dass die Gelenksentzündungen schmerzfrei seien, was wieder gelogen sei. Körperlich leichte Arbeiten in einem Umfang von 6 Stunden täglich seien ihm aufgrund die chronischen Gelenkborreliose nicht möglich. Seit über zehn Jahren sei er deswegen dauerhaft krankgeschrieben. Die angeblichen Gutachter seien keine Fachärzte für Bakterienerkrankungen und hätten für diese Krankheiten keine Zulassung. Die erstellten Gutachten seien somit „illegal“. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 4.2.2020 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29.8.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29.1.2019 zu verurteilen, ihm aufgrund eines Leistungsfalls vom 24.5.2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verweist auf die bisherigen Ausführungen. Der Senat hat einen Befundbericht des praktischen Arztes O vom 13.8.2020 eingeholt, der den Kläger seit dem 16.3.1998 behandelt. Darin diagnostizierte Herr O bei dem Kläger ein chronisches Schmerzsyndrom mit psychosomatischen Komponenten, eine Lyme-Borreliose mit Polyathralgie, eine chronische Polyarthritis bei Hyperurikämie, einen Diabetes mellitus Typ II, eine arterielle Hypertonie, Schlafstörungen sowie eine mittelgradige depressive Episode. Im Verlaufe der Jahre hätten die beklagten Beschwerden, insbesondere die Gelenkschmerzen und die Rückenschmerzen zugenommen. Durch die chronischen Schmerzen zeige sich eine instabile psychische Gemütslage mit depressiven Episoden, Schlafstörungen und Antriebslosigkeit. Hinzu würden eine Belastungsdyspnoe sowie eine deutliche körperliche und seelische Belastungseinschränkung kommen. Dem Kläger seien allein leichte Tätigkeiten bis zu 3 Stunden täglich ohne statische Belastungen, wie z.B. langes Sitzen oder Stehen, sowie ohne Schichtarbeit, Temperaturwechsel, Zugluft und ohne Heben oder Tragen von schweren Lasten möglich. Eine vollschichtige Tätigkeit sei nach Einschätzung von Herrn O nicht durchführbar. Aktuell nehme der Kläger je einmal täglich das Präparat Allopurinol 300, Ibuprofen 800, Tilidin 100, Ramipril 25mg und Metformin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen; diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Das Sozialgericht hat die auf Rente wegen (voller, hilfsweise teilweiser) Erwerbsminderung gerichteten kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 1. Fall, § 54 Abs. 4, § 56 SGG) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29.8.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.1.2019 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG) in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund eines Leistungsfalls vom 24.5.2018. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI). Der Kläger war in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht voll erwerbsgemindert. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI bestimmt, dass voll erwerbsgemindert diejenigen Versicherten sind, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Jedenfalls nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). a. Für den Rentenanspruch ist zunächst das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) sowie die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) erforderlich. Diese sogenannten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind zum Antragszeitpunkt und jedenfalls bis zu einem Leistungsfall im Mai 2018 erfüllt. b. Der streitgegenständliche Anspruch scheitert jedoch daran, dass das Vorliegen einer Erwerbsminderung nicht nachgewiesen ist. Der Kläger ist hiernach nicht als voll erwerbsgemindert anzusehen; er kann unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. aa. Der Kläger leidet nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme und den eingeholten Gutachten nach Aktenlage im Wesentlichen unter folgenden, das Leistungsvermögen einschränkenden Gesundheitsstörungen: - kombinierte Persönlichkeitsstörung, - chronische Schmerzstörung, bei der das