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Urteil

L 4 SO 20/23 D

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2024:0307.L4SO20.23D.00
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Leitsätze
1. Der Erstattungsanspruch des Krankenhauses als sog. Nothelfer gegenüber dem Leistungsträger des SGB 12 bzw. des AsylbLG setzt beim Nothilfeempfänger einen unabweisbaren Bedarf voraus, der ein sofortiges Einschreiten des Nothelfers erforderlich macht.(Rn.45) 2. Weitere Voraussetzung nach beiden gesetzlichen Vorschriften ist die Hilfebedürftigkeit des Nothilfeempfängers. Für deren Vorliegen trägt der Nothelfer die Beweislast.(Rn.51) 3. Verfügt der Nothilfeempfänger nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen, §§ 19 Abs. 3 i. V. m. §§ 82, 85, 90 SGB 12 bzw. § 7 AsylblG, so steht dem Krankenhaus Aufwendungsersatz für die stationäre Behandlung des Nothilfeempfängers gegenüber dem Leistungsträger des SGB 12 bzw. des AsylbLG zu, wenn er die Erstattung seiner Aufwendungen rechtzeitig i. S. von § 25 S. 2 SGB 12 bzw. § 6a S. 2 AsylbLG beantragt hat.(Rn.58)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 9. März 2023 abgeändert und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 2. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2017 sowie des Bescheides vom 8. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2017 verurteilt, der Klägerin Aufwendungen für die Behandlung des Herrn R. am 7. und 8. Januar 2017 in Höhe von 1.193,68 Euro sowie vom 9. April 2017 in Höhe von 711,32 Euro zu erstatten. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren zu 28% und für das zweitinstanzliche Verfahren zur Gänze. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erstattungsanspruch des Krankenhauses als sog. Nothelfer gegenüber dem Leistungsträger des SGB 12 bzw. des AsylbLG setzt beim Nothilfeempfänger einen unabweisbaren Bedarf voraus, der ein sofortiges Einschreiten des Nothelfers erforderlich macht.(Rn.45) 2. Weitere Voraussetzung nach beiden gesetzlichen Vorschriften ist die Hilfebedürftigkeit des Nothilfeempfängers. Für deren Vorliegen trägt der Nothelfer die Beweislast.(Rn.51) 3. Verfügt der Nothilfeempfänger nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen, §§ 19 Abs. 3 i. V. m. §§ 82, 85, 90 SGB 12 bzw. § 7 AsylblG, so steht dem Krankenhaus Aufwendungsersatz für die stationäre Behandlung des Nothilfeempfängers gegenüber dem Leistungsträger des SGB 12 bzw. des AsylbLG zu, wenn er die Erstattung seiner Aufwendungen rechtzeitig i. S. von § 25 S. 2 SGB 12 bzw. § 6a S. 2 AsylbLG beantragt hat.(Rn.58) Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 9. März 2023 abgeändert und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 2. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2017 sowie des Bescheides vom 8. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2017 verurteilt, der Klägerin Aufwendungen für die Behandlung des Herrn R. am 7. und 8. Januar 2017 in Höhe von 1.193,68 Euro sowie vom 9. April 2017 in Höhe von 711,32 Euro zu erstatten. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren zu 28% und für das zweitinstanzliche Verfahren zur Gänze. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. Sowohl der Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2017 (RA 5-GS-244/17) als auch der Bescheid vom 8. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2017 (RA 5-GS-292/17) sind teilweise rechtswidrig. Die Klägerin hat, wie von ihr mit der Berufung nur noch begehrt, einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten für die stattgefundenen stationären Krankenhausbehandlungen des Patienten für die Zeiten vom 7. Januar bis zum 8. Januar 2017 (erste Behandlung) sowie für den 9. April 2017 (zweite Behandlung). 1. Ob sich die Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Behandlungskosten (jeweils) in § 25 SGB XII oder aber in § 6a AsylbLG findet, kann dahingestellt bleiben. Nach beiden Vorschriften hat eine Person Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen in gebotenem Umfang, wenn sie in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen der Sozialhilfe – bzw. nach den §§ 3, 4 und 6 AsylbLG – nicht zu erbringen gewesen wären, wenn sie sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Sozialhilfeträger – bzw. dem Träger des AsylbLG – beantragt wird. Die Vorschriften unterscheiden sich also lediglich hinsichtlich der Leistungsberechtigung des Hilfebedürftigen, die in dem