Urteil
L 4 AS 18/20
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2023:0608.L4AS18.20.00
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Leitsätze
1. Die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung i. S. von § 7 SGB 2 ist gemäß § 45 Abs. 1 und 2 SGB 10 rückwirkend aufzuheben, wenn der Leistungsempfänger wenigstens grob fahrlässig erzieltes Einkommen verschwiegen hat.(Rn.35)
2. Hinsichtlich der Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB 2 besteht eine Umkehr der Beweislast, wenn in der persönlichen Sphäre des Leistungsempfängers wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind. In einem solchen Fall ist von dessen fehlender Hilfebedürftigkeit auszugehen.(Rn.47)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung i. S. von § 7 SGB 2 ist gemäß § 45 Abs. 1 und 2 SGB 10 rückwirkend aufzuheben, wenn der Leistungsempfänger wenigstens grob fahrlässig erzieltes Einkommen verschwiegen hat.(Rn.35) 2. Hinsichtlich der Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB 2 besteht eine Umkehr der Beweislast, wenn in der persönlichen Sphäre des Leistungsempfängers wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind. In einem solchen Fall ist von dessen fehlender Hilfebedürftigkeit auszugehen.(Rn.47) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung, über die der Senat ohne mündliche Verhandlung entsprechend den vorliegenden Einverständnissen der Beteiligten hat entscheiden können (vgl. § 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft (§§ 143, 144 SGG). Unerheblich ist dabei, dass die Klägerin und der Kläger lediglich in Höhe von jeweils 731,51 Euro beschwert sind. Nachdem das Sozialgericht die ursprünglich getrennt erhobenen Klagen verbunden hat, errechnet sich der Beschwerdewert aus der Summe der streitigen Ansprüche. Das gilt auch dann, wenn mehrere Beteiligte klagen (BSG, Urteil vom 13.07.2004 – B 1 KR 33/02 R: Urteil vom 10.08.2016 – B 14 AS 51/15 R; Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 144 SGG (Stand: 15.06.2022) Rn. 25; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG. 13. Auflage 2020, § 144, Rn. 16). Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Hamburg hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, denn die Bescheide vom 25. März 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. November 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Beklagte durfte die gewährten Leistungen gegenüber den Klägern teilweise aufheben (1.) und erstattet verlangen (2.) 1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Aufhebungsbescheide vom 25. März 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. November 2015 ist hier § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Denn wegen der nicht nachgewiesenen Hilfebedürftigkeit der Kläger im streitigen Zeitraum (dazu sogleich) können diese Bescheide nur von Beginn an rechtswidrig sein.Dabei steht einer Rücknahme nach § 45 SGB X nicht entgegen, dass der Beklagte seine Entscheidungen auf § 48 SGB X gestützt hat. Da die angefochtenen Bescheide in ihrem Verfügungssatz nicht geändert werden und die Rücknahme nur mit einer anderen Rechtsgrundlage begründet wird, sind die Voraussetzungen einer Umdeutung nach § 43 SGB X hier nicht zu prüfen. Ein Austausch der Rechtsgrundlage ist möglich, weil nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt - wegen § 330 Abs. 2 SGB III gleichfalls ohne Ermessensausübung - mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit er auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 89/12 R, juris Rn. 29). a. Die Aufhebungsbescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere sind die Kläger gemäß § 24 SGB X vor Erlass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide angehört worden. Danach ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies sind alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, also auf die sich die Verwaltung auch gestützt hat. Mit Anhörungsschreiben vom 25. Februar 2015 hat der Beklagte hinreichend deutlich gemacht, dass er beabsichtige, die zahlreichen Bareinnahmen auf den Konten der Kläger als Einkommen zu werten und auf den Hilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Dementsprechend haben die Kläger in der Anhörung auch Stellung genommen und ausgeführt, dass es sich bei den Bareinzahlungen um die Leihgabe von Familie und Freunden handeln würde. Ihnen war der vom Beklagte zugrunde gelegte Sachverhalt daher durchaus bekannt. Jedenfalls hätte ein Blick in die Kontoauszüge sie erkennen lassen, welche Bareinnahmen der Beklagte beabsichtige als Einkommen anzurechnen. Die Bescheide sind auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X. Dieses Erfordernis bezieht sich unter anderem auf den Verfügungssatz der Entscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 154/11 R). Erfolgt