Urteil
L 3 R 76/23 D
Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2024:0813.L3R76.23D.00
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Leitsätze
1. Die nach § 92 SGG für die Zulässigkeit einer Klage erforderliche Schriftform verlangt die eigenhändige Unterschrift des Klägers. Eine auf elektronischem Weg eingereichte Klage muss nach § 65a Abs. 3 SGG mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und auf einem sicheren Übermittlungsweg i. S. des § 65a Abs. 4 SGG eingereicht worden sein. Eine einfache E-Mail ist für eine wirksame Klageerhebung nicht ausreichend.(Rn.17)
2. Bei einem Beteiligtenwechsel handelt es sich um eine subjektive Klageänderung. Deren Zulässigkeit setzt entweder die Einwilligung der übrigen Verfahrensbeteiligten oder deren Sachdienlichkeit voraus.(Rn.19)
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nach § 92 SGG für die Zulässigkeit einer Klage erforderliche Schriftform verlangt die eigenhändige Unterschrift des Klägers. Eine auf elektronischem Weg eingereichte Klage muss nach § 65a Abs. 3 SGG mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und auf einem sicheren Übermittlungsweg i. S. des § 65a Abs. 4 SGG eingereicht worden sein. Eine einfache E-Mail ist für eine wirksame Klageerhebung nicht ausreichend.(Rn.17) 2. Bei einem Beteiligtenwechsel handelt es sich um eine subjektive Klageänderung. Deren Zulässigkeit setzt entweder die Einwilligung der übrigen Verfahrensbeteiligten oder deren Sachdienlichkeit voraus.(Rn.19) Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet, denn das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 22. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2022 richtet, ist sie unzulässig, weil sie innerhalb der gesetzlichen Frist nicht schriftlich oder in elektronischer Form oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Gemäß §§ 87, 90 SGG ist die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 17. November 2022 abgesandt und gilt damit gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X als am 20. November 2022 bekannt gegeben. Eine spätere Bekanntgabe ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Klagefrist endete damit am 20. Dezember 2022. Die E-Mail vom 24. März 2023 ist nicht innerhalb der Klagefrist eingegangen und wahrt außerdem nicht die Schriftform des § 90 SGG. Die Schriftform erfordert grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift des Berufungsführers (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 90 Rn. 5), wobei insoweit unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden (vgl. hierzu: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 90 Rn. 5a). Eine Übermittlung der Klage auf elektronischem Wege ist jedoch ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 65a SGG zulässig. Gemäß § 65a Abs. 1 SGG können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Dies gilt auch für Klagen und ergänzt somit die Vorschrift des § 90 SGG. Für Dokumente, die hiernach einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, enthalten die Absätze 2 ff. des § 65a SGG besondere Vorgaben. Insbesondere muss nach § 65a Abs. 3 SGG das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 65a Abs. 4 SGG eingereicht worden sein. § 65a SGG ist als abschließende Regelung aller Fallgestaltungen der elektronischen Kommunikation anzusehen (BSG, Urteil vom 12.10.2016 – B 4 AS 1/16 R – Juris), sodass eine einfache E-Mail zur Klageerhebung nicht ausreichend ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller//Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 90 Rn. 5b und § 65a Rn. 11). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1 SGG sind nicht ersichtlich. Insbesondere hätte auch ein gerichtlicher Hinweis auf die Formunwirksamkeit den Kläger nicht mehr in die Lage versetzt, die Klage erneut schriftlich einzureichen, weil die Klagefrist bereits bei Eingang der Mail abgelaufen war. Soweit der Kläger mit der Klage außerdem Behandlungsfehler und falsche Diagnosen geltend macht und die Einstellung jeglicher Heilbehandlungen durch die Ärzte fordert, ist sie ebenfalls unzulässig. Zum einen fehlt es der Klage auch insoweit an der erforderlichen Schrift- bzw. elektronischen Form, zum anderen bleibt völlig unklar, inwieweit sich aus diesem Vorbringen ein etwaiger Anspruch gegen die Beklagte ergeben könnte. Ein Rechtsschutzinteresse ist insoweit weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den übrigen Umständen erkennbar. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend macht, er sei nunmehr der Auffassung, dass sich sein Rechtsstreit gegen den M. zu richten habe, kommt ein Beteiligtenwechsel auf der Beklagtenseite nicht in Betracht. Bei einem Beteiligtenwechsel handelt es sich um eine subjektive Klageänderung, die zwar nicht in § 99 SGG geregelt ist (BSG, Urteil vom 27.11.2018 – B 2 U 28/17 R – Juris, Rn. 13), aber dennoch der Einwilligung der übrigen Verfahrensbeteiligten bedarf bzw. sachdienlich sein muss (Guttenberger in JurisPK-SGG, 2. Aufl., § 99 Rn. 49, m.w.N.). Eine Zustimmung der Beklagten oder des M. liegt nicht vor. Ein Beteiligtenwechsel wäre schon deshalb nicht sachdienlich, da auch eine gegen den M. gerichtete Klage formunwirksam wäre und dem Vorbringen des Klägers auch nicht zu entnehmen ist, welche Ansprüche er gegen diesen konkret geltend machen will. Auch eine Beiladung kommt daher nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen. Der 1970 geborene Kläger leidet an einer Paranoiden Schizophrenie. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 8. März 2012 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. August 2013. Die Rente wurde jeweils befristet weitergewährt bis zum 30. Juni 2016 (Bescheid vom 24. Juni 2013), zum 30. Juni 2019 (Bescheid vom 9. Juni 2016), zum 30. Juni 2022 (Bescheid vom 12. März 2019) und zuletzt bis zum 30. Juni 2025 (Bescheid vom 22. August 2022). In der Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2019 wurde die Rente aufgrund der Arbeitsmarktlage gewährt, in den übrigen Zeiträumen erfolgte die Rentengewährung arbeitsmarktunabhängig. Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 22. August 2022 Widerspruch und bemängelte, dass die Rente weiterhin befristet gewährt worden sei, obwohl nach drei Befristungen mit insgesamt neun Jahren von einem Dauerzustand ausgegangen werden müsse. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2022 zurück und wies darauf hin, dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2019 aufgrund der Arbeitsmarktlage gewährt worden sei, weil aus ärztlicher Sicht ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden für den allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt worden sei. Seit dem 1. Juli 2019 werde die Rente wieder unabhängig von der Arbeitsmarktlage, d. h. aufgrund eines unter dreistündigen Leistungsvermögens gewährt. Die Frist von längstens neun Jahren beginne deshalb ab dem 1. Juli 2019 erneut. Die Verwaltungsakte der Beklagten enthält bezüglich des Widerspruchsbescheides einen Absendevermerk vom 17. November 2022. Der Kläger hat am 24. März 2023 eine E-Mail an den Datenschutzbeauftragten des Verwaltungsgerichts Hamburg geschickt und diese am 25. März 2023 ebenfalls per E-Mail an den Datenschutzbeauftragten der D1 Bund weitergeleitet. In der E-Mail wendet sich der Kläger gegen die Verarbeitung seiner Daten. Weiter heißt es, er sehe Behandlungsfehler und eine falsche Diagnose. Deshalb wolle er auch Klage einreichen, weil sein Wohl und sein Selbstbestimmungsrecht nicht geachtet würden. Die Beklagte hat diese E-Mail am 17. April 2023 zuständigkeitshalber an das Sozialgericht weitergeleitet. Im Rahmen des Klageverfahrens hat der Kläger vorgetragen, er verlange die Einstellung jeglicher Heilbehandlung, er habe keine behandlungsbedürftige Krankheit. Die Ärzte hätten gegen sein Selbstbestimmungsrecht und seinen Willen gehandelt. Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 27. Oktober 2023 abgewiesen. Es hat ausgeführt, die gegen den Bescheid vom 22. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2022 erhobene Klage sei unzulässig, da sie nicht innerhalb der Monatsfrist nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (§ 87 Sozialgerichtsgesetz – SGG) erhoben worden sei. Der Widerspruchsbescheid sei am 17. November 2022 zur Post gegeben worden und gelte somit nach § 37 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) als am 20. November 2022 bekannt gegeben. Eine spätere Bekanntgabe sei vom Kläger weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Frist von einem Monat für die Erhebung der Klage habe daher mit Ablauf des 20. Dezember 2023 geendet, sodass die am 24. März 2023 erhobene Klage verspätet sei. Des Weiteren sei die Klage gemäß § 90 SGG schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei Gericht oder einer nach § 91 SGG zulässigen Stelle einzureichen. Die Übermittlung elektronischer Dokumente sei nur im Rahmen des § 65a SGG – versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur und auf einem sicheren Übermittlungsweg – zulässig. Die Erhebung der Klage durch einfache E-Mail sei daher auch nicht formgerecht erfolgt. Der Kläger hat dagegen am 21. November 2023 schriftlich Berufung eingelegt. Er trägt unter anderem vor, er sei misshandelt und unter Betreuung und Zwangsbehandlung gestellt worden. Die Bevollmächtigten und Ärzte hätten gegen sein Selbstbestimmungsrecht und gegen seinen Willen gehandelt. Er verlange, dass jegliche Heilbehandlung eingestellt werde. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Oktober 2023 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2022 zu verurteilen, ihm eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren sowie jegliche Heilbehandlung durch die Ärzte einzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 hat der Kläger mitgeteilt, er sei nunmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass sich sein Rechtsstreit nicht gegen die Rentenversicherung, sondern gegen den M. richte, wo auch der Bevollmächtigte oder Betreuer sitze. Diese handelten nicht in seinem Interesse. Er habe nie eine Krankheit gehabt, sondern einen Narzissmus. Er bitte daher darum, die Streitigkeit an den M. zu verweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.