Urteil
L 4 AS 203/21
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2023:0404.L4AS203.21.00
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Leitsätze
1. Leistungen der Grundsicherung werden nach § 37 SGB 2 ab Antragstellung erbracht. Kann einem wirksam gestellten Antrag keine Einschränkung auf einen gewünschten späteren Leistungsbeginn entnommen werden, so sind die Leistungen ab Antragstellung zu gewähren.(Rn.54)
2. Der Leistungsberechtigte kann nur dann über die Gestaltung des Sozialleistungsverhältnisses in zulässiger Weise durch eine Antragsrücknahme disponieren, soweit einseitig seine Rechte oder Vergünstigungen betroffen sind. Die nachträgliche Beschränkung eines einmal gestellten Antrags unterfällt nicht seiner Disposition, wenn hierdurch die materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen zu seinen Gunsten verändert werden sollen.(Rn.58)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Leistungen der Grundsicherung werden nach § 37 SGB 2 ab Antragstellung erbracht. Kann einem wirksam gestellten Antrag keine Einschränkung auf einen gewünschten späteren Leistungsbeginn entnommen werden, so sind die Leistungen ab Antragstellung zu gewähren.(Rn.54) 2. Der Leistungsberechtigte kann nur dann über die Gestaltung des Sozialleistungsverhältnisses in zulässiger Weise durch eine Antragsrücknahme disponieren, soweit einseitig seine Rechte oder Vergünstigungen betroffen sind. Die nachträgliche Beschränkung eines einmal gestellten Antrags unterfällt nicht seiner Disposition, wenn hierdurch die materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen zu seinen Gunsten verändert werden sollen.(Rn.58) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. I. Der Kläger begehrt ausweislich des im Berufungsverfahren gestellten Antrags höhere Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Oktober 2020. Höhere Leistungsansprüche ab dem 1. April oder dem 1. Mai 2020 sind daher nicht streitgegenständlich. Klagegegenstand ist neben dem angegriffenen Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2021 der Bescheid des Beklagten vom 10. September 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2020. Die mit diesem Bescheid nur vorläufig bewilligten Leistungen gelten gemäß § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II (i.d.F. v. 26.7.2016) als abschließend festgesetzt, da nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, hier also bis zum 31. Oktober 2021, eine abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II (die im vorliegenden Fall gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 SGB II i.d.F. v. 27.3.2020 grundsätzlich nur auf Antrag des Klägers erfolgt wäre) ergangen ist. Die Einreichung der Klage gegen die vorläufige Bewilligung hindert den Eintritt der Fiktionswirkung nicht (BSG, Urteil vom 18.5.2022 – B 7/14 AS 1/21 R). Durch den Eintritt der Fiktion erledigt sich der auf die Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung beziehende Teil der Bewilligungsverfügung. Demgegenüber bleibt die Höhe des bewilligten Arbeitslosengeldes II unverändert. Diesbezüglich lässt § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X – „solange und soweit“) den Teil-Erhalt der ursprünglich insgesamt angefochtenen Bewilligungsentscheidung zu (BSG, a.a.O.). II. Die Klage ist zulässig. Dem Kläger mangelt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis, da die vorläufig bewilligten Leistungen nunmehr als endgültig festgestellt gelten. Statthaft ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 56 SGG). Das Vorverfahren (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) ist durchgeführt und die Klagefrist (§ 87 SGG) eingehalten worden. III. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 10. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2020 ist – als nunmehr endgültiger Bewilligungsbescheid – rechtmäßig. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 SGB II). Der Kläger, der die drei erstgenannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllte, war im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Oktober 2020 nicht in höherem Umfang, als vom Beklagten angenommen, hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 SGB II). Der Kläger verfügte über Einkommen, das seine Hilfebedürftigkeit in dem vom Beklagten errechneten Umfang entfallen ließ. Der monatliche Gesamtbedarf des Klägers betrug – unstreitig – 1.143,75 Euro. Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen (§ 11 SGB II – i.d.F. v. 26.7.2016). Da der Kläger im Streitzeitraum selbständig tätig war, findet § 3 der auf Grund von § 13 SGB II erlassenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V – i.d.F. v. 1.3.2020) Anwendung. Danach ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen (§ 3 Abs. 1 Alg II-V). Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben, mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge, ohne Rücksicht auf steuerliche Vorschriften abzusetzen (§ 3 Abs. 2 Alg II-V). Weitere Regelungen zu den Details der Einkommensberechnung ergeben sich aus den §§ 3 Abs. 3 ff. Alg II-V. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 10. September 2020 monatlich 83,40 Euro vorläufig bewilligt und dabei das prognostizierte Einkommen des Klägers im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2020 zugrunde gelegt, ausgehend von der vorläufigen EKS des Klägers, die er am 7. September 2020 an den Beklagten übersandt hatte. Dort wurden Betriebseinnahmen von jeweils 2.500 Euro im Mai und Juni 2020 aufgeführt, für die übrigen Monate bis einschließlich Oktober 2020 sodann keine weiteren Einnahmen. 1. Zu Recht hat aber der Beklagte als Betriebseinnahme auch den Zahlungseingang in Höhe von 7.295,32 Euro am 8. Mai 2020, ausgewiesen als Fixum und Provision der S. GmbH, berücksichtigt. Es handelt sich um Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und nicht um Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB II (i.d.F. v. 13.5.2011). Maßgeblich ist insoweit das Zuflussprinzip (st. Rspr. des BSG seit dem Urteil vom 30.7.2008 – B 14 AS 26/07 R). Danach ist Einkommen grundsätzlich all das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen all das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Dem Kläger sind die 7.295,32 Euro in der Bedarfszeit zugeflossen. Unbeachtlich ist, dass die Provision für davorliegende Tätigkeiten des Klägers gezahlt wurde und eine Zahlung nach der bis dahin üblichen Praxis der S. GmbH nach Angaben des Klägers auch bereits im April 2020 hätte erwartet werden können. Der Kläger hatte folglich im Bewilligungszeitraum Betriebseinnahmen i.H.v. 12.295,32 Euro (2 x 2.500 + 7.295,32). Der Beklagte hat sämtliche vom Kläger geltend gemachten Betriebsausgaben (4.133,19 Euro) anerkannt, so dass von einem Gesamtgewinn von 8.162,13 Euro auszugehen war. Dies ergibt einen durchschnittlichen monatlichen Gewinn von 1.360,35 Euro. Nach Abzug der Freibeträge – 100 Euro gemäß § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II, weitere 180 Euro gemäß § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II und schließlich 20 Euro gemäß § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II – waren 1.060,35 Euro anrechenbar, wie auch vom Beklagten durchgeführt. Dies ergibt einen Leistungsanspruch von monatlich (1.143,75 - 1.060,35 =) 83,40 Euro. Die in dieser Höhe vorläufig bewilligten Leistungen gelten als endgültig festgesetzt. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass die Verhältnisse rückblickend anders zu beurteilen gewesen wären. Es ist auch kein Raum für eine abweichende Einkommensberechnung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Alg II-V ist zwar, wenn eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt wird, das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen. Als monatliches Einkommen gilt dann derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht (§ 3 Abs. 4 Satz 2 Alg II-V). Der Kläger hat aber seine Tätigkeit als selbständiger Immobilienmakler auch noch über den 30. Juni 2020 hinaus – und damit nicht nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums – ausgeübt. § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Alg II-V erfasst die Fälle, in denen eine selbständige Arbeit innerhalb eines Bewilligungszeitraums aufgenommen oder beendet wird. Üben Hilfebedürftige aber während des gesamten Bewilligungszeitraums eine selbständige Arbeit aus (und können sie daher Einnahmen aus dieser Tätigkeit erzielen), unterfallen sie nicht § 3 Abs. 1 Satz 3 Alg-II-V (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.3.2014 – L 2 AS 720/13 NZB). Der Kläger konnte hier aufgrund der fortbestehenden Gewerbeerlaubnis auch nach Kündigung des Vertrages durch die S. GmbH als Immobilienmakler tätig sein und Einkommen erzielen; es war lediglich sein Hauptauftraggeber weggefallen. Dafür, dass er sein Gewerbe nicht aufgegeben hatte, sprechen zum einen die Weiterbewilligungsanträge vom 30. September 2020, 24. März 2021, 27. Oktober 2021, 20. März 2022 und 20. September 2020, in denen sich der Kläger durchgehend als selbständiger Immobilienberater bezeichnete und Betriebsausgaben aufführte (u.a. Kosten für Immowelt.de, Büromaterial, Telefon und eine Berufshaftpflichtversicherung). Zum anderen hatte der Kläger schon am 16. Juni 2020 seine Absicht bekundet, seine Tätigkeit als Immobilienberater fortzuführen zu wollen. 