eine teilweise Leistungsaufhebung, muss sich der Aufhebungsverfügung entnehmen lassen, für welche Monate die Leistungsbewilligung in welcher Höhe aufgehoben werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 14.5.2020 – B 14 AS 10/19 R). Die angefochtenen Bescheide erfüllen diese Anforderungen. Die Erstattungsbeträge sind jeweils nach Personen und Monaten differenziert aufgeführt. Aus dem Verfügungssatz und der folgenden Aufstellung ergibt sich zugleich die Höhe der jeweiligen Aufhebungsentscheidung und der Erstattungsforderung. Der Beklagte benennt die zurückgenommenen Bescheide, die von der Rücknahme betroffenen Zeiträume und stellt für jeden Monat die bewilligten und den nach Auffassung des Beklagten den Klägern tatsächlich zustehenden Leistungsbetrag sowie die zur Erstattungssumme führende Differenz dar. Soweit in der Begründung des Widerspruchsbescheides schließlich Erstattung von der Klägerin für einen anderen Zeitraum, nämlich für den Zeitraum 1. September 2011 bis 31. Januar 2012 verlangt wird, handelt es sich – angesichts des im Rubrums des Widerspruchsbescheides genannten Zeitraums vom 1. Februar 2012 bis 31. Juli 2012 - um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die nach § 38 SGB X jederzeit beseitigt werden kann. b. Die Aufhebungsbescheide sind auch materiell rechtmäßig. Die Aufhebung nach § 45 SGB X erfordert die anfängliche Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Bescheides. Anfänglich rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt, wenn er schon bei seinem Erlass mit dem anzuwendenden Recht nicht in Einklang steht (BSG, Urteil vom 10.8.2016 – B 14 AS 51/15 R; Urteil vom 25.10.2017 – B 14 AS 9/17 R). Nachträglich rechtswidrig wird ein Verwaltungsakt hingegen, wenn nach seinem Erlass Tatsachen eintreten, die eine geänderte Sachlage bewirken, oder die zugrunde legende Rechtslage sich in für die Entscheidung relevanter Weise ändert. Der Bewilligungsbescheid vom 24. Januar 2012 ist ein begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der sich jedoch auch nach Vorlage der weiteren Kontoauszüge und Befragung des Zeugen als rechtswidrig erweist. Denn die Kläger hatten keinen bzw. nur einen geringeren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, denn sie erzielten Einkommen in unbekannter Höhe, was im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu ihren Lasten geht. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils vom 29. Oktober 2019 Bezug. Auch der weitere Vortrag der Kläger, die Einreichung von Kontoauszügen im Berufungsverfahren sowie die Vernehmung des Bruders der Klägerin als Zeuge konnten zu keiner vollständigen Aufklärung der Einkommensverhältnisse der Kläger im streitigen Zeitraum beitragen. Zwar ergibt sich aus den eingereichten Kontoauszügen nunmehr die Zahlung von Leasingraten an den Leasinggeber. Gleichwohl verbleiben durchgreifende Zweifel am Sachvortrag der Kläger. Soweit die Kläger u.a. vorgetragen haben, bei der Einzahlung von 50,- Euro am 23. Mai 2012 würde es sich um die Bezahlung des Kaufpreises durch Familienangehörige handeln, für die der Kläger über E. etwas gekauft habe, überzeugt dies nicht. Auch in den übrigen von ihnen geführten Verfahren haben die Kläger zu diversen Einzahlungen diesen Vortrag gebracht. Der Kläger gab indes auf Nachfrage an, dass er sich erinnere, für andere etwas bei E. verkauft zu haben. Dass er für Dritte etwas gekauft hätte, konnte er hingegen nicht bestätigen und hatte dies auch im Verwaltungsverfahren zunächst nicht angeführt. Angesichts des Umfangs der Einkäufe für diverse Familienmitglieder wäre aber zu erwarten gewesen, dass der Kläger sich jedenfalls an den Umstand als solchen, wenn auch nicht an Details der Einkäufe erinnert. Unklarheiten bleiben auch, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit dem Autoleasing betont hat, sie habe keine Zahlungen vorgestreckt, weil ihnen hierzu die finanziellen Mittel fehlten. Tatsächlich sollen aber im Rahmen der angeblichen E.-Ersteigerungen regelmäßig Gelder vorgestreckt worden sein, so auch hier bezüglich der Einzahlung am 23. Mai 2012. Unklarheiten bleiben auch, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung betont hat, sie habe bezüglich des Autoleasings für ihren Bruder P.L. nichts vorgestreckt, weil ihnen hierzu die finanziellen Mittel gefehlt hätten. Tatsächlich aber ordnet sie Bareinzahlungen dem Leasing zu, obwohl das Fahrzeug bereits zurückgegeben und die Leasingratenzahlung damit eingestellt worden waren. Laut des eingereichten Übergabeprotokoll wurde das Leasingfahrzeug bereits am 25. Juni 2012 an den Leasinggeber zurückgegeben. Die Leasingrate wurde zuletzt am 31. Mai 2012 abgebucht. Im streitgegenständlichen Zeitraum haben die Kläger insgesamt 4 Raten à 97,- Euro, also insgesamt 388,00 Euro an den Leasinggeber gezahlt, indes lediglich 