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Urteil

L 4 SO 87/20

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2021:0312.L4SO87.20.00
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Leitsätze
1. Nach § 25 SGB 12 hat eine Person Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, wenn sie in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen der Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, wenn sie diese nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat.(Rn.28) 2. Ein Eilfall liegt vor, wenn der Patient umgehend mit den Mitteln eines Krankenhauses behandelt werden musste und der Sozialhilfeträger bei Aufnahme des Patienten nicht dienstbereit war (BSG Urteil vom 23. 8. 2013, B 8 SO 19/12 R).(Rn.29) 3. Ein Anspruch des Nothelfers besteht gemäß § 25 S. 1 SGB 12 nur solange, wie der Leistungsträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat.(Rn.30) 4. Kann der Nothelfer seiner Obliegenheit, den dienstbereiten Sozialhilfeträger zu unterrichten, nachkommen, so kann er keine Aufwendungen nach § 25 SGB 12 verlangen.(Rn.31)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 25 SGB 12 hat eine Person Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, wenn sie in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen der Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, wenn sie diese nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat.(Rn.28) 2. Ein Eilfall liegt vor, wenn der Patient umgehend mit den Mitteln eines Krankenhauses behandelt werden musste und der Sozialhilfeträger bei Aufnahme des Patienten nicht dienstbereit war (BSG Urteil vom 23. 8. 2013, B 8 SO 19/12 R).(Rn.29) 3. Ein Anspruch des Nothelfers besteht gemäß § 25 S. 1 SGB 12 nur solange, wie der Leistungsträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat.(Rn.30) 4. Kann der Nothelfer seiner Obliegenheit, den dienstbereiten Sozialhilfeträger zu unterrichten, nachkommen, so kann er keine Aufwendungen nach § 25 SGB 12 verlangen.(Rn.31) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte. II. Der Senat war trotz des Ausbleibens der Klägerin nicht gehindert, mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden. In der ordnungsgemäßen Ladung war ein korrekter Hinweis auf die Folgen ihres Fernbleibens enthalten. Die Klägerin hatte ihr Nichterscheinen mit Schriftsatz vom Sitzungstag angekündigt, jedoch keine Terminsverlegung beantragt, sondern Einverständnis „auch“ mit einer schriftlichen Entscheidung, demnach alternativ zur mündlichen Verhandlung, erklärt. Das rechtliche Gehör der Klägerin ist gewahrt. III. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 7. November 2017 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Krankenhausbehandlung des Patienten in der Zeit vom 11. Dezember bis zum 17. Dezember 2013. Die Voraussetzungen von § 25 SGB XII sind nicht erfüllt. Nach § 25 SGB XII hat eine Person einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen in gebotenem Umfang, wenn sie in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen der Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, wenn sie sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragt wird. Es lag hier kein Eilfall vor. Ein solcher erfordert, dass der Patient umgehend mit den Mitteln eines Krankenhauses behandelt werden musste – sog. bedarfsbezogenes Moment – und der Sozialhilfeträger bei Aufnahme des Patienten nicht dienstbereit war – sog. sozialhilferechtliches Moment (BSG, Urteil vom 23.8.2013 – B 8 SO 19/12 R). Vorliegend fehlt es an den Voraussetzungen des sozialhilferechtlichen Moments. Dieses trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Anspruch des Nothelfers nur solange bestehen kann, wie der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat. § 25 Satz 1 SGB XII setzt die Unkenntnis des Sozialhilfeträgers tatbestandlich voraus. Zwischen dem Anspruch des Nothelfers und dem des Hilfebedürftigen besteht ein Exklusivitätsverhältnis: Sobald der Sozialhilfeträger Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit hat, setzt nach § 18 SGB XII der Anspruch des Hilfebedürftigen ein, der dann den Anspruch des Nothelfers ausschließt. Die Kenntnis bildet somit die Zäsur für die unterschiedlichen