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Urteil

L 4 AS 272/18

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2021:0429.L4AS272.18.00
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Leitsätze
1. Ein vorläufiger Bewilligungsbescheid über Leistungen der Grundsicherung kann nicht nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 bis 4 SGB 10 aufgehoben werden, wenn der Grundsicherungsträger keine ausreichenden Ermittlungen zur Hilfebedürftigkeit des Betroffenen unter Berücksichtigung des maßgeblichen Einkommens und Vermögens unternommen hat.(Rn.48) 2. Die Hilfebedürftigkeit des in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Betroffenen entfällt erst dann, wenn innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ein ausreichendes Einkommen erzielt wird.(Rn.49) 3. Ist der Grundsicherungsträger seiner Ermittlungs- und Feststellungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, so ist der ergangene SGB 2-Aufhebungsbescheid aufzuheben.(Rn.50) 4. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts durch die Nachholung der vom Leistungsträger unterlassenen Ermittlungen zu schaffen (BSG Urteil vom 25. 6. 2015, B 14 AS 30/14).(Rn.52)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid vom 30. August 2018 sowie der Aufhebungsbescheid vom 3. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2016 aufgehoben. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein vorläufiger Bewilligungsbescheid über Leistungen der Grundsicherung kann nicht nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 bis 4 SGB 10 aufgehoben werden, wenn der Grundsicherungsträger keine ausreichenden Ermittlungen zur Hilfebedürftigkeit des Betroffenen unter Berücksichtigung des maßgeblichen Einkommens und Vermögens unternommen hat.(Rn.48) 2. Die Hilfebedürftigkeit des in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Betroffenen entfällt erst dann, wenn innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ein ausreichendes Einkommen erzielt wird.(Rn.49) 3. Ist der Grundsicherungsträger seiner Ermittlungs- und Feststellungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, so ist der ergangene SGB 2-Aufhebungsbescheid aufzuheben.(Rn.50) 4. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts durch die Nachholung der vom Leistungsträger unterlassenen Ermittlungen zu schaffen (BSG Urteil vom 25. 6. 2015, B 14 AS 30/14).(Rn.52) Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid vom 30. August 2018 sowie der Aufhebungsbescheid vom 3. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2016 aufgehoben. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes vom 30. August 2018 und der Aufhebungsbescheid vom 3. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2016 sind aufzuheben, weil die Voraussetzungen für die Rücknahme des (vorläufigen) Bewilligungsbescheides vom 23. Juni 2015 nach § 45 SGB X zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch nicht vorgelegen haben. I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur der Aufhebungsbescheid vom 3. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2016, mit dem der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 23. Juni 2015 ab dem 1. September 2015 vollständig aufgehoben hat. Nicht streitgegenständlich sind hingegen der Weiterbewilligungsantrag vom 16. November 2015 und der Leistungsanspruch für die Zeit ab 1. Dezember 2015, auch wenn sowohl der Kläger als auch das Sozialgericht ohne nähere Begründung davon ausgehen, dass Streitgegenstand der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. September 2015 bis zum 29. Februar 2016 ist. Auch der Versagungsbescheid vom 3. März 2016 ist – weder ganz noch teilweise – Gegenstand des Widerspruchs- und Klageverfahrens geworden. Zwar werden mit dem Bescheid Leistungen auch für November 2015 versagt, der vom streitgegenständlichen Zeitraum dieses Verfahrens umfasst ist. Allerdings ändert der Versagungsbescheid den angefochtenen Aufhebungsbescheid für November 2015 nicht ab und ersetzt ihn auch nicht, so dass er nicht nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist und somit auch nicht Streitgegenstand des Klageverfahrens werden konnte. Zwar treffen beide Bescheide eine Regelung für den Monat November 2015, so dass insoweit derselbe Zeitraum betroffen ist. Es liegt jedoch kein identischer Regelungsgegenstand vor. Während durch den Aufhebungsbescheid vom 3. September 2015 in der Sache entschieden wurde, dass dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für September bis November 2015 abweichend von der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung nicht (mehr) zustehen, stellt der Versagungsbescheid lediglich fest, dass der Kläger – aus Sicht der Beklagten – seinen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei und dass deshalb die Leistungen (vorläufig) zu versagen gewesen seien. Somit wird die Aufhebungsentscheidung für November 2015 durch die zusätzlich ausgesprochene Versagungsentscheidung für diesen Monat nicht berührt. Nur eine Entscheidung über die rückwirkende Leistungserbringung nach § 67 SGB I nach Nachholung der Mitwirkungshandlung könnte den hier streitgegenständlichen Aufhebungsbescheid für November 2015 abändern. II. Die so