aktuelle Chronifizierungsstadium nicht festgelegt werden kann, - beginnende Verschleißveränderungen beider Hüftgelenke und beider Kniegelenke Trotz dieser festgestellten Erkrankungen ist der Kläger nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen noch in der Lage, täglich 6 Stunden und mehr einer körperlich leichten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Ausmaß einer möglicherweise leistungsmindernden psychiatrischen Störung lässt sich aus der Aktenlage nicht erkennen. Eine andere Einschätzung für das Bestehen einer Erwerbsminderung des Klägers folgt insofern nicht aus der von Herrn O in den Berichten vom 16.6.2018 und 12.8.2020 festgehaltenen Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode. Diese Diagnose war bereits in dem für das Sozialgericht Dortmund am 10.4.2014 erstellten Bericht von Herrn O festgehalten worden. Eine Begutachtung durch ambulante Untersuchung hierzu war im damaligen erstinstanzlichen Verfahren vor dem SG Dortmund letztlich gescheitert, da der Kläger nach Angaben des Sachverständigen nicht mitgewirkt habe. Im damaligen Berufungsverfahren war ein nervenärztliches Gutachten nicht mehr eingeholt bzw. nicht für erforderlich gehalten worden. Der Gutachter Dr. B verweist hierzu in seinem Gutachten vom 15.11.2019 nun überzeugend darauf, dass sich letztlich nicht beurteilen lasse, welche Bedeutung diese vom praktischen Arzt O gestellte Diagnose tatsächlich habe. Weder gebe es hierzu entsprechende psychiatrische Befunde, die diese Diagnosen untermauern, noch den Hinweis, dass je eine Behandlung dieser Symptomatik stattgefunden hat. Insbesondere fehlt eine psychiatrische Befunddokumentation in den vorliegenden Akten, so dass diese Diagnose lediglich die Qualität einer Vermutung hat und keinen Anspruch auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit hat. So beschränkt sich auch die Medikation des Klägers im Wesentlichen auf die Gabe von Schmerzmitteln sowie die Behandlung des Bluthochdrucks und des Diabetes. Eine fachärztliche Behandlung sowie Medikation auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet erfolgte und erfolgt nicht. In Hinblick auf die chronische Schmerzstörung bestehen nach Angaben des Sachverständigen Dr. B schon nach dem Gutachten aus dem Jahr 2016 durch Dr. D Zweifel an den damaligen Angaben des Klägers zu der Schmerzausprägung. Daher kann auch zu den tatsächlichen Auswirkungen der die chronischen Schmerzerkrankung des Klägers keine konkrete Einschätzung getroffen werden, insbesondere ob und und wie sich die Schmerzerkrankung auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben auswirkt. Eine neurologische Erkrankung konnte hierbei nicht festgestellt werden. Auch unter Berücksichtigung der orthopädischen Beschwerden kann der Kläger nach den nachvollziehbaren Ausführungen des orthopädischen Zusatzgutachters noch regelmäßig 5 Tage pro Woche für 6 Stunden und mehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Hierzu hält der Gutachter Dr. P aufgrund der gestellten Diagnosen nachvollziehbar allein (geringfügige) qualitative Leistungseinschränkungen fest, die jedoch eine quantitative Leistungseinschränkung im o.g. Sinne nicht rechtfertigen. Der Kläger besitzt danach zusammenfassend das Leistungs- und Umstellungsvermögen sowie die geistig-kognitiven Fähigkeiten, um nach einer maximalen 3-monatigen Einarbeitungszeit leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kommt es bei der Prüfung des Erwerbsvermögens vorrangig nicht auf die Diagnosen, sondern vielmehr auf die konkreten Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf das Erwerbsvermögen an. bb. Die Pflicht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung war eingeschränkt, da der Kläger trotz Aufforderung nicht zu der angeordneten Untersuchung durch die Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren erschienen ist, weitere Ermittlungen durch seine Ausführungen verweigert hat und somit die