Urteil
L 4 AS 82/21
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der Entscheidung über die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers als Voraussetzung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung sind nach § 12 SGB 2 alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.(Rn.38)
2. Der Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück ist verwertbar. Eine Veräußerung binnen sechs Monaten ist möglich.(Rn.39)
3. Ein Verwertungsausschluss nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB 2 besteht bei unangemessener Größe des Hausgrundstücks nicht.(Rn.46)
4. Einer Verwertung des Miteigentumsanteils steht die Härtefallregelung des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB 2 nicht entgegen, wenn der Verkehrswert des Grundstücks die darauf bestehenden Belastungen übersteigt.(Rn.47)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. März 2021 aufgehoben, soweit Leistungen für den Zeitraum ab dem 11. August 2015 zugesprochen werden. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Feststellungsklage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Entscheidung über die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers als Voraussetzung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung sind nach § 12 SGB 2 alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.(Rn.38) 2. Der Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück ist verwertbar. Eine Veräußerung binnen sechs Monaten ist möglich.(Rn.39) 3. Ein Verwertungsausschluss nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB 2 besteht bei unangemessener Größe des Hausgrundstücks nicht.(Rn.46) 4. Einer Verwertung des Miteigentumsanteils steht die Härtefallregelung des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB 2 nicht entgegen, wenn der Verkehrswert des Grundstücks die darauf bestehenden Belastungen übersteigt.(Rn.47) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. März 2021 aufgehoben, soweit Leistungen für den Zeitraum ab dem 11. August 2015 zugesprochen werden. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Feststellungsklage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. I. Die Berufung des Klägers und die Berufung des Beklagten sind jeweils statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Die Berufung des Beklagten hat hingegen Erfolg. 1. Soweit die Klage darauf gerichtet ist, dass die bisher darlehensweise bewilligten Leistungen als Zuschuss gewährt werden sollen, ist sie als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 SGG). Soweit der Kläger höhere Leistungen begehrt, ist die Klage als Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG) zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 13. April 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 7. Juli 2015 verpflichtet, die dem Kläger ab dem 11. August 2015 darlehensweise bewilligten Leistungen als Zuschuss zu gewähren, sowie ihm weitere Leistungen für den Zeitraum 11. August 2015 bis 31. Oktober 2015 in Höhe von monatlich 56,93 Euro für die Krankenversicherung und in Höhe von monatlich 26,44 Euro für die Pflegeversicherung sowie für Oktober 2015 weitere Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 4.028,48 Euro zu gewähren. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der vom Beklagten darlehensweise bewilligten Leistungen als Zuschuss. Rechtsgrundlage für das von dem Kläger als Zuschuss begehrte Arbeitslosengeld II ist § 19 i.V.m. §§ 7, 9 und §§ 20, 21 und 22 SGB II in der im Streitzeitraum jeweils geltenden Fassung. a. Zwar gehört der Kläger unstreitig zu dem nach § 7 Abs. 1 SGB II anspruchsberechtigten Personenkreis, denn er hat das 15. Lebensjahr vollendet, war im Streitzeitraum erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er lebt allein in einem Haushalt und ist damit eine alleinstehende Person im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II. b. Der Kläger war jedoch im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig nach § 9 Abs. 1 SGB II. Hilfebedürftig nach § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Nach § 9 Abs. 4 SGB II ist auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Es kann hier dahinstehend, ob der Kläger über Einkommen im Sinne von § 11 SGB II verfügte, da er zumindest in Form eines Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück in der S.-Straße über verwertbares Vermögen verfügte, das seine Hilfebedürftigkeit entfallen ließ. aa. Nach § 12 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vermögen ist grundsätzlich die Gesamtheit von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des jeweils Berechtigten. Zum Vermögen gehören demnach Sachen, Sachgesamtheiten sowie Forderungen und Rechte. Der Kläger hat in Form seines Miteigentumsanteils an dem Grundstück S.-Straße Vermögen. Bei dem Miteigentumsanteil des Klägers handelt es sich grundsätzlich um einen verwertbaren, handelbaren Vermögensgegenstand. Beim Miteigentum ist das Eigentum an einer Sache zwar sämtlichen Miteigentümern in ihrer Gesamtheit zugeordnet, wobei keine reale Teilung, sondern eine ideelle, d. h. gedachte, aber ziffernmäßig ausgedrückte Teilung des Eigentumsrechts stattfindet. Der Rechtsanteil des Miteigentümers bildet jedoch ein selbständiges dingliches Recht und hat die Natur des Eigentums. Die Befugnisse des Miteigentümers entsprechen grundsätzlich den sich aus dem Alleineigentum ergebenden, zu berücksichtigen ist aber, dass der Miteigentümer in einer Rechtsgemeinschaft mit den übrigen Teilhabern steht, deren Interessen nicht beeinträchtigt werden dürfen (Westermann in Ermann, Kommentar zum BGB, 16. Aufl. 2020, Vor § 1008 Rn. 4). bb. Das Vermögen in Form des Miteigentumsanteils war auch verwertbar. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können. Ist der Inhaber dagegen in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt und kann er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen, ist von der Unverwertbarkeit des Vermögens auszugehen. Mithin hat der Begriff der Verwertbarkeit in § 12 Abs. 1 SGB II den Bedeutungsgehalt, den das Bundessozialgericht bereits in einer früheren Entscheidung zum Recht der Arbeitslosenhilfe (Alhi) mit dem Begriff der Möglichkeit des "Versilberns" von Vermögen umschrieben hat. Darüber hinaus enthält der Begriff der Verwertbarkeit aber auch eine tatsächliche Komponente. Die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa, weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R). Der Beklagte hatte insoweit eine Prognoseentscheidung zu treffen. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände innerhalb des bevorstehenden Bewilligungszeitraums verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat folgt, ist maßgebend für die Prognose im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R). Für diesen Bewilligungszeitraum muss im Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Eine Festlegung für darüber hinaus gehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten. Unabhängig von der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob der Prognosezeitraum sich allein auf den tatsächlichen Bewilligungszeitraum bezieht oder – so versteht der Senat das BSG und folgt dem – auf den Zeitraum von sechs Monaten als regelmäßiger Bewilligungszeitraum nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II, ist im vorliegenden Verfahren auf einen Prognosezeitraum von sechs Monaten abzustellen, da sowohl der regelmäßige als auch der tatsächliche Bewilligungszeitraum sich auf sechs Monate beläuft. Der Senat hat angesichts der Marktlage in H. keine Zweifel daran, dass der Beklagte zutreffend davon ausgegangen ist, dass ein Verwertung des Miteigentumsanteils des Klägers an dem Hausgrundstück in der S.-Straße innerhalb von sechs Monaten möglich gewesen wäre. Der Senat geht davon aus, dass durch den Kläger eine Verwertung des Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück in der S.-Straße durch einvernehmliche Veräußerung des Hausgrundstücks binnen sechs Monaten hätte erfolgen können. Der Kläger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass ihm eine Veräußerung des Hausgrundstücks aufgrund des Miteigentums der Schwester und seiner Tante nicht möglich gewesen wäre und insoweit ein Verwertungshindernis bestand hätte. Zur Überzeugung des Senates gelten für einen Miteigentümer im Wesentlichen dieselben vom Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R) aufgestellten Grundsätze wie für den Miterben (vgl. auch Formann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 12, Stand: 04.04.2022, Rn. 97). Danach stellt der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach § 2042 BGB, bzw. vorliegend die Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs nach § 749 Abs. 1 BGB, ebenfalls Vermögen dar. Von einer Verwertbarkeit und einer Verteilung des Erlöses innerhalb des Bewilligungszeitraums wird insbesondere dann, wenn unbewegliche Sachen zwangsversteigert werden müssen (§ 2042 BGB i.V.m. § 753 BGB i.V.m. §§ 180 ff. des Gesetzes über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung – ZVG –), nicht auszugehen sein. Der Leistungsberechtigte muss aber gegenüber den Miterben die einvernehmliche Auflösung der Erbengemeinschaft ernsthaft verlangen. Wenn der Kläger seinerseits an der Auseinandersetzung nicht interessiert war und den Auseinandersetzungsanspruch nicht ernstlich geltend gemacht hat, besteht kein tatsächliches Verwertungshindernis im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II. Wenn nach Ausschöpfung aller Beweismittel und Erkenntnisquellen nicht mehr feststellbar ist, dass der Kläger den Anspruch auf Auseinandersetzung überhaupt geltend gemacht hat, trägt er für die Nichtaufklärbarkeit insoweit die materielle Beweislast, weil er sich hierauf beruft (vgl. nur BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft). Danach hätte der Kläger die Auseinandersetzung des Miteigentums von den Miteigentümern, seiner Tante und seiner Schwester, zumindest fordern müssen. Da der Kläger seinerseits an der Auseinandersetzung nicht interessiert war und den Auseinandersetzungsanspruch nicht ernstlich geltend gemacht hat, besteht kein tatsächliches Verwertungshindernis im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II. Vorliegend ist nach Ausschöpfung aller Beweismittel und Erkenntnisquellen nicht mehr feststellbar, dass der Kläger den Anspruch auf Auseinandersetzung überhaupt geltend gemacht hat. Er trägt für die Nichtaufklärbarkeit insoweit die materielle Beweislast, weil er sich hierauf beruft. Der Kläger selbst hat schon nicht vorgetragen, dass er ernsthaft die Auseinandersetzung des Miteigentums versucht bzw. von seiner Schwester und Tante gefordert hat und diese von seiner Schwester und seiner Tante als Miteigentümerinnen