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Urteil

B 4 AS 1/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die elektronische Übermittlung eines Berufungsschriftsatzes in ein EGVP wahrt nur dann die Schriftform, wenn die Anforderungen des § 65a SGG und der einschlägigen Landesverordnungen (insbesondere qualifizierte elektronische Signatur) erfüllt sind. • Der Ausdruck einer elektronisch ohne qualifizierte Signatur übermittelten Datei kann die Schriftform nicht ersetzen, selbst wenn die Datei eine eingeschnittene oder eingefügte Bilddatei einer Unterschrift enthält. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht schon daraus abgeleitet werden, dass nicht-richterliche Mitarbeiter Mängel der elektronischen Übermittlung erkennen konnten; die Pflicht zur Prüfung, Mitteilung und Würdigung obliegt dem Gericht und ist nur unverzüglich zu erfüllen, wenn sie eine fristwahrende Wirkung haben kann.
Entscheidungsgründe
Keine Formwahrung durch unsignierten EGVP-Versand und Ausdruck • Die elektronische Übermittlung eines Berufungsschriftsatzes in ein EGVP wahrt nur dann die Schriftform, wenn die Anforderungen des § 65a SGG und der einschlägigen Landesverordnungen (insbesondere qualifizierte elektronische Signatur) erfüllt sind. • Der Ausdruck einer elektronisch ohne qualifizierte Signatur übermittelten Datei kann die Schriftform nicht ersetzen, selbst wenn die Datei eine eingeschnittene oder eingefügte Bilddatei einer Unterschrift enthält. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht schon daraus abgeleitet werden, dass nicht-richterliche Mitarbeiter Mängel der elektronischen Übermittlung erkennen konnten; die Pflicht zur Prüfung, Mitteilung und Würdigung obliegt dem Gericht und ist nur unverzüglich zu erfüllen, wenn sie eine fristwahrende Wirkung haben kann. Die Klägerin legte fristgerecht am letzten Tag der Monatsfrist eine Berufung in elektronischer Form über das EGVP des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ein, indem sie eine unsignierte PDF-Datei mit eingescanntem Unterschriftsbild übermittelte. Das LSG druckte die Datei am Morgen des Fristablaufs aus; ein per Post übersandter, eigenhändig unterzeichneter Schriftsatz ging am dritten Tag nach der elektronischen Einreichung beim Gericht ein. Streitgegenstand war die Zulässigkeit der Berufungseinlegung und materiell die Erstattung von Leistungen der Grundsicherung nach SGB II. Die Vorinstanzen haben die Berufung als unzulässig verworfen, da die elektronische Einreichung nicht die gesetzlich vorgeschriebene qualifizierte elektronische Signatur aufwies und der postalisch eingegangene Schriftsatz die Frist nicht mehr wahrte. Die Klägerin rügte, der Ausdruck der Datei enthalte ihre Unterschrift und das Gericht habe unverzüglich auf den Mangel hinweisen müssen; sie begehrte Wiedereinsetzung. Der Beklagte beantragte die Zurückweisung der Revision und bekräftigte die Auffassung des LSG. • Anwendbares Recht: § 65a SGG regelt die elektronische Form als gleichberechtigte Einreichungsform neben der Schriftform (§ 151 SGG, § 158 SGG) und verlangt für schriftlich zu unterzeichnende Dokumente eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß Verordnungsermächtigung. • Formelle Anforderungen: Die Klägerin hat durch Übermittlung einer unsignierten PDF-Datei in das EGVP nicht die Voraussetzungen des § 65a Abs.1 S.3 SGG erfüllt; die elektronische Form ist eigenständig und unterliegt abschließenden Sicherheitsanforderungen (Authentizität und Integrität). • Keine Heilung durch Ausdruck: Der nachträgliche Ausdruck beim Gericht ersetzt nicht die qualifizierte Signatur; eingescannte Unterschriften sind kein Funktionsäquivalent zur qualifizierten elektronischen Signatur und können Manipulationsrisiken nicht ausschließen. • Fristwirkung des postalischen Schriftsatzes: Der per Post eingegangene eigenhändig unterschriebene Schriftsatz traf nach Fristablauf ein und konnte die Berufungsfrist nicht wahren (§ 64 SGG, § 151 SGG). • Wiedereinsetzung: Wiedereinsetzung setzte voraus, dass die Klägerin ohne Verschulden gehindert war; ein schuldloses Verkennen der Formanforderungen oder das Fehlen einer unverzüglichen Mitteilung des Gerichts wurde nicht festgestellt. Das Gericht traf keine schuldhafte Verzögerung durch üblichen Geschäftsgang und eine nachträgliche Benachrichtigung hätte die Frist nicht mehr retten können. • Verfahrensrechtliche Folgerung: Weil die Klägerin den elektronischen Übermittlungsweg gewählt hat, sind allein die Anforderungen des § 65a SGG und der einschlägigen Landesverordnungen maßgeblich; Rechtsprechungsansätze zu Telefax und Computerfax sind hier nicht übertragbar. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Das LSG hat zu Recht die Berufung als unzulässig verworfen, weil die elektronische Übermittlung in das EGVP ohne qualifizierte elektronische Signatur die Schriftform nicht wahrt und der nachfolgend per Post eingegangene eigenhändig unterschriebene Schriftsatz die Monatsfrist bereits verfehlte. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin keine ohne Verschulden liegende Verhinderung dargelegt hat und ein unverzüglicher Hinweis des Gerichts den Fristablauf nicht mehr hätte verhindern können. Damit blieb die Entscheidung über die inhaltlichen Ansprüche der Klägerin gegen die Bescheide unberührt.