einen Fall aus dem SGB XII, im anderen aus dem AsylbLG folgen muss. Es muss demnach nicht entschieden werden, ob der Patient in den Behandlungszeiträumen leistungsberechtigt nach dem AsylbLG war. Es liegen allerdings nach Auswertung der Ausländerakte Anhaltspunkte dafür vor, dass er während beider Behandlungen vollziehbar ausreisepflichtig war (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG). Voranzustellen ist dabei, dass der Senat nach Auswertung aller vorliegenden Akten keine durchgreifenden Zweifel hat, dass bei den hier streitigen zwei Krankenhausaufenthalten ein und dieselbe Person behandelt wurde und dass es sich dabei um den Herrn R. handelte. Dafür spricht zunächst ein Vergleich der Fotos aus der Krankenakte einerseits und der beigezogenen Ausländerakte andererseits. Überdies gleichen sich sowohl die Angaben, die der Patient bei allen bekannten Krankenhausaufenthalten über seine persönlichen Verhältnisse gemacht hat, als auch die jeweils erhobenen Befunde, die im Übrigen, wie der Spritzenabszess, einen Bezug zu der zugrunde liegenden Heroinabhängigkeit haben, wie sie sich auch aus der Ausländerakte ergibt. Auch hat das Krankenhauspersonal den Patienten nach einem vorherigen Aufenthalt im Jahr 2016 offenbar wiedererkannt, weshalb die Klägerin das seinerzeit gefertigte Foto mit den weiteren Unterlagen bei der Meldung des Erstattungsanspruchs im Januar 2017 an die Beklagte übersandte. Dass der Patient zu keiner Zeit ein Ausweisdokument vorgelegt hat, ist bei dieser Sachlage unerheblich. Da der Patient nach einer bereits im Jahr 2003 erfolgten Abschiebung, der eine Ablehnung seines Asyl- und Folgeasylantrags vorausgegangen war, trotz einer bis zum 31. Mai 2014 befristeten Wiedereinreisesperre bereits am 1. Oktober 2013 wieder in das Bundesgebiet eingereist war, läge eine nach § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz vollziehbare Ausreisepflicht aufgrund unerlaubter Einreise vor. Eine andere gesetzliche Grundlage für das Begehren der Klägerin kommt neben § 25 SGB XII und § 6a AsylbLG nicht in Betracht (vgl. dazu im Einzelnen das Urteil des Senats vom 28.4.2022 – L 4 SO 18/21). 2. Die Beklagte war auch sachlich und örtlich zuständiger Träger sowohl der Sozialhilfe (vgl. §§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 SGB XII) als auch des AsylbLG (vgl. § 10a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 AsylbLG), da sich der Patient in H. jedenfalls tatsächlich aufgehalten hat und ein Eilfall vorlag (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R). 3. In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt der Anspruch sowohl nach § 25 SGB XII als auch nach § 6a AsylbLG zunächst als bedarfsbezogenes Moment die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst voraus (BSG, Urteil vom 13.7.2023 – B 8 SO 11/22 R –, m.w.N.). Beim Nothilfeempfänger muss ein unabwendbarer Bedarf bestehen, der ein sofortiges Einschreiten des Nothelfers erforderlich macht. Diese Voraussetzung ist in Bezug auf beide in Streit stehenden Behandlungen erfüllt. Aus den Informationen über die Aufnahme des Patienten ergibt sich, dass hier eine medizinische Behandlung mit den Mitteln eines Krankenhauses umgehend nötig war. Es lag bei der ersten Behandlung ein akuter Defekt der Magenschleimhaut mit Übelkeit, Erbrechen und Fieber bei Heroinabusus vor; es erfolgte deshalb eine notfallmäßige Operation. Bei der zweiten Behandlung wurde der Patient mit einem Leistenabszess beidseits bei Selbstinjektion aufgenommen; es fanden sich Abszesse in beiden Leisten, die große Vene im Bereich des rechten Oberschenkels dabei teilthrombosiert. Es erfolgte ein operativer Einschnitt an beiden Leisten. Der Erstattungsanspruch des Nothelfers setzt zudem als sozialhilferechtliches Moment voraus, dass bei rechtzeitiger Kenntnis des Sozialhilfeträgers Leistungen erbracht worden wären (BSG, Urteil vom 23.8.2013 – B 8 SO 19/12 R – und vom 13.7.2023, a.a.O.). § 25 Satz 1 SGB XII setzt die Unkenntnis des Sozialhilfeträgers tatbestandlich voraus. Zwischen dem Anspruch des Nothelfers und dem des Hilfebedürftigen besteht ein Exklusivitätsverhältnis: Sobald der Sozialhilfeträger Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit hat, setzt nach § 18 SGB XII der Anspruch des Hilfebedürftigen ein, der dann den Anspruch des Nothelfers ausschließt. Die Kenntnis bildet somit die Zäsur für die unterschiedlichen Ansprüche. Der Nothelferanspruch ist in seiner Dauer begrenzt auf