Urteil
L 4 AS 20/20
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2023:0608.L4AS20.20.00
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Leitsätze
1. Bei der Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach § 45 SGB 10 obliegt grundsätzlich dem Leistungsträger die Beweislast. Liegen die insoweit maßgeblichen Vorgänge in der persönlichen Sphäre des Leistungsempfängers, so ist von einer Umkehr der Beweislast auszugehen.(Rn.48)
2. Ist dem Leistungsempfänger die Beweislast für eine Tatsache aufzuerlegen, ist er bei Unaufklärbarkeit so zu behandeln, als ob das entsprechende Tatbestandsmerkmal durchgehend nicht vorgelegen hat, ohne dass für eine Überprüfung noch Raum bleibt.(Rn.49)
3. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB 10 ist in einem solchen Fall die Bewilligung von Leistungen des SGB 2 rückwirkend aufzuheben.(Rn.50)
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2019 abgeändert.
Die Bescheide vom 25. März 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. November 2015 werden gegenüber den Klägern aufgehoben, soweit damit für den Zeitraum 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2013 eine Erstattung von mehr als jeweils 1.466,50 Euro verlangt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach § 45 SGB 10 obliegt grundsätzlich dem Leistungsträger die Beweislast. Liegen die insoweit maßgeblichen Vorgänge in der persönlichen Sphäre des Leistungsempfängers, so ist von einer Umkehr der Beweislast auszugehen.(Rn.48) 2. Ist dem Leistungsempfänger die Beweislast für eine Tatsache aufzuerlegen, ist er bei Unaufklärbarkeit so zu behandeln, als ob das entsprechende Tatbestandsmerkmal durchgehend nicht vorgelegen hat, ohne dass für eine Überprüfung noch Raum bleibt.(Rn.49) 3. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB 10 ist in einem solchen Fall die Bewilligung von Leistungen des SGB 2 rückwirkend aufzuheben.(Rn.50) Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2019 abgeändert. Die Bescheide vom 25. März 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. November 2015 werden gegenüber den Klägern aufgehoben, soweit damit für den Zeitraum 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2013 eine Erstattung von mehr als jeweils 1.466,50 Euro verlangt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Kläger, über die der Senat ohne mündliche Verhandlung entsprechend den vorliegenden Einverständnissen der Beteiligten hat entscheiden können (vgl. § 124 Abs. 2 SGG), ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit hat das Sozialgericht Hamburg die Anfechtungsklagen der Kläger gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 25. März 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. November 2015 zu Unrecht abgewiesen. Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten. Der Beklagte durfte die gewährten Leistungen gegenüber den Klägern teilweise aufheben und erstattet verlangen. Rechtsgrundlage der angefochtenen Aufhebungsbescheide vom 25. März 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. November 2015 ist hier § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Denn wegen der nicht nachgewiesenen Hilfebedürftigkeit der Kläger im streitigen Zeitraum (dazu sogleich) können diese Bescheide nur von Beginn an rechtswidrig sein.Dabei steht einer Rücknahme nach § 45 SGB X nicht entgegen, dass der Beklagte seine Entscheidungen auf § 48 SGB X gestützt hat. Da die angefochtenen Bescheide in ihrem Verfügungssatz nicht geändert werden und die Rücknahme nur mit einer anderen Rechtsgrundlage begründet wird, sind die Voraussetzungen einer Umdeutung nach § 43 SGB X hier nicht zu prüfen. Ein Austausch der Rechtsgrundlage ist möglich, weil nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt - wegen § 330 Abs. 2 SGB III gleichfalls ohne Ermessensausübung - mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit er auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 89/12 R, juris Rn. 29). Die Aufhebungsbescheid- und Erstattungsbescheide sind formell rechtmäßig, die Widerspruchsbescheide mangels Anhörung der Kläger indes nur teilweise. Sie waren daher insoweit aufzuheben. Die Kläger sind gemäß § 24 SGB X vor Erlass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide angehört worden. Danach ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies sind alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, also auf die sich die Verwaltung auch gestützt hat. Mit Anhörungsschreiben vom 25. Februar 2015 hat der Beklagte hinreichend deutlich gemacht, dass er beabsichtige, die zahlreichen Bareinnahmen auf den Konten der Kläger als Einkommen zu werten und auf den Hilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Dementsprechend haben die Kläger in der Anhörung auch Stellung genommen und ausgeführt, dass es sich bei den Bareinzahlungen um die Leihgabe von Familie und Freunden handeln würde. Ihnen war der vom Beklagte zugrunde gelegte Sachverhalt daher durchaus bekannt. Jedenfalls hätte ein Blick in die Kontoauszüge sie erkennen lassen, welche Bareinnahmen der Beklagte beabsichtige als Einkommen anzurechnen. Mangels Anhörung formell rechtswidrig waren jedoch die mit den Widerspruchsbescheiden vom 12. November 2015 gegenüber den angefochtenen Bescheiden vom 25. März 2015 erfolgten Schlechterstellungen der Kläger, die darin bestanden, dass ihnen gegenüber nunmehr für die Monate März bis Juni 2015 Leistungen in höherem Umfang aufgehoben wurden. Denn während in den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 25. März 2015 der Beklagte zunächst für den Monat März 2015 von den Klägern jeweils 378,21 Euro, für April 2015 364,84 Euro, für Mai 2015 keinen Betrag und für den Monat Juni 2015 198,43 Euro aufgehoben