verweigert wurde. So hat der Kläger zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, dass es in der Familie durchaus Überlegungen hinsichtlich der Verwertung des Grundstücks gegeben habe, aber wegen der eingetragenen Grundschuld und der Unsicherheit über ihre rechtliche Wirksamkeit (mögliche Geschäftsunfähigkeit der Tante) davon Abstand genommen werden sollte. Eine bestehende Grundschuld hätte schließlich den möglichen Erlös aus dem Grundstück verringert. Im Übrigen hätte man das Grundstück gerne für die Familie erhalten. In schlichten Gesprächen über eine mögliche Verwertung des Hausgrundstücks vermag der Senat aber keine ernsthafte Geltendmachung des Anspruchs auf Auseinandersetzung erkennen. Dass der Kläger die Auseinandersetzung ernsthaft gefordert hätte, hat auch die Schwester des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ausgesagt. Vielmehr hat sie auf die Nachfrage des Gerichts, ob ein Verkauf des Grundstücks zur Debatte gestanden habe, erklärt, dass über einen Verkauf gesprochen worden sei und die Familie sich einig gewesen sei, dass das Grundstück behalten werden sollte. Diese Einigkeit zeigt, dass auch dem Kläger selbst gar nicht an einer Auseinandersetzung gelegen gewesen ist. Gestützt wird dies dadurch, dass eher davon auszugehen ist, dass zumindest der Tante des Klägers als Miteigentümerin zu Lebzeiten sogar an einer Auseinandersetzung gelegen war. So hat eine Betreuerin der damaligen Miteigentümerin G.R. schriftlich erklärt, dass sie eine Auseinandersetzung der Eigentumsgemeinschaft durchaus gewünscht hätte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt seit Beginn des Leistungsbezuges überhaupt einen Versuch unternommen hat, mit den anderen Miteigentümer ein Einvernehmen herzustellen, liegen damit nicht vor. Vielmehr gibt es, wie bereits dargelegt, gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger selbst an der Auseinandersetzung gar nicht interessiert war. Als weiterer Anhaltspunkt hierfür kann auch herangezogen werden, dass der Kläger selbst sich mit einem Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 765 a Zivilprozessordnung (ZPO), in dem er unter anderem auch auf seine psychische Erkrankung hinwies und die behandelnde Ärztin ihm am 28. November 2018 aus nervenärztlicher Sicht bescheinigte, dass Gefahr für Leib und Leben bestehe, sollte die Zwangsversteigerung durchgeführt werden, gegen die auf den 29. November 2018 anberaumte Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks wandte. Der Senat geht davon aus, dass eine einvernehmliche Veräußerung des hinter dem Miteigentumsanteil stehenden Hausgrundstücks und ein Erhalt des anteiligen Erlöses durch den Kläger innerhalb von sechs Monaten möglich gewesen wäre. Die Verwertung hätte dem Kläger auch einen Ertrag erbracht. Der Senat ist davon überzeugt, dass das Hausgrundstück in der S.-Straße bei angemessener Preisforderung unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse auf dem Immobilienmarkt ohne weiteres zügig, insbesondere innerhalb von sechs Monaten, verwertbar gewesen wäre. Es handelt sich bei dem Einfamilienhaus des Klägers um eine marktgängige Immobilie. Im Falle gewöhnlicher Wohnimmobilien, die sich in Wohngebieten befinden und auch hinsichtlich der Raumaufteilung keine Besonderheiten aufweisen, die den Bedürfnissen eines großen potentiellen Interessentenkreises (im Falle von Einfamilienhäusern insbesondere Familien) zuwiderliefen, geht der Senat grundsätzlich von einer Verwertbarkeit innerhalb von sechs Monaten aus. Lediglich dann, wenn Anhaltspunkte für eine ungünstige Vermarktungssituation bestehen – wie z.B. eine für Wohnzwecke schwierige Raumaufteilung oder eine besonders schlechte Lage der Immobilie (Verkehrslärm, sozialer Brennpunkt) – rechtfertigt dies Zweifel an einer Verwertbarkeit, die weitere Ermittlungen nach sich ziehen müssten (so auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Februar 2018 – L 6 AS 1411/17). Die im Miteigentum des Klägers stehende Immobilie weist keine Besonderheiten auf, die eine Vermarktung besonders schwierig erscheinen lassen würden. Vielmehr ist H. eine Region mit stark steigenden Grundstückspreisen, was sich auch in den durch die eingeholten Wertgutachten dokumentierten Wertsteigerung des Grundstücks wiederfindet. Prognostisch war daher im Mai 2015 von einer Verwertbarkeit innerhalb von sechs Monaten auszugehen. Darüber hinaus kommt es, angesichts dessen, dass keine ernsthaften Verwertungsbemühungen des Klägers dokumentiert sind und dies letztlich als ein Ausdruck seiner Verweigerung einer Verwertung verstanden werden muss, auf die Frage, ob innerhalb des Bewilligungszeitraums eine Verwertung hätte erfolgen können, noch nicht einmal an (vgl. Entscheidung des Senates Urteil vom 12. Januar 2021 – L 4 AS 324/17; anders wohl Formann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 12, Stand: 08.07.2022, Rn. 93). (1) Der Verwertung innerhalb von sechs Monaten steht – entgegen der Auffassung des Klägers – auch nicht entgegen, dass das Hausgrundstück aufgrund des von Herrn K. betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahrens beschlagnahmt war. Zwar besteht nach der Vorschrift des § 23 ZVG ein Veräußerungsverbot bei Beschlagnahme. Eine gegen das Verbot verstoßende Verfügung des Schuldners über das Grundstück oder über beschlagnahmte mithaftende Gegenstände (§ 20 Abs. 2 ZVG) und jede gegen ihn erfolgte Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung ist dem betreibenden Gläubiger, hier Herrn K. gegenüber, unwirksam (§ 135 Abs. 1 BGB). Sie ist ihm gegenüber jedoch dann wirksam, wenn die Voraussetzungen nach § 878 BGB vorliegen oder der betreibende Gläubiger seine Einwilligung zur Verfügung erteilt hat (§ 185 Abs. 1 BGB). Der betreibende Gläubiger kann die Verfügung auch später genehmigen mit der Folge, dass die Verfügung ihm gegenüber rückwirkend wirksam wird (§ 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB) (vgl. Stöber/Becker, 22. Aufl. 2019, ZVG § 23 Rn. 4). Ist der Inhaber in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt, so ist von der Unverwertbarkeit des Vermögens jedoch nur dann auszugehen, wenn er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann. Zwar lagen die Voraussetzungen des § 878 BGB offensichtlich nicht vor, es kam hier aber für den Kläger die Möglichkeit in Betracht, gemeinsam mit den Miteigentümerinnen das Hausgrundstück mit Einwilligung des Herrn K. zu veräußern. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger dies zumindest hätte versuchen müssen. Da dem Kläger selbst aber, wie bereits dargelegt, nicht an der Veräußerung des Hausgrundstücks gelegen war und ernsthafte Verwertungsbemühungen unterblieben sind, kann er nicht für sich geltend machen, dass ihm aufgrund der Beschlagnahme eine Veräußerung nicht möglich war. Er hätte insbesondere versuchen können, ein Einvernehmen mit Herrn K. über die Veräußerung des Hausgrundstücks auf dem freien Markt herzustellen, bzw. dessen Einwilligung einzuholen. Da Herr K. immer wieder versucht hat, die Zwangsversteigerung zu betreiben, war ihm – bei Erzielung eines angemessenen Preises – offensichtlich daran gelegen, den Verkauf des Hausgrundstücks herbeizuführen. (2) Auch ein Verwertungsausschluss nach § 12 Abs. 3 SGB II steht einer Verwertung des Hausgrundstücks in der S.-Straße nicht entgegen. Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II) oder Sachen und Rechte soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II). Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend. (a) Einer Verwertung des Miteigentumsanteils des Klägers steht nicht bereits der Vermögensschutz nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II entgegen. Aus der Regelung selbst ergibt sich, dass ein Hausgrundstück grundsätzlich ein verwertbarer Vermögensgegenstand ist und damit auch ein Anteil an einem solchen Hausgrundstück. Ein Vermögensschutz nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II scheidet, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, im vorliegenden Fall aus, weil das Hausgrundstück von unangemessener Größe ist. Schutzzweck der Regelung ist allein der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses „Wohnen“ und als räumlicher Lebensmittelpunkt. Insoweit ist in erster Linie auf die angemessene Größe der verfügbaren Wohnfläche abzustellen. Das Grundstück der Immobilie ist mit 1.373 m² für ein Grundstück in einer Großstadt zwar ungewöhnlich und wohl auch unangemessen groß. In städtischen Bereichen werden in der Regel bis zu 500 m² Grundstück als angemessen anerkannt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 90/12). Jedoch bedarf dies keiner näheren Betrachtung, denn bereits die verfügbare Wohnfläche des Wohnhauses ist unangemessen groß. Für die Prüfung des verwertbaren Vermögens ist grundsätzlich, selbst im Falle einer vermieteten Einliegerwohnung, auf die gesamte Wohnfläche eines Hauses abzustellen und nicht lediglich auf den vom Eigentümer selbst bewohnten Anteil. Die Einbeziehung der gesamten Wohnfläche rechtfertigt sich dadurch, dass der Eigentümer kraft seines Eigentums, dessen Verwertbarkeit als Vermögen im Streit steht, keinen rechtlichen Beschränkungen hinsichtlich dessen tatsächlicher Nutzung unterliegt. Nur wenn das Eigentum der Leistungen beanspruchenden Person auf den von ihr benutzten Teil des Hauses beschränkt wäre, käme eine andere Prüfung in Betracht (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 90/12 R, m.w.N.). Es bedarf im vorliegenden Fall letztlich keiner Klärung, ob die Einliegerwohnung bei der Angemessenheitsprüfung einzubeziehen ist, denn auch die von dem Kläger genutzte Hauptwohnung ist für eine alleinstehende Person unangemessen groß. Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit der vollen gerichtlichen Überprüfung und wird bundesweit einheitlich auf der Grundlage der Wohnflächengrenzen des inzwischen außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmt. Für einen Ein-Personen-Haushalt ergibt sich danach ein Grenzwert von 90 m² (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 90/12 R, m.w.N.). Diese angemessene Wohnungsgröße überschreitet die von dem Kläger genutzte Hauptwohnung mit einer Größe von 157 m² laut Wertgutachten des Gutachterausschusses bei weitem. Gründe, dass wegen besonderer Umstände des Einzelfalls von diesen im Regelfall anzuwendenden Wohnflächengrenzwerten ausnahmsweise abzuweichen wäre, sind nicht erkennbar. (b) Einer Verwertung des Miteigentumsanteils des Klägers steht nicht die Härtefallregelung nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II entgegen und sie ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne dieser Vorschrift. Die Verwertung war nicht nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6. Alt. 1 SGB II offensichtlich unwirtschaftlich. Der Verkauf der Immobilie hätte dem Kläger einen Ertrag gebracht, mit dem er seinen Lebensunterhalt im streitgegenständlichen Zeitraum hätte bestreiten können und war damit auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Offensichtlich unwirtschaftlich ist die Verwertung, wenn sie keinerlei Vorteile bringt, weil der Verkehrswert des Vermögens und damit der voraussichtlich erzielbare Preis durch die auf dem Vermögenswert unmittelbar lastenden Verpflichtungen mehr als aufgezehrt wird und nur die mit der Verwertung verbundenen Nachteile wie der Wohnungsverlust und ggf. zukünftig entstehender höherer Kosten für Unterkunft und Heizung verbleiben. Der Kläger hat den Miteigentumsanteil an dem Grundstück lastenfrei geerbt, inzwischen sind auf dem gesamten Grundstück eine Grundschuld für Herrn K. und auf dem Miteigentumsanteil des Klägers mehrere Sicherungshypotheken eingetragen. Die Immobilie war trotzdem im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht über den Marktwert belastet und eine Verwertung für den Kläger nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts geht der Senat davon aus, dass auch die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek am 11. August 2015 auf den Miteigentumsanteil des Klägers nicht zu einer Belastung der Immobilie über den Marktwert geführt hat. Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist nach § 12 Abs. 4 SGB II der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späteren Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Vermögens sind zu berücksichtigen. Der Senat folgt grundsätzlich der bereits vom Sozialgericht vorgenommen Berechnung. Insoweit hält auch der Senat den vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in H., in dem Verfahren S 38 AS 3933/13 (L 4 AS 180/20) eingeholten Wertgutachten vom 3. März 2015 zum Bewertungsstichtag 1. August 2012 angegebenen Verkehrswert von 480.000 Euro für sachgerecht ermittelt. Der Gutachterausschuss hat die Wertermittlung unter Auswertung der örtlichen und planungsrechtlichen Gegebenheiten, der Größe und Ausstattung des Hauses sowie unter Berücksichtigung eines bestehenden Renovierungsstaus, der in der Umgebung erzielten Verkaufspreise und auf der Grundlage der gängigen Wertermittlungsmethode vorgenommen. Auch den mit einem weiteren Wertgutachten des Sachverständigen K1 im Zwangsversteigerungsverfahren auf den Stichtag 21. November 2017 festgestellten Verkehrswert des Grundstücks in Höhe von 660.000 Euro im vermieteten Zustand hält der Senat für entsprechend sachgerecht ermittelt. Diese Wertsteigerung beruht wesentlich auf den gestiegenen Grundstückspreisen. Im Rahmen des 2019 wieder aufgenommenen Zwangsversteigerungsverfahrens ist der Wert des Grundstücks den allgemeinen Wertsteigerungen im Immobilienbereich erneut angepasst und auf 730.000 Euro festgesetzt worden. Diese Wertgutachten zeigen, dass der Wert des Grundstücks S.-Straße – wie allgemein die Grundstückspreise in H. – kontinuierlich gestiegen ist. Damit kann in jedem Fall zumindest der Verkehrswert des ersten Gutachtens zugrunde gelegt werden, da die Folgegutachten deutlich zeigen, dass der Wert des Hausgrundstücks nicht gesunken ist. Dem Verkehrswert von 480.000 Euro stand eine Belastung zum Stichtag von 376.092,73 Euro gegenüber, die mit der eingetragenen Grundschuld von 400.000 Euro abgesichert war. Nach Mitteilung des Grundschuldgläubigers hatte sich das dem Kläger 2007 gewährte Darlehen in Höhe von 271.832,73 Euro durch nicht geleistete Zinsen zum 30. Juni 2015 auf 378.832,73 Euro erhöht. Das Darlehen war ursprünglich mit 6,04 % p.a. zu verzinsen, die monatlichen Zinsen betrugen seit Übernahme des Darlehens durch Herrn K. 1.370 Euro, jährlich 16.440 Euro. Die aufgelaufenen Zinsen für den Zeitraum 1. Mai 2015 bis 30. Juni 2015 betrugen 2.740 Euro (2 Monate x 1.370 Euro). Um diesen Betrag ist der 2015 mitgeteilte Schuldbetrag zu reduzieren. Der Wert des Grundstücks überstieg danach die auf dem gesamten Grundstück ruhende Belastung zum Bewertungsstichtag um 103.907,27 Euro. Auf den Miteigentumsanteil des Klägers wären bei einer Verwertung des gesamten Grundstücks 25.976,82 Euro entfallen. Zu berücksichtigen ist, dass zum Bewertungsstichtag 1. Mai 2015 der Anteil des Klägers mit einer Sicherungshypothek von 3.844,31 Euro sowie einer weiteren Sicherungshypothek 11.563,60 Euro belastet war, so dass der Wert seines Miteigentumsanteils rechnerisch mit 10.568,91 Euro zu veranschlagen ist. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung liegt danach nicht vor. Dies gilt erst recht, wenn mit dem Sozialgericht davon ausgegangen wird, dass es bis zum hier relevanten Bewertungsstichtag 1. Mai 2015 zu einer Wertsteigerung des Hausgrundstücks gekommen ist. Der Senat folgt insoweit auch zur Höhe der Wertsteigerung zwischen 2012 und 2020 den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts. Die Wertsteigerungen zwischen 2012 und 2017 betragen nach den Gutachten 180.000 Euro, auf Jahre umgerechnet etwa 34.000 Euro pro Jahr und zwischen 2017 und 2020 nochmals 70.000 Euro, etwa 25.000 Euro pro Jahr. Auf der Grundlage dieser sich in den Sachverständigengutachten wiederspiegelnden Wertsteigerungen geht der Senat davon aus, dass auch zum hier maßgebenden Bewertungsstichtag 1. Mai 2015 der Wert des Grundstücks im Vergleich zum Bewertungsstichtag 1. August 2012 gestiegen ist. In Anlehnung an die durchschnittliche jährliche Wertsteigerung, die den Sachverständigengutachten zu entnehmen ist, setzt der Senat diese Wertsteigerung für den Zeitraum von 2 Jahren und 6 Monaten zurückhaltend mit 75.000 Euro an. Anhaltspunkte dafür, dass abweichend von der sich aus den Gutachten ergebenden Wert-entwicklung für den hier maßgeblichen Bewertungsstichtag eine geringere Wertentwicklung anzunehmen ist, bestehen nicht. In den Sachverständigengutachten wurden jeweils Sanierungsrückstände einbezogen und mit bewertet, so dass eine mögliche Verschlechterung der Bausubstanz in die Bewertung bereits eingeflossen ist. Einem auf Grundlage der Gutachten geschätzten Verkehrswert von 555.000 Euro hat eine Belastung zum Stichtag von 376.092,73 Euro gegenübergestanden. Der Wert des Grundstücks hat danach die auf dem gesamten Grundstück ruhende Belastung zum Bewertungsstichtag um 178.907 Euro überstiegen. Auf den Miteigentumsanteil des Klägers wären bei einer Verwertung des gesamten Grundstücks 44.726 Euro entfallen. Zu berücksichtigen ist, dass zum Bewertungsstichtag 1. Mai 2015 der Anteil des Klägers mit einer Sicherungshypothek von 3.844,31 Euro sowie einer weiteren Sicherungshypothek 11.563,60 Euro belastet war, so dass der Wert seines Miteigentumsanteils danach rechnerisch mit 29.2318 Euro zu veranschlagen ist. Letztlich kann es dahinstehen, ob die vom Beklagten angezweifelte mit der Grundschuld in Höhe von 400.000 Euro gesicherte Forderung des Herrn K. bestand oder nicht, da selbst bei Zugrundelegung des Bestandes der Forderung noch von einer Wirtschaftlichkeit der Verwertung des Hausgrundstücks auszugehen ist. Nichtsdestotrotz sieht der Senat keinen Anlass für Zweifel, dass der Grundschuld keine Forderung des Herrn K. zugrunde liegt. Der Gläubiger hat wiederholt die Vollstreckung der Forderung aus der Grundschuld betrieben, ein Termin zur Zwangsversteigerung ist erneut angesetzt worden. Der Kläger ist mit seinen zivilrechtlichen Verfahren hinsichtlich der Eintragung der Grundschuld endgültig unterlegen. Zudem weist Umstand, dass Herr K. damals zur Abwendung einer Zwangsversteigerung die Forderung der C. Bank getilgt hat, darauf hin, dass eine Forderung in der angegebenen Höhe besteht. Der Senat geht jedoch anders als das Sozialgerichts davon aus, dass auch nach Eintragung der weiteren Sicherungshypothek auf den Miteigentumsanteil des Klägers am 11. August 2015 nicht von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung auszugehen ist. Am 11. August 2015 ist auf den Miteigentumsanteil des Klägers eine weitere Zwangssicherungshypothek in Höhe von 76.966,54 Euro zugunsten der Schwester des Klägers eingetragen worden. Auch für die Zwangssicherungshypothek ist relevant, ob dieser tatsächlich eine Forderung zugrunde liegt, sonst ist diese nicht vom Erlös abzuziehen. Wird der Gläubiger hinsichtlich der mit der Zwangssicherungshypothek gesicherten Forderung befriedigt oder erlischt die Forderung aus sonstigen Gründen, so erwirbt der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Hypothek. Es entsteht ein Eigentümerrecht gemäß § 1163 BGB (Riedel in: Keller, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 1. Aufl. 2013, B. Zwangssicherungshypothek). Der Senat geht davon aus, dass der zugunsten der Schwester des Klägers eingetragenen Zwangssicherungshypothek keine ernsthafte Forderung zugrunde liegt. So hat die Schwester in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage ausgesagt, dass sie nicht wisse, ob bzw. dass sie aus der Zwangssicherungshypothek aus dem Jahr 2015 berechtigt sei. Zudem konnte sie nichts darüber sagen, in welcher Höhe ihr Bruder Schulden bei ihr habe. Es gebe Handschriftliches über Forderungen gegenüber ihrem Bruder, allerdings nicht über alle Forderungen, sondern nur über Teile. Darüber hinaus hat sie ausgesagt, dass Rückzahlungsvereinbarungen nicht getroffen worden seien. Infolgedessen geht der Senat davon aus, dass es keine ernsthaften Darlehensvereinbarungen zwischen dem Kläger und seiner Schwester gibt und damit auch keine ernsthaften Forderungen, deren Sicherung die Zwangssicherungshypothek dient. Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernsthaftigkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog. Fremdvergleichs (vgl. dazu im Einzelnen nur BFH, Urteil vom 4.6.1991, – IX R 150/85) herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann damit als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hat. Ein solches gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis (als weitere Tatbestandsvoraussetzung) ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus oder in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen. Vielmehr würden die mit dem strengen Fremdvergleich verbundenen Beschränkungen für die Vertragsgestaltung bei Darlehensgewährung, der im Übrigen auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur auf bestimmte Fallgruppen angewendet wird, weder den tatsächlichen Verhältnissen noch der grundsätzlich gebotenen Respektierung familiärer Vertrauensbeziehungen gerecht (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R). Hier fehlt es für die Annahme einer ernsthaften Darlehensvereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Schwester bereits an einer ernsthaften Rückzahlungsvereinbarung zwischen ihnen. So hat die Schwester des Klägers glaubhaft ausgesagt, dass keine Rückzahlungsvereinbarungen getroffen wurden. Darüber hinaus hat sie auch dargelegt, dass sie bisher keine Forderungen ihrem Bruder gegenüber gerichtlich geltend gemacht habe und ihr nicht bekannt sei, dass sie aus einer Hypothek berechtigt sei. Ferner hat die Schwester des Klägers offenbar schon gar keinen Überblick über die vermeintlichen Schulden des Klägers, was aber ersichtlich zwingende Voraussetzung für eine ernstliche Rückzahlungsverpflichtung wäre. Die Schwester des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine Aussage darüber treffen können, in welcher konkreten Höhe der Kläger Schulden bei ihr hat. Wenn sie weiter gefragt werde, seien es vielleicht 80.0000 bis 100.0000 Euro, die ihr Bruder Schulden bei ihr habe. Sie konnte zudem nichts darüber sagen, wie die finanzielle Unterstützung gegeben wurde, das wisse sie nicht mehr, das sei über die letzten zehn Jahre gelaufen. Soweit der Kläger dem Gericht nach Entlassen seiner Schwester als Zeugin eine Liste „Darlehenskonto mit Verzinsung“ mit Schlusssaldo am 15. Februar 2012 in Höhe von 65.942,76 Euro überreicht hat und ausgesagt hat, dass dies das seiner Schwester gegenüber Geschuldete aus einer Zeit vor Februar 2012 sei und es danach zu keinen erheblichen Unterstützungsleistungen durch die Schwester mehr gekommen sei, erachtet das Gericht diese Aussage nicht für glaubhaft. Sie steht ersichtlich im Widerspruch zu dem, was die Schwester des Klägers ausgesagt hat und wurde nicht in Gegenwart der Schwester getroffen, sondern erst nach deren Entlassung als Zeugin, so dass es dem Gericht nicht mehr möglich war, die Schwester mit dieser Aussage zu konfrontieren. Das Gericht hat keinen Anhalt dafür gesehen, wie vom Kläger hilfsweise beantragt, erneut in die Beweisaufnahme einzutreten und die bereits gehörte Schwester des Klägers wiederholt zu vernehmen. Ein neuer über den bisherigen Vernehmungsgegenstand hinausgehender Vernehmungsgegenstand ist nicht ersichtlich und auch nicht bezeichnet. Die Beteiligten hatten ausreichend Gelegenheit, Fragen an die Zeugin zu richten. Auch der Kläger hätte insbesondere die Gelegenheit gehabt, die Zeugin mit seinen unmittelbar nach Schluss der Beweisaufnahme vorgelegten Unterlagen, die den Vernehmungsgegenstand betrafen, noch während ihrer Anwesenheit als Zeugin zu konfrontieren; hat dies aber unterlassen. Auch ein sonstiger Grund für eine Pflicht zur Wiederholung der Zeugenvernehmung wie etwa eine Fehlerhaftigkeit der vorausgegangenen Vernehmung war für den Senat nicht erkennbar und wurde vom Kläger nicht dargelegt (vgl. nur BSG, Beschluss vom 29. November 2016 – B 9 V 45/16 B). Zudem ändert der Vortrag des Klägers nichts daran, dass die Schwester des Klägers und der Kläger offenbar keine Rückzahlungsvereinbarung bezüglich etwaiger Leistungen der Schwester des Klägers an den Kläger getroffen haben. Dies trägt nämlich auch der Kläger nicht vor. Schon die fehlende Rückzahlungsvereinbarung und der Umstand, dass die Schwester des Klägers sich, legte man die Aussage des Klägers als richtig zugrunde, nicht einmal mehr an die Umstände und den ungefähren zeitlichen Hintergrund der Gewährung von finanziellen Mitteln an den Bruder erinnert, lässt aber zur Überzeugung des Senates die Ernsthaftigkeit einer Darlehensvereinbarung entfallen. Dem Beweisantrag des Klägers war darüber hinaus auch deshalb nicht zu folgen, weil ihm nicht entnommen werden kann, zu welchem konkreten Beweisthema die Zeugin erneut gehört werden sollte. Die Verwertung der Immobilie war zudem auch nicht deshalb offensichtlich unwirtschaftlich, weil bei ihrer Veräußerung wesentlich weniger als der zum Erwerb des Grundstücks und zur Erstellung des Hauses aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte. Gewisse Verluste wegen veränderter Marktpreise und des in Anspruch genommenen Wohnwerts sollen zumutbar sein. Wurde die Immobilie geerbt, ist es zur Bestimmung der Wirtschaftlichkeit unerheblich, ob und welchen Wertverlust das Hausgrundstück seit seiner Erstellung bis zum Erbfall erlitten hat. Es kommt nur auf den möglichen Wertverlust zwischen Anfall der Erbschaft und Verkauf an. Die Verwertung des Hausgrundstücks ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich, da es zwischen Anfall der Erbschaft und hier möglichem Verkaufszeitpunkt, wie bereits dargelegt einen Wertzuwachs erfahren hat. Darüber hinaus stand einer Verwertung nicht die Vorschrift des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6. Alt. 2 SGB II entgegen. Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne dieser Vorschrift sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein deutlich höheres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 90/12 R; Urteil vom 24. Mai 2017 – B 14 AS 16/16 R). Derartige außergewöhnliche Umstände sind weder vom Kläger dargelegt, noch sonst ersichtlich. Die einfache Härte, die mit einer Vermögensverwertung verbunden ist, und die – soweit aus den Akten ersichtlich – auch den Kläger erheblich belasten, reichen für den Schutz des Vermögens nicht aus. (c) Bei einer Veräußerung des Miteigentumsanteils wäre dem Kläger nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen und Begleichung der unmittelbar auf dem Vermögensgegenstand lastenden Verbindlichkeiten ein Betrag verblieben, den er für seinen Lebensunterhalt hätte verwenden können. Auch nach Abzug des Freibetrages nach § 12 Abs. 2 SGB II wäre immer noch ein Überschuss geblieben, mit dem der Kläger seinen Lebensunterhalt hätte finanzieren können. Vom Vermögen abzusetzen sind ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für eine volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II). Der Höchstbetrag beträgt für eine Person im Alter des Klägers 9.900 Euro (vgl. § 12 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB II). Der Freibetrag für den am xxxxx 1962 geborenen Kläger betrug für den Bewilligungszeitraum 8.550 Euro und setzt sich zusammen dem Grundfreibetrag von 7.800 Euro (52 x 150 Euro) und den Freibetrag nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB II in Höhe von 750 Euro. Nach Abzug des Freibetrags wären dem Kläger bei einer Verwertung des Vermögens damit selbst ohne Berechnung einer Wertsteigerung des Grundstücks seit dem Gutachten zum Bewertungsstichtag 1. August 2012 immer noch ein Überschuss verblieben. Entgegen der Auffassung des Klägers waren auch nicht die Beträge, die dem Kläger in den Vorjahren bereits darlehensweise als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt wurden, wertmindernd vom Überschuss aus dem möglichen Verkaufserlös abzuziehen. Es wird zum Teil in der Literatur und Rechtsprechung vertreten, dass eine wiederholte Darlehensgewährung des Beklagten nur solange möglich ist, bis der nach Abzug der erbrachten Darlehensleistungen bestehende Restwert unter den Vermögensfreibeträgen liegt. Dies wird aber vor allem für den Fall vertreten, dass die Darlehensforderung dinglich gesichert war (§ 24 Abs. 5 Satz 2 SGB II), da solche unmittelbar auf dem Gegenstand lastenden Forderungen wertmindernd zu berücksichtigen sind (vgl. nur Formann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 12 (Stand: 08.07.2022), Rn. 67; LSG Sachsen-Anhalt vom 15.04.2019 –L 4 AS 32/16). Der Senat hält eine wertmindernde Berücksichtigung der dem Kläger vom Beklagten darlehensweise in den Vorjahren gewährten Leistungen für nicht sachgerecht, da diese nicht dinglich gesichert sind. Dies entspricht der allgemeinen Systematik, nach der bestehende Schulden nicht bei der Feststellung von Vermögenswerten berücksichtigt werden, sondern nur unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand lastende Verbindlichkeiten – wie z.B. eine Grundschuld auf einem Hausgrundstück. Die bloße drohende Vollstreckung reicht hingegen zur Berücksichtigung der Schulden nicht aus. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Verknüpfung des durch den Beklagten bewilligten Darlehens mit dem Hausgrundstück als Vermögen des Klägers enger ist als andere Schulden, weil sie gerade im Hinblick auf das aus Sicht des Beklagten zu verwertende Vermögen gewährt werden. Letztlich würde man dann von einem „fiktiven“ Vermögensverbrauch ausgehen und eben die Systematik durchbrechen, dass nur auf dem Grundstück lastende Verbindlichkeiten wertmindernd zu berücksichtigen sind. 3. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss, da er, wie bereits unter 1.) ausgeführt, schon keinen Anspruch auf Leistungen als Zuschuss hat. Zudem besteht ein Anspruch auf darlehensweise bewilligte höhere Leistungen nicht. Nach § 9 Abs. 4 SGB II ist auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist, oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Unter diesen Voraussetzungen sind die Leistungen nach § 24 Abs. 5 S. 1 SGB II als Darlehen zu erbringen. Voraussetzung für eine darlehensweise Bewilligung der Leistung ist, dass Hilfebedürftigkeit trotz zu berücksichtigenden und verwertbaren, bedarfsdeckenden Vermögens deshalb besteht, weil dessen sofortige Verwertung nicht möglich ist. Werden Verwertungsbemühungen nicht unternommen und sollen solche auch künftig unterbleiben, kommt eine darlehensweise Erbringung der Leistung zur Überbrückung der Zeit bis zur Verwertung des Vermögens in aller Regel nicht in Betracht. Die Ablehnung darlehensweiser Leistungen erfordert dabei regelmäßig, dass der Leistungsträger die betroffene Person zuvor auf die Erforderlichkeit von Verwertungsbemühungen und die Folgen von deren Unterlassen hingewiesen hat (BSG, Urteil vom 25. Mai 2017 – B 14 AS 16/16 R). Ähnlich wie mit Blick auf den Hinweis auf Kostensenkungsobliegenheiten im Rahmen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung und die Folgen von deren Unterlassen im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (vgl. zur Aufklärungs- und Warnfunktion der Kostensenkungsaufforderung zuletzt BSG vom 15.6.2016 – B 4 AS 36/15 R) treffen den Leistungsträger auch im Rahmen der § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5 SGB II Beratungs- und Hinweispflichten. Hat der Leistungsträger auf das Verwertungserfordernis hingewiesen, konkrete Verwertungsmöglichkeiten beispielhaft aufgezeigt, für eine nicht mögliche sofortige Verwertung Zeit eingeräumt und in dieser Zeit darlehensweise Leistungen erbracht und hat er darauf hingewiesen, dass ohne den Nachweis von Verwertungsbemühungen und deren Scheitern weitere Leistungen nicht in Betracht kommen, können diese jedenfalls bei unterlassenen und auch künftig nicht beabsichtigten Verwertungsbemühungen abgelehnt werden. Der Kläger hat, wie bereits dargelegt, im streitigen Zeitraum keinerlei Maßnahmen unternommen, eine Verwertung des Vermögens vorzunehmen. Auch in den Zeiträumen zuvor waren keine ernsthaften Bemühungen des Klägers zur Verwertung des