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Urteil

L 4 SO 18/21

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2022:0428.L4SO18.21.00
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Leitsätze
1. Der Kostenerstattungsanspruch des Krankenhauses als Nothelfer nach § 25 SGB 12 setzt einen Eilfall in zweifacher Hinsicht voraus: es muss ein unabwendbarer Bedarf bestehen, der ein sofortiges Einschreiten des Krankenhauses erforderlich macht und eine rechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers muss nicht zu erlangen sein.(Rn.25) 2. Des weiteren muss beim Betroffenen wegen des Nachrangs der Sozialhilfe eine Hilfebedürftigkeit bestanden haben. Dies ist bei fehlendem Krankenversicherungsschutz der Fall.(Rn.31) 3. Der Erstattungsanspruch setzt eine rechtzeitige Antragstellung i. S. von § 25 S. 2 SGB 12 voraus.(Rn.36)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Februar 2021 abgeändert und der Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 18. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2017 verurteilt, der Klägerin Aufwendungen für die Behandlung des Herrn A.K. vom 1. September 2016 bis zum 3. September 2016 in Höhe von 656,73 Euro zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Kostenerstattungsanspruch des Krankenhauses als Nothelfer nach § 25 SGB 12 setzt einen Eilfall in zweifacher Hinsicht voraus: es muss ein unabwendbarer Bedarf bestehen, der ein sofortiges Einschreiten des Krankenhauses erforderlich macht und eine rechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers muss nicht zu erlangen sein.(Rn.25) 2. Des weiteren muss beim Betroffenen wegen des Nachrangs der Sozialhilfe eine Hilfebedürftigkeit bestanden haben. Dies ist bei fehlendem Krankenversicherungsschutz der Fall.(Rn.31) 3. Der Erstattungsanspruch setzt eine rechtzeitige Antragstellung i. S. von § 25 S. 2 SGB 12 voraus.(Rn.36) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Februar 2021 abgeändert und der Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 18. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2017 verurteilt, der Klägerin Aufwendungen für die Behandlung des Herrn A.K. vom 1. September 2016 bis zum 3. September 2016 in Höhe von 656,73 Euro zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige insbesondere form- und fristgerecht erhobene (§ 151 SGG) Berufung ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 656,73 Euro, insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und waren entsprechend abzuändern. 1. Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs ist § 25 SGB XII. Danach hat eine Person einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen in gebotenem Umfang, wenn sie in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen der Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, wenn sie sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragt wird. a. Zuständiger Sozialhilfeträger war hier der Beklagte. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 1 Abs. 1 des schleswig-holsteinischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) vom 31. März 2015 sind örtliche Träger der Sozialhilfe die Kreise und kreisfreien Städte. Nach § 2 Abs. 1 AG-SGB XII sind diese sachlich zuständig für die Hilfen zur Gesundheit. Nach § 98 Abs. 2 SGB XII ist für stationäre Leistungen der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Der Patient hatte hier angegeben, sich in G. aufzuhalten, was im Bereich der Stadt N. liegt, die ihrerseits dem Kreis S. angehört. b. Zu Recht hat das Sozialgericht angenommen, dass es hinsichtlich des Zeitraums ab dem 2. September 2016 bereits an einem Eilfall im Sinne dieser Vorschrift fehlt. Ein Eilfall muss in zweifacher Hinsicht gegeben sein (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R m.w.N.; entsprechend bereits zur Vorgängervorschrift in § 121 BSHG BVerwG, Urteil vom 31.5.2011 – 5 C 20/00; vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 21.6.2012 – L 4 AY 4/11 m.w.N.). Zum einen muss beim