und erstattet verlangt, sind diese Beträge im Widerspruchsbescheid hingegen für März um 31,86 Euro auf 410,07 Euro, für April um 31,31 Euro auf 396,15 Euro, für Mai um 244,68 Euro und für Juni um 67,81 Euro auf 266,24 Euro erhöht worden. Unerheblich ist dabei, dass der Beklagte in den Widerspruchsbescheiden für den gesamten Zeitraum insgesamt die Summe aus dem Ausgangsbescheid zur Erstattung gestellt und den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen hat. Für die Auslegung des Widerspruchsbescheides kommt es nicht allein auf den Tenor an, sondern unter Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch) über den bloßen Wortlaut hinaus auf den objektiven Sinngehalt des Verwaltungsakts, also darauf, wie der Empfänger dessen Inhalt (Verfügungssatz und Begründung) bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen konnte und musste (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.2017 – B 14 AS 9/17 R). Aus der Begründung des Widerspruchsbescheides mit umfangreicher monatsweiser Berechnung und der abschließenden Formulierung, was die Klägerin bzw. der Kläger in den einzelnen Monaten zu erstatten habe, ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beklagte in Abänderung des Ausgangsbescheides die Bewilligungs- und Änderungsbescheide für die Monate März bis Juni 2013 in höherem Umfang aufheben, für die Monate Februar und Juli 2013 jedoch nur noch eine geringere Erstattung geltend machen wollte. So hat er gegenüber den Aufhebungsbescheiden statt 218,24 Euro im Februar und 387,42 Euro im Juli lediglich noch 178,74 Euro und 346,28 Euro als überzahlten Betrag für die Monate errechnet. Hieran muss der Beklagte sich daher festhalten lassen. Bei den Ansprüchen auf Leistungen nach dem SGB II handelt es sich jeweils um Einzelansprüche für jeden Monat des Bewilligungsabschnitts. Dies ergibt sich schon aus dem Verbot einer Saldierung von offenen Ansprüchen und Überzahlungen über mehrere Monate eines Bewilligungsabschnitts, soweit dies nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (vgl. § 41 Abs. 1 SGB II, § 41a Abs. 6 SGB II). Eine Verschlechterung gegenüber dem Ausgangsbescheid zu Lasten der Kläger ist indes nur nach Maßgabe der §§ 44 ff. SGB X zulässig (BSG, Urteil vom 2. Dezember 1992 – 6 RKa 33/90; BSG, Urteil vom 30. April 2020 – B 8 SO 1/19 R). Die Aufhebungsentscheidung setzt dabei nach § 24 Abs. 1 SGB X eine vorherige Anhörung voraus. Die Kläger sind vor Erlass des Widerspruchsbescheids zu einer vorgesehenen Erhöhung der Aufhebungsentscheidung für die betreffenden Monate März bis Juni jedoch nicht angehört worden. Die Anhörung ist auch nicht im Gerichtsverfahren mit heilender Wirkung nachgeholt worden (vgl. § 41 Abs. 2 SGB X), weil es dazu eines eigenständigen Verwaltungsverfahrens bedarf, am Ende dessen die Behörde ggf. zu erkennen gibt, sie halte nach erneuter Prüfung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der nachgeholten Anhörung am bisher erlassenen Verwaltungsakt fest (BSG, Urteil vom 9.11.2010 – B 4 AS 37/09 R, juris Rn. 14 ff.; Urteil vom 7.7.2011 – B 14 AS 153/10 R, juris Rn. 26). Dies ist hier nicht erfolgt. Damit konnte der Beklagte in rechtmäßiger Weise gegenüber den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Monate März bis Juni 2013 lediglich in Höhe des im Ausgangsbescheid vom 25. März 2015 aufgeführten Umfang aufheben und dementsprechend erstattet verlangen. Zusammen mit der im Widerspruchsbescheid vorgenommenen Reduzierung der Aufhebungsentscheidung für die Monate Februar und Juli 2013 vermindert sich der zurückgenommene und zur Erstattung gestellte Überzahlungsbetrag von 1.547,12 Euro damit auf 1.466,50 Euro (178,14 Euro zgl. 378,21 Euro zzgl. 364,84 Euro zzgl. 198,43 Euro zzgl. 346,28 Euro). Im Übrigen sind die Bescheide hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X. Dieses Erfordernis bezieht sich unter anderem auf den Verfügungssatz der Entscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 154/11 R). Erfolgt eine teilweise Leistungsaufhebung, muss sich der Aufhebungsverfügung entnehmen lassen, für welche Monate die Leistungsbewilligung in welcher Höhe aufgehoben werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 14.5.2020 – B 14 AS 10/19 R). Die angefochtenen Bescheide erfüllen diese Anforderungen. Die Erstattungsbeträge sind jeweils nach Personen und Monaten differenziert aufgeführt. Aus dem Verfügungssatz und der folgenden Aufstellung ergibt sich zugleich die Höhe der jeweiligen Aufhebungsentscheidung und der Erstattungsforderung. Der Beklagte benennt die zurückgenommenen Bescheide, die von der Rücknahme betroffenen Zeiträume und stellt für jeden Monat die bewilligten und den nach Auffassung des Beklagten den Klägern tatsächlich zustehenden Leistungsbetrag sowie die zur Erstattungssumme führende Differenz dar. Die Aufhebungsbescheide sind auch materiell rechtmäßig. Die Aufhebung nach § 45 SGB X erfordert die anfängliche Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Bescheides. Anfänglich rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt, wenn er schon bei seinem Erlass mit dem anzuwendenden Recht nicht in Einklang steht (BSG, Urteil vom 10.8.2016 – B 14 AS 51/15 R; Urteil vom 25.10.2017 – B 14 AS 9/17 R). Nachträglich rechtswidrig wird ein Verwaltungsakt hingegen, wenn nach seinem Erlass Tatsachen eintreten, die eine geänderte Sachlage bewirken, oder die zugrunde legende Rechtslage sich in für die Entscheidung relevanter Weise ändert. Die Bewilligungs- und Änderungsbescheide vom 8. Januar 2013, 17. April 2013 und 21. Mai 2013 sind begünstigende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, die sich jedoch auch nach Vorlage der weiteren Kontoauszüge und Befragung des Zeugen als rechtswidrig erweisen. Denn die Kläger hatten keinen bzw. nur einen geringeren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, denn sie erzielten Einkommen in unbekannter Höhe, was im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu ihren Lasten geht. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils vom 29. Oktober 2019 Bezug. Auch der weitere Vortrag der Kläger, die Einreichung von Kontoauszügen im Berufungsverfahren sowie die Vernehmung des Bruders der Klägerin als Zeuge konnten zu keiner vollständigen Aufklärung der Einkommensverhältnisse der Kläger im streitigen Zeitraum beitragen. Zwar ergibt sich aus den eingereichten Kontoauszügen nunmehr die Zahlung von Leasingraten an den Leasinggeber. Gleichwohl verbleiben durchgreifende Zweifel am Sachvortrag der Kläger. So hat die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung betont, sie habe bezüglich des Autoleasings für ihren Bruder P.L. nichts vorgestreckt, weil ihnen hierzu die finanziellen Mittel fehlten. Tatsächlich aber ordnet sie die Bareinzahlung vom 4. Juli 2013 dem Leasing zu, obwohl das Fahrzeug bereits zurückgegeben war und die Leasingratenzahlung damit eingestellt wurden. Laut des eingereichten Übergabeprotokolls wurde das Leasingfahrzeug bereits am 25. Juni 2012 an den Leasinggeber übergeben. Die letzte Abbuchung der Leasingrate erfolgte ausweislich der Kontoauszüge am 31. Mai 2012. Dass die Kläger nicht in Vorleistung für den Bruder gegangen sein wollen, erschließt sich auch vor dem Hintergrund der Zahlungen an den Gerichtsvollzieher nicht. So haben die Kläger geltend gemacht, dass die Bargeldeinzahlung in Höhe von 400,- Euro am 16. Mai 2013 vom Bruder P.L. zur Deckung des von den Klägern bereits am 3. Mai 2013 an den Gerichtsvollzieher P.H. überwiesenen Betrages in Höhe von 300,- Euro stamme. Es soll sich dabei um offene Restschulden im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag handeln. Tatsächlich wurden bereits am 28. März 2013 200,08 Euro an Gerichtsvollzieher überwiesen, dann nochmals am 31. Mai 2013 500,- Euro. Die Kläger sind daher entgegen ihren Angaben im erheblichen Umfang in Vorleistung getreten. Woher diese finanziellen Mittel stammen, bleibt unklar. Soweit die Kläger u.a. vorgetragen haben, bei den Einzahlungen von 150,- Euro am 14. März 2013, von 50,- Euro am 19. März 2013, von 20,- Euro am 8. Juli 2013 sowie von 50,- Euro am 29. Juli 2013 würde es sich um die Bezahlung des Kaufpreises durch Familienangehörige handeln, für die der Kläger über E. etwas gekauft habe, überzeugt dies nicht. Auch in den übrigen von ihnen geführten Verfahren haben die Kläger zu diversen Einzahlungen diesen Vortrag gebracht. Der Kläger gab indes auf Nachfrage an, dass er sich erinnere, für andere etwas bei E. verkauft zu haben. Dass er für Dritte etwas gekauft hätte, konnte er hingegen nicht bestätigen und hatte dies auch im Verwaltungsverfahren zunächst nicht angeführt. Angesichts des Umfangs der Einkäufe für diverse Familienmitglieder wäre aber zu erwarten gewesen, dass der Kläger sich jedenfalls an den Umstand als solchen, wenn auch nicht an Details der Einkäufe erinnert. Unklarheiten bleiben auch, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit dem Autoleasing betont hat, sie habe keine Zahlungen vorgestreckt, weil ihnen hierzu die finanziellen Mittel fehlten. Tatsächlich sollen aber im Rahmen der angeblichen E.-Ersteigerungen regelmäßig Gelder vorgestreckt worden sein, so auch hier bezüglich der Einzahlungen am 19. März 2013 für Einkäufe vom 13. und 14. März 2013. Für den Senat widerlegt ist zudem die Behauptung der Klägerin, sie könne sich all die Darlehenssummen und Gläubiger merken, weil sie im Steuerfach gelernt habe und sich daher recht gut und über einen langen Zeitraum an die Einzelheiten erinnere. Auch zu den vorgehaltenen Überweisungen an und für die Mutter hat die Klägerin erklärt, dass man regelmäßig zusammen eingekauft und ihre Mutter dann den Einkauf übernommen habe, wenn das Geld knapp gewesen sei. Sie behalte aber die Zahlen im Kopf und habe dann ab und zu an ihre Mutter überwiesen. Dabei drängte sich jedoch der Eindruck auf, dass die Klägerin ihre Fähigkeiten überschätzt und tatsächlich nicht alles genau in Erinnerung hatte. Schon im erstinstanzlichen Klageverfahren haben die Kläger zu einzelnen Einzahlungen einen anderen Grund genannt als noch zuvor im Verwaltungsverfahren. So hat die Klägerin noch im Verwaltungsverfahren im Juli 2014, also ca. ein Jahr nach den vom Beklagten vorgehaltenen Einzahlungen andere Erklärungen zu den Vorgängen abgegeben als dann im gerichtlichen Verfahren. So hieß es noch im Verwaltungsverfahren u.a. zu der Einzahlung am 18. Juni 2013 in Höhe von 30,- Euro, dass das Geld zuvor abgehoben worden sei, während sodann im Klageverfahren geltend gemacht wurde, dies sei der Kaufpreis für ein Reparaturteil, welches der Kläger für den Bruder S.P. erworben habe. Zu der Einzahlung am 4. Juli 2013 wurde zunächst angeführt, es würde sich um den Erlös aus dem Verkauf einer Katze nebst Zubehör handeln. Im Klageverfahren lautete der Vortrag hingegen, die Einzahlung resultiere aus der in bar übergebenen Leasingrate vom Bruder P.L.. Auch für die Einzahlung von 30,- Euro am 29. Juli 2013 wurde erst vorgetragen, es würde sich um den Barerhalt vom Schwager handeln, für den ein Ticket gekauft worden sei, während es später hieß, das Bargeld stamme vom Bruder J.L. für einen Einkauf über E.. Auch zu dem Beginn der selbständigen Tätigkeit hat die Klägerin keine genaue Erinnerung mehr. So hat sie zunächst auf Nachfrage ausgeführt, ihr Gewerbe am 1. Oktober 2013 aufgenommen zu haben. Erst auf Vorhalt, dass doch bereits vorher Mietzahlungen von Kunden auf ihrem Konto eingegangen seien, hat sie