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Urteil

L 4 SO 33/22 D

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2023:0330.L4SO33.22D.00
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Leitsätze
1. Bei Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Notfall des Sozialhilfeberechtigten ist ein Anspruch des Krankenhauses als sog. Nothelfer gegen den Sozialhilfeträger nach § 25 SGB 12 ausgeschlossen.(Rn.25) 2. Ein etwaiger Anspruch des Sozialhilfeberechtigten auf Hilfen zur Gesundheit nach §§ 48 ff. SGB 12 kann gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 SGB 12 nicht an das Krankenhaus abgetreten werden.(Rn.28)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Notfall des Sozialhilfeberechtigten ist ein Anspruch des Krankenhauses als sog. Nothelfer gegen den Sozialhilfeträger nach § 25 SGB 12 ausgeschlossen.(Rn.25) 2. Ein etwaiger Anspruch des Sozialhilfeberechtigten auf Hilfen zur Gesundheit nach §§ 48 ff. SGB 12 kann gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 SGB 12 nicht an das Krankenhaus abgetreten werden.(Rn.28) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Nach § 153 Abs. 5 SGG entscheidet der Senat durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter. II. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, wobei die Zulässigkeit des Rechtswegs vom Senat als Rechtsmittelgericht nicht zu prüfen war, § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgericht. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten für die Krankenhausbehandlung des Patienten. 1. Ein Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 25 SGB XII. Nach dieser Vorschrift erhält derjenige, der einem Anderen in einem Eilfall Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären (sog. Nothelfer), Erstattung seiner Aufwendungen in gebotenem Umfang, wenn er sich nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Unabhängig von der Frage, ob § 25 SGB XII überhaupt zur Anwendung kommen kann, wenn es um die Kosten der Unterbringung einer Person nach dem HmbPsychKG geht, ist ein Anspruch nach dieser Vorschrift vorliegend nicht gegeben. Denn ein Anspruch des Nothelfers kann nur solange bestehen, wie der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger deshalb noch nicht entstanden ist. Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers bildet damit die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen (BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R – sowie Beschluss vom 1.3.2018 – B 8 SO 63/17 B). Die Beklagte hatte aber bereits vor der Unterbringung der Patientin im U. Kenntnis vom Leistungsfall. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in der Verfügung des Zentralen Zuführdienstes des Fachamts Gesundheit des Bezirksamtes Altona der Beklagten vom 21. Januar 2017 angegeben wurde, der Patient sei ohne festen Wohnsitz („o.f.w.“) und die vorgesehene Angabe des Kostenträgers nicht ausgefüllt war. Somit war der Beklagten bereits vor Veranlassung der Zuführung und Aufnahme in das U. bekannt war, dass der Patient möglicherweise nicht krankenversichert war und damit Sozialhilfebedürftigkeit in Betracht kam. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis nach § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog. Gemäß § 670 BGB ist der Auftraggeber zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet, die der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrages macht und nach den Umständen für erforderlich halten darf. Zwischen der Beklagten und der Klägerin besteht in Bezug auf die Aufnahme und Behandlung des Patienten keine als Auftrag einzuordnende Beziehung. Ein Auftrag ist dadurch gekennzeichnet, dass es sich um eine fremdnützige Tätigkeit handelt, also um eine solche, die eigentlich der Sorge eines anderen obliegt und dessen Interesse fördert (Berger, in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 