270,- Euro vom Bruder erhalten und eingezahlt, davon 170,- Euro auch erst am 5. Juni 2012. Auch der Vortrag im Zusammenhang mit der Bareinzahlung von 700,- Euro am 19. März 2012 und dessen Rückzahlung ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Davon sollen jeweils 300,- Euro von den Brüdern M.P. und J.L. für den Kauf eines Motorrollers stammen. Den beabsichtigten Kauf des Rollers hat der Zeuge M.P. auch bestätigt. An den Zeugen M.P. sollen dann indes die 300,- Euro am 11. Oktober 2012 zurückgezahlt worden sein zusammen mit weiteren am geliehenen 170,- Euro, die am 4. Mai 2012 auf das Konto der Kläger eingezahlt wurden. Tatsächlich weist das Konto der Kläger am 11. Oktober 2012 eine Abhebung in Höhe von 2.000,- Euro auf. Das Geld stammt nach dem Vortrag des Klägers aus einer Schadensersatzsumme von 2.440,- Euro, die er von seinem Rechtsanwalt wegen eines Autounfalls überwiesen bekommen habe. Er hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, den Betrag vollständig für die Reparatur des beschädigten Autos verbraucht zu haben. Dann kann jedoch der Zeuge aus der Schadenersatzsumme nicht ausgezahlt worden sein oder aber die Kläger müssen für die Reparatur des Fahrzeugs anderweitig Geld aufgetan haben, dessen Herkunft unklar bleibt. Für den Senat widerlegt ist zudem die Behauptung der Klägerin, sie könne sich all die Darlehenssummen und Gläubiger merken, weil sie im Steuerfach gelernt habe und sich daher recht gut und über einen langen Zeitraum an die Einzelheiten erinnere. Auch zu den vorgehaltenen Überweisungen an und für die Mutter hat die Klägerin erklärt, dass man regelmäßig zusammen eingekauft und ihre Mutter dann den Einkauf übernommen habe, wenn das Geld knapp gewesen sei. Sie behalte aber die Zahlen im Kopf und habe dann ab und zu an ihre Mutter überwiesen. Dabei drängte sich jedoch der Eindruck auf, dass die Klägerin ihre Fähigkeiten überschätzt und tatsächlich nicht alles genau in Erinnerung hatte. Schon im erstinstanzlichen Klageverfahren haben die Kläger zu einzelnen Einzahlungen einen anderen Grund genannt als noch zuvor im Verwaltungsverfahren. So hat die Klägerin noch im Verwaltungsverfahren im Juli 2014, also ca. ein Jahr nach den vom Beklagten vorgehaltenen Einzahlungen andere Erklärungen zu den Vorgängen abgegeben als dann im gerichtlichen Verfahren S 26 AS 4770/15.So hieß es noch im Verwaltungsverfahren u.a. zu der Einzahlung am 18. Juni 2013 in Höhe von 30,- Euro, dass das Geld zuvor abgehoben worden sei, während sodann im Klageverfahren S 26 AS 4770/15 geltend gemacht wurde, dies sei der Kaufpreis für ein Reparaturteil, welches der Kläger für den Bruder S.P. erworben habe. Zu der Einzahlung am 4. Juli 2013 wurde zunächst angeführt, es würde sich um den Erlös aus dem Verkauf einer Katze nebst Zubehör handeln. Im Klageverfahren lautete der Vortrag hingegen, die Einzahlung resultiere aus der in bar übergebenen Leasingrate vom Bruder P.L.. Auch für die Einzahlung von 30,- Euro am 29. Juli 2013 wurde erst vorgetragen, es würde sich um den Barerhalt vom Schwager handeln, für den ein Ticket gekauft worden sei, während es später hieß, das Bargeld stamme vom Bruder J.L. für einen Einkauf über E.. Auch zu dem Beginn der selbständigen Tätigkeit hat die Klägerin keine genaue Erinnerung mehr. So hat sie zunächst auf Nachfrage ausgeführt, ihr Gewerbe am 1. Oktober 2013 aufgenommen zu haben. Erst auf Vorhalt, dass doch bereits vorher Mietzahlungen von Kunden auf ihrem Konto eingegangen seien, hat sie sich schließlich korrigieren müssen. Dass sich daher die von den Klägern im Einzelnen vorgetragenen Vorgänge tatsächlich so zugetragen haben, bleibt zweifelhaft. Hinzu kommt, dass offensichtlich nicht genau abgerechnet wurde. Aus den im Berufungsverfahren eingereichten Kontoauszügen ergeben sich Überweisungen vom Konto der Klägerin bei der H. an die Mutter oder für die Mutter an Dritte, so am 28. Februar 2012 in Höhe von 200,- Euro, am 4. April 2012 in Höhe von 81,- Euro, am 18. Mai 2012 in Höhe von 83,- Euro an eine Versicherung der Mutter sowie am 27. Juni 2012 in Höhe von 250,- Euro. Sofern die Mutter jedoch teilweise die Einkäufe der Klägerin übernommen hat, so dürfte es sich hierbei regelmäßig nicht um runde Summen gehandelt haben, während die Klägerin an die Mutter neben Überweisungen an Dritte stets runde Beträge überwiesen hat. Eine Befragung der Mutter der Klägerin war nicht mehr möglich, da diese verstorben ist. Auch hinsichtlich der Leasingraten für den Bruder P.L. scheinen die Kläger nicht auf eine korrekte Abrechnung bestanden zu haben. So soll der Bruder regelmäßig Raten, im hier streitigen Zeitraum in Höhe von 100,- Euro und 170,- Euro gezahlt haben, die mit der eigentlichen Leasingrate von 94,- bzw. 97,- Euro schwer in Einklang zu bringen sind. Ob die Kläger daher am Ende mehr erhalten haben, als