Urteil
L 4 AS 322/20
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2023:1006.L4AS322.20.00
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Leitsätze
Zur Frage der Verwertbarkeit eines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück. (Rn.34)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Verwertbarkeit eines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück. (Rn.34) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. 1. Soweit die Klage darauf gerichtet ist, dass die bisher darlehensweise bewilligten Leistungen als Zuschuss gewährt werden sollen, ist sie als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 SGG). Soweit der Kläger höhere Leistungen begehrt, ist die Klage als Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG) zulässig. Die Klage ist aber, zumindest über das vom Sozialgericht Zugesprochene hinaus, unbegründet. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der vom Beklagten darlehensweise bewilligten Leistungen und der vom Sozialgericht darüber hinaus darlehensweise zugesprochenen Leistungen als Zuschuss. Rechtsgrundlage für das von dem Kläger als Zuschuss begehrte Arbeitslosengeld II ist § 19 i.V.m. §§ 7, 9 und §§ 20, 21 und 22 SGB II in der im Streitzeitraum jeweils geltenden Fassung. a. Zwar gehört der Kläger unstreitig zu dem nach § 7 Abs. 1 SGB II anspruchsberechtigten Personenkreis, denn er hat das 15. Lebensjahr vollendet, war im Streitzeitraum erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er lebt allein in einem Haushalt und ist damit eine alleinstehende Person im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II. b. Der Kläger war jedoch im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig nach § 9 Abs. 1 SGB II. Hilfebedürftig nach § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Es kann hier dahinstehen, ob der Kläger über Einkommen im Sinne von § 11 SGB II verfügte, da er zumindest in Form eines Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück in der ... über verwertbares Vermögen verfügte, das seine Hilfebedürftigkeit entfallen ließ. aa. Nach § 12 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vermögen ist grundsätzlich die Gesamtheit von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des jeweils Berechtigten. Zum Vermögen gehören demnach Sachen, Sachgesamtheiten sowie Forderungen und Rechte. Der Kläger hat in Form seines Miteigentumsanteils an dem Grundstück ... Vermögen. Bei dem Miteigentumsanteil des Klägers handelt es sich grundsätzlich um einen verwertbaren, handelbaren Vermögensgegenstand. Beim Miteigentum ist das Eigentum an einer Sache zwar sämtlichen Miteigentümern in ihrer Gesamtheit zugeordnet, wobei keine reale Teilung, sondern eine ideelle, d. h. gedachte, aber ziffernmäßig ausgedrückte Teilung des Eigentumsrechts stattfindet. Der Rechtsanteil des Miteigentümers bildet jedoch ein selbständiges dingliches Recht und hat die Natur des Eigentums. Die Befugnisse des Miteigentümers entsprechen grundsätzlich den sich aus dem Alleineigentum ergebenden, zu berücksichtigen ist aber, dass der Miteigentümer in einer Rechtsgemeinschaft mit den übrigen Teilhabern steht, deren Interessen nicht beeinträchtigt werden dürfen (Westermann in Ermann, Kommentar zum BGB, 16. Aufl. 2020, Vor § 1008 Rn. 4). bb. Das Vermögen in Form des Miteigentumsanteils war auch verwertbar. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können. Ist der Inhaber dagegen in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt und kann er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen, ist von der Unverwertbarkeit des Vermögens auszugehen. Mithin hat der Begriff der Verwertbarkeit in § 12 Abs. 1 SGB II den Bedeutungsgehalt, den das Bundessozialgericht bereits in einer früheren Entscheidung zum Recht der Arbeitslosenhilfe (Alhi) mit dem Begriff der Möglichkeit des "Versilberns" von Vermögen umschrieben hat. Darüber hinaus enthält der Begriff der Verwertbarkeit aber auch eine tatsächliche Komponente. Die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa, weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R). Der Beklagte hatte insoweit eine Prognoseentscheidung zu treffen. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände innerhalb des bevorstehenden Bewilligungszeitraums verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat folgt, ist maßgebend für die Prognose im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R). Für diesen Bewilligungszeitraum muss im Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Eine Festlegung für darüber hinaus gehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten. Der Senat versteht das Bundessozialgericht dahingehend, dass sich der Prognosezeitraum auf den Zeitraum von sechs Monaten als regelmäßiger Bewilligungszeitraum nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II bezieht und folgt dem. Der tatsächliche Bewilligungszeitraum, hier drei Monate, ist damit für den Prognosezeitraum – entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung – nicht relevant. Der Senat hat angesichts der Marktlage in H. keine Zweifel daran, dass der Beklagte zutreffend davon ausgegangen ist, dass ein Verwertung des Miteigentumsanteils des Klägers an dem Hausgrundstück in der ... innerhalb von sechs Monaten möglich gewesen wäre. Der Senat geht davon aus, dass durch den Kläger eine Verwertung des Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück in der ... durch einvernehmliche Veräußerung des Hausgrundstücks binnen sechs Monaten hätte erfolgen können. Der Kläger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass ihm eine Veräußerung des Hausgrundstücks aufgrund des Miteigentums der Schwester und seiner Tante nicht möglich gewesen sei und insoweit ein Verwertungshindernis bestand habe. Zur Überzeugung des Senates gelten für einen Miteigentümer im Wesentlichen dieselben vom Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R) aufgestellten Grundsätze wie für den Miterben (vgl. auch Formann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 12, Stand: 04.04.2022, Rn. 97). Danach stellt der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach § 2042 BGB, bzw. vorliegend die Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs nach § 749 Abs. 1 BGB, ebenfalls Vermögen dar. Von einer Verwertbarkeit und einer Verteilung des Erlöses innerhalb des Bewilligungszeitraums wird insbesondere dann, wenn unbewegliche Sachen zwangsversteigert werden müssen (§ 2042 BGB i.V.m. § 753 BGB i.V.m. §§ 180 ff. des Gesetzes über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung – ZVG –), nicht auszugehen sein. Der Leistungsberechtigte muss aber gegenüber den Miterben die einvernehmliche Auflösung der Erbengemeinschaft ernsthaft verlangen. Wenn der Kläger seinerseits an der Auseinandersetzung nicht interessiert war und den Auseinandersetzungsanspruch nicht ernstlich geltend gemacht hat, besteht kein tatsächliches Verwertungshindernis im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II. Wenn nach Ausschöpfung aller Beweismittel und Erkenntnisquellen nicht mehr feststellbar ist, dass der Kläger den Anspruch auf Auseinandersetzung überhaupt geltend gemacht hat, trägt er für die Nichtaufklärbarkeit insoweit die materielle Beweislast, weil er sich hierauf beruft (vgl. nur BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft). Danach hätte der Kläger die Auseinandersetzung des Miteigentums von den Miteigentümern, seiner Tante und seiner Schwester, zumindest fordern müssen. Da der Kläger seinerseits an der Auseinandersetzung nicht interessiert war und den Auseinandersetzungsanspruch nicht ernstlich geltend gemacht hat, besteht kein tatsächliches Verwertungshindernis im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II. Vorliegend ist nach Ausschöpfung aller Beweismittel und Erkenntnisquellen nicht feststellbar, dass der Kläger den Anspruch auf Auseinandersetzung überhaupt geltend gemacht hat. Er trägt für die Nichtaufklärbarkeit insoweit die materielle Beweislast, weil er sich hierauf beruft. Der Kläger selbst hat schon nicht vorgetragen, dass er ernsthaft die Auseinandersetzung des Miteigentums versucht bzw. von seiner Schwester und Tante gefordert hat und diese von seiner Schwester und seiner Tante als Miteigentümerinnen verweigert wurde. So hat der Kläger zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass es in der Familie durchaus Überlegungen hinsichtlich der Verwertung des Grundstücks gegeben habe, aber