Urteil
L 3 BA 5/23 D
Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2025:0617.L3BA5.23D.00
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Tenor
Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthaften (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten (§ 151 SGG) Berufungen sind unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin und die Beigeladene zu 1. nicht in ihren Rechten. Die Klägerin stand während der Ausübung der einzelnen Arbeitseinsätze als Ökotrophologin in der Zeit vom 1. November 2010 bis zum 28. Februar 2019 in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Beigeladenen zu 1. Damit hat die Beklagte zu Recht festgestellt, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Ernährungsberaterin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2024 – B 12 BA 8/22 R –, juris Rn. 12; BSG, Urteil vom 24. Oktober 2023 – B 12 R 9/21 R –, juris Rn. 11; BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 R 3/20 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr. 65, Rn. 11 - 14) setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen, und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. BSG, Urteil vom 1. Februar 2022 – B 12 KR 37/19 R –, juris Rn. 12). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, das heißt den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 10/20 R –, juris Rn. 21). Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom tatsächlichen Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 12.Juni 2024 – B 12 BA 2/22 R –, juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R –, BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 44, Rn. 13 f). Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie zum Beispiel vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person - als selbstständig oder beschäftigt - allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 10/20 R –, juris Rn. 22). Allenfalls wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine anhängige Beschäftigung sprechen, kann im Einzelfall dem Willen der Vertragsparteien eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommen (BSG, Urteil vom 12. Juni 2024 – B 12 BA 2/22 R –, juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 R 3/20 R –, juris Rn. 12). Bei Vertragsgestaltungen, in denen die Übernahme einzelner Leistungen individuell vereinbart wird und insbesondere kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf vorliegt, ist für die Frage der Versicherungspflicht allein auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 17/19 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr. 63, Rn. 18; BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R – BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 42, Rn. 21; BSG, Urteil vom 24. März 2016 – B 12 KR 20/14 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29, SozR 4-2500 § 124 Nr. 5, Rn. 17). Die sich an diesen Maßstäben orientierende Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit ist nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorzunehmen. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis - entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Abstrakte, einzelfallüberschreitende Aussagen im Hinblick auf bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsbilder sind daher grundsätzlich nicht - auch nicht im Sinne einer „Regel-Ausnahme-Aussage" - möglich (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2024 – B 12 BA 8/22 R –, juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 R 16/19 R –, juris Rn. 15). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegen nach dem Gesamtbild der Feststellungen zu dem Inhalt der Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. in der gelebten Praxis und zu der Arbeitsleistung der Klägerin die Indizien für eine abhängige Beschäftigung der Klägerin. Dass die Klägerin mit der Beigeladene zu 1. eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollte, ist - wie dargestellt - sozialversicherungsrechtlich nicht ausschlaggebend. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht ist hier auf die einzelnen Arbeitseinsätze der Klägerin als Ernährungsberaterin abzustellen und nicht allein auf die der Tätigkeit zugrundeliegenden Honorarverträge. Letztere hatten bloß Rahmencharakter. Außerhalb der Einzeleinsätze liegt schon deshalb keine die Versicherungspflicht begründende „entgeltliche" Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vor, weil keine latente Verpflichtung der Klägerin bestand, Tätigkeiten für die Beigeladene zu 1. auszuüben, und diese umgekehrt auch kein Entgelt zu leisten hatte (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 17/19 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr. 63, Rn. 18). Die einzelnen Einsätze wurden zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. individuell vereinbart. Aus § 1 der Honorarverträge ergibt sich, dass die Klägerin ihre ökotrophologischen Leistungen in Abstimmung mit der leitenden Abteilungspsychologin Frau H1. erbrachte. Gemäß § 2 Abs. 1 der Honorarverträge richtete sich die Dauer der Dienste nach der für die Abteilung für Affektive Störungen geltenden Dienstplanung. Im Rahmen des Erörterungstermins vor dem Sozialgericht hat die Klägerin erklärt, dass sie ganz überwiegend montags in der Klinik tätig geworden sei, manchmal auch am Donnerstag. Dies habe davon abgehangen, wie viele Stunden sie am Montag schon geleistet gehabt habe, und auch vom Bedarf, dann in Absprache mit dem Team und Frau H1.. Dies entspricht der Regelung in § 1 der ab 2014 geltenden Honorarverträge, wonach eine höhere Arbeitsleistung als acht Stunden pro Woche nur nach ausdrücklicher Anordnung durch die Beigeladene zu 1. erfolgen konnte. Bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hatte die Beigeladene zu 1. auf den Fragenkatalog der Beklagten hin angegeben, dass die Dauer der Arbeitszeit im Vertrag geregelt sei. Die vereinbarte Arbeitszeit sei nicht zwingend vorgeschrieben. Sie richte sich nach dem Patientenaufkommen und den Möglichkeiten der Klägerin. Mit der Klägerin würden wöchentlich mündlich die Einsätze abgesprochen (vgl. Bl. 106 der Verwaltungsakte der Beklagten). Die einzelnen ökotrophologischen Leistungen der Klägerin sind durch monatliche Rechnungstellung an die Beigeladene zu 1. belegt. Voraussetzung für die Zahlung des Honorars war nach § 3 Abs. 2 der Honorarverträge der Nachweis der ordnungsgemäß erbrachten Arbeitsleistung durch die Klägerin. Einzelnen Rechnungen lässt sich entnehmen, dass die Klägerin in einigen Monaten weniger als die im Honorarvertrag vereinbarte Stundenanzahl im Monat gearbeitet hatte (vgl. Bl. 29, 31, 33, 41 der Verwaltungsakte der Beklagten). Maßgebend für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung ist, dass die Klägerin in einer ihre Tätigkeit prägenden Weise in die von der Beigeladenen zu 1. vorgegebenen Arbeitsabläufe und Organisationsstrukturen des Klinikbetriebs zur Durchführung der Ernährungsberatung eingegliedert war, ohne hierauf nachhaltig unternehmerisch Einfluss nehmen zu können. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen (BSG, Urteil vom 12. Juni 2024 – B 12 BA 8/22 R –, juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 12. Juni 2024 – B 12 BA 2/22 R –, juris Rn. 23). Insbesondere bei Hochqualifizierten oder Spezialisten (sogenannten Diensten höherer Art) kann das Weisungsrecht auf das Stärkste eingeschränkt sein. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen „zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" (BSG, Urteil vom 12. Juni 2024 – B 12 BA 8/22 R –, juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R – BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 42, Rn. 29 mwN). Diese soeben genannten Grundsätze ergeben sich nicht nur aus der älteren Rechtsprechung des BSG, sondern wurden explizit auch in der aktuellen Rechtsprechung des BSG in diversen Fallgestaltungen nochmals herausgearbeitet. Dabei hat das BSG in den aktuellen Entscheidungen betont, dass die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung weder in einem Rangverhältnis zueinander stünden noch stets kumulativ vorliegen müssten (In dem Urteil vom 12. Juni 2024 – B 12 BA 8/22 R – hat das BSG sogar die Frage der Weisungsgebundenheit offengelassen, da jedenfalls eine Eingliederung durch Einfügen der Tätigkeit in eine vorgegebene Organisation gegeben gewesen sei.). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des BSG nach eigener Prüfung an und legt sie seiner Urteilsfindung zugrunde. Sowohl nach den Honorarverträgen als auch in der gelebten Praxis unterlag die Klägerin in gewissem Umfang Weisungen durch die Beigeladene zu 1. Aus § 1 der Honorarverträge ergibt sich, dass die Klägerin die ökotrophologischen Leistungen in Abstimmung mit der leitenden Abteilungspsychologin Frau H1. zu erbringen hatte. Bereits dieses Abstimmungserfordernis mit der leitenden Abteilungspsychologin spricht dafür, dass die Klägerin ihre Tätigkeit nicht frei von Weisungen der Klinik ausübte. Wenngleich in § 4 Abs. 3 der Honorarverträge festgehalten wurde, dass die Klägerin hinsichtlich der Einteilung der Arbeitszeit und der Gestaltung der Arbeitsleistung im Wesentlichen frei sei, heißt es im letzten Halbsatz dieses Absatzes jedoch, dass die Klägerin die im Rahmen des § 1 getroffenen Absprachen mit der Beigeladenen zu 1. zu beachten habe. Zudem richtete sich gemäß § 2 Abs. 1 der Honorarverträge die Dauer der Dienste nach der für die Abteilung für Affektive Störungen geltenden Dienstplanung. Bezüglich der gelebten Praxis hat die Klägerin im Rahmen des Erörterungstermins vor dem Sozialgericht erklärt, dass sie meist vor Ort erfahren habe, welche Patienten sie habe beraten sollen. Auch wenn die Klägerin schriftsätzlich mehrfach erklärt hat, dass sie sich die einzelnen Patienten habe aussuchen können, ist jedoch zu konstatieren, dass Patienten der Klägerin durch die Beigeladene zu 1. zugeführt worden sind. Die Klägerin erbrachte ihre ökotrophologischen Leistungen jedenfalls in „funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess“. Die Leistungen der Klägerin waren fremdbestimmt, denn sie erhielten ihr Gepräge von der Ordnung des Klinikbetriebes der Beigeladenen zu 1., in deren Dienst die Ernährungsberatung verrichtet wurde. Eine Eingliederung ergibt sich daraus, dass die Klägerin ihre ökotrophologischen Leistungen im Rahmen einer von der Beigeladenen zu 1. vorgegebenen Organisationsstruktur in Form eines Klinikbetriebes ausführte und sich die Ernährungsberatung in diese Organisation einfügte. Die Klägerin behandelte nach ihren Ausführungen vor dem Sozialgericht zu 95 % Patienten mit Essstörungen, welche in der Klinik der Beigeladenen zu 1. behandelt wurden. Gegenüber diesen Patienten erbrachte die Beigeladene zu 1. eine Gesamtleistung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes, den die Beigeladene zu 1. entsprechend auch als Gesamtleistung gegenüber den Krankenkassen abrechnete. Bei dieser Gesamtleistung erbrachte die Klägerin eine Teilleistung in Form der Ernährungsberatung. Der Klinikbetrieb der Beigeladenen zu 1. - konkret die Abteilung für Affektive Erkrankungen der Psychiatrie der A. - bildete den vorgegebenen äußeren Rahmen, den die Klägerin nicht beeinflussen und ändern konnte. Innerhalb dieses vorgegebenen äußeren Rahmens wurde die Klägerin in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit dem Personal der Beigeladenen zu 1. und unter Rückgriff auf deren Betriebsmittel tätig. Die zu beratenden Patienten wurden der Klägerin durch Mitarbeiter der Abteilung für affektive Erkrankungen angetragen. Ihre Vorstellung erfolgte in den Räumlichkeiten der Beigeladenen zu 1., wobei die Klägerin Zugriff auf die Patientenakte der Beigeladenen zu 1. hatte. Nach den Bekundungen im Rahmen des Erörterungstermins vor dem Sozialgericht hatte die Klägerin öfters einen interdisziplinären Austausch mit dem behandelnden Arzt oder Therapeuten über die Patienten. Ein solch interdisziplinärer Austausch erfolgte zwar nicht regelmäßig vor dem Erstkontakt, sondern oft auch während der laufenden Beratung zwischen den Beratungsterminen. Stellte die Klägerin im Laufe der Beratung beispielsweise weitere psychiatrische Erkrankungen beim Patienten fest, tauschte sie sich mit der leitenden Abteilungspsychologin Frau H1. darüber aus. Auch mit weiteren Ärzten, Therapeuten und Pflegepersonal stand die Klägerin nach ihren Bekundungen vor dem Sozialgericht im Austausch. Ab und zu nahm sie an Teambesprechungen teil, stimmte beispielsweise Pläne zum gemeinsamen Backen organisatorisch ab. Ein arbeitsteiliges Zusammenwirken mit dem Klinikpersonal der Beigeladenen zu 1. erfolgte des Weiteren dadurch, dass der Klägerin durch die behandelnden Ärzte beispielsweise Laborwerte der Patienten mitgeteilt wurden. Die Ernährungspläne, die die Klägerin bei ihren Beratungen erstellte, gab sie an den Pflegedienst weiter. Auch legte die Klägerin von ihr verfasste Ernährungspläne in der Küche der Beigeladenen zu 1. ab, damit diese dort entsprechend berücksichtigt werden konnten. Über die Ernährungspläne fertigte die Klägerin eine Zusammenfassung, sie dokumentierte den Fortschritt der Patienten und sprach Empfehlungen, wie z.B. eine Befreiung vom „begleitenden Essen“, aus. Diese Dokumente nahm die Klägerin zur Patientenakte der Beigeladenen zu 1. Beim „begleitenden Essen“ betreute die Klägerin die Patienten, um deren Handlungs- und Umsetzungskompetenz zu beobachten. Aus alledem ergibt sich deutlich nicht nur ein arbeitsteiliges Zusammenwirken der Klägerin mit dem Klinikpersonal der Beigeladenen zu 1., sondern auch ein Rückgriff auf deren Betriebsstrukturen und -mittel. Die Klägerin nutzte die Räumlichkeiten der Beigeladenen zu 1., ohne hierfür Miete zu entrichten. Wenngleich die Klägerin eigene Ernährungskarten und ein eigenes Laptop mitbrachte, nutzte sie neben den Räumlichkeiten der Klinik beispielsweise deren Flipchart. Bei der Betreuung beim „begleitenden Essen“, was Teil der Aufgabe der Klägerin war, nutzte sie die entsprechenden Räumlichkeiten der Beigeladenen zu 1. Die von der Klägerin durchgeführten Einzel -und Gruppenberatungen mussten sich zeitlich in den übrigen Therapieplan der Patienten der Beigeladenen zu 1. einfügen. Damit war die Klägerin in der zeitlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit nicht frei, sondern sie war beispielsweise im Rahmen des begleitenden Essens an die vom Klinikbetrieb vorgegebenen Essenszeiten gebunden. Sämtliche von Klägerin angebotenen ernährungstherapeutischen Veranstaltungen, wie z.B. gemeinsames Backen, mussten mit dem übrigen Therapieangebot der Beigeladenen zu 1. organisatorisch abgestimmt werden. Daher nahm die Klägerin auch gelegentlich an Teambesprechungen der Beigeladenen zu 1. teil. Die Abrechnung für die Betreuung der Patienten der Beigeladenen zu 1. in der Abteilung für Affektive Erkrankungen erfolgte ausschließlich im Verhältnis zwischen der Klinik und den entsprechenden Krankenkassen. Die Klägerin ihrerseits rechnete ihre ökotrophologischen Leistungen mittels Rechnungstellung gegenüber der Beigeladenen zu 1. ab. Einzelnen Rechnungen der Klägerin lässt sich im Übrigen entnehmen, dass die Klägerin über die honorarvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus diverse Male Stunden für „Urlaubsvertretung“ abrechnete (vgl. Bl. 126, 128, 130, 133, 138 der Verwaltungsakte der Beklagten). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin die stundenweise Übernahme der Urlaubsvertretung der bei der Beigeladenen zu 1. angestellten Berufskollegin bestätigt. Der Umstand, dass die Klägerin mehrfach eine Urlaubsvertretung – wenn auch nur stundenweise - im Bereich der Ernährungstherapie in der Klinik der Beigeladenen zu 1. übernahm, spricht für eine Eingliederung der Klägerin in die organisatorischen Strukturen des Klinikbetriebs. Im Rahmen der Rechnungstellung der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1. weist zudem die Rechnung vom 21. Oktober 2013 (Bl. 154 der Verwaltungsakte) eher auf eine Arbeitnehmerstellung der Klägerin als auf eine selbständige Tätigkeit hin. Dem der Rechnung beigefügten Stundennachweis lässt sich die Abrechnung von diversen „Überstunden“ entnehmen. Daneben sind mehrere Stunden ins Minus gesetzt worden, die „abgebummelt“ worden seien. Ein „Abbummeln“ von Stunden dürfte im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit unüblich sein. Aus der genannten Rechnung ergeben sich ferner geleistete Stunden der Klägerin für „Konzeptnachmittag“, „Team“, „Team Fr. H1.“, „Zusatz Dienst“, „Teamsitzung Küche“ sowie „Zusatzstunden“. Diese Dokumentation belegt das oben aufgeführte arbeitsteilige Zusammenwirken der Klägerin mit dem Klinikpersonal der Beigeladenen zu 1. Insgesamt erhielt die Tätigkeit der Klägerin ihr Gepräge von der Ordnung des Klinikbetriebes der Beigeladenen zu 1., in deren Dienste die Klägerin ihre Arbeit verrichtete. Demgegenüber sind für eine Selbstständigkeit der Klägerin sprechende Anhaltspunkte, die ein derartiges Gewicht hätten, dass sie die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1. auch nur annähernd auf- oder überwiegen könnten, nicht gegeben. Insbesondere trug die Klägerin kein nennenswertes Unternehmerrisiko. Da sie einen festen Stundenlohn für geleistete Arbeitsstunden erhielt, trug sie zu keinem Zeitpunkt das Risiko, für ihre Arbeit nicht entlohnt zu werden. Für sie bestand nicht die Chance, durch unternehmerisches Geschick ihre Arbeit so effizient zu gestalten, dass sie das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu ihren Gunsten hätte entscheidend beeinflussen können. Im Kern erhielt sie für ihre Arbeit risikolos einen festgelegten Stundensatz in Höhe von 50,- Euro brutto. Das einzig in Betracht kommende Risiko der Klägerin bestand darin, von der Beigeladenen zu 1. keine weiteren Folgehonorarverträge zu erhalten. Dies war für die Frage ihres Status in der konkreten Tätigkeit jedoch irrelevant (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 KR 29/19 R –, juris Rn 26.) Denn aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, juris Rn. 36). Die Klägerin setzte mit Ernährungskarten und ihrem Laptop lediglich in geringem Umfang eigene Betriebsmittel ein. Auch wenn diese Arbeitsmittel gerade im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit angeschafft worden waren, so bedeutete diese Anschaffung kein ins Gewicht fallendes Verlustrisiko. Gleiches gilt für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die für sich genommen zu keiner entscheidenden Prägung der Tätigkeit selbst führt. Für eine Selbstständigkeit spricht hier nicht maßgeblich, dass die Klägerin für mehrere Auftraggeber tätig gewesen und Inhaberin einer Praxis für Ernährungstherapie ist. Grundsätzlich kann eine Tätigkeit für andere Auftraggeber ein Indiz für eine ganz erhebliche Dispositionsfreiheit in Bezug auf die zu beurteilende Tätigkeit sein, wenn sie in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet, weil sie dann die zeitliche Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränkt (BSG, Urteil vom 4. September 2018 – B 12 KR 11/17 R –, juris Rn. 23). Dies gilt aber nicht, wenn die Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers schon insoweit berücksichtigt wird, als für die Beurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag abgestellt wird (BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R –, juris Rn. 33). So liegt der Fall hier. Hier war auf die jeweiligen Einzelaufträge abzustellen. Der Umstand, dass die Klägerin keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und keinen bezahlten Urlaub erhielt, lässt ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien zu, eine Beschäftigung auszuschließen. Darüber hinaus kommt diesem Umstand bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung zu. Vielmehr setzen solche Regelungen das Fehlen des Status als Beschäftigter voraus. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, juris Rn. 27). Das von der Beigeladenen zu 1. aufgeführte Urteil des BSG vom 23. April 2015 – B 5 RE 23/14 R – greift hier nicht. Es hat allein die Rentenversicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und die dortige Abgrenzung von Beratertätigkeiten von der Tätigkeit als Lehrer zum Gegenstand. Da nach dem Gesamtbild die Indizien für eine abhängige Beschäftigung überwiegen, kommt dem diesem Ergebnis abweichenden Willen der Vertragsparteien keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Gleiches gilt für die vereinbarte Honorarhöhe. Weil diese ebenfalls zur Disposition der Vertragsparteien steht, kann ihr allenfalls dann eine indizielle Bedeutung beigemessen werden, wenn – anders als hier – die Umstände der Tätigkeit gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (BSG, Urteil vom 12. Juni 2024 – B 12 BA 8/22 R –, juris Rn. 24). Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) wird durch die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und der daraus folgenden Sozialversicherungspflicht von vornherein nicht berührt, da der Gesetzgeber insoweit weder die Wahl noch die Ausübung des Berufs steuert (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 17/19 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr. 63, Rn. 41) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Streitig ist, ob die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Ökotrophologin bei der Beigeladenen zu 1. in der Zeit vom 1. November 2010 bis zum 28. Februar 2019 aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Die im Jahre 1958 geborene Klägerin ist Diplom-Ökotrophologin und Ernährungsberaterin. Sie ist Inhaberin einer Praxis für Ernährungstherapie. In der Zeit vom 1. November 2010 bis zum 28. Februar 2019 war sie für die Beigeladene zu 1. aufgrund von Honorarverträgen, die jeweils für ein Jahr geschlossen worden waren, als Ökotrophologin tätig. Einen ersten Honorarvertrag schlossen die Klägerin und die Beigeladene zu 1. am 29. Oktober 2010. In dem Vertrag heißt es auszugsweise: § 1 Vertragsgegenstand Frau W. (Anm.: früherer Name der Klägerin) erbringt für die Auftraggeberin folgende Leistungen: Patientenversorgung als Gruppenberatung im rehabilitativen Sinne in der Abteilung für Affektive Erkrankungen, Psychiatrie der A. als Ökotrophologin. Die Honorarkraft wird die oben beschriebene Leistung mit 10 Stunden pro Woche in Abstimmung mit der Ltd. Abteilungspsychologin Frau H1. erbringen. (…) § 3 Vergütung (1) Für die zu erbringenden Tätigkeiten wird ein Honorar von pauschal 50,00 Euro brutto pro Stunde bei Tageseinsatz vereinbart. Die Dauer der Dienste richtet sich nach der für die Abteilung für Affektive Erkrankungen geltenden Dienstplanung. (…) (2) Voraussetzung für die Zahlung des Honorars ist der Nachweis der ordnungsgemäß erbrachten Arbeitsleistung durch die Honorarkraft. Die Rechnungstellung erfolgt durch die Honorarkraft nach Ende eines jeden Monats. (…) (3) Mit dem vereinbarten Honorar sind sämtliche Kosten und Leistungen der Honorarkraft mit Ausnahme der Unterbringungskosten abgegolten. § 4 Sonstige Bestimmungen (…) (2) Die Honorarkraft ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle ihr während ihrer Tätigkeit für die Auftraggeberin zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten der A. und deren Patienten/innen und Mitarbeiter/innen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. (…) (3) Die Honorarkraft wird nicht in den Betrieb der A. eingegliedert; es wird kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet. Die Honorarkraft ist hinsichtlich der Einteilung der Arbeitszeit und der Gestaltung der Arbeitsleistung im Wesentlichen frei und hat lediglich die im Rahmen des § 1 