Urteil
L 4 AS 159/23 D
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2024:0115.L4AS159.23D.00
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Leitsätze
1. Die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt derjenige, der Leistungen nach dem SGB 2 geltend macht. Es geht zu Lasten der jeweiligen Kläger, wenn in ihrer persönlichen Sphäre und in ihrer Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich vorliegend um einen abschließenden Festsetzungsbescheid nach § 41a Abs 3 SGB 2 nach zunächst vorläufiger Bewilligung handelt. (Rn.65)
2. Ist dem Leistungsempfänger die Beweislast für eine Tatsache aufzuerlegen, ist er bei Unaufklärbarkeit so zu behandeln, als ob das entsprechende Tatbestandsmerkmal durchgehend nicht vorgelegen hat, ohne dass für eine Überprüfung noch Raum bleibt (vgl LSG Hamburg vom 8.6.2023 - L 4 AS 20/20 = juris RdNr 49). (Rn.66)
3. Wenn ein Kläger nicht schlüssig und widerspruchsfrei zur Herkunft von Einkommen oder Vermögen vorträgt, besteht keine Veranlassung für das Gericht, dies weiter durch Zeugenvernehmungen aufzuklären (vgl LSG Hamburg vom 16.6.2022 - L 4 AS 246/19). (Rn.67)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt derjenige, der Leistungen nach dem SGB 2 geltend macht. Es geht zu Lasten der jeweiligen Kläger, wenn in ihrer persönlichen Sphäre und in ihrer Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich vorliegend um einen abschließenden Festsetzungsbescheid nach § 41a Abs 3 SGB 2 nach zunächst vorläufiger Bewilligung handelt. (Rn.65) 2. Ist dem Leistungsempfänger die Beweislast für eine Tatsache aufzuerlegen, ist er bei Unaufklärbarkeit so zu behandeln, als ob das entsprechende Tatbestandsmerkmal durchgehend nicht vorgelegen hat, ohne dass für eine Überprüfung noch Raum bleibt (vgl LSG Hamburg vom 8.6.2023 - L 4 AS 20/20 = juris RdNr 49). (Rn.66) 3. Wenn ein Kläger nicht schlüssig und widerspruchsfrei zur Herkunft von Einkommen oder Vermögen vorträgt, besteht keine Veranlassung für das Gericht, dies weiter durch Zeugenvernehmungen aufzuklären (vgl LSG Hamburg vom 16.6.2022 - L 4 AS 246/19). (Rn.67) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Berufung, über die das Gericht durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden kann, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig (2.), aber unbegründet (3.). 1. Streitgegenstand sind Ansprüche der Klägerinnen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Mai 2020 und die daran anknüpfende Frage der Erstattungspflicht. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 25. April 2023 zum einen der Bescheid des Beklagten vom 2. März 2021 über die abschließende Festsetzung der Leistungen, dieser in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2021. Zum anderen sind Gegenstand des Verfahrens die beiden Erstattungsbescheide vom 2. März 2021, wiederum in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2021. Soweit es den Monat Dezember 2019 betrifft, hatte der Beklagte zwar zunächst (mit Bescheid vom 30.11.2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15.1.2019, 12.2.2019, 6.3.2019, 12.3.2019, 20.3.2019, 26.3.2019, 10.4.2019, 25.4.2019, 9.5.2019, 15.5.2019, 20.5.2019, 1.6.2019 und 7.6.2019) Leistungen endgültig bewilligt, diese Entscheidung dann aber mit Bescheid vom 20. November 2019 ab dem 1. Dezember 2019 aufgehoben. Dieser Aufhebungsbescheid wurde bestandskräftig, da die Klägerinnen gegen den auf ihren Widerspruch hin erlassenen Widerspruchsbescheid vom 3. März 2020 keine Klage erhoben. Nur ergänzend ist anzumerken, dass der Bescheid vom 5. Dezember 2019 (in der Fassung der Änderungsbescheide vom 13.12.2019, 20.12.2019 und 16.1.2020) über die Bewilligung vorläufiger Leistungen ab dem 1. Dezember 2019 seinerzeit über § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Aufhebungsbescheid vom 20. November 2019 geworden sein dürfte, da er in Bezug auf den Monat Dezember 2019 den Aufhebungsbescheid abgeändert hatte. Auswirkungen auf den Klagegegenstand hätte dies jedoch nicht. Denn der vorläufige Bescheid vom 5. Dezember 2019 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.3.2020) wurde durch den abschließenden Festsetzungsbescheid vom 2. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2021 ersetzt und hatte sich dadurch gemäß § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch kraft Gesetzes erledigt (vgl. BSG, Urteil vom 22.8.2012 – B 14 AS 13/12 R – und Urteil vom 17.9.2020 – B 4 AS 3/20 R). 2. Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 und 2, § 56 SGG). Mit der Anfechtungsklage begehren die Klägerinnen die Abänderung des abschließenden Festsetzungsbescheides vom 2. März 2021 in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2021, mit dem ihre Leistungsansprüche für den streitgegenständlichen Zeitraum „auf null“ festgesetzt wurden, und die Aufhebung der beiden Erstattungsbescheide vom 2. März 2021, jeweils in Gestalt des betreffenden Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2021. Daneben richtet sich das Klageziel darauf, den Beklagten zu verpflichten auszusprechen, dass den Klägerinnen abschließend höhere Leistungen zustehen, als mit Bescheid vom 2. März 2021 festgesetzt. Da die Klägerinnen keine weiteren Geldleistungen beanspruchen, sondern es ihnen allein darum geht, die ihnen vorläufig bewilligten Leistungen behalten zu dürfen, liegt kein Anwendungsfall der Leistungsklage vor (vgl. BSG, Urteil vom 8.2.2017 – B 14 AS 22/16 R). Das Vorverfahren ist durchgeführt (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) und die Klage fristgerecht erhoben worden (§ 87 SGG). 3. Die Klage ist aber unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 2. März 2021 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. Mai 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Mai 2020 (a.) und sind deshalb verpflichtet, die ihnen vorläufig bewilligten Leistungen zu erstatten (b.). a. Die Klägerinnen haben für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Mai 2020 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II (i.d.F. v. 26.7.2016 – a.F.). Nach § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt, wenn innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3 ergeht. Der Bewilligungszeitraum lief vorliegend am 31. Mai 2020 ab. Die abschließende Entscheidung des Beklagten erging am 2. März 2021 und damit noch innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums. Die Klägerinnen haben aber auch keinen Anspruch aus § 19 SGB II (i.d.F. v. 13.5.2011) i.V.m. §§ 7 ff. und §§ 20 ff. SGB II. Der Senat hat sich nicht von der Hilfebedürftigkeit der Klägerinnen i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II überzeugen können. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Vorliegend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerinnen im Streitzeitraum bis zuletzt unklar geblieben. Auf das Konto der Klägerin zu 1 erfolgten von Januar bis Mai 2020 diverse Bareinzahlungen in einer Gesamthöhe von 3.159 Euro. Die Klägerinnen haben bis zuletzt keine nachvollziehbare Erklärung dazu abgegeben, woher die Gelder stammten. Die Klägerin zu 1 hat sich in der mündlichen Verhandlung lediglich dahingehend eingelassen, dass es sich um (Unter-) Mietzahlungen ihres Sohnes J. handeln „könnte“. Dieser habe mit ihr zusammengewohnt und ebenfalls Leistungen vom Beklagten bezogen. Seinen