sie angeblich für den Bruder an Raten gezahlt haben, bleibt unklar. Eine genaue Rechnungslegung ist offensichtlich nicht erfolgt. Schließlich hat auch der als Zeuge vernommene Bruder der Klägerin, M.P., ausgesagt, dass das ausgeliehene Geld in unregelmäßigen Beträgen und auf Vertrauensbasis zurückgeführt worden sei, er habe das nicht beobachtet. Er könne nicht ausschließen, dass es auch einmal nicht zu einer vollständigen Rückzahlung gekommen sei. Dass die Kläger tatsächlich alle erhaltenen Gelder zurückgezahlt haben, obwohl sie sich hierüber keine Notizen gemacht haben und auch ihre Familie hierauf nicht im Einzelnen geachtet hat, ist daher nicht erwiesen. Insgesamt ergibt sich das Bild einer Familie, die sich im gegenseitigen Vertrauen in großem Umfang wechselseitig mit Bargeld ausgeholfen hat, ohne im Einzelnen auf die genaue Rückzahlung zu achten, und die damit eine finanzielle Verflechtung vorgenommen hat, die sich im Nachhinein nicht mehr in einzelne Haushalte trennen und aufklären lässt. Dass es sich auch nicht nur um gelegentliche und geringfügige Beträge gehandelt hat, zeigt schon der Umstand, dass die Kläger allein in diesem Zeitraum Einzahlungen auf ihr Konto in Höhe von 2.170,- Euro getätigt haben und nach ihrem eigenen Vortrag - entsprechend der getätigten Überweisungen an und für die Mutter - weitere rund 600,- Euro von der Mutter erhalten haben wollen. Da es sich zudem ganz überwiegend um Barvorgänge handelt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kläger noch über weitere Einnahmen verfügt haben, die nicht auf das Konto eingezahlt wurden. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass auch weiterhin lückenlose Kontoauszüge des Kontos bei der P. fehlen, hier von dem Auszug 002 Blatt 3, 5, und 12 sowie vom Auszug 003 Blatt 14, und die eingereichten Kontoauszüge der H. weitere Bareinzahlungen aufweisen, so am 18. Mai 2012 in Höhe von 100,- Euro, zu denen sich die Kläger nicht erklärt haben, können die Einkommensverhältnisse der Kläger auch nicht durch die Befragung weiterer Zeugen hinreichend aufgeklärt werden, da diese nur zu einzelnen Vorgängen Zeugnis ablegen können, indes auch in der Gesamtschau nicht geeignet sind, sich ein umfassendes Bild von den genauen finanziellen Verhältnissen der Kläger im streitigen Zeitraum zu machen. Bei derart verwobenen gegenseitigen Zahlungsflüssen innerhalb der Familie könnte letztlich nur eine schriftlich fixierte Forderungsaufstellung zwischen den jeweiligen Familienmitgliedern und Rückzahlung gegen Quittung hinreichend Aufschluss über die Zahlungsströme geben. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 SGB X obliegt im Grundsatz der Behörde die objektive Beweislast (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 41/15 R). Von einer Umkehr der Beweislast ist indes auszugehen, wenn in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre des Leistungsempfängers wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind und die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verhindert worden ist. Die näheren Umstände des Zuflusses der Gelder auf das Konto liegen in der Sphäre der Kläger und wären von diesen schlüssig zu erklären. Denn der Beklagte kann schlechterdings nicht aufklären, woher insbesondere die Bareinzahlungen auf dem Konto stammen und ob und in welchem Umfang diese und die weiteren Gutschriften die Kläger endgültig bereichern sollten, ihnen also als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zugeflossen sind. Es ist daher im Rahmen der Beweislastumkehr von der fehlenden Hilfebedürftigkeit der Kläger auszugehen. Denn ist dem Leistungsempfänger die Beweislast für eine Tatsache aufzuerlegen, ist er bei Unaufklärbarkeit so zu behandeln, als ob das entsprechende Tatbestandsmerkmal durchgehend nicht vorgelegen hat, ohne dass für eine Überprüfung noch Raum bleibt. Die Rücknahme eines anfänglich rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes kann weiter nur unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass ihr Vertrauen in den Bestand der Bescheide schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Denn auf Vertrauen kann sich nicht berufen, wer grob fahrlässig oder vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat und der Verwaltungsakte hierauf beruht. Die Kläger haben bei der jeweiligen Antragstellung angegeben, dass sie neben dem Erwerbseinkommen und dem Kindergeld über kein weiteres Einkommen verfügen, obwohl sie sich dessen infolge der unübersichtlichen finanziellen Verflechtungen gegenüber den Familienmitgliedern nicht sicher sein konnten. Ihnen war auch die Bedeutung von Einkommen für die Höhe der Bewilligung aus den fortlaufenden Bewilligungsbescheiden und der jeweils erneuten Abfrage der Einkommenssituation bewusst. Hieraus hätten sie ohne weiteres die Erkenntnis erlangen können, dass die Erzielung weiteren Einkommens, etwa wie aus dem Erhalt von Geldern aus der Familie, wesentlich für die Gewährung der beantragten Leistungen ist. Die Fristerfordernisse nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 (10 Jahre) und Abs. 4 Satz 2 (ein Jahr ab Kenntnis) SGB X sind erfüllt. Der Beklagte durfte schließlich ohne Ausübung von Ermessen für die Vergangenheit die Bewilligungs- und Änderungsbescheide aufheben (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III). 