getroffenen Absprachen mit der Auftraggeberin zu beachten. (4) Die Honorarkraft schließt für ihre Tätigkeit nach diesem Vertrag eine Versicherung gegen Haftpflichtansprüche des Auftraggebers oder Dritter mit angemessener Deckungssumme ab und weist dem Auftraggeber den Versicherungsschutz vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und auf Verlangen nach. Die Honorarkraft stellt den Auftraggeber und/oder die Mitarbeiter des Auftraggebers von allen Schadensersatzansprüchen Dritter aus der Erbringung der honorarärztlichen Leistung frei. Die Honorarkraft haftet unmittelbar gegenüber Dritten oder erstattet bei einer Inanspruchnahme des (5) Auftraggebers und/oder der Mitarbeiter des Auftraggebers diesen im Innenverhältnis alle in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen. Gleichgültig ist, ob die Honorarkraft oder ihr Erfüllungsgehilfe schuldhaft gehandelt haben. Mitarbeiter des Auftraggebers, die bei ihren ärztlichen Leistungen mitwirken oder solche Leistungen erbringen, die zum Verantwortungsbereich der Honorarkraft gehören, sind insoweit deren Erfüllungsgehilfen. (…) (6) Die Absicherung beruflicher Haftungsrisiken der Honorarkraft während der vereinbarten Tätigkeit erfolgt vollumfänglich und in unbegrenzter Höhe über den Zentralen Dienst (ZD) Interner Versicherungsfonds der A. mit Ausnahme von Fällen nachgewiesenen Vorsatzes. (7) Die Honorarkraft erklärt, alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Steuern und Abgaben eigenständig abzuführen und für ausreichenden Unfallversicherungsschutz zu sorgen. Ab dem Vertrag vom 12. Dezember 2013, der für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 galt, wurde ein Leistungsumfang von acht Stunden pro Woche vereinbart. Unter § 1 des Honorarvertrages wurde der Zusatz aufgenommen, dass eine höhere Arbeitsleistung nur nach ausdrücklicher Anordnung durch den Auftraggeber erfolgen könne. Am 21. Dezember 2016 stellte die Beigeladene zu 1. bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin gemäß § 7a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Auf einen Fragenkatalog der Beklagten hin teilte die Klägerin unter anderem mit, dass ihr am Betriebssitz des Auftraggebers ein Arbeitsplatz nicht zur Verfügung gestellt werde. Es gebe einen PC-Zugang, der an verschiedenen Arbeitsplätzen genutzt werden könne. Eine Kostenbeteiligung habe sie dafür nicht zu übernehmen. Die Arbeitszeit sei nicht zwingend vorgeschrieben und richte sich nach dem Patientenaufkommen. Es gebe eine mündliche Übergabe an das Stationsteam vor und nach der Beratung. Hier würden die zu beratenden Patienten vorgestellt. Sie arbeite ein bis zweimal pro Woche je nach Beratungsaufträgen und Patientenbelegung. Bei Verhinderung melde sie sich bei der Station bzw. der Leitung. Es gebe keine Vertretungsanforderung, das Stationsteam übernehme die generelle Patientenversorgung. Sie erstelle gegenüber dem Auftraggeber Rechnungen. Die Beratung erfolge auf der Gesprächsebene. Kopiervorlagen vom eigenen Konzept nach Ernährungsumstellung der Deutschen Gesellschaft für Ernährung, Ernährungsberater, Flip Chart und PC würden von der Klinik gestellt. Weisungen erhalte sie vom Auftraggeber ausschließlich in Form von medizinischen und psychologischen Informationen zum Patienten, z.B. aktuelle Laborwerte, die für die Essensplananpassung notwendig seien. Mit Mitarbeitern des Auftraggebers arbeite sie nicht zusammen. Es gebe keine Kontrolle, der Patientenverlauf sei maßgeblich. Sie sei zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet und setze keine Hilfskräfte ein. Vorgaben, bestimmte Arbeitsmittel einzusetzen, gebe es nicht. Es erfolge keine Zuweisung von Patienten. Ihre Tätigkeit richte sich nach der Diagnose und dem individuellen Beratungsbedarf. Sie trete nicht als Mitarbeiterin des Krankenhauses auf. An Teambesprechungen nehme sie nur als Ausnahme im Einzelfall teil. Die erste Terminierung finde zu Beginn des Arbeitseinsatzes statt. Die Folgetermine ergäben sich aus medizinischer und psychologischer Sicht. Darüber hinaus gab die Klägerin gegenüber der Beklagten an, dass aufgrund der Diagnose Essstörung die Erstellung und Anpassung von einzelnen Essplänen nach jeweiligem Bedarf stattfänden. Die selbstständigen Beratungen umfassten eine Leistung von acht Stunden pro Woche in Abstimmung mit der Leitung. Die Patientenbelegung und -versorgung verlangten eine flexible und individuelle Beratungsleistung. Es gebe keine Teilnahme an Dienstbesprechungen, keine Teamarbeit und keinen Dienstplan. Eine Weiterbildung oder Schulung obliege ihr als Auftragnehmerin in Eigenregie und Selbstzahlung. Für die selbstständige Praxis bestehe ein eigener Standort, eine eigene Homepage und zwei Mitarbeiterinnen. Die Klägerin legte der Beklagten sämtliche Honorarverträge und an die Beigeladene zu 1. gestellte Rechnungen vor. Den einzelnen Rechnungen waren von der Klägerin erstellte Stundennachweise beigefügt, die jeweils von der leitenden Psychologin der Beigeladenen zu 1. oder deren Stellvertretung als geprüft gegengezeichnet waren. Bis Juli 2011 erfolgte zudem eine Gegenzeichnung der Stundennachweise durch eine Oberärztin der Beigeladenen zu 1. Mit einzelnen Rechnungen hatte die Klägerin über die honorarvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus Stunden für „Urlaubsvertretung“ abgerechnet (vgl. Bl. 126, 128, 130, 133, 138 der Verwaltungsakte der Beklagten). Der der Rechnung vom 21. Oktober 2013 (Bl. 154 der Verwaltungsakte) beigefügte Stundennachweis wies die Abrechnung von diversen „Überstunden“ aus. Daneben hatte die Klägerin mehrere Stunden ins Minus gesetzt, die „abgebummelt“ worden seien. Mit der genannten Rechnung hatte die Klägerin ferner geleistete Stunden für „Konzeptnachmittag“, „Team“, „Team Fr. H1.“, „Zusatz Dienst“, „Teamsitzung Küche“ sowie „Zusatzstunden“ abgerechnet. Die Beigeladene zu 1. teilte der Beklagten im Januar 2017 unter anderem mit, dass die Dauer der Arbeitszeit im Vertrag geregelt worden sei. Die vereinbarte Arbeitszeit sei nicht zwingend vorgeschrieben gewesen. Sie habe sich nach dem Patientenaufkommen und den Möglichkeiten der Auftragnehmerin gerichtet. Mit der Auftragnehmerin würden wöchentlich mündlich die Einsätze abgesprochen. Bei Verhinderung informiere die Auftragnehmerin die leitende Psychotherapeutin bzw. melde sich auf der Station. Es gebe keine Vertretung und es müsse auch keine Vertretung gestellt werden. Selbstverständlich werde im Bedarfsfall die Patientenversorgung vom Stationsteam übernommen. Flipchart und Kopiervorlagen sowie Ernährungsvorlage würden vom Haus gestellt. Gruppenberatungen fänden im Gruppenraum bzw. der Stationsküche der Klinik statt. Ein PC-Arbeitsplatz werde nach Bedarf und freien Kapazitäten gestellt. Die medizinischen und therapeutischen Anforderungen würden von den Psychiatern und Psychotherapeuten gestellt und richteten sich nach den Bedürfnissen der Patienten. Durch die Fachkompetenz der Auftragnehmerin würden durch sie dann Maßnahmen umgesetzt. Die Auftragnehmerin arbeite nicht mit anderen Mitarbeitern zusammen. Die Zusammenarbeit bestehe letztlich nur in der fachlichen Übergabe pro Patient. Die Übergabe finde in der Regel zu Beginn und Ende der Arbeitszeit statt. Die Kontrolle erfolge über das Krankheitsbild bzw. den Genesungsverlauf der Patienten. Die Auftragnehmerin sei vertraglich zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet. Der Auftraggeber gebe keine bestimmten Arbeitsmittel wie z.B. Dienstkleidung vor. Die Zuweisung der Patienten erfolge nach Diagnose und Behandlungsempfehlung der Psychiater und Psychotherapeuten. Die Klägerin trete als freiberufliche Honorarkraft auf. Dies werde auch z.B. auf dem Namensschild so angegeben. Es erfolge keine Teilnahme an Teambesprechungen. Es gebe nur Einzelfallbesprechungen nach Bedarf. Mit Anhörungsschreiben vom 3. Mai 2017 teilte die Beklagte mit, dass beabsichtigt