weiteren Ermittlungen von Amts wegen beschränkt waren. Der Grundsatz, dass das Gericht auch bei Verletzung der Mitwirkungslast ermitteln muss, gilt nicht uneingeschränkt. Auch für sozialgerichtliche Verfahren ist unabhängig von der Vorschrift des § 106a SGG anzunehmen, dass sich Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht verringern, wenn Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. Der Grundsatz, dass das Gericht nicht von sich aus in jede nur mögliche Richtung Beweis erheben muss, gilt bei mangelnder Mitwirkung der Beteiligten in besonderem Maße (BSG 6.3.2012, B 1 KR 14/11 R; Schmidt in Meyer-Ladewig, SGG 13. Aufl. 2020, § 103 Rn. 16). Erschwert der Kläger durch seine fehlende Mitwirkung die Aufklärung des Sachverhalts, kann er später nicht rügen, das Gericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Der Kläger hat die angesetzten Termine zur Begutachtung ohne hinreichenden Grund nicht wahrgenommen, so dass die gerichtliche Sachaufklärungspflicht jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren beschränkt gewesen ist. Die Mitwirkung an einer Begutachtung aufgrund ambulanter Untersuchung gehört zu den prozessualen Mitwirkungspflichten im Sozialgerichtsprozess (LSG NRW, Urteil vom 20.11.2020, L 13 SB 236/19; Schmidt, a.a.O., Rn. 14a). Der Kläger hat keinen hinreichenden Grund für die nicht erfolgte Wahrnehmung der Begutachtungstermine dargelegt. Ein hinreichender Grund ist nicht darin zu sehen, dass der Kläger nach seinem Vortrag gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, zum Begutachtungstermin zu kommen. Im Gegensatz dazu war es dem Kläger aber nach den Ausführungen des Sachverständigen möglich und zumutbar gewesen, zu der angeordneten persönlichen Untersuchung zu erscheinen. Der Kläger ist nach der Einschätzung der Sachverständigen insbesondere in der Lage gewesen, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Auch die Wegefähigkeit ist nach den Angaben von Dr. P nicht eingeschränkt gewesen. Weitere Anhaltspunkte oder ärztliche Nachweise, nach denen dem Kläger eine Vorstellung bei dem Gutachter aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, liegen ebenfalls nicht vor. Im Übrigen folgt ein hinreichender Grund nicht aus einer aus Sicht des Klägers unzutreffenden Auswahl der Sachverständigen. So hat Kläger nach Übermittlung der Beweisanordnung eine persönliche Vorstellung zur Untersuchung mit der Begründung abgelehnt, dass er die Auswahl der Gutachter für unqualifiziert halte und er einen Gutachter für Bakterienerkrankungen brauche. Sofern der Kläger hierzu – wie bereits in vorangegangenen Schriftsätzen - immer wieder darauf verweist, dass die Begutachtung durch einen „Arzt für Bakterienerkrankungen“ erfolgen müsse, ist jedoch eine solche „Facharztausbildung für Bakteriologie“ in den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern nicht vorgesehen. Allenfalls käme hier die Erstellung eines Gutachtens durch einen Facharzt für Infektiologie in Betracht. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass die eigentliche Infektion durch dem vorgetragenen Zeckenstich mehr als 20 Jahre zurückliegt, so dass vielmehr die Behandlung bzw. die Bewertung des sich nun darstellenden Beschwerden im Vordergrund steht. So handelt es sich bei der vom Kläger beklagten Borreliose zwar um eine bakterielle Infektionskrankheit, in deren Folge der Kläger aktuell die Entstehung einer Lyme-Borreliose, d.h. Gelenkentzündungen mit Polyathralgie, beklagt bzw. ihm vom behandelnden Arzt Herrn O bescheinigt wird. Bei der chronischen Borreliose treten, insbesondere nach den Ausführungen des Sachverständigen M aus dem Vorprozess, rheumatologische Symptome relativ früh im Krankheitsverlauf auf. Vor diesem Hintergrund ist gerade in Hinblick auf die diagnostizierten Gelenkentzündungen das durch Dr. D im Juli 2016 eingeholte Gutachten auf dem zutreffenden Fachgebiet, nämlich auf dem orthopädisch-algesiologischen