2. Die geltend gemachte Erstattungsforderung beruht jeweils auf § 50 SGB X und folgt aus der Aufhebungsentscheidung in entsprechender Höhe. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Kläger wenden sich gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die 1977 geborene, erwerbsfähige Klägerin und der 1973 geborene erwerbsfähige Kläger leben gemeinsam mit ihrem 2001 und 2004 geborenen Kindern, für die sie Kindergeld erhalten, in einem Haushalt. Die Bedarfsgemeinschaft bezieht seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes von der Beklagten. Die Klägerin geht jedenfalls seit 2011 einer Erwerbstätigkeit nach. Auf ihren Antrag vom 23. Januar 2012 hin, mit welchem die Kläger versicherten, über kein weiteres Einkommen als das angezeigte Erwerbseinkommen der Klägerin und das Kindergeld zu verfügen, gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 24. Januar 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Anrechnung des angezeigten Einkommens und zwar für den Monat Februar 2012 in Höhe von 1.245,74 Euro und für die Monate März 2012 bis Juli 2012 in Höhe von 1.185,74 Euro. Auch in den weiteren Bewilligungsabschnitten erhielten die Kläger gemeinsam mit ihren Kindern Leistungen des Beklagten. Die Klägerin meldete sodann zum 22. Oktober 2013 ein Gewerbe über die Langzeitvermietung von Kraftfahrzeugen an und unterrichtete den Beklagten hierüber. In diesem Zusammenhang legte die Klägerin Kontoauszüge des Kontos bei der H. ab dem 28. August 2013 vor. Aufgrund von Unklarheiten und der Bareinzahlungen auf dem Konto forderte die Beklagte die Klägerin zur Vorlage weiterer Kontoauszüge sowie Unterlagen zu ihrer betrieblichen Tätigkeit auf. Mit Schreiben vom 27. Juli 2014 nahmen die Kläger zu Rückfragen bezüglich diverser Einzahlungen und Gutschriften auf ihrem Konto für den Zeitraum Mai 2013 bis Februar 2014 Stellung und gaben u.a. an, dass die Einzahlungen aus dem Verkauf gebrauchter Gegenstände, aus zuvor abgehobenem Geld sowie aus familiären Leihgaben stammten. So erklärten sie zu der Einzahlung am 18. Juni 2013 in Höhe von 30,- Euro, dass das Geld zuvor abgehoben worden sei. Bei der Einzahlung am 4. Juli 2013 würde es sich um den Erlös aus dem Verkauf einer Katze nebst Zubehör handeln. Die Einzahlung von 30,- Euro am 29. Juli 2013 sei aus dem Barerhalt des Schwagers zum Kauf eines Tickets erfolgt. Sie legten zudem eine Bestätigung des Herrn R.A. über ein Darlehen zum Aufbau der Selbständigkeit vor. Mit Bescheid vom 28. August 2014 lehnte der Beklagte daraufhin die weitere Gewährung von Leistungen ab. Das diesbezüglich geführte Eilverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg (S 21 AS 3131/14 ER) blieb erfolglos. Dort legten die Kläger zahlreiche Kontoauszüge des Kontos bei der P. für die Vergangenheit vor, aus denen weitere Bareinzahlungen erkennbar wurden. Mit Schreiben vom 5. November 2014 forderte der Beklagte die Kläger daher zur Mitwirkung auf und bat um Erklärung anhand geeigneter Unterlagen, Nachweise oder Belege zu den im Einzelnen bezifferten Bareinzahlungen und Verkäufen, die sich aus den zwischenzeitlich vorgelegten Kontoauszügen des P.kontos für 2011 bis Januar 2013 ergaben. Zudem wurden die Kläger aufgefordert, Kontoauszüge des P1-Kontos für den Zeitraum ab Januar 2011 einzureichen. Hierzu äußerten sich die Kläger nicht und legten auch keine Unterlagen vor. Mit zahlreichen Schreiben vom 25. Februar 2015 hörte der Beklagte die Kläger jeweils zu einer beabsichtigten teilweisen bzw. vollständigen Aufhebung und Erstattung bewilligter Leistungen für die Zeit ab Oktober 2011 an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass ausweislich der eingereichten Kontoauszüge diverse Bareinzahlungen auf dem Konto getätigt worden seien sowie diverse E.-Verkäufe. Im Rahmen der Anhörung bestritten die Kläger, weitere Einnahmen erzielt zu haben. Die Bareinzahlungen seien aus Leihgaben des Freundes- und Familienkreises erfolgt. E.-Verkäufe seien überwiegend ebenfalls für Freunde und Bekannte getätigt worden, ohne dass hierbei Gewinne oder Einnahmen erzielt worden seien. Mit Bescheiden vom 25. März 2015 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 24. Januar 2012 für die Monate Februar bis April 2012 teilweise und für die Monate Mai und Juni 2012 ganz auf und forderte von den Klägern jeweils einen Betrag in Höhe von 1.220,86 Euro erstattet. Mit weiteren Bescheiden wurden auch für die folgenden Bewilligungsabschnitte die gewährten Leistungen teilweise oder ganz aufgehoben und erstattet verlangt. Die Aufhebung stützte der Beklagte dabei auf § 40 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Zur Berechnung verwies er jeweils auf den beigefügten Berechnungsbogen. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei die Bedarfsgemeinschaft nicht bzw. in geringerer Höhe hilfebedürftig. Hiergegen legten die Kläger anwaltlich vertreten am 23. April 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass das Zahlenwerk nicht geeignet sei, Erstattungsansprüche zu dokumentieren. Die Aufhebung müsse in einer Art und Weise dargestellt werden, dass es möglich sei, sich im Einzelnen zu den Positionen einzulassen. Bereits aus diesem Grund sei eine Aufhebung gerechtfertigt. Eine ausführliche Widerspruchsbegründung könne erst erfolgen, wenn die Grundlage des angeblichen Erstattungsanspruchs erkennbar werde. Der Beklagte übersandte daraufhin das Aufforderungsschreiben vom 5. November 2014 nochmals an den Bevollmächtigten der Kläger. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2015, der ausweislich des Rubrums die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. Juli 2012 zum Gegenstand haben sollte, hob der Beklagte den Bescheid vom 25. März 2015 gegenüber der Klägerin teilweise auf, forderte nunmehr einen Betrag in Höhe von 731,51 Euro erstattet und übernahm die entstandenen notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 40 %. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Klägerin einen Betrag in Höhe von 731,51 Euro für die Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. Januar 2012 zu erstatten habe. Die Bedarfsgemeinschaft habe Einkommen erzielt, welches zuvor nicht angezeigt worden sei. Der Vortrag, es würde sich bei den bekannt gewordenen Bareinzahlungen um geliehene Gelder handeln, sei weder weiter konkretisiert noch nachgewiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass fortlaufend Geldbeträge in bar und ohne Nachweis der tatsächlichen Übergabe verliehen wurden, zumal aufgrund des Leistungsbezuges und dem vorhandenen Einkommen beim Entleiher kein finanzieller Bedarf bestanden habe. Auch würden nicht alle Kontoauszüge vorliegen. Als sonstiges Einkommen seien daher die Bareinzahlungen auf dem Girokonto in Höhe von 280,- Euro im Februar 2012, in Höhe von 700,- Euro im März 2012, in Höhe von 100,- Euro im April 2012, in Höhe von 220,- Euro im Mai 2012 und in Höhe 870,- Euro im Juni 2012 zu berücksichtigen. Die Klägerin habe für den Monat Februar 2012 94,60 Euro, für den März 235,15 Euro, für den April 35,59 Euro, für den Mai 73,91 Euro und für den Juni 292,26 Euro, also zusammen 731,51 Euro zu erstatten. Ein entsprechender Widerspruchsbescheid erging auch gegenüber dem Kläger. Auch bezüglich der übrigen Bewilligungsabschnitte wies der Beklagte die erhobenen Widersprüche im Wesentlichen zurück. Die jeweiligen Widerspruchsbescheide gingen dem Prozessbevollmächtigten am 16. November 2015 zu. Hiergegen haben die Kläger am 16. Dezember 2015 jeweils Klage zum Sozialgericht erhoben, der Kläger zunächst unter dem Aktenzeichen S 57 AS 4776/15 bis S 57 AS 4781/15, die Klägerin unter den Aktenzeichen S 26 AS 4676/15 bis S 26 AS 4772/15. Mit Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 2. November sind die Verfahren jeweils kammerübergreifend verbunden worden, für den Zeitraum Oktober 2011 bis Februar 2012 zu dem Aktenzeichen S 26 AS 4768/15. Die Kläger haben geltend gemacht, dass in der Familie keine schriftlichen Darlehensverträge geschlossen worden seien. Sie hätten aus Notlagen Darlehen in Anspruch genommen und so zurückgezahlt, wie es ihnen möglich gewesen sei. Es sei für sie unsinnig gewesen, dies über das Konto laufen zu lassen. Es sei schneller gegangen, das Geld in bar abzuheben und zu übergeben als eine Überweisung zu tätigen. Sie hätten auch deshalb häufig Bargeld im Rahmen von Umbuchungen eingezahlt, um Überziehungen zu vermeiden, also Geld vom Konto bei der H. auf das Konto bei der P. eingezahlt. Hinsichtlich der E.