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Urteil

B 11 AL 2/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Rahmenfrist zur Prüfung der Anwartschaftszeit beginnt mit dem Tag vor Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen und kann nicht durch nachträgliche Vereinbarungen verschoben werden, wenn bereits eine Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld erfolgt ist. • Die nachträgliche Vereinbarung eines späteren Beendigungszeitpunkts des Arbeitsverhältnisses (z. B. durch gerichtlichen Vergleich) begründet für sich genommen keine Änderung der zuvor festgelegten Rahmenfrist zur Erfüllung der Anwartschaftszeit. • Hat der Leistungsträger Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung bewilligt, löst dies die Rahmenfrist aus; spätere Zeiten beitragspflichtiger Beschäftigung verschieben diese Rahmenfrist nicht (§ 118, § 123, § 124 SGB III aF; jetzt §§ 118, 142, 143 SGB III). • Der Anspruchsberechtigte muss sein Wahlrecht, den Entstehungszeitpunkt des Anspruchs nach § 118 Abs. 2 SGB III aF (jetzt § 137 Abs. 2 SGB III) auf einen späteren Zeitpunkt zu legen, rechtzeitig ausüben; unterbleibt dies, kann daraus kein späterer Anspruchsdauerbeginn hergeleitet werden.
Entscheidungsgründe
Gleichwohlgewährung und Rahmenfrist verhindern nachträgliche Entstehungsverschiebung des Alg-Anspruchs • Eine Rahmenfrist zur Prüfung der Anwartschaftszeit beginnt mit dem Tag vor Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen und kann nicht durch nachträgliche Vereinbarungen verschoben werden, wenn bereits eine Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld erfolgt ist. • Die nachträgliche Vereinbarung eines späteren Beendigungszeitpunkts des Arbeitsverhältnisses (z. B. durch gerichtlichen Vergleich) begründet für sich genommen keine Änderung der zuvor festgelegten Rahmenfrist zur Erfüllung der Anwartschaftszeit. • Hat der Leistungsträger Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung bewilligt, löst dies die Rahmenfrist aus; spätere Zeiten beitragspflichtiger Beschäftigung verschieben diese Rahmenfrist nicht (§ 118, § 123, § 124 SGB III aF; jetzt §§ 118, 142, 143 SGB III). • Der Anspruchsberechtigte muss sein Wahlrecht, den Entstehungszeitpunkt des Anspruchs nach § 118 Abs. 2 SGB III aF (jetzt § 137 Abs. 2 SGB III) auf einen späteren Zeitpunkt zu legen, rechtzeitig ausüben; unterbleibt dies, kann daraus kein späterer Anspruchsdauerbeginn hergeleitet werden. Der Kläger hatte 2007 Arbeitslosengeld (ALG) für 360 Tage erhalten und nahm im April 2008 eine Beschäftigung auf, wodurch noch 77 Anspruchstage verblieben. Zum 1.1.2009 meldete er sich erneut arbeitslos und beantragte ALG; die Bundesagentur bewilligte zunächst im Wege der Gleichwohlgewährung ALG ab 1.1.2009 für 77 Tage. Vor dem Arbeitsgericht schlossen Kläger und Arbeitgeber am 25.2.2009 einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis erst zum 15.4.2009 enden und der Arbeitgeber bis dahin Gehalt zahlen sollte; der Kläger wurde bis dahin freigestellt. Die Arbeitgeberin erstattete der Bundesagentur erbrachte Leistungen; die Agentur änderte die Bewilligung so, dass ALG wegen Bezugs von Arbeitsentgelt bis 15.4.2009 ruhte und ab 16.4.2009 für 77 Tage gezahlt wurde. Der Kläger begehrte gerichtlich ALG ab 16.4.2009 für 180 Tage mit der Begründung, bis dahin sei eine neue Anwartschaftszeit erfüllt worden. Sozialgericht und Landessozialgericht gaben ihm Recht; die Bundesagentur legte Revision ein. • Rechtsgrundlagen und Maßstab: Anspruch auf ALG setzt Arbeitslosigkeit, Anmeldung und erfüllte Anwartschaftszeit voraus (§ 118, § 123, § 124 SGB III aF). Rahmenfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen. • Keine neue Anwartschaft zum 1.1.2009: Wegen der Gleichwohlgewährung ab 1.1.2009 begann die Rahmenfrist am 31.12.2008 und reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein (§ 124 Abs.2 SGB III aF). In der maßgeblichen Rahmenfrist (1.7.2007–31.12.2008) hat der Kläger nicht die erforderlichen zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis zurückgelegt. • Fortbestand des Versicherungspflichtverhältnisses bis 15.4.2009: Das arbeitsgerichtliche Vergleichs‑Ergebnis führte dazu, dass formal bis 15.4.2009 ein Beschäftigungsverhältnis und damit Versicherungspflicht bestand (§ 24, § 25 SGB III), doch diese Zeiten liegen nicht in der bereits durch die Gleichwohlgewährung ausgelösten Rahmenfrist und retten daher keine neue Anwartschaft. • Unanwendbarkeit früherer Rspr auf diesen Fall: Die Entscheidung des Senats vom 3.6.2004 betrifft Konstellationen, in denen erst später überhaupt erstmals die Anwartschaft erfüllt wurde; sie ist nicht auf Fälle übertragbar, in denen bereits ein ALG‑Stammrecht bestand und Gleichwohlgewährung erfolgt ist. • Keine heilende Wirkung der Rückabwicklung: Die spätere Erstattung durch die Arbeitgeberin und die erneute Bewilligung ab 16.4.2009 ändern die zuvor festgelegte Rahmenfrist nicht; die Gewährung im Wege der Gleichwohlgewährung legt die Rahmenfrist fest. • Ungeübtes Wahlrecht: Der Kläger hat nicht wirksam bestimmt, dass sein Anspruch erst am 16.4.2009 entstehen solle (§ 118 Abs.2 SGB III aF); er hätte dieses Wahlrecht bis zur Entscheidung der Agentur ausüben müssen. • Herstellungsanspruch ausgeschlossen: Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt nicht durch, weil keine hinreichende Kausalität zwischen etwa unterbliebener Beratung und dem Nachteil festgestellt ist und ein bereits erfolgter rechtmäßiger Leistungsbezug einer nachträglichen Korrektur der Rahmenfrist entgegensteht. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich. Die Bescheide der Bundesagentur in Gestalt des Widerspruchsbescheids sind rechtmäßig: Dem Kläger steht kein neuer Anspruch auf ALG für 180 Tage ab dem 16.4.2009 zu; ihm wurden rechtsmäßig die verbliebenen 77 Anspruchstage gewährt. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt bei Nichterstattung in allen Rechtszügen.