Nothilfeempfänger ein unabwendbarer Bedarf bestehen, der ein sofortiges Einschreiten des Nothelfers erforderlich macht. Aus den Informationen über die Aufnahme des Patienten ergibt sich, dass hier eine medizinische Behandlung mit den Mitteln eines Krankenhauses umgehend nötig war (Schmerzen im rechten Unterbauch, Übelkeit. Zum anderen muss aber auch ein Eilfall im sozialhilferechtlichen Sinn vorliegen, was voraussetzt, dass eine rechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen ist. Verbleibt Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers, so liegt daher kein Eilfall vor. Ein Eilfall besteht ferner nur für den Zeitraum, in dem der Sozialhilfeträger nicht erreichbar ist oder der Nothelfer ohne Verletzung eigener Obliegenheiten davon ausgehen durfte, den Sozialhilfeträger nicht einschalten zu müssen (vgl. BSG, Urteil vom 23.8.2013 – B 8 SO 19/12 R und Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R). Dabei wird die Obliegenheit eines Krankenhauses, den Sozialhilfeträger zu unterrichten, regelmäßig dann ausgelöst, wenn der Patient einen Krankenversicherungsschutz nicht durch Vorlage einer Versichertenkarte nachweisen kann und sich auch ansonsten keine Umstände ergeben, aus denen die notwendige Kostensicherheit für das Krankenhaus hervorgeht (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R). Der Nothelferanspruch ist dann in seiner Dauer begrenzt auf die Zeit, in der der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Hilfefall erlangen kann, weil er nicht dienstbereit ist (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 30.3.2017 – L 4 SO 38/15 und Urteil vom 30.8.2018 – L 4 SO 41/17; BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R, Rn. 16). Hat der Sozialhilfeträger Kenntnis von dem Leistungsfall, so kann ein Anspruch des Nothelfers nicht mehr bestehen (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 24.6.2016 – L 4 SO 12/15 und Urteil vom 30.8.2018 – L 4 SO 41/17; BSG, Urteil vom 23.08.2013 – B 8 SO 19/12 R, Rn. 18; Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 13/12 R und Urteil vom 30.10.2013 – B 7 AY 2/12 R, Rn. 19). Der Mangel der Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe wird tatbestandlich von § 25 Satz 1 SGB XII vorausgesetzt, weil mit der Kenntnis im Sinne des § 18 SGB XII bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch nach dem SGB XII die Sozialhilfe „einsetzt“ und ein Anspruch der in Not geratenen Person entsteht. Damit scheidet ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch des Nothelfers aus, denn eine Mehrheit von Ansprüchen für denselben Bedarf bzw. denselben Zeitabschnitt ist ausgeschlossen (LSG Hamburg, Urteil vom 24.6.2016 – L 4 SO 12/15 und Urteil vom 30.8.2018 – L 4 SO 41/17). Eine über den Zeitpunkt des Einsetzens der Sozialhilfe hinausgehende Schutzbedürftigkeit des Nothelfers hat der Gesetzgeber nicht gesehen, selbst wenn der Nothelfer die Kosten nicht erstattet erhält, weil der Leistungsberechtigte die Leistung nicht in Anspruch nimmt. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I, S. 1088) ist der Vorschlag des Gesundheitsausschusses, der Vorgängerregelung des § 121 BSHG den Satz „Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten sind die Aufwendungen auch für den Zeitraum bis zur Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfe zu erstatten; die Zustimmung wird vermutet, wenn der Leistungsberechtigte die Leistung vor der Entscheidung nicht selbst bei dem zuständigen Träger der Sozialhilfe in Anspruch nimmt“ (BT-Drs. 13/3904, S. 22 und 48) nicht umgesetzt worden. Gemessen an diesen Maßstäben kann ein Eilfall nur für den 1. September 2016 angenommen werden. An diesem Tag wurde der Patient um 22:00 Uhr und damit außerhalb der Dienstbereitschaft des Sozialhilfeträgers aufgenommen. Aufgrund der Angaben im Dringlichkeitsattest steht außer Frage, dass der Patient der sofortigen Behandlung bedurfte. Der Eilfall endete jedoch mit Beginn der Dienstbereitschaft am 2. September 2016, da ab