Ansprüche. Der Anspruch des Nothelfers besteht nur dann, wenn eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen ist. Diese Voraussetzung eines sozialhilferechtlichen Eilfalles liegt unproblematisch vor, wenn der Sozialhilfeträger wegen fehlender Dienstbereitschaft nicht erreichbar ist, also am Wochenende, an Feiertagen, in den Abend- und Nachtstunden oder generell außerhalb der Öffnungszeiten (Waldhorst-Kahnau, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 31.3.2021, § 25 Rn. 30). Kann der Nothelfer seiner Obliegenheit, den dienstbereiten Sozialhilfeträger zu unterrichten, nachkommen, so kann er keine Aufwendungen nach § 25 SGB XII verlangen. Besteht aber ein Anspruch des Leistungsberechtigten, sieht der Gesetzgeber auch dann keinen Raum für eine Erstattung von Aufwendungen des Nothelfers auf Grundlage des § 25 SGB XII, wenn dieser die entstandenen Kosten letztlich deshalb nicht erhält, weil der Leistungsberechtigte die Leistung tatsächlich nicht in Anspruch nimmt (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2013 – B 7 AY 2/12 R). Die Beklagte war bei Aufnahme des Patienten an einem Werktag um 7:47 Uhr dienstbereit oder wurde dies jedenfalls an diesem Tag. Damit ist aber bereits der Tag der Aufnahme des Patienten insgesamt nicht mehr dem Nothelferanspruch zuzuordnen. Dies folgt daraus, dass Sozialhilfe tageweise zu gewähren ist und auch das Krankenhaus als Nothelfer nur einen Anspruch auf einen tagesbezogenen Anteil der Fallpauschale haben kann (Urteil des Senats vom 6.5.2021 – L 4 SO 46/20 –, unter Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.6.2017 – L 9 SO 137/15; das BSG hat die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 1.3.2018 – a.a.O. – mangels Klärungsbedürftigkeit zurückgewiesen). Der Umstand, dass die Behandlung am frühen Morgen, um 7:47 Uhr, begann, führt also zu keiner anderen Beurteilung des sozialhilferechtlichen Moments. Denn entscheidend ist insoweit, dass die Nothilfe an dem Tag endet, an dem der Hilfebedürftige selbst einen Anspruch auf Krankenhilfeleistungen gegen den Sozialhilfeträger hat. Vorliegend hätte der Patient – seine Hilfebedürftigkeit unterstellt – bereits ab dem 11. Dezember um 0:00 Uhr einen Anspruch gegen die Beklagte gehabt. Aufwendungen für den Tag einer Krankenhausbehandlung, an dem der Sozialhilfeträger i.S.v. § 18 SGB XII von dem Bedarfsfall Kenntnis erlangt bzw. erlangen könnte, sind daher nicht mehr im Rahmen des Nothelferanspruchs erstattungsfähig (st. Rspr. des Senats, zuletzt Urteil vom 8.11.2021 – L 4 SO 86/20). Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, sie sei an einer Einschaltung des beklagten Sozialhilfeträgers am Aufnahmetag gehindert gewesen, da sie davon habe ausgehen dürfen, dass ein anderer Kostenträger vorhanden sei. Zwar kann das sozialhilferechtliche Moment eines Eilfalls auch vorliegen, wenn der Träger erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, aber die Umstände des Einzelfalles seine Einschaltung aus Sicht des Nothelfers nicht nahelegen, weil nach dem Kenntnisstand des Nothelfers die Leistungspflicht eines anderen Kostenträgers besteht (vgl. BSG, Urteil vom 23.8.2013, a.a.O.; Waldhorst-Kahnau, a.a.O., Rn. 32). So lag der Fall hier aber nicht. Denn zum einen heißt es bereits im Aufnahmebogen vom 11. Dezember 2013 unterhalb des Namens des Patienten „Unbekannter Kostenträger“. Zum anderen hatte das Krankenhauspersonal der Klägerin die an die Beklagte adressierte Anmeldung zur Übernahme der Behandlungskosten ebenfalls bereits am Aufnahmetag gefertigt. Nur ergänzend sei angemerkt, dass das von der Beklagten zitierte Urteil des LSG Hamburg vom 5. Juni 2019 (a.a.O.) rechtskräftig geworden ist, da die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Revision zurückgenommen haben (s. den Terminbericht des BSG Nr. 5/21 vom 28.1.2021). Aus vorgenannten Gründen käme auch ein Anspruch nach § 6a AsylbLG nicht in Betracht, sodass dahinstehen kann, ob der Patient überhaupt zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 1 Abs. 1 AsylbLG gehörte. Schließlich scheidet auch ein Anspruch aus dem Rechtsinstitut der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag aus. § 25 SGB XII regelt abschließend die Voraussetzungen eines Kostenersatzanspruchs einer Person, die anstelle des Sozialhilfeträgers Hilfeleistungen ohne dessen Auftrag erbringt (BSG, Urteil vom 23.8.2013, a.a.O.; Urteil des Senats, a.a.O.). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. V. Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung in Höhe von 3.148,56 Euro für die stationäre Krankenhausbehandlung eines Patienten in der Zeit vom 11. Dezember bis 17. Dezember 2013. Die Klägerin betreibt das W. Krankenhaus G. in H.. Die Beklagte ist örtlicher Sozialhilfeträger. Am 11. Dezember 2013, einem Mittwoch, wurde um 7:47 Uhr ein Patient, der angab, der r. Staatsangehörige P. (im Weiteren: der Patient) zu sein und unter der Adresse M. in S. zu wohnen, im Krankenhaus der Klägerin stationär aufgenommen. Er klagte über seit dem Vortag bestehendes Unwohlsein sowie atemabhängige Beschwerden und berichtete, ihm sei am 30. November 2013 auf einem Balkon eine Holzverschalung gegen den Kopf, die rechte Hand und die rechte Schulter geprallt. Er habe seitdem nicht gearbeitet und sich geschont, ohne aber einen Arzt aufzusuchen. In der Krankenakte der Klägerin findet sich ein Pflegebericht, in dem es zur beruflichen Situation des Patienten heißt: „Bauarbeiter“. Die Klägerin informierte die Beklagte am 12. Dezember 2013 per Fax über die Behandlung und beantragte die Kostenübernahme. Dem Antrag war eine vom Patienten unterschriebene sog. Mittellosigkeitserklärung ohne Datum beigefügt, der zufolge der Patient über keinerlei Vermögen verfüge, um die Krankenhauskosten aus eigenen Mittel zu finanzieren, und darum bitte, die Übernahme der Krankenhauskosten beim zuständigen Sozialamt zu beantragen. Mit Bescheid vom 21. Januar 2015 teilte die Beklagte mit, dass die Kostenübernahme nicht möglich sei. Der Patient habe auf eine Vorladung nicht reagiert habe. Die Klägerin legte am 5. Februar 2015 Widerspruch gegen den Bescheid ein. Eine angekündigte Widerspruchsbegründung erfolgte nicht. Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 18. April 2017 zur beabsichtigten Zurückweisung des Widerspruchs an und führte dazu u. a. aus, es sei weder nachgewiesen, dass es sich bei dem Patienten tatsächlich um den P. gehandelt habe, noch, dass der Patient hilfebedürftig gewesen sei. Der Patient sei dem Sozialamt der Beklagten nicht bekannt. Die Beweislast für die Leistungsberechtigung des Hilfebedürftigen trage aber der Nothelfer, der den Kostenerstattungsanspruch geltend mache. Eine eventuelle Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts gehe zu Lasten des Nothelfers. Die Klägerin übersandte daraufhin eine Bestätigung der – nach Angaben der Klägerin vom Patienten als Auslandskrankenversicherung angegebenen –C. AG vom 10. Januar 2014, wonach für die in Rede stehenden Krankenhausbehandlung des Patienten keine Leistungspflicht bestehe. Daneben übersandte die Klägerin die Rechnung (vom 29.7.2014) zum stationären Aufenthalt, mit der vom Patienten 3.148,56 Euro gefordert wurden. Die Klägerin führte weiter aus, nach ihren Recherchen wohne der Patient unter der Anschrift W1 in H. und sei unter der im Schreiben genannten Mobilfunknummer erreichbar. Sie rege eine Vorladung des Patienten durch die Beklagte an. Die Beklagte hatte zwischenzeitlich selbst eine Meldeadresse des Patienten ermittelt (c/o E., K., H.) und ihn unter dieser Adresse zur Prüfung seiner Hilfebedürftigkeit vorgeladen. Es erfolgte sodann eine weitere Einladung unter der Anschrift W1 in H.. Der Patient kam der Aufforderung zur Vorsprache jedoch nicht nach. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2017, der Klägerin am 8. November 2017 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, sie habe alle ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft, eine Leistungsberechtigung des Patienten habe sich aber nicht feststellen lassen. Die Klägerin hat daraufhin am 7. Dezember 2017 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 3.148,56 Euro unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide beantragt hat. Der Patient sei als Notfallpatient behandelt worden, habe seinerzeit über keinen Krankenversicherungsschutz verfügt und sei mittellos gewesen. Die Klägerin bezieht sich auf das Zeugnis des Patienten. Die