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Urteil

L 4 AS 212/20 ZVW

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2021:0429.L4AS212.20ZVW.00
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Leitsätze
1. Ist ein Verwaltungsakt über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung aufgehoben worden, so sind danach bereits erbrachte Leistungen nach § 40 Abs. 1 S. 1 SGB 2 i. V. m. § 50 Abs. 1 S. 1 SGB 10 zu erstatten.(Rn.14) 2. Ein Erstattungsbescheid, der auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 S. 1 SGB 2 i. V. m. § 50 Abs. 1 S. 1 SGB ergeht, ist auch an § 1629a BGB zu messen. Danach beschränkt sich die Haftung für Verbindlichkeiten, welche die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, auf den Bestand des bei Eintritt in die Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes.(Rn.16)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers zu 2. werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 8. September 2017 sowie der Bescheid vom 12. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2015 und des Teilanerkenntnisses vom 30. September 2019 aufgehoben, soweit damit eine Erstattungsforderung gegenüber dem Kläger zu 2. in Höhe von mehr als 141,35 € geltend gemacht wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in allen Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein Verwaltungsakt über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung aufgehoben worden, so sind danach bereits erbrachte Leistungen nach § 40 Abs. 1 S. 1 SGB 2 i. V. m. § 50 Abs. 1 S. 1 SGB 10 zu erstatten.(Rn.14) 2. Ein Erstattungsbescheid, der auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 S. 1 SGB 2 i. V. m. § 50 Abs. 1 S. 1 SGB ergeht, ist auch an § 1629a BGB zu messen. Danach beschränkt sich die Haftung für Verbindlichkeiten, welche die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, auf den Bestand des bei Eintritt in die Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes.(Rn.16) Auf die Berufung des Klägers zu 2. werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 8. September 2017 sowie der Bescheid vom 12. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2015 und des Teilanerkenntnisses vom 30. September 2019 aufgehoben, soweit damit eine Erstattungsforderung gegenüber dem Kläger zu 2. in Höhe von mehr als 141,35 € geltend gemacht wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in allen Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen. Nach der vollständigen Rücknahme der Berufung der Klägerin zu 1. und der teilweisen Rücknahme der Berufung des Klägers zu 2. ist Streitgegenstand nur noch die Erstattungsforderung des Beklagten gegenüber dem Kläger zu 2. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Erstattungsverlangen des Beklagten ist nur in Höhe von 141,35 Euro rechtmäßig. Die Erstattungsforderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 50 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Ist ein Verwaltungsakt aufgehoben worden, so sind danach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Diese allgemeinen Voraussetzungen für eine Erstattung sind erfüllt, denn die ursprünglichen Leistungsbewilligungen an den Kläger zu 2. für die Monate Februar 2014 bis Mai 2014 sind teilweise aufgehoben worden. Die Aufhebung ist – nach Rücknahme der hierauf bezogenen Berufung – auch bestandskräftig. Die Berechnung der Rückforderungssumme hinsichtlich der Monate März, April und Mai 2014 ergibt sich aus dem Widerspruchsbescheid, der insoweit keine Fehler aufweist. Hinsichtlich des Monats Februar 2014 folgt ein Erstattungsanspruch – nachdem die Aufhebung des Änderungsbescheids vom 17. März 2014 im Wege des Teilanerkenntnisses aufgehoben wurde – aus der Teilaufhebung der vorangegangenen Bewilligungsentscheidung durch den Änderungsbescheid vom 17. März 2014. Mit diesem Änderungsbescheid wurde die Bewilligung von Leistungen für den Monat Februar 2014 für den Kläger in Höhe von 53,62 Euro aufgehoben. Insgesamt errechnet sich daher folgende Erstattungssumme: Februar 53,62 Euro März 54,84 Euro April 64,51 Euro Mai 78,19 Euro Gesamt 251,16 Euro Erstattungsbescheide, die auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergehen, müssen sich jedoch auch an § 1629a BGB messen (zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift vgl. Bundessozialgericht, Urteile vom 28.11.2018 – B 4 AS 43/17 R und B 4 AS 34/17 R und Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R). Nach dieser Vorschrift beschränkt sich die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, auf