OffeneUrteileSuche
Urteil

L 4 SO 69/22 WA D

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2022:1209.L4SO69.22WA.D.00
17Zitate
18Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 18 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Berufung gilt gemäß § 156 Abs. 2 S. 1 SGG als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt.(Rn.58) 2. Zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung müssen ausreichende Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtschutzinteresses des Berufungsklägers bestehen; für das Gericht muss erkennbar sein, dass dass der Berufungskläger kein Interesse mehr an der Fortführung des Berufungsverfahrens hat.(Rn.61) 3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Bei der Frist nach § 156 Abs. 2 S. 1 SGG handelt es sich um eine Ausschlussfrist.(Rn.71)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Januar 2021 gilt als zurückgenommen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Berufung gilt gemäß § 156 Abs. 2 S. 1 SGG als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt.(Rn.58) 2. Zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung müssen ausreichende Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtschutzinteresses des Berufungsklägers bestehen; für das Gericht muss erkennbar sein, dass dass der Berufungskläger kein Interesse mehr an der Fortführung des Berufungsverfahrens hat.(Rn.61) 3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Bei der Frist nach § 156 Abs. 2 S. 1 SGG handelt es sich um eine Ausschlussfrist.(Rn.71) Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Januar 2021 gilt als zurückgenommen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Eine Entscheidung kann durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter erfolgen, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hat. II. Der Senat war trotz Ausbleibens des Klägers nicht gehindert, mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden. Der Kläger ist in der ordnungsgemäßen Ladung auf die Folgen seines Fernbleibens hingewiesen worden. III. Der Kläger hat mit der Übersendung der ärztlichen Unterlagen auf den Hinweis des Berichterstatters, es könnte eine Wiedereinsetzung geprüft werden, reagiert und damit sinngemäß die Fortsetzung des Berufungsverfahrens L 4 SO 24/21 beantragt. Da der Beschluss des Berichterstatters vom 14. November 2022, dass die Berufung als zurückgenommen gilt, unanfechtbar ist (§ 177 SGG), ist dies der allein statthafte Antrag. Über ihn entscheidet der Senat durch Urteil (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.4.2018 – L 7 AY 4220/17). Gegenstand des Verfahrens ist infolgedessen zunächst die Frage, ob die Berufung des Klägers in dem beim Senat anhängig gewesenen Verfahren L 4 SO 24/21 als zurückgenommen gilt. Erst wenn dies nicht der Fall ist, sind Zulässigkeit und Begründetheit dieser Berufung zu prüfen. IV. Der Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens L 4 SO 24/21 hat keinen Erfolg. Die Berufung des Klägers gilt gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG als zurückgenommen. 1. Gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt die Berufung als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 – und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – ergeben (§ 156 Abs. 2 Satz 2 SGG). Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt (§ 156 Abs. 2 Satz 3 SGG). Hierfür ist gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr 2 SGG der Berichterstatter zuständig, wenn ein solcher bestellt ist. Der Beschluss ist deklaratorischer Natur, da die Rücknahmefiktion bei Vorliegen der Voraussetzungen schon nach dem Gesetz eintritt. Die Rücknahmefiktion beruht auf der Annahme, dass der Berufungskläger kein objektives Rechtsschutzbedürfnis und/oder kein (subjektives) Rechtsschutzinteresse (mehr) hat (BSG, Urteil vom 19.3.2020 – B 4 AS 4/20 R). Auf die Gründe dieses fehlenden Interesses kommt es dabei nicht an; es kann beispielsweise auf den als gering erkannten Erfolgsaussichten beruhen (BSG, Beschluss vom 19.10.2016 – B 14 AS 105/16) oder auf einer Abwägung von Aufwand und Nutzen (zu allem BSG, Beschluss vom 8.12.2020 – B 4 AS 280/20 B). 