die Zeit, in der der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Hilfefall erlangen kann, weil er nicht dienstbereit ist (vgl. Urteil des Senats vom 30.3.2017 – L 4 SO 38/15 – und vom 30.8.2018 – L 4 SO 41/17; BSG, Urteil vom 18.11.2014, a.a.O.). Hat der Sozialhilfeträger Kenntnis vom Leistungsfall, so kann ein Anspruch des Nothelfers nicht mehr bestehen (vgl. Urteil des Senats vom 24.6.2016 – L 4 SO 12/15 – und vom 30.8.2018, a.a.O.; BSG, Urteil vom 23.8.2013, a.a.O., Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 13/12 R – und Urteil vom 30.10.2013 – B 7 AY 2/12 R). Die Voraussetzung eines sozialhilferechtlichen Eilfalles liegt insoweit unproblematisch vor, wenn der Leistungsträger wegen fehlender Dienstbereitschaft nicht erreichbar ist, also am Wochenende, an Feiertagen, in den Abend- und Nachtstunden oder generell außerhalb der Öffnungszeiten (vgl. Waldhorst-Kahnau, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 6.12.2023, § 25 Rn. 30). Diese Grundsätze zur Abgrenzung des Anspruchs des Nothelfers von dem des Hilfebedürftigen gelten auch im Rahmen von § 6a AsylbLG. Dies verdeutlicht § 6b AsylbLG, der zur Bestimmung des Zeitpunkts des Einsetzens der Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 AsylbLG die entsprechende Geltung von § 18 SGB XII anordnet. Auch hier begrenzt die Kenntniserlangung des Leistungsträgers vom Hilfefall damit den Nothelferanspruch nach § 6a AsylbLG und markiert zugleich das Einsetzen der Leistungspflicht des Leistungsträgers nach dem AsylbLG. Der Mangel der Kenntnis des Leistungsträgers wird tatbestandlich von § 6a AsylbLG vorausgesetzt, weil mit der Kenntnis im Sinne der §§ 6b AsylbLG i.V.m. 18 SGB XII bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Anspruch der in Not geratenen Person selbst nach dem AsylbLG einsetzt (Urteil des Senats vom 28.4.2022 – L 4 AY 8/20), Vorliegend beansprucht die Klägerin im Berufungsverfahren nur noch eine Kostenerstattung für die vom 7. bis zum 8. Januar 2017 (Samstag und Sonntag) sowie am 9. April 2017 (Sonntag) stattgefundenen Behandlungen, die unzweifelhaft außerhalb der Dienstbereitschaft der Beklagten lagen. 4. Auch die weiteren Voraussetzungen einer Erstattungspflicht der Beklagten für die Zeit vom 7. bis zum 8. Januar 2017 und für den 9. April 2017 sind erfüllt. a) Der Anspruch sowohl nach § 25 SGB XII als auch nach § 6a AsylbLG setzt das Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs des Betroffenen, insbesondere die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII bzw. AsylbLG, voraus. Diese sog. hypothetische Leistungspflicht der Beklagten lag hier vor. aa) Ein Anspruch des Patienten gegen die Beklagte wäre nicht am Nachrang der Sozialhilfe (vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII; für das AsylbLG gilt der Grundsatz auch ohne ausdrückliche Nennung im Gesetz ebenfalls, s. Coseriu/Filges, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 20.12.2022, § 2 Rn. 3) gescheitert. Zunächst ist nicht erkennbar, dass der Patient über einen Krankenversicherungsschutz verfügte. Die Klägerin hat einen ausreichenden Nachweis erbracht, dass der Patient keine Leistungen aus der serbischen Krankenversicherung erhielt. Und auch über die deutsche gesetzliche Krankenversicherung war der Patient nicht krankenversichert. Da keine Anhaltspunkte für eine Beschäftigung zu der hier maßgeblichen Zeit vorliegen, scheidet eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V – hier i.d.F. v. 21.12.2015) und damit auch ein nachgehender Leistungsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V oder eine Fortsetzung als freiwillige Versicherung nach § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V aus. Auch stand der Patient nicht im SGB II-Bezug (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Und schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die (gegenüber § 188 Abs. 4 SGB V nachrangige) Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vorgelegen hätten. Gemäß § 5 Abs. 11 SGB V werden Ausländer, die – wie vorliegend der Patient – nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem AufenthG besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht. Diese Voraussetzungen erfüllte der Patient hier nicht; Anhaltspunkte für eine seinerzeitige Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) oder Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) liegen nicht vor. bb) Gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII werden Hilfen zur Gesundheit, darunter die hier in Rede stehende Hilfe bei Krankheit nach § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 48 Satz 1 SGB XII, geleistet, soweit den Leistungsberechtigten oder ihren nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen (§§ 82 ff. SGB XII) und Vermögen (§ 90 SGB XII) nicht zuzumuten ist. Hilfe bei Krankheit setzt demzufolge die Hilfebedürftigkeit der zu behandelnden Person voraus. Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach § 4 AsylbLG. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. Insoweit gilt grundsätzlich, dass der Nothelfer die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt (BSG, Urteil vom 18.11.2014, a.a.O.) und zwar selbst dann, wenn der Sozialhilfeträger den Sachverhalt nicht in hinreichender Weise aufklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.1996 – 5 B 202/95). Denn dem Krankenhaus obliegt es schon nach den Vorschriften des SGB V, sich bei Aufnahme eines Patienten auch über den Krankenversicherungsstatus des Patienten, kurz über die Finanzierung der Behandlung, Sicherheit zu verschaffen. Kommt es zu dem Schluss, dass die Kostentragung durch eine Krankenversicherung zweifelhaft ist, obliegt es ihm, den Sozialhilfeträger entsprechend zu informieren (BSG, Urteil vom 23.8.2013, a.a.O.). Verschafft aber das Krankenhaus dem Sozialhilfeträger die Kenntnis vom Eilfall, obliegt dem Sozialhilfeträger – nicht anders als im Falle der Vermittlung der Kenntnis durch den Hilfebedürftigen selbst – die weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (BSG, Urteil vom 18.11.2014 und vom 23.8.2013, jeweils a.a.O.). Kommt der Sozialhilfeträger seiner Ermittlungspflicht nur unzureichend nach, muss er dies im Rahmen der Beweiswürdigung gegen sich gelten lassen. Es bleibt dem Tatsachengericht im Rahmen seiner freien richterlichen Beweiswürdigung überlassen, je nach den Besonderheiten des maßgebenden Einzelfalls schon einzelne Beweisanzeichen, im Extremfall ein Indiz für die Feststellung einer Tatsache ausreichen zu lassen (Urteile des Senats vom 28.4.2022 – L 4 SO 18/21, L 4 SO 30/21, L 4 SO 40/21; jeweils unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 27.5.1997 – 2 RU 38/96). Im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung gelangt der Senat unter Berücksichtigung der soeben dargelegten Maßstäbe hier zu der Überzeugung, dass der Patient hilfebedürftig war. Der Patient hat gegenüber dem Krankenhauspersonal angegeben, er sei mittelos und lebe vom Betteln. Er hatte auch bereits im Strafverfahren (Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 1.11.2017 – 623 Ds 311/17 – und Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8.2.2018 – 704 Ns 141/17) erklärt, keine Einkünfte zu haben. Angesichts der aktenkundigen Heroinabhängigkeit mit einhergehenden erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erscheint eine einigermaßen regelmäßige, den Lebensunterhalt auch nur teilweise sichernde Beschäftigung nicht vorstellbar. Der Patient hat seinen Heroinkonsum vielmehr durch Beschaffungskriminalität – u.a. betrifft dies Straftaten im Zeitraum zwischen den hier gegenständlichen zwei Krankenhausaufenthalten –, finanziert (vgl. die Feststellungen des Landgerichts Hamburg, Strafvollstreckungskammer, zu den persönlichen Verhältnissen des Patienten und seiner Suchterkrankung im Jahr 2017 im Beschluss vom 2.3.2021 – 607 StVK 392/19). Überdies hat der Patient die mobile Krankenhilfe der Caritas in Anspruch genommen, sich demnach im Bereich von Treffpunkten und Einrichtungen der Obdachlosenhilfe aufgehalten, was ebenfalls für seine Hilfebedürftigkeit spricht. Dass der Patient offenbar bei Frau M. wohnen konnte, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Nach allen dem Senat vorliegenden Akten, insbesondere der Ausländerakte über den Patienten und der SGB II-Akte über Frau M., geht der Senat nicht davon aus, dass eine von Frau M. gewährte Unterstützung bedarfsdeckend war. Denn Frau M. stand seinerzeit im Bezug von Leistungen nach dem SGB II und ging keiner Beschäftigung nach, aus der sie zusätzliches Einkommen hätte erzielen können. Ein Beschäftigungsverhältnis, ggf. auch ein dem Jobcenter nicht gemeldetes, dürfte angesichts dessen, dass Frau M. zu der hier maßgeblichen Zeit alleinerziehend mit drei Kindern war, auch fernliegen. Es liegt daher die Vermutung nahe, dass der Patient bei Frau M. lediglich Obdach erhielt und dort ggf. teilweise mitverpflegt