670 Rn. 13). Die Klägerin hat hier keine fremdnützige Tätigkeit ausgeführt, vielmehr hat sie als öffentlich-rechtliche Körperschaft eine ihr durch Gesetz übertragene Aufgabe in eigener Zuständigkeit durchgeführt. Denn gemäß § 13 Abs. 1 HmbPsychKG ist der Vollzug der gerichtlich angeordneten und der sofortigen Unterbringung ausdrücklich neben der zuständigen Behörde auch dem U. zugewiesen. Dementsprechend kommt auch ein Anspruch aus Geschäftsbesorgungsvertrag oder dem Rechtsinstitut der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht. 3. Auch aus dem HmbPsychKG ergibt sich kein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten. § 34 Abs. 1 HmbPsychKG regelt lediglich eine Kostentragungspflicht der untergebrachten Person selbst. Eine Kostentragung der Beklagten ist in § 34 Abs. 2 HmbPsychKG nur dann vorgesehen, wenn der Antrag auf Anordnung der Unterbringung abgelehnt oder zurückgenommen wird oder aus anderen Gründen seine Erledigung findet und die Voraussetzungen für die Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben. Keine der genannten Varianten ist hier einschlägig. Eine Vorschrift, die den Sozialhilfeträger auch in anderen Fällen unmittelbar gegenüber der Einrichtung, in der die Unterbringung vollzogen wird, zur Kostenübernahme verpflichtet, kennt das HmbPsychKG (anders als zB das Sächsische Psychisch-Kranken-Gesetz in § 36 Abs. 3) nicht. 4. Schließlich ergibt sich auch kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus den Regelungen des SGB XII über die Hilfen zur Gesundheit (§§ 48 ff. SGB XII). Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob der Patient gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Leistungen nach diesen Vorschriften hätte. Denn jedenfalls würde es sich dabei stets um einen Anspruch des Patienten handeln, der von der Klägerin vorliegend nicht geltend gemacht werden kann. § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII steht einer Übertragung, Abtretung oder Verpfändung des Rechts des Patienten auf oder an die Klägerin entgegen. Eine Befugnis der Klinik, das fremde Recht des Patienten geltend zu machen (etwa im Sinne einer mit § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II vergleichbaren Regelung), ist nicht geregelt. Eine Abtretung des Anspruches des Patienten gegen die Beklagte ist im Übrigen weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Klägerin kann den Anspruch des Patienten auch nicht im Wege der Prozessstandschaft für diesen geltend machen. Denn eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt grundsätzlich voraus, dass das geltend gemachte Recht übertragbar ist – was hier entsprechend den obigen Ausführungen gerade nicht der Fall ist (ausführlich zur Frage der Prozessstandschaft bei Nothelferfällen LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.4.2021 – L 12 SO 61/21, juris, Rn. 45). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe für eine Zulassung gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht vorliegen. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Behandlung eines Patienten in Höhe von 4.900,91 Euro geltend. Die Klägerin ist eine rechtsfähige Körperschaft öffentlichen Rechts (vgl. das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft »U.« - UKEG vom 12. September 2001). Sie betreibt das U. in H.. Die Beklagte ist der örtliche Sozialhilfeträger. Am 21. Januar 2017, einem Samstag, um 14:45 Uhr wurde der 1995 geborene S.R. (i.F.: Patient) von der Polizei in Handschellen auf die geschlossene psychiatrische Abteilung des U. gebracht und dort aufgenommen. Dem lag die Anordnung einer sofortigen Unterbringung nach § 12 des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (HmbPsychKG) durch den Zentralen Zuführungsdienst des Fachamts Gesundheit des Bezirksamts Altona der Beklagten zugrunde. In dem ärztlichen Attest über die