2. Die streitbefangene Gutschrift über 7.295,32 Euro am 8. Mai 2020 ist auch nicht etwa deshalb bei der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit außer Acht zu lassen, weil der Kläger Leistungen erst ab dem 1. Juni 2020 beantragt hatte (a.) oder aber jedenfalls so zu stellen wäre, als hätte er einen Leistungsantrag erst mit Wirkung zum 1. Juni 2020 gestellt (b.). a. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits am 14. April 2020 einen (telefonischen) Leistungsantrag gestellt hatte. Denn jedenfalls ging am 26. Mai 2020 der Online-Leistungsantrag des Klägers beim Beklagten ein, mit der Folge des Leistungsbeginns zum 1. Mai 2020. Für den Antrag gilt hier § 37 SGB II (i.d.F. v. 29.4.2019). Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II werden Leistungen nach diesem Buch nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück (Satz 2). Der Antrag kann formlos, auch telefonisch, gestellt werden (vgl. § 9 SGB X). Erforderlich ist lediglich, dass aus den Erklärungen des Antragstellers der Wille hervorgeht, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anspruch nehmen zu wollen (Aubel, in: jurisPK-SGB II, § 37, Stand: 24.1.2023, Rn. 29). Der Kläger hat mit Übersendung des ausgefüllten Formantrags unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, Leistungen zu begehren. Was den Zeitpunkt der begehrten Leistungsgewährung betrifft, folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie aus dem Antragserfordernis als solchem zwar, dass die leistungsberechtigte Person bei der Antragstellung im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit grundsätzlich bestimmen kann, dass sie erst ab einem späteren Zeitpunkt Leistungen nach dem SGB II erhält (Aubel, a.a.O., Rn. 59). Eine vom Kläger vorgenommene Einschränkung dahingehend, erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1. Mai 2020 Leistungen zu begehren, kann dem Antrag selbst indes nicht entnommen werden. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände konnte der Antrag vom 26. Mai 2020 vom objektiven Empfängerhorizont nicht dahingehend verstanden werden, dass der Kläger Leistungen erst ab dem 1. Juni 2020 begehrte. Einziger Anhaltspunkt dafür wäre bis zu diesem Zeitpunkt der im Telefonat vom 14. April 2020 erfolgte Hinweis des Klägers auf eine Kündigung des Immobilienberatervertrages zum 30. Juni 2020 gewesen. Dies genügt jedoch nicht, um von einem gewünschten späteren Leistungsbeginn auszugehen, da das Telefonat deutlich vor dem schriftlichen Antrag vom 26. Mai 2020 stattgefunden hatte. Diese, Wochen vor dem schriftlichen Antrag erfolgte Äußerung ließ nicht mit hinreichender Deutlichkeit auf einen gewünschten späteren Leistungsbeginn schließen. Hinzu tritt, dass der Kläger mit seiner Unterschrift unter dem Antrag bestätigte, vom Merkblatt Arbeitslosengeld II Kenntnis genommen zu haben. In diesem Merkblatt wird u.a. auch darüber aufgeklärt, dass der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf den ersten Tag des Monats der Antragstellung zurückwirkt. Und auch nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 22. Juni 2020 Leistungen ausdrücklich ab 1. Mai 2020 versagt hatte, wies der Kläger in seinem Widerspruch nicht darauf hin, dass er mit seinem Antrag vom 26. Mai 2020 Leistungen ab einem späteren Zeitpunkt begehrt hätte. Nach allem hatte der Kläger am 26. Mai 2020 einen wirksamen Leistungsantrag gestellt, dem keine Einschränkung auf einen gewünschten späteren Leistungsbeginn als dem 1. Mai 2020 entnommen werden konnte. Der Kläger konnte diesen Leistungsantrag auch nicht mehr zurücknehmen. Eine solche Rücknahme könnte frühestens in der Übersendung der Anlage KAS mit E-Mail vom 3. August 2020 gesehen werden, in welcher der Kläger erklärte, seiner Ansicht nach ergebe der Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 am meisten