wurde. Soweit es eine etwaige familiäre Unterstützung betrifft, hatte sich zwar der Vater des Patienten, der in S. eine Autowerkstatt betrieb, im Jahr 2018 bereit erklärt, Therapiekosten in S. zu zahlen (siehe dazu das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8.2.2018, a.a.O.). Für eine (laufende) Unterstützung bei der Sicherung des Lebensunterhaltes in Deutschland ist aber nichts ersichtlich. Nach allem ergibt sich für den Senat das Bild eines Patienten, der nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen (§ 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 82, 85 ff, 90 SGB XII bzw. § 7 AsylbLG) verfügte, um die bei der Klägerin entstandenen Behandlungskosten zu decken. b) Die Vorschrift des § 23 Abs. 3 SGB XII (i.d.F. v. 22.12.2016 – a.F.) stünde einer Leistungspflicht der Beklagten nicht entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass der Patient nach Deutschland eingereist ist, um Sozialhilfe zu erlangen (was nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB XII a.F. zum Leistungsausschluss führen würde), liegen nicht vor. Dem steht schon entgegen, dass er beim Leistungsträger des SGB II sowie der Beklagten als Sozialhilfeträgerin unbekannt ist, also offenbar keine Leistungen beantragt hat. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII a.F. erhalten Ausländer keine Leistungen nach Absatz 1 (Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit …), wenn sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Ob der Patient hier ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche hat oder ob er über gar kein Aufenthaltsrecht verfügt, kann dahingestellt bleiben. Denn bei Notwendigkeit einer – wie hier – unaufschiebbaren Krankenbehandlung war Hilfe bei Krankheit nach § 48 Satz 1 SGB XII auf der Grundlage von § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII a.F. unter Härtefallgesichtspunkten zu gewähren. c) Die Klägerin hat die Erstattung ihrer Aufwendungen rechtzeitig im Sinne von § 25 Satz 2 SGB XII bzw. § 6a Satz 2 AsylbLG beantragt. Der jeweilige Kostenübernahmeantrag wurde mit der Information über die Behandlung bereits jeweils am Tag der Aufnahme des Patienten gestellt. d) Die Klägerin kann Aufwendungsersatz nach § 25 SGB XII bzw. § 6a AsylbLG anteilig für die Behandlung am 7. und 8. Januar 2017 sowie für den 9. April 2017 verlangen. Dabei sind Zweifel an der Richtigkeit bzw. Berechnung der geltend gemachten Kosten hier weder von der Beklagten vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Bei einer Abrechnung nach Fallpauschalen ist die Vergütung tagesbezogen aufzuteilen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014, a.a.O.). Eine kleinteiligere Differenzierung als tagesbezogen kommt nicht Betracht (Urteil des Senats vom 28.4.2022, a.a.O.). Bei der ersten Behandlung ist der Patient am 7. Januar 2017 aufgenommen und am 15. Januar 2017 wieder entlassen worden. Nach § 1 Abs. 7 der Fallpauschalenvereinbarung 2017 zählt bei der Berechnung der Verweildauer zwar der Aufnahmetag, nicht aber der Entlassungstag mit. Diese Berechnung der Behandlungsdauer legt der Senat auch im Rahmen des Anspruchs nach § 25 SGB XII bzw. § 6a AsylbLG zugrunde, so dass hier insgesamt von acht Tagen Behandlung auszugehen ist, von denen zwei dem Nothelfer zuzuordnen sind. Daraus folgt ein Anspruch von 1.193,68 Euro (1/4 von 4.774,70 Euro) für die erste Krankenhausbehandlung. Für die zweite Behandlung vom 9. April bis zum 12. April 2017 ist von drei Behandlungstagen auszugehen, wovon ein Tag dem Nothelfer zuzuordnen ist. Daraus folgt ein Anspruch von 711,32 Euro (1/3 von 2.133,95 Euro). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache. Der Nothelfer gehört zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG (BSG, Urteil vom 12.12.2013, a.a.O.). III. Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung der ihr entstandenen Kosten für zwei stationäre Krankenhausbehandlungen eines Patienten. Die Klägerin ist Rechtsträgerin des Krankenhauses G. in H1, die Beklagte ist Leistungsträgerin nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Am Samstag, dem 7. Januar 2017, stellte sich um 02:10 Uhr ein Patient, der angab, serbischer Staatsbürger mit Namen R., geboren am xxxxx 1991 (im Weiteren: Patient), zu sein, in der Notaufnahme des Krankenhauses der Klägerin vor und wurde mit der Diagnose K25.1 Ulcus ventricula: Akut mit Perforation stationär aufgenommen. Noch am selben Tag meldete die Klägerin der