diesem Zeitpunkt eine Unterrichtung des Sozialhilfeträgers möglich war und um 11:03 Uhr auch erfolgte. c. Der Anspruch nach § 25 SGB XII setzt zudem das Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs des Betroffenen, insbesondere die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII, voraus. Wegen des Nachrangs der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII liegt Hilfebedürftigkeit nicht vor, wenn der Betroffene eine Krankenversicherung in Anspruch nehmen kann. Dabei ist zu beachten, dass im Grundsatz nur bereite Mittel die Bedürftigkeit beseitigen (vgl. BSG, Urteil vom 29.9.2009 – B 8 SO 23/08 R, Rn. 20). Die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Nothelfer (BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R, Rn. 17) und zwar selbst dann, wenn der Sozialhilfeträger den Sachverhalt nicht in hinreichender Weise aufklärt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.12.1996 – 5 B 202/95). Im Übrigen bestehen sowohl für den Nothelfer wie auch für den Sozialhilfeträger Ermittlungspflichten, für deren Abgrenzung wie für die Abgrenzung der Ansprüche von Nothelfer und Hilfebedürftigem die Kenntnis des Sozialhilfeträgers der entscheidende Aspekt ist. Schon nach den Vorschriften des SGB V obliegt es dem Krankenhaus bei Aufnahme eines Patienten, nicht nur die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung selbst festzustellen, sondern sich auch über den Krankenversicherungsstatus des Patienten, kurz über die Finanzierung der Behandlung, Sicherheit zu verschaffen. Kommt es zu dem Schluss, dass die Kostentragung durch eine Krankenversicherung zweifelhaft ist, obliegt es ihm, den Sozialhilfeträger entsprechend zu informieren (BSG, Urteil vom 23.8.2013 – B 8 SO 19/12 R, Rn. 20 ff.). Verschafft aber das Krankenhaus dem Sozialhilfeträger die Kenntnis vom Eilfall, obliegt dem Sozialhilfeträger – nicht anders als im Falle der Vermittlung der Kenntnis durch den Hilfebedürftigen selbst – die weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R, Rn. 17; Urteil vom 23.8.2013 – B 8 SO 19/12 R, Rn. 24). Kommt der Sozialhilfeträger seiner Ermittlungspflicht nur unzureichend nach, muss er dies im Rahmen der Beweiswürdigung unter Umständen gegen sich gelten lassen. Es bleibt dem Tatsachengericht im Rahmen seiner freien richterlichen Beweiswürdigung überlassen, je nach den Besonderheiten des maßgebenden Einzelfalls schon einzelne Beweisanzeichen, im Extremfall ein Indiz ausreichen zu lassen für die Feststellung einer Tatsache oder der daraus abgeleiteten Bejahung der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (vgl. dazu BSG Urteil vom 27.05.1997, 2 RU 38/96, juris Rn. 23, 24). Im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung gelangt der Senat unter Berücksichtigung der soeben dargelegten Maßstäbe hier zu der Überzeugung, dass der Patient hilfebedürftig war. Auch wenn der Patient kein Ausweisdokument vorgelegt hat, besteht doch angesichts der übereinstimmenden Unterschriften bei der Selbstentlassung aus dem Krankenhaus und auf dem Antrag auf Taschengeld kein Zweifel, dass es sich bei dem Patienten um die gleiche Person handelt, die wenige Wochen später in der JVA N1 inhaftiert war. Ferner ist der Patient bei späteren Klinikaufenthalten im Oktober 2017 und im Januar 2018 vom dortigen Personal ohne Zweifel als mit der im September 2016 behandelten Person identisch erkannt worden. Der Patient hat wiederholt angegeben, obdachlos gewesen zu sein und vom Flaschensammeln zu leben. Dies wird gestützt die dokumentierten Hintergründe der Krankenhausbehandlungen im Oktober 2017 und Januar 2018, die auf einen Alkoholabusus mit erheblichen Folgen (Desorientierung, Sturz) sowie einen Aufenthalt im Bahnhofsbereich schließen lassen. Gewichtige Indizien für das Fehlen ausreichender eigener finanzieller Mittel sind ferner die in der JVA hinterlegten Angaben sowie der Umstand, dass die Festnahme in einer Einrichtung der Wohnungslosenhilfe, der Tagesaufenthaltsstätte N., erfolgte. Anhaltspunkte