Untersuchung nach § 12 Abs. 1 HmbPsychKG heißt es, der Patient sei ohne festen Wohnsitz, es bestehe der Verdacht auf eine akute paranoide Psychose. Noch am 21. Januar 2017 beantragte die Beklagte, Bezirksamt Altona, Fachamt Gesundheit, die Anordnung der Unterbringung durch Beschluss beim Amtsgericht Hamburg. Mit Beschluss vom 22. Januar 2017 ordnete das Amtsgericht Hamburg die vorläufige Unterbringung des Patienten auf einer geschlossenen Station des U. vorerst längstens bis zum 6. Februar 2017 an. Am 23. Januar 2017 übersandte die Klägerin der Beklagten einen Kostenübernahme-Antrag sowie eine Anmeldung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) betreffend den stationären Aufenthalt des Patienten. Beigefügt war ein als „Nothelferbescheinigung“ überschriebenes Papier, in dem es heißt, die sofortige stationäre Krankenhausbehandlung des Patienten sei dringend geboten und eine Zurückweisung ohne Gefahr für Leben und Gesundheit nicht möglich. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 23. Januar 2017 und forderte diverse Unterlagen an. Die Beklagte führte sodann eine Melderegisteranfrage mit dem Namen und Geburtsdatum des Patienten durch, die jedoch keine Ergebnisse erbrachte. Offenbar wurde der Patient am 29. Januar 2017 um 18:23 Uhr von der Beklagten regulär entlassen, am 30. Januar 2017, einem Montag, um 13:07 dann jedoch erneut als Notfall stationär aufgenommen. Die Klägerin übersandte am 30. Januar 2017 einen erneuten Kostenübernahme-Antrag sowie eine Anmeldung nach dem SGB XII und eine Nothelferbescheinigung. Auch hierauf antwortet die Beklagte mit der Anforderung diverser Unterlagen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 teilte die Klägerin der Beklagten, Fachamt Gesundheit des Bezirksamts Altona, mit, der Patient sei gem. § 15 HmbPsychKG untersucht worden, eine Unterbringung gem. § 9 HmbPsychKG sei nicht erforderlich. Der Patient wurde sodann am 3. Februar 2017 aus dem U. entlassen. Im September 2017 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Endabrechnung über den Aufenthalt des Patienten vom 21. Januar 2017 bis zum 3. Februar 2017 in Höhe von insgesamt 4.900,91 Euro. Mit zwei inhaltsgleichen Bescheiden vom 18. September 2017 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme aus Sozialhilfemitteln ab. Zur Begründung führte sie aus, die behandelte Person sei ihr völlig unbekannt. Die Klägerin habe weder die Identität, noch die wirtschaftliche Situation oder die fehlende Krankenversicherung des Patienten nachgewiesen. Eigene Ermittlungen seien ergebnislos geblieben. Die Klägerin erhob gegen beide Bescheide Widerspruch und trug vor, sie habe einen Anspruch als Nothelfer aus § 25 SGB XII. Die Beklagte wies beide Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2018 zurück. Sie führte aus, ein Anspruch nach § 25 SGB XII sei nicht gegeben. Die Beklagte habe die Anspruchsvoraussetzungen nicht nachgewiesen. Die Identität des Patienten sei ungeklärt, seine Hilfebedürftigkeit sei nicht nachgewiesen. Er habe sich gegenüber der Beklagten nicht mittellos erklärt und auch nicht beim Sozialamt um Leistungen nachgesucht. Am 9. Juli 2018 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie hat ausgeführt, die Unterbringung des Patienten im U. sei auf Antrag der Beklagten erfolgt, sodass die Beklagte sich nicht darauf berufen könne, der Patient sei ihr nicht bekannt. Es liege ein Auftragsverhältnis vor, andernfalls käme eine Geschäftsführung ohne Auftrag durch die Klägerin in Betracht. Die Beklagte hat erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass sich der Patient offenbar auch im amtsgerichtlichen Unterbringungsverfahren nicht mit einem amtlichen Dokument ausgewiesen habe, sodass weder seine Identität noch seine wirtschaftliche Situation nachgewiesen sei. Nach § 34 HmbPsychKG trage die Person, die nach diesem Gesetz untergebracht sei, die