sich schließlich korrigieren müssen. Dass sich daher die von den Klägern im Einzelnen vorgetragenen Vorgänge tatsächlich so zugetragen haben, bleibt zweifelhaft. Hinzu kommt, dass offensichtlich nicht genau abgerechnet wurde. Aus den im Berufungsverfahren eingereichten Kontoauszügen ergaben sich u.a. Überweisungen vom Konto bei der H. an die Mutter oder für die Mutter an Dritte, so am 8. Februar 2013 in Höhe von 150,- Euro, am 31. Mai 2013 in Höhe von 100,- Euro sowie am 5. Juni 2013 277,04 Euro an die Versicherung der Mutter. Sofern die Mutter jedoch teilweise die Einkäufe der Klägerin übernommen hat, so dürfte es sich hierbei regelmäßig nicht um runde Summen gehandelt haben, während die Klägerin an die Mutter neben Überweisungen an Dritte stets runde Beträge überwiesen hat. Eine Befragung der Mutter der Klägerin war nicht mehr möglich, da diese verstorben ist. Auch hinsichtlich der Leasingraten für den Bruder P.L. scheinen die Kläger nicht auf eine korrekte Abrechnung bestanden zu haben. So soll der Bruder regelmäßig Beträge von 100,- Euro bzw. 70,- Euro, im hier streitigen Zeitraum einmalig 70,- Euro gezahlt haben, die mit der eigentlichen Leasingrate von 94,- bzw. 97,- Euro schwer in Einklang zu bringen sind. Ob die Kläger daher am Ende mehr erhalten haben, als sie angeblich für den Bruder an Raten gezahlt haben, bleibt unklar. Eine genaue Rechnungslegung ist offensichtlich nicht erfolgt. Die im Verfahren vorgelegten Kontoauszüge des Kontos bei der H. weisen zudem weitere Bareinzahlungen auf, so am 16. Mai 2013 in Höhe von 350,- Euro sowie am 5. Juni 2013 in Höhe von 650,- Euro, zu denen sich die Kläger nicht erklärt haben. Schließlich hat auch der als Zeuge vernommene Bruder der Klägerin M.P. ausgesagt, dass das ausgeliehene Geld in unregelmäßigen Beträgen und auf Vertrauensbasis zurückgeführt worden sei, er habe das nicht beobachtet. Er könne nicht ausschließen, dass es auch einmal nicht zu einer vollständigen Rückzahlung gekommen sei. Dass die Kläger tatsächlich alle erhaltenen Gelder zurückgezahlt haben, obwohl sie sich hierüber keine Notizen gemacht haben und auch ihre Familie hierauf nicht im Einzelnen geachtet hat, ist daher nicht erwiesen. An den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrags unter Verwandten sind indes strenge Anforderungen zu stellen, um eine Darlehensgewährung eindeutig von einer Schenkung oder einer Unterhaltsleistung abgrenzen zu können (BSG, Urteil vom 17.6.2010 – B 14 AS 46/09 R). Der bloß gut gemeinte Wille, ausgeliehene Gelder zurückzuführen, ist für eine ernsthafte Rückzahlungsverpflichtung hingegen nicht ausreichend. Insgesamt ergibt sich das Bild einer Familie, die sich im gegenseitigen Vertrauen in großem Umfang wechselseitig mit Bargeld ausgeholfen hat, ohne im Einzelnen auf die genaue Rückzahlung zu achten, und die damit eine finanzielle Verflechtung vorgenommen hat, die sich im Nachhinein nicht mehr in einzelne Haushalte trennen und aufklären lässt. Dass es sich auch nicht nur um gelegentliche und geringfügige Beträge gehandelt hat, zeigt schon der Umstand, dass die Kläger allein in diesem Zeitraum Einzahlungen auf ihre Konten in Höhe von 5.680,- Euro getätigt haben und nach ihrem eigenen Vortrag - entsprechend der Überweisungen an und für die Mutter - weitere rund 530,- Euro von der Mutter erhalten haben wollen. Da es sich zudem ganz überwiegend um Barvorgänge handelt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kläger noch über weitere Einnahmen verfügt haben, die nicht auf das Konto eingezahlt wurden. Vor diesem Hintergrund können die Einkommensverhältnisse der Kläger auch nicht durch die Befragung weiterer Zeugen hinreichend aufgeklärt werden, da diese nur zu einzelnen Vorgängen Zeugnis ablegen können, indes auch in der Gesamtschau nicht geeignet sind, sich ein umfassendes Bild von den genauen finanziellen Verhältnissen der Kläger im streitigen Zeitraum zu machen. Bei derart verwobenen gegenseitigen Zahlungsflüssen innerhalb der Familie könnte letztlich nur eine schriftlich fixierte Forderungsaufstellung zwischen den jeweiligen Familienmitgliedern und Rückzahlung gegen Quittung hinreichend Aufschluss über die Zahlungsströme geben. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 SGB X obliegt im Grundsatz der Behörde die objektive Beweislast (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 41/15 R). Von einer Umkehr der Beweislast ist indes auszugehen, wenn in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre des Leistungsempfängers wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind und die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verhindert worden ist. Die näheren Umstände des Zuflusses der Gelder auf das Konto liegen in der Sphäre der Kläger und wären von diesen schlüssig zu erklären. Denn der Beklagte kann schlechterdings nicht aufklären, woher insbesondere die Bareinzahlungen auf dem Konto stammen und ob und in welchem Umfang diese und die weiteren Gutschriften die Kläger endgültig bereichern sollten, ihnen also als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zugeflossen sind. Es ist daher im Rahmen der Beweislastumkehr von der fehlenden Hilfebedürftigkeit der Kläger auszugehen. Denn ist dem Leistungsempfänger die Beweislast für eine Tatsache aufzuerlegen, ist er bei Unaufklärbarkeit so zu behandeln, als ob das entsprechende Tatbestandsmerkmal durchgehend nicht vorgelegen hat, ohne dass für eine Überprüfung noch Raum bleibt. Die Rücknahme eines anfänglich rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes kann weiter nur unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass ihr Vertrauen in den Bestand der Bescheide schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Denn auf Vertrauen