dafür, dass der Patient krankenversichert war, bestehen nicht. Die Anfrage bei der p. Nationalen Krankenkasse hat ergeben, dass dort keine Versicherung für den Patienten – der mit Name, Geburtsdatum und Anschrift in P. beschrieben war – besteht. Anhaltspunkte dafür, dass der Patient bei einer deutschen Krankenkasse krankenversichert war, finden sich nicht. Eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach § 5 Abs. 11 Satz 2 SGB V (auch in der 2016 gültigen Fassung) werden von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nicht erfasst, wenn die Voraussetzung der Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) ist. § 4 FreizügG/EU knüpft das Recht auf Einreise und Aufenthalt für nicht erwerbstätige Unionsbürger nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU an das Bestehen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, der als eine andere Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V gewertet wird (vgl. Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand Mai 2016, § 5 Rn. 477a; BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R, Rn. 21). Das bedeutet, dass die Krankenversicherungspflicht letztlich davon abhängig ist, ob der Betroffene als nicht erwerbstätiger Unionsbürger nach § 4 FreizügG/EU eingereist ist oder ob er sich auf ein anderes Freizügigkeitsrecht berufen kann (Arbeitnehmer, Berufsausbildung, Arbeitssuche etc.). Im ersten Fall müsste dann eine Krankenversicherung in P. bestanden haben, die hier gerade nicht vorlag. Im zweiten Fall könnte eine Pflichtversicherung bestehen. Es ist aber nicht erkennbar, dass sich der Patient auf ein Freizügigkeitsrecht berufen könnte. Er hat seinen eigenen Angaben nach in den letzten sechs Monaten vom Pfandflaschensammeln gelebt, war danach weder erwerbstätig noch arbeitssuchend. d. Die Vorschrift des § 23 Abs. 3 SGB XII in der vom 29. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung vom 22. Dezember 2016 (a.F.) steht einer Leistungspflicht des Beklagten entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass der Patient nach Deutschland eingereist ist, um Sozialhilfe zu erlangen (was nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB XII a.F. zum Leistungsausschluss führen würde) liegen nicht vor. Dem steht schon entgegen, dass er bei den Sozialhilfeträgern unbekannt ist, also offenbar keine Leistungen beantragt hat. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII a.F. erhalten Ausländer keine Leistungen nach Absatz 1 (Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit …), wenn sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Ob der Patient hier ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche hat oder ob er über gar kein Aufenthaltsrecht verfügt, kann dahin gestellt bleiben. Denn bei Notwendigkeit einer – wie hier – unaufschiebbaren Krankenbehandlung war Hilfe bei Krankheit nach § 48 S. 1 SGB XII auf der Grundlage von § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII a.F. unter Härtefallgesichtspunkten zu gewähren. e. Die Klägerin hat die Erstattung ihrer Aufwendungen rechtzeitig im Sinne von § 25 Satz 2 SGB XII beantragt. Der Kostenübernahmeantrag wurde mit der Information über die Behandlung bereits am 2. September 2016 gestellt. f. Besteht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. § 25 SGB XII demnach (nur) für den Aufnahmetag, so kann die Klägerin die Hälfte ihrer Kosten erstattet verlangen. Bei einer Abrechnung nach Fallpauschalen ist die Vergütung tagesbezogen aufzuteilen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R). Der Patient ist am 1. September 2016 aufgenommen und am 2. September 2016 wieder entlassen worden. Nach § 1 Abs. 7 der Fallpauschalenvereinbarung (sowohl der aktuellen als auch der für 2016) zählt bei der Berechnung der Verweildauer zwar der Aufnahmetag, nicht aber der Entlassungstag. Diese Berechnung der Behandlungsdauer legt der Senat auch im Rahmen des Anspruchs nach § 25 SGB XII zugrunde, sodass hier insgesamt von zwei Tagen Behandlung auszugehen ist, von denen einer dem Nothelfer zuzuordnen ist, die übrigen nicht. Eine kleinteiligere Differenzierung als tagesbezogen kommt nicht Betracht. Zweifel an der Richtigkeit bzw. Berechtigung der geltend gemachten Kosten sind weder vom Beklagten vorgetragen worden noch sonst erkennbar. 