Hausgrundstücks erkennbar. Der Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 21. Februar 2013 aufgeforderte, seinen Miteigentumsanteil an der Immobilie zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit zu verwerten, was u.a. durch Andienung des Anteils an die weiteren Miteigentümer erfolgen könne. Wenn der Kläger bis zum genannten Termin nicht reagiert oder die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht habe, könnten die Geldleistungen ganz versagt werden. Spätestens damit hat der Beklagte auf die Notwendigkeit der Verwertung des Hausgrundstücks hingewiesen, eine Verwertungsmöglichkeit aufgezeigt und das Versagen der Leistungen angedroht. Dem Kläger war damit hinreichend bekannt, dass der Beklagte eine Verwertung von ihm forderte und zu Leistungen ansonsten nicht bereit war. Damit aber waren ihm keine weiteren Leistungen über die bereits bewilligten Leistungen hinaus darlehensweise im vorliegenden Gerichtsverfahren zuzusprechen. Soweit der Beklagte dem Kläger die Leistungen im Verwaltungsverfahren bereits darlehensweise bewilligt hat, bleiben diese bestehen, ebenso soweit diese vom Sozialgericht für den Zeitraum 1. Mai 2015 bis 10. August 2015 darlehensweise zugesprochen wurden. Eine Aufhebung dieser Entscheidung kommt nicht in Betracht, denn der Kläger darf durch das gerichtliche Verfahren nicht schlechter gestellt werden, eine ungünstigere Entscheidung als die Abweisung der Klage ist nach § 123 SGG nicht zulässig. Eine Bewilligung von höheren Leistungen als die vom Beklagten erfolgte Bewilligung, kommt, wie oben dargelegt, für den Zeitraum ab 11. August bis 31. Oktober 2015, für den der Beklagte in Berufung gegangen ist, indes nicht in Betracht. 4. Soweit der Kläger sich dagegen wehrt, dass die gewährten darlehensweisen Leistungen nur vorläufig gewährt wurden, gelten die Bescheide mittlerweile als abschließend festgestellt. Insoweit ist § 41a Abs. 5 SGB II i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II anwendbar. Danach gilt für die abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 beendet waren, § 41a Absatz 5 Satz 1 SGB II mit der Maßgabe, dass die Jahresfrist mit dem 1. August 2016 beginnt. Nach § 41 a Abs. 2 Satz 1 SGB II gelte, wenn innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3 ergeht, die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt. Damit gelten hier die zunächst vorläufig bewilligten Leistungen zum 31. Juli 2017 als abschließend festgestellt. Die Wirkung tritt auch während des laufenden Gerichtsverfahrens gegen den vorläufigen Bescheid ein (vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2022 – B 7/14 AS 1/21 R). Die im Verlauf des Klageverfahrens eintretende Änderung des Inhalts der angefochtenen Verwaltungsentscheidung wird Kraft gesetzlicher Anordnung gemäß § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II bewirkt, nach der es auf den bloßen Zeitablauf ankommt. Durch den Eintritt der Fiktion erledigt sich der auf die Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung beziehende Teil der Bewilligungsverfügung. § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) lässt den (Teil-)erhalt der ursprünglich insgesamt angefochtenen Bewilligungsentscheidung zu. II. Der Kläger hat im Berufungsverfahren erstmalig einen Feststellungsantrag gestellt. Diese Klagerweiterung stellt eine Klageänderung dar, die auch im Berufungsverfahren noch erfolgen kann; ihre Zulässigkeit ist an § 99 Abs. 1 und 2 SGG zu messen. Die Klageänderung erfolgte mit stillschweigender Einwilligung des Beklagten, sie war zudem sachdienlich und insoweit zulässig. Zudem lag die weitere Voraussetzung einer zulässigen Berufung vor und die Klageänderung genügt der Anforderung, dass der Klagegegenstand nicht völlig ausgetauscht wird und die Berufung nicht nur noch den neuen Anspruch betrifft, denn der Kläger macht den neuen Anspruch nur neben dem ursprünglichen Antrag geltend. Das Hauptbegehren liegt zumindest auch in der Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer (Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl., § 99 Rn. 12). Von der Zulässigkeit einer Klageänderung ist die Zulässigkeit der geänderten Klage selbst zu unterscheiden. Eine wirksame Klageänderung ersetzt nicht die für die Zulässigkeit der geänderten Klage fehlenden Prozessvoraussetzungen (BSG, Urteil vom 2. Dezember 2008 – B 2 KN 2/07 U R). Diese müssen vielmehr in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein und stehen nicht zur Disposition der Beteiligten (BSG, Urteil vom 18. März 2015 – B 2 U 8/13 R). Voraussetzung ist somit, dass zum Zeitpunkt der Umstellung sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 9. März 2022 – L 2 U 38/21). Die Feststellungsklage des Klägers, die darauf gerichtet ist, festzustellen, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis 31. Oktober 2015 hilfebedürftig war, ist unzulässig. Die Feststellungklage ist bereits deshalb unzulässig, weil sie subsidiär zur anhängigen Anfechtungs- und Leistungsklage und Anfechtungs-und Verpflichtungsklage ist und die Feststellung einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses (sog. Elementenfeststellungsklage) im Gegensatz zu der zulässigen Feststellung einzelner Rechte und Pflichten aus einem Rechtsverhältnis grundsätzlich nicht möglich ist. Dieser Grundsatz beruht auf dem Gedanken der Prozessökonomie, weil bei einer Elementenfeststellung die Feststellungsklage meist subsidiär gegenüber einer Gestaltungs- und Leistungsklage ist. Eine unzulässige Elementenfeststellung wird insoweit begehrt, als mit der Klage die Feststellung des Vorliegens von Hilfebedürftigkeit im streitigen Zeitraum als eine Voraussetzung des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II geltend gemacht wird. Auch liegt keine ausnahmsweise Zulässigkeit vor. Zwar geht das Sozialgerichtsgesetz selbst in § 55 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 SGG von der Zulässigkeit einer Elementenfeststellung aus. Gerade aber diese ausdrückliche gesetzliche Normierung macht deutlich, dass im Hinblick auf die Zulässigkeit der Elementenfeststellungsklage äußerste Zurückhaltung geboten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat folgt, kommt sie nur dann in Betracht, wenn sicher anzunehmen ist, dass durch sie der Streit zwischen den Beteiligten insgesamt bereinigt wird (BSG, Urteil vom 8.9.2015 – B 1 KR 27/14 R). Die ist aber nicht der Fall, da der Kläger vom Beklagten Leistungen für den streitigen Zeitraum begehrt und die übrigen Elemente eines Leistungsanspruchs zwischen den Beteiligten nicht unstreitig sind (vgl. Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 55 SGG, Stand: 15.06.2022, Rn. 44). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang der Hauptsache. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Der Kläger begehrt noch die Gewährung der für die Zeit zwischen dem 1. Mai 2015 und dem 10. August 2015 vom Beklagten als Darlehen bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sowie der darüber hinaus durch das angefochtene Urteil für diesen Zeitraum zugesprochenen weiteren Leistungen nach dem SGB II für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung als Zuschuss statt als Darlehen. Zudem begehrt er höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung im Monat Oktober 2015. Darüber hinaus beantragt der Kläger die Feststellung, dass er in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis 31. Oktober 2015 hilfebedürftig war. Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die dem Kläger vom Sozialgericht zuschussweise zugesprochenen Leistungen für den Zeitraum 11. August 2015 bis 31. Oktober 2015. Der am xxxxx 1962 geborene Kläger bezieht seit Februar 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Zuvor war er selbständig und als Geschäftsführer mehrerer inzwischen wegen Insolvenz gelöschter Gesellschaften tätig. An den Gesellschaften war neben dem Kläger u.a. Herr E.K. beteiligt. Der Kläger ist zu ¼ Miteigentümer eines 1.373 m² großen Grundstücks in der S.-Straße in H., das mit einem Wohnhaus mit Haupt- und Einliegerwohnung bebaut ist. Weitere Eigentümer waren zunächst zu ½ die Tante des Klägers, G.R., und zu ¼ die Schwester des Klägers, K.R.. Am 25. August 2016 verstarb G.R.. Erbin ihres Miteigentumsanteils ist K.R.. Das Grundstück ist mit einer 2004 eingetragenen Grundschuld von 400.000 Euro, jährlich mit 18 % zu verzinsen, belastet; Inhaberin der Grundschuld war zunächst die C.. Der Kläger hatte im Jahr 2004 einen Kredit von der C. Bank AG über 250.000 Euro erhalten, der mit 6,04 % pro Jahr zu verzinsen und mit der 2004 eingetragenen Grundschuld gesichert war. Im Jahr 2007 konnte der Kläger den Kredit nicht mehr bedienen und die Zwangsversteigerung des Grundstücks wurde durch die Bank angekündigt. Herr K. gewährte dann dem Kläger am 29. Oktober 2007 ein Privatdarlehen über den offenen Kreditbetrag bei der Bank über 271.972,73 Euro, zu verzinsen mit 6,04 % pro Jahr. Zugleich wurde die Grundschuld an Herrn K. abgetreten. Tilgungszahlungen sollten zunächst nicht erfolgen. Der Kläger und Herr K. vereinbarten, dass ein monatlicher Zinsbetrag von 1.370 Euro gezahlt werden sollte. Die Zinsen auf das Darlehen wurden durch den Kläger nur teilweise und seit 2010 nicht mehr geleistet. Aus den Jahren 2008 und 2009 entstand jeweils ein Rückstand in Höhe von 8.220 Euro. Zum 30. Juni 2015 belief sich die Forderung des Herrn K. auf 378.832,73 Euro. Des Weiteren wurden am 25. August 2011 auf den Miteigentumsanteil des Klägers eine Sicherungshypothek in Höhe von 3.844,31 Euro zugunsten der R1 GmbH sowie am 11. Oktober 2012 eine weitere Sicherungshypothek in Höhe von 11.563,60 Euro zugunsten der M. eingetragen. Am 11. August 2015 erfolgte die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf den Miteigentumsanteil des Klägers durch seine Schwester K.R. in Höhe von 76.966,54 Euro gemäß Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 9. Juli 2015 sowie am 9. August 2017 die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek für das Finanzamt Hamburg in Höhe von 11.667,22 Euro. Aus einer schriftlichen Erklärung der Betreuerin der G.R. bis zum 13. Februar 2013, Rechtsanwältin C.G., ergibt sich, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt versucht habe, eine Auseinandersetzung der Wohnungseigentumsgemeinschaft herbeizuführen. Sie als Betreuerin der G.R. hätte eine solche Klärung und Auseinandersetzung gewünscht. Mit Datum vom 26. März 2013 wurde Herr C.B. zum Betreuer von G.R. bestellt. Die Hauptwohnung des Wohngebäudes mit 157 m² wird von dem Kläger selbst bewohnt, die Einliegerwohnung mit einer Größe von 71 m² ist für monatlich 410 Euro zzgl. 45 Euro Betriebskosten- und 134 Euro Heizkostenvorauszahlung vermietet. Die Miete leitete der Kläger zu Lebzeiten an G.R. auf Grund einer Vereinbarung unter den Miteigentümern weiter, inzwischen an K.R.. Eine Zahlung von Heiz- und Nebenkosten sollte an K.R. erfolgen. Der Kläger ist bei der M. kranken- und pflegeversichert. Gemäß einem Nachtrag zur Krankenversicherung vom 20. November 2011 betrug der monatliche Beitrag nach Umstellung und Anpassung ab dem 1. Januar 2012 370,63 Euro, wovon steuerlich 294,98 Euro absetzbar sein sollten. Nach dem Nachtrag zum Versicherungsschein betrug der monatliche Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2013 579,81 Euro. Ausweislich des Versicherungsscheines vom 21. Oktober 2013 wurde die Krankenversicherung des Klägers seit dem 1. August 2013 im Notlagentarif in Höhe von 56,93 Euro geführt. Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 teilte die Krankenversicherung mit, dass das Vertragsverhältnis im Notlagentarif fortgeführt werde, weil aufgrund der vorgelegten Bescheide keine Hilfebedürftigkeit bestehe. Mit Schreiben der Krankenversicherung vom 17. Juli 2016 teilte diese für die Jahre 2012 bis 2016 mit, dass bei Ende des Notlagentarifs der Normalbeitrag 662,38 Euro für 2012 und ab 1. Januar 2013 720,83 Euro betragen hätte. Der Tarif zur privaten Pflegeversicherung betrug ab dem 1. Dezember 2012 21,23 Euro und ab 1. Januar 2013 22,74 Euro. Er erhöhte sich ab dem 1. Januar 2015 auf 26,44 Euro. Nach Angaben des Klägers hat er in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2012 den ihm vom Beklagten gewährten Beitrag an die Krankenversicherung nicht weitergeleitet, sondern direkt für seine ärztliche Versorgung verwendet. Seit dem 1. Oktober 2016 gewährte der Beklagte darlehensweise wieder einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe der Hälfte des Basistarifes, der Kläger ist seitdem nicht mehr im Notlagentarif versichert. Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 forderte der Beklagte den Kläger u.a. auf, seinen Miteigentumsanteil an der Immobilie zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit zu verwerten, was u.a. durch Andienung des Anteils an die weiteren Miteigentümer erfolgen könne. Der Beklagte forderte den Kläger auf, schriftlich Vorschläge hierzu einzureichen. Zudem sollte er Kontoauszüge vom 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2013 einreichen. Die Unterlagen sollten bis zum 10. März 2013 eingereicht werden. Wenn der Kläger bis zum genannten Termin nicht reagiert oder die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht habe, könnten die Geldleistungen ganz versagt werden. Nach dem Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in H. vom 3. März 2015, das das Sozialgericht Hamburg im Verfahren S 38 AS 3933/13 (L 4 AS 180/20) in Auftrag gegeben hatte, betrug der Verkehrswert des Grundstücks zum Stichtag 1. August 2012 480.000 Euro. In einem Ergänzungsgutachten vom 10. Februar 2016, ebenfalls im Verfahren S 38 AS 3933/13 (L 4 AS 180/20) eingeholt, zur Frage des Wertes des Miteigentumsanteils des Klägers führte der Gutachterausschuss aus, dass kein Verkehrswert im herkömmlichen Sinne für den Miteigentumsanteil ermittelt werden könne. Da das Bruchteilseigentum nicht marktgängig sei, könne keine Verkehrswertermittlung für einen ideellen Bruchteil vorgenommen werden. Der ideelle Anteil am Grundstück sei nach Auffassung des Gutachterausschusses auf dem freien Markt unverkäuflich. Aufgrund der mit einem Teileigentum verbundenen Nachteile könne der Verkehrswert nicht mit ¼ von 480.000 Euro angesetzt werden. Der Wert für den Bruchteilsinhaber sei unter Berücksichtigung der valutierten Grundschuld in Höhe von 378.892,73 Euro rechnerisch mit 25.000 Euro zu ermitteln. Der Inhaber der auf dem Grundstück lastenden Grundschuld, Herr K., beantragte 2014 erstmals die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Mit Beschluss vom 19. Juni 2014 erfolgte die Anordnung der Zwangsvollstreckung. Der Beschluss galt zugleich als Beschlagnahme. Mit Beschluss vom 9. März 2015 wurde das Zwangsversteigerungsverfahren aus dem Anordnungsbeschluss vom 19. Juni 2014 des Gläubigers Herrn K. aufgrund der Bewilligung dieses Gläubigers vom 6. März 2015 einstweilen eingestellt. Die Beschlagnahme blieb bestehen. Herr K. verständigte sich dann mit den Schuldnern darauf, zu Lebzeiten der G.R. die Zwangsversteigerung nicht weiter zu betreiben. Mit Beschluss vom 14. September 2015 wurde das Zwangsversteigerungsverfahren auf Antrag des Gläubigers, Herrn K., fortgesetzt und dann aufgrund seiner Bewilligung vom 14. September 2015 erneut einstweilen eingestellt. Die Beschlagnahme blieb bestehen. Mit Beschluss vom 31. März 2016 erfolgte die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens. Im April 2017 stellte Herr K. erneut einen Antrag auf Zwangsversteigerung. In dem Verfahren wurde ein Wertgutachten des Sachverständigen K1 eingeholt, das den Verkehrswert der Immobilie zum Stichtag 21. November 2017 in vermietetem Zustand mit 660.000 Euro bezifferte. Im Zwangsversteigerungsverfahren gab es beim Versteigerungstermin am 29. November 2018 ein Gebot von 475.000 Euro. Der Zuschlag konnte nicht erteilt werden, weil das Zwangsvollstreckungsverfahren im Hinblick auf eine Klage, mit der die verbliebenen Grundstückseigentümer die Rechtmäßigkeit der Grundschuldbestellung angefochten hatten, einstweilen eingestellt wurde. Der Zuschlag wurde gemäß Beschluss vom 28. März 2019 versagt. Nachdem ein gegen den Gläubiger Herrn K. wegen der Rechtmäßigkeit der Grundschuldeintragung angestrengtes zivilrechtliches Verfahren in 2. Instanz endgültig ohne Erfolg geblieben ist, beantragte der Gläubiger im August 2019 die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Im Rahmen des 2019 durch Herrn K. wiederaufgenommenen Zwangsversteigerungsverfahrens wurde der Wert des Grundstücks den allgemeinen Wertsteigerungen im Immobilienbereich erneut angepasst und zum Wertermittlungsstichtag 28. Februar 2020 auf 730.000 Euro festgesetzt. Der Sachverständige K1 passte den Verkehrswert im Gutachten vom 25. August 2020 auf 730.000 Euro an. Am 3. März 2021 fand ein weiterer Versteigerungstermin statt. Das höchste Gebot belief sich auf 420.000 Euro. Es erfolgte kein Zuschlag. Nachdem Herr K. mit Datum vom 9. März 2021 die einstweilige Einstellung des Verfahrens beantragt hatte, wurde der Zuschlag mit Beschluss vom 19. März 2021 auf das im Termin vom 3. März 2021 erfolgte Meistgebot versagt. Zuletzt beschloss das Amtsgericht Hamburg mit Datum vom 2. März 2022 die Fortsetzung des Verfahrens. Aktuell ist im Zwangsvollstreckungsverfahren ein weiteres Wertgutachten durch das Amtsgericht beauftragt. Seit dem 1. Januar 2012 und auch schon in davorliegenden Zeiträumen bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II darlehensweise und nicht als Zuschuss sowie zunächst auch lediglich vorläufig. Mit Bewilligungsbescheid vom 23. April 2015 bewilligte der Beklagte vorläufig für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis 31. Oktober 2015 monatliche Leistungen in Höhe der Regelleistung von 399 Euro als Darlehen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 27. April 2015 im Hinblick auf die Gewährung der Leistungen als Darlehen Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2015 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Gewährung der Leistung als Darlehen sei rechtmäßig, denn der Kläger habe in Form des Miteigentumsanteils an der Wohnimmobilie S.-Straße Vermögen, das den Freibetrag nach § 12 SGB II auch unter Berücksichtigung der darauf eingetragenen Belastungen erheblich übersteige. Das Vermögen sei auch zu verwerten, denn es überschreite die Grenze eines angemessenen Hausgrundstücks im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 beantragte der Kläger die Bewilligung der Nachzahlungen aus den Heiz- und Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 in Höhe von insgesamt 4.910,27 Euro. Bereits am 16. Juli 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führte er aus, dass er kein verwertbares Vermögen habe. Der Beklagte messe dem Grundstück in der S.-Straße einen zu hohen Wert bei und beziffere die darauf ruhenden Lasten zu niedrig. Bei zutreffender Bewertung verbleibe kein Überschuss, den er für seinen Lebensunterhalt einsetzen könne. Auch der durch das im Verfahren S 38 AS 3393/13 (L 4 AS 180/20) eingeholte Wertgutachten ermittelte Grundstückswert sei letztlich unerheblich, denn ihm gehöre nur ein Miteigentumsanteil, der eben nicht verwertbar sei, weil die Miteigentümer nicht bereit seien, das Grundstück zu verkaufen. Aus dem im Verfahren S 38 AS 3393/13 (L 4 AS 180/20) eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich, dass sein Miteigentumsanteil lediglich mit 25.000 Euro anzusetzen sei. Auf seinem Grundstücksanteil lasteten zum Stichtag 11. August 2015 Grundschulden und Zwangshypotheken von insgesamt 193.091,27 Euro. Das Darlehen werde durch Herrn K. sehr wohl zurückgefordert. Im Juni 2014, im April 2017 und erneut 2019 betreibe dieser die Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Für den 8. Dezember 2020 sei abermals ein Termin zur Zwangsversteigerung angesetzt. Auch stelle sich nicht die Frage des sogenannten fiktiven Vermögensverbrauchs, sondern die, wie lange der Sozialleistungsträger Darlehen bewilligen dürfe. Folge man den Berechnungen des Gerichts zur Höhe des verwertbaren Vermögens in den Verfahren für die vorausgegangenen Zeiträume, so habe ausgehend vom 1. Januar 2012 bis zum 1. Juli 2013 nur die Differenz in Höhe von 18.028 Euro zur Verfügung gestanden. Bis September 2013 seien für 21 Monate Darlehen in Höhe von 18.900 Euro bewilligt worden. Folge man den Berechnungen des Gerichts hätten die Leistungen ab Oktober 2013 nicht mehr als Darlehen bewilligt werden dürfen. Die Betriebs- und Heizkosten für die Jahre 2012 bis 2014 seien mit Schreiben vom 20. September 2015 abgerechnet worden. Der Nachzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 4.910,27 Euro sei zu bewilligen. Sämtliche Belege über die Betriebs- und Heizkosten seien zusammen mit der Abrechnung im Oktober 2015 vorgelegt worden. Eine teilweise Verjährung der Forderung sei nicht eingetreten. Da er, der Kläger, Miteigentümer sei, griffen nicht die Fristen des Mietrechts und mangels Abgeschlossenheitsgenehmigung auch nicht die des Wohnungseigentumsrechts. Er sei von seiner Schwester wiederholt mündlich zur Zahlung der Betriebs- und Heizkosten aufgefordert worden und Ende 2015 habe er schriftlich erklärt, die verauslagten Beträge zu schulden und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, um ein Mahnverfahren abzuwenden. Der Kläger begehrte in diesem Verfahren zunächst auch Betriebs- und Heizkosten für den streitigen Zeitraum in Höhe von monatlich 118,82 Euro für Betriebskosten und 181,14 Euro für Heizkosten. