Urteil
B 4 AS 43/17 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zumutbarkeit einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II bemisst sich an den persönlichen Fähigkeiten und der Lebenserfahrung des Leistungsberechtigten.
• Eine Arbeitsgelegenheit darf nicht dazu führen, dass der Leistungsberechtigte erhebliche gesundheitliche oder soziale Nachteile erleidet.
• Die Bewertung der Zumutbarkeit durch das Jobcenter ist gerichtlich überprüfbar; das Sozialgericht hat eine eigene Prüfung vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Zumutbarkeit von Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II • Die Zumutbarkeit einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II bemisst sich an den persönlichen Fähigkeiten und der Lebenserfahrung des Leistungsberechtigten. • Eine Arbeitsgelegenheit darf nicht dazu führen, dass der Leistungsberechtigte erhebliche gesundheitliche oder soziale Nachteile erleidet. • Die Bewertung der Zumutbarkeit durch das Jobcenter ist gerichtlich überprüfbar; das Sozialgericht hat eine eigene Prüfung vorzunehmen. Der Leistungsberechtigte erhielt vom Jobcenter ein Angebot zur Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II. Er lehnte das Angebot ab mit der Begründung, diese Tätigkeit sei wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden und seiner familiären Betreuungspflichten unzumutbar. Das Jobcenter kürzte daraufhin seine Leistungen wegen einer Pflichtverletzung. Der Betroffene erhob Klage gegen die Leistungskürzung. Streitgegenstand ist, ob die konkrete Arbeitsgelegenheit im konkreten Lebensumstand des Betroffenen zumutbar war und ob die Kürzung rechtmäßig erfolgte. Das Sozialgericht gab dem Kläger teilweise Recht und überprüfte die Zumutbarkeitsprüfung des Jobcenters. Die Frage der Ermessensfehler und der Berücksichtigung persönlicher Einschränkungen stand im Mittelpunkt der Entscheidung. • Zumutbarkeit nach § 16d SGB II ist an die konkreten persönlichen Verhältnisse des Leistungsberechtigten zu messen. Das umfasst gesundheitliche, familiäre und soziale Aspekte. • Das Jobcenter hat nicht nur die abstrakte Eignung der Tätigkeit zu prüfen, sondern muss die konkrete Ausgestaltung und die Belastungen für den Betroffenen berücksichtigen. • Eine Leistungskürzung wegen Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit setzt eine rechtsfehlerfreie und nachvollziehbare Feststellung der Unzumutbarkeit voraus; Fehlt diese, ist die Kürzung zu beanstanden. • Gerichtliche Überprüfung ist möglich: Das Sozialgericht hat die Darlegungs- und Beweislast für erhebliche Gründe der Unzumutbarkeit zu würdigen und darf eigene Feststellungen treffen. • Bei Zweifeln an der Zumutbarkeit ist zugunsten des Leistungsberechtigten zu entscheiden, insbesondere wenn gesundheitliche Einschränkungen nicht abschließend geklärt sind. Die Kürzung der Leistungen war nicht in vollem Umfang gerechtfertigt, weil das Jobcenter die konkrete Zumutbarkeit der angebotenen Arbeitsgelegenheit nicht hinreichend unter Berücksichtigung der persönlichen und gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers geprüft hat. Das Sozialgericht hat die Prüfung des Jobcenters zu Recht beanstandet und die Entscheidung teilweise aufgehoben. Der Kläger hat damit in wesentlichen Teilen Erfolg; die Leistungskürzung ist aufzuheben oder neu zu bescheiden unter Berücksichtigung der festgestellten Einschränkungen. Künftig muss das Jobcenter bei Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit die Zumutbarkeitsprüfung umfassend dokumentieren und etwaige gesundheitliche oder soziale Belastungen konkret würdigen.