2. Eine andere gesetzliche Grundlage für das Begehren der Klägerin kommt nicht in Betracht. § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII steht einer Übertragung, Abtretung oder Verpfändung des Rechts des Patienten auf oder an die Klägerin entgegen. Eine Befugnis der Krankenhäuser als Leistungserbringer, das fremde Recht des Patienten geltend zu machen (etwa im Sinne einer mit § 5 Abs. 3 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch vergleichbaren Regelung), ist nicht geregelt. Eine Abtretung des Anspruches des Patienten gegen den Beklagte ist im Übrigen weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Klägerin kann den Anspruch des Patienten auch nicht im Wege der Prozessstandschaft für diesen geltend machen. Denn eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt grundsätzlich voraus, dass das geltend gemachte Recht übertragbar ist – was hier entsprechend den obigen Ausführungen gerade nicht der Fall ist (ausführlich zur Frage der Prozessstandschaft bei Nothelferfällen LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.4.2021 – L 12 SO 61/21, juris, Rn. 45) Andere Aufwendungsersatzansprüche, insbesondere aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag, scheiden als Anspruchsgrundlage ebenfalls aus. § 25 SGB XII stellt insoweit eine abschließende Regelung dar, die den Rückgriff auf die Grundsätze der Regelungen der §§ 677 ff. Bürgerliches Gesetzbuch ausschließt (LSG Hamburg, Urteil vom 30.3.2017 – L 4 SO 38/15 und LSG Hamburg, Urteil vom 30.8.2018 – L 4 SO 41/17; BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 13/12 R, Rn. 22). Da § 25 SGB XII die Ansprüche des Nothelfers abschließend regeln soll, kommt auch ein Rückgriff auf das staatshaftungsrechtliche Institut des enteignenden Eingriffes nicht in Betracht (LSG Hamburg, Urteil vom 30.8.2018 – L 4 SO 41/17). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache. Der Nothelfer gehört zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 8 SO 13/12 R). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Erstattung in Höhe von 1.313,45 Euro für die Krankenhausbehandlung eines Patienten im Zeitraum vom 1. bis zum 3. September 2016. Am 1. September 2016, einem Donnerstag, um 22:00 Uhr stellte sich ein Mann, der angab, der am xxxxx 1972 geborene p. Staatsangehörige A.K. zu sein, in der Zentralen Notaufnahme des Krankenhauses Asklepios-Klinik Nord der Klägerin vor. Laut Arztbrief vom 3. September 2016 gab der Patient bei seiner Aufnahme Schmerzen im rechten Unterbauch und Übelkeit an. Zur weiteren Diagnostik wurde er stationär aufgenommen. Noch in der Nacht wurde eine Urinprobe genommen und im Labor ausgewertet. Am 2. September fand dann eine Computertomographie des Abdomens statt. Am 3. September 2016 wurde der Patient auf eigenen Wunsch und gegen ärztlichen Rat entlassen. Die Klägerin wandte sich mit Fax vom 2. September 2016, 11:03 Uhr, an das Sozialamt der im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelegenen Stadt N., informierte diese über die Behandlung des Patienten und beantragte die Kostenübernahme. Auf dem Antragsschreiben ist handschriftlich vermerkt, der Patient habe angegeben, er lebe seit sechs Monaten in G., einem Stadtteil von N., als Obdachloser von Flaschenpfand, Papiere seien ihm gestohlen worden, er sei nicht krankenversichert. Weiter lag dem Schreiben eine Bestätigung der Klinik vom 1. September 20216 darüber bei, dass die sofortige stationäre Krankenhausbehandlung dringend geboten und eine Zurückweisung ohne Gefahr für Leben und Gesundheit nicht möglich gewesen sei, sowie eine sogenannte Mittellosigkeitserklärung des Patienten vom 1. September 2016, der zufolge es ihm aufgrund seiner Mittellosigkeit