Sinn, da er ab dem 1. Juli 2020 komplett ohne Einkommen dastehe. Es folgte dann noch eine E-Mail des Klägers vom 5. August 2020, wonach er gerne ab dem 1. Juli 2020 einen Antrag stellen wolle. Der Leistungsberechtigte kann nur dann über die Gestaltung des Sozialleistungsverhältnisses zulässiger Weise (durch eine Antragsrücknahme) disponieren, soweit einseitig seine Rechte oder Vergünstigungen betroffen sind. Die nachträgliche Beschränkung eines einmal gestellten Antrags unterfällt dagegen nicht der rechtlich zulässigen Disposition des Berechtigten, wenn dadurch die materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen zu seinen Gunsten verändert werden sollen (vgl. BSG, Urteil vom 24.4.2015 – B 4 AS 22/14 R –, zu § 37 SGB II i.d.F. v. 24.12.2003). Dies wäre hier jedoch der Fall, da der Kläger durch die Rücknahme des einmal gestellten Leistungsantrags erreichen würde, dass nach bewirktem Leistungsbeginn (dem 1.5.2020) erfolgte Einnahmen nicht mehr als Einkommen, sondern nunmehr als Vermögen zu qualifizieren wären. Abgesehen davon, dass eine derartige Veränderung immer zulasten der Gemeinschaft der Steuerzahler ginge, widerspräche sie auch dem Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Zumindest dann, wenn sich der Antragsteller mit seinem Antrag – als „Türöffner“ für das Verwaltungsverfahren – bereits in das Regime des SGB II begeben hat und eine Einnahme nach dem von ihm bestimmten Zeitpunkt des Leistungsbeginns zufließt, soll Hilfebedürftigkeit nicht erst durch eine rechtliche Disposition des Antragstellers geschaffen werden (BSG, a.a.O.; zu allem auch die Entscheidungsbesprechung von Harks, in: jurisPR-SozR 25/2015, Anm. 1). Sozialleistungen sollen soziale Notlagen beseitigen, nicht aber sollen umgekehrt soziale Notlagen vom Antragsteller so konstruiert werden, dass ein Anspruch auf (möglichst hohe) Sozialleistungen entsteht (Harks, a.a.O.). b. Der Kläger kann auch nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er seinen Leistungsantrag erst mit Wirkung zum 1. Juni 2020 gestellt. Die Voraussetzungen des vom Kläger ins Feld geführten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch liegen nicht vor. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat einen dreigliedrigen Tatbestand (BSG, Urteil vom 11.12.2014 – B 11 AL 2/14 R). Er erfordert zunächst das Vorliegen einer Pflichtverletzung, die dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnen ist. Dadurch muss beim Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden entstanden sein. Und schließlich muss durch Vornahme einer Amtshandlung des Trägers der Zustand wiederhergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre. Vorliegend mangelt es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen einer fehlenden bzw. fehlerhaften Beratung und dem eingetretenen Leistungsbeginn zum 1. Mai 2020. Denn eine unterlassene oder falsche Beratung des Beklagten ist bis zum Zeitpunkt der wirksamen Antragstellung am 26. Mai 2020 weder dargetan noch sonst erkennbar. Alle denkbaren späteren Beratungsfehler des Beklagten wären aber nicht mehr ursächlich für die Frage des Leistungsbeginns gewesen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache. V. Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegt. Der Kläger begehrt höhere – ursprünglich vorläufig bewilligte – Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Beteiligten streiten insbesondere darum, ob der Kläger hinsichtlich der Bestimmung des Leistungsbeginns vom Beklagten falsch beraten wurde. Der 1989 geborene, alleinlebende Kläger war als freier Handelsvertreter für die S. GmbH tätig. Er stellte am 14. April 2020 telefonisch einen Leistungsantrag beim Beklagten. Im entsprechenden Verbis-Vermerk heißt es, der Kläger habe erklärt, am Wochenende die Kündigung der S. GmbH zum 30. Juni 2020 erhalten zu haben. Bis dahin werde ihm noch das Fixum, also das feste Grundgehalt für seine Tätigkeit, gezahlt. Dennoch stelle er schon jetzt einen Antrag, da unklar sei, ob bereits ein Leistungsanspruch bestehe. Er rechne noch mit einer größeren Steuerrückzahlung und habe Fragen dazu, wie sich dies auf den Leistungsanspruch auswirke. Er werde noch einen Online-Kurzantrag einreichen. Dieser Antrag wurde sodann vom Kläger am 26. Mai 2020 nebst einer vorläufigen Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Anlage EKS) mit Angaben zu den Betriebseinnahmen und -ausgaben für den