den Bestand des bei Eintritt in die Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes. Die entsprechende Anwendung des § 1629a BGB hat in vollem Umfang zu erfolgen, denn im Sozialrecht kann aus verfassungsrechtlichen Gründen kein geringerer Schutz der Minderjährigen gelten als im Zivilrecht. Die Regelung über die Beschränkung der Minderjährigenhaftung findet zudem nicht erst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren Anwendung, sondern betrifft bereits den Erstattungsbescheid (vgl. Bundessozialgericht a.a.O.). Der Anwendung der Vorschrift steht zuletzt auch nicht die Regelung in § 1629a Abs. 2 Alternative 2 BGB entgegen, wonach die Haftungsbeschränkung keine Anwendung findet auf Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die allein der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Minderjährigen dienten. Diese den Anwendungsbereich der Schutzvorschrift einschränkende Regelung findet auf die Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II keine Anwendung (vgl. Bundessozialgericht, a.a.O.). Die Verbindlichkeit in Form der gegenüber dem Kläger zu 2. geltend gemachten Erstattungsforderung ist durch eine Handlung der vertretungsberechtigten Mutter, der Klägerin zu 1., begründet worden. Die zur Erstattung führende Überzahlung resultiert aus der Beantragung und der Entgegennahme der Leistungen nach dem SGB II (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 28.11.2018, a.a.O.). Der Kläger zu 2. verfügte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit am xxxxx 2020 über pfändbares Vermögen in Höhe von lediglich 141,35 Euro. Das Vermögen des Klägers beschränkte sich nach den glaubhaften und vom Beklagten auch nicht angezweifelten Angaben des Klägers zu 2. auf das Guthaben auf seinem Girokonto in Höhe von 749,58 Euro. Dieses Guthaben ist jedoch nicht in voller Höhe zu berücksichtigen. Denn die Haftung des volljährig Gewordenen nach § 1629a BGB umfasst nicht die gemäß § 811 Zivilprozessordnung (ZPO) unpfändbaren Gegenstände (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 28.11.2018 – B 14 AS 34/17, Rn. 23). Nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO ist von der Pfändung ausgenommen „bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b dieses Gesetzes oder der in § 54 Abs. 3 bis 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Art oder laufende Kindergeldleistungen beziehen, ein Geldbetrag, der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht“. Der Kläger stand zum Zeitpunkt seines 18. Geburtstags in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma Aldi, aus dem er Arbeitseinkommen und damit wiederkehrende Einkünfte im Sinne von § 850 ZPO bezog. Ferner erhielt er regelmäßige Zahlungen von der M., einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, die unter § 54 Abs. 4 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) fallen. Konkret erhielt er am 27. April 2020 ein Gehalt in Höhe von 787,14 Euro ausgezahlt und am 30. April 2020 einen Betrag von der M. in Höhe von 314,03 Euro, insgesamt also 1.101,17 Euro. Für das Arbeitsentgelt gilt nach § 850c Abs. 1 ZPO i.V.m. der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019 (BGBl. I S. 443), dass es in Höhe von monatlich 1.178,59 Euro unpfändbar ist. Von sonstigem Einkommen ist gem. § 850i ZPO dem Schuldner so viel zu belassen „als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde“, d.h. auch insoweit wären 1.178,59 Euro unpfändbar. Da die Gesamteinkünfte des Klägers mit 1.101,17 Euro unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegen, sind die Einkünfte insgesamt nicht der Pfändung unterworfen. Im Rahmen des § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO ist von diesen unpfändbaren Einkünften sodann der Betrag zu ermitteln, der dem „Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht“. Als „Zeit der Pfändung“ ist hier der Tag der Volljährigkeit, also der xxxxx 2020, anzusetzen. Das nächste Arbeitseinkommen wurde am 26. Mai 2020 ausgezahlt und damit 16 Tage später. Auf diesen Zeitraum entfallen dementsprechend 16/30 des Arbeitsentgelts, d.h. 419,81 Euro. Dieser Betrag ist von der Pfändung ausgenommen. Die nächste Zahlung der M. erfolgte am 28. Mai 2020, sodass ein Betrag in Höhe von 18/30 der Zahlung, d.h. 188,42 Euro, pfändungsfrei bleibt. Insgesamt ist daher ein Betrag von 608,23 Euro nicht der Pfändung unterworfen. Von dem Vermögen des Klägers zu 2. in Höhe von 749,58 Euro können daher nur 141,35 Euro für die Haftung herangezogen werden. Folglich ist die