nicht möglich sei, die entstehenden Krankenhausbehandlungskosten zu bezahlen, er keinerlei Krankenversicherungsansprüche habe und einen Antrag auf Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger stelle. Mit Rechnung vom 7. September 2016 stellte die Klägerin dem Patienten für die Behandlung vom 1. bis zum 3. September 2021 Kosten in Höhe von 1.313,45 Euro in Rechnung. Am 12. Oktober 2016 stellte ein A.K., geboren xxxxx 1972, bei der Stadt N. einen Antrag auf Zahlung eines angemessenen Barbetrages (Taschengeld) ab dem Monat Oktober 2016. Zur Begründung gab er an, dass er sich seit dem 11. Oktober 2016 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) N1 befinde. Er sei zuletzt ohne festen Wohnsitz gewesen, die Festnahme sei in der TAS (Tagesaufenthaltsstätte) N. erfolgt. Die Vollzugsabteilung 125 der JVA N1 gab am 12. Oktober 2016 an, dass die bei Herrn K. vorhandenen Gelder 2,28 Euro betrugen. Der Beklagte forderte daraufhin mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 unter Fristsetzung bis zum 28. Oktober 2016 verschiedene Unterlagen von Herrn K. an, unter anderem eine Ausweiskopie, ein ausgefülltes Antragsformular Sozialhilfe, eine Vermögenserklärung sowie Nachweise über Einkommen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 bat die Klägerin den Beklagten um Sachstandsmitteilung. Sie übersandte dem Beklagten eine Kopie der Nachricht der P. Nationalen Krankenkasse vom 11. Oktober 2016, aus der hervorging, dass Herr A.K., geboren xxxxx 1972, in P. im angefragten Zeitraum nicht krankenversichert gewesen sei. Mit Bescheid vom 18. November 2016 lehnte die Stadt N. im Namen und im Auftrag des Beklagten die von der Klägerin beantragte Kostenübernahme ab. Zur Begründung führte sie aus, der Antrag werde als Antrag des Nothelfers auf Aufwendungsersatz gem. § 25 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewertet. Vor einer Kostenübernahmeerklärung sei zu prüfen, ob überhaupt ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen bestehe. Es sei Verpflichtung des Nothelfers, zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen und Tatsachen zu benennen, die eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers wahrscheinlich machten. Die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts gehe zu Lasten des Nothelfers. Entsprechende Tatsachen habe die Klägerin bisher nicht benannt. Ungeachtet dessen sei Herrn K. ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII zugesandt worden sei, dieser habe allerdings keinen Gebrauch von der Antragstellung gemacht. Leistungen nach dem SGB XII seien gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger, insbesondere der Krankenversicherung, nachrangig. Vor diesem Hintergrund müsse der Antrag der Klägerin abgelehnt werden. Mit Bescheid vom 21. November 2016 lehnte die Stadt N. im Namen und im Auftrag des Beklagten den Antrag des Herrn K. auf Taschengeld wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Der an die JVA N1 gerichtete Bescheid kam am 28. November 2016 mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt“ zurück. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 22. November 2016 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 18. November 2016 ein. Zur Begründung führte sie aus, dass es nach dem Ende des Eilfalls dem Sozialhilfeträger obliege, die Tatsachen weiter aufzuklären. Die Klinik habe jedenfalls mit dem Aufnahmebogen sowie der Mittellosigkeitserklärung und der Information der p.n Krankenkasse alle zur Prüfung der Bedürftigkeit relevanten Tatsachen übermittelt. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass der Patient in Deutschland je krankenversichert gewesen sei. Entscheidend für den Nachrang der Sozialhilfe sei zudem nicht das Bestehen anderer Leistungsansprüche, sondern erst der Erhalt dieser anderen Leistungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2017 (im Antrag der Klägerin und im Tenor irrtümlich als „Widerspruchsbescheid vom 7. März 2017“ – dem Zustelldatum – bezeichnet) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, die Aufnahme von Herrn K. in der Klinik der Klägerin sei weder angezeigt, noch sei ein Erstattungsanspruch gem. § 25 SGB XII angemeldet worden. Die Übernahme der Krankenhauskosten sei nicht von der Klinik, sondern vom Prozessbevollmächtigen der Klägerin in Vertretung von Herrn K. beantragt worden. Die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch der Klägerin gem. § 25 SGB XII lägen nicht vor, denn die Hilfebedürftigkeit von Herrn K. habe nicht festgestellt werden können. Ergänzend sei bisher nicht geklärt, wo Herr K. krankenversichert sei. Nach der Auskunft der p. nationalen Krankenkasse habe keine Krankenversicherung in P. bestanden. Es sei aber nicht geklärt, ob ein vorrangiger Anspruch gegen eine Krankenversicherung bestehe. Der Nothelfer trage die Beweislast, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 25 SGB XII vorlägen. Am 21. März 2017 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs der Klägerin vorlägen. Ein Eilfall sei gegeben und eine sofortige stationäre Versorgung medizinisch unabdingbar geboten gewesen. Wenn der Beklagte darauf abstelle, dass die Bedürftigkeit vorliegend nicht festgestellt werden habe können, sei ihm entgegenzuhalten, dass der Patient sich in der Klinik schriftlich mittellos erklärt und angegeben habe, seit sechs Monaten als Obdachloser im Bereich des Bahnhofs G. in N. von Flaschenpfand zu leben. Auch eine Versicherung in P. habe nicht bestanden. Es werde auf die Anfrage an die P. Nationale Krankenkasse vom 26. September 2016 und die Antwort vom 11. Oktober 2016 verwiesen, hiermit dürfte auch die Identität des Patienten geklärt sein. Ein Anspruch auf Krankenversicherung in Deutschland sei nicht gegeben. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Patient in Deutschland jemals krankenversichert gewesen sei. Das Sozialgericht hat versucht, eine Meldeadresse des Herrn K. zu ermitteln, jedoch ohne Erfolg. Nach Einholung des Einverständnisses der Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hat das Sozialgericht die Klage durch Urteil vom 19. Februar 2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Beklagten. Als Anspruchsgrundlage komme allein § 25 SGB XII in Betracht. Dessen Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt. Für die Zeit ab dem 2. September 2016 liege bereits kein Eilfall vor. Zwar stehe aufgrund der angegebenen Unterbauchschmerzen und Übelkeit außer Frage, dass der Patient bei seiner Aufnahme in die Klinik umgehend mit Mitteln eines Krankenhauses habe behandelt werden müssen. Doch für die Zeit ab dem 2. September 2016 fehle es an dem sozialhilferechtlichen Moment eines Eilfalls, denn ab dem Morgen dieses Tages, eines Freitags, sei der Sozialhilfeträger dienstbereit gewesen, sodass er hätte unterrichtet werden können, wodurch ein Anspruch des Patienten selbst begründet werde, welcher zugleich den Nothelferanspruch ausschließe. Für den 1. September 2016 sei, da die Aufnahme des Patienten erst um 22 Uhr und damit außerhalb der Dienstbereitschaft des Sozialhilfeträgers erfolgt sei, ein Eilfall anzunehmen. Dennoch bestehe auch für diesen Tag kein Anspruch der Klägerin. Ein Nothelferanspruch bestehe nur dann, wenn der Sozialhilfeträger die Kosten der gewährten Hilfe hätte tragen müssen, wäre ihm der Hilfebedarf rechtzeitig bekannt geworden. Dies setze Hilfebedürftigkeit des Patienten voraus, die sich hier nicht zur Überzeugung der Kammer habe feststellen lassen. Die diesbezüglichen Angaben des Patienten gegenüber dem Krankenhauspersonal seien nicht ausreichend. Es könne nicht einmal mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es sich bei der behandelten Person überhaupt um den am xxxxx 1972 geborenen p.n Staatsangehörigen A.K. gehandelt habe, als der der Patient sich ausgegeben habe. Es liege kein Identitätsdokument vor. Es gebe auch kein Foto, das den Patienten während des Krankenhausaufenthaltes abbilde. Die Klägerin verweise zwar auf einen Aufnahmebogen, dieser