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Urteil

L 4 AS 90/23 D

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2023:1221.L4AS90.23D.00
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach § 7 SGB 2 ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller seine hierzu erforderliche Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB 2 nicht nachweist. Das ist u. a. dann der Fall, wenn er sich weigert, Kontoauszüge zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorzulegen.(Rn.31) 2. Kommt der Kläger seinen prozessualen Mitwirkungspflichten nicht nach und erschwert er hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts, so kann er einen Verzicht des Gerichts auf weitere Maßnahmen der Amtsermittlung nicht rügen.(Rn.33) 3. In einem solchen Fall sind vorläufig erbrachte Leistungen gemäß § 41a Abs. 6 S. 3 und 4 SGB 2 zu erstatten.(Rn.34)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach § 7 SGB 2 ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller seine hierzu erforderliche Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB 2 nicht nachweist. Das ist u. a. dann der Fall, wenn er sich weigert, Kontoauszüge zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorzulegen.(Rn.31) 2. Kommt der Kläger seinen prozessualen Mitwirkungspflichten nicht nach und erschwert er hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts, so kann er einen Verzicht des Gerichts auf weitere Maßnahmen der Amtsermittlung nicht rügen.(Rn.33) 3. In einem solchen Fall sind vorläufig erbrachte Leistungen gemäß § 41a Abs. 6 S. 3 und 4 SGB 2 zu erstatten.(Rn.34) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, über die durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen hat, ist unzulässig. Sie ist im Übrigen auch unbegründet. I. Die Berufung ist nicht fristgerecht erhoben worden. Die Einlegung der Berufung ist hier außerhalb der Monatsfrist gemäß § 151 Abs. 1 SGG erfolgt. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 13. Februar 2023, der eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthielt, ist dem Kläger am 21. Februar 2023 zugestellt worden. Die Berufung ist erst am Donnerstag, den 23. März 2023, eingegangen. II. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind der Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2023, der Bescheid zur abschließenden Festsetzung des Leistungsanspruchs für die Zeit vom 1. März 2018 bis 31. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids W-12302-14008/19 vom 19. September 2019 sowie der Erstattungsbescheid vom 27. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids W-12302-10735/19, soweit diese Regelungen für den Kläger treffen. Der Kläger hat die Klage mit dem Wortlaut „Hiermit klage ich [Nachname, Vornahme, Geburtsdatum, Wohnanschrift] gegen Entscheidung vom Jobcenter team.arbeit.hamburg vom 19. September 2019“ erhoben. Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz ist davon auszugehen, dass der Kläger sich damit gegen beide Widerspruchsbescheide vom 19. September 2019 wendete, denn nur dadurch hätte er im Erfolgsfalle sein Rechtsschutzziel – die Beseitigung der gegen ihn gerichteten Rückforderung – erreichen können. Gleichzeitig hat der Kläger durch die gewählte Formulierung die Klage für sich persönlich erhoben. Eine Klageerhebung für den Sohn ist auch nicht später, evtl. denkbar im Wege einer Klarstellung, erfolgt. III. Die Klage ist aus den vom Sozialgericht dargelegten Gründen zulässig. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 2, § 56 SGG). Denn hier sind vom Beklagten abschließend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in geringerer Höhe als zunächst vorläufig bewilligt festgestellt worden (nämlich Festsetzung „auf Null“ mit Bescheid vom 22. Mai 2019), und der Beklagte verlangt deshalb die Erstattung vorläufig bewilligter Leistungen (mit Bescheid vom 27. Juni 2019). In dieser Konstellation ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die statthafte Klageart, wenn auch bei einem vollen Erfolg des Klägers keine höheren als die vorläufig festgestellten Leistungen in Betracht kommen können, also ein weitergehender Zahlungsanspruch ausscheidet. Ist hingegen das Klageziel auf die Abänderung der abschließenden Entscheidung gerichtet, soweit Leistungen abschließend in geringerer Höhe als vorläufig bewilligt festgestellt worden sind und wird zugleich die Feststellung höherer als vorläufig bewilligter endgültiger Leistungen verlangt, ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 56 SGG) statthafte Klageart (vgl. zu allem BSG, Urteil vom 11.11.2021 – B 14 AS 41/20 R). Im vorliegenden Fall geht es dem Kläger um die Beseitigung der gegen ihn gerichteten Rückforderung und ihrer Grundlage im Bescheid vom 22. Mai 2019. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass er über die vorläufig bewilligten Leistungen hinaus weitere Leistungen begehrt. Ein Leistungsbegehren ist damit nicht zu erkennen. Die Anfechtungsklage richtet sich gegen den Erstattungsbescheid vom 27. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides W-12302-10735/19. Die Verpflichtungsklage richtet sich auf Abänderung des Festsetzungsbescheids vom 22. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids W-12302-14008/19. Dem Kläger kann nach dem Gesamtzusammenhang der mündlichen Verhandlung nicht entgegengehalten werden, er habe lediglich die Beseitigung der streitgegenständlichen Bescheide beantragt und deshalb eine endgültige Leistungsfestsetzung „größer Null“, also z.B. in Anwendung des vorläufig angerechneten Einkommens nicht angestrebt. Dem Vorbringen des unvertretenen Klägers kann das Verpflichtungsbegehren, gerichtet auf die endgültige Festsetzung „größer Null“, ohne Weiteres entnommen werden. IV. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Weder der Festsetzungsbescheid (dazu unten 1. bis 4.) noch der Erstattungsbescheid (dazu unten 5.) verletzen den Kläger in seinen Rechten. Ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II im Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. August 2018 kann nicht festgestellt werden. Eine Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht nicht nachgewiesen. 1. Ob die Voraussetzungen für eine Leistungsbewilligung vorliegen, hat das Gericht grundsätzlich von Amts wegen aufzuklären (§ 103 SGG). Allerdings gelten auch im Sozialgerichtsverfahren die Grundsätze der materiellen Beweislast, die vorgeben, wie zu entscheiden ist, wenn das Gericht die erforderlichen Tatsachen nicht umfassend ermitteln kann. Dabei gilt der Grundsatz, dass im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt demnach derjenige, der Leistungen nach dem SGB II geltend macht (BVerfG, Beschluss vom 1.2.2010 - 1 BvR 20/10, Rn. 2; BSG, Beschluss vom 12.10.2022 – B 4 AS 87/22, Rn. 3; Beschluss vom 29.6.2021 – B 4 AS 96/21 B, Rn. 2; Beschluss vom 6.4.2022 – B 4 AS 380/21 B, Rn. 4; LSG Hamburg, Urteil vom 10.10.2023 – L 4 AS 250/23 D). Es geht zu Lasten des Klägers, wenn in seiner persönlichen Sphäre und in seiner Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge – wie hier die konkreten finanziellen Verhältnisse, insbesondere das Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit – nicht aufklärbar sind. 2. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht bereits für sich genommen eine Hilfebedürftigkeit nicht feststellen, weil der Kläger dem Beklagten oder dem Gericht trotz mehrmaliger Aufforderung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung weder für das Konto (...) noch für mindestens ein weiteres eigenes Konto (vgl. Überweisung von 1.000,- € von einem Konto des Klägers auf das vorgenannte Konto am 24. Oktober 2018, Dokument 56 der elektronischen Verwaltungsakte – eVA, Eingangsdatum 26. August 2019) Kontoauszüge vorgelegt hat. Auch für das Konto, auf welches die vorläufigen Leistungen gemäß Bescheid vom 1. März 2018 ausgezahlt wurden (), liegen keine Kontoauszüge vor. Ohne Einsicht in die Konten für den Streitzeitraum kann eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse nicht erfolgen. 3. Daneben kann eine Hilfebedürftigkeit des Klägers allein deshalb nicht festgestellt werden, weil er für seine selbstständige Tätigkeit im Möbel- und Küchenaufbau keine Belege über Betriebseinnahmen vorgelegt hat. Er hat auch keine zusammenfassende und abschließende Erklärung über die geltend gemachten Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben vorgelegt (z.B. in Form der Anlage EKS). Dem Gericht liegen für den streitgegenständlichen Zeitraum allein die im September 2018 (Scandatum 14. September 2019) eingereichten Rechnungen über einige Betriebsausgaben vor. Auf dieser Grundlage können die gemäß § 3 Abs. 3 Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V) notwendigen Prüfungen (u.a. Erforderlichkeit der geltend gemachten Betriebsausgaben, Vollständigkeit der erklärten Betriebseinnahmen, evtl. Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben, wenn sie aus Darlehen finanziert wurden) nicht durchgeführt werden. Aus dem eventuellen Fehlen eines Gewinns im steuerrechtlichen Sinne würde für die Bewertung der selbstständigen Tätigkeit nach § 11 ff. SGB II und § 3 Alg II-V nichts folgen. Die Ermittlung des Einkommens aus selbstständigen Tätigkeiten, insb. die Berücksichtigung von Betriebsausgaben, erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 Alg II-V „ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften“. 4. Dem Kläger war am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2023 keine Gelegenheit zu geben, Unterlagen noch nach der mündlichen Verhandlung nachzureichen. Auch unabhängig von den Sondervorschriften in § 106a, § 157a SGG gilt, dass sich die Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht verringern, wenn Beteiligte ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. Erschwert der Kläger durch seine fehlende Mitwirkung die Aufklärung des Sachverhalts, kann er einen Verzicht des Gerichts auf weitere Maßnahmen der Amtsermittlung ggf. nicht rügen (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 103 Rn. 16). So liegt es hier. Bereits das Sozialgericht hat den Kläger mit Schreiben vom 16. November 2022 um die Einreichung konkret bezeichneter Unterlagen gebeten (vollständige Anlage EKS, Kopien der Einnahme- und Ausgabebelege, Kontoauszüge). Dies ist mit Schreiben vom 29. Dezember 2022 wiederholt worden. Der Senat hat mit Schreiben vom 31. März 2023, bezugnehmend auf die genannten Schreiben des Sozialgerichts, ebenfalls die Vorlage der Unterlagen angefordert. Auch im Verlauf des Termins wurde dies ausführlich erläutert und besprochen, so dass dem Kläger in der Verhandlung ausführlich rechtliches Gehör hinsichtlich der Notwendigkeit der Einreichung von Unterlagen gewährt wurde. Der völlig ungewissen Aussicht, dass der Kläger Unterlagen, die bereits seit September 2019 von ihm durch den Beklagten und die Gerichte angefordert wurden, nun doch noch zeitnah beibringen würde, brauchte nicht nachgegangen werden. Der Kläger hat seinen vom Gericht als Antrag aufgefassten Wunsch, noch nach der Verhandlung Unterlagen nachzureichen, erst zum Ende der mündlichen Verhandlung nach Aufnahme seines Schlussantrags formuliert. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht den Antrag nicht gesondert beschieden. Soweit der Antrag des Klägers als Vertagungsantrag anzusehen war, war dieser abzulehnen. Eine Vertagung erfolgt gem. § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) aus erheblichen Gründen. Gemäß § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist insbesondere die mangelnde Vorbereitung einer Partei kein erheblicher