Urteil
B 8 SO 4/12 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheids nach § 44 SGB X setzt voraus, dass Sozialleistungen noch innerhalb der nach § 44 Abs. 4 SGB X maßgeblichen Rücknahmefrist zu erbringen sind.
• Ist der begehrte Leistungszeitraum länger als vier Jahre vor dem Jahr der Rücknahmeanordnung (bzw. dem Jahr des wirksamen Antrags), scheidet eine Rücknahme mit rückwirkender Leistungserbringung für diese Zeit aus.
• Die bloße Rückzahlung eines Darlehens durch den Leistungsberechtigten verhindert nicht das fristrechtliche Erfordernis des § 44 Abs. 4 SGB X; maßgeblich ist der Zeitraum der Rücknahme/Antragstellung.
• Eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage kann nicht die Rückwirkung der nach § 44 SGB X zwingend beschränkten Rücknahme ersetzen, insbesondere nicht für Zeiträume außerhalb der Vierjahresfrist.
Entscheidungsgründe
Keine Rücknahmebestellung und rückwirkende Zuschussgewährung außerhalb der Vierjahresfrist nach § 44 SGB X • Eine Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheids nach § 44 SGB X setzt voraus, dass Sozialleistungen noch innerhalb der nach § 44 Abs. 4 SGB X maßgeblichen Rücknahmefrist zu erbringen sind. • Ist der begehrte Leistungszeitraum länger als vier Jahre vor dem Jahr der Rücknahmeanordnung (bzw. dem Jahr des wirksamen Antrags), scheidet eine Rücknahme mit rückwirkender Leistungserbringung für diese Zeit aus. • Die bloße Rückzahlung eines Darlehens durch den Leistungsberechtigten verhindert nicht das fristrechtliche Erfordernis des § 44 Abs. 4 SGB X; maßgeblich ist der Zeitraum der Rücknahme/Antragstellung. • Eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage kann nicht die Rückwirkung der nach § 44 SGB X zwingend beschränkten Rücknahme ersetzen, insbesondere nicht für Zeiträume außerhalb der Vierjahresfrist. Die Klägerin erhielt von Februar 1992 bis Juni 1995 Sozialhilfe darlehensweise, weil ihr Wohnungsvermögen die Angemessenheitsgrenze überstieg; der Darlehensbescheid vom 29.6.1992 wurde bestandskräftig. Sie verkaufte die Wohnung und beglich 2007 das Darlehen einschließlich Zinsen. Im Juli 2008 beantragte sie die Überprüfung des Bescheids und verlangte die Umwandlung der darlehensweisen Leistung in einen nichtrückzahlbaren Zuschuss für den Zeitraum 24.2.1992 bis 30.6.1995. Der Träger lehnte ab; SG und LSG wiesen die Klage ab. Die LSG-Entscheidung begründete die Abweisung damit, dass die Klägerin wegen Bezuges bedarfsdeckender Altersrente nicht mehr hilfebedürftig sei; die Klägerin rügte Verletzung des § 44 SGB X. • Gegenstand des Verfahrens war der Ablehnungsbescheid vom 13.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.1.2009; mit der Klage wurde die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids angestrebt. • § 44 Abs. 1 SGB X ermöglicht die Rücknahme eines Verwaltungsakts für die Vergangenheit nur, wenn Leistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden; die Leistungskorrektur ist jedoch nach § 44 Abs. 4 SGB X in der Rückwirkung auf einen Zeitraum von vier Jahren vor dem Jahr der Rücknahme (bzw. des wirksamen Antrags) begrenzt. • Für die begehrte rückwirkende Zuschussgewährung von Februar 1992 bis Juni 1995 liegt der Zeitraum außerhalb der Vierjahresfrist, sodass eine Rücknahme mit rückwirkender Leistungserbringung ausscheidet. • Dass die Klägerin das Darlehen erst 2007 beglichen hat, ändert nichts an der Anwendung der Vierjahresregel des § 44 Abs. 4 SGB X; maßgeblich ist Zeitpunkt der Rücknahme/Antragstellung. • Eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage kann die zwingende zeitliche Begrenzung der Rücknahme nach § 44 Abs. 4 SGB X nicht umgehen; daher besteht kein rechtliches Interesse an der Rücknahme für den streitigen Zeitraum. • Die vom LSG ergänzend herangezogene Frage der gegenwärtigen Bedürftigkeit (Bezug der Altersrente) ist für das Rücknahmeansinnen entbehrlich, da die zeitliche Beschränkung des § 44 Abs. 4 SGB X den Anspruch ohnehin ausschließt. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Umwandlung der darlehensweise gewährten Sozialhilfe in einen Zuschuss für den Zeitraum Februar 1992 bis Juni 1995, weil die Rücknahme des bestandskräftigen Darleidsbescheids und damit eine nachträgliche Leistungserbringung für diesen Zeitraum durch die in § 44 Abs. 4 SGB X geregelte Vierjahresbegrenzung ausgeschlossen ist. Die spätere Rückzahlung des Darlehens durch die Klägerin ändert daran nichts. Die vom LSG zur Begründung herangezogene Frage der fortbestehenden Bedürftigkeit bleibt damit ohne rechtliche Bedeutung für das Ergebnis. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden der Klägerin nicht erstattet.