wegen der eingetragenen Grundschuld und der Unsicherheit über ihre rechtliche Wirksamkeit (mögliche Geschäftsunfähigkeit der Tante) davon Abstand genommen werden sollte. Eine bestehende Grundschuld hätte schließlich den möglichen Erlös aus dem Grundstück verringert. Im Übrigen hätte man das Grundstück gerne für die Familie erhalten. In schlichten Gesprächen über eine mögliche Verwertung des Hausgrundstücks vermag der Senat aber keine ernsthafte Geltendmachung des Anspruchs auf Auseinandersetzung erkennen. Dass der Kläger die Auseinandersetzung ernsthaft gefordert hätte, hat auch die Schwester des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ausgesagt. Vielmehr hat sie auf die Nachfrage des Gerichts, ob ein Verkauf des Grundstücks zur Debatte gestanden habe, erklärt, dass über einen Verkauf gesprochen worden sei und die Familie sich einig gewesen sei, dass das Grundstück behalten werden sollte. Diese Einigkeit zeigt, dass auch dem Kläger selbst gar nicht an einer Auseinandersetzung gelegen gewesen ist. Gestützt wird dies dadurch, dass eher davon auszugehen ist, dass zumindest der Tante des Klägers als Miteigentümerin zu Lebzeiten sogar an einer Auseinandersetzung gelegen war. So hat eine Betreuerin der damaligen Miteigentümerin R. schriftlich erklärt, dass sie eine Auseinandersetzung der Eigentumsgemeinschaft durchaus gewünscht hätte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt seit Beginn des Leistungsbezuges überhaupt einen Versuch unternommen hat, mit den anderen Miteigentümer ein Einvernehmen herzustellen, liegen damit nicht vor. Vielmehr gibt es, wie bereits dargelegt, gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger selbst an der Auseinandersetzung gar nicht interessiert war. Als weiterer Anhaltspunkt hierfür kann auch herangezogen werden, dass der Kläger selbst sich mit einem Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 765 a Zivilprozessordnung (ZPO), in dem er unter anderem auch auf seine psychische Erkrankung hinwies und die behandelnde Ärztin ihm am 28. November 2018 aus nervenärztlicher Sicht bescheinigte, dass Gefahr für Leib und Leben bestehe, sollte die Zwangsversteigerung durchgeführt werden, gegen die auf den 29. November 2018 anberaumte Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks wandte. Der Senat geht davon aus, dass eine einvernehmliche Veräußerung des hinter dem Miteigentumsanteil stehenden Hausgrundstücks und ein Erhalt des anteiligen Erlöses durch den Kläger innerhalb von sechs Monaten möglich gewesen wäre. Die Verwertung hätte dem Kläger auch einen Ertrag erbracht. Der Senat ist davon überzeugt, dass das Hausgrundstück in der ... bei angemessener Preisforderung unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse auf dem Immobilienmarkt ohne weiteres zügig, insbesondere innerhalb von sechs Monaten, verwertbar gewesen wäre. Es handelt sich bei dem Einfamilienhaus des Klägers um eine marktgängige Immobilie. Im Falle gewöhnlicher Wohnimmobilien, die sich in Wohngebieten befinden und auch hinsichtlich der Raumaufteilung keine Besonderheiten aufweisen, die den Bedürfnissen eines großen potentiellen Interessentenkreises (im Falle von Einfamilienhäusern insbesondere Familien) zuwiderliefen, geht der Senat grundsätzlich von einer Verwertbarkeit innerhalb von sechs Monaten aus. Lediglich dann, wenn Anhaltspunkte für eine ungünstige Vermarktungssituation bestehen – wie z.B. eine für Wohnzwecke schwierige Raumaufteilung oder eine besonders schlechte Lage der Immobilie (Verkehrslärm, sozialer Brennpunkt) – rechtfertigt dies Zweifel an einer Verwertbarkeit, die weitere Ermittlungen nach sich ziehen müssten (so auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Februar 2018 – L 6 AS 1411/17). Die im Miteigentum des Klägers stehende Immobilie weist keine Besonderheiten auf, die eine Vermarktung besonders schwierig erscheinen lassen würden. Vielmehr ist H. eine Region mit stark steigenden Grundstückspreisen, was sich auch in der durch die eingeholten Wertgutachten dokumentierten Wertsteigerung des Grundstücks wiederfindet. Prognostisch war daher im September 2013 von einer Verwertbarkeit innerhalb von sechs Monaten auszugehen. Darüber hinaus kommt es, angesichts dessen, dass keine ernsthaften Verwertungsbemühungen des Klägers dokumentiert sind und dies letztlich als ein Ausdruck seiner Verweigerung einer Verwertung verstanden werden muss, auf die Frage, ob innerhalb des Bewilligungszeitraums eine Verwertung hätte erfolgen können, noch nicht einmal an (vgl. Entscheidung des Senates Urteil vom 12. Januar 2021 – L 4 AS 324/17; anders wohl Formann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 12, Stand: 08.07.2022, Rn. 93). cc. Auch ein Verwertungsausschluss nach § 12 Abs. 3 SGB II steht einer Verwertung des Hausgrundstücks in der ... nicht entgegen. Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II) oder Sachen und Rechte soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II). Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend. (1) Einer Verwertung des Miteigentumsanteils des Klägers steht nicht bereits der Vermögensschutz nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II entgegen. Aus der Regelung selbst ergibt sich, dass ein Hausgrundstück grundsätzlich ein verwertbarer Vermögensgegenstand ist und damit auch ein Anteil an einem solchen Hausgrundstück. Ein Vermögensschutz nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II scheidet, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, im vorliegenden Fall aus, weil das Hausgrundstück von unangemessener Größe ist. Schutzzweck der Regelung ist allein der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses „Wohnen“ und als räumlicher Lebensmittelpunkt. Insoweit ist in erster Linie auf die angemessene Größe der verfügbaren Wohnfläche abzustellen. Das Grundstück der Immobilie ist mit 1.373 m² für ein Grundstück in einer Großstadt zwar ungewöhnlich und wohl auch unangemessen groß. In städtischen Bereichen werden in der Regel bis zu 500 m² Grundstück als angemessen anerkannt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 90/12). Jedoch bedarf dies keiner näheren Betrachtung, denn bereits die verfügbare Wohnfläche des Wohnhauses ist unangemessen groß. Für die Prüfung des verwertbaren Vermögens ist grundsätzlich, selbst im Falle einer vermieteten Einliegerwohnung, auf die gesamte Wohnfläche eines Hauses abzustellen und nicht lediglich auf den vom Eigentümer selbst bewohnten Anteil. Die Einbeziehung der gesamten Wohnfläche rechtfertigt sich dadurch, dass der Eigentümer kraft seines Eigentums, dessen Verwertbarkeit als Vermögen im Streit steht, keinen rechtlichen Beschränkungen hinsichtlich dessen tatsächlicher Nutzung unterliegt. Nur wenn das Eigentum der Leistungen beanspruchenden Person auf den von ihr benutzten Teil des Hauses beschränkt wäre, käme eine andere Prüfung in Betracht (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 90/12 R, m.w.N.). Es bedarf im vorliegenden Fall letztlich keiner Klärung, ob die Einliegerwohnung bei der Angemessenheitsprüfung einzubeziehen ist, denn auch die von dem Kläger genutzte Hauptwohnung ist für eine alleinstehende Person unangemessen groß. Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit der vollen gerichtlichen Überprüfung und wird bundesweit einheitlich auf der Grundlage der Wohnflächengrenzen des inzwischen außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmt. Für einen Ein-Personen-Haushalt ergibt sich danach ein Grenzwert von 90 m² (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 90/12 R, m.w.N.). Diese angemessene Wohnungsgröße überschreitet die von dem Kläger genutzte Hauptwohnung mit einer Größe von 157 m² laut Wertgutachten des Gutachterausschusses bei weitem. Gründe, dass wegen besonderer Umstände des Einzelfalls von diesen im Regelfall anzuwendenden Wohnflächengrenzwerten ausnahmsweise abzuweichen wäre, sind nicht erkennbar. (2) Einer Verwertung des Miteigentumsanteils des Klägers steht nicht die Härtefallregelung nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II entgegen und sie ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne dieser Vorschrift. Die Verwertung war nicht nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6. Alt. 1 SGB II offensichtlich unwirtschaftlich. Der Verkauf der Immobilie hätte dem Kläger einen Ertrag gebracht, mit dem er seinen Lebensunterhalt im streitgegenständlichen Zeitraum hätte bestreiten können und war