sei, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu erlassen. Die Klägerin äußerte sodann die Auffassung, dass sie für die Beigeladene zu 1. eine selbständige Tätigkeit ausübe. Sie habe verschiedene Auftraggeber. Sie könne den Patientenstamm aufgrund der Diagnosen auch in ihrer Praxis beraten, aber wegen der begleiteten Mahlzeiten und den weiteren Therapieangeboten sei eine fachliche Beratung in der Klinik im Sinne der Patienten angebracht. Sie sei selbst versichert und decke das Berufsrisiko durch ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung. Sie bekomme keine Patienten zugewiesen, sondern die Behandlung aller Patienten mit entsprechender Diagnose werde zwischen ihr und ihrer Kollegin aufgeteilt. Bei jedem Auftrag sei es Standard, dass eine Dokumentation über die individuelle Leistung, die erbracht worden sei, erfolge. Auch würden eigenes Kapital und eigene Betriebsmittel eingesetzt wie z.B. für Fortbildungen und Zusatzqualifikationen. Es sei ein Verlustrisiko bei Urlaub, Krankheit etc. gegeben. Die Beigeladene zu 1. trug vor, dass sich aus dem hohen Unternehmerrisiko, der fehlenden Weisungsabhängigkeit und der fehlenden Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen zu 1. ergebe, dass die Klägerin selbständig tätig sei. Mit Bescheid vom 22. Juni 2017 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit der Klägerin als Ernährungsberaterin bei der Beigeladenen zu 1. seit dem 1. November 2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und Versicherungspflicht beginnend am 1. November 2010 in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. In der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung bestehe keine Versicherungspflicht. Als Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wurden genannt: Die Patientenzuweisung erfolge durch den Auftraggeber in Abhängigkeit von der Patientendiagnose oder den Behandlungsempfehlungen, das Auftragsverhältnis sei Bestandteil der medizinischen/therapeutischen Behandlung, die Tätigkeit erfolge überwiegend im Klinikbetrieb auf Station der Beigeladenen zu 1., es werde durch die Klägerin kein eigenes Kapital eingesetzt, die benötigten Betriebsmittel würden durch die Beigeladene zu 1. gestellt, es bestehe eine Informationspflicht im Falle der Verhinderung, als Vergütung werde ein pauschales Stundenhonorar gezahlt, welches kein Gewinn- oder Verlustrisiko erkennen lasse, es bestehe eine persönliche Leistungspflicht, es bestehe eine Verpflichtung zur Dokumentation der erbrachten Arbeitsleistung, welche von Mitarbeitern der Beigeladenen zu 1. gegenzuzeichnen sei, die Einsatzzeiten richteten sich nach dem Patientenaufkommen, das Haftungsrisiko sei durch den Auftraggeber gedeckt. Für eine selbständige Tätigkeit spreche, dass die Klägerin für weitere Auftraggeber tätig werden dürfe, dass es sich um zeitlich begrenzte Honorarverträge handele und dass die Gruppensitzungen nach eigenem Konzept erfolgten. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Klägerin sei in die Arbeitsorganisation des Beigeladenen zu 1. eingegliedert. Weisungen könnten im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitsgebers erteilt werden. Es bestehe damit eine persönliche Abhängigkeit zur Beigeladenen zu 1. als Auftraggeber. Mit ihrem am 3. Juli 2017 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die Argumente der Beklagten nicht für ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1. sprächen. Sie erbringe eine externe Dienstleistung. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin sei in den Betrieb der Beigeladenen zu 1. eingegliedert. Eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess im Sinne einer abhängigen Beschäftigung liege in der Regel vor, wenn das Arbeitsziel und die Mittel zu seiner Bewältigung (Personal, Räumlichkeiten etc.) vom Auftraggeber gestellt würden oder auf seine Rechnung organisiert werden könnten. Soweit der Klägerin phasenweise Arbeitszeit und Arbeitsort freigestellt gewesen seien, sei diese Regelung Ausfluss des Umstands, dass es sich um eine Tätigkeit höherer Art handle, bei der das Weisungsrecht des Arbeitsgebers von vorneherein eingeschränkt und zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sei. Die Klägerin hat am 2. Oktober 2017 Klage bei dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Seit April 2001 sei sie als Ökotrophologin in eigener Praxis für Ernährungstherapie tätig. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liege in der Ernährungsberatung von Unverträglichkeiten und der Ernährungstherapie von Essstörungen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. ermittele sie die individuellen Essgewohnheiten der Patienten und erstelle einen Ernährungsplan, um Einfluss auf das Essverhalten zu nehmen und Verhaltensänderungen in konkreten Alltagssituationen zu bewirken. Der zwischen ihr und der Beigeladenen zu 1. geschlossene Honorarvertrag enthalte nach seinem Gesamtgepräge überwiegend Regelungen, die für eine selbständige Tätigkeit prägend seien. So sei sie in zeitlicher Hinsicht frei und könne sich eines Erfüllungsgehilfen bedienen. Sie sei nicht in das Informations- und Datennetz der Beigeladenen zu 1. eingebunden. Ferner sehe der Vertrag weder einen Urlaubsanspruch noch die Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld vor. Für etwaige Schäden habe sie eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses spreche für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit. Sie trage das alleinige Risiko für den Fortbestand des Vertragsverhältnisses. Sie sei in keiner Hinsicht weisungsgebunden, könne über ihre Arbeitskraft frei verfügen und sie sei nicht in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1. eingegliedert. Schließlich bestehe für sie ein unternehmerisches Risiko, da sie bei krankheits- oder urlaubsbedingtem Ausfall kein Honorar erhalte und eine Auszahlung des Honorars erst nach Vorlage der eigens erstellten Rechnungen erfolge. Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Klägerin in die betriebliche Organisation der Beigeladenen zu 1. eingegliedert sei. Die Klägerin könne die Arbeitszeit überwiegend nicht selbst gestalten, da diese sich aus der Ausgestaltung der Tätigkeit ergebe und sich an den vorgegebenen Zeiten im Klinikbetrieb und den Bedürfnissen der Patienten orientiere. Die Vertragsklauseln, die darauf gerichtet seien, an den Arbeitnehmerstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Reglungen abzubedingen, komme bei der Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung zu. Die Klägerin setze kein eigenes Wagniskapital ein. Die Tatsache, dass jemand von seinem Vertragspartner keinen für Beschäftigte typischen sozialen Schutz erhalte, führe nicht zur Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Höhe des Honorars stelle nur eines unter vielen Indizien dar, welches vorliegend im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht den Ausschlag für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit geben könne. Die Beigeladene zu 1. hat in ihrer Stellungnahme auf ihre Klagebegründung im Verfahren vor dem Sozialgericht mit dem Aktenzeichen S 55 R 1070/17 verwiesen, in dem die Beigeladene zu 1. Klage gegen den an sie gerichteten Statusfeststellungsbescheid betreffend die hier streitgegenständliche Tätigkeit der Klägerin erhoben hat. Darin hat die Beigeladene zu 1. Folgendes vorgetragen: Alle für die Beigeladene zu 1. tätigen freiberuflichen Honorarkräfte seien berechtigt, die Behandlung einzelner Patienten oder die Durchführung von Behandlungen abzulehnen. Die Honorarkräfte seien nicht in das Klinikgeschehen und insbesondere nicht in den Aufklärungs- und Betreuungsprozess jenseits der einzelnen Behandlungsschritte eingebunden. Sie seien berechtigt, Dauer und Zeit ihrer Tätigkeit selbständig festzulegen und nähmen nicht am Schichtplansystem der Klinik teil. Auch sei die Beigeladene zu 1. nicht berechtigt, den Honorarkräften Weisungen zu erteilen. Die Klägerin trage aufgrund eines Vergütungsrisikos durchaus ein unternehmerisches Risiko. Im Gegensatz zu ihren abhängig Beschäftigten erhalte die Klägerin eine verhältnismäßig hohe Vergütung. Gemäß § 4 Abs. 4 des jeweiligen Honorarvertrags liege das Haftungsrisiko allein bei der Klägerin. Die Klägerin übe ihre Tätigkeit nicht in einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation aus. Sie sei nicht in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1. eingebunden und sei nicht verpflichtet, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten. Sie - die Beigeladene zu 1. – sei gegenüber der Klägerin nicht weisungsberechtigt. Die Tätigkeit der Klägerin sei als selbständig anzusehen. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. Dezember 2022 abgewiesen. Der Bescheid vom 22. Juni 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2017 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Für die Tätigkeit der Klägerin als Diplom-Ökotrophologin bei der Beigeladenen zu 1. in der Zeit vom 1. November 2010 bis zum 28. Februar 2019 habe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden. Unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles überwögen in einer Gesamtschau die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale. Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. seien zeitlich begrenzte Honorarverträge geschlossen und jeweils unter § 4 Abs. 3 vereinbart worden, dass kein Arbeitsverhältnis begründet werde. Zwar stelle der Wille der Vertragsparteien zu einer selbständigen Tätigkeit ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit dar. Diesem Parteiwillen komme jedoch nur dann indizielle Bedeutung für eine selbständige Tätigkeit zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspreche und er durch weitere Aspekte gestützt werde bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprächen. Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung des bestehenden Rechtsverhältnisses sei weder die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung noch die von ihnen gewünschte Rechtsfolge maßgeblich. Die Frage, ob eine Beschäftigung oder eine Selbständigkeit vorliegt, stehe nicht zur Disposition der Beteiligten. Die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1. weise überwiegend Gesichtspunkte einer abhängigen Beschäftigung auf. Die Klägerin sei in die betriebliche Organisation der Beigeladenen zu 1. eingebunden gewesen. So habe die Klägerin ihre Tätigkeit ohne Zahlung einer Miete ausschließlich in den Räumlichkeiten der Klägerin ausgeübt. Hinsichtlich der Arbeitszeit sei zwar zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre Arbeitszeit selbst habe bestimmen können. Allerdings habe gemäß § 1 der Honorarverträge ab dem Jahr 2014 eine höhere Arbeitsleistung „nach ausdrücklicher Anordnung durch den Auftraggeber erfolgen“ können. Die Klägerin sei zeitlich in die Abläufe und die Struktur des Klinikbetriebs der Beigeladenen zu 1. eingebunden gewesen. So hätten die von ihr angebotenen Einzel- und Gruppenberatungen sich zeitlich in den übrigen Therapieplan der Patienten einfügen müssen. Da die Klägerin die Aufgabe übernommen gehabt habe, im Rahmen eines „begleiteten Essens“ die Patienten bei der Einnahme der Mahlzeiten zu motivieren und zu beaufsichtigen, sei die Klägerin an die von der Organisation des Klinikbetriebs vorgegebenen Essenszeiten gebunden gewesen. Auch hätten besondere von der Klägerin angebotene ernährungstherapeutische Angebote wie z.B. gemeinsames Backen mit dem übrigen Therapieangebot organisatorisch abgestimmt werden müssen, so dass die Klägerin auch gelegentlich an Teambesprechungen teilgenommen habe. Des Weiteren habe ein interdisziplinärer Austausch über die betreuten Patienten mit den Ärzten, Therapeuten und dem Pflegepersonal der Station stattgefunden. Die Klägerin habe den Fortschritt der Patienten dokumentiert und Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Therapie der Patienten ausgesprochen, wie beispielsweise eine Befreiung vom „begleiteten Essen“, was zur Patientenakte genommen worden sei. Auch sei der von der Klägerin erstellte Ernährungsplan an den Pflegedienst bzw. die Mitarbeiter der Küche weitergegeben worden, die diesen dann umzusetzen gehabt hätten. Damit habe durchaus ein Zusammenwirken der Klägerin mit dem Personal der beigeladenen Klinik stattgefunden und eine Eingliederung der Klägerin in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1. sei gegeben gewesen. Für eine Einbindung der Klägerin in den betrieblichen Rahmen der Beigeladenen zu 1. spreche weiter, dass das Angebot einer „Ernährungsgruppe“ in der Klinikbeschreibung der Beigeladenen zu 1. genannt worden sei. Dies erwecke den Eindruck, dass diese Leistung von der Beigeladenen zu 1. selbst vorgehalten worden sei und die insoweit ausführende Person für sie tätig werde, auch wenn die Klägerin kein Namensschild mit dem Logo der Beigeladenen zu 1. getragen habe. Dabei trete eine tatsächlich bestehende Eingliederung in den Betrieb des Dienstherrn nicht deshalb in ihrer Bedeutung zurück, weil sie (auch) in der Eigenart der zu erbringenden Leistung begründet sei. Zwar habe die Klägerin auf Grundlage der jeweiligen Schwere der Erkrankung selbst entschieden, welche Patienten sie habe betreuen wollen. Auch sei die Behandlung der einzelnen Patienten zwischen der Klägerin und ihrer Kollegin nach eigenem Ermessen aufgeteilt worden. Dennoch sei insoweit nicht zu verkennen, dass die von der Klägerin letztendlich betreuten Patienten ihr von der Beigeladenen zu 1. zugeführt worden seien. Sofern in den Honorarverträgen unter § 1 ausgeführt werde, dass die Klägerin ihre Leistung in Abstimmung mit der Leitenden Abteilungspsychologin Frau H1.erbringe, habe die Klägerin im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage dargelegt, dass sie sich mit Frau H1. ausgetauscht habe, wenn etwas Besonderes vorlegen habe, z.B. wenn sie zu der Auffassung gelangt sei, dass bei einem Patienten noch eine weitere psychiatrische Erkrankung vorliege. Sie habe nicht bei jedem Einsatz mit Frau H1. Rücksprache gehalten. Im Hinblick auf ein Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1. sei zu berücksichtigen, dass dieses insbesondere bei sogenannten Diensten höherer Art, d.h. bei hoch Qualifizierten, erheblich eingeschränkt sein könne. Dennoch könne die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhalte, in deren Dienst die Arbeit verrichtet werde. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinere sich in solchen Fällen zur „funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“. Dabei stehe eine Weisungsfreiheit auch der Eingliederung des Auftragnehmers in den Betrieb seines Auftraggebers nicht entgegen, insbesondere gehe eine Eingliederung auch nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Von einer Eingliederung der Klägerin in die Struktur des Klinikbetriebs der Beigeladenen zu 1. sei auszugehen. Gegen eine selbständige Tätigkeit der Klägerin spreche, dass die Klägerin kein unternehmerisches Risiko getragen habe. Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen eines unternehmerischen Risikos sei, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt werde, der Erfolg des Arbeitseinsatzes und der tatsächlichen persönlichen Mittel also ungewiss sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Klägerin habe kein nennenswertes Kapital eingesetzt. Für die Nutzung der Räume der Beigeladenen zu 1. habe die Klägerin keine Miete zu entrichten gehabt. Die Nutzung ihres eigenen Laptops stelle keinen Kapitaleinsatz dar, der ein unternehmerisches Risiko begründe. Ferner sei die Tätigkeit der Klägerin nach tatsächlich geleisteten Stunden zu einem festen Stundensatz vergütet worden. Damit habe die Klägerin ihre Arbeitskraft nicht mit dem Risiko eingesetzt, keine Vergütung zu erhalten. Ein unternehmerisches Risiko ergebe sich auch nicht daraus, dass die Beigeladene nur für tatsächlich geleistete Arbeit eine Vergütung erhalten habe. Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung der einzelnen Tätigkeiten zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folge kein Unternehmerrisiko. Schließlich folge ein maßgebliches unternehmerisches Risiko nicht aus dem Haftungsrisiko im Falle einer fehlerhaften Behandlung der Patienten, wie es in § 4 Abs. 4/5 der Honorarverträge niedergelegt sei. Denn eine Haftung für Verschulden bei der fehlerhaften Ausführung einer übertragenen Tätigkeit gehöre nicht zum Unternehmerrisiko, da eine Haftung für schuldhaftes Verhalten - wenn auch unter Umständen eingeschränkt - ebenso Arbeitnehmer treffe. Auch das Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall könne nicht als Indiz für ein unternehmerisches Risiko der Klägerin gewertet werden. Denn die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung stelle nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln dar, wenn damit auch größere unternehmerische Gestaltungsmöglichkeiten und Chancen einhergingen, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfinde. Hierfür sei im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Schließlich begründe das Risiko der Klägerin, von der Beigeladenen zu 1. keinen Folgehonorarvertrag zu erhalten, kein Unternehmerrisiko. Für eine selbständige Tätigkeit spreche, dass das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gelegen und Eigenvorsorge zugelassen habe. Auch sei die Klägerin für andere Auftraggeber tätig gewesen, was ebenfalls ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit darstelle. Jedoch handele es sich insoweit nur um einzelne von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigende Indizien. In einer Gesamtschau überwögen die Gesichtspunkte, die für eine abhängige Beschäftigung der Klägerin und eine damit einhergehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung sprächen. Einer Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung stünden § 5 Abs. 5 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI entgegen, da die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum hauptberuflich selbständig erwerbstätig im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB V gewesen sei. Gegen den ihnen jeweils am 3. Januar 2023 zugestellten Gerichtsbescheid wenden sich die Klägerin mit ihrer am 31. Januar 2023 und die Beigeladene zu 1. mit ihrer am 30. Januar 2023 eingelegten Berufung. Die Beigeladene zu 1. trägt vor, dass die angefochtenen Entscheidungen auf dem Begriff der „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ beruhten. Diese Begrifflichkeiten, die aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahre 1962 bezüglich eines Predigers herrührten und dem damaligen historischen, gesellschaftlichen und fallspezifischen Hintergrund entsprochen hätten, seien aktuell zur Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht tauglich. Für hochspezialisierte Selbstständige wie die Klägerin bestehe weder tatsächlich noch rechtlich ein Weisungsrecht des Auftraggebers. Auch der Patient erteile dem Selbstständigen keine Weisungen, sondern schildere seine gesundheitlichen Probleme, die der Selbstständige auf seine Art und Weise und mit seinem Fachwissen lösen solle. Existiere aber keine Weisungsgebundenheit, so könne sich diese auch nicht zu einer „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinern. Die Klägerin als selbstständige Ernährungsberaterin sei nicht nur zu Beginn ihrer Tätigkeit, sondern auch während ihres Einsatzes berechtigt gewesen, die Behandlung einzelner Patienten oder die Durchführung von Behandlungen abzulehnen. Die Klägerin habe sich die von ihr zu behandelnden Patienten selbst ausgesucht. Dabei habe sie den Maßstab nach ihren Kenntnissen, ihrem Fortbildungsstand und ihren Vorlieben zugrunde gelegt. Die üblichen Patienten seien auf die Angestellten der Beigeladenen zu 1. verteilt worden. Dies spreche gegen eine Eingliederung der Klägerin in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1. Die Klägerin habe in keinem Team, sondern allein am und mit dem Patienten gearbeitet. Die Behandlungsbedürftigkeit habe sich nach den medizinischen und persönlichen Erfordernissen ergeben. Die Klägerin habe die eigene Arbeitsabfolge bestimmt und die Tätigkeit eigenverantwortlich eingeteilt, geplant und selbstständig am Patienten durchgeführt. Es liege in der Natur der Sache, dass die Klägerin die Patienten nicht in ihrer eigenen Betriebsstätte habe behandeln können. Soweit es um die Benutzung der Einrichtung der Beigeladenen zu 1. gehe, habe sich die Klägerin lediglich gewissen fachlichen bzw. bedingten berufsspezifischen Sachzwängen anzupassen gehabt. Das berufsspezifische Zusammenwirken zwischen Ärzten und Abteilungspsychologen könne nicht als Umstand gewertet werden, der auf eine Eingliederung schließen lasse. Anderenfalls müsste jeder Konsiliararzt und jedes Belegarztverhältnis als abhängige Tätigkeit gewertet werden. Da die Klägerin allein am und mit dem Patienten gearbeitet habe, sei ihre Tätigkeit eigenständig und abgrenzbar. Dass sie im Rahmen eines begleitenden Essens tätig gewesen sei, sei richtig, heiße aber nicht, dass sie in die Klinikorganisation eingegliedert gewesen sei, da selbst gekocht worden und die Mahlzeiten ausgesucht worden seien nach dem Zeitplan der Klägerin. Die Klägerin habe Anmerkungen und Anregungen in der Personalakte gemacht. Ob die Beigeladene zu 1. diese umgesetzt habe, habe nicht unter Kontrolle der Klägerin gestanden. Unter Hinweis auf das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. November 2014 - S 30 R 547/13 - trägt die Beigelanden zu 1. vor, dass das unternehmerische Risiko im Falle einer Dienstleistung nicht mit dem eines produzierenden Gewerbes verglichen werden könne. Bereits die Tatsache, dass die Vergütung ausfallen könne, stelle den entscheidenden Unterschied zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung dar. Da heutzutage schon die Anschaffung eines Laptops ausreichend sei, um Dienstleistungen erbringen zu können, sei der Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel keine notwendige Voraussetzung für eine selbstständige Tätigkeit. Ein unternehmerisches Risiko der Klägerin habe vorgelegen. Die Klägerin habe zwar in der Betriebsstätte der Beigeladenen zu 1. gearbeitet. Die Entwicklung und Herstellung von ökotrophologischem Arbeitsmaterial sei jedoch in der eigenen Betriebsstätte der Klägerin erfolgt. Die Anwendung der eigens entwickelten, unterschiedlichen Behandlungsmethoden sei direkt bei den Patienten im Krankenhaus erfolgt, die dort stationär betreut worden seien und nicht in der eigenen Praxis der Klägerin hätten behandelt werden können. Die Klägerin sei nicht als Mitarbeiterin der Beigeladenen zu 1. aufgetreten. Vielmehr habe sie den Patienten mitgeteilt, dass sie als beauftragte Expertin im Bereich Ernährungsberatung selbstständig tätig werde. Sie habe nicht 24 Stunden täglich den Patienten zur Verfügung gestanden, da sie auch für andere Auftragnehmer in eigener Praxis tätig gewesen sei. Es sei kein fester Stundenumfang vereinbart worden. Das wöchentliche Einkommen der Klägerin sei mithin nicht von vornherein festgelegt worden. Das Verhältnis der Aufwendungen für Marketing, Fahrten, Fortbildung, Auftragssuche und Ähnliches im Verhältnis zu den erzielenden Honoraren sei ungewiss gewesen. Die Klägerin habe sich selbst vermittelt und ihre Dienstleistungen beworben. Damit habe sie ihren Bekanntheitsgrad gesteigert. Ob dies gelungen sei, sei das Risiko der Klägerin gewesen. Das Bundessozialgericht gehe in seiner Rechtsprechung davon aus, dass das Bestehen eines unternehmerischen Risikos nicht in jedem Falle entscheidend zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit führe. Die Belastung mit Risiken gerade im