2. Die Voraussetzungen der Berufungsrücknahmefiktion sind hier erfüllt. Die Berufungsrücknahmefiktion setzt zunächst voraus, dass die 3-Monatsfrist durch eine gerichtliche Betreibensaufforderung in Gang gesetzt worden ist. Zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung müssen bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Berufungsklägers bestehen (BSG, Urteil vom 1.7.2010 – B 13 R 58/09 R – und vom 4.4.2017 – B 4 AS 2/16 R – sowie Beschluss vom 28.11.2019 – B 7 AY 2/18 B). Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses können sich etwa aus dem fallbezogenen Verhalten des Berufungsklägers oder der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten ergeben. Solche Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses lagen hier vor. Der Kläger war erstmals mit Schreiben vom 9. März 2022 aufgefordert worden, zu den sich aus dem Protokoll des Termins ergebenden Fragen und dem nach dem Termin ergangenen Schriftsatz der Beklagten vom 8. März 2022 Stellung zu nehmen. Nachdem sich der Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 9. März 2022 für sein Nichterscheinen zum Termin entschuldigt und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersandt hatte, war er mit Schreiben vom 15. März 2022 an die Hergabe der angeforderten Stellungnahme erinnert worden. Der Kläger hatte darauf mit Faxschreiben vom 19. April 2022 reagiert und mitgeteilt, er sei aufgrund seiner schweren Erkrankung zurzeit nicht in der Lage, sich zum Verfahren zu äußern und bitte um Fristverlängerung. Es erfolgte dann aber auch bis zum Erlass der Betreibensaufforderung am 3. Juni 2022 – und damit nach Verstreichen weiterer sechs Wochen – keine inhaltliche Stellungnahme des Klägers. Das Berufungsgericht durfte dies als Hinweis darauf verstehen, dass der Kläger kein Interesse mehr an der Fortführung des Berufungsverfahrens hatte und war deshalb zur Klärung dieser Frage durch Aufforderung zur Stellungnahme berechtigt, bevor es eine weitere Sachprüfung vornimmt. Vorliegend hatte der Berichterstatter u.a. im Erörterungstermin – wie auch protokolliert – darauf hingewiesen, dass es dem Kläger obliege, den Widerspruch aufzulösen zwischen seinem ausdrücklichen Begehren nach 171 Euro „Wassergeld“ einerseits und seinem Hinweis, Kosten für das „medizinische Duschen“ nicht weiterverfolgen zu wollen, andererseits. Darüber hinaus hatte die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 8. März 2022 hinsichtlich des Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 7 SGB XII darauf hingewiesen, dass dieser dem Kläger ab Januar 2011 ausgezahlt worden sei, eine Gewährung für die Zeit von September 2006 bis Dezember 2010 indes ausscheide, da § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. zwar im Einzelfall eine abweichende Bedarfsfeststellung zugelassen habe, eine solche hier aber nicht vom Kläger nachgewiesen worden sei. Mit Betreibensaufforderung vom 3. Juni 2022 – und damit nach Verstreichen weiterer sechs Wochen ohne Stellungnahme des Klägers zur Sache – hat der Berichterstatter den Kläger unter Bezugnahme auf die Nichtbeantwortung des gerichtlichen Schreibens vom 9. März 2022 zum Betreiben des Verfahrens aufgefordert. Es ist auch nicht ersichtlich, warum es dem Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, innerhalb der Frist von drei Monaten nach Zugang der Betreibensaufforderung vom 3. Juni 2022 am 8. Juni 2022 zumindest kurz zu den vom Berichterstatter und der Beklagten aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen. Die Betreibensaufforderung genügte auch den an sie zu stellenden Anforderungen. Die Betreibensaufforderung muss den Anlass hierfür benennen und deutlich machen, welche Schritte erforderlich sind, um die Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses zu beseitigen. Der Berufungskläger ist in der Betreibensaufforderung zudem auf die Rechtsfolge der fingierten Berufungsrücknahme im Falle des Nichtbetreibens hinzuweisen. Weitere Ausführungen muss die Betreibensaufforderung nicht enthalten. Die Betreibensaufforderung muss aber konkret und klar sein (BSG, Beschluss vom 8.12.2020, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügte die Betreibensaufforderung vom 3. Juni 2022. Sie hat den Anlass benannt – die ausgebliebene Stellungnahme zu den o.g. Fragen –, zur Beantwortung derselben aufgefordert und auf die Rechtsfolgen – nämlich die Berufungsrücknahmefiktion – im Fall der Nichtvorlage innerhalb der Frist von drei Monaten nach Zugang des Schreibens hingewiesen. Auch die Formerfordernisse einer Betreibensaufforderung sind gewahrt. Die Betreibensaufforderung ist vom Berichterstatter, der gemäß § 155 Abs. 4 SGG der hierfür zuständige Richter gewesen ist, verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet worden. Auch lässt das auf der Verfügung des Berichterstatters beruhende Schreiben der Geschäftsstelle des Senats durch die Wiedergabe des vollen Namens erkennen, dass die Betreibensaufforderung vom Berichterstatter stammt (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 19.10.2016 – B 14 AS 105/16 B). Der Kläger hat das Verfahren nicht innerhalb der durch die Betreibensaufforderung in Gang gesetzten Frist betrieben. Die Aufforderung ist dem Kläger am 8. Juni 2022 zugestellt worden. Fristbeginn ist daher der 9. Juni 2022 gewesen; die Frist hat mit Ablauf des 8. September 2022 geendet. Erst am 15. September 2022 ist ein Faxschreiben des Klägers – mit dem im Übrigen weiterhin das Verfahren nicht im o.g. Sinne betrieben worden ist – zugegangen. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 8.12.2020, a.a.O.; ebenso LSG Hamburg, Urteil vom 30.1.2019 – L 2 AL 45/18) handelt es sich bei der Frist nach § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG um eine Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme deswegen allenfalls in Fällen höherer Gewalt in Betracht, also bei Naturereignissen und anderen unabwendbaren Ereignissen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Selbst wenn man aber eine Wiedereinsetzung über diese engen Grenzen hinaus für möglich halten wollte, fehlte es hier an den Voraussetzungen. Zwar kann Krankheit grundsätzlich einen Wiedereinsetzungsgrund nach § 67 SGG begründen, dies aber nur dann, wenn der Beteiligte so schwer erkrankt ist, dass er nicht selbst handeln und auch nicht einen anderen beauftragen kann (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 67 Rn. 7c). Schon letzteres ist hier nicht zu erkennen. Darüber hinaus wäre die Erkrankung des Klägers aber auch nicht als kausal für die Fristversäumnis geworden. Der Kläger hat sich lediglich in der Zeit vom 3. August bis zum 16. August 2022 und damit nur knapp zwei Wochen lang in stationärer Behandlung befunden. Seine Entlassung hat damit gut drei Wochen vor Ablauf der 3-Monats-Frist stattgefunden. Dass es ihm in dieser verbleibenden Zeit nicht möglich gewesen wäre, Stellung zu nehmen, ist nicht erkennbar. Der von Dr. W. attestierte, „weiterhin“ bestehende „eingeschränkte Allgemeinzustand“ hat den Kläger schließlich auch nicht gehindert, sich am 15. September 2022 mit Faxschreiben bei Gericht zu melden. V. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. VI. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in den Zeiträumen von September 2006 bis Mai 2011 und von Januar 2012 bis März 2013. Der 1938 geborene Kläger bezieht eine nicht bedarfsdeckende Altersrente und erhält seit dem Jahr 2006 von der Beklagten ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter in wechselnder Höhe. Der Kläger lebt in einer Wohnung zur Miete. In der Zeit von August 2006 bis April 2011 erließ die Beklagte insgesamt 32 Leistungsbescheide. Bis zum März 2011 erkannte sie dabei keine zusätzlichen Bedarfe für die Warmwasseraufbereitung an. Mit Bescheid vom 19. April 2011 bewilligte die Beklagte erstmals für den Monat Mai 2011 einen Mehrbedarf für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 8,37 Euro. Die Bescheidlage für die Zeit von September 2006 bis Mai 2011 stellt sich wie folgt dar: Bescheid Bewilligungszeitraum Widerspruch 22.8.2006 9/2006 - 4/2007 18.9.2006 26.4.2007 5/2007 - 6/2007 25.5.2007 2.5.2007 5/2007 2.5.2007 27.7.2007 7/2007 - 8/2007 9.8.2007 21.8.2007 9/2007 - 3/2008 9.8.2007 4.9.2007 10/2007 - 3/2008 2.10.2007 9.1.2008 2/2008 - 3/2008 6.2.2008 14.3.2008 4/2008 - 7/2008 17.3.2008 21.4.2008 5/2008 - 7/2008 20.5.2008 16.6.2008 7/2008 3.7.2008 31.7.2008 8/2008 - 11/2008 28.8.2008 19.11.2008 12/2008 7.12.2008 2.12.2008 1/2009 7.12.2008 23.1.2009 2/2009 23.2.2009 21.2.2009 3/2009 8.3.2009 25.3.2009 4/2009 20.4.2009 21.4.2009 5/2009 - 6/2009 20.5.2009 24.6.2009 7/2009 23.7.2009 21.7.2009 8/2009 23.8.2009 21.8.2009 9/2009 - 1/2010 27.9.2009 16.12.2009 1/2010 2.1.2010 16.1.2010 2/2010 - 3/2010 11.2.2010 22.3.2010 4/2010 - 6/2010 24.4.2010 12.4.2010 5/2010 - 6/2010 24.4.2010 18.6.2010 7/2010 - 9/2010 20.7.2010 26.7.2010 8/2010 17.8.2010 24.8.2010 9/2010 21.9.2010 18.9.2010 10/2010 - 3/2011 20.10.2010 21.12.2010 1/2011 - 3/2011 29.12.2010 11.1.2011 2/2011 - 3/2011 9.2.2011 2.2.2011 3/2011 1.3.2011 19.4.2011 5/2011 23.4.2011 Der Kläger widersprach allen Leistungsbescheiden. In seinen Widersprüchen wandte er sich u.a. gegen die Nichtberücksichtigung diverser Versicherungsbeiträge, von Wasserkostenvorauszahlungen, eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs sowie zusätzlicher Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser. Die Beklagte beschied die seit 2006 eingelegten Widersprüche für den Leistungszeitraum September 2006 bis Mai 2011 mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2011. Sie wies die Widersprüche insgesamt zurück. Bezüglich der Kosten für die Warmwasseraufbereitung führte sie aus, dass der Kläger weder angebliche Kosten in Höhe von 14 Euro monatlich noch die Erforderlichkeit atypisch langen oder häufigen Warmduschens belegt habe. Der Kläger habe auch weder Krankheiten benannt noch eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, die über dem Regelsatz der Grundsicherung liegende etwaige Duschkosten rechtfertigen könnten. Dagegen hat sich die am 26. Juli 2011 zum Sozialgericht erhobene Klage gerichtet, mit der der Kläger u.a. die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Warmwasseraufbereitung hat erreichen wollen. Die Klage ist anfänglich unter dem Aktenzeichen S 52 SO 273/11 erfasst worden. Für die Zeit von Januar bis April 2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit drei Bescheiden Grundsicherungsleistungen. Dabei berücksichtigte sie jeweils einen Mehrbedarf für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 8,60 Euro. Die Bescheidlage für die Zeit von Januar bis April 2012 stellt sich wie folgt dar: Bescheid Bewilligungszeitraum Widerspruch 20.12.2011 1/2012 20.1.2012 23.1.2012 2/2012 - 3/2012 21.2.2012 19.3.2012 4/2012 16.4.2012 Der Kläger widersprach wiederum nacheinander allen Bewilligungsbescheiden. Die Beklagte wies die Widersprüche mit drei Widerspruchsbescheiden vom 20. Juni 2012 (Aktenzeichen der Beklagten: N/RA1/854 bis 856/12) als unbegründet zurück. Dagegen hat der Kläger am 25. Juli 2012 Klage zum Sozialgericht erhoben. Die Klage ist anfänglich unter dem Aktenzeichen S 52 SO 343/12 erfasst worden. Von diesem Verfahren sind vorübergehend die Klagen hinsichtlich zweier Monate abgetrennt und als Verfahren S 52 SO 375/12 und 376/12 geführt worden. Für die Zeit von Mai 2012 bis März 2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit insgesamt acht Bescheiden Grundsicherungsleistungen. Dabei berücksichtigte sie für die Zeit von Mai bis Dezember 2012 jeweils einen Mehrbedarf für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 