damit auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Offensichtlich unwirtschaftlich ist die Verwertung, wenn sie keinerlei Vorteile bringt, weil der Verkehrswert des Vermögens und damit der voraussichtlich erzielbare Preis durch die auf dem Vermögenswert unmittelbar lastenden Verpflichtungen mehr als aufgezehrt wird und nur die mit der Verwertung verbundenen Nachteile wie der Wohnungsverlust und ggf. zukünftig entstehender höherer Kosten für Unterkunft und Heizung verbleiben. Der Kläger hat den Miteigentumsanteil an dem Grundstück lastenfrei geerbt, inzwischen sind auf dem gesamten Grundstück eine Grundschuld für Herrn K. und auf dem Miteigentumsanteil des Klägers mehrere Sicherungshypotheken eingetragen. Die Immobilie war trotzdem im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht über den Marktwert belastet und eine Verwertung für den Kläger nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist nach § 12 Abs. 4 SGB II der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späteren Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Vermögens sind zu berücksichtigen. Der Senat folgt grundsätzlich der bereits vom Sozialgericht vorgenommen Berechnung. Insoweit hält auch der Senat den vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in H., in dem Verfahren S 38 AS 3933/13 (L 4 AS 180/20) eingeholten Wertgutachten vom 3. März 2015 zum Bewertungsstichtag 1. August 2012 angegebenen Verkehrswert von 480.000 Euro für sachgerecht ermittelt. Der Gutachterausschuss hat die Wertermittlung unter Auswertung der örtlichen und planungsrechtlichen Gegebenheiten, der Größe und Ausstattung des Hauses sowie unter Berücksichtigung eines bestehenden Renovierungsstaus, der in der Umgebung erzielten Verkaufspreise und auf der Grundlage der gängigen Wertermittlungsmethode vorgenommen. Auch den mit einem weiteren Wertgutachten des Sachverständigen K1 im Zwangsversteigerungsverfahren auf den Stichtag 21. November 2017 festgestellten Verkehrswert des Grundstücks in Höhe von 660.000 Euro im vermieteten Zustand hält der Senat für entsprechend sachgerecht ermittelt. Diese Wertsteigerung beruht wesentlich auf den gestiegenen Grundstückspreisen. Im Rahmen des 2019 wieder aufgenommenen Zwangsversteigerungsverfahrens ist der Wert des Grundstücks den allgemeinen Wertsteigerungen im Immobilienbereich erneut angepasst und auf 730.000 Euro festgesetzt worden. Diese Wertgutachten zeigen, dass der Wert des Grundstücks ... – wie allgemein die Grundstückspreise in H. – kontinuierlich gestiegen ist. Damit kann in jedem Fall zumindest der Verkehrswert des ersten Gutachtens zugrunde gelegt werden, da die Folgegutachten deutlich zeigen, dass der Wert des Hausgrundstücks nicht gesunken ist. Auch finden sich keine Anhaltspunkte für eine entscheidende Änderung des Grundstückswertes in dem Zeitraum zwischen Bewertungsstichtag des Gutachtens zum Bewertungsstichtag 1. August 2012 und dem hier maßgeblichen Bewertungsstichtag 1. Oktober 2013. Dem Verkehrswert von 480.000 Euro stand eine Belastung zum Stichtag von 350.062,73 Euro gegenüber, die mit der eingetragenen Grundschuld von 400.000 Euro abgesichert war. Nach Mitteilung des Grundschuldgläubigers Herrn K. hatte sich das dem Kläger 2007 gewährte Darlehen in Höhe von 271.832,73 Euro durch nicht geleistete Zinsen zum 30. Juni 2015 auf 378.832,73 Euro erhöht. Das Darlehen war ursprünglich mit 6,04 % p.a. zu verzinsen, die monatlichen Zinsen betrugen seit Übernahme des Darlehens durch Herrn K. 1.370 Euro, jährlich 16.440 Euro. Die aufgelaufenen Zinsen für den Zeitraum 1. Oktober 2013 bis 30. Juni 2015 betrugen 28.770 Euro (21 Monate x 1.370 Euro). Um diesen Betrag ist der 2015 mitgeteilte Schuldbetrag zu reduzieren. Der Wert des Grundstücks überstieg danach die auf dem gesamten Grundstück ruhende Belastung zum Bewertungsstichtag um 129.937 Euro. Auf den Miteigentumsanteil des Klägers wären bei einer Verwertung des gesamten Grundstücks 32.484 Euro entfallen. Zu berücksichtigen ist, dass zum Bewertungsstichtag 1. Oktober 2013 der Anteil des Klägers mit einer Sicherungshypothek von 3.844,31 Euro sowie mit einer weiteren Sicherungshypothek von 11.563,60 Euro belastet war, so dass der Wert seines Miteigentumsanteils rechnerisch mit 17.076 Euro zu veranschlagen ist. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung liegt danach nicht vor. Dies gilt erst recht, wenn mit dem Sozialgericht davon ausgegangen wird, dass es bis zum hier relevanten Bewertungsstichtag 1. Oktober 2013 zu einer Wertsteigerung des Hausgrundstücks gekommen ist. Der Senat folgt insoweit auch zur Höhe der Wertsteigerung zwischen 2012 und 2020 den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts. Die Wertsteigerungen zwischen 2012 und 2017 betragen nach den Gutachten 180.000 Euro, auf Jahre umgerechnet etwa 34.000 Euro pro Jahr und zwischen 2017 und 2020 nochmals 70.000 Euro, etwa 25.000 Euro pro Jahr. Auf der Grundlage dieser sich in den Sachverständigengutachten wiederspiegelnden Wertsteigerungen geht der Senat davon aus, dass auch zum hier maßgebenden Bewertungsstichtag 1. Oktober 2013 der Wert des Grundstücks im Vergleich zum Bewertungsstichtag 1. August 2012 gestiegen ist. In Anlehnung an die durchschnittliche jährliche Wertsteigerung, die den Sachverständigengutachten zu entnehmen ist, setzt der Senat diese Wertsteigerung für den Zeitraum von 1 Jahren und 2 Monaten zurückhaltend mit 30.000 Euro an. Anhaltspunkte dafür, dass abweichend von der sich aus den Gutachten ergebenden Wertentwicklung für den hier maßgeblichen Bewertungsstichtag eine geringere Wertentwicklung anzunehmen ist, bestehen nicht. In den Sachverständigengutachten wurden jeweils Sanierungsrückstände einbezogen und mit bewertet, so dass eine mögliche Verschlechterung der Bausubstanz in die Bewertung bereits eingeflossen ist. Einem auf Grundlage der Gutachten geschätzten Verkehrswert von 510.000 Euro hat eine Belastung zum Stichtag von 350.062,73 Euro gegenübergestanden. Der Wert des Grundstücks hat danach die auf dem gesamten Grundstück ruhende Belastung zum Bewertungsstichtag um 159.937 Euro überstiegen. Auf den Miteigentumsanteil des Klägers wären bei einer Verwertung des gesamten Grundstücks 39.984 Euro entfallen. Zu berücksichtigen ist, dass zum Bewertungsstichtag 1. Oktober 2013 der Anteil des Klägers mit einer Sicherungshypothek von 3.844,31 Euro sowie einer weiteren Sicherungshypothek 11.563,60 Euro belastet war, so dass der Wert seines Miteigentumsanteils danach rechnerisch mit 24.576 Euro zu veranschlagen ist. Letztlich kann es dahinstehen, ob die vom Beklagten angezweifelte mit der Grundschuld in Höhe von 400.000 Euro gesicherte Forderung des Herrn K. bestand oder nicht, da selbst bei Zugrundelegung des Bestandes der Forderung noch von einer Wirtschaftlichkeit der Verwertung des Hausgrundstücks auszugehen ist. Nichtsdestotrotz sieht der Senat keinen Anlass für Zweifel, dass der Grundschuld keine Forderung des Herrn K. zugrunde liegt. Der Gläubiger hat wiederholt die Vollstreckung der Forderung aus der Grundschuld betrieben, ein Termin zur Zwangsversteigerung ist erneut angesetzt worden. Der Kläger ist mit seinen zivilrechtlichen Verfahren hinsichtlich der Eintragung der Grundschuld endgültig unterlegen. Zudem weist Umstand, dass Herr K. damals zur Abwendung einer Zwangsversteigerung die Forderung der C. getilgt hat, darauf hin, dass eine Forderung in der angegebenen Höhe besteht. Die Verwertung der Immobilie war zudem auch nicht deshalb offensichtlich unwirtschaftlich, weil bei ihrer Veräußerung wesentlich weniger als der zum Erwerb des Grundstücks und zur Erstellung des Hauses aufgewendete Gesamtbetrag hätte erzielt werden können. Gewisse Verluste wegen veränderter Marktpreise und des in Anspruch genommenen Wohnwerts sollen zumutbar sein. Wurde die Immobilie geerbt, ist es zur Bestimmung der Wirtschaftlichkeit unerheblich, ob und welchen Wertverlust das Hausgrundstück seit seiner Erstellung bis zum Erbfall erlitten hat. Es kommt nur auf den möglichen Wertverlust zwischen Anfall der Erbschaft und Verkauf an. Die Verwertung des Hausgrundstücks ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich, da es zwischen Anfall der Erbschaft und hier möglichem Verkaufszeitpunkt, wie bereits dargelegt einen Wertzuwachs erfahren hat. Darüber hinaus stand einer Verwertung nicht die Vorschrift des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6. Alt. 2 SGB II entgegen. Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne dieser Vorschrift sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein deutlich höheres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 90/12 R; Urteil vom 24. Mai 2017 – B 14 AS 16/16 R). Derartige außergewöhnliche Umstände sind weder vom Kläger dargelegt, noch sonst ersichtlich. Die einfache Härte, die mit einer Vermögensverwertung verbunden ist, und die – soweit aus den Akten ersichtlich – auch den Kläger erheblich belaste, reicht für den Schutz des Vermögens nicht aus. c. Bei einer Veräußerung des Miteigentumsanteils wäre dem Kläger nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen und Begleichung der unmittelbar auf dem Vermögensgegenstand lastenden Verbindlichkeiten ein Betrag verblieben, den er für seinen Lebensunterhalt hätte verwenden können. Auch nach Abzug des Freibetrages nach § 12 Abs. 2 SGB II wäre immer noch ein Überschuss geblieben, mit dem der Kläger seinen Lebensunterhalt hätte finanzieren können. Vom Vermögen abzusetzen sind ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für eine volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II). Der Höchstbetrag beträgt für eine Person im Alter des Klägers 9.900 Euro (vgl. § 12 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB II). Der Freibetrag für den am ... 1962 geborenen Kläger betrug für den Bewilligungszeitraum 8.400 Euro und setzt sich zusammen aus dem Grundfreibetrag von 7.650 Euro (51 x 150 Euro) und dem Freibetrag nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB II in Höhe von 750 Euro. Nach Abzug des Freibetrags wären dem Kläger bei einer Verwertung des Vermögens damit selbst ohne Berechnung einer Wertsteigerung des Grundstücks seit dem Gutachten zum Bewertungsstichtag 1. August 2012 immer noch ein Überschuss verblieben. Entgegen der Auffassung des Klägers waren auch nicht die Beträge, die dem Kläger in vorausgegangenen Zeiträumen bereits darlehensweise als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt wurden, wertmindernd vom Überschuss aus dem möglichen Verkaufserlös abzuziehen. Es wird zum Teil in der Literatur und Rechtsprechung vertreten, dass eine wiederholte Darlehensgewährung des Beklagten nur solange möglich ist, bis der nach Abzug der erbrachten Darlehensleistungen bestehende Restwert unter den Vermögensfreibeträgen liegt. Dies wird aber vor allem für den Fall vertreten, dass die Darlehensforderung dinglich gesichert ist (§ 24 Abs. 5 Satz 2 SGB II), da solche unmittelbar auf dem Gegenstand lastenden Forderungen wertmindernd zu berücksichtigen sind (vgl. nur Formann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 12, Stand: 08.07.2022, Rn. 67; LSG Sachsen-Anhalt vom 15.04.2019 –L 4 AS 32/16). Der Senat hält eine wertmindernde Berücksichtigung der dem Kläger vom Beklagten darlehensweise in den Vorjahren gewährten Leistungen für nicht sachgerecht, da diese nicht dinglich gesichert sind. Dies entspricht der allgemeinen Systematik, nach der bestehende Schulden nicht bei der Feststellung von Vermögenswerten berücksichtigt werden, sondern nur unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand lastende Verbindlichkeiten – wie z.B. eine Grundschuld auf einem Hausgrundstück. Die bloße drohende Vollstreckung reicht hingegen zur Berücksichtigung der Schulden nicht aus. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Verknüpfung des durch den Beklagten bewilligten Darlehens mit dem Hausgrundstück als Vermögen des Klägers enger ist als andere Schulden, weil sie gerade im Hinblick auf das aus Sicht des Beklagten zu verwertende Vermögen gewährt werden. Letztlich würde man dann von einem „fiktiven“ Vermögensverbrauch ausgehen und eben die Systematik durchbrechen, dass nur auf dem Grundstück lastende Verbindlichkeiten wertmindernd zu berücksichtigen sind. 3. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss, da er, wie bereits unter 1.) ausgeführt, schon keinen Anspruch auf Leistungen als Zuschuss hat. Zudem besteht auch kein Anspruch auf darlehensweise bewilligte höhere Leistungen. Nach § 9 Abs. 4 SGB II ist auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist, oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Unter diesen Voraussetzungen sind die Leistungen nach § 24 Abs. 5 S. 1 SGB II als Darlehen zu erbringen. Voraussetzung für eine darlehensweise Bewilligung der Leistung ist, dass Hilfebedürftigkeit trotz zu berücksichtigenden und verwertbaren, bedarfsdeckenden Vermögens deshalb besteht, weil dessen sofortige Verwertung nicht möglich ist. Werden Verwertungsbemühungen nicht unternommen und sollen solche auch künftig unterbleiben, kommt eine darlehensweise Erbringung der Leistung zur Überbrückung der Zeit bis zur Verwertung des Vermögens in aller Regel nicht in Betracht. Die Ablehnung darlehensweiser Leistungen erfordert dabei regelmäßig, dass der Leistungsträger die betroffene Person zuvor auf die Erforderlichkeit von Verwertungsbemühungen und die Folgen von deren Unterlassen hingewiesen hat (BSG, Urteil vom 25. Mai 2017 – B 14 AS 16/16 R). Ähnlich wie mit Blick auf den Hinweis auf Kostensenkungsobliegenheiten im Rahmen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung und die Folgen von deren Unterlassen im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (vgl. zur Aufklärungs- und Warnfunktion der Kostensenkungsaufforderung zuletzt BSG vom 15.6.2016 – B 4 AS 36/15 R) treffen den Leistungsträger auch im Rahmen der § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5 SGB II Beratungs- und Hinweispflichten. Hat der Leistungsträger auf das Verwertungserfordernis hingewiesen, konkrete Verwertungsmöglichkeiten beispielhaft aufgezeigt, für eine nicht mögliche sofortige Verwertung Zeit eingeräumt und in dieser Zeit darlehensweise Leistungen erbracht und hat er darauf hingewiesen, dass ohne den Nachweis von Verwertungsbemühungen und deren Scheitern weitere Leistungen nicht in Betracht kommen, können diese jedenfalls bei unterlassenen und auch künftig nicht beabsichtigten Verwertungsbemühungen abgelehnt werden. Der Kläger hat, wie bereits dargelegt, im streitigen Zeitraum keinerlei Maßnahmen unternommen, eine Verwertung des Vermögens vorzunehmen. Auch in den Zeiträumen zuvor waren keine ernsthaften Bemühungen des Klägers zur Verwertung des Hausgrundstücks erkennbar. Der Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 21. Februar 2013 aufgefordert, seinen Miteigentumsanteil an der Immobilie zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit zu verwerten, was u.a. durch Andienung des Anteils an die weiteren Miteigentümer erfolgen könne. Wenn der Kläger bis zum genannten Termin nicht reagiert oder die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht habe, könnten die Geldleistungen ganz versagt werden. Spätestens damit hat der Beklagte auf die Notwendigkeit der Verwertung des Hausgrundstücks hingewiesen, eine Verwertungsmöglichkeit aufgezeigt und das Versagen der Leistungen angedroht. Dem Kläger war damit hinreichend bekannt, dass der Beklagte eine Verwertung von ihm forderte und zu Leistungen ansonsten nicht bereit war. Damit aber waren ihm keine weiteren Leistungen über die bereits vom Beklagten bewilligten Leistungen und die vom Sozialgericht zugesprochenen Leistungen hinaus darlehensweise zuzusprechen. Soweit der Beklagte dem Kläger die Leistungen im Verwaltungsverfahren bereits darlehensweise bewilligt hat und soweit das Sozialgericht darlehensweise weitere Leistungen für die private Kranken- und Pflegeversicherung zugesprochen hat, bleiben diese bestehen. Eine Aufhebung dieser Entscheidung kommt nicht in Betracht, denn der Kläger darf durch das Klageverfahren und das Rechtsmittelverfahren nicht schlechter gestellt werden, eine ungünstigere Entscheidung als die Zurückweisung der Berufung ist nach § 123 SGG nicht zulässig. Eine darlehensweise Gewährung von höheren Leistungen als die vom Beklagten erfolgte Bewilligung und die vom Sozialgericht zugesprochenen Leistungen kommt darüber hinaus auch aus den insoweit zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils vom 30. Oktober 2020 nicht in Betracht. Der Senat verweist insoweit auf das mit der Berufung angefochtene Urteil und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die insoweit zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG). 