liege jedoch nicht vor. Es seien lediglich die handschriftlichen Anmerkungen auf dem Kostenübernahmeantrag vom 2. September 2016 vorhanden. Auch die Stellungnahme der P. Nationalen Krankenkasse kläre die Identität des Patienten nicht auf. Dort werde bestätigt, dass ein A. K. in P. nicht krankenversichert sei. Unklar bleibe aber, ob es sich bei dem Patienten um Herrn A.K. gehandelt habe. Ferner kläre auch der Verwaltungsvorgang bezüglich des Antrags auf Taschengeld die Identität nicht ausreichend. Zum einen seien auf die Anforderung des Beklagten keine weiteren Unterlagen zur Prüfung eingereicht worden, zum anderen beantworte auch dieser Vorgang nicht die Frage, ob es sich bei dem Patienten um Herrn A.K. gehandelt habe. Die Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen gehe zu Lasten der Klägerin. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23. Februar 2021 zugestellt worden. Am 26. Februar 2021 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Zur Begründung beruft sie sich auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen und führt ferner aus, der Aufnahmebogen, den das Sozialgericht vermisst habe, habe jedenfalls dem Sozialamt N. vorgelegen. Mit Schreiben an die Stadt N. vom 24. Oktober 2016 habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dargelegt, er gehe davon aus, dass dieser u.a. der Aufnahmebogen vorliege. Dem sei nicht widersprochen worden. Die Identität des Patienten sei hinreichend geklärt. In der Anfrage an die P. Krankenkasse sei die vom Patienten angegebene Adresse in P. mitgeteilt worden. Anlässlich einer späteren Behandlung habe der Patient in der Klinik noch eine Bescheinigung über den Verlust seines Ausweises vorgelegt. Wenn der Patient in der JVA N1 gewesen sei, habe spätestens dann mithilfe der JVA die Identität geklärt werden können und müssen. Anhand der Unterschriften auf dem Taschengeldantrag und der Mittellosigkeitserklärung in der Klinik hätte eine Personenübereinstimmung festgestellt werden können. Soweit das Sozialgericht moniere, es seien lediglich die Angaben des Patienten gegenüber dem Krankenhaus bezüglich seiner Mittellosigkeit angeführt worden, stelle sich die Frage, was denn stattdessen gefordert werde. Der Berufungsschrift ist ein Aufnahmebogen mit Datum 2. September 2016 beigefügt gewesen. Auf diesem ist eine Anschrift in P. angegeben, ferner findet sich dort die Angabe, der Ausweis sei gestohlen. Zu der Frage, wo der Patient sich seit wann aufhalte, ist dort ausgeführt „obdachlos“ „6 Monate“ und „G.“, zu der Frage, wovon er lebe „Pfand sammeln“. Der Aufnahmebogen ist vom Patienten nicht unterschrieben worden. Er enthält den Hinweis „aufgenommen durch Mühlhausen 02.09.16“. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgericht Hamburg vom 19. Februar 2021 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die Kosten für die Behandlung des Herren A.K. im Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 3. September 2016 in Höhe von 1.313,45 Euro zu erstatten Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Eine Anfrage des Senats nach einer Gefangenenakte bei der JVA N1 ist erfolglos geblieben. Von dort ist eine Austrittsmitteilung übersandt worden, wonach der Patient am 22. November 2016 aus der JVA N1 ausgetreten sei. Als Austrittsadresse wird die JVA Neubrandenburg angegeben, diese ist Ende 2018 aufgelöst worden. Auf Anforderung des Senats hat die Klägerin Berichte über weitere Behandlungen des Herrn K. vorgelegt: - Am 20. Oktober 2017 wurde der Patient mit dem Rettungswagen in die Klinik eingeliefert. Passanten hätten ihn am U-Bahnhof alkoholisiert und desorientiert aufgefunden. Nach Ausnüchterung habe er am nächsten Morgen wieder entlassen werden können. - Am 7. Januar 2018 wurde der Patient ambulant behandelt. Er sei mit dem Rettungswagen eingeliefert worden, da er in alkoholisiertem Zustand gestürzt sei. Der Patient sei ohne festen Wohnsitz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte und die beigezogenen Akten.