Mietanteil habe Jamie abgehoben und ihr in bar gegeben. Diese Erklärung überzeugt den Senat nicht. Denn abgesehen davon, dass ein Nachweis über regelmäßige Zahlungen des Sohnes an die Klägerin zu 1 nicht erbracht worden ist, würde sich damit auch weder der Gesamtbetrag von 3.159 Euro in fünf Monaten erklären, denn dabei handelt es sich um rund 630 Euro im Monatsdurchschnitt und damit um weit mehr, als den auf den Sohn entfallenden Teil an den Unterkunftskosten, noch die Unregelmäßigkeit der Einzahlungen – so sind z.B. allein im April 2019 insgesamt 1.191 Euro in bar auf das Konto der Klägerin zu 1 eingezahlt worden. Soweit die Klägerin zu 1 außerdem vorgetragen hat, sie habe teilweise Geld zuhause aufbewahrt, um es beispielsweise anlässlich von Betriebskostennachforderungen o.ä. wieder einzuzahlen, ist ein solcher Anlass hier zu keinem Zeitpunkt der erfolgten Bareinzahlungen erkennbar; dies hat die Klägerin zu 1 im Termin selbst eingestanden. Hinzu tritt, dass die Klägerin zu 1 auch nicht hat darlegen können, woher die am 29. November 2019 und damit kurz vor Beginn des hier in Streit stehenden Bewilligungszeitraums eingezahlten 1.270 Euro stammten. Die Klägerin zu 1 hatte in der mündlichen Verhandlung zunächst geäußert, diese Summe könnte sich aus den bereits genannten Mietzahlungen ihres Sohnes einerseits und einer Betriebskostenrückerstattung andererseits ergeben haben. Nach Hinweis des Beklagtenvertreters, dass die Betriebskostenabrechnung bereits im April 2019 eingereicht und die dortige Gutschrift überdies mit der laufenden Miete verrechnet worden sei, hat die Klägerin zu 1 an diesem Vortrag nicht mehr festgehalten, da dies dann „natürlich nicht hinkommen“ könne. Und schließlich hat die Klägerin zu 1 auf den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung, dass sich aus den Kontoauszügen Mietzahlungen für eine andere als die von der Bedarfsgemeinschaft bewohnte Wohnung in Höhe von 497 Euro monatlich nebst Überweisungen für die Wasserversorgung ergäben, offengelegt, im Streitzeitraum eine weitere, in H. belegene Wohnung finanziert zu haben. Der dazu abgegebenen Erklärung der Klägerin zu 1, die Familie habe sparsam gelebt und das Geld aus den Leistungen nach dem SGB II „zusammengelegt“, um die Wohnung zu erhalten, schenkt der Senat bereits angesichts der Höhe der Zahlungen keinen Glauben. Es mangelte daher an der für einen Leistungsanspruch erforderlichen Hilfebedürftigkeit der Klägerinnen. Sollte es sich bei den vorhandenen Geldern allein um Einkommen oder Vermögen der Klägerin zu 1 gehandelt haben, würde die fehlende Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu 2 aus § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II folgen. Danach sind bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Die seinerzeit 19 bzw. 20 Jahre alte, unverheiratete Klägerin zu 2 lebte im Streitzeitraum mit ihrer erwerbsfähigen Mutter, der Klägerin zu 1, gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II (hier i.d.F. v. 8.7.2019 bzw. 30.11.2019) in einer Bedarfsgemeinschaft. Sollte die Klägerin zu 2 hingegen in der Lage gewesen sein, ihren Lebensunterhalt in der streitbefangenen Zeit vollständig aus ihrem persönlichem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten, hätte sie zwar eine eigene Bedarfsgemeinschaft gebildet (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4, letzter Halbsatz SGB II), ein Leistungsanspruch schiede dann aber ebenfalls mangels Hilfebedürftigkeit aus. Ob die Voraussetzungen für eine (endgültige) Leistungsbewilligung vorliegen, hat das Gericht zwar grundsätzlich von Amts wegen aufzuklären (§ 103 SGG). Allerdings gelten auch im Sozialgerichtsverfahren