kann sich nicht berufen, wer grob fahrlässig oder vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat und der Verwaltungsakte hierauf beruht. Die Kläger haben bei der jeweiligen Antragstellung angegeben, dass sie neben dem Erwerbseinkommen und dem Kindergeld über kein weiteres Einkommen verfügen, obwohl sie sich dessen infolge der unübersichtlichen finanziellen Verflechtungen gegenüber den Familienmitgliedern nicht sicher sein konnten. Ihnen war auch die Bedeutung von Einkommen für die Höhe der Bewilligung aus den fortlaufenden Bewilligungsbescheiden und der jeweils erneuten Abfrage der Einkommenssituation bewusst. Hieraus hätten sie ohne weiteres die Erkenntnis erlangen können, dass die Erzielung weiteren Einkommens, etwa wie aus dem Erhalt von Geldern aus der Familie, wesentlich für die Gewährung der beantragten Leistungen ist. Die Fristerfordernisse nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 (10 Jahre) und Abs. 4 Satz 2 (ein Jahr ab Kenntnis) SGB X sind erfüllt. Der Beklagte durfte schließlich ohne Ausübung von Ermessen für die Vergangenheit die Bewilligungs- und Änderungsbescheide aufheben (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III). Die geltend gemachte Erstattungsforderung beruht jeweils auf § 50 SGB X und folgt aus der Aufhebungsentscheidung in entsprechender Höhe. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die teilweise Aufhebung der angefochtenen Bescheide war im Verhältnis zum Gesamtbegehren geringfügig und hat sich deshalb bei der Kostenentscheidung nicht ausgewirkt. III. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Kläger wenden sich gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die 1977 geborene, erwerbsfähige Klägerin und der 1973 geborene erwerbsfähige Kläger leben gemeinsam mit ihrem 2001 und 2004 geborenen Kindern, für die sie Kindergeld erhalten, in einem Haushalt. Die Bedarfsgemeinschaft bezieht seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes von der Beklagten. Die Klägerin geht jedenfalls seit 2011 einer Erwerbstätigkeit nach. Auf ihren Antrag vom 8. Januar 2013 hin, mit welchem die Kläger versicherten über kein weiteres Einkommen als das angezeigte Erwerbseinkommen der Klägerin und das Kindergeld zu verfügen, gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 8. Januar 2013 und den Änderungsbescheiden vom 17. April 2013 und 21. Mai 2013 – wie auch schon für die Bewilligungsabschnitte zuvor - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Anrechnung des angezeigten Einkommens für den Zeitraum Februar 2013 bis Juli 2013. Auch für den folgenden Zeitraum erhielten die Kläger gemeinsam mit ihren Kindern Leistungen des Beklagten. Die Klägerin meldete sodann zum 22. Oktober 2013 ein Gewerbe über die Langzeitvermietung von Kraftfahrzeugen an und unterrichtete den Beklagten hierüber. In diesem Zusammenhang legte die Klägerin Kontoauszüge des Kontos bei der H. ab dem 28. August 2013 vor. Aufgrund von Unklarheiten und der Bareinzahlungen auf dem Konto forderte die Beklagte die Klägerin zur Vorlage weiterer Kontoauszüge sowie Unterlagen zu ihrer betrieblichen Tätigkeit auf. Mit Schreiben vom 27. Juli 2014 nahmen die Kläger zu Rückfragen bezüglich diverser Einzahlungen und Gutschriften auf ihrem Konto für den Zeitraum Mai 2013 bis Februar 2014 Stellung und gaben u.a. an, dass die Einzahlungen aus dem Verkauf gebrauchter Gegenstände, aus zuvor abgehobenem Geld sowie aus familiären Leihgaben stammten. So erklärten sie zu der Einzahlung am 18. Juni 2013 in Höhe von 30,- Euro, dass das Geld zuvor abgehoben worden sei. Bei der Einzahlung am 4. Juli 2013 würde es sich um den Erlös aus dem Verkauf einer Katze nebst Zubehör handeln. Die Einzahlung von 30,- Euro am 29. Juli 2013 sei aus dem Barerhalt des Schwagers zum Kauf eines Tickets erfolgt. Sie legten zudem eine Bestätigung des Herrn R.A. über ein Darlehen zum Aufbau der Selbständigkeit vor. Mit Bescheid vom 28. August 2014 lehnte der Beklagte daraufhin die weitere Gewährung von Leistungen ab. Das diesbezüglich geführte Eilverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg (S 21 AS 3131/14 ER) blieb erfolglos. Dort legten die Kläger zahlreiche Kontoauszüge des Kontos bei der P3 für die Vergangenheit vor, aus denen weitere Bareinzahlungen erkennbar wurden. Mit Schreiben vom 5. November 2014 forderte der Beklagte die Kläger daher zur Mitwirkung auf und bat um Erklärung anhand geeigneter Unterlagen, Nachweise oder Belege zu den im Einzelnen bezifferten Bareinzahlungen und Verkäufen, die sich aus den zwischenzeitlich vorgelegten Kontoauszügen des P3-Kontos für 2011 bis Januar 2013 ergaben. Zudem wurden die Kläger aufgefordert, Kontoauszüge des P2-Kontos für den Zeitraum ab Januar 2011 einzureichen. Hierzu äußerten sich die Kläger nicht und legten auch keine Unterlagen vor. Mit zahlreichen Schreiben vom 25. Februar 2015 hörte der Beklagte die Kläger jeweils zu einer beabsichtigten teilweisen bzw. vollständigen Aufhebung und Erstattung bewilligter Leistungen für die Zeit ab Oktober 2011 an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass ausweislich der eingereichten Kontoauszüge diverse Bareinzahlungen auf dem Konto getätigt worden seien sowie diverse E.-Verkäufe. Im Rahmen der Anhörung bestritten die Kläger, weitere Einnahmen erzielt zu haben. Die Bareinzahlungen seien aus Leihgaben des Freundes- und Familienkreises erfolgt. E.