bzw. orthopädisch-rheumatologisches Fachgebiet erstellt worden. Darüber hinaus befasst sich die orthopädischen Rheumatologie als Bereich der Orthopädie mit den Auswirkungen von rheumatischen Erkrankungen auf den Bewegungsapparat. Insofern ist von Seiten des Sozialgerichts – ausgehend von den beschriebenen Gelenkbeschwerden – nachvollziehbar ein orthopädisches Zusatzgutachten (sowie ein nervenärztliches Gutachten) beauftragt worden. Es bestand daher kein hinreichender Grund dafür, dass der Kläger die persönliche Untersuchung durch die beauftragten Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren abgelehnt hat. Der Kläger ist zudem von Seiten des Sozialgerichts über die Folgen der Nichtbeachtung einer Aufforderung zur Mitwirkung bzw. der Weigerung zur Teilnahme am Untersuchungstermin belehrt worden. Insofern ist eine Belehrung darüber erforderlich, dass das Gericht aus einer nicht erfolgenden Mitwirkung nachteilige Schlüsse ziehen wolle. Die Aufforderung zur Mitwirkung an der Sachaufklärung ist formlos möglich; ein Beschluss braucht nicht zu ergehen (Schmidt in Meyer-Ladewig, SGG, 13. Aufl. 2020, § 103 Rn. 17). Das Sozialgericht hat dem Kläger am 14.8.2019 mitgeteilt, dass es bei den bestellten Sachverständigen verbliebe und der Kläger in seinem eigenen Interesse an den Untersuchungsterminen teilnehmen solle. Ansonsten müssten die Gutachten – wie sodann erfolgt – nach Aktenlage erstellt werden. cc. Selbst ohne weitere Berücksichtigung der somit eingeschränkten Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung sah der Senat aber auch im Übrigen keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten, ggf. mit ambulanter Untersuchung des Klägers einzuholen bzw. insofern über den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers weiter Beweis zu erheben. Der Kläger ist zuletzt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vor dem LSG NRW (L 14 R 768/15) durch den Gutachten Dr. D auf orthopädisch-rheumatischem Fachgebiet am 13.7.2016 untersucht worden. Im Ergebnis führte der Gutachter aus, es bestehe eine erhebliche Störung bei der Schmerzverarbeitung. Außerdem bestehe kein Anhalt für entzündliche Aktivität; auch bestehe keine Indikation zur erneuten Titerbestimmung auf Antikörper einer aktuellen oder abgelaufenen Exposition mit Potenzial zur reaktiven Arthritis (Borrelien). In der Zusammenfassung hatte der Gutachter darauf hingewiesen, dass sich ein Befall des Nervensystems in Form einer sogenannten Neuroborreliose nicht erhärtet habe. Ausgehend von diesem Ergebnis der Beweisaufnahme wies das LSG NRW die Berufung mit Urteil vom 14.7.2017 zurückgewiesen. Weder im Rahmen des etwa ein Jahr später gestellten Antrags auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit noch im Rahmen des sich hieran anschließenden Klage- und Berufungsverfahrens sind aber hinreichende Anhaltspunkte erkennbar geworden oder vorgetragen worden, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers seitdem verschlechtert hätte. Die vom Kläger vorgelegten Blutuntersuchungen belegen keine Veränderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf das Vorliegen der Borreliose- Erkrankung. So bescheinigt der Bericht vom 27.9.2018 „im Vergleich zu den Vorbefunden keine signifikante Veränderung. (Es gebe den) Nachweis hochspezifischer Spätphasenantikörper wie bei Seronarbe nach früherer (ausreichend behandelter oder ausgeheilter) Infektion. Bei lege artis erfolgter Therapie mit klinischem Erfolg kann auf serologische Verlaufskontrolle verzichtet werden.“ Von Seiten des Klägers wird zudem eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht einmal vorgetragen, sondern vielmehr auf die bereits seit Jahren bestehenden Beschwerden bezüglich der Lyme-Borreliose und die hierzu bislang unzureichenden Gutachten verwiesen. Vor diesem Hintergrund blieben auch die Feststellungen in den bisherigen Gutachten verwertbar und maßgeblich, zumal diese auf den zutreffenden Fachgebieten erfolgt sind. Allein in dem eingeholten Befundbericht durch Herrn O vom 12.8.2020 wird ausgeführt, dass „im Verlauf der Jahre die beklagten Beschwerden, insbesondere die Gelenkschmerzen und die Rückenschmerzen“ zugenommen hätten. Durch die chronischen Schmerzen zeige sich eine „instabile psychische Gemütslage mit depressiven Episoden, Schlafstörungen und Antriebslosigkeit.