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2020 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass im vorliegenden Verfahren eine Teilerledigung erfolgt sei, indem die Kosten der Warmwassererzeugung und die Betriebs- und Heizkosten anerkannt und gezahlt worden seien. Auch der Kläger selbst teilte mit Schreiben vom 27. Juli 2020 mit, dass ab Januar 2015 sämtliche Kosten der Unterkunft in beantragter Höhe übernommen worden seien und diese daher auch nicht mehr geltend gemacht zu werden brauchten. Er legte zudem den Änderungsbescheid des Beklagten vom 4. Januar 2018 vor, mit dem im Monat Januar 2017 darlehensweise Heizkosten in Höhe von 2.174,60 Euro und Nebenkosten in Höhe von 1.338,10 Euro bewilligt worden. In dem Bescheid heißt es: „Es sind folgende Änderungen eingetreten: Betriebs- und Heizkostenabrechnung für 2015 weist eine per 15. Januar 2017 fällige Nachforderung aus. Mit dem Ausgleich der Nachzahlungsforderung und den bisher schon für 11/15 und 12/15 anteilig bewilligten Bedarfen für Betriebs- und Heizkosten seien nunmehr sämtliche angefallene Betriebs- und Heizkosten im Ergebnis als Bedarfe (darlehensweise) bewilligt. (…)“. Des Weiteren machte der Kläger mit seiner Klage zusätzliche Kosten für die Krankenversicherung geltend. Da er Beitragsrückstände seit 2010 habe, sei sein Versicherungsvertrag ruhend bzw. seit August 2013 auf den Notlagentarif umgestellt worden. Im Streitzeitraum habe der reguläre Beitrag zur Krankenversicherung 720,83 Euro betragen. Eine Umstellung auf den sogenannten halben Basistarif für Leistungsempfänger sei grundsätzlich erst nach Feststellung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II möglich, so dass ein Wechsel in diesen Tarif für den Streitzeitraum nicht mehr möglich sei. Mit der Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss lebe gegenüber der Versicherung die Verpflichtung wieder auf, den regulären Tarif zu zahlen. Ihm sei deshalb der volle Beitrag zu bewilligen. In der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2012 habe er den Beitrag an die Krankenversicherung nicht weitergeleitet, sondern direkt für seine ärztliche Versorgung verwendet. Der Beklagte ist dem Begehren des Klägers entgegengetreten, hat Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid genommen und ergänzend ausgeführt, dass die Bruchteilsgemeinschaft jederzeit hätte aufgehoben und das Objekt verkauft werden können. Die weiteren Miteigentümer wohnten nicht in dem Objekt, sodass der Kläger darauf verwiesen werden könne, den Verkauf des Objektes und die Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft zu betreiben. Der Kläger habe nicht alles versucht, um sein Vermögen zu verwerten. Er habe eine Verwertung des Grundstücks überhaupt nicht angestrebt, vielmehr habe er sich auf zivilrechtlichem Wege bemüht, eine Verwertung des Grundstücks zu verhindern. Dies zeige sich in dem zivilrechtlichen Klageverfahren, mit dem die Rechtmäßigkeit der 2004 erfolgten Grundschuldbestellung angefochten worden sei. Der Kläger sei spätestens mit Schreiben vom 21. Februar 2013 aufgefordert worden, das Grundstück zu verwerten. Eine Verwertung sei auch im gesamten Streitzeitraum möglich gewesen und sei nicht durch die Eintragung der weiteren Sicherungshypothek am 11. August 2015 ausgeschlossen. Zudem werde weiter bestritten, dass eine Darlehensverbindlichkeit gegenüber Herrn K. tatsächlich bestehe, so dass diese Grundschuld nicht vom Grundstückswert in Abzug zu bringen sei. Die Eintragung einer Grundschuld sei unabhängig von einer Forderung möglich. Es bestünden weiterhin erhebliche Zweifel, dass die behauptete Forderung des Herrn K. tatsächlich entstanden sei, denn dieser habe das ursprüngliche Darlehen bei der C. Bank getilgt. Er habe damals eine Zwangsversteigerung des Grundstücks verhindert und es lägen auch derzeit keine Hinweise dafür vor, dass nunmehr ernsthaft eine Verwertung des Grundstücks und Rückzahlung der Forderung betrieben werde. Die Ansprüche aus den 2015 eingereichten Betriebs- und Heizkostenabrechnungen seien sowohl nach Mietrecht als auch nach Wohneigentumsrecht verjährt. Für den Zeitraum Mai bis Oktober 2015 seien bisher keine Leistungen für die Kranken- und Pflegeversicherung erbracht worden. Eine Übernahme dieser Kosten in Höhe des Notlagentarifs sei möglich, wenn die Höhe der fälligen Beträge im Streitzeitraum nachgewiesen würde. Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 12. März 2021 teilweise stattgegeben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23. April 2015 und des Widerspruchbescheides vom 7. Juli 2015 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum Mai bis Oktober 2015 weitere Leistungen für die Krankenversicherung in Höhe von monatlich 56,93 Euro und die Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 26,44 Euro sowie für Oktober 2015 weitere Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 4.028,48 Euro zu gewähren und diese Leistungen für den Zeitraum 1. Mai 2015 bis 10. August 2015 als Darlehen und die Leistungen für den 11. August 2015 bis 31. Oktober 2015 als Zuschuss zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Sozialgericht hat den Beklagten zudem zur Erstattung von 50 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers verurteilt. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, der Kläger habe teilweise Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen. Darüber hinaus habe er ab dem 11. August 2015 Anspruch auf Gewährung der Leistungen als Zuschuss. Der Bedarf des Klägers umfasse den Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 SGB II, die Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II, einen Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung nach § 21 Abs. 7 SGB II sowie Zuschüsse zu den Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II. Der Beklagte habe dem Kläger mit Bescheid vom 23. April 2015 den Regelbedarf in Höhe von 399 Euro bewilligt. Mit Bescheid vom 4. Januar 2018 seien dem Kläger die Heiz- und Betriebskosten für den Streitzeitraum nachträglich bewilligt worden, ebenso mit Bescheid vom 11. Januar 2018 der Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung. Insoweit bestehe zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Der Kläger habe darüber hinaus jedoch auch Anspruch auf Bewilligung der am 2. Oktober 2015 mit den Betriebs- und Heizkostenabrechnungen vom 20. September 2015 geltend gemachten Nachforderungen für Heiz- und Betriebskosten als einmalige Leistung für aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat nach § 22 Abs. 1 SGB II, soweit diese nachgewiesen seien, und damit in Höhe von 4.028,48 Euro. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei nicht von einer Verjährung dieser Ansprüche auszugehen. Darüber hinaus bestehe ein Bedarf, soweit die Gewährung eines Zuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers nach § 26 SGB II in der im Streitzeitraum geltenden Fassung in Höhe des von der Versicherung im Streitzeitraum im Notlagentarif tatsächlich berechneten Beitrags von monatlich 56,93 Euro für Krankenversicherung sowie eines Beitrags von 26,44 Euro für die private Pflegeversicherung geltend gemacht werde. Nach § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 12 Abs. 1c Satz 6 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in der damals gültigen Fassung habe ein Bezieher von Arbeitslosengeld II grundsätzlich Anspruch auf einen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen zu seiner privaten Krankenversicherung in dem Umfang, der auch von einem Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei der Kläger nur im Notlagentarif versichert gewesen, mit der Folge, dass auch nur Krankenversicherungsleistungen gemäß diesem Tarif beansprucht und geleistet werden könnten. Darüber hinaus habe der Kläger Anspruch auf Gewährung eines angemessenen Zuschusses zu seiner privaten Pflegeversicherung nach § 26 Abs. 2 SGB II in der im Streitzeitraum geltenden Fassung. Der Kläger sei hilfebedürftig, ihm seien jedoch die bedarfsdeckenden Leistungen im Streitzeitraum bis zum 10. August 2015 als Darlehen und nur für den anschließenden Zeitraum ab dem 11. August bis zum 31. Oktober 2015 als Zuschuss zu gewähren. Der Kläger habe zwar kein Einkommen, er habe jedoch Vermögen in Form seines Miteigentumsanteils an dem Grundstück S.-Straße. Einer Verwertung des Miteigentumsanteils des Klägers stehe nicht bereits der Vermögensschutz nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II entgegen. Aus der Regelung selbst ergebe sich, dass auch ein Hausgrundstück grundsätzlich ein verwertbarer Vermögensgegenstand sei und damit auch ein Anteil an einem solchen Hausgrundstück. Ein Vermögensschutz scheide im vorliegenden Fall aus, weil das Hausgrundstück von unangemessener Größe sei, bereits die von dem Kläger genutzte Hauptwohnung sei für eine alleinstehende Person mit 157 m² unangemessen groß. Einer Verwertung des Miteigentumsanteils des Klägers stehe auch nicht die Härtefallregelung nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II entgegen. Die einfache Härte, die mit einer Vermögensverwertung verbunden sei, und die – soweit aus den Akten ersichtlich – auch den Kläger erheblich belaste, reichten für den Schutz des Vermögens nicht aus. Die Verwertung des Miteigentumsanteils sei für den Zeitraum von Mai bis zum 10. August 2015 auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich gewesen. Durch die Eintragung weiterer Sicherungshypotheken auf den Miteigentumsanteil des Klägers sei die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich geworden, weil der Verkehrswert des Vermögens und damit der voraussichtlich erzielbare Preis durch die auf dem Vermögenswert unmittelbar lastenden Verpflichtungen mehr als aufgezehrt werde und nur die mit der Verwertung verbundenen Nachteile wie der Wohnungsverlust und ggf. zukünftig entstehende höhere Kosten für Unterkunft und Heizung verblieben. Nach dem Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in H. habe der Wert des Grundstücks zum Stichtag 1. August 2012 480.000 Euro betragen. Diesen Verkehrswert halte das Gericht für sachgerecht ermittelt. Mit einem weiteren Wertgutachten des Sachverständigen K1 sei im Zwangsversteigerungsverfahren auf den Stichtag 21. November 2017 der Verkehrswert des Grundstücks auf 660.000 Euro im vermieteten Zustand festgestellt worden. Diese Wertsteigerung beruhe wesentlich auf den gestiegenen Grundstückspreisen. Im Rahmen des 2019 wieder aufgenommenen Zwangsversteigerungsverfahrens sei der Wert des Grundstücks den allgemeinen Wertsteigerungen im Immobilienbereich erneut angepasst und auf 730.000 Euro festgesetzt worden. Diese Wertgutachten zeigten, dass auch der Wert des Grundstücks S.