Zeitraum von Januar bis Mai 2020 eingereicht. Der Kläger bestätigte mit seiner Unterschrift, vom Merkblatt Arbeitslosengeld II Kenntnis genommen zu haben und übersandte anschließend noch die Kopie einer ihm am 1. Juni 2018 erteilten Erlaubnis der Tätigkeit als Immobilienmakler gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gewerbeordnung. Der Beklagte forderte per E-Mail vom 9. Juni 2020 vom Kläger u.a. einen Nachweis über die Kündigung der S. GmbH und Kontoauszüge an. Es fehle auch noch die Einnahmeprognose für Juni 2020. Der Kläger erklärte per E-Mail vom 16. Juni 2020, er gehe seiner freiberuflichen Tätigkeit für die S. GmbH seit dem 3. Juni 2020 nicht mehr nach; der Kläger wies die am 3. Juni 2020 seitens der S. GmbH – „gem. § 15 des Immobilienberatervertrages“ – ausgesprochene sofortige Freistellung sowie die zum 30. Juni 2020 ausgesprochene Kündigung des Vertrages nach und erklärte, er gehe nicht davon aus, dass im Juni 2020 „eine Zahlung fließen“ werde. Er beabsichtige nicht, sein Gewerbe abzumelden, da er „zu gegebenem Zeitpunkt die Tätigkeit über ein anderes Unternehmen oder unter eigenem Namen fortführen“ wolle. Auf dem Girokonto des Klägers befand sich zum 31. März 2020 ein Guthaben in Höhe von 4.607,97 Euro, zum 4. Mai 2020 in Höhe von 1.575,80 Euro und zum 2. Juni 2020 in Höhe von 2.771,92 Euro. Auf dem Girokonto war am 31. März 2020 eine Zahlung der S. GmbH in Höhe von 3.658 Euro, am 8. Mai 2020 in Höhe von 7.295,32 Euro und am 29. Mai 2020 in Höhe von 2.500 Euro eingegangen. Daneben fanden sich zwei Zahlungseingänge der H. am 15. April 2020, zum einen in Höhe von 2.500 Euro, zum anderen in Höhe von 5.000 Euro. Eine weitere Überweisung über 97,89 Euro erfolgte am 21. April 2020 durch die S1. Mit Bescheid vom 22. Juni 2020 versagte der Beklagte – unter Bezugnahme auf einen Leistungsantrag vom 27. Mai 2020 – Leistungen ab 1. Mai 2020 wegen fehlender Mitwirkung, half jedoch anschließend dem dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers ab. Mit Bescheid vom 26. Juni 2020 lehnte der Beklagte sodann den Leistungsantrag „vom 14.04.2020“ ab. Der Kläger sei mit den von ihm nachgewiesenen Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig. Der Ablehnungsbescheid enthielt einen Berechnungsbogen für die Zeit von April bis September 2020. Der Beklagte legte darin ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.868,29 Euro, anrechenbar in Höhe von 1.568,29 Euro, zugrunde. Bei Betrachtung des genannten Zeitraums ging der Beklagte von einem monatlichen Gesamtbedarf von 1.133,81 Euro im April sowie 1.143,75 Euro in den Monaten Mai bis September und auf der Einkommensseite von Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt 17.393,21 Euro sowie von Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt 6.183,50 Euro aus. Es ergab sich nach dieser Berechnung ein Gewinn von insgesamt 11.209,71 Euro und monatlich 1.868,29 Euro. Der Kläger legte Widerspruch ein und beanstandete die Einkommensberechnung als nicht nachvollziehbar. Er stehe seit Juni 2020 ohne Einkommen da. In einem Verbis-Vermerk des Beklagten vom 29. Juli 2020 heißt es, es sei mit dem Kläger telefoniert, sein Widerspruch besprochen und eine E-Mail an ihn versandt worden. In dieser heißt es wörtlich: „Wie besprochen übersende ich Ihnen anliegend das Formular ‚Anlage KAS‘ [Anm.: Kurzanlage Selbständige], das als Schätzung der Einnahmen und Ausgaben für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.09.2020 auszufüllen ist (…).“ Der Kläger antwortete mit E-Mail vom 3. August 2020: „Anbei erhalten Sie die folgenden und von Ihnen benötigten Unterlagen: Ausgefüllte und unterschriebene Anlage KAS für den Zeitraum 01.07.20 - 31.12.20. In meinen Augen macht dieser Zeitraum am meisten Sinn, da ich ab dem 01.07.20 komplett ohne Einkommen bin. Sollte das nicht sinnvoll sein, fülle ich die Anlage KAS gerne mit einem anderen Zeitraum aus. Ich müsste nur vorher Rücksprache mit meinem Steuerberater halten.