8,60 Euro und für die Zeit ab Januar 2013 einen Mehrbedarf in Höhe von 8,79 Euro monatlich. Der Kläger widersprach wiederum sämtlichen Bescheiden. Die Bescheidlage für die Zeit von Mai 2012 bis März 2013 stellt sich wie folgt dar: Bescheid Bewilligungszeitraum Widerspruch 25.4.2012 5/2012 27.5.2012 15.6.2012 6/2012 15.6.2012 13.6.2012 7/2012 11.7.2012 23.8.2012 9/2012 25.9.2012 24.9.2012 10/2012 - 12/2012 25.10.2012 18.12.2012 1/2013 19.1.2013 2.1.2013 2/2013 3.2.2013 19.2.2013 3/2013 20.3.2013 Die Beklagte wies die Widersprüche mit acht Widerspruchsbescheiden vom 5. August 2013 (Aktenzeichen der Beklagten: N/RA1/961 bis 968/13) als unbegründet zurück. Dagegen hat sich die am 9. September 2013 zum Sozialgericht erhobene Klage gerichtet, mit der der Kläger sein Begehren weiterverfolgt hat. Die Klage ist anfänglich unter dem Aktenzeichen S 52 SO 427/13 erfasst worden. Das Sozialgericht hat die Verfahren S 52 SO 273/11, 343/12, 375/12, 376/12 und 427/12 mit Beschluss vom 1. September 2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden; der Rechtsstreit ist seitdem insgesamt unter dem Aktenzeichen S 52 SO 427/13 geführt worden. Am 1. September 2014 hat vor dem Sozialgericht eine mündliche Verhandlung und am 19. Oktober 2020 ein Erörterungstermin stattgefunden. Der Kläger hat vorgetragen, einen erhöhten Bedarf an Warmwasser zu haben. Er müsse aus medizinischen Gründen täglich fünf bis zehn Minuten lang warm duschen. Das Sozialgericht hat dem Vorbringen des Klägers den Antrag entnommen, die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 22. August 2006, 26, April 2007, 2. Mai 2007, 27. Juli 2007, 21. August 2007, 4. September 2007, 9. Januar 2008, 14. März 2008, 21. April 2008, 16. Juni 2008, 31. Juli 2008, 5. November 2008, 19. November 2008, 2. Dezember 2008, 23. Januar 2009, 21. Februar 2009, 25. März 2009, 21. April 2009, 24. Juni 2009, 21. Juli 2009, 21. August 2009, 16. Dezember 2009, 16. Januar 2010, 22. März 2010, 12. April 2010, 18. Juni 2010, 26. Juli 2010, 24. August 2010, 18. September 2010, 21. Dezember 2010, 11. Januar 2011, 1. Februar 2011 und 19. April 2011, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2011, weiter der Bescheide vom 20. Dezember 2011, 23. Januar 2012 und 19. März 2012, diese in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20. Juni 2012, sowie der Bescheide vom 25. April 2012, 15. Juni 2012, 13. Juni 2012, 23. August 2012, 24. September 2012, 18. Dezember 2012, 2. Januar 2013 und 19. Februar 2013, diese in Gestalt der Widersprüche vom 5. August 2013, zu verpflichten, ihm für die Zeit von September 2006 bis Mai 2011 sowie von Januar 2012 bis März 2013 einen höheren Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasseraufbereitung zu gewähren. Die Beklagte hat vor dem Sozialgericht beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Begründung ihrer Widerspruchsbescheiden wiederholt. Das Sozialgericht hat die Klage – nach Anhörung der Beteiligten – mit Gerichtsbescheid vom 25. Januar 2021 abgewiesen. Zur Begründung hieß es, für die Zeit von September 2006 bis Dezember 2010 könne der Kläger keine Leistungen zur Warmwasseraufbereitung verlangen. Sein Bedarf sei insoweit gedeckt. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in seinen bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassungen vom 9. Dezember 2004, 2. Dezember 2006, 22. Dezember 2008 und 30. Juli 2009 (im Weiteren: a.F.) sei der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts mit Ausnahme der zusätzlichen Leistungen für die Schule, für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe (§§ 28a bis 34 SGB XII a.F.) nach Regelsätzen erbracht worden. Die Kosten des Haushaltsstroms seien in den seinerzeit gewährten Regelsätzen enthalten gewesen.Das folge aus § 2 Abs. 2, Abteilung 04, der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Regelsatzverordnung – (RSV), der explizit die Kosten für Energie regele. Dies zugrunde