verstandene Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Die Berufung ist auch begründet. Dahinstehen kann insoweit, ob der Beklagte bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung das Anhörungsverfahren ordnungsgemäß nachgeholt hat (hierzu unter 1.), da der Aufhebungsbescheid jedenfalls in materieller Hinsicht rechtswidrig ist und deshalb aufzuheben war (hierzu unter 2.). Rechtsgrundlage für den Aufhebungsbescheid ist § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II in der im Rücknahmezeitpunkt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (a.F.) i.V.m. § 45 SGB X. Unter der Annahme, dass der Kläger bereits seit 2008 mit Frau W. in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c) SGB II lebt und dass diese über ausreichendes einzusetzendes Einkommen oder Vermögen verfügt, wäre der (vorläufige) Bewilligungsbescheid bereits bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen. Damit kommt nur eine Rücknahme nach § 45 SGB X und nicht eine Aufhebung nach § 48 SGB X in Betracht. 1. Da die Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides in die Rechte des Klägers eingreift, hätte ihn der Beklagte vor Erlass des Aufhebungsbescheides gem. § 24 SGB X anhören müssen. Eine ordnungsgemäße Anhörung des Klägers zu der geplanten Aufhebung und den hierfür maßgeblichen Gründen vor Erlass der Aufhebungsentscheidung ist jedoch nicht erfolgt. Auch Gründe, die es gerechtfertigt hätten, von einer Anhörung abzusehen (§ 24 Abs. 2 SGB X), sind nicht ersichtlich. Schließlich ist die fehlende Anhörung auch nicht durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden. Zwar wird die unterlassene Anhörung im Widerspruchsverfahren grundsätzlich dadurch geheilt, dass der Betroffene nachträglich die Gelegenheit erhält, sich sachgerecht zu äußern. Dies gilt jedoch nur, wenn der Ausgangsbescheid alle wesentlichen (Haupt-)Tatsachen, d.h. alle Tatsachen, die die Behörde ausgehend von ihrer materiell-rechtlichen Rechtsansicht berücksichtigen muss und kann, nennt (BSG, Urteil vom 26.7.2016 – B 4 AS 47/15 R, Rn. 15 m.w.N.). Hier hat der Beklagte im Aufhebungsbescheid jedoch weder die Rechtsgrundlage für die Aufhebung benannt noch mitgeteilt, aus welchen Gründen er vom Vorliegen deren tatbestandlicher Voraussetzungen ausgegangen ist. Auch eine Nachholung der Anhörung im Berufungsverfahren dürfte nicht erfolgt sein. Dies erfordert – im Gegensatz zu der Heilung im Widerspruchsverfahren – regelmäßig ein gesondertes Anhörungsschreiben, eine angemessene Äußerungsfrist, die Kenntnisnahme des Vorbringens durch die Behörde und deren abschließende Äußerung zum Ergebnis der Überprüfung (BSG, aaO, Rn. 19 m.w.N). Hier hat sich der Kläger jedoch bislang nicht geäußert, sondern Fristverlängerung beantragt. Der Beklagte hat das Anhörungsverfahren auch nicht dadurch abgeschlossen, dass er den Fristverlängerungsantrag abgelehnt hat und/oder sich dazu geäußert hat, ob er nach Ablauf der gesetzten Frist an seiner Entscheidung festhält. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an, weil der Aufhebungsbescheid auch materiell rechtswidrig ist, da die Voraussetzungen für die Rücknahme des vorläufigen Bewilligungsbescheides für die Zeit vom 1. September 2015 bis zum 30. November 2015 nach § 45 SGB X nicht vorliegen. 2. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist und § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X nicht entgegenstehen, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ob und ggf. in welchem Umfang der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 23. Juni 2015 rechtswidrig ist, hat der insoweit beweisbelastete Beklagte jedoch nicht hinreichend aufgeklärt, da er keine ausreichenden Ermittlungen zur Hilfebedürftigkeit des Klägers unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens von Frau W. unternommen hat. Daher ist auch unerheblich, ob der Beklagte nach Aktenlage zu Recht davon ausgegangen ist, dass zwischen dem Kläger und Frau W. im streitigen Zeitraum eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II vorgelegen hat. Denn allein das Bestehen einer solchen Bedarfsgemeinschaft führt nicht dazu, dass die Hilfebedürftigkeit des Klägers entfällt und somit kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht. Vielmehr entfällt die Hilfebedürftigkeit erst dann, wenn innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ein ausreichendes Einkommen erzielt wird (§ 9 Abs. 2 SGB II). Hierzu hat der Beklagte lediglich ausgeführt, dass gem. § 7 Abs. 3a Nr. 1 und 4 SGB II vermutet werde, dass der Kläger mit Frau W. in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft lebe und dass trotz entsprechender Aufforderung keine Unterlagen über die Einkommensverhältnisse von Frau W. beigebracht worden sind. Dies genügt jedoch nicht, um eine Rücknahme der Bewilligungsentscheidung nach § 45 SGB X zu rechtfertigen und eine Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung zu begründen. Prüfungsmaßstab im Rahmen der Aufhebungssituation ist nämlich nicht, ob der Kläger seine Hilfebedürftigkeit nachgewiesen hat, sondern ob der Beklagte die sich aus der Rücknahmesituation ergebenden erforderlichen Ermittlungen zum zu berücksichtigenden Einkommen und den sich daraus