-Straße – wie allgemein die Grundstückspreise in H. - kontinuierlich gestiegen sei. Die Wertsteigerungen zwischen 2012 und 2017 betrügen nach den Gutachten 180.000 Euro, auf Jahre umgerechnet etwa 34.000 Euro pro Jahr und zwischen 2017 und 2020 nochmals 70.000 Euro, etwa 25.000 Euro pro Jahr. Auf der Grundlage dieser sich in den Sachverständigengutachten wiederspiegelnden Wertsteigerungen gehe das Gericht davon aus, dass auch zum hier maßgebenden Bewertungsstichtag 1. Mai 2015 der Wert des Grundstücks im Vergleich zum Bewertungsstichtag 1. August 2012 gestiegen sei. In Anlehnung an die durchschnittliche jährliche Wertsteigerung, die den Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, dürfte diese Wertsteigerung für den Zeitraum von 2 Jahren und 6 Monaten zurückhaltend mit 75.000 Euro anzusetzen sein. Aber selbst wenn der Grundstückswert von 480.000 Euro, wie zum Stichtag 1. August 2012 ermittelt, zugrunde gelegt werden würde, sei nicht von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung zum Bewertungsstichtag 1. Mai 2015 auszugehen. Mit höherer Wahrscheinlichkeit dürfe jedoch von der dargestellten Wertsteigerung auszugehen sein. Einem auf Grundlage der Gutachten geschätzten Verkehrswert von 555.000 Euro habe eine Belastung zum Stichtag von 376.092,73 Euro gegenübergestanden, die mit der eingetragenen Grundschuld von 400.000 Euro abgesichert gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten sehe das Gericht keinen Anlass für Zweifel daran, dass der Grundschuld eine Forderung des Herrn K. zugrunde liege. Nach Mitteilung des Grundschuldgläubigers hätte sich das dem Kläger 2007 gewährte Darlehen in Höhe von 271.832,73 Euro durch nicht geleistete Zinsen zum 30. Juni 2015 auf 378.832,73 Euro erhöht. Das Darlehen sei mit 6,04 % p.a. zu verzinsen gewesen, die monatlichen Zinsen hätten 1.370 Euro betragen, jährlich 16.440 Euro. Die aufgelaufenen Zinsen für den Zeitraum 1. Mai 2015 bis 30. Juni 2015 hätten 2.740 Euro (2 Monate x 1.370 Euro) betragen. Um diesen Betrag sei der 2015 mitgeteilte Schuldbetrag zu reduzieren. Der Wert des Grundstücks habe danach die auf dem gesamten Grundstück ruhende Belastung zum Bewertungsstichtag um 178.907 Euro überstiegen. Auf den Miteigentumsanteil des Klägers wären bei einer Verwertung des gesamten Grundstücks 44.726 Euro entfallen. Zu berücksichtigen sei, dass zum Bewertungsstichtag 1. Mai 2015 der Anteil des Klägers mit einer Sicherungshypothek von 3.844,31 Euro sowie einer weiteren Sicherungshypothek von 11.563,60 Euro belastet gewesen sei, so dass der Wert seines Miteigentumsanteils rechnerisch mit 29.2318 Euro zu veranschlagen sei. Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung könne bis zum 10. August 2015 danach auch bei Berücksichtigung des Freibetrags nach § 12 Abs. 2 SGB II für den Bewilligungszeitraum in Höhe von 8.550 Euro nicht ausgegangen werden. Nach der Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek in Höhe von 76.966,54 Euro auf den Miteigentumsanteil des Klägers am 11. August 2015 sei jedoch von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung auszugehen. Bei einer Veräußerung des Miteigentumsanteils wäre dem Kläger nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen und Begleichung der unmittelbar auf dem Vermögensgegenstand lastenden Verbindlichkeiten kein Betrag mehr verblieben, denn er für seinen Lebensunterhalt hätte verwenden können. Nach § 12 Abs. 4 S. 3 SGB II seien wesentliche Änderungen des Verkehrswertes auch innerhalb des Bewilligungszeitraumes zu berücksichtigen. Der Miteigentumsanteil des Klägers an der Immobilie sei auch verwertbar gewesen. Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfalle, sei im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum. Nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums sei bei fortlaufendem Leistungsbezug erneut und ohne Bindung an die vorangegangene Einschätzung zu überprüfen, wie für einen weiteren Bewilligungszeitraum die Verwertungsmöglichkeiten zu beurteilen seien. Eine Verwertung des Miteigentumsanteils durch eine Beleihung sei dem Kläger zwar nicht möglich gewesen. Es habe aber zumindest zwei Wege gegeben, zu einer Verwertung des Vermögens zu kommen, entweder über eine Veräußerung des gesamten Grundstücks im Einvernehmen mit den anderen Grundstückseigentümern, ggf. auch unter Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs nach § 749 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), oder über die Veräußerung seines Miteigentumsanteils. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger überhaupt einen Veräußerungsversuch unternommen habe. Der Kläger habe danach jedenfalls bis zum 10. August 2015 verwertbares Vermögen gehabt, das er zur Abwendung seiner Hilfebedürftigkeit hätte einsetzen können. Nach § 9 Abs. 4 SGB II sei auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigenden Vermögen nicht möglich sei oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Unter diesen Voraussetzungen seien die Leistungen nach § 24 Abs. 5 S. 1 SGB II als Darlehen zu erbringen. Es könne dahinstehen, ob die Voraussetzung für eine Versagung der Leistungen als Darlehen vorgelegen hätten, insbesondere ob der Beklagte den Kläger bereits im Streitzeitraum ausreichend auf die Erforderlichkeit der Verwertung seines Vermögens und die Folgen nicht unternommener Verwertungsbemühungen hingewiesen habe, denn der Beklagte habe dem Kläger die Leistungen darlehensweise bewilligt. Eine Aufhebung dieser Entscheidung komme nicht in Betracht, denn der Kläger dürfe durch das gerichtliche Verfahren nicht schlechter gestellt werden. Eine ungünstigere Entscheidung als die Abweisung der Klage sei nach § 123 SGG nicht zulässig. Der Kläger sei jedenfalls bis zum 10. August 2015 im Besitz von bedarfsdeckenden verwertbarem Vermögen gewesen. Bei Grundvermögen, insbesondere einem Miteigentumsanteil, bedürfe es regelmäßig einiger Vorbereitungen, um das Vermögen zu verwerten. Es bestünden aber keine Anhaltspunkte dafür, dass innerhalb eines überschaubaren Zeitraums von längstens sechs Monaten ein „Versilbern“ der Immobilie nicht möglich gewesen wäre. Mit Datum vom 18. März 2021 hat der Kläger gegen das ihm am 16. März 2021 zugestellte Urteil vom 12. März 2021 Berufung eingelegt. Er führt aus, dass das Sozialgericht Hamburg im angefochtenen Urteil den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben habe. Er halte die lediglich vorläufigen Bewilligungen eines Darlehens nicht für rechtmäßig. Es sei zu überprüfen, ob die erstinstanzlich gutachterlich geäußerte Rechtsauffassung, nach der der Miteigentumsanteil des Klägers keinen Marktwert gehabt habe, zutreffend sei. Insoweit gebe das angefochtene Urteil das Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in H. und das Ergänzungsgutachten zur Frage des Wertes des Miteigentumsanteils des Klägers dahingehend zutreffend wieder, dass das Bruchteilseigentum an einem Grundstück nicht marktgängig sei und daher eine Verkehrswertermittlung nicht vorgenommen werden könne. Beide Miteigentümer hätten kein Interesse am Erwerb des Miteigentumsanteils und auch nicht an der Veräußerung des gesamten Grundstücks gehabt. Eine alternative streitige Auseinandersetzung der Grundstücksgemeinschaft oder eine erzwungene Teilungsversteigerung hätte unter Bezugnahme auf die durchschnittliche Verfahrensdauer in jedem Fall mehr als ein Jahr gedauert. Die Prognose zur Verwertbarkeit des Vermögens sei für den Bewilligungszeitraum zu treffen. Auch wenn man auf sechs Monate abstellen würde, sei eine Verwertung nicht möglich gewesen. Betreuungsrechtlich sei darauf hinzuweisen, dass das Grundstück in den Jahren der Zuständigkeit der Frau G. ohnehin nicht hätte verkauft werden können, da es bereits in diesem Zeitraum erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eintragung der das Darlehen des Herrn K. sichernden Grundschuld gegeben habe. Insoweit seien die Ausführungen der Betreuerin G. zu ihrem Veräußerungswunsch nicht von Bedeutung. Er gehe auch von der Unverwertbarkeit der Immobilie aufgrund ihrer Beschlagnahme aus. Ihm seien zudem bezüglich der geltend gemachten Nachzahlung für Betriebs- und Heizkosten 4.908,66 Euro zuzuerkennen, insoweit seien die Berechnungen des Sozialgerichts nicht nachvollziehbar und zu korrigieren. Am 16. April 2021 hat der Beklagte ebenfalls Berufung gegen das ihm am 16. März 2021 zugestellte Urteil eingelegt, mit der er sich gegen die dem Kläger vom Sozialgericht zuschussweise zugesprochenen Leistungen für den Zeitraum 11. August 2015 bis 31. Oktober 2015 wendet. Der Beklagte begründet seine Berufung im Wesentlichen damit, dass er Zweifel an der tatsächlichen Existenz des der Grundschuld in Höhe von 400.000 Euro zugrundeliegenden Darlehens des Herrn K... habe, zumal das Darlehen mittlerweile über dem Wert der Grundschuld liegen müsste. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung der Bescheide vom 23. April 2015 und 7. Juli 2015 dem Kläger weitere Leistungen für Oktober 2015 zu gewähren sowie die dem Kläger für die Monate Mai bis Oktober 2015 bereits bewilligten und die darüber hinaus durch das angefochtene Urteil zugesprochenen weiteren Leistungen nach dem SGB II für die Zeit zwischen dem 1. Mai 2015 und dem 10. August 2015 als Zuschuss zu gewähren und das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. März 2021 aufzuheben, soweit sie diesem Begehren entgegensteht. Weiter beantragt der Kläger, festzustellen, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis 31. Oktober 2015 hilfebedürftig war. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt weiter, das Urteil aufzuheben, soweit der Beklagte verpflichtet wurde, unter Abänderung des Bescheides vom 23. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2015 die dem Kläger darüber hinaus zugesprochenen Leistungen für die Krankenversicherung in Höhe von monatlich 56,93 Euro, der Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 26,44 Euro sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung für Oktober 2015 in Höhe von 4.028,48 Euro als Zuschuss zu gewähren und die Klage insoweit abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und hilfsweise, erneut in die Beweisaufnahme einzutreten und die Zeugin R. erneut zu vernehmen. Am 20. Juni 2022 hat ein Erörterungstermin in allen Verfahren stattgefunden. Am 6. Oktober 2022 hat der Senat den Rechtsstreit mündlich verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Protokolle und den Inhalt der Prozessakten zum vorliegenden Verfahren und zu den Verfahren L 4 AS 180/20, L 4 AS 181/20, L 4 AS 206/20 bis L 4 AS 209/20, L 4 AS 322/20 bis L 4 AS 328/20 sowie L 4 AS 118/21 bis L 4 AS 121/21, der Akten des Amtsgerichts Wandsbek zum Zwangsversteigerungsverfahren bezüglich des Hausgrundstücks in der S.-Straße (Az. 717 K 12/17) sowie die Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.