gelegt, sei der Bedarf des Klägers durch die gewährten Regelsätze gedeckt. Ob der tatsächliche Energiebedarf für die Warmwasserbereitung höher gewesen sei, sei unerheblich. Zwar lasse die Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. SGB XII a.F. eine abweichende Bedarfsfestlegung zu, wenn im Einzelfall ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche. Dass dies hier der Fall gewesen sei, habe der Kläger aber nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Soweit er vorgetragen habe, aus medizinischen Gründen täglich fünf bis zehn Minuten lang duschen zu müssen, sei dies wohl schon kein atypisches Verhalten. Abgesehen davon habe der Kläger für den Zeitraum von September 2006 bis Dezember 2010 jedenfalls keine ärztlichen Atteste vorgelegt, die einen erhöhten Verbrauch warmen Wassers durch Duschen medizinisch begründen würden. Die im Gerichtsverfahren vorgelegten Bescheinigungen von Frau Dr. Winkler seien insoweit nicht von Belang, da sie keine Aussagen zum Zeitraum September 2006 bis Dezember 2010 träfen. Weitere Ermittlungen des Gerichts seien nicht angezeigt gewesen. Der Kläger sei in der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2014 aufgefordert worden, Namen und Anschriften der ihn behandelnden Ärzte mitzuteilen, um das Gericht in den Stand zu setzen, Befundberichte einzuholen. Dem sei der Kläger in der folgenden Zeit allerdings nicht nachgekommen. Für die Zeit ab Januar 2011 habe der Kläger ebenfalls keinen Anspruch auf höhere Leistungen für die Warmwasseraufbereitung. Die Beklagte habe seinen Bedarf auch insoweit bereits gedeckt, weil sie entsprechende Leistungen ab Januar 2011 erbracht habe. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Leistungen für die Warmwasseraufbereitung sei für diesen Teilzeitraum § 30 Abs. 7 SGB XII, der durch Gesetz vom 24. März 2011 mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in das SGB XII aufgenommen worden sei. Nach § 30 Abs. 7 Satz 1 SGB XII werde für Leistungsberechtigte ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung installierte Vorrichtungen erzeugt werde. Dieser Mehrbedarf belaufe sich gemäß § 30 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB XII auf 2,3 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Das entspreche für das Jahr 2011 einem Betrag von monatlich 8,37 Euro (2,3 % von 364 Euro), für das Jahr 2012 einem Betrag von monatlich 8,60 Euro (2,3 % von 374 Euro) und für das Jahr 2013 einem Betrag von monatlich 8,79 Euro (2,3 % von 382 Euro). Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Leistungsbescheide seien diese Mehrbedarfe von der Beklagten in der hier streitgegenständlichen Zeit von Januar 2011 bis März 2013 jeweils zutreffend bewilligt und ausgezahlt worden. Ob der tatsächliche Energiebedarf für die Warmwasserbereitung höher gewesen sei, sei auch für diesen Teilzeitraum unerheblich. § 30 Abs. 7 Satz 3 SGB XII bestimme, dass höhere Aufwendungen, die von Satz 2 abwichen, nur dann zu berücksichtigen seien, wenn sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen würden. Das sei hier nicht der Fall. Der Kläger hat gegen den ihm am 20. Februar 2021 zugestellten Gerichtsbescheid am 17. März 2021 Berufung eingelegt, die unter dem Aktenzeichen L 4 SO 24/21 geführt worden ist. Die Berufungsbegründung ist – nach mehrfach gewährter Fristverlängerung – mit Schreiben vom 14. August 2021 erfolgt. Der Kläger trägt darin vor, er habe, anders als vom Sozialgericht dargestellt, im erstinstanzlichen Verfahren auf Mehrkosten für das zusätzliche Warmwasser für das „medizinische Duschen“ verzichtet, alle weiteren Forderungen aber aufrechterhalten. Das Sozialgericht habe, entgegen seinem Begehren, keine Entscheidung getroffen über das von ihm begehrte „Wassergeld“ in Höhe von 171 Euro für die Monate Juli 2010 bis März 2011, den Ersatz der Stromkosten für den Betrieb der Gasthermenheizungsanlage, wie von ihm in seinem Schreiben vom 9. November 2020 