4. Soweit der Kläger sich dagegen wehrt, dass die gewährten darlehensweisen Leistungen nur vorläufig gewährt wurden, gelten die Bescheide mittlerweile als abschließend festgestellt. Insoweit ist § 41a Abs. 5 SGB II i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II anwendbar. Danach gilt für die abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 beendet waren, § 41a Absatz 5 Satz 1 SGB II mit der Maßgabe, dass die Jahresfrist mit dem 1. August 2016 beginnt. Nach § 41 a Abs. 2 Satz 1 SGB II gelte, wenn innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3 ergeht, die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt. Damit gelten hier die zunächst vorläufig bewilligten Leistungen zum 31. Juli 2017 als abschließend festgestellt. Die Wirkung tritt auch während des laufenden Gerichtsverfahrens gegen den vorläufigen Bescheid ein (vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2022 – B 7/14 AS 1/21 R). Die im Verlauf des Klageverfahrens eintretende Änderung des Inhalts der angefochtenen Verwaltungsentscheidung wird Kraft gesetzlicher Anordnung gemäß § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II bewirkt, nach der es auf den bloßen Zeitablauf ankommt. Durch den Eintritt der Fiktion erledigt sich der auf die Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung beziehende Teil der Bewilligungsverfügung. § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) lässt den (Teil-)Erhalt der ursprünglich insgesamt angefochtenen Bewilligungsentscheidung zu. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang der Hauptsache. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Der Kläger begehrt die Gewährung der für die Monate Oktober bis Dezember 2013 vom Beklagten als Darlehen bewilligten und vom Sozialgericht darüber hinaus zugesprochenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) als Zuschuss statt als Darlehen sowie die Gewährung höherer Leistungen als Zuschuss. Der am ... 1962 geborene Kläger bezieht seit Februar 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Zuvor war er selbständig und als Geschäftsführer mehrerer inzwischen wegen Insolvenz gelöschter Gesellschaften tätig. An den Gesellschaften war neben dem Kläger u.a. Herr K. beteiligt. Der Kläger ist zu ¼ Miteigentümer eines 1.373 m² großen Grundstücks in der ... in H., das mit einem Wohnhaus mit Haupt- und Einliegerwohnung bebaut ist. Weitere Eigentümer waren zunächst zu ½ die Tante des Klägers, R., und zu ¼ die Schwester des Klägers, R1. Am ... 2016 verstarb R.. Erbin ihres Miteigentumsanteils ist R1. Das Grundstück ist mit einer 2004 eingetragenen Grundschuld von 400.000 Euro, jährlich mit 18 % zu verzinsen, belastet; Inhaberin der Grundschuld war zunächst die C.. Der Kläger hatte im Jahr 2004 einen Kredit von der C. über 250.000 Euro erhalten, der mit 6,04 % pro Jahr zu verzinsen und mit der 2004 eingetragenen Grundschuld gesichert war. Im Jahr 2007 konnte der Kläger den Kredit nicht mehr bedienen und die Zwangsversteigerung des Grundstücks wurde durch die Bank angekündigt. Herr K. gewährte dann dem Kläger am 29. Oktober 2007 ein Privatdarlehen über den offenen Kreditbetrag bei der Bank über 271.972,73 Euro, zu verzinsen mit 6,04 % pro Jahr. Zugleich wurde die Grundschuld an Herrn K. abgetreten. Tilgungszahlungen sollten zunächst nicht erfolgen. Der Kläger und Herr K. vereinbarten, dass ein monatlicher Zinsbetrag von 1.370 Euro gezahlt werden sollte. Die Zinsen auf das Darlehen wurden durch den Kläger nur teilweise und seit 2010 nicht mehr geleistet. Aus den Jahren 2008 und 2009 entstand jeweils ein Rückstand in Höhe von 8.220 Euro. Zum 30. Juni 2015 belief sich die Forderung des Herrn K. auf 378.832,73 Euro. Des Weiteren wurden am ... 2011 auf den Miteigentumsanteil des Klägers eine Sicherungshypothek in Höhe von 3.844,31 Euro zugunsten der R2 sowie am 11. Oktober 2012 eine weitere Sicherungshypothek in Höhe von 11.563,60 Euro zugunsten der M. eingetragen. Am 11. August 2015 erfolgte die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf den Miteigentumsanteil des Klägers durch seine Schwester R1 in Höhe von 76.966,54 Euro gemäß Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 9. Juli 2015 sowie am 9. August 2017 die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek für das Finanzamt Hamburg in Höhe von 11.667,22 Euro. Aus einer schriftlichen Erklärung der Betreuerin der R. bis zum 13. Februar 2013, Rechtsanwältin G., ergibt sich, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt versucht habe, eine Auseinandersetzung der Wohnungseigentumsgemeinschaft herbeizuführen. Sie als Betreuerin der R. hätte eine solche Klärung und Auseinandersetzung gewünscht. Mit Datum vom 26. März 2013 wurde Herr B. zum Betreuer von R. bestellt. Die Hauptwohnung des Wohngebäudes mit 157 m² wird von dem Kläger selbst bewohnt, die Einliegerwohnung mit einer Größe von 71 m² ist für monatlich 410 Euro zzgl. 45 Euro Betriebskosten- und 134 Euro Heizkostenvorauszahlung vermietet. Die Miete leitete der Kläger zu Lebzeiten an R. auf Grund einer Vereinbarung unter den Miteigentümern weiter, inzwischen an R1. Eine Zahlung von Heiz- und Nebenkosten sollte an R1 erfolgen. Von Oktober 2013 bis Dezember 2014 zahlte der Kläger keine Heiz- und Nebenkosten. Die Gesamtabrechnung der Schwester R1 bezüglich der Heiz- und Nebenkosten für diesen Zeitraum erfolgte mit Schreiben vom 20. September 2015. Der Kläger ist bei der Münchener Verein Versicherungsgruppe kranken- und pflegeversichert. Gemäß einem Nachtrag zur Krankenversicherung vom 20. November 2011 betrug der monatliche Beitrag nach Umstellung und Anpassung ab dem 1. Januar 2012 370,63 Euro, wovon steuerlich 294,98 Euro absetzbar sein sollten. Nach dem Nachtrag zum Versicherungsschein betrug der monatliche Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2013 579,81 Euro. Ausweislich des Versicherungsscheines vom 21. Oktober 2013 wurde die Krankenversicherung des Klägers seit dem 1. August 2013 im Notlagentarif in Höhe von 56,93 Euro geführt. Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 teilte die Krankenversicherung mit, dass das Vertragsverhältnis im Notlagentarif fortgeführt werde, weil aufgrund der vorgelegten Bescheide keine Hilfebedürftigkeit bestehe. Mit Schreiben der Krankenversicherung vom 17. Juli 2016 teilte diese für die Jahre 2012 bis 2016 mit, dass bei Ende des Notlagentarifs der Normalbeitrag 662,38 Euro für 2012 und ab 1. Januar 2013 720,83 Euro betragen hätte. Der Tarif zur privaten Pflegeversicherung betrug ab dem 1. Dezember 2012 21,23 Euro und ab 1. Januar 2013 22,74 Euro. Er erhöhte sich ab dem 1. Januar 2015 auf 26,44 Euro. Nach Angaben des Klägers hat er in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2012 den ihm vom Beklagten gewährten Beitrag an die Krankenversicherung nicht weitergeleitet, sondern direkt für seine ärztliche Versorgung verwendet. Seit dem 1. Oktober 2016 gewährte der Beklagte darlehensweise wieder einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe der Hälfte des Basistarifes, der Kläger ist seitdem nicht mehr im Notlagentarif versichert. Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 forderte der Beklagte den Kläger u.a. auf, seinen Miteigentumsanteil an der Immobilie zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit zu verwerten, was u.a. durch Andienung des Anteils an die weiteren Miteigentümer erfolgen könne. Der Beklagte forderte den Kläger auf, schriftlich Vorschläge hierzu einzureichen. Zudem sollte er Kontoauszüge vom 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2013 einreichen. Die Unterlagen sollten bis zum 10. März 2013 eingereicht werden. Wenn der Kläger bis zum genannten Termin nicht reagiert oder die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht habe, könnten die Geldleistungen ganz versagt werden. Nach dem Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in H. vom 3. März 2015, das das Sozialgericht Hamburg im Verfahren S 38 AS 3933/13 (L 4 AS 180/20) in Auftrag gegeben hatte, betrug der Verkehrswert des Grundstücks zum Stichtag 1. August 2012 480.000 Euro. In einem Ergänzungsgutachten vom 10. Februar 2016, ebenfalls im Verfahren S 38 AS 3933/13 (L 4 AS 180/20) eingeholt, zur Frage des Wertes des Miteigentumsanteils des Klägers führte der Gutachterausschuss aus, dass kein Verkehrswert im herkömmlichen Sinne für den Miteigentumsanteil ermittelt werden könne. Da das Bruchteilseigentum nicht marktgängig sei, könne keine Verkehrswertermittlung für einen ideellen Bruchteil vorgenommen werden. Der ideelle Anteil am Grundstück sei nach Auffassung des Gutachterausschusses auf dem freien Markt