Beklagte hat auf ihre ergebnislosen Ermittlungen verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage, nach Anhörung der Beteiligten, mit Gerichtsbescheid vom 14. September 2020, der Klägerin am 18. September 2020 zugestellt, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 25 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) lägen nicht vor. Es habe bereits kein Eilfall vorgelegen, da es am erforderlichen sozialhilferechtlichen Moment gefehlt habe. Denn die Beklagte sei im Zeitpunkt der Aufnahme des Patienten dienstbereit gewesen. Die Klägerin hat am 16. Oktober 2020 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Frage der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen am ersten Tag der Krankenhausbehandlung sei Gegenstand eines von ihren Prozessbevollmächtigten geführten Revisionsverfahrens vor dem Bundessozialgericht (BSG) zum Az. B 8 SO 4/19 R. Das Landessozialgericht Hamburg habe in seinem Urteil vom 5. Juni 2019 (L 4 SO 11/17) die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen, da die Frage eines Nothelferanspruchs für den ersten Tag der Krankenhausbehandlung in der Rechtsprechung des BSG nicht eindeutig geklärt sei. Vorliegend habe es sich ersichtlich um einen Notfall gehandelt. Die Behandlung habe aus medizinischen Gründen sofort begonnen werden müssen, während es erfahrungsgemäß Tage oder Wochen dauere, bis eine Reaktion der Beklagten in Gestalt einer Entschließung über die Gewährung der erforderlichen Hilfe zu verzeichnen sei. Solange könne nicht mit der Behandlung zugewartet werden. Da der Patient bei Aufnahme die C. als Kostenträger angegeben habe, habe sich die Klägerin auch nicht veranlasst sehen müssen, die Beklagte sofort über den Fall in Kenntnis zu setzen. Der Fall sei dann der Beklagten am 12. Dezember 2013 vorsorglich gemeldet worden, die damit erst ab diesem Zeitpunkt Kenntnis erlangt haben dürfte. Medizinische Leistungen, die bis zur Kenntnis des Sozialhilfeträgers erbracht werden müssten, ohne dass eine vorwerfbare Verzögerung bei der Meldung durch den Krankenhausträger nachgewiesen werden könne, seien in jedem Fall erstattungsfähig, sei es auch nur pro rata temporis, also für den ersten Tag der Behandlung. Die „Zäsurrechtsprechung“ des BSG verkehre Sinn und Zweck des § 25 SGB XII in ihr Gegenteil. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 14. September 2020 – Az.: S 28 SO 593/17 – aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2017 zu verurteilen, die Aufwendungen für die Notfallbehandlung des Herrn P. vom 11. Dezember 2013 bis 17. Dezember 2013 in Höhe von 3.148,56 Euro zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt der Ansicht der Klägerin zum Verständnis des § 25 SGB XII entgegen und führt ergänzend aus, die Klägerin übersehe, dass es für eine Verurteilung der Beklagten auch noch Feststellungen zur Hilfebedürftigkeit des Patienten bedurft hätte. Die Identität des Patienten sei nicht nachgewiesen. Ein amtlicher Lichtbildausweis mit Foto sei nicht vorgelegt worden. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass es sich beim Patienten um Herrn P. gehandelt habe, stehe dessen Hilfebedürftigkeit im Zeitpunkt der Behandlung nicht fest. Es liege allein eine undatierte Mittellosigkeitserklärung des Patienten vor, die Klägerin habe aber keine Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Patienten übermittelt. Darüber hinaus sei nicht auszuschließen, dass vorrangige Leistungsansprüche gegen andere Leistungsträger bestünden. Das von der Klägerin vorgelegte Schreiben der Auslandskrankenversicherung genüge nicht. Darüber hinaus sei auch nicht zu erkennen, dass es sich um einen medizinischen Eilfall gehandelt habe. Der Senat hat die Berufung gegen den Gerichtsbescheid gem. § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Am 13. Dezember 2021 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte mit Faxschreiben am Morgen des Sitzungstages seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung krankheitsbedingt abgesagt und erklärt, es bestehe „auch Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Verhandlungsprotokoll und die übrige Prozessakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten und die Krankenakte verwiesen.