Zusammenhang mit der Verwertung der Arbeitskraft spreche nur dann für die Selbstständigkeit, wenn ihr auch eine größere Freiheit bei der Gestaltung und Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft oder auch die höhere Verdienstchance gegenüberstehe. In der Gesamtschau überwögen die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit. Eine vergleichbare Entscheidung habe das Bundessozialgericht im Urteil vom 23. April 2015 – B 5 RE 23/14 R getroffen. Die Tätigkeit der Klägerin sei als Beratung zu qualifizieren. Die Klägerin bekomme keine Vorgaben für den Lehrinhalt und die praktische Umsetzung. Die individuelle Beratung stehe im Vordergrund. Die Klägerin arbeite als selbstständige Ökotrophologin in eigener Praxis. Ihre Auftraggeber seien Privatpersonen, Ärzte oder Unternehmen, die ihre Dienstleistungen als Ernährungstherapie für die individuelle Betreuung ihrer Klienten nutzten. Für diese Auftraggeber führe die Klägerin Ernährungsberatung durch, in denen es im Einzelfall darum gehe, individuelle Lösungsansätze für das akute Problem zu suchen und die Ernährungstherapie abzustimmen. Bei den Patienten der Beigeladenen zu 1. hätten häufig multiple ernährungsbedingte Erkrankungen vorgelegen. Erst im Laufe der Therapiegespräche habe die Klägerin die entscheidenden Hinweise auf das Essverhalten der Patienten erhalten, die der Arzt bei seiner Diagnose gar nicht habe erkennen können. Die Klägerin sei weder in die Arbeitsorganisation eingebunden gewesen noch habe sie weisungsgebunden gearbeitet. Der Schwerpunkt der Therapie habe überwiegend in der Einzeltherapie gelegen, die auf der Anamnese der Ernährungsstörung beruht habe. Die Tätigkeit der Klägerin habe ausschließlich auf der Basis einer Notwendigkeitsbescheinigung eines Arztes beruht. Diese habe die ärztliche Diagnose des Krankheitsbildes wiedergegeben. Die behandelnde Ernährungsberaterin habe dann die daraus abzuleitende Ernährungstherapie selbstständig festgelegt und die Therapie dem Krankheitsbild angepasst. Dabei habe die Klägerin vollkommen selbstständig und eigenverantwortlich gehandelt. Die Klägerin habe die volle inhaltliche und rechtliche Verantwortung getragen. Ernährungsberater kooperierten mit dem Arzt in der Weise, dass der Arzt den Anlass für die Maßnahmen gebe und dass der Ernährungsberater kraft seiner Fachlichkeit die Maßnahmen in Kooperation mit dem Arzt oder alleine definiere. Damit sei die Klägerin nicht weisungsgebunden tätig gewesen. Die Klägerin schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen zu 1. an. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Dezember 2022 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2017 aufzuheben und festzustellen, dass sie in ihrer Tätigkeit als Ökotrophologin bei der Beigeladenen zu 1. in der Zeit vom 1. November 2010 bis zum 28. Februar 2019 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Die Beigeladene zu 1. beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Dezember 2022 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2017 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Ökotrophologin bei ihr in der Zeit vom 1. November 2010 bis zum 28. Februar 2019 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Die Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Sie verweist auf die Rechtsprechung des BSG zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“. Weisungsgebundenheit und Eingliederung stünden weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssten sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung gehe nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Ergäben sich etwa Arbeitsort und oder Arbeitszeit bereits aus vertraglichen Vereinbarungen oder mit einer Tätigkeit verbundenen Notwendigkeiten, komme es darauf an, ob nach den konkreten Vereinbarungen ein Weisungsrecht hinsichtlich aller Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit bestehe oder aber ausgeschlossen sei und sich die Fremdbestimmtheit der Arbeit auch nicht über eine „funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess“ innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation vermittele. Eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess im Sinne einer abhängigen Beschäftigung liege in der Regel vor, wenn das Arbeitsziel und der betriebliche Rahmen - wie hier - vom Arbeitgeber gestellt oder auf seine Rechnung organisiert würden. Sie könne selbst dann noch gegeben sein, wenn lediglich der Geschäfts- oder Betriebszweck vorgegeben und es dem Beschäftigten überlassen werde, welche Mittel er zur Erreichung der Ziele einsetze. Zutreffend habe das erstinstanzliche Gericht festgestellt, dass die Klägerin zeitlich in die Abläufe und die Struktur des Klinikbetriebs der Beigeladenen zu 1. eingebunden gewesen und ein Zusammenwirken der Klägerin mit dem Personal der Klinik erfolgt sei. Das Angebot der „Ernährungsgruppe“ werde in der Klinikbeschreibung der Beigeladenen zu 1. genannt. Insoweit biete die Beigeladene zu 1. ihren Patienten diese Leistung an. Die Klägerin habe ihre Leistung gegenüber den ihr seitens der Beigeladenen zu 1. angebotenen Patienten in den Räumlichkeiten der Beigeladenen zu 1. und unter Verwendung kostenlos zur Verfügung gestellter Arbeitsmittel erbracht. Darin liege eine hinreichende Eingliederung in eine von fremder Seite vorgegebene Arbeitsorganisation. Die gezogene Parallele zum Konsiliar- und Belegarzt überzeuge nicht. Zum einen sei nicht die Tätigkeit als Honorararzt streitig. Zum anderen lägen der streitigen Tätigkeit als Ernährungsberaterin selbst im Vergleich zu Konsiliar- und Belegärzten unterschiedliche Umstände zugrunde. Für Konsiliar- und Belegärzte gälten bereits andere vergütungsrechtliche Vorgaben und regulatorische Rahmenbedingungen. Zudem habe die Klägerin im Rahmen der streitigen Tätigkeit keine eigenen Patienten beraten, sondern ausschließlich solche der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 1. verkenne, dass sie gegenüber ihren Patienten eine Gesamtleistung zu erbringen gehabt habe. Die Ernährungsberatung könne nicht losgelöst von weiteren bzw. anderen Therapieeinheiten weiterer Behandler gesehen werden und habe in ihrer Gesamtheit zu einem gewünschten Ergebnis geführt. Diese Gesamtleistung sei von der Beigeladenen zu 1. gegenüber den Kostenträgern dann auch entsprechend abgerechnet worden. Es spiele keine Rolle, dass die Klägerin den Patienten der Beigeladenen zu 1. von vornherein mitgeteilt habe, dass sie als beauftragte Ernährungsexpertin die Arbeitsleistung selbstständig durchführe. Die Wahrnehmung der Tätigkeit durch Dritte sei für die rechtliche Bewertung der Eingliederung ohne Belang. Dass die Klägerin nicht 24 Stunden täglich den Patienten zur Verfügung gestanden habe, sei nicht maßgeblich, denn auch festangestellten Ernährungsberatern dürfte eine 24-Stunden-Präsenz unmöglich sein. Ein unternehmerisches Risiko habe die Klägerin nicht getragen, denn für die streitige Tätigkeit sei sie nach geleisteten Stunden vergütet worden und habe keine höheren Verdienstchancen gehabt. Die von der Beigeladenen zu 1. genannte BSG-Entscheidung vom 23. April 2015 sei hier nicht maßgeblich, denn darin sei es allein um das Vorliegen einer Rentenversicherungspflicht nach § 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und die Frage gegangen, ob es sich um eine lehrende Tätigkeit handele. Die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit werde nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorgenommen. Maßgeblich seien stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts. Soweit die Beigeladene zu 1. im Hinblick auf ein unternehmerisches Risiko auf ein Urteil des Sozialgerichts München verweise, sei anzumerken, dass dieses vom entsprechenden Landessozialgericht aufgehoben worden sei. Die Beigeladenen zu 2. und 3. haben sich nicht inhaltlich geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.