Beklagten den Behandlungsfall und stellte mit weiterem Schreiben vom 11. Januar 2017 einen Antrag auf Kostenübernahme, dem ein Dringlichkeitsattest der behandelnden Ärzte, eine Erklärung des Patienten, mittellos zu sein, über keinen Krankenversicherungsschutz zu verfügen und die Übernahme der Behandlungskosten beantragen zu wollen sowie eine Erklärung des Patienten, nicht zum Zwecke der Behandlung nach Deutschland eingereist zu sein, beigefügt waren. Als Adresse des Patienten wurde die Anschrift ... in H. genannt. Im Pflegebogen der Krankenakte gab der Patient unter „Angehörige“ die Frau M. (nebst Telefonnummer) an, die er als seine Freundin bezeichnete. Bereits am 7. November 2016 hatte eine – hier nicht streitgegenständliche – Behandlung eines Herrn R. im Krankenhaus der Klägerin stattgefunden. Der damalige Patient, von dem im Krankenhaus ein Foto gemacht worden war, hatte dabei angegeben, am ... zu wohnen, bislang von in S. verdientem und von Freunden erhaltenem Geld gelebt zu haben und in S. krankenversichert zu sein. Zugleich hatte er eine Erklärung unterschrieben, der zufolge er mittellos sei und über keinen Versicherungsschutz verfüge. In der Krankenakte der Klägerin findet sich zudem ein vorläufiger Arztbrief der „Mobilen Hilfe“, dem Krankenmobil des C. für H., vom 7. November 2016, in dem es zum Punkt Krankenversicherung „nein“ und zum Wohnstatus „andere“ heißt. Zur damaligen Diagnose war von der Mobilen Hilfe mitgeteilt worden: Abszess des linken Oberarms bei intravenösem Drogenabusus. Auch das Dringlichkeitsattest der Krankenhausärzte der Klägerin hatten einen „Spritzensabszess“ genannt. Die Beklagte hatte auf die seinerzeitige Meldung durch die Klägerin festgestellt, dass ein Herr R. nicht in H. gemeldet war und den Antrag abgelehnt (Bescheid vom 30.11.2016). Am 15. Januar 2017 wurde der Patient aus dem Krankenhaus entlassen. Der Entlassungsbericht nennt zusätzlich zur o.g. Diagnose einen Heroinabusus bei L-Polamidonsubstitution und Hepatitis C. Die Beklagte schrieb die Klägerin unter Bezugnahme auf die Meldung vom 7. Januar 2017 unter dem 16. Januar 2017 an und bat um Übersendung verschiedener Unterlagen über den Patienten, u.a. eines Identitätsnachweises mit Lichtbild, eines Nachweises, dass im Heimatland kein Krankenversicherungsschutz besteht sowie einer Erklärung des Patienten, wo er derzeit wohne, wo er sich in den letzten zwei Monaten aufgehalten und wovon er zuletzt gelebt habe. Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 an die Adresse ... forderte die Beklagte außerdem den Patienten auf, wegen der Krankenhausbehandlung vorzusprechen, damit eine eventuelle Kostenübernahme geprüft werden könne. Mit Bescheid vom 2. Februar 2017 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass ihr der Patient nicht bekannt sei und dieser auch nicht auf die Aufforderung zur Vorsprache reagiert habe, so dass eine Prüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich sei. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 9. Februar 2017 Widerspruch ein, mit dem sie vorbrachte, dass sich der Patient nach eigenen Angaben seit mehreren Jahren mit einem nicht geklärten Zuwanderungsstatus in Deutschland aufhalte. Er lebe bei seiner Bekannten und bestreite seinen Lebensunterhalt vermutlich durch Betteln. Zudem habe die Klägerin über die Auslandsabteilung der AOK erfolglos versucht, eine Bescheinigung über ein Versicherungsverhältnis in S. zu erlangen. Die Klägerin verwies auf ein beigefügtes Schreiben der serbischen Krankenkasse vom 22. Dezember 2016, in dem es heißt, dass der Patient nicht versichert sei. Am 21. Juli 2017 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung über die Krankenhausbehandlung in Höhe von 4.774,70 Euro. Am Sonntag, dem 9. April 2017, wurde der Patient um 08:19 Uhr mit der Diagnose L02.4 B Hautabszess, Furunkel und Karbunkel an Extremitäten erneut im Krankenhaus der Klägerin stationär aufgenommen und dort bis zum 12. April 2017 behandelt. Im Entlassungsbericht vom selben Tag wird als Diagnose Leistenabszess beidseits bei Selbstinjektion genannt. Der Patient nannte erneut die Frau M. als Kontaktperson. Noch am Aufnahmetag meldete die Klägerin der Beklagten den Behandlungsfall und stellte mit Schreiben vom 11. April 2017 einen Antrag auf Kostenübernahme. In dem beigefügten Auskunftsbogen hatte der Patient erneut angegeben, unter der Adresse ... bei Frau M. zu wohnen, seinen Lebensunterhalt durch Betteln zu bestreiten und arbeitsuchend zu sein. Er halte sich „schon ewig“ in Deutschland auf. Beigefügt war dem Antrag jenes Foto des Patienten, das anlässlich der Behandlung im November 2016 aufgenommen worden war. Mit Schreiben vom 18. April 2017 (diesmal mit dem Adresszusatz „c/o M.