“ Jedoch lässt sich aus diesen Angaben bzw. den diversen Befundberichten von Herrn O keine hinreichende Verschlimmerung der Beschwerden bzw. kein klares Bild der Beeinträchtigungen herleiten. So hatte Dr. O im Klageverfahren L 14 R 768/15 im Befundbericht vom 6.11.2014 nahezu die identischen Diagnosen wie im Bericht vom 12.8.2020 gestellt. Soweit Herr O in seinem Bericht vom 6.11.2014 ausgeführt hat, dass „im Verlauf der Jahre die beklagten Beschwerden, insbesondere der Gelenkschmerz und die Rückenschmerzen, zunehmend“ seien, hat dies jedoch nach der sodann durchgeführten Beweisaufnahme und dem Gutachten von Dr. D vom 12.7.2016 eine Erwerbsminderung nicht begründen können. Auch in seinem Befundbericht vom 16.8.2018 hat Herr O diese Diagnosen im Wesentlichen nochmals bestätigt. Eine Befundveränderung in den letzten 12 Monaten habe hingegen – so Herr O - nicht stattgefunden. Eine Besserung oder eine Verschlechterung ist nach diesen Angaben damit nicht erfolgt. Gegen eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, die weitere Ermittlungen von Amts erforderlich gemacht hätte, spricht ferner, dass nach den Angaben des behandelnden Arztes O die Medikation des Klägers zu keinem Zeitpunkt wesentlich verändert worden ist. So wird dem Kläger nach den aktuellen Angaben vom 12.8.2020 weiterhin die nahezu identische Medikation verschrieben wie nach dem Befundbericht vom 12.4.2014. Der Kläger erhält hiernach in gleicher Dosierung als Schmerzmedikation 800 mg Ibuprofen und Tilidin 100/8mg retard sowie das Medikament Metformin zur Behandlung des Diabetes sowie Ramipril als Bluthochdruckmedikament. Allein das Präparat Allopurinol, das gegen einen erhöhte Harnsäurespiegel im Blut und deren Folgeerkrankungen wie chronische Gicht wirkt, ist hier hinzugekommen. Weitere Behandlungen bzw. eine Erhöhung oder Veränderung der Medikation, wie es bei einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation anzunehmen gewesen wäre, haben somit nicht stattgefunden. Insbesondere hat Herr O sich auch nicht veranlasst gesehen, den Kläger in fachärztliche Behandlung auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet zu überweisen. Letztlich folgen damit aus dem aktuellen Befundbericht des behandelnden Arztes O vom 12.8.2020 keine hinreichend konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers ergeben würde. Zudem wurden diese - durchgehend nahezu identischen – Befundberichte von Herrn O im erstinstanzlichen Verfahren durch die Gutachten nach Aktenlage im erstinstanzlichen Verfahren beurteilt. Der Sachverständige Dr. B hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass sich nicht mit der notwendigen Sicherheit abschätzen lasse, ob sich der Gesundheitszustand des Klägers insgesamt seit der letzten gutachterlichen Abklärung im Jahr 2016 wesentlich verändert habe. Der Träger trägt insoweit die objektive (materielle) Beweislast. c. Anhaltspunkte, dass der Kläger deshalb als voll erwerbsgemindert anzusehen ist, weil er wegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein kann, liegen nicht vor. Eine Pflicht zur konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit besteht mithin nicht. 2. Der Kläger hat aus den o.g. Gründen auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn sie vor dem 2.1.1961 geboren sind. Der Kläger ist jedoch erst am 24.11.1962 geboren. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. III. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Maßgeblich für die Entscheidung sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.