-Verkäufe seien überwiegend ebenfalls für Freunde und Bekannte getätigt worden, ohne dass hierbei Gewinne oder Einnahmen erzielt worden seien. Mit Bescheiden vom 25. März 2015 hob der Beklagte gegenüber den Klägern den Bewilligungsbescheid vom 8. Januar 2013 sowie die Änderungsbescheide vom 17. April 2013 und 21. Mai 2013 teilweise monatsweise auf, und zwar für den Monat Februar 2013 in Höhe von 218,24 Euro, für den Monat März 2013 in Höhe von 378,21 Euro, für den Monat April 2013 in Höhe von 364,84 Euro, für den Monat Juni 2013 in Höhe von 198,43 Euro und für den Monat Juli 2013 in Höhe von 387,42 Euro. Der Beklagte verlangte eine Erstattung von insgesamt 1.547,14 Euro. Mit weiteren Bescheiden selben Datums hob der Beklagte zudem die bewilligten Leistungen für die Zeit ab Oktober 2011 ganz bzw. teilweise auf und verlangte ebenfalls Erstattung. Mit weiteren Bescheiden wurden auch für die vorangegangenen und folgenden Bewilligungsabschnitte die gewährten Leistungen teilweise oder ganz aufgehoben und erstattet verlangt. Die Aufhebung stützte der Beklagte dabei auf § 40 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Zur Berechnung verwies er jeweils auf den beigefügten Berechnungsbogen. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei die Bedarfsgemeinschaft nicht bzw. in geringerer Höhe hilfebedürftig. Hiergegen legten die Kläger anwaltlich vertreten am 23. April 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass das Zahlenwerk nicht geeignet sei, Erstattungsansprüche zu dokumentieren. Die Aufhebung müsse in einer Art und Weise dargestellt werden, dass es möglich sei, sich im Einzelnen zu den Positionen einzulassen. Bereits aus diesem Grund sei eine Aufhebung gerechtfertigt. Eine ausführliche Widerspruchsbegründung könne erst erfolgen, wenn die Grundlage des angeblichen Erstattungsanspruchs erkennbar werde. Der Beklagte übersandte daraufhin das Aufforderungsschreiben vom 5. November 2014 nochmals an den Bevollmächtigten der Kläger. Mit Widerspruchsbescheiden vom 12. November 2015 wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger betreffend den Zeitraum Februar 2013 bis Juli 2013 als unbegründet zurück. Als sonstiges Einkommen neben dem Erwerbseinkommen und dem Kindergeld seien entsprechend der Bareinzahlungen und Gutschriften folgende Zahlungen anzurechnen: März 700,- Euro, April 660,- Euro, Mai 3.570,- Euro, Juni 1780,- Euro und Juli 270,- Euro. Da aufgrund der letzten Einzahlung im März in Höhe von 50,- Euro der Leistungsanspruch vollständig entfiele, sei diese einmalige Einnahme auf sechs Monate zu verteilen und mit einem Betrag in Höhe von 8,33 Euro ab April anzurechnen. Gleiches gelte für die letzte Einzahlung im April in Höhe von 60,- Euro (Anrechnung von 10,- Euro ab Mai), der letzten Einzahlung im Mai von 3.000,- Euro (Anrechnung von 500,- Euro ab Juni), sowie der letzten Einzahlung im Juni von 1.500,- Euro (Anrechnung von 250,- Euro ab Juli). Folglich sei es in den einzelnen Monaten zu einer Überzahlung in entsprechender Höhe gekommen. Die Klägerin habe für den Monat Februar 178,74 Euro, Monat März 410,07 Euro, für den Monat April 396,15 Euro, für den Monat Mai 2013 244,68 Euro, für den Monat Juni 2013 266,24 Euro und den Monat Juli 2013 346,28 Euro, also zusammen 1.842,16 Euro zu erstatten. Soweit von der Klägerin lediglich der Betrag in Höhe von 1.547,12 Euro erstattet verlangt werde, sei sie nicht in ihren Rechten verletzt. Ein entsprechender Bescheid erging auch gegenüber dem Kläger. Auch bezüglich der übrigen Bewilligungsabschnitte wies der Beklagte die erhobenen Widersprüche im Wesentlichen zurück. Die jeweiligen Widerspruchsbescheide gingen dem Prozessbevollmächtigten am 16. November 2015 zu. Hiergegen haben die Kläger am 16. Dezember 2015 jeweils Klage zum Sozialgericht erhoben, der Kläger zunächst unter dem Aktenzeichen S 57 AS 4776/15 bis S 57 AS 4781/15, die Klägerin unter den Aktenzeichen S 26 AS 4676/15 bis S 26 AS 4772/15. Mit Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 2. November sind die Verfahren jeweils kammerübergreifend verbunden worden, für den Zeitraum Februar 2013 bis Juli 2013 zu dem Aktenzeichen S 26 AS 4770/15. Die Kläger haben geltend gemacht, dass in der Familie keine schriftlichen Darlehensverträge geschlossen worden seien. Sie hätten aus Notlagen Darlehen in Anspruch genommen und so zurückgezahlt, wie es ihnen möglich gewesen sei. Es sei für sie unsinnig gewesen, dies über das Konto laufen zu lassen. Es sei schneller gegangen, das Geld in bar abzuheben und zu übergeben als eine Überweisung zu tätigen. Sie hätten auch deshalb häufig Bargeld im Rahmen von Umbuchungen eingezahlt, um Überziehungen zu vermeiden, also Geld vom Konto bei der H. auf das Konto bei der P3 eingezahlt. Hinsichtlich der E.-Verkäufe sei es so gewesen, dass nur der Kläger ein Käuferkonto besessen habe. Er habe für verschiedene Verwandte und Freunde Käufe getätigt. Im Einzelnen haben sie ausgeführt: Die erfolgte Gutschrift in Höhe von 500,- Euro stamme von Herrn V.H.. Herr R.A., der Ehemann der Frau G.A., der Nichte des Klägers, habe diesen gebeten für ihn ein Fahrzeug im eigenen Namen zu kaufen, anzumelden und zu versteuern. Familie A. habe geplant, nach H1 umzuziehen. Herr A. habe einen passenden Wagen im Internet gefunden und den Kläger gebeten, diesen für ihn zu kaufen, damit er nicht zunächst in Ö. am Wohnort der Familie A. angemeldet werden müsse. Wegen diverser Schäden am Fahrzeug habe der Kläger Klage gegen den Verkäufer Herrn V.H. eingereicht. Dieser habe daraufhin an den Kläger einmalig 500,- Euro und anschließend monatlich 100,- Euro gezahlt und zwar am 2. April 2013, 3. Mai 2013, 28. Mai 2013 und 2. Juli 2013. Das Geld sei an Herrn A. weitergeleitet worden. Bei der Einzahlung von 150,- Euro am 14. März 2013 und 50,- Euro am 19. März 2013 würde es sich um den Kaufpreis für die Ware handeln, die der Kläger für den Bruder der Klägerin, Herrn J.L., bei E. ersteigert habe, und zwar am 13. März 2013 und am 14. März 2013 in Höhe von insgesamt rund 200,- Euro. Hinsichtlich der Einzahlung von 500,- Euro