Erstattungsforderung nur in dieser Höhe rechtmäßig. Der Erstattungsbescheid war aufzuheben, soweit damit eine höhere Forderung geltend gemacht wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten noch darüber, ob bzw. in welchem Umfang der inzwischen volljährig gewordene Kläger zu 2. für eine Erstattungsforderung des beklagten Jobcenters haftet. Die 1978 geborene, erwerbsfähige Klägerin zu 1. lebte im Jahr 2014 zusammen mit ihrem am xxxxx 2002 geborenen Sohn, dem Kläger zu 2., im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Sie war seit dem 7. Februar 2011 als Abrufarbeitnehmerin bei einer Logistikfirma beschäftigt. Aus dieser Tätigkeit erhielt sie ein monatlich schwankendes Einkommen, wobei das Gehalt jeweils im Folgemonat ausgezahlt wurde. Ergänzend erhielten die Kläger seit September 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Mai 2014 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II ohne Vorläufigkeitsvorbehalt und berücksichtigte dabei ein Einkommen in Höhe von 1.100,- Euro brutto und 850,- Euro netto. Tatsächlich erzielte die Klägerin zu 1. in den genannten Monaten ein höheres Gehalt. Nachdem dies dem Beklagten bekannt geworden war, hob er mit Bescheid vom 12. Juni 2014 die Leistungsbewilligungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Mai 2014 teilweise auf und forderte eine Erstattung von Leistungen für den genannten Zeitraum in Höhe von insgesamt 864,02 Euro (aufgeschlüsselt nach Klägern und Monaten). Dem hiergegen gerichteten Widerspruch der Kläger gab der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2015 teilweise statt und reduzierte die Aufhebung und die Erstattungsforderung insoweit, als dass von den Klägern insgesamt nur noch ein Betrag von 761,81 Euro erstattet verlangt wurde, davon 492,97 Euro von der Klägerin zu 1. und 268,85 Euro vom Kläger zu 2. Hiergegen erhoben die Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg, die erfolglos blieb (Az.: S 29 AS 255/16, Urteil vom 8. September 2017). Die Kläger legten Berufung zum Landessozialgericht ein, die unter dem Aktenzeichen L 4 AS 26/18 geführt wurde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30. September 2019 gab der Beklagte ein Teilanerkenntnis ab, mit dem die Forderung gegenüber der Klägerin zu 1. auf insgesamt 460,54 Euro und gegenüber dem Kläger zu 2. auf insgesamt 251,16 Euro reduziert wurde. Sodann wies der Senat die Berufung mit Urteil vom 30. September 2019 zurück. Die hiergegen gerichtete Revision zum Bundessozialgericht (B 4 AS 10/20 R, Urteil vom 24. Juni 2020) hatte im Sinne der Aufhebung des Urteils vom 30. September 2019 und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landessozialgericht Erfolg. Für die Einzelheiten wird auf die genannten Urteile des Sozialgerichts, Landessozialgerichts und Bundessozialgerichts verwiesen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat der Senat am 29. April 2021 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser die Klägerin zu 1. persönlich angehört. In der Verhandlung hat der Beklagte zunächst sein Teilanerkenntnis präzisiert, wobei sich die Höhe der geltend gemachten Erstattungsforderungen nicht weiter verändert hat, sodass vom Kläger zu 2. weiterhin 251,16 Euro verlangt werden. Sodann hat die Klägerin zu 1. ihre Berufung vollen Umfangs zurückgenommen. Der Kläger zu 2. hat seine Berufung auf die Erstattungsforderung beschränkt und die Berufung hinsichtlich der Aufhebung der Leistungsbewilligungen zurückgenommen. Er ist der Ansicht, dass die Erstattungsforderung wegen der Regelung zur Minderjährigenhaftung in § 1629a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechtswidrig ist. Der Kläger zu 2. hat Umsatzübersichten seines Girokontos vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass das Konto am xxxxx 2020, seinem 18. Geburtstag, ein Guthaben von 749,58 Euro aufwies. Er hat ferner einen Kontoauszug seines PayPal-Kontos übersandt, der für den xxxxx 2020 kein Guthaben ausweist. Ferner hat er erklärt, am xxxxx 2020 nicht über weiteres Vermögen verfügt zu haben. Der Kläger zu 2. beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 8. September 2017 und den Bescheid vom 12. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2015 und des Teilanerkenntnisses vom 30. September 2019 hinsichtlich der Erstattungsforderung aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Erstattungsforderung für rechtmäßig. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf das Sitzungsprotokoll und den weiteren Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.