ergebenden Folgen für die Hilfebedürftigkeit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angestellt hat. Damit trägt der Beklagte nicht nur die objektive Beweislast für die belastende Rücknahmeentscheidung, sondern ist auch verpflichtet, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Norm, auf die er seine Entscheidung stützt, zu ermitteln und festzustellen (BSG, Urteil vom 25.06.2015, B 14 AS 30/14 R, Rn. 19f.). Dieser Ermittlungs- und Feststellungspflicht ist der Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Er hat zwar Mitwirkungsaufforderungen an den Kläger gerichtet und ihn dazu aufgefordert, Angaben zum Einkommen und Vermögen von Frau W. zu machen und entsprechende Nachweise hierzu vorzulegen. Er hat es jedoch bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens versäumt, sich auch an Frau W. zu wenden und insbesondere ein Auskunftsverlangen nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II gegen sie einzuleiten. Hierzu wäre er jedoch nach § 20 SGB X verpflichtet gewesen (vgl. BSG, aaO, Rn. 17ff.). Soweit sich der Beklagte nunmehr mit Schreiben vom 26. März 2021 an Frau W. gewandt hat und um Auskunft zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen in der Zeit vom 1. Juni 2015 bis zum 30. November 2015 gebeten hat, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Zum einen ist das Auskunftsverlangen bislang nicht abgeschlossen, zum anderen ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheides. Schließlich bestand – auch unter Berücksichtigung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG – keine Verpflichtung des Senats, die vom Beklagten unterlassene Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens von Frau W. nachzuholen. Denn im Rahmen einer Anfechtungsklage der vorliegenden Art ist es Aufgabe des Gerichts, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu überprüfen, nicht aber die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts erst durch die Nachholung der von der beklagten Behörde unterlassenen Ermittlungen zu schaffen (vgl. ausführlich hierzu BSG, aaO, Rn. 22 - 25). Auf die übrigen Rücknahmevoraussetzungen des § 45 SGB X, insbesondere auf das Vorliegen von Vertrauensschutz des Klägers, kommt es daher nicht an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der ihm gewährten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. September 2015 bis zum 30. November 2015. Der Kläger stellte erstmals am 16. Oktober 2009 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Zum Nachweis seiner Unterkunftskosten reichte er einen Untermietvertrag zwischen ihm und Frau W. vom 18. Juni 2008 ein. Danach vermietete Frau W. ihm ab dem 1. Juli 2008 ein Zimmer inkl. Nebenflächen wie Badezimmer, Flur und Küche mit einer Wohnfläche von ca. 22 qm zu einer Nettomiete von 310 Euro. Die Vorauszahlung für die Nebenkosten betrug 71 Euro. Weiterhin gab der Kläger in der Anlage VM an, dass er über keine Konten bzw. Geldanlagen verfüge. Auf die Aufforderung des Beklagten, ein Konto einzurichten, bat der Kläger darum, seine Leistungen auf das Konto von Frau W. zu überweisen. Daraufhin vermutete der Beklagte das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft und veranlasste einen Hausbesuch durch den Betreuungsdienst zur Aufklärung der Wohnsituation. Da der Kläger weder am 11. noch am 17. November 2009 in der Wohnung angetroffen worden war, wurde er für den 3. Dezember 2009 um 10 Uhr zu einer Vorsprache im Jobcenter eingeladen. Dort wurde ihm vorgeschlagen, zur Klärung der Wohnverhältnisse einen Hausbesuch durchzuführen. Er gab zunächst an, dass seine Vermieterin, Frau W., nicht zu Hause sei. Nach einem Telefonat mit ihr stimmte er dem Hausbesuch jedoch zu, erbat sich aber eine Stunde Zeit, um aufzuräumen. Ihm wurde sodann eine Frist von 10:23 Uhr bis 11 Uhr eingeräumt. Nach dem Aktenvermerk der Sachbearbeiterin habe der Kläger Frau W. in dem Telefonat die Situation erläutert und sie über die Folgen informiert. Um 11 Uhr war der Besuchsdienst vor Ort und wurde von Frau W. in die Wohnung gebeten. Im Gegensatz zu dem Telefonat im Jobcenter, bei dem der Kläger Frau W. siezte, habe er sie nun geduzt und erklärt, dass das auf Ihren Wunsch hin geschehe, er aber immer wieder in das offizielle „Sie“ verfallen würde. Der Kläger habe den Besuchsdienst anschließend durch die Wohnung geführt, die aus drei Zimmern, Küche, Bad, Gäste-WC und Flur besteht. Dabei habe er angegeben, dass ein Zimmer von ca. 20-22 qm von ihm genutzt werde. In diesem Raum habe sich ein aufblasbares Doppelbett, welches mit einer Garnitur Bettwäsche bestückt war, ein 5-türiger Kleiderschrank und ein Schreibtisch mit PC und einem Stuhl befunden. Die linke Seite und das Mittelteil des Schrankes habe Bekleidung des Klägers, die rechte Seite Kleidungsstücke von Frau W. enthalten, die nach ihren Angaben dort aus Platzgründen lagerten. Auf dem Schreibtisch hätten sich einige persönliche Unterlagen des Klägers befunden. In dem angeblich von Frau W. genutzten Zimmer habe der Besuchsdienst vom Flur aus ein mit einer Tagesdecke bezogenes Doppelbett sowie eine Kommode gesehen. Das dritte Zimmer sei klassisch als Wohnzimmer eingerichtet gewesen. Hierzu gab der Kläger an, dieses werde von beiden Bewohnern