“ In der Anlage KAS gab der Kläger seine Betriebseinahmen im Zeitraum von Juli bis Dezember 2020 mit null Euro an. Mit E-Mail vom 5. August 2020 an den Sachbearbeiter J. des Beklagten erklärte der Kläger, „wie gestern telefonisch besprochen“ würde er gerne ab dem 1. Juli 2020 seinen Leistungsantrag stellen, da er ab diesem Zeitpunkt ohne Einkünfte sei. Herr J. habe ja gesagt, wenn er den Antrag ab Juni 2020 stelle, würden seine Einkünfte aus Juni in Höhe von 2.500 Euro brutto durch sechs Monate geteilt. Er würde dann zwar noch Leistungen für den Juni erhalten, aber für die nächsten Monate bedeutend weniger. Herr J. vom Beklagten antwortete mit E-Mail vom 6. August 2020: „Zur Ermittlung des anzurechnenden Einkommens eines Selbständigen werden alle Einnahmen eines Bewilligungszeitraums (6 Monate, z.B. 07/2020 - 12/2020) addiert. Außerdem werden alle Ausgaben im Bewilligungszeitraum addiert. […] Bei einer Antragstellung ab Juni würde der Bewilligungszeitraum vom 01.06.2020 bis 30.11.2020 reichen, bei einer Antragstellung ab Juli umfasst er den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020. Welcher Zeitraum für Sie der sinnvollere ist, müssen Sie beurteilen. Bitte bestätigen Sie noch einmal, dass Sie Leistungen erst ab 01.07.2020 beantragen möchten oder stellen Sie einen Antrag ausdrücklich ab 01.06.2020 und reichen das Formular ‚Anlage KAS‘ für den Zeitraum vom 01.06.2020 bis 30.11.2020 ein.“ Der Kläger erklärte mit E-Mail vom 24. August 2020, es sei ihm „unter diesen Voraussetzungen nicht möglich“, sich „für den richtigen Zeitraum zu entscheiden“, da er noch viele Fragen habe. Am 4. September 2020 fand ein persönliches Gespräch des Klägers mit Herrn J. vom Beklagten statt. Der Beratungsvermerk in Verbis nennt die Themen „Anlage KAS, Einkommen SEL, Umzugswunsch“. Näheres zum Gesprächsinhalt findet sich nicht. Bezugnehmend auf das Gespräch übersandte der Kläger mit E-Mail vom 7. September 2020 erneut die Anlage KAS. Er habe diese zusammen mit seinem Steuerberater ausgefüllt und sich „für den Zeitraum 01.05.2020 bis 31.10.2020 entschieden“, womit er nun seine „Antragstellung abschließen“ wolle. Die Anlage nennt Betriebseinnahmen von jeweils 2.500 Euro im Mai und Juni 2020, für die übrigen Monate bis einschließlich Oktober hingegen keine Einnahmen. Betriebsausgaben sind für sämtliche sechs Monate angegeben. Mit Bescheid vom 10. September 2020 hob der Beklagte den Ablehnungsbescheid vom 26. Juni 2020 auf und teilte dem Kläger mit, dass seinem Widerspruch damit abgeholfen werde. Die Ablehnung sei mit fehlender Hilfebedürftigkeit wegen bedarfsdeckenden Einkommens begründet worden. Dies sei aber rechtsfehlerhaft gewesen, da die „Corona-Soforthilfen“ nicht hätten angerechnet werden dürfen. Der Beklagte bewilligte sodann mit weiterem Bescheid vom 10. September 2020 vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Oktober 2020 in Höhe von monatlich 83,40 Euro. Er berücksichtigte dabei einen monatlichen Gesamtbedarf von 1.143,75 Euro und ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.360,35 Euro, anrechenbar in Höhe von 1.060,35 Euro. Zur Begründung hieß es, abweichend von den Angaben des Klägers im Formular KAS seien ihm im Mai 2020 nicht nur 2.500 Euro zugeflossen. Als Betriebseinnahme sei auch der Zahlungseingang in Höhe von 7.295,32 Euro am 8. Mai 2020, ausgewiesen als Fixum und Provision der S. GmbH, zu berücksichtigen. Für den gesamten Bewilligungszeitraum ergäben sich deshalb zu berücksichtigende Einnahmen in Höhe von 12.295,32 Euro. Davon seien gemäß den Angaben des Klägers 4.133,19 Euro als Ausgaben in Abzug zu bringen. Daraus ergebe sich ein prognostizierter Gesamtgewinn von 8.162,13 Euro und ein monatlicher Durchschnittsgewinn von 1.360,35 Euro. Der Kläger legte am 15. September 2020 Widerspruch ein und führte aus, es sei nun genau das eingetreten, was er nicht gewollt habe. Die vom Beklagten angeführte Einnahme von 7.295,32 Euro sei eine Einnahme aus dem Monat April 2020. Diese hätte eigentlich bis zum 30. April 2020 an ihn überwiesen werden sollen, sei aber verspätet gewesen. Er habe deshalb diesen Betrag – nach Rücksprache mit seinem Steuerberater – nicht im Monat Mai 2020 aufgeführt. Durch die S. GmbH sei seit dem 1. August 2018 immer pünktlich zum Monatsende gezahlt worden, dies könne er auch schriftlich belegen. Der Kläger legte eine Übersicht seines sogenannten Provisionskontos bei der S. GmbH bei, in der als Datum der Zahlungen von 2.500 (Gutschrift Fixum) und 4.795,32 Euro (Provisionsgutschrift) jeweils der 30. April 2020 angegeben ist. Am 21. September 2020 erstellte Herr J. vom Beklagten einen Vermerk zum Vorverfahren. Darin heißt es, er habe den Kläger während des Widerspruchs gegen den ursprünglichen Ablehnungsbescheid vom 26. Juni 2020 angerufen und ihm erläutert, dass die Anrechnung der „Corona-Soforthilfen“ rechtswidrig gewesen sei, dass aber wegen eines hohen Geldzuflusses im Mai 2020 nur ein geringer Zahlungsanspruch bestehe. Am selben Tag habe er per E-Mail Unterlagen vom Kläger angefordert, die für eine Bearbeitung benötigt worden seien. Er habe den Kläger danach noch einmal angerufen und ihn darauf aufmerksam gemacht, dass der Antrag zwar auf den Monatsersten zurückreiche, es dem Kläger aber freistehe, Leistungen ausdrücklich erst ab einem späteren Zeitpunkt zu beantragen. Der Kläger habe sich über mehrere Wochen hinweg nicht entscheiden können, ab wann er Leistungen beantragen wolle. Es habe deshalb mehrere Telefonate, E-Mails und eine persönliche Vorsprache am Standort gegeben, in denen dem Kläger die Anrechnung von Einkommen bei Selbständigen ausführlich erläutert worden sei. Selbstverständlich sei ihm auch das Zuflussprinzip erklärt worden. Schließlich habe der Kläger mit E-Mail vom 7. September 2020 ausdrücklich erklärt, Leistungen ab dem 1. Mai 2020 beantragen zu wollen, woraufhin der Bescheid vom 10. September 2020 erlassen worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es, die Bildung des Durchschnittseinkommens sei fehlerfrei erfolgt. Der Kläger hat am 6. November 2020 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Er hat zur Begründung auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen und ergänzend ausgeführt, er habe sich am 14. April 2020 vorsorglich telefonisch arbeitslos gemeldet, da er gewusst habe, dass einige Standorte der S. GmbH hätten aufgelöst werden sollen. Am 27. Mai 2020 habe er seinen Arbeitslosengeld II-Antrag online hochgeladen. Er habe in der Folge viele Fragen gehabt, u.a. dazu, wie die verspätete Zahlung der S. GmbH zu behandeln sei. Mit E-Mail vom 16. Juni 2020 habe er das Thema Provisionszahlung erneut angesprochen, ohne eine klärende Antwort zu erhalten. In der letzten Juli-Woche habe er dann mit Herrn J. vom Beklagten telefonisch Rücksprache gehalten. In diesem Telefonat habe ihm Herr J. geraten, den Antrag für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 zu stellen. In seiner Antwort-E-Mail vom 3. August 2020 habe er sodann den Leistungsantrag für den in seinen Augen „richtigen“ Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gestellt. Da er wegen der sich widersprechenden Aussagen des Beklagten verunsichert gewesen sei, habe er am 4. August 2020 erneut angerufen und am 5. August 2020 eine E-Mail geschrieben. Durch die E-Mail des Herrn J. vom 6. August 2020 sei er dann vollends verunsichert worden. Am 26. August 2020 habe er mit dem Sachbearbeiter B. vom Beklagten Kontakt gehabt. Dieser habe ihm am 26. August 2020 die Anlage EKS zukommen lassen. In dem am 3. September 2020 mit Herrn J. stattgefundenen Telefonat habe dieser ihm sodann geraten, Leistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Oktober 2020 zu stellen. Dies habe er dann am 7. September 2020 abschließend getan. Seine Frage, wie die verspätete Provisionszahlung zu behandeln sei, sei bis dahin nicht beantwortet worden. Er sei insofern fehlerhaft beraten worden. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2020 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ohne Berücksichtigung der Provisionszahlung in Höhe von ca. 7.000 Euro zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen und gemeint, die Klage sei unzulässig, da es mittlerweile am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der vorläufig bewilligte Zeitraum habe sich bis zum 31. Oktober 2020 erstreckt. Dem Kläger stehe es frei, einen Antrag auf abschließende Festsetzung zu stellen. Der Kläger habe im Übrigen ausdrücklich Leistungen ab dem 1. Mai 2020 beantragt. Dass der Kläger und sein Steuerberater nicht verstanden hätten, dass steuerrechtliche Verpflichtungen im Sozialrecht anders behandelt würden, sei unbeachtlich. Das Sozialgericht hat die Klage – nach Anhörung der Beteiligten – mit Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2021, dem Kläger am 31. Mai 2021 zugestellt, als unzulässig abgewiesen. Dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Zeitraum der vorläufigen Bewilligung sei abgelaufen. Dem Kläger stehe es frei, eine endgültige Bewilligung zu beantragen. Er müsse dafür nicht das Gericht in Anspruch nehmen. Der Kläger hat am 24. Juni 2021 Berufung eingelegt. Er meint, es mangele nicht am Rechtsschutzbedürfnis, da die mit Bescheid vom 10. September 2020 vorläufig