am 17. April 2013 habe der Kläger das von der Nichte N1.P. überschüssige Bargeld entgegengenommen, es auf das Konto eingezahlt und anschließend an diese überwiesen. Sie sei mit einem Bekannten im Auto nach Deutschland gekommen und zurück mit der Bahn gefahren. Auf den Rückweg habe sie nicht so viel Bargeld bei sich haben wollen. Am 22. April 2013 seien außerdem 60,- Euro aus dem Verkaufserlös des zu klein gewordenen Kinderfahrrades des Sohnes eingezahlt worden. Bei der Einzahlung am 3. Mai 2013 in Höhe von 70,- Euro würde es sich um eine Umschichtung von Geldern handeln, die vom anderen Konto bei der H. am 30. April und 3. Mai 2013 abgehoben worden seien. Später haben die Kläger geltend gemacht, dass das Geld zwischenzeitlich an den Neffen F.P. verliehen und nach Rückzahlung wieder eingezahlt worden sei. Anfang Mai 2013 habe Herr A. dem Kläger zudem 3.000,- Euro in bar gegeben. Dieses Geld sei am 7. Mai 2013 in zwei Beträgen eingezahlt und sodann an die Ehefrau G.A. überwiesen worden. Herr A. habe das Geld nicht selbst eingezahlt, weil er in Ö. wohne und zu Besuch in H1 gewesen sei. Eine Einzahlung auf ein ausländisches Konto sei mit Kosten verbunden, die vermieden werden sollten. Der weitere Einzahlungsbetrag von 400,- Euro stamme vom Bruder P.L., für den die Kläger bereits am 3. Mai 2013 an den Gerichtsvollzieher P.H. einen Betrag in Höhe von 300,- Euro überwiesen hätten. Da weitere Zahlungen vom Konto der Klägerin an den Gerichtsvollzieher erfolgen sollten, habe der Bruder der Klägerin bereits 400,- Euro ausgehändigt. Am 6. Juni habe man 250,- Euro für den Kauf eines Zugtickets eingezahlt, wie sich aus der am darauffolgenden Tag erkenntlichen P2 Abbuchung in Höhe von 241,- ergebe. Das Zugticket sei für die Nichte des Klägers, Frau N.P., bestimmt gewesen, die den Klägern auch das Geld hierfür gegeben habe. Die restlichen 9,- Euro seien von Frau P. an die Kinder geschenkt worden. Zudem habe die Nichte G.A. auf das Konto der Klägerin am 13. Juni 2013 einen Betrag in Höhe von 1.500,- Euro überwiesen. Das Geld sei für den Ehemann Herrn A. bestimmt gewesen, der seinen Aufenthalt in H1 habe verlängern wollen. 1.200,- Euro habe die Klägerin daher abgehoben und Herrn R.A. direkt ausgehändigt. 300,- Euro stünden noch aus. Später haben die Kläger geltend gemacht, den Rest sehr viel später in Kleinbeträgen zurückgezahlt zu haben. Am 18. Juni 2013 sei es zu einer Einzahlung in Höhe von 30,- Euro gekommen, da der Kläger für Herrn S.P. ein Reparaturteil für dessen Fahrzeug erworben habe. Die entsprechende Abbuchung von P2 lasse sich den Kontoauszügen am 19. Juni 2013 entnehmen. Der Kläger habe aus eigener Tasche das restliche Geld dazugelegt, um auf einen runden Einzahlungsbetrag zu kommen. Die am 4. Juli 2013 eingezahlten 70,- Euro würden vom Bruder P.L. stammen, für den die Klägerin die Zahlung der Leasingraten übernommen habe. Ihr Bruder habe Probleme mit seinem Konto gehabt. Teilweise habe er gar kein Konto gehabt, teilweise sei dies gepfändet gewesen, weshalb sie für ihren Bruder die Leasingraten für das Auto – monatlich 94,- bis 97,- Euro – überwiesen habe. Er habe ihr das Geld dann aufgrund seiner teilweisen Zahlungsunfähigkeit in unregelmäßigen Abständen in bar gegeben. Zahlungsempfänger sei die B. mit dem Verwendungszweck Vertragsnummer .... Die Kläger haben außerdem geltend gemacht, dass nach der Rückgabe des Fahrzeugs aufgrund von Schäden am Wagen weiterhin Forderungen offen gewesen seien. Das Geld des Bruders sei daher weiterhin an die P1 Bank überwiesen worden, wie sich aus den Auszügen des H.-Kontos ergebe. Einen Betrag von 20,- Euro hätten sie von Herrn F.P. für einen Kauf bei E. erhalten und eingezahlt. Es würde sich um den Einkauf von 14,40 Euro zzgl. Versandkosten von 4,90 Euro handeln. Die Abbuchung des Betrages sei am 9. Juli 2013 vom Konto bei der P3 erfolgt. Die Einzahlung am 29. Juli 2013 stamme von der Mutter Sonja Latz für zwei weitere Einkäufe bei E. und zwar am gleichen Tag in Höhe von 13,55 Euro und 36,90 Euro. Sie hätten das volle Geld erhalten, jedoch nur die 50,- Euro eingezahlt. Zudem sei am 25. Juli 2013 etwas für den Bruder der Klägerin, Herrn J.L., bei E. zu einem Preis von 33,95 Euro gekauft worden. Hierzu habe die Einzahlung am 29. Juli 2013 gedient. Das Geld stamme vom Bruder. Eingezahlt worden seien lediglich die 30,- Euro. Das Sozialgericht hat die Klägerin in zwei Verhandlungsterminen ausführlich befragt und in den jeweiligen Verfahren die Kläger unter Fristsetzung und Hinweis auf § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) u.a. aufgefordert, vollständige Kontoauszüge, den Leasingvertrag und die Kontoauszüge, aus denen sich die Weiterleitung der Leasingraten an den Leasinggeber ergeben, sowie einen Auszug über das E.-Mitgliedskonto des Klägers vorzulegen. Nachdem mit Ausnahme einiger Kontoauszüge sowie eines aus dem Juni 2012 datierenden Übergabeprotokolls des vom Bruder der Klägerin geleasten Fahrzeugs, vorgelegt im Verfahren S 26 AS 4769/15, keine weiteren Unterlagen durch die Kläger eingereicht worden sind, hat das Sozialgericht Hamburg die Klage mit Urteil vom 29. Oktober 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Kläger seien ordnungsgemäß angehört worden, da ihnen mit Schreiben vom 24. Februar bzw. 25. Februar 2015 die beabsichtigte teilweise Aufhebung und Erstattung der Leistungsbewilligung sowie als Grund die höhere Einkommenserzielung, also die wesentlichen Umstände für die Aufhebungsentscheidung mitgeteilt worden seien. Zudem lägen die Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 SGB X vor, denn die Kläger hätten seit September 2011 höheres Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II erzielt, als sie gegenüber dem Beklagten