dargelegt (250 Euro als „Pauschalbetrag“) sowie den Mehrbedarf für Schwerbehinderung, der ihm bereits seit Antragstellung beim Versorgungsamt im Oktober 2012 hätte gewährt werden müssen. Letztlich begehre er auch noch Leistungen für eine Gleitsichtbrille zur Teilhabe am öffentlichen Leben. Nach Anhörung der Beteiligten ist das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 auf den Berichterstatter übertragen worden. Ein für den 17. Januar 2022 vorgesehener Termin zur Erörterung des Sachverhalts ist auf Antrag des Klägers aufgehoben worden. Es hat sodann ein Termin zur Erörterung am 7. März 2022 stattgefunden, zu dem der Kläger nicht erschienen ist. Dem Kläger ist mit Schreiben vom 9. März 2022 das Sitzungsprotokoll zugestellt worden. Er ist im Schreiben aufgefordert worden, sein Nichterscheinen zu entschuldigen und Stellung zu den protokollierten, vom Berichterstatter im Termin aufgeworfenen Fragen und dem unmittelbar im Nachgang zum Termin ergangenen Schriftsatz der Beklagten vom 8. März 2022 zu nehmen. Im Protokoll heißt es u.a.: „Soweit es die vom Kläger verfolgte Nachzahlung von „Wassergeld“ in Höhe von 171,- € betrifft, dürfte es sich doch wohl um Kosten für das medizinisch begründete Duschen handeln und demnach um das Begehren, dass der Kläger aber offenbar gar nicht mehr weiterverfolgen möchte. Diesen Widerspruch müsste der Kläger einmal aufklären.“ Das gerichtliche Schreiben vom 9. März 2022 nebst Protokoll und Schriftsatz der Beklagten vom 8. März 2022 ist dem Kläger am 14. März 2022 zugestellt worden. Der Kläger hat anschließend mit Faxschreiben vom 19. April 2022 geäußert, er sei aufgrund seiner immer wieder auftretenden schweren Erkrankung zurzeit noch nicht in der Lage, ausreichend Stellung zu den aufgeworfenen Fragen zu nehmen. Der Berichterstatter hat den Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 2022 erneut aufgefordert, zum Schreiben des Gerichts vom 9. März 2022, welches er trotz Erinnerung und stillschweigend gewährter Fristverlängerung noch immer nicht beantwortet habe, Stellung zu nehmen. Angesichts dessen, dass der Kläger jenes Schreiben bislang nicht beantwortet habe, habe das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass dem Kläger noch an einer Entscheidung in der Sache gelegen sei. Das Gericht hat dem Kläger im Schreiben vom 3. Juni 2022 außerdem mitgeteilt, dass nach § 156 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Berufung als zurückgenommen gelte, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibe. Hierdurch werde der Rechtsstreit in derselben Weise beendet, als hätte der Kläger die Berufung selbst zurückgenommen. Dem Kläger werde deshalb für das Betreiben des Verfahrens eine Frist von drei Monaten nach Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Sollte das Gericht innerhalb dieser Frist nichts vom Kläger hören, sei das Verfahren erledigt. Die Verfügung zu dem Schreiben vom 3. Juni 2022 hat der Berichterstatter mit seinem vollen Namen unterschrieben. Das Schreiben vom 3. Juni 2022 ist dem Kläger am 8. Juni 2022 zugestellt worden. Mit Faxschreiben vom 15. September 2022 hat sich der Kläger bei Gericht gemeldet und erklärt, er sei nach mehrwöchigem Krankenhausaufenthalt in die medizinisch-geriatrische Klinik überwiesen und von dort entlassen worden. Er sei zurzeit nicht in der Lage, vernünftige Gedanken zu seinem gerichtlichen Verfahren zu fassen und diese schriftlich niederzulegen. Er bitte um letztmalige Verlängerung der Frist zur Stellungnahme. Der Berichterstatter hat den Kläger mit Schreiben vom 16. September 2022 darauf hingewiesen, dass die 3-Monats-Frist des § 156 SGG bei Eingang des Schreibens des Klägers verstrichen gewesen sei. Soweit der Kläger mitteile, er habe sich mehrere Wochen in stationärer Behandlung befunden, werde er aufgefordert, den genauen Zeitraum zu nennen und dies durch Entlassungsberichte o.