“) forderte die Beklagte den Patienten erneut – und wiederum erfolglos – auf, wegen der Krankenhauskosten vorzusprechen. Mit Bescheid vom 8. Mai 2017 lehnte die Beklagte auch die Kostenübernahme für den Aufenthalt vom 9. bis zum 12. April 2017 mit der Begründung ab, dass ihr der Patient nicht bekannt sei und dieser auch auf die erneute Aufforderung zur Vorsprache nicht reagiert habe. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 15. Mai 2017 Widerspruch ein und begründete diesen wie zuvor. Am 21. Juli 2017 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung über 2.133,95 Euro für die Behandlung vom 9. bis zum 12. April 2017. Die Beklagte wies die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 20. Februar 2017 und 8. Mai 2017 mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 20. Juni 2017 (Gz. RA 5/GS-244/17 bzw. RA 5/GS-292/17), der Klägerin jeweils am 22. Juni 2017 zugegangen, zurück. Zur Begründung hieß es jeweils, der Anspruch auf Kostenübernahme scheitere bereits daran, dass die Identität des Patienten nicht geklärt sei. Zwar liege ein im Rahmen einer vorangegangenen Krankenhausbehandlung aufgenommenes Foto einer männlichen Person vor. Ob es sich dabei um einen Herrn R. handele, sei jedoch äußerst fraglich. Auch die Klägerin sei nicht in der Lage, die Identität der behandelten Person festzustellen und verweise mangels Ausweisdokumenten allein auf die Fotodokumentation. Ein Nachweis dafür, dass für einen Herrn R. im streitgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Sozialhilfe vorgelegen hätten, habe die Klägerin damit nicht erbracht. Die Klägerin hat am 21. Juli 2017 gegen beide Widerspruchsbescheide Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben und darauf verwiesen, dass sie einen mittellosen und nicht krankenversicherten Patienten in einem Notfall behandelt habe. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten, Fachamt Grundsicherung und Soziales, vom 2. Februar 2017, Az.: B/SDZ 4 – RistiMi05101991 – in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2017 – Az.: RA 5-GS-244/17 – zu verpflichten, der Klägerin Aufwendungen für die Notfallbehandlung des Herrn R. vom 7. Januar 2017 bis zum 15. Januar 2017 in Höhe von 4.774,70 Euro zu erstatten; 2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten, Fachamt Grundsicherung und Soziales, vom 8. Mai 2017, Az.: B/SDZ 4 – RistiMi05101991 – in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2017 – Az.: RA 5-GS-292/17 – zu verpflichten, der Klägerin Aufwendungen für die Notfallbehandlung des Herrn R. vom 9. April 2017 bis zum 12. April 2017 in Höhe von 2.133,95 Euro zu erstatten. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen Sie hat sich auf die Gründe der angefochtenen Widerspruchsbescheide bezogen. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 9. März 2023, der Klägerin am 13. März 2023 zugestellt, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Krankenhausbehandlungskosten. Die Voraussetzungen eines Nothelferanspruchs nach § 25 SGB XII seien nicht erfüllt. Zwar dürfte die Klägerin in einem Eilfall Leistungen erbracht haben. Einem Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Behandlungskosten stehe jedoch entgegen, dass es an der erforderlichen hypothetischen Leistungspflicht der Beklagten gefehlt habe. Das Gericht habe nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Patient hilfebedürftig gewesen sei. Über den Patienten und seine Lebensumstände im Zeitpunkt der Behandlung sei nichts bekannt. Es stehe noch nicht einmal mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass es sich bei dem Patienten um jene Person gehandelt habe, für die er sich ausgegeben habe. Ausweisdokumente seien nicht vorgelegt worden. Allein anhand der vorgelegten Fotodokumentation aus einem Krankenhausaufenthalt im Jahr 2016 lasse sich die Identität des Patienten nicht feststellen.Selbst wenn man aber die Identität des Patienten als geklärt ansehen wollte, bleibe die Frage der Hilfebedürftigkeit offen. Über die von ihm unterschriebene Mittellosigkeitserklärung hinaus lägen kaum Informationen über den Patienten vor. Eine Meldeadresse sei nicht bekannt. Er habe gegenüber der Klägerin zwar angegeben, sich