-Verkäufe sei es so gewesen, dass nur der Kläger ein Käuferkonto besessen habe. Er habe für verschiedene Verwandte und Freunde Käufe getätigt. Im Einzelnen haben die Kläger ausgeführt: Der Betrag für Februar setze sich aus einer Bareinzahlung auf das P.konto am 7. Februar 2012 in Höhe von 60,- Euro sowie einer Bareinzahlung am 14. Februar 2015 in Höhe von 20,- Euro zusammen, die zuvor am 3. Februar vom Konto bei der H. im Umfang von 100,- Euro abgehoben worden seien. Bei der Bareinzahlung in Höhe von 200,- Euro am 7. Februar 2012 würde es sich um ein Geldgeschenk von Freunden anlässlich des Geburtstages der Klägerin am 1. Februar 2012 handeln. Der Betrag am 19. März 2012 in Höhe von 700,- Euro beruhe auf einem Bankfehler. So habe der Mitarbeiter der Bank versehentlich den Betrag in dieser Höhe gebucht. Tatsächlich sei aber lediglich eine Einzahlung in Höhe von 600,- Euro vorgenommen worden. Um diesen Betrag zu kompensieren, ergebe sich aus dem Kontoauszug eine Auszahlung von 100,- Euro unmittelbar nach der Einzahlung. Das Geld in Höhe von 600,- Euro wiederum setze sich zusammen aus einer Leihgabe der Brüder M.P. und J.L.. Die Rückzahlung sei am 21. März an Herrn L. und am 11. Oktober 2012 aus der überwiesenen Entschädigungssumme einer Versicherung an Herrn P. erfolgt. Dies ergebe sich aus den entsprechenden Kontoauszügen. Später hat die Klägerin hierzu ausgeführt, dass man beabsichtigt habe, einen Motorroller anzuschaffen, der dann aber schon anderweitig verkauft worden war. Der Motorroller sollte über E. durch den Kläger ersteigert werden. Bei der Einzahlung vom 100,- Euro im April würde es sich um die Leasingrate ihres Bruders P.L. handeln, welches die Klägerin für ihn an die entsprechende Bank überwiesen habe. Ihr Bruder habe Probleme mit seinem Konto gehabt. Teilweise habe er über gar kein Konto verfügt, teilweise sei dies gepfändet gewesen, weshalb sie für ihren Bruder die Leasingraten für das Auto – monatlich 94,- bis 97,- Euro – überwiesen habe. Er habe ihr das Geld dann aufgrund seiner teilweisen Zahlungsunfähigkeit in unregelmäßigen Abständen in bar gegeben. Zahlungsempfänger sei die B. mit dem Verwendungszweck Vertragsnummer _____. Bei der Einzahlung am 4. Mai 2012 in Höhe von 170,- Euro würde es sich um eine Leihgabe des Herrn M.P. handeln, die am 11. Oktober 2012 aus der überwiesenen Entschädigungssumme einer Versicherung zurückgezahlt worden sei. Aus den Kontoauszügen werde ersichtlich, dass zuvor Abbuchungen wegen mangelnder Deckung des Kontos zurückgebucht hätten werden müssen. Die Einzahlung von 50,- Euro beruhe darauf, dass der Kläger für den Neffen der Klägerin, F.P., zwei Einkäufe getätigt habe und zwar über E. am 21. und 24. Mai 2012 zu einem Gesamtpreis von 50,70 Euro. Der Neffe habe kein eigenes Käuferkonto bei E.. Diesen Betrag habe die Klägerin von ihrem Neffen sodann in bar zurückerhalten, wovon lediglich 50,00 Euro eingezahlt worden seien. Sodann habe die Klägerin von ihrem Bruder am 5. Juni 2012 weitere 170,- Euro für die Leasingrate des Fahrzeugs erhalten. 300,- Euro habe sich die Klägerin von ihrer Mutter für den Kauf einer Waschmaschine geliehen. Die Rückzahlung sei am 27. Juni 2012 erfolgt und zwar in Höhe von 250,- Euro durch Überweisung sowie durch die Bezahlung eines Einkaufs in Höhe von 50,- Euro. Am 29. Juni 2012 habe sich die Klägerin von der Nichte des Klägers weitere 400,- Euro geliehen. Die Rückzahlung sei dann am 6. September 2012 und am 30. November 2012 erfolgt. Später erklärte die Klägerin, die Rückzahlung sei nur am 6. September 2012 in Höhe von 100,- Euro erfolgt und später in Kleinstbeträgen. Das Geld habe zur Vermeidung von Rückläufern gedient. Ihrer Mutter habe sie das Geld sofort zurückgegeben, der Nichte nicht, weil diese nicht direkt darauf angewiesen gewesen sei. Schriftliche Darlehensverträge seien nicht geschlossen worden, da es sich bei den Geldgebern um Familienmitglieder und den engsten Bekanntenkreis handele. Aus Notlagen heraus hätten sie Darlehen in Anspruch genommen und zurückgezahlt, wenn es möglich gewesen sei. Wenn die Darlehen in bar gezahlt worden seien, dann hätten sie das Geld auch in bar zurückgezahlt, weil dies schneller gegangen sei. Es sei für sie unsinnig gewesen, dies über das Konto laufen zu lassen. Es sei schneller gegangen, das Geld in bar abzuheben und zu übergeben als eine Überweisung zu tätigen. Sie habe auch deshalb häufig Bargeld im Rahmen von Umbuchungen eingezahlt, um Überziehungen zu vermeiden. Das Sozialgericht hat die Klägerin in zwei Verhandlungsterminen ausführlich befragt und in den jeweiligen Verfahren die Kläger unter Fristsetzung und Hinweis auf § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) u.a. aufgefordert, vollständige Kontoauszüge, den Leasingvertrag und die Kontoauszüge, aus denen sich die Weiterleitung der Leasingraten an den Leasinggeber ergeben, sowie einen Auszug über das E.