die Grundsätze der materiellen Beweislast, die vorgeben, wie zu entscheiden ist, wenn das Gericht die erforderlichen Tatsachen nicht umfassend ermitteln kann. Dabei gilt der Grundsatz, dass im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt demnach derjenige, der Leistungen nach dem SGB II geltend macht (BVerfG, Beschluss vom 1.2.2010 – 1 BvR 20/10; BSG, Beschluss vom 12.10.2022 – B 4 AS 87/22 –, Beschluss vom 29.6.2021 – B 4 AS 96/21 B – sowie Beschluss vom 6.4.2022 – B 4 AS 380/21 B; LSG Hamburg, Urteil vom 22.6.23 – L 4 AS 157/22 D). Es geht zu Lasten der jeweiligen Kläger, wenn in ihrer persönlichen Sphäre und in ihrer Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge – wie hier die konkreten finanziellen Verhältnisse der Klägerinnen – nicht aufklärbar sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich vorliegend um einen abschließenden Festsetzungsbescheid nach § 41a Abs. 3 SGB II nach zunächst vorläufiger Bewilligung handelt. Sind die Einkommensverhältnisse jedoch unklar, ist von bedarfsdeckendem Einkommen auszugehen. Da den Klägerinnen im Bedarfszeitraum Einkommen zufloss oder sie über Vermögen verfügten, oblag es ihnen, geeignete Unterlagen vorzulegen und nachzuweisen, dass dennoch ein Leistungsanspruch – und sei es auch nur teilweise – besteht. Dies haben sie nicht getan.Es ist daher im Rahmen der Beweislastumkehr von der fehlenden Hilfebedürftigkeit der Klägerinnen auszugehen. Denn ist dem Leistungsempfänger die Beweislast für eine Tatsache aufzuerlegen, ist er bei Unaufklärbarkeit so zu behandeln, als ob das entsprechende Tatbestandsmerkmal durchgehend nicht vorgelegen hat, ohne dass für eine Überprüfung noch Raum bleibt (LSG Hamburg, Urteil vom 8.6.2023 – L 4 AS 20/20 –, Rn. 49). Es ist deshalb gerechtfertigt, zum einen auch von einer fehlenden Hilfebedürftigkeit im Dezember 2019 auszugehen, obwohl Bareinzahlungen auf das Konto erst ab Januar 2020 ersichtlich sind. Zum anderen ist wegen der ungeklärten Herkunft der Gelder von einer Bedarfsdeckung auszugehen. Der Senat war auch nicht gehalten, den Rechtsstreit zu vertagen und die übrigen Familienmitglieder der Klägerinnen als Zeugen vernehmen, wie es die Klägerin zu 1 zum Schluss der mündlichen Verhandlung beantragt hat. Einer Zeugenvernehmung bedurfte es vor dem Hintergrund des insgesamt unsubstantiierten und widersprüchlichen Vortrags der Klägerin zu 1 zu den Umständen der Bareinzahlungen sowie der Mietzahlungen für die weitere Wohnung nicht. Wenn ein Kläger nicht schlüssig und widerspruchsfrei zur Herkunft von Einkommen oder Vermögen vorträgt, besteht keine Veranlassung für das Gericht, dies weiter durch Zeugenvernehmungen aufzuklären (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 16.6.2022 – L 4 AS 246/19). Die Klägerinnen hatten somit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Die endgültige Festsetzung durch den Bescheid des Beklagten vom 3. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2021 erweist sich demnach als rechtmäßig. b. Die Klägerinnen haben die vorläufig erbrachten Leistungen in voller Höhe zu erstatten (§ 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II). Der jeweilige Erstattungsbetrag entspricht rechnerisch den vorläufig bewilligten Leistungen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. III. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Die Beteiligten streiten um die endgültige Festsetzung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Mai 2020. Die am xxxxx 1963 geborene Klägerin zu 1 befand sich mit ihrer am xxxxx 2000 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2, im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte bewilligte den Klägerinnen mit Bescheid vom 30. November 2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15. Januar 2019, 12. Februar 2019, 6. März 2019, 12. März 2019, 20. März 2019, 26. März 2019, 10. April 2019, 25. April 2019, 9. Mai 2019, 15. Mai 2019, 20. Mai 2019, 1. Juni 2019 und 7. Juni 2019 Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019. Am 19. November 2019 stellten die Klägerinnen einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 1. Januar 2020. Die Klägerin zu 1 gab dabei ein – dem Beklagten bereits bekanntes – Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung bei der D. an (204,84 Euro monatlich). Am 20. November 2019 ging beim Beklagten eine Gewerbeanmeldung der Klägerin zu 2 über eine Tätigkeit als Raumausstatterin ein, mit beabsichtigtem Beginn der angemeldeten Tätigkeit zum 17. Oktober 2019. Den sog. Businessplan legte die Klägerin zu 2 bei der Arbeitsvermittlung des Beklagten vor. Der Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 20. November 2019 die o.g. Bewilligungsbescheide (Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2019) ab dem 1. Dezember 2019 ganz auf. Zur Begründung hieß es, es müsse geprüft werden, ob die Klägerin zu 1 Anspruch auf Bewilligung vorläufiger Leistungen habe. Sie müsse deshalb den als Anlage beigefügten Vordruck EKS und die „Checkliste einzureichender Unterlagen Selbständiger“ ab dem Monat, in dem sie die selbstständige Tätigkeit aufgenommen habe, ausfüllen und im Standort des Jobcenters für Selbständige vorlegen. Die Klägerin zu 1 legte am 29. November 2019 Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 20. November 2019 ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2020 zurückwies. Klage erhoben die Klägerinnen dagegen nicht. Mit Schreiben vom 22. November 2019 forderte der Beklagte die Klägerinnen auf, eine vorläufige EKS für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Mai 2020 mit einer Schätzung der Einnahmen und Ausgaben sowie eine abschließende EKS für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. November 2019 und Kontoauszüge aller privaten und geschäftlichen Konten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. November 2019 vorzulegen. Mit am 29. November 2019 eingereichter Anlage EKS teilte die Klägerin zu 2 dem Beklagten mit, dass sie voraussichtlich Anfang 2020 das Gewerbe bzw. die Tätigkeit „Raum- und Außengestaltung“ aufnehme. Sie gab die im Zeitraum von November 2019 bis April 2020 prognostizierten Betriebseinnahmen mit „0“ an und erklärte, diese seien zurzeit nicht absehbar. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2019 bewilligte der Beklagte zunächst nur der Klägerin zu 1 vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Mai 2020. Zur Begründung hieß es, die Klägerin zu 2 sei „derzeit aufgrund der Mitwirkung vom 05.11.19 von den Leistungen ausgeschlossen. Sobald die Klärung über die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Ihrer Tochter (eine Gewerbeanmeldung ab 17.10.2019 liegt hier vor) nicht abschließend geklärt ist, erfolgt die Bewilligung vorläufig.“ Der Bescheid über vorläufige Leistungen wurde anschließend durch die Änderungsbescheide vom 13. Dezember 2019, 20. Dezember 2019, 16. Januar 2020, 14. April 2020 und 14. Mai 2020 – jeweils unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der Vorläufigkeit – abgeändert. Bewilligt wurden nun beiden Klägerinnen Leistungen in Höhe von insgesamt 921,25 Euro für Dezember 2019, 938,29 Euro für Januar 2020, 986,29 Euro monatlich für Februar bis April 2020 sowie 564,87 Euro für Mai 2020. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wurde dabei nicht berücksichtigt. Im Bescheid vom 13. Dezember 2019 heißt es insoweit zur Begründung: „Gemäß Ihrer Angaben vom 29.11.2019 [wurde] vorläufig kein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit auf Ihren Leistungsanspruch angerechnet.“ Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 forderte der Beklagte die Klägerinnen auf, bis zum 25. Februar 2021 Kopien der Kontoauszüge aller vorhandenen geschäftlichen und privaten Konten für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Mai 2020 einzureichen. In dem Schreiben belehrte der Beklagte darüber, dass, soweit die Kontoauszüge nicht eingereicht würden, festgestellt werde, dass in diesen Monaten kein Leistungsanspruch bestand und dass die vorläufig erbrachten Leistungen in diesem Falle zu erstatten seien. Die Klägerin zu 1 teilte dem Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 24. Februar 2021 mit, dass die Klägerin zu 2 in der streitgegenständlichen Zeit nichts hinzuverdient habe. Der Beklagte solle sie in dieser Angelegenheit kein weiteres Mal anschreiben. Mit Bescheid vom 2. März 2021 setzte der Beklagte die Leistungen für beide Klägerinnen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Mai 2020 auf null fest. Die Klägerinnen hätten die angeforderten Kopien der Kontoauszüge nicht beigereicht. Es sei daher gemäß § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II festzustellen, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe. Daneben erließ der Beklagte unter dem 2. März 2021 zwei Erstattungsbescheide. Er verlangte von der Klägerin zu 1 Erstattung in Höhe von 3.204,22 Euro und von der Klägerin zu 2 in Höhe von 2.125,06 Euro. Die Erstattungsbeträge wurden in den Bescheiden nach Regelbedarf und Bedarfen für die Unterkunft monatsweise beziffert. Hiergegen legte die Klägerin zu 1 in ihrem und im Namen der Klägerin zu 2 am 31. März 2021 Widerspruch ein und trug vor, sie sei lediglich angehalten, Veränderungen mitzuteilen. Diese habe es jedoch nicht gegeben. Darüber hinaus empfinde sie die Offenlegung ihrer gesamten Kontobewegungen als Eingriff in ihre Privatsphäre und als einen Verstoß gegen den Datenschutz. Mit Schreiben vom 13. April 2021 teilte der Beklagte den Klägerinnen jeweils mit, dass die angeforderten Kontoauszüge auch noch im Widerspruchsverfahren vorgelegt werden könnten. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2021 (Gz.: W-12302-05085/21 und W-12302-05086/21) wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zu 1 und mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2021 (Gz.: W-12303-06453/21 und W-12302-05085/21) den Widerspruch der Klägerin zu 2 zurück. Die Klägerinnen seien ihrer Pflicht, die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum nachzuweisen und alle leistungserheblichen Tatsachen mitzuteilen, nicht nachgekommen. Die angeforderten Unterlagen seien leistungserheblich und für eine abschließende Entscheidung erforderlich gewesen. Die Klägerinnen haben am 3. Juni 2021 Klage zum Sozialgericht erhoben. Sie haben daran festgehalten, zur Vorlage der Kontoauszüge nicht verpflichtet zu sein. Die Klägerin zu 2 habe ihre beabsichtigte selbstständige Tätigkeit gar nicht aufgenommen, u.a., weil sie keinen Kredit bekommen habe. Daher habe sie auch keine Einkünfte gehabt, die hätten angegeben werden müssen. Die Klägerin zu 1 hat eine Vollmacht der Klägerin zu 2 vorgelegt. Das Sozialgericht hat in dem Vorbringen der Klägerinnen den Antrag erkannt, die Bescheide vom 2. März 2021 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. Mai 2021 aufzuheben und die mit vorläufigem Bescheid gewährten Leistungen für endgültig zu erklären. Der Beklagte hat vor dem Sozialgericht beantragt, die Klagen abzuweisen. Er