zuletzt bei einer Bekannten am ... in H. aufzuhalten. Unter der angegebenen Anschrift sei der Patient für die Beklagte jedoch nicht erreichbar. Es sei nicht hinreichend bekannt, wovon der Patient vor Aufnahme in das Krankenhaus seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Im Aufnahmebogen des Voraufenthaltes aus dem Jahr 2016 habe es noch geheißen, der Patient habe von Geld gelebt, dass er in S. verdient habe und dass ihm Freunde geholfen hätten. Im Aufnahmebogen vom 11. April 2017 werde dann angegeben, er habe durch Betteln gelebt. Es könne deshalb nicht sicher ausgeschlossen werden, dass der Patient über Einkommen – z.B. aus Erwerbstätigkeit – oder Vermögen verfügt habe, aus dem er die Behandlungskosten selbst hätte zahlen können. Der Nothelfer trage aber die materielle Beweislast dafür, dass ein Eilfall vorgelegen habe und dass der Sozialhilfeträger bei rechtzeitiger Kenntnis Hilfe gewährt haben würde. Dies schließe im Falle der Krankenhausbehandlung mit ein, dass der Patient im Zeitpunkt der Aufnahme und bis zum Ende des Eilfalles hilfebedürftig gewesen sei. Die Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen des § 25 SGB XII gehe zu Lasten des Nothelfers, hier also der Klägerin. Die Klägerin hat am 13. April 2023 Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, das Sozialgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Es hätte die Ausländerakte über den Patienten anfordern und einen Abgleich mit der Bilddokumentation des Krankenhauses vornehmen müssen. Auch sei das Sozialgericht nicht dem Umstand nachgegangen, dass der Patient offenbar heroinabhängig gewesen sei. Es hätte insoweit der Beklagten aufgeben müssen aufzuklären, ob der Patient aus den städtischen Hilfsprogrammen für Heroinsüchtige („D.“ oder D1) bekannt sei. Auch überzeuge die Annahme des Sozialgerichts nicht, dass der Patient über Einkommen verfügt habe. Der Patient habe das „klassische Bild“ eines nicht arbeitsfähigen, mittellosen, nicht versicherten und drogenabhängigen Menschen geboten, der offenkundig nicht in der Lage gewesen wäre, Behandlungskosten von über 6.000 Euro selbst zu bezahlen. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 9. März 2023 aufzuheben und 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2017 zu verpflichten, der Klägerin Aufwendungen für die Notfallbehandlung des Herrn R. am 7. und 8. Januar 2017 in Höhe von 1.193,68 Euro (1/4 der Gesamtkosten) zu erstatten; 2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2017 zu verpflichten, der Klägerin Aufwendungen für die Notfallbehandlung des Herrn R. am 9. April 2017 in Höhe von 711,32 Euro (1/3 der Gesamtkosten) zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die Begründung des Sozialgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid und hält daran fest, dass weder die Identität des Patienten noch seine Hilfebedürftigkeit feststünden. Zu weitergehenden Ermittlungen sei sie nicht verpflichtet gewesen. Die Ausländerakte habe sie aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht beiziehen dürfen, weshalb auch ein Fotoabgleich nicht möglich gewesen sei. Nicht ohne Grund sei dem Patienten aufgegeben worden, beim Grundsicherungsamt der Beklagten persönlich vorzusprechen. Der Senat hat die Ausländerakte über den Herrn R. beigezogen, der laut Melderegisterauskunft nach S. ausgereist ist. Das „D.“, eine Kontakt- und Beratungsstelle für drogenabhängige Menschen in H., hat telefonisch gegenüber dem Senat erklärt, dass man über einen Herrn R. keine Auskunft geben könne, da personenbezogenen Daten der dortigen Hilfesuchenden nicht erfasst würden. Frau M. war für den Senat unter der in den Akten der Klägerin enthaltenen Telefonnummer nicht zu erreichen. Sie ist deshalb unter ihrer aktuellen Meldeadresse in D2 zur schriftlichen Zeugenaussage angeschrieben worden, hat darauf aber nicht reagiert. Das Bezirksamt H.-Mitte der Beklagten hat dem Senat telefonisch mitgeteilt, dass Frau M. zunächst im Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG gestanden und nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Juni 2014 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen habe. Der Senat hat deshalb die SGB II-Akte der Frau M. beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 7. März 2024, die Prozessakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten, die Akten der Klägerin, die Ausländerakte über den Patienten sowie die SGB II-Akte über Frau M. verwiesen.