unverkäuflich. Aufgrund der mit einem Teileigentum verbundenen Nachteile könne der Verkehrswert nicht mit ¼ von 480.000 Euro angesetzt werden. Der Wert für den Bruchteilsinhaber sei unter Berücksichtigung der valutierten Grundschuld in Höhe von 378.892,73 Euro rechnerisch mit 25.000 Euro zu ermitteln. Der Inhaber der auf dem Grundstück lastenden Grundschuld, Herr K., beantragte 2014 erstmals die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Mit Beschluss vom 19. Juni 2014 erfolgte die Anordnung der Zwangsvollstreckung. Der Beschluss galt zugleich als Beschlagnahme. Mit Beschluss vom 9. März 2015 wurde das Zwangsversteigerungsverfahren aus dem Anordnungsbeschluss vom 19. Juni 2014 des Gläubigers Herrn K. aufgrund der Bewilligung dieses Gläubigers vom 6. März 2015 einstweilen eingestellt. Die Beschlagnahme blieb bestehen. Herr K. verständigte sich dann mit den Schuldnern darauf, zu Lebzeiten der R. die Zwangsversteigerung nicht weiter zu betreiben. Mit Beschluss vom 14. September 2015 wurde das Zwangsversteigerungsverfahren auf Antrag des Gläubigers, Herrn K., fortgesetzt und dann aufgrund seiner Bewilligung vom 14. September 2015 erneut einstweilen eingestellt. Die Beschlagnahme blieb bestehen. Mit Beschluss vom 31. März 2016 erfolgte die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens. Im April 2017 stellte Herr K. erneut einen Antrag auf Zwangsversteigerung. In dem Verfahren wurde ein Wertgutachten des Sachverständigen K1 eingeholt, das den Verkehrswert der Immobilie zum Stichtag 21. November 2017 in vermietetem Zustand mit 660.000 Euro bezifferte. Im Zwangsversteigerungsverfahren gab es beim Versteigerungstermin am 29. November 2018 ein Gebot von 475.000 Euro. Der Zuschlag konnte nicht erteilt werden, weil das Zwangsvollstreckungsverfahren im Hinblick auf eine Klage, mit der die verbliebenen Grundstückseigentümer die Rechtmäßigkeit der Grundschuldbestellung angefochten hatten, einstweilen eingestellt wurde. Der Zuschlag wurde gemäß Beschluss vom 28. März 2019 versagt. Nachdem ein gegen den Gläubiger Herrn K. wegen der Rechtmäßigkeit der Grundschuldeintragung angestrengtes zivilrechtliches Verfahren in 2. Instanz endgültig ohne Erfolg geblieben ist, beantragte der Gläubiger im August 2019 die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Im Rahmen des 2019 durch Herrn K. wiederaufgenommenen Zwangsversteigerungsverfahrens wurde der Wert des Grundstücks den allgemeinen Wertsteigerungen im Immobilienbereich erneut angepasst und zum Wertermittlungsstichtag 28. Februar 2020 auf 730.000 Euro festgesetzt. Der Sachverständige K1 passte den Verkehrswert im Gutachten vom ... 2020 auf 730.000 Euro an. Am 3. März 2021 fand ein weiterer Versteigerungstermin statt. Das höchste Gebot belief sich auf 420.000 Euro. Es erfolgte kein Zuschlag. Nachdem Herr K. mit Datum vom 9. März 2021 die einstweilige Einstellung des Verfahrens beantragt hatte, wurde der Zuschlag mit Beschluss vom 19. März 2021 auf das im Termin vom 3. März 2021 erfolgte Meistgebot versagt. Zuletzt beschloss das Amtsgericht Hamburg mit Datum vom 2. März 2022 die Fortsetzung des Verfahrens. Aktuell ist im Zwangsvollstreckungsverfahren ein weiteres Wertgutachten durch das Amtsgericht beauftragt. Seit dem 1. Januar 2012 und zunächst auch schon in davorliegenden Zeiträumen bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II darlehensweise sowie zunächst auch lediglich vorläufig. Mit Bewilligungsbescheid vom 4. November 2013 bewilligte der Beklagte vorläufig für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2013 monatlich insgesamt Leistungen in Höhe der Regelleistung von 382 Euro als Darlehen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 3. Dezember 2013 im Hinblick auf die Gewährung der Leistung als Darlehen Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2015 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Gewährung der Leistung als Darlehen sei rechtmäßig, denn der Kläger habe in Form des Miteigentumsanteils an der Wohnimmobilie ... Vermögen, das den Freibetrag nach § 12 SGB II auch unter Berücksichtigung der darauf eingetragenen Belastungen erheblich übersteige. Das Vermögen sei auch zu verwerten, denn es überschreite die Grenze eines angemessenen Hausgrundstücks im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 23. Februar 2015 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führte der Kläger aus, dass er kein verwertbares Vermögen habe. Der Beklagte messe dem Grundstück in der ... einen zu hohen Wert bei und beziffere die darauf ruhenden Lasten zu niedrig. Bei zutreffender Bewertung verbleibe kein Überschuss, den er für seinen Lebensunterhalt einsetzen könne. Auch der durch das Wertgutachten ermittelte Grundstückswert sei letztlich unerheblich, denn ihm gehöre nur ein Miteigentumsanteil, der eben nicht verwertbar sei, weil die Miteigentümer nicht bereit seien, das Grundstück zu verkaufen. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass sein Miteigentumsanteil lediglich mit 25.000 Euro anzusetzen sei. Auf seinem Grundstücksanteil lasteten zusätzliche Zwangshypotheken. Das Darlehen werde durch Herrn K. sehr wohl zurückgefordert. Im Juni 2014, im April 2017 und erneut 2019 habe dieser die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieben. Auch stelle sich nicht die Frage des sogenannten fiktiven Vermögensverbrauchs, sondern die, wie lange der Sozialleistungsträger Darlehen bewilligen dürfe. Folge man den Berechnungen des Gerichts zur Höhe des verwertbaren Vermögens in den Verfahren für die vorausgegangenen Zeiträume, so habe ausgehend vom 1. Januar 2012 bis zum 1. Juli 2013 nur die Differenz in Höhe von 18.028 Euro zur Verfügung gestanden. Bis September 2013 seien für 21 Monate Darlehen in Höhe von 18.900 Euro bewilligt worden. Folge man den Berechnungen des Gerichts hätten die Leistungen ab Oktober 2013 nicht mehr als Darlehen bewilligt werden dürfen. Des Weiteren machte der Kläger mit seiner Klage zusätzliche Kosten für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung geltend. Da er Beitragsrückstände seit 2010 habe, sei sein Versicherungsvertrag ruhend bzw. seit August 2013 auf den Notlagentarif umgestellt worden. Im Streitzeitraum habe der reguläre Beitrag zur Krankenversicherung 720,83 Euro betragen und zur Pflegeversicherung 22,74 Euro. Eine Umstellung auf den sogenannten halben Basistarif für Leistungsempfänger sei grundsätzlich erst nach Feststellung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II möglich, sodass ein Wechsel in diesen Tarif für den Streitzeitraum nicht mehr möglich sei. Mit der Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss lebe gegenüber der Versicherung die Verpflichtung wieder auf, den regulären Tarif zu zahlen. Ihm sei deshalb der volle Beitrag zu bewilligen. In der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2012 habe er den Beitrag an die Krankenversicherung nicht weitergeleitet, sondern direkt für seine ärztliche Versorgung verwendet. Die Abrechnung über die Betriebs- und Heizkosten sei erst im September 2015 erfolgt. Die Übernahme der Nachzahlung werde nicht in diesem Verfahren, sondern erst im Oktober 2015 geltend gemacht. Dementsprechend beantragte der Kläger auch keine Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Beklagte ist dem Begehren des Klägers entgegengetreten, hat Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid genommen und ergänzend ausgeführt, dass die Bruchteilsgemeinschaft jederzeit hätte aufgehoben und das Objekt verkauft werden können. Die weiteren Miteigentümer wohnten nicht in dem Objekt, sodass der Kläger darauf verwiesen werden könne, den Verkauf des Objektes und die Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft zu betreiben. Der Kläger habe nicht alles versucht, um sein Vermögen zu verwerten. Er habe eine Verwertung des Grundstücks überhaupt nicht angestrebt, vielmehr habe er sich auf zivilrechtlichem Wege bemüht, eine Verwertung des Grundstücks zu verhindern. Der Kläger sei spätestens mit Schreiben vom 21. Februar 2013 aufgefordert worden, das Grundstück zu verwerten. Es bestünden weiterhin erhebliche Zweifel, dass die behauptete Forderung des Herrn K. tatsächlich entstanden sei, denn dieser habe das ursprüngliche Darlehen bei der C. getilgt. Er habe damals eine Zwangsversteigerung des Grundstücks verhindert und es lägen auch derzeit keine Hinweise dafür vor, dass nunmehr ernsthaft eine Verwertung des Grundstücks und Rückzahlung der Forderung betrieben werde. Mit Bescheid vom 11. Januar 2018 bewilligte der Beklagte einen Mehrbedarf für eine dezen-trale Warmwasserbereitung als zinsloses Darlehen für den Zeitraum 1. März 2012 bis 31. Oktober 2017. Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 30. Oktober 2020 teilweise stattgegeben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 4. November 2013 und des Widerspruchbescheides vom 20. Januar 2015 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 weitere Leistungen für die Krankenversicherung in Höhe von monatlich 56,93 Euro und die Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 22,74 Euro als Darlehen zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung der bewilligten Leistungen als Zuschuss. Er habe jedoch Anspruch auf darlehensweise Gewährung höherer Leistungen in Form eines Zuschusses zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung der bewilligten Leistungen als Zuschuss. Zwar habe der Kläger kein Einkommen im Sinne von § 11 SGB II. Er habe jedoch in Form seines Miteigentumsanteils an dem Grundstück ... Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB II. Einer Verwertung des Miteigentumsanteils des Klägers stehe nicht bereits der Vermögensschutz nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II entgegen. Ein Vermögensschutz scheide im vorliegenden Fall aus, weil das Hausgrundstück und auch die vom Kläger genutzte Wohnung von unangemessener Größe seien. Einer Verwertung des Miteigentumsanteils des Klägers stehe auch nicht die Härtefallregelung nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II entgegen. Die einfache Härte, die mit einer Vermögensverwertung verbunden sei, und die – soweit aus den Akten ersichtlich – auch den Kläger erheblich belaste, reiche für den Schutz des Vermögens nicht aus. Die Verwertung des Miteigentumsanteils sei auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich gewesen. Nach dem Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in H. habe der Wert des Grundstücks zum Stichtag 1. August 2012 480.000 Euro betragen. Diesen Verkehrswert halte das Gericht für sachgerecht ermittelt. Mit einem weiteren Wertgutachten des Sachverständigen K1 sei im Zwangsversteigerungsverfahren auf den Stichtag 21. November 2017 der Verkehrswert des Grundstücks auf 660.000 Euro im vermieteten Zustand festgestellt worden. Diese Wertsteigerung beruhe wesentlich auf den gestiegenen Grundstückspreisen. Im Rahmen des 2019 wieder aufgenommenen Zwangsversteigerungsverfahrens sei der Wert des Grundstücks den allgemeinen Wertsteigerungen im Immobilienbereich erneut angepasst und auf 730.000 Euro festgesetzt worden. Diese Wertgutachten zeigten, dass auch der Wert des Grundstücks ... – wie allgemein die Grundstückspreise in H. - kontinuierlich gestiegen sei. Die Wertsteigerungen zwischen 2012 und 2017 betrügen nach den Gutachten 180.000 Euro, auf Jahre umgerechnet etwa 34.000 Euro pro Jahr und zwischen 2017 und 2020 nochmals 70.000 Euro, etwa 25.000 Euro pro Jahr. Auf der Grundlage dieser sich in den Sachverständigengutachten wiederspiegelnden Wertsteigerungen gehe das Gericht davon aus, dass auch zum hier maßgebenden Bewertungsstichtag 1. Oktober 2013 der Wert des Grundstücks im Vergleich zum Bewertungsstichtag 1. August 2012 gestiegen sei. In Anlehnung an die durchschnittliche jährliche Wertsteigerung, die den Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, dürfte diese Wertsteigerung für den Zeitraum von 1 Jahr und 2 Monaten zurückhaltend mit 30.000 Euro anzusetzen sein. Aber selbst wenn der Grundstückswert von 480.000 Euro, wie zum Stichtag 1. August 2012 ermittelt, zugrunde gelegt werden würde, sei nicht von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung auszugehen. Mit höherer Wahrscheinlichkeit dürfe jedoch von der dargestellten Wertsteigerung auszugehen sein. Einem Verkehrswert von 510.000 Euro habe eine Belastung zum Stichtag von 350.062,73 Euro gegenübergestanden, die mit der eingetragenen Grundschuld von 400.000 Euro abgesichert gewesen sei. Nach Mitteilung des Grundschuldgläubigers hätte sich das dem Kläger 2007 gewährte Darlehen in Höhe von 271.832,73 Euro durch nicht geleistete Zinsen zum 30. Juni 2015 auf 378.832,73 Euro erhöht. Das Darlehen sei mit 6,04 % p.a. zu verzinsen gewesen, die monatlichen Zinsen hätten 1.370 Euro betragen, jährlich 16.440 Euro. Die aufgelaufenen Zinsen für den Zeitraum 1. Oktober 2013 bis 30. Juni 2015 hätten 28.770 Euro (21 Monate x 1.370 Euro) betragen. Um diesen Betrag sei der 2015 mitgeteilte Schuldbetrag zu reduzieren. Der Wert des Grundstücks habe danach die auf dem gesamten Grundstück ruhende Belastung zum Bewertungsstichtag um 159.937 Euro überstiegen. Auf den Miteigentumsanteil des Klägers wären bei einer Verwertung des gesamten Grundstücks 39.984 Euro entfallen. Zu berücksichtigen sei, dass zum Bewertungsstichtag 1. Oktober 2013 der Anteil des Klägers mit einer Sicherungshypothek von 3.844,31 Euro sowie einer weiteren Sicherungshypothek von 11.563,60 Euro belastet gewesen sei, so dass der Wert seines Miteigentumsanteils rechnerisch mit 24.576 Euro zu veranschlagen sei. Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung könne danach auch bei Berücksichtigung des Freibetrags nach § 12 Abs. 2 SGB II nicht ausgegangen werden. Der Freibetrag für den am ... 1962 geborenen Kläger habe für den Bewilligungszeitraum 8.400 Euro betragen und setze sich zusammen aus dem Grundfreibetrag von 7.650 Euro (51 x 150 Euro) und den Freibetrag nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB II in Höhe von 750 Euro. Nach Abzug des Freibetrags wäre dem Kläger bei einer Verwertung des Vermögens immer noch ein Überschuss verblieben. Der Miteigentumsanteil des Klägers an der Immobilie sei auch verwertbar gewesen. Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfalle, sei im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum. Nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums sei bei fortlaufendem Leistungsbezug erneut und ohne Bindung an die vorangegangene Einschätzung zu überprüfen, wie für einen weiteren Bewilligungszeitraum die Verwertungsmöglichkeiten zu beurteilen seien. Eine Verwertung des Miteigentumsanteils durch eine Beleihung sei dem Kläger zwar nicht möglich gewesen. Es habe aber zumindest zwei Wege gegeben, zu einer Verwertung des Vermögens zu kommen, entweder über eine Veräußerung des gesamten Grundstücks im Einvernehmen mit den anderen Grundstückseigentümern, ggf. auch unter Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs nach § 749 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), oder über die Veräußerung seines Miteigentumsanteils. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger überhaupt einen Veräußerungsversuch unternommen habe. Der Kläger habe danach verwertbares Vermögen gehabt, das er zur Abwendung seiner Hilfebedürftigkeit hätte einsetzen können. Nach § 9 Abs. 4 SGB II sei auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich sei oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Unter diesen Voraussetzungen seien die Leistungen nach § 24 Abs. 5 S. 1 SGB II als Darlehen zu erbringen. Es könne an dieser Stelle dahinstehen, ob die Voraussetzung für eine Versagung der Leistungen als Darlehen vorgelegen hätten, insbesondere, ob der Beklagte den Kläger bereits im Streitzeitraum ausreichend auf die Erforderlichkeit der Verwertung seines Vermögens und die Folgen nicht unternommener Verwertungsbemühungen hingewiesen habe, denn der Beklagte habe dem Kläger die Leistungen darlehensweise bewilligt. Eine Aufhebung dieser Entscheidung komme nicht in Betracht, denn der Kläger dürfe durch das gerichtliche Verfahren nicht schlechter gestellt werden. Eine ungünstigere Entscheidung als die Abweisung der Klage sei nach § 123 SGG nicht zulässig. Er sei jedenfalls im Besitz von bedarfsdeckendem verwertbarem Vermögen gewesen. Bei Grundvermögen, insbesondere einem Miteigentumsteil, bedürfe es regelmäßig einiger Vorbereitungen, um das Vermögen zu verwerten. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass über eine der Möglichkeiten zur Verwertung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums von längstens sechs Monaten ein „Versilbern“ der Immobilie nicht möglich gewesen wäre. Er habe keinerlei Maßnahmen unternommen, eine Verwertung des Vermögens vorzunehmen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen nach dem SGB II als Darlehen. Der monatliche Bedarf des Klägers habe im Streitzeitraum den Regelbedarf, grundsätzlich die Kosten der Unterkunft sowie einen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung umfasst. Der Beklagte habe die Regelleistung in Höhe von monatlich 382 Euro bewilligt. Kosten für die Unterkunft seien dem Kläger im Streitzeitraum nicht entstanden, er habe keine Vorauszahlungen auf die Heiz- und Betriebskosten geleistet. Eine Abrechnung über die Betriebs- und Heizkosten für 2013 sei erst am 20. September 2015 erfolgt. Grundsätzlich stelle eine Betriebskostennachforderung einen einmaligen Bedarf der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II dar. Sie sei ein tatsächlicher Bedarf, der im Zeitpunkt der Fälligkeit zu berücksichtigen sei und stelle keinen Bedarf im Streitzeitraum dar. Der Kläger habe jedoch Anspruch auf die darlehensweise Gewährung eines Zuschusses zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II in der im Streitzeitraum geltenden Fassung in Höhe des von der Versicherung im Streitzeitraum berechneten Beitrags von monatlich 56,93 Euro für Krankenversicherung sowie eines Beitrags von 22,74 Euro für die private Pflegeversicherung. Dem Kläger sei im Streitzeitraum tatsächlich nur ein Bedarf für die Krankenversicherung in Höhe von 56,93 Euro monatlich entstanden. Im vorliegenden Fall sei der Kläger ab dem 1. August 2013 in seiner privaten Krankenversicherung nicht mehr regulär krankenversichert gewesen, sondern nach einem Notlagentarif. Im vorliegenden Fall seien dem Kläger lediglich die entstandenen Kosten für die Krankenversicherung im Notlagentarif zu gewähren. Aus dem Aktualitätsgrundsatz folge, dass eine hilfebedürftige Person einen Anspruch auf Deckung ihres in der jeweiligen Lage aktuell bestehenden Bedarfs habe. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei der Kläger nur im Notlagentarif versichert gewesen, mit der Folge, dass auch nur Krankenversicherungsleistungen gemäß diesem Tarif beansprucht und geleistet werden könnten. Eine Nachbewilligung eines Zuschusses in Höhe des hälftigen Basistarifs oder des Betrags zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe komme nicht in Betracht, weil eine Bedürftigkeit in dieser Höhe nicht entstanden sei und inzwischen auch auf Dauer entfallen sei. Zwar sehe das Gesetz in Fällen einer privaten Krankenversicherung einen Zuschuss in Höhe des hälftigen Basistarifs vor. Das Gericht verkenne nicht, dass der Kläger bei zutreffender Behandlung durch die Krankenversicherung möglicherweise einen Anspruch auf diese Leistung und damit Krankenversicherungsleistungen über die Notlagensituation hinaus hätte beanspruchen können. Dieser Anspruch bzw. die zutreffende Behandlung durch die Krankenversicherung hätte jedoch zeitnah, ggf. durch einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz geltend gemacht werden müssen. So seien Krankenversicherungskosten über den Notlagentarif hinaus nicht entstanden und könnten im Nachhinein auch nicht mehr entstehen. Eine Nachzahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung in gesetzlicher Höhe über den in Rechnung gestellten Notlagentarif hinaus verbessere in keiner Weise die Situation des Klägers. Unterlassene Behandlungen könnten nicht in der Vergangenheit nachgeholt werden. Es sei zudem weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Kläger im Streitzeitraum Behandlungskosten selbst getragen habe, die bei Versicherung im gesetzlichen Tarif die Krankenversicherung getragen hätte. Auch verändere sich der Leistungsanspruch gegenüber der Krankenversicherung für nachfolgende Zeiträume dadurch nicht. Inzwischen sei der Kläger bei seiner privaten Krankenversicherung als Hilfebedürftiger nach dem SGB II versichert, der Beklagte gewähre seit 2016 wie auch bis Ende 2012 einen Zuschuss in Höhe des halben Basistarifs. Auch würden dadurch keine Schulden des Klägers bei der Versicherung getilgt, denn ihm sei im Streitzeitraum tatsächlich nur der Notlagentarif von der Krankenversicherung berechnet worden. Die private Krankenversicherung fordere auch nicht die Nachzahlung eines höheren Tarifs für den Streitzeitraum, sondern teile lediglich den Normaltarif nach Tilgung der Rückstände mit. Darüber hinaus habe der Kläger Anspruch auf die darlehensweise Gewährung eines Zuschusses zu seiner privaten Pflegeversicherung nach § 26 Abs. 2 SGB II in der im Streitzeitraum geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift würden für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert seien, die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen. Diese Voraussetzungen würden vom Kläger dem Grunde nach erfüllt, er sei privat pflegeversichert. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beitrag des Klägers zu seiner privaten Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 22,74 Euro nicht angemessen und im Umfang den Rahmen des Notwendigen übersteigen würde. Dies behaupte auch der Beklagte nicht, der bis zum vorangegangenen Bewilligungszeitraum und ab 2016 diesen Beitrag in voller Höhe gewähre. Die Leistungen seien im Hinblick auf das verwertbare Vermögen des Klägers nach § 9 Abs. 4 SGB II als Darlehen zu gewähren. Die Voraussetzungen für eine vollständige Versagung der Leistung wegen unterlassener Verwertungsbemühungen lägen nicht vor. Mit den Bewilligungsbescheiden sowie dem Schreiben vom 21. Februar 2013 sei der Kläger jedenfalls nicht über die Folgen nicht unternommener Verwertungsbemühungen belehrt worden. Der Beklagte sei insoweit nicht seinen auch im Rahmen des § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5 SGB II bestehenden Beratungs- und Hinweispflichten nachgekommen. Mit Datum vom 10. November 2020 hat der Kläger gegen das Urteil vom 30. Oktober 2020 Berufung eingelegt. Er führt aus, dass das Sozialgericht Hamburg im angefochtenen Urteil den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben habe. Er halte die lediglich vorläufigen Bewilligungen eines Darlehens nicht für rechtmäßig. Es sei zu überprüfen, ob die erstinstanzlich gutachterlich geäußerte Rechtsauffassung, nach der der Miteigentumsanteil des Klägers keinen Marktwert gehabt habe, zutreffend sei. Insoweit gebe das angefochtene Urteil das Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in H. und das Ergänzungsgutachten zur Frage des Wertes des Miteigentumsanteils des Klägers dahingehend zutreffend wieder, dass das Bruchteilseigentum an einem Grundstück nicht marktgängig sei und daher eine Verkehrswertermittlung nicht vorgenommen werden könne. Er begehre weiter die Umwandlung der als Darlehen bewilligten Leistungen in nicht rückzahlbare Zuschussleistungen und die Anerkennung der zu zahlenden Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Die Prognose zur Verwertbarkeit des Vermögens sei für den tatsächlichen Bewilligungszeitraum, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte die im vorliegenden Verfahren angefochtene Entscheidung herbeigeführt habe, zu treffen, aber auch wenn man auf sechs Monate abstellen würde, sei eine Verwertung nicht möglich gewesen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger weitere Leistungen nach dem SGB II für die Monate Oktober bis Dezember 2013 zu gewähren und diese Leistungen als Zuschuss zu bewilligen und den Bescheid des Beklagten vom 4. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2015 sowie das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Oktober 2020 aufzuheben, soweit sie diesem Begehren entgegenstehen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, dass sich aus dem Gutachten des Gutachterausschusses nicht ergebe, dass eine Veräußerung des Miteigentumsanteils nicht möglich gewesen wäre. Der Kläger habe bisher keinerlei Anstrengungen hinsichtlich der Verwertung des Vermögens unternommen und hinreichend zu erkennen gegeben, dass er eine Verwertung des Vermögens nicht anstrebe. Am 20. Juni 2022 hat ein Erörterungstermin in allen Verfahren stattgefunden. Am 6. Oktober 2022 hat der Senat den Rechtsstreit mündlich verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Protokolle und den Inhalt der Prozessakten zum vorliegenden Verfahren und zu den Verfahren L 4 AS 180/20, L 4 AS 181/20, L 4 AS 206/20, L 4 AS 207/20, L 4 AS 208/20, L 4 AS 209/20, L 4 AS 323/20 bis L 4 AS 328/20, L 4 AS 82/21, sowie L 4 AS 118/21 bis L 4 AS 121/21, die Akten des Amtsgerichts Wandsbek zum Zwangsversteigerungsverfahren bezüglich des Hausgrundstücks in der ... (Az. 717 K 12/17) sowie die Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.