hat auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29. November 2022 hat das Sozialgericht den Klägerinnen gemäß § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Frist zur Vorlage vollständiger Kontoauszüge für den streitgegenständlichen Zeitraum gesetzt. Für den Fall, dass diese Frist nicht eingehalten werden sollte, sind die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Die Klägerin zu 1 hat darauf vorgebracht, ihr sei kein Fehlverhalten vorzuwerfen; sie habe stets alle Anträge und Formulare korrekt ausgefüllt. Da die Klägerin zu 2 eine selbständige Tätigkeit nicht aufgenommen habe, sei nicht einzusehen, weshalb Kontoauszüge vorgelegt werden sollten. Es seien schließlich ihre persönlichen Daten. Das Sozialgericht hat die Klägerinnen erneut darauf hingewiesen, dass die Kontoauszüge vorgelegt werden müssten und mehrfach Fristverlängerung gewährt. Die Klägerin zu 1 hat sodann Auszüge zu dem von ihr geführten Girokonto bei der P. übersandt, die den Zeitraum vom 3. Dezember 2019 bis 16. Dezember 2019, vom 31. Dezember 2019 bis zum 2. Januar 2020, vom 3. Januar 2020 bis zum 13. Januar 2020, vom 15. Januar 2020 bis zum 3. Februar 2020, vom 25. Februar 2020 bis zum 27. Februar 2020, vom 13. März 2020 bis zum 16. März 2020 und schließlich vom 17. März 2020 bis zum 16. April 2020 abgedeckt haben. Die Klägerin zu 2 habe kein eigenes Konto. Auf weiteren Hinweis des Sozialgerichts hat die Klägerin zu 1 erklärt, keine weiteren Kontoauszüge finden zu können. Mit Gerichtsbescheid vom 25. April 2023, den Klägerinnen am 8. Mai 2023 zugestellt, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, statthaft sei die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1, 56 SGG) verfolgten. Denn die Klägerinnen erstrebten in der Sache die Verpflichtung, dass ihnen abschließend höhere Leistungen zuerkannt würden, als mit dem Bescheid vom 2. März 2021 festgesetzt. Darüber hinaus sei die Klageschrift der Klägerin zu 1 dahingehend auszulegen, dass diese auch im Namen ihrer Tochter, der Klägerin zu 2, habe Klage erheben wollen. Die so verstandene Klage sei unbegründet. Die streitbefangenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Der Beklagte habe zu Recht die Leistungen gemäß § 41a Abs. 1 Satz 1 SGB II zunächst nur vorläufig bewilligt, weil bei Erlass des vorläufigen Bewilligungsbescheides die Einkünfte der Klägerin zu 2 aus ihrer selbständigen Tätigkeit nicht festgestanden hätten. Nach Ende des Bewilligungsabschnitts habe der Beklagte die Klägerinnen unter Setzung einer angemessenen Frist aufgefordert, die für die abschließende Berechnung des Leistungsanspruchs erforderlichen Kontoauszüge zu der selbständigen Tätigkeit einzureichen. Zur Einreichung seien die Klägerinnen gemäß § 41a Abs. 3 SGB II verpflichtet gewesen. Dem stünden keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen(Hinweis auf BSG, Urteil vom 14.5.2020 – B 14 AS 7/19 R). Auch wenn die Klägerin zu 2 ihre selbständige Tätigkeit möglicherweise nach kurzer Zeit wieder aufgegeben habe, so sei die Vorlage insbesondere der Kontoauszüge ihres Kontos zum Nachweis dieses Vorbringens geboten gewesen. Es stehe den Klägerinnen nicht zu, darüber zu entscheiden, wann die Vorlage von Kontoauszügen notwendig sei, um ihre Hilfebedürftigkeit nachzuweisen. Die Klägerinnen seien ihrer Verpflichtung, die Kontoauszüge einzureichen, trotz mehrfacher Aufforderung und Fristsetzung nicht nachgekommen, so dass der Beklagte zurecht nach § 41a Abs. 3 SGB II festgestellt habe, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe. Im Klageverfahren habe das Gericht die Klägerinnen unter Fristsetzung und Verweis auf die Rechtsfolgen des § 106a