Kosten selbst, soweit nicht ein Sozialleistungsträger oder ein anderer zur Gewährung gleichartiger Leistungen verpflichtet sei. Eine Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers sei nicht erkennbar. Am 30. März 2022 hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des § 25 SGB XII, der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht komme, seien nicht erfüllt. Die Hilfebedürftigkeit des Patienten habe nicht festgestellt werden können. Es sei nicht einmal klar, wer der behandelte Patient tatsächlich gewesen sei. Auch seine Mittellosigkeit sei nicht nachgewiesen. Die Klägerin hat am 29. April 2022 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Sie trägt vor, das Sozialgericht habe ihre Ausführungen zum Auftragsverhältnis völlig unbeachtet gelassen und zudem nicht die gebotene Amtsermittlung zur weiteren Sachverhaltsaufklärung durchgeführt. Sie beantragt, den Gerichtsbescheid vom 30. März 2022 sowie die Bescheide vom 18. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für die Behandlung des Patienten S.R. in der Zeit vom 21. Januar 2017 bis zum 3. Februar 2017 in Höhe von 4.900,91 Euro zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat die Verwaltungsakte der Beklagten, die Krankenakte der Klägerin sowie die Akte des amtsgerichtlichen Unterbringungsverfahrens beigezogen. In der Akte des Amtsgerichts finden sich als Vorgeschichte der Unterbringung Berichte der Polizei. In der von der Polizei erstellten Anlage „Beschuldigte Person“ vom 20. Januar 2017 sind Name, Geburtsdatum und Geburtsort des Patienten angegeben. Dort heißt es: „Am Einsatzort konnte sich der Beschuldigte nicht ausweisen. […] AM PK 11 konnten seine Personalien anhand von Fast-ID und Lichtbild festgestellt werden. Von ihm wurden ED-1-Fotos angefertigt“. In der Krankenakte finden sich folgende Angaben: „Ein geordnetes Gespräch ist mit dem Patienten nicht möglich. Immer wieder reißt der Patient die Augen weit auf und antwortet auf Fragen zum Teil danebenredend. […] Er erklärt, dass er keine Arbeit finde und niemand mit ihm Geschlechtsverkehr haben wolle.“ Unter dem 21./22. Januar 2017.: „Pat. zeigt sich im Kontakt deutlich paranoid wahnhaft. […] Es seien Stimmen in seinem Kopf. […] Pat. gibt an, aus B. zu kommen. Da habe er im Baugewerbe gearbeitet. Hier in Deutschland habe er in einer Stricherkneipe hinterm Tresen gearbeitet, sich da aber auch prostituiert. er lebe teilweise im B1, teilweise auf der Straße. Zeigt sich im Gespräch zugänglich und freundlich.“ Unter dem 24. Januar 2017: „Er sei seit 5 Jahren in H., sei beim B1 angebunden“. Aus der Krankenakte ergibt sich, dass der Patient am 26. Januar 2017 abends nicht auffindbar war und am 27. Januar 2017 gegen 18 Uhr mit dem Zuführdienst zurück auf die Station kam. Am 28. Januar 2017 ist er dann erneut entwichen und wurde dann am 29. Januar in Abwesenheit entlassen. Am 30. Januar 2017 ist er gegen 13:00 Uhr von der Polizei wieder in die Klinik gebracht worden. Auch am 31. Januar 2017 wird der Patient als „abgängig“ berichtet. Unter dem 3. Februar 2017 heißt es: „Er möchte das Krankenhaus gerne verlassen und in einer Bar am H1 arbeiten, wo er Gästen Getränke bringe. Schlafen würde er in einer Unterkunft am Hauptbahnhof.“ Schließlich findet sich in der Krankenakte noch ein Kurzbericht des psychosozialen Dienstes über ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin des B1, die folgendes angegeben habe: „Hr. R. sei seit ca. 2010 in Deutschland und zwischendurch auch in F., der T. und auch in B. gewesen. Er konsumiere unterschiedliche Drogen, komme immer wieder in das B1, wo er wiederholt immer mal für 2 Wochen in ein Notquartier gewesen sei. Er prostituiere sich, habe keine andere Arbeit und habe auch noch keine Meldeadresse gehabt.“ Mit Beschluss vom 17. Oktober 2022 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten verwiesen.