Urteil
L 4 AS 78/19
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2020:0626.L4AS78.19.00
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Leitsätze
1. Nach § 44 Abs. 4 SGB 10 werden im Fall der Rücknahme eines Verwaltungsaktes Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr nach dem Beginn des Jahres erbracht, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wurde.(Rn.25)
2. Voraussetzung für eine Prüfungspflicht der Behörde bei einem gestellten Überprüfungsantrag ist ein konkreter Anlass für eine derartige Prüfung. Der Antragsteller muss entsprechende Gründe in seinem Antrag vorbringen. Sie ist nicht gezwungen, von sich aus eine vollständige Sachverhalts- oder Rechtsprüfung durchzuführen.(Rn.26)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 44 Abs. 4 SGB 10 werden im Fall der Rücknahme eines Verwaltungsaktes Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr nach dem Beginn des Jahres erbracht, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wurde.(Rn.25) 2. Voraussetzung für eine Prüfungspflicht der Behörde bei einem gestellten Überprüfungsantrag ist ein konkreter Anlass für eine derartige Prüfung. Der Antragsteller muss entsprechende Gründe in seinem Antrag vorbringen. Sie ist nicht gezwungen, von sich aus eine vollständige Sachverhalts- oder Rechtsprüfung durchzuführen.(Rn.26) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Gemäß § 153 Abs. 5 SGG entscheidet der Senat durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter. Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Klägerin ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 SGG). II. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte aufgrund ihres Antrags nach § 44 SGB X die Entscheidungen über die Aufhebung bzw. Ablehnung von Leistungsbewilligungen für die Zeiträume Juli 2009 bis August 2010, September 2010, Juni bis August 2011 sowie September 2011 aufhebt und Leistungen nachzahlt bzw. nachbewilligt. Zu Recht hat der Beklagte eine inhaltliche Überprüfung seiner Entscheidungen abgelehnt. Hinsichtlich der Bescheide, mit denen Leistungsanträge abgelehnt bzw. Leistungen für die Zukunft aufgehoben wurden (also die Bescheide vom 25. August 2010, 12. Mai 2011 und 27. Juni 2011 betreffend Leistungen für den Monat September 2010, den Zeitraum von Juni 2011 bis August 2011 sowie den Monat September 2011) folgt dies schon aus der Regelung des § 40 Abs. 1 SGB II in der bei Antragstellung am 21. Februar 2014 geltenden Fassung vom 13. Mai 2011 (a.F.) i.V.m § 44 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach werden im Fall der Rücknahme eine Verwaltungsakts Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr nach dem Beginn des Jahres erbracht, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wurde. Hier wurde der Antrag im Jahr 2014 gestellt, Leistungen könnten daher allenfalls für Zeiträume in 2013 erbracht werden, nicht aber für die hier geltend gemachten Zeiträume in 2011 und früher. Kann die Klägerin keine Leistungen für diese Zeiträume mehr beanspruchen, so kann sie auch kein rechtliches Interesse an der Rücknahme der Bescheide mehr geltend machen und es besteht kein Anspruch auf Rücknahme der Bescheide (vgl. BSG, Urteil vom 28.2.2013 – B 8 SO 4/12 R). Aber auch hinsichtlich des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 9. Mai 2011 (betreffend die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum von Juli 2009 bis August 2010) war der Beklagte nicht zu einer inhaltlichen Prüfung des Antrags nach § 44 SGB X verpflichtet. Dabei kann offenbleiben, ob auch bei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden die Fristenregelung des § 40 Abs. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X eingreift (gegen eine Anwendbarkeit BSG, Urteil vom 14.5.2020 – B 14 AS 10/19 R, Terminbericht Nr. 17/20). Denn Voraussetzung für eine Prüfpflicht ist ein konkreter Anlass für eine derartige Prüfung. Eine allgemeine Pflicht der Behörde, den Verwaltungsakt unter ständiger Kontrolle zu halten oder ohne Anlass regelmäßige Überprüfungen von bestandskräftigen Verwaltungsakten durchzuführen, besteht hingegen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 13.2.2014 – B 4 AS 22/13 R, Rn. 19 m.w.N. und Urteil vom 28.10.2014 – B 14 AS 39/13 R, Rn. 15; Baumeister in: jurisPK-SGB X, § 44 SGB X, Rn. 133 m.w.N.). Ein Überprüfungsantrag des Betroffenen