als Gemeinschaftsraum genutzt. Im Gäste-WC hätten sich ausschließlich Kosmetik- und Hygieneartikel des Klägers befunden, im Bad nur Hygiene- und Kosmetikartikel von Frau W.. Gewirtschaftet und gewaschen werde nach Angaben beider Bewohner getrennt, im Keller befinde sich eine Waschmaschine, die beide nutzten. Im Kühlschrank sei eine klare Aufteilung der persönlichen Lebensmittel erkennbar gewesen. Es hätten sich unter anderem zwei angebrochene Margarinetöpfe und zwei angebrochene Milchtüten im Kühlschrank befunden, die je einem Bewohner gehörten. Der Besuchsdienst teilte in seinem Protokoll abschließend mit, dass er eine klare Abgrenzung der persönlichen Lebensbereiche habe erkennen können. Daraufhin wurden dem Kläger zunächst Leistungen nach dem SGB II bewilligt, ohne dass vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau W. ausgegangen wurde. Da der Kläger zum 1. Juni 2010 eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit bei der Fa. K. aufgenommen hatte und bedarfsdeckendes Einkommen erzielte, hob der Beklagte die letzte Bewilligungsentscheidung mit Wirkung vom 1. Juli 2010 auf. Am 1. Juni 2015 beantragte der Kläger erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und reichte einen Untermietvertrag mit Frau W. vom 1. Juli 2012 über die Vermietung eines Zimmers incl. Nebenflächen wie Badezimmer, Flur und Küche mit einer Wohnfläche von ca. 35 qm ein. Danach betrug die Nettomiete 486 Euro und die Vorauszahlung für die Nebenkosten 156 Euro. Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 forderte der Beklagte den Kläger auf, eine Erklärung zum Getrennt- bzw. Zusammenleben mit Frau W. abzugeben. Hierzu erklärte der Kläger mit Schreiben vom 9. Juli 2015, dass er zur Untermiete bei Frau W. wohne. Es handele sich um eine Wohngemeinschaft und es bestehe kein gemeinsamer Haushalt. Außerdem veranlasste der Beklagte am 23. Juni 2015 ein Kontenabrufersuchen. Danach verfügte der Kläger über ein am 25. Juni 2001 eröffnetes Konto bei der S. Bank (Konto-Nr. ...), das bereits bekannte am 9. April 2010 eröffnete Konto bei der V. (Konto-Nr. ...) sowie ein weiteres am 8. August 2013 eröffnetes Konto bei der H. (Konto-Nr. ...). Neben den eigenen Konten war der Kläger auch noch verfügungsberechtigt für zwei Konten von Frau W. bei der S1 (Konto-Nr. ...), von denen das letztere jedoch zum 30. April 2015 aufgelöst worden war. Die Verfügungsbefugnis für die Konten wurde bereits am 13. Juni 2008 eingerichtet. Zeitgleich mit der Einleitung des Kontenabrufersuchens bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 23. Juni 2015 zunächst vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis zum 30. November 2015 in Höhe von 1.041 Euro monatlich. Hierbei berücksichtigte er den Regelbedarf in Höhe von 399 Euro sowie Kosten der Unterkunft von 642 Euro. Einen Grund für die vorläufige Bewilligung gab er nicht an. Mit einem gesondertem Schreiben vom gleichen Tag wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Mietkosten seiner Wohnung deutlich über den Höchstgrenzen für die Angemessenheit der Wohnungsaufwendungen lägen und lud ihn zu einem diesbezüglichen Gespräch am 20. Juli ein. Am 13. Juli 2015 führte der Beklagte einen weiteren Hausbesuch beim Kläger durch, der nach dem Ergebnisbericht vom 14. Juli 2015 eine ähnliche Wohnsituation ergab wie beim letzten Hausbesuch im Oktober 2009. Der einzige Unterschied sei gewesen, dass im Zimmer des Klägers kein aufblasbares Doppelbett, sondern eine Schlafcouch gestanden habe, die mit einem Bettzeug belegt gewesen sei. Der Kläger habe anlässlich des Hausbesuchs mitgeteilt, dass die Schlafplätze der beiden Bewohner räumlich getrennt wären. Auf den Besuchsdienst habe die Wohnung allerdings den Eindruck vermittelt, dass sie von den Bewohnern als Paar genutzt werde und das Zimmer mit der Schlafcouch als Gäste-/Ankleidezimmer genutzt werde. Zu den beiden Mietverträgen mit unterschiedlichen Quadratmeterzahlen habe der Kläger angegeben, dass Frau W. bei dem ersten Mietvertrag seine finanzielle Situation berücksichtigt habe und ihm nicht alles angerechnet habe, sondern nur sein Zimmer bezahlt haben wollte. Die Vermessung des Zimmers des Klägers habe eine Größe von 12,48 qm ergeben. Insoweit habe der Kläger nicht erklären können, warum im ersten Mietvertrag 22 qm angeben worden seien. Bei hälftiger Berücksichtigung der übrigen gemeinschaftlich genutzten Räume entfalle auf den Kläger eine Fläche von 34,42 qm, wobei allerdings vergessen worden sei, auch den Flur auszumessen. Weiterhin war dem Protokoll zu entnehmen, dass der Kläger bei der Wohnungsbesichtigung mehrfach gefragt habe, wie groß denn eine Wohnung für eine Person sein dürfe und selbst immer von 35 qm gesprochen habe, die ja auch dem zweiten Mietvertrag zugrunde gelegt seien. Im Anschluss an das Gespräch zur Senkung der Unterkunftskosten am 20. Juli 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass seine Miete den nach der aktuellen Fachanweisung der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration zu § 22 SGB II angemessenen Betrag für die Nettokaltmiete in Höhe von 348,50 Euro um 137,50 Euro übersteige und forderte ihn daher auf, bis zum 31. Oktober 2015 nach Möglichkeiten zur Verringerung der monatlichen