angegeben hätten und dieser bei der Leistungsbewilligung berücksichtigt habe. Dabei sei nicht aufklärbar, in welcher Höhe Einkommen tatsächlich zugeflossen sei. Dies ginge aber zu Lasten der Kläger, da diese an der Aufklärung des Sachverhaltes nicht hinreichend mitgewirkt hätten. So seien Kontoauszüge nicht vollständig eingereicht und aus den Kontoauszügen erkennbare Zahlungsströme nicht hinreichend plausibel dargelegt worden. Aus den eingereichten Kontoauszügen würden sich zahlreiche Bareinzahlungen ergeben. Die Klägerin habe angegeben, dass sie Leasingraten für ihren Bruder getätigt habe, weshalb sie von ihm immer wieder Bargeld erhalten habe. Teilweise beruhten die Bareinzahlungen auf Darlehen von Familie und Bekannten, teilweise auf bloßen Umbuchungen von einem anderen Konto, im Übrigen auf der Zahlung von Kaufpreisen von Freunden und Verwandten für den Erwerb von Gegenständen bei E.sowie im Zusammenhang mit dem Kauf des Autos für den Ehemann der in Ö. lebenden Nichte des Klägers. Die behaupteten Umbuchungen seien schon deshalb nicht plausibel, weil hierfür eine Barabhebung von einem Konto und die Bareinzahlung auf ein anderes Konto nicht erforderlich sei. Man könne auch eine Überweisung tätigen. Die Erklärung der Kläger, dies zur Beschleunigung des Vorgangs getan zu haben, erschließe sich nicht. Die angebliche Weiterleitung der Leasingraten sei nicht nachgewiesen worden. Darüber hinaus sei der Wagen im Juni 2012 zurückgegeben worden. Hinsichtlich der angeblichen Darlehen fehle es an der Darlegung der Rückzahlung und der Höhe der noch offenen Forderungen. Es erscheine zudem widersprüchlich, wenn man auf der einen Seite Darlehen in Anspruch nehmen müsse, auf der anderen Seite aber Geldbeträge für andere auslege, z.B. im Rahmen der E.-Ankäufe und der Leasingraten. Ein Nachweis über die Weiterleitung der Zahlungen des Herrn Hollmann im Zusammenhang mit dem Fahrzeugkauf an Herrn A. sei ebenfalls nicht erfolgt. Wie die Kläger das Geld an den in Ö. lebenden Ehemann der Nichte des Klägers weitergeleitet haben sollen, bleibe unklar. Es lägen auch nicht alle Kontoauszüge vor, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Kläger über weitere unbekannte Einnahmequellen verfügen. Die Kläger hätten zudem immer nur auf Nachfrage weitere Erklärungen abgegeben, die teils von dem zuvor Vorgetragenen abwichen, und Unterlagen eingereicht. Ein solches Verhalten lasse darauf schließen, dass die Kläger ihre finanziellen Verhältnisse nicht vollständig offenlegen wollten. Zu einer Vernehmung von Zeugen habe sich das Gericht nicht gedrängt gesehen, da diese nur einzelne Einzahlungen hätten bestätigen, nicht aber ein umfassendes Bild über die Einkommensverhältnisse hätten verschaffen können. Es sei eine Umkehr der Beweislast zu Lasten der Kläger gerechtfertigt. Solange die Kläger den Beweis nicht führten, woher die Bareinzahlungen tatsächlich stammten und in welcher Höhe tatsächlich Einkommen erzielt worden sei, dürfe der Beklagte von einer Einkommenserzielung in bedarfsdeckender Höhe ausgehen. Soweit der Beklagte die Bescheide nur teilweise aufgehoben und geringe Beträge zurückgefordert habe, seien die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Auch soweit sich die Aufhebungsentscheidung ab März 2013 nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II a.F. i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X richte, der Beklagte seine Entscheidung aber auf § 48 SGB X gestützt habe, sei dies nicht klagebegründend. Denn das Gericht sei befugt, die Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen, soweit der Bescheid damit nicht in seinem Wesensgehalt verändert werde. Dies sei vorliegend der Fall, da die §§ 48 und 45 SGB X beide auf die Aufhebung eines Verwaltungsaktes gerichtet seien. Die Kläger hätten zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, indem sie Einnahmen erzielt, dies jedoch gegenüber dem Beklagten nicht angegeben hätten. Die Erstattungsforderung beruhe auf § 50 SGB X. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 16. Dezember 2019 zugestellt worden. Die Kläger haben am 16. Januar 2020 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Sie beziehen sich auf ihren Vortrag in der ersten Instanz und führen erneut aus, dass die Anhörung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Zu den einzelnen Bareinzahlungen bzw. Gutschriften machen sie teils ergänzende Angaben. Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2019 sowie die Bescheide vom 25. März 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. November 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist er auf die Ausführungen des Sozialgerichts im erstinstanzlichen Urteil. Die übrigen Klagen der Kläger wurden ebenfalls mit Urteil vom 29. Oktober 2019 abgewiesen. Auch hiergegen haben sie Berufung eingelegt (L 4 AS 17/20 – L 4 AS 22/20) und schließlich vollständige Kontoauszüge über ihr Konto bei der H. für die streitgegenständlichen Zeiträume eingereicht, nicht jedoch fehlenden Kontoauszüge der P3 sowie die weiteren bereits vom Sozialgericht und sodann auch noch einmal vom Senat angeforderten Unterlagen. Am 2. März 2023 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Senat stattgefunden, in welcher die Kläger ausführlich befragt und der Bruder der Klägerin, M.P., als Zeuge gehört wurde. Die Beteiligten haben sich mit einer schriftlichen Entscheidung des Senats nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Prozessakten der Verfahren L 4 AS 18/20 bis 22/20, die Akten des Sozialgerichts Hamburg zu den Verfahren S 26 AS 4767/15 bis S 26 AS 4772/15 sowie S 57 AS 4776/15 bis S 57 AS 4781/15, die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift vom 2. März 2023 ergänzend Bezug genommen.