kann ein solcher Anlass sein, auch hier gilt jedoch, dass nicht jeder Antrag eine umfassende Prüfpflicht auslöst. Vielmehr kann die Behörde einen Überprüfungsantrag mit dem Hinweis auf fehlende neue Gesichtspunkte für die Rechtswidrigkeit ablehnen, wenn der Antragsteller keine entsprechenden Gründe in seinem Antrag vorbringt und der Behörde auch darüber hinaus keine solchen Gründe bekannt werden. Sie ist nicht gezwungen, von sich aus eine vollständige Sachverhalts- oder Rechtsprüfung durchzuführen, wenn dazu objektiv keine Veranlassung gegeben ist (BSG, Urteil vom 13.2.2014 – B 4 AS 22/13 R, Rn. 19; Baumeister a.a.O., Rn. 135). Vorliegend hat die Klägerin in ihrem Überprüfungsantrag vom 21. Februar 2014 keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen. Sie hat zur Begründung der vermeintlichen Rechtswidrigkeit der zur Überprüfung gestellten Bewilligungsentscheidungen lediglich vorgetragen, im neuen Weiterbewilligungsformular des Beklagten werde nicht nach einem Studium gefragt, was bedeute, dass ein solches grundsätzlich kein Hindernis für einen Leistungsempfang sei. Auf dieses Argument hatte sie bereits ihre Anfechtungsklage gestützt, die in zwei Instanzen durch die Gerichte geprüft und für unbegründet befunden wurde (S 6 AS 3530/10, L 4 AS 193/11). Dabei sind die Gerichte explizit auch auf den Vortrag eingegangen, die Antragsformulare enthielten keine Frage nach einem Studium; auf die Urteile des Sozialgerichts vom 2. Mai 2011 und des Landessozialgerichts vom 13. September 2012 wird insoweit Bezug genommen. Dass sich die Sach- und Rechtslage diesbezüglich geändert hätte, ist weder in dem Antrag vom 21. Februar 2014 vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Folglich hatte der Beklagte keine Veranlassung, aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 21. Februar 2014 eine erneute Prüfung des Bescheids vom 9. Mai 2011 durchzuführen. Für die Beurteilung, ob und inwieweit der Antrag eine Prüfpflicht des Leistungsträgers auslöst, ist auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu diesem Überprüfungsantrag vorgetragenen tatsächlichen und/oder rechtlichen Anhaltspunkte abzustellen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 13.2.2014 – B 4 AS 22/13, Rn. 16 und Urteil vom 28.10.2014 – B 14 AS 39/13 R, Rn. 20). Deshalb ist das weitere Vorbringen im Rahmen der Klage insoweit unerheblich. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin auch materiell-rechtlich keinen Anspruch auf Aufhebung der von ihr angegriffenen Aufhebungs- bzw. Ablehnungsbescheide hat. Diese Bescheide sind rechtmäßig. Als Studentin hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; sie hätte ihr Studium – nachdem explizit gefragt wurde – auch angeben müssen. Für die näheren Einzelheiten wird auf die ausführliche Begründung in den Urteilen des Sozialgerichts (S 6 AS 3530/10) und des Landessozialgerichts (L 4 AS 193/11) verwiesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Die Klägerin wendet sich mittels Überprüfungsanträgen gegen die Aufhebung bzw. Ablehnung der Bewilligung von Leistungen für die Zeiträume Juli 2009 bis September 2010 und Juni bis September 2011. Die 1962 geborene, erwerbsfähige Klägerin bezog seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Sie war seit dem Wintersemester 2003/2004 als ordentliche Studentin an der Universität Hamburg im Fach Zahnmedizin immatrikuliert. Am 29. Mai 2009 wurde die Klägerin nach eigenen Angaben aufgrund mangelnder Entrichtung der Studiengebühren zunächst exmatrikuliert. Zum 16. Juli 2009 erwirkte die Klägerin ihre Wiederimmatrikulation. Sie blieb danach durchgehend bis einschließlich September 2010 immatrikuliert. Nachdem der Beklagte im August 2010 von der Immatrikulation der Klägerin erfahren hatte, hob er mit Bescheid vom 25. August 2010 die zuvor erfolgte Leistungsbewilligung vom 20. Juli 2010 für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Januar 2011 auf und stellte die Zahlung ab September 2010 ein. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos, die Klägerin erhob am 7. September 2010 Klage zum Sozialgericht Hamburg (S 6 AS 3273/10). Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass sie ab Oktober 2010 exmatrikuliert sei, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 8. November 2010 Leistungen für den Zeitraum vom 30. September 2010 bis zum 28. Februar 2011 und gewährte mit Bescheid vom 18. November 2010 für den Monat September 2010 ein zinsloses Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II. Das Sozialgericht Hamburg wies die Klage mit Urteil vom 2. Mai 2011 ab, die hiergegen gerichtete Berufung zum Landessozialgericht wurde mit Urteil vom 13. September 2012 (L 4 AS 175/11) zurückgewiesen. In der Folgezeit erhob die Klägerin diverse Wiederaufnahmeklagen (S 24 AS 336/14 WA, L 4 AS 214/15 WA, L 4 AS 128/18 WA und L 4 AS 275/18 WA), die allesamt erfolglos blieben. Nach Anhörung der Klägerin hob der Beklagte mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2010 die Bewilligungsentscheidungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. August 2010 auf und forderte Erstattung in Höhe von insgesamt 61.619,06 Euro. Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin zum Sozialgericht Hamburg (S 6 AS 3530/10) hatte hinsichtlich der Aufhebung für die Zeiträume vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2008 und vom 29. Mai 2009 bis zum 15. Juli 2009 sowie der auf diese Zeiträume entfallende Teile der Erstattungsforderung Erfolg (Urteil vom 2. Mai 2011). Der Beklagte erließ daraufhin am 9. Mai 2011 einen neuen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem er die Bewilligungsentscheidungen für die Zeiträume vom 1. Mai 2009 bis zum 28. Mai 2009 und vom 17. Juli 2009 bis zum 31. August 2010 vollständig aufhob und die für den Zeitraum vom 17. Juli 2009 bis zum 31. August 2010 erbrachten Leistungen in Höhe von 12.858,30 Euro zurückforderte. Dieser Bescheid wurde Gegenstand der von der Klägerin erhobenen Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Mai 2011. Hinsichtlich der Rücknahme der Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis zum 28. Mai 2009 hob der Beklagte den Bescheid vom 9. Mai 2011 in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht auf. Das Landessozialgericht wies die Berufung mit Urteil vom 13. September 2012 zurück (L 4 AS 193/11). Die Klägerin habe in dem noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 17. Juli 2009 bis zum 31. August 2010 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt, da sie als Studierende dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II unterfalle. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Aufhebung und Rückforderung lägen vor. In der Folgezeit erhob die Klägerin mehrmals Wiederaufnahmeklagen (L 4 AS 130/18 WA, L 4 AS 277/18 WA), die jeweils erfolglos blieben. Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass sie ab Oktober 2010 exmatrikuliert sei, hatte der Beklagte erneut Leistungen nach dem SGB II bewilligt, so auch mit Bescheiden vom 19. Januar 2011 und 26. März 2011 für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis zum 31. August 2011. Im April 2011 teilte die Klägerin dann mit, sie verfüge wieder über die notwendigen Mittel zur Entrichtung der Studiengebühr und habe eine erneute Immatrikulation im Sommersemester 2011 erreicht. Mit Schreiben vom 5. Mai 2011 hörte der Beklagte die Klägerin zur vorgesehenen Leistungsaufhebung ab 1. Juni 2011 an und stellte die Zahlungen vorläufig ein. Mit Bescheid vom 12. Mai 2011 hob der Beklagte die Entscheidung über die Leistungsbewilligung ab 1. Juni 2011 ganz auf, da auf Grund der Immatrikulation der Klägerin im Sommersemester 2011 die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr vorlägen. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen, ihre Klage zum Sozialgericht Hamburg (S 6 AS 1649/11) und die Berufung zum Landessozialgericht (L 4 AS 440/11) blieben erfolglos. Auch hier erhob die Klägerin mehrere Wiederaufnahmeklagen (S 24 AS 3338/14 WA, L 4 AS 215/15 WA, L 4 AS 129/18 WA und L 4 AS 276/18 WA), wiederum ohne Erfolg. Am 24. Juni 2011 stellte die Klägerin einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 1. September 2011, den der Beklagte mit Bescheid vom 27. Juni 2011 unter Hinweis auf § 7 Abs. 5 SGB II ablehnte. Widerspruch, Klage (S 6 AS 2352/11) und Berufung (L 4 AS 410/11) blieben ohne Erfolg, ebenso diverse Wiederaufnahmeklagen (S 24 AS 3337/14 WA, L 4 AS 213/15 WA, L 4 AS 127/18 WA und L 4 AS 274/18 WA). Für die näheren Einzelheiten, insbesondere den Vortrag der Klägerin in den Gerichtsverfahren sowie die Argumentation des Sozialgerichts und des Senats wird auf die Prozessakten der genannten Verfahren Bezug genommen, die der Senat beigezogen hat. Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 bat die Klägerin den Beklagten um Aufhebung aller Bescheide, mit welchen ihr je Leistungen wegen ihres Studiums aufgehoben oder nicht bewilligt wurden. Dies seien die Bescheide vom 9. Mai 2011, 12. Mai 2011 und 27. Juni 2011. Es gehe um die Aufhebung für den Zeitraum Juli 2009 bis August 2010 sowie die Ablehnung für die Monate September 2010, Juni bis August 2011 und September 2011. Zur Begründung führte sie aus, im neuen Weiterbewilligungsformular des Beklagten werde nicht nach einem Studium gefragt, was bedeute, dass ein solches grundsätzlich kein Hindernis für eine Leistungsbewilligung sei. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 27. Februar 2014 und teilte mit, dass es einer Bescheidung nicht bedürfe. Es werde auf die ergangenen Widerspruchsbescheide und Urteile verwiesen. Am 11. Juni 2014 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, Leistungen seien einzig wegen ihrer Immatrikulation und des Vorwurfs des falschen Ausfüllens der Antragsformulare aufgehoben worden. Es gebe einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der Landessozialgerichte, dass eine Immatrikulation die Verfügbarkeit und den Leistungsempfang nicht hindere. Zudem frage der neue Vordruck für den Weiterbewilligungsantrag wieder nicht nach einem Studium. Dies bestätige, dass für die Leistungsbewilligung einzig die Erfüllung der Pflichten und die ständige Verfügbarkeit entscheidend seien. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. Februar 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, als Anfechtungsklage gegen das Schreiben vom 27. Februar 2014 sei die Klage unzulässig, da dieses Schreiben kein Verwaltungsakt sei. Der Beklagte habe offensichtlich keine Regelung getroffen, sondern eine Bescheidung gerade nicht vorgenommen. Aber auch als Untätigkeitsklage, gerichtet auf die Bescheidung des Überprüfungsantrags vom 21. Februar 2014 sei die Klage unzulässig. Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, da sich die Klage als Ausnutzung einer rein formalen Rechtsposition ohne eigenen Nutzen für die Klägerin darstelle. Der geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen Bescheide bestehe nämlich offensichtlich nicht; es sei bereits rechtskräftig entschieden worden, dass diese Bescheide rechtmäßig seien. Soweit die Klägerin mit der Klage direkt die Aufhebung der Bescheide aus 2011 begehre, sei die Klage wegen der entgegenstehenden Rechtskraft der Entscheidungen in den Klageverfahren S 6 AS 3530/10 (L 4 AS 193/11), S 6 AS 3273/10 (L 4 AS 175/11), S 6 AS 1649/11 (L 4 AS 440/11) und S 6 AS 2353/11 (L4 AS 410/11) unzulässig. Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 21. Februar 2019 zugestellt worden. Am 20. März 2019 hat sie Berufung eingelegt. Sie trägt vor, sie verfolge alle Anträge weiter und fordere, dass alle ihre seit 2010 geltend gemachten Tatsachen und Argumente berücksichtigt und gewürdigt werden müssten. Sie berufe sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Zulässigkeit und Notwendigkeit eines Rechtsmittels zur Beseitigung von Grundrechtsverletzungen. Ferner berufe sie sich auf die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH, wonach im Falle von Grundrechtsverletzungen die Rechtskraft gebrochen werden dürfe. Sie habe ein Recht darauf, dass die rechtswidrigen Unterlassungen und Unrichtigkeiten beseitigt würden. Es bestehe hier durchaus ein Rechtsschutzbedürfnis. Als neuer Umstand müsse berücksichtigt werden, dass sie trotz umfangreicher Bemühungen weiterhin arbeitslos bliebe. Dies beweise die Notwendigkeit und Zulässigkeit ihres eigeninitiativen Weiterbildungsstudium. Die Klägerin beantragt ihrem schriftlichen Vorbringen nach sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Februar 2019 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Februar 2014 zu verpflichten, die Aufhebung bzw. Ablehnung der Bewilligung von Leistungen für die Zeiträume Juli 2009 bis August 2010, September 2010, Juni bis August 2011 sowie September 2011 aufzuheben und ihr Leistungen nachzuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid. Mit Beschluss vom 1. Juli 2019 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten und der beigezogenen Prozessakten L 4 AS 274/18 WA, L 4 AS 275/18 WA, L 4 AS 276/18 WA und L 4 AS 277/18 WA verwiesen.