Mietkosten zu suchen. Am 19. August 2015 informierte der Beklagte den Kläger darüber, dass er die Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes gem. § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Verbindung mit § 331 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) vorläufig ganz einstelle. Dies begründete er damit, dass der Kläger erklärt habe, mit seiner Vermieterin nicht in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben, nach dem Hausbesuch jedoch der Eindruck entstanden sei, dass er und seine Vermieterin ein Paar seien. Zudem sei festgestellt worden, dass er für ein Konto von Frau W. verfügungsberechtigt sei und über ein weiteres Konto bei der H. verfüge, das er nicht angegeben habe. Bevor die Zahlung wieder aufgenommen werden könne, müsse er daher die beiliegende Anlage VM ausgefüllt zurücksenden und Auszüge aller Konten, deren Inhaber er sei oder für die er verfügungsberechtigt sei, vorlegen. Mit Schreiben vom gleichen Tag übersandte der Beklagte dem Kläger außerdem eine Mitwirkungsaufforderung, in der ihm unter Bezugnahme auf dieselben Gründe, die bereits in der vorläufigen Zahlungseinstellung genannt wurden, mitgeteilt wurde, dass zu überprüfen sei, ob und inwieweit für ihn ein Anspruch auf Leistungen bestehe beziehungsweise bestanden habe und dieselben Unterlagen wie in der vorläufigen Zahlungseinstellung angefordert wurden. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 24. August 2015 erneut, dass er zur Untermiete bei Frau W. wohne und kein gemeinsamer Haushalt bestehe. Dies sei bereits 2010 durch den Hausbesuch festgestellt worden, an den Wohnverhältnissen habe sich seitdem nichts geändert. Somit könne er auch die Anlage VM nicht ausfüllen, da diese sich auf eine Bedarfsgemeinschaft beziehe, die nicht vorliege. Zu dem Konto bei der H. teilte er mit, dass er dies versehentlich nicht angegeben habe und fügte die Kontoauszüge ab dem 1. März 2015 bei. Auszüge für das Konto bei der S. könne er jedoch nicht vorlegen, da es sich um das Konto von Frau W. handele und er nicht zur Vorlage der Kontoauszüge berechtigt sei. Frau W. habe ihm 2008 die Vollmacht für dieses Konto eingeräumt, da er zu diesem Zeitpunkt kein eigenes Konto gehabt habe und auch keines habe eröffnen können. Er habe sein Gehalt auf das Konto überweisen lassen und im Rahmen der Vollmacht lediglich über sein Gehalt verfügen dürfen. Die Vollmacht habe nur solange gelten sollen, bis er wieder über ein eigenes Konto verfüge, sei dann jedoch in Vergessenheit geraten. Frau W. werde diese nun aber löschen lassen. Ebenfalls am 24. August 2015 teilte der Kläger mit, dass seine Vermieterin bereit sei, seine Nettokaltmiete ab dem 1. November 2015 auf 348,50 Euro zu senken. In der Anlage übersandte er einen neuen Untermietvertrag vom 17. August 2015 über 1 Zimmer incl. Nebenflächen wie Badezimmer, Flur und Küche mit einer Wohnfläche von ca. 35 qm zu einer Nettomiete in Höhe von 348,50 Euro. Die Vorauszahlung für die Nebenkosten betrug unverändert 156 Euro. Am 3. September 2015 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 23. Juni 2015 ab dem 1. September 2015 vollständig auf. Zur Begründung führte er aus, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger mit Frau W. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe, weil die Kriterien für ein Zusammenleben wie Dauer und Einstehgemeinschaft vorliegen würden. Somit könne der Kläger nur gemeinsam mit Frau W. einen Antrag auf Leistungen stellen, weil das Einkommen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bei der Anspruchsbestimmung zu berücksichtigen sei. Dies ergebe sich aus § 7 Abs. 3c in Verbindung mit § 9 Abs. 2 SGB II. Mit Schreiben vom 15. September 2015 legte der Kläger Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid ein und trug vor, dass die Voraussetzungen des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht vorlägen. Eine Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen sei nicht eingetreten, insbesondere habe nie eine Bedarfsgemeinschaft zwischen ihm und Frau W. bestanden. Die Vollmacht für ihr Konto habe Frau W. eingerichtet, weil sein Konto gepfändet gewesen sei und er ein Konto gebraucht habe, auf das sein Arbeitsentgelt überwiesen werden konnte. Die Vollmacht sei nur dafür gedacht gewesen, sein eigenes Geld abzuheben; er habe diese auch nur in diesem eingeschränkten Rahmen genutzt. Seit Eröffnung seines eigenen Kontos mache der Kläger keinen Gebrauch mehr von der Vollmacht. Zur Bestätigung seines Vortrags legte er eine eidesstattliche Versicherung von Frau W. vom 14. September 2015 vor, dass er zwar eine Vollmacht für ein Konto von ihr erhalten habe, seit der Eröffnung seines eigenen Kontos im Jahre 2010 jedoch keinen Gebrauch mehr von der Vollmacht gemacht habe. Es sei zu keinerlei Transaktionen oder Abhebungen von ihrem Konto durch den Kläger gekommen. Ein Widerruf der Vollmacht sei nicht erfolgt, weil sie es vergessen habe. Neben dem Widerspruchsverfahren strengte der Kläger am 3. November 2015 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beim Sozialgericht die vorläufige Weiterbewilligung seiner Leistungen nach dem SGB II an (S 19 AS 4192/15 ER). Zur Begründung verwies er auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren und führte ergänzend aus, dass ihm keine Drittmittel zur Verfügung ständen. Freunde leisteten ihm Hilfe in Form von Naturalien. Zur Bestätigung seines Vortrags legte er zwei Emails von Frau W. vor, in der diese mitteilte, dass der Kläger nicht auf ihr Vermögen zugreifen könne und kein eheähnliches Verhältnis bestehe. In der Email vom 23. November 2015 erklärte Frau W. u.a., dass sie den Mietvertrag danach ausgerichtet habe, wie der Kläger finanziell in der Lage gewesen sei, Miete zu zahlen. Die Höhe der Miete habe sie über die Quadratmeteranzahl gesteuert. Die Mieten habe sie vom Kläger ausschließlich in bar erhalten, Nachweise darüber gebe es nicht. Am 1. Dezember 2015 reichte Frau W. ergänzend eine eidesstattliche Versicherung vom 30. November 2015 ein, in der sie bestätigte, dass der Kläger die fälligen, monatlichen Mieten laut Untermietvertrag vom 1. Juli 2008 bis zum 1. August 2015 in bar an sie gezahlt habe und dass hierfür keine Quittungen ausgestellt worden seien. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 15. September 2015 gegen den Bescheid vom 3. September 2015 mit der Begründung ab, dass keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen würden. Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens bilde der Antragsteller mit Frau W. eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Daher sei bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit des Klägers auch ihr Einkommen zu berücksichtigen. Beide lebten bereits seit 2009 zusammen, sodass nach § 7 Abs. 3a SGB II der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet werde. Darüber hinaus sprächen weitere Umstände für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. So habe der Hausbesuch im Juli 2015 ergeben, dass im gesamten Haushalt keine deutliche Trennung der Lebensbereiche ersichtlich gewesen und die Intimsphäre unter den vorgefundenen Wohnverhältnissen kaum zu wahren sei. Da im vom Kläger bewohnten Zimmer ein gemeinsamer Kleiderschrank benutzt werde, habe es keine echte Rückzugsmöglichkeit in ein eigenes Zimmer gegeben. Auch ergebe sich aus den Unterlagen, dass der Kläger befugt sei, über Konten von Frau W. zu verfügen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss, das unter dem Aktenzeichen L 4 AS 29/16 B geführt wurde, trug der Kläger vor, dass die Ausführungen des Besuchsdienstes nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen. Er bewohne ein Zimmer in der insgesamt drei Zimmer großen Wohnung. In seinem Zimmer stehe zwar ein großer Kleiderschrank, darin seien jedoch lediglich die Tischwäsche seiner Vermieterin sowie ein paar Blusen. Ihre gesamte andere Wäsche, die sie im Alltag verwende, befinde sich in zwei großen Sideboards in ihrem eigenen Zimmer. Somit bestehe eine echte Rückzugsmöglichkeit, da die Vermieterin die in seinem Zimmer befindlichen Sachen nicht täglich benötige. Er habe auch eine eigene Toilette, in der sich seine Badutensilien befänden. Lediglich die Dusche werde gemeinsam genutzt, da sein WC nicht über eine Dusche verfüge. Zur Kontovollmacht gab der Kläger an, dass diese zwischenzeitlich gelöscht und nur aus dem Grund erteilt worden sei, dass er aufgrund negativer Schufa-Auskünfte kein eigenes Konto habe eröffnen können. Zuvor habe er ein gemeinsames Konto mit seiner Lebensgefährtin genutzt, von der er sich jedoch getrennt habe und daher das gemeinsame Konto nicht mehr nutzen konnte. Nachdem er 2010 ein eigenes Konto eröffnet hatte, habe er die Bankkarte zurückgegeben und keine Verfügungen mehr über das Konto laufen lassen. Er sei daher nicht befugt, sich vom Einkommen und Vermögen seiner Vermieterin zu nehmen, was er zum Leben benötige. Mangels eheähnlicher Gemeinschaft sei Frau W. auch nicht bereit, den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherzustellen. Abschließend verwies der Kläger noch darauf, dass er nicht nachvollziehen könne, warum dieselben Tatsachen jetzt anders bewertet würden als 2009. Schon damals sei die Wohnung entsprechend eingerichtet gewesen und er habe eine Kontovollmacht gehabt, ohne dass dies zur Versagung der Leistungen geführt habe. Schließlich legte der Kläger eine undatierte eidesstattliche Versicherung vor, in der er erklärte, dass er nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit seiner Vermieterin Frau W. lebe und über kein sonstiges Einkommen und Vermögen verfüge, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Seit der Einstellung der Leistungen habe er seinen Lebensunterhalt durch Ausreizung seines Dispositionskredites sowie durch Darlehen bzw. Sachspenden von Freunden bestritten. Hierzu legte er ein Schreiben von Frau B. vom 27. Januar 2016 vor, in dem diese bestätigte, dass sie dem Kläger seit September 2015 monatlich 400 Euro, insgesamt bislang 2.000 Euro, zinslos geliehen habe. Der Senat wies die Beschwerde am 25. Februar 2016 als unbegründet zurück und führte näher aus, warum auch er nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens davon ausgehe, dass der Kläger und Frau W. eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 SGB II bilden würden. Mit Bescheid vom 3. März 2016 versagte der Beklagte dem Kläger die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab dem 1. November 2015, da er trotz der Aufforderungen vom 5. Januar 2016 und vom 12. Februar 2016 die angeforderten Unterlagen bezüglich des Einkommens und Vermögens der Bedarfsgemeinschaft und insbesondere von Frau W. nicht eingereicht habe und somit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Den Widerspruch des Klägers gegen den Aufhebungsbescheid vom 3. September 2015 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2016 zurück. In der Begründung hieß es, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger mit Frau W. in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II lebe, da er seit fast acht Jahren mit ihr in der gleichen Wohnung zusammenlebe und seit 2010 Vollmachten für mehrere Bankkonten eingeräumt bekommen habe. Die im Widerspruchsverfahren und den Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht dafür vorgebrachten Erklärungen seien nicht plausibel und könnten die Vermutung aus § 7 Abs. 3a Nr. 1 und Nr. 4 SGB II nicht erschüttern. Der Bewilligungsbescheid vom 23. Juni 2015 sei daher rechtswidrig, soweit darin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ohne Berücksichtigung von Frau W. als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zuerkannt worden seien, und deshalb nach §45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zurückzunehmen. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Angaben in seinem Antrag vom 15. Juni 2015 in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Die Bedarfsgemeinschaft sei mit Schreiben vom 5. Januar 2016 und 12. Februar 2016 aufgefordert worden, Unterlagen über die Einkommensverhältnisse von Frau W. beizubringen, um einen etwaigen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft feststellen zu können. Diese seien jedoch nicht vorgelegt worden. Am 7. April 2016 hat der Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben und sich weiter darauf berufen, dass keine Bedarfsgemeinschaft vorliege. Frau W. habe ihm im Jahr 2008 für ein Girokonto bei der S.-Bank eine Vollmacht erteilt, auf dem weder Einkünfte noch Geldwerte vorhanden gewesen seien, da sie das Konto zu diesem Zeitpunkt nicht mehr genutzt habe. Eine weitere Verfügungsbevollmächtigung bestehe nicht und habe auch nie bestanden. Außerdem übersandte der Kläger zwei „Bestätigungen“ von Frau W., dass diese sich seit etwa einem halben Jahr in einer Partnerschaft befinde. Daher könne der Vortrag der Beklagten, er lebe mit ihr wie ein Paar zusammen, nicht überzeugen. In der ersten Bestätigung vom 7. April 2016 hat Frau W. angegeben, dass ihr Partner dem Kläger bekannt sei, da er sich hin und wieder in ihrer Wohnung aufhalte. Zur Zeit befinde er sich im Urlaub, sie werde ihn aber nach seiner Rückkehr Ende April fragen, ob er ebenfalls bereit sei, sich schriftlich zu äußern. In der Bestätigung vom 19. Mai 2016 teilte Frau W. dann allerdings mit, sie möchte keine Angaben zu der Person machen, da ansonsten deren Persönlichkeitsrechte verletzt würden. Das Sozialgericht hat den Beklagten gebeten, zur Klärung der aktuellen Wohnsituation einen weiteren Hausbesuch durchzuführen. Nach zwei vergeblichen Versuchen wurde der Kläger schriftlich vom Außendienst eingeladen und sollte am 8. Mai 2017 im JC Altona-West vorsprechen. Dort erschien er in Begleitung von Frau W. und gab an, dass er vor einem Hausbesuch Rücksprache mit seinem Anwalt halten wolle und sich dann ggf. wieder melde. Erst auf Nachfrage des Gerichtes hat der Kläger mit Schreiben vom 2. August 2017 sein Einverständnis mit einem erneuten Hausbesuch erklärt, bei dem Frau W. jedoch dabei sein wolle. Da Frau W. Vorlaufzeit zur Terminplanung benötige, bitte er, von einer kurzfristigen Terminierung abzusehen. Letztlich hat der Hausbesuch am 23. Oktober 2017 stattgefunden. Dem Ergebnisbericht des Außendienstes ist zu entnehmen, dass sich im Zimmer des Klägers ein Tisch mit zwei Stühlen, ein großer Kleiderschrank und ein Schlafsofa mit einem bezogenen Kissen und einer Bettdecke befunden habe. Auf dem Teppichboden vor dem Sofa seien Druckstellen zu erkennen gewesen, welche auf einen regelmäßigen Gebrauch schließen ließen. Der Kleiderschrank habe zu 2/3 Herrensachen und im Übrigen die nicht benötigten Saisonkleidungsstücke von Frau W. enthalten. Das Wohnzimmer sei mit einem Essbereich, einer Sitzgruppe und einem TV-Gerät eingerichtet gewesen. Im WC hätte sich nur Herrenkosmetik befunden. In der Küche sei eine klare Trennung der Lebensmittel vorgefunden worden; in dem vom Kläger genutzten Fach im Kühlschrank hätten sich zu einem Großteil Lebensmittel befunden, welche in gleicher oder ähnlicher Form auch in den übrigen Fächern vorhanden gewesen seien. Auch Brot und Gemüse sei doppelt vorhanden und an unterschiedlichen Orten der Küche gelagert gewesen. Im Schlafzimmer der Klägerin habe ein Doppelbett mit einem Kissen und einer Decke, ein Kleiderschrank und eine Kommode mit einem TV-Gerät gestanden Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf das Protokoll des Besuchsdienstes vom 23. Oktober 2017 Bezug genommen. Zur weiteren Sachaufklärung hat das Sozialgericht den Kläger gebeten, dezidiert mitzuteilen, wovon er in den letzten beiden Jahren gelebt habe. Hierzu hat er vorgetragen, dass er Schulden gemacht habe, sich