Abs. 3 SGG zur Vornahme der Mitwirkungshandlungen aufgefordert. Trotz mehrfacher Fristverlängerungen habe allein die Klägerin zu 1 Kontoauszüge eingereicht. Diese seien überdies unvollständig gewesen. Es hätten Kontoauszüge für den Zeitraum ab dem 16. April 2020 gefehlt. Für die Klägerin zu 2 seien keine Kontoauszüge eingereicht worden. Soweit der Bewilligungsbescheid aufgehoben worden sei, sei die Erstattung gemäß § 41a Abs. 6 SGB II in Höhe der überzahlten Beträge von insgesamt 5.291,28 Euro festzusetzen gewesen. Die Klägerinnen haben am 2. Juni 2023 Berufung eingelegt. Sie tragen vor, sie hätten stets alle Unterlagen eingereicht. Die Kontoauszüge seien die der Bedarfsgemeinschaft. Aus diesen gehe alles hervor. Sollten diese nicht vollständig sein, so habe es jedenfalls auch in Zeiträumen, für die Kontoauszüge fehlten, keine relevanten Kontobewegungen gegeben. Die Klägerin zu 1 hat sodann Kontoauszüge der P. für das o.g. Konto für den Zeitraum vom 29. November 2019 bis zum 3. Juni 2020 übersandt, wobei bis zuletzt die Kontoauszüge Nr. 021 (15.5.2020) und 023 (19.5.2020) gefehlt haben. Die Klägerinnen beantragen, den Gerichtsbescheid vom 25. April 2023 sowie den abschließenden Festsetzungsbescheid und die Erstattungsbescheide vom 2. März 2021, jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. Mai 2021, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Mai 2020 ihren Leistungsanspruch in Höhe der für diesen Zeitraum vorläufig bewilligten Leistungen abschließend festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die Begründung des Gerichtsbescheides und meint, die Klägerinnen seien wegen der entsprechenden Verfügung des Sozialgerichts vom 29. November 2022 gemäß § 106a SGG präkludiert, so dass nachgereichte Unterlagen keine Bedeutung mehr hätten. Im Übrigen bezögen sich die mit der Berufungsschrift vorgelegten Kontoauszüge nur auf die Klägerin zu 1. Mit Beschluss vom 4. August 2023 hat der Senat, nach Anhörung der Beteiligten, die Berufung auf den Berichterstatter übertragen, der mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Der Berichterstatter hat die Klägerinnen sodann darauf hingewiesen, dass den Kontoauszügen im Streitzeitraum Bareinzahlungen zu einem Gesamtbetrag von 3.159 Euro zu entnehmen seien, und aufgefordert, diese zu erklären. Im Einzelnen handelte es sich um 100 Euro und 340 Euro am 2. Januar 2020, 50 Euro am 3. Januar 2020, 160 Euro und 333 Euro am 31. Januar 2020, 220 Euro am 28. Februar 2020, 145 Euro am 2. März 2020, 204 Euro am 9. April 2020, 590 Euro am 24. April 2020, 200 Euro am 29. April 2020, 197 Euro am 30. April 2020, 130 Euro am 4. Mai 2020 sowie 490 Euro am 29. Mai 2020. Die Klägerinnen haben darauf erklärt, es sei ihnen erlaubt, ihr Konto „normal zu benutzen“. Bei den Einzahlungen handele es sich jedenfalls nicht um „Einnahmen“, erst recht nicht um solche der Klägerin zu 2. Es könne sich nur um „Einzahlungen z.B. von Miete usw. handeln, ggf. kleckerweise“. Auch bewahre die Klägerin zu 1 manchmal Geld, das sie noch zurückgeben müsse, z.B. für Betriebskostenabrechnungen, außerhalb des Kontos auf, „um es wieder einzuzahlen“. Der Berichterstatter hat die Klägerinnen aufgefordert, für jede einzelne Bareinzahlung den Namen und die ladungsfähige Anschrift der Geldgeber zu nennen. Die Klägerinnen sind darauf hingewiesen worden, dass andernfalls ihre Hilfebedürftigkeit im Streitzeitraum nicht nachgewiesen sein dürfte. Am 15. Januar 2024 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, zu dem die Klägerin zu 1 erschienen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll, die Prozessakten sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.