ä. zu belegen, damit das Gericht prüfen könne, ob eine Wiedereinsetzung in Betracht zu ziehen sei. Der Kläger hat daraufhin ein Attest des ihn behandelnden Internisten, Dr. W., vom 16. September 2022 übersandt. Danach hat sich der Kläger in der Zeit vom 3. August bis zum 16. August 2022 sowie am 17. August 2022 im Rahmen einer schweren kardialen Dekompensation mit begleitender Pneumonie und Nierenversagen in stationärer Behandlung befunden habe. Der Kläger befinde sich weiterhin in einem stark eingeschränkten Allgemeinzustand, weshalb ihm eine Fristverlängerung von ca. vier Wochen bis zur Abgabe seiner Stellungnahme eingeräumt werden sollte. Das Berufungsverfahren des Klägers L 4 SO 24/21 ist sodann vom Berichterstatter als erledigt ausgetragen worden. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass seine Berufung als zurückgenommen gelte und vor dem Hintergrund des Attestes des Dr. W. eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht komme, da er lediglich für einen Teilzeitraum – nämlich während des Krankenhausaufenthaltes vom 2. August bis zum 16. August 2022 – verhindert gewesen sei, auf das gerichtliche Schreiben vom 3. Juni 2022 zu reagieren. Mit Faxschreiben vom 20. September 2022 hat sich der Kläger erneut beim Gericht gemeldet und einen Entlassungsbericht des Universitären H. über den Aufenthalt vom 3. August bis zum 16. August 2022 übersandt, außerdem ein erneutes Attest des Dr. W. (vom 26.9.2022) sowie einen Entlassungsbrief des A. (vom 17.8.2022) über eine prästationäre Behandlung des Klägers am 17. August 2022. Das Gericht hat dies als Antrag auf Fortführung des als erledigt ausgetragenen Berufungsverfahrens L 4 SO 24/21 betrachtet und für diesen Rechtsstreit das neue Aktenzeichen L 4 SO 69/22 WA D vergeben. Mit Beschluss vom 14. November 2022 zum Aktenzeichen L 4 SO 24/21 hat der Berichterstatter nachträglich festgestellt, dass die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Januar 2021 als zurückgenommen gilt. Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, das Berufungsverfahren fortzusetzen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Januar 2021 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 22. August 2006, 26, April 2007, 2. Mai 2007, 27. Juli 2007, 21. August 2007, 4. September 2007, 9. Januar 2008, 14. März 2008, 21. April 2008, 16. Juni 2008, 31. Juli 2008, 5. November 2008, 19. November 2008, 2. Dezember 2008, 23. Januar 2009, 21. Februar 2009, 25. März 2009, 21. April 2009, 24. Juni 2009, 21. Juli 2009, 21. August 2009, 16. Dezember 2009, 16. Januar 2010, 22. März 2010, 12. April 2010, 18. Juni 2010, 26. Juli 2010, 24. August 2010, 18. September 2010, 21. Dezember 2010, 11. Januar 2011, 1. Februar 2011 und 19. April 2011, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2011, weiter der Bescheide vom 20. Dezember 2011, 23. Januar 2012 und 19. März 2012, diese in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20. Juni 2012, sowie der Bescheide vom 25. April 2012, 15. Juni 2012, 13. Juni 2012, 23. August 2012, 24. September 2012, 18. Dezember 2012, 2. Januar 2013 und 19. Februar 2013, diese in Gestalt der Widersprüche vom 5. August 2013 zu verurteilen, ihm a) für die Zeit von September 2006 bis Mai 2011 sowie von Januar 2012 bis März 2013 Stromkosten für die Heizungsanlage in Höhe eines pauschalen Betrages von 250 Euro, b) Wassergeld in Höhe von 171 Euro für die Monate Juli 2010 bis März 2011, c) einen Mehrbedarf für Schwerbehinderung ab Oktober 2012 und d) Leistungen für die Beschaffung einer Gleitsichtbrille in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, festzustellen, dass die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 25. Januar 2021 als zurückgenommen gilt. Am 9. Dezember 2022 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter und den ehrenamtlichen Richtern stattgefunden, zu dem der Kläger nicht erschienen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der Verhandlung, die Prozessakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.