also Geld von Freunden und Verwandten geliehen habe, dass er zurückzahlen müsse. Teilweise sei die Unterstützung auch in Naturalien erfolgt, wenn kein Geld mehr für Lebensmittel vorhanden gewesen sei. Er habe dann zum Beispiel bei Freunden und Verwandten mitgegessen. Auch seine Miete habe er – soweit möglich – von dem geliehenen Geld gezahlt. Aufgrund der Situation auf dem H1 Wohnungsmarkt sei es ihm nicht möglich gewesen und auch weiter nicht möglich, seine Wohnverhältnisse zu ändern. Zum 25. Mai 2018 hat der Kläger eine Beschäftigung aufgenommen. Nach entsprechender Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. August 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 29. Februar 2016 habe. Das Gericht könne nach den vorliegenden Unterlagen nicht feststellen, ob er tatsächlich hilfebedürftig gewesen sei, da aufgrund der gesetzlichen Vermutungsregelung das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau W. anzunehmen sei. Insoweit werde auf die im Eilverfahren ergangenen Beschlüsse verwiesen. Auch habe der Beklagte die Leistungsgewährung ab dem 1. September 2015 rechtmäßig aufgehoben. Diesbezüglich hat sich das Sozialgericht den Ausführungen des Beklagten angeschlossen und gem. § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Ergänzend hat es lediglich darauf hingewiesen, dass die bloße Behauptung, dass Frau W. in einer möglichen anderen Partnerschaft lebe oder eine mögliche andere Partnerschaft eingegangen sei, nicht zu einer anderen Bewertung führe. Das Gericht habe dies nicht durch eine Zeugenvernehmung überprüfen können, da Frau W. darauf hingewiesen habe, dass der Name ihres vermeintlichen Partners nicht preisgegeben werden könne, weil andernfalls seine Persönlichkeitsrechte verletzt würden. Auch sei nicht schlüssig, dass der Kläger behaupte, er habe seit dem 1. September 2015, also nunmehr seit fast drei Jahren, Schulden machen müssen, ohne hierfür überprüfbare Zeugen zu benennen. Gegen den ihm am 5. September 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2. Oktober 2018 Berufung eingelegt. Er meint, die dort genannten Gründe seien nicht geeignet, eine Einstandsgemeinschaft zu begründen. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. August 2018 und den Aufhebungsbescheid vom 3. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist zunächst auf die aus seiner Sicht überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid. Entscheidend für die Frage des Bestehens einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft seien die Wohnverhältnisse, wie sie vom Außendienst am 14. Juli 2015 festgestellt worden seien, die Verfügungsbefugnis des Klägers über ein Konto seiner „Mitbewohnerin“ und „Vermieterin“ sowie der Umstand, dass der Kläger in den vergangenen Jahren ohne staatliche Fürsorgeleistungen ausgekommen sei. Der Vortrag, dass Frau W. lediglich vergessen habe, die Kontovollmacht löschen zu lassen, erscheine nicht glaubhaft. Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 6. März 2019 mitgeteilt, dass er, nachdem der Beklagte die Leistungen eingestellt habe, von Frau B. und Frau W. finanziell unterstützt worden sei. Frau B. habe ihm seit 2015 monatlich Geld zur Bestreitung des Lebensunterhaltes geliehen. Frau W. habe ihm ein Darlehen in der Form gewährt, dass sie die Miete gestundet habe, soweit er sie nicht habe tragen können. Zudem hätten ihn bei Bedarf weitere Freunde und Verwandte in Naturalien, z. B. in Form von Lebensmitteln, unterstützt. Dies sei jedoch nicht schriftlich fixiert worden und dem Kläger im Einzelnen nicht mehr erinnerlich. Dem Schreiben beigefügt war als Anlage 1 eine mit „An A1 geliehenes Geld von B.“ überschriebene Tabelle, in der vom 15. September 2015 bis zum 9. April 2018 einmal monatlich Beträge in unterschiedlicher Höhe genannt werden, die am Ende der Tabellenspalte auf 14.500 Euro aufsummiert sind sowie als Anlage 2 eine mit „Gesamtmiete beträgt Euro 504,50“ überschriebene Tabelle, die für die Monate September 2015 bis April 2018 die von „BA“ bezahlten Beträge sowie die offenen Mieten in Höhe von insgesamt 10.989,50 Euro auflistet. Am 26. Januar 2021 hat die Berichterstatterin die Beteiligten darauf hingewiesen, dass sich in den Akten kein Vermerk bzw. kein Schreiben bzgl. einer vor Erlass des hier angefochtenen Aufhebungsbescheides erfolgten Anhörung finde und den Beklagten gebeten, das Anhörungsschreiben und eine etwaige Stellungnahme des Klägers hierzu zu übersenden. Der Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 13. April 2021 ein an den Kläger gerichtetes Anhörungsschreiben vom 26. März 2021 übersandt. Bis zur mündlichen Verhandlung am 29. April 2021 hat der Kläger sich dazu nicht geäußert. Außerdem hat der Beklagte am 26. März 2021 ein Schreiben an Frau W. gesandt, in dem sie aufgefordert wurde, für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis zum 30. November 2015 Auskunft zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu geben. Auch dieses wurde bis zur mündlichen Verhandlung nicht beantwortet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten und der beigezogenen Prozessakte des Eilverfahrens (S 19 AS 4192/15 ER bzw. L 4 AS 29/16 B ER) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.