-Mitgliedskonto des Klägers vorzulegen. Nachdem mit Ausnahme einiger Kontoauszüge sowie eines aus dem Juni 2012 datierenden Übergabeprotokolls des vom Bruder der Klägerin geleasten Fahrzeugs, vorgelegt im Verfahren S 26 AS 4769/15, keine weiteren Unterlagen durch die Kläger eingereicht worden sind, hat das Sozialgericht Hamburg die Klage mit Urteil vom 29. Oktober 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Kläger seien ordnungsgemäß angehört worden, da ihnen mit Schreiben vom 24. Februar bzw. 25. Februar 2015 die beabsichtigte teilweise Aufhebung und Erstattung der Leistungsbewilligung sowie als Grund die höhere Einkommenserzielung, also die wesentlichen Umstände für die Aufhebungsentscheidung mitgeteilt worden seien. Zudem lägen die Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 SGB X vor, denn die Kläger hätten nach Erlass des Bewilligungsbescheides höheres Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II erzielt, als sie gegenüber dem Beklagten angegeben hätten und dieser bei der Leistungsbewilligung berücksichtigt habe. Dabei sei nicht aufklärbar, in welcher Höhe Einkommen tatsächlich zugeflossen sei. Dies ginge aber zu Lasten der Kläger, da diese an der Aufklärung des Sachverhaltes nicht hinreichend mitgewirkt hätten. So seien Kontoauszüge nicht vollständig eingereicht und aus den Kontoauszügen erkennbare Zahlungsströme nicht hinreichend plausibel dargelegt worden. Aus den eingereichten Kontoauszügen würden sich zahlreiche Bareinzahlungen ergeben. Die Klägerin habe angegeben, dass sie Leasingraten für ihren Bruder getätigt habe, weshalb sie von ihm immer wieder Bargeld erhalten habe. Teilweise beruhten die Bareinzahlungen auf Darlehen von Familie und Bekannten, teilweise auf bloßen Umbuchungen von einem anderen Konto, im Übrigen auf der Zahlung von Kaufpreisen von Freunden und Verwandten für den Erwerb von Gegenständen bei E.. Die behaupteten Umbuchungen seien schon deshalb nicht plausibel, weil hierfür eine Barabhebung von einem Konto und die Bareinzahlung auf ein anderes Konto nicht erforderlich sei. Man könne auch eine Überweisung tätigen. Die angebliche Weiterleitung der Leasingraten sei nicht nachgewiesen worden. Hinsichtlich der angeblichen Darlehen fehle es an der Darlegung der Rückzahlung und der Höhe der noch offenen Forderungen. Es erscheine zudem widersprüchlich, wenn man auf der einen Seite Darlehen in Anspruch nehmen müsse, auf der anderen Seite aber Geldbeträge für andere auslege, z.B. im Rahmen der E.-Ankäufe und der Leasingraten. Es lägen auch nicht alle Kontoauszüge vor, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Kläger über weitere unbekannte Einnahmequellen verfügen. Die Kläger hätten zudem immer nur auf Nachfrage weitere Erklärungen abgegeben, die teils von dem zuvor Vorgetragenen abwichen, und Unterlagen eingereicht. Ein solches Verhalten lasse darauf schließen, dass die Kläger ihre finanziellen Verhältnisse nicht vollständig offenlegen wollten. Zu einer Vernehmung von Zeugen habe sich das Gericht nicht gedrängt gesehen, da diese nur einzelne Einzahlungen hätten bestätigen, nicht aber ein umfassendes Bild über die Einkommensverhältnisse hätten verschaffen können. Es sei eine Umkehr der Beweislast zu Lasten der Kläger gerechtfertigt. Solange die Kläger den Beweis nicht führten, woher die Bareinzahlungen tatsächlich stammten und in welcher Höhe tatsächlich Einkommen erzielt worden sei, dürfe der Beklagte von einer Einkommenserzielung in bedarfsdeckender Höhe ausgehen. Soweit der Beklagte die Bescheide nur teilweise aufgehoben und geringe Beträge zurückgefordert habe, seien die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Die Erstattungsforderung beruhe auf § 50 SGB X. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 16. Dezember 2019 zugestellt worden. Die Kläger haben am 16. Januar 2020 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Sie beziehen sich auf ihren Vortrag in der ersten Instanz und führen erneut aus, dass die Anhörung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Zu den einzelnen Bareinzahlungen bzw. Gutschriften machen sie teils ergänzende Angaben. Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2019 sowie die Bescheide vom 25. März 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. November 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist er auf die Ausführungen des Sozialgerichts im erstinstanzlichen Urteil. Die übrigen Klagen der Kläger wurden ebenfalls mit Urteil vom 29. Oktober 2019 abgewiesen. Auch hiergegen haben sie Berufung eingelegt (L 4 AS 17/20 – L 4 AS 22/20) und schließlich vollständige Kontoauszüge über ihr Konto bei der H. für die streitgegenständlichen Zeiträume eingereicht, nicht jedoch fehlende Kontoauszüge der P. sowie die weiteren bereits vom Sozialgericht und sodann auch noch einmal vom Senat angeforderten Unterlagen. Am 2. März 2023 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Senat stattgefunden, in welcher die Kläger ausführlich befragt und der Bruder der Klägerin, M.P., als Zeuge gehört wurde. Die Beteiligten haben sich mit einer schriftlichen Entscheidung des Senats nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Prozessakten der Verfahren L 4 AS 17/20 bis 22/20, die Akten des Sozialgerichts Hamburg zu den Verfahren S 26 AS 4767/15 bis S 26 AS 4772/15 sowie S 57 AS 4776/15 bis S 57 AS 4781/15, die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift vom 2. März 2023 ergänzend Bezug genommen.