bewilligten Leistungen inzwischen als endgültig festgesetzt gälten. In der Sache erweise sich der Bescheid als rechtswidrig. Zwar dürfte es zutreffend sein, dass der Beklagte auf das Zuflussprinzip abgestellt habe. Der Beklagte habe ihn aber mangelhaft beraten. Zu einer Anrechnung des Einkommens von 7.295,32 Euro im maßgeblichen Leistungszeitraum wäre es nicht gekommen, wenn er, der Kläger, Leistungen erst für die Zeit ab Juni 2020 beantragt hätte. Er habe sich mehrfach mit der Bitte um Beratung an den Beklagten gewandt. Der Beklagte habe ihm daraufhin – in Kenntnis der Zahlung der S. GmbH – sowohl Ende Juli als auch Anfang September 2020 empfohlen, einen Leistungsantrag für die Zeit ab April 2020 zu stellen. Der Beklagte hätte ihn aber informieren müssen, dass die Beantragung von Leistungen für die Zeit ab April 2020 mit erheblichen Nachteilen für ihn verbunden sei, da dann die S.-Zahlung im Monat Mai 2020 als Einkommen angerechnet würde. Der Beklagte hätte ihn deshalb auch aufklären müssen, dass bei einer Beantragung von Leistungen ab Juni 2020 keine Anrechnung der 7.295,32 Euro erfolgen würde. Er sei deshalb im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, wie er stünde, wenn er zutreffend beraten worden wäre. Hätte der Beklagte ihn über den Umstand aufgeklärt, dass bei einer Beantragung von Leistungen für die Zeit ab Juni 2020 keine Anrechnung der S.-Zahlung erfolgen würde, dann hätte er einen Leistungsantrag frühestens für die Zeit ab Juni 2020 gestellt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Mai 2021 sowie unter Abänderung des Bescheids des Beklagten vom 10. September 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2020 zu verpflichten, ihm unter Abänderung des Leistungszeitraums für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Oktober 2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf seine E-Mail an den Kläger vom 6. August 2020, in der die Berechnung des Einkommens von Selbständigen ausführlich und zutreffend dargelegt worden sei. Nach einem weiteren persönlichen Beratungsgespräch am 4. September 2020, bei dem nochmals die Anlage KAS sowie die Einkommensberechnung bei Selbständigen besprochen worden sei, habe der Kläger mit E-Mail vom 7. September 2020 mitgeteilt, dass er nunmehr Leistungen für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Oktober 2020 begehre und die Anlage KAS für diesen Zeitraum ausgefüllt habe. Unter Berücksichtigung der dortigen Angaben habe der Beklagte das Durchschnittseinkommen fehlerfrei ermittelt und die Leistungshöhe (83,40 Euro) richtig berechnet. Der Beklagte habe den Kläger auch nicht fehlerhaft beraten, was bereits aus dem Inhalt der E-Mail vom 6. August 2020 zu erkennen sei. Darüber hinaus habe der Kläger nach Stellung des Leistungsantrags im April 2020 aber auch gar nicht mehr den Beginn des Bewilligungszeitraums auf einen anderen Monat verlegen können. Eine Antragsrücknahme bzw. Antragsbeschränkung wäre nicht mehr möglich gewesen, da durch sie die materiell-rechtliche Rechtslage einseitig zugunsten des Klägers und zu Lasten des Beklagten manipuliert worden wäre. Bereits die vom Beklagten vorgenommene Bewilligung ab dem 1. Mai 2020 sei daher „eigentlich“ nicht mehr möglich gewesen. Der Kläger sei durch die Bewilligung von Mai bis Oktober 2020 – im Vergleich zu einem Leistungsbeginn ab April 2020 – aber ohnehin nur begünstigt. Denn die im April 2020 zugeflossenen „Corona-Soforthilfen“ hätten ggf. im Rahmen der Leistungsberechnung für den Zeitraum von April bis September 2020 die berücksichtigten Betriebsausgaben reduziert. Der Kläger hat darauf erwidert, Ergebnis des persönlichen Gespräches am 4. September 2020 sei es gewesen, dass er bereits für die Zeit ab Mai 2020 Leistungen beantrage. Dahingehend sei er beraten worden. Dies sei zuvor zu keinem Zeitpunkt thematisiert worden und ersichtlich auch nicht in seinem Interesse gewesen. In diesem Gespräch habe Herr J. vom Beklagten ihm gegenüber erklärt, dass die Zahlung der S. GmbH auf seine Leistungsansprüche für die Zeit ab Mai 2020 trotz des Zuflusses im Mai nicht angerechnet werden würde, wenn er nachweisen könne, dass die Zahlung für einen anderen Zeitraum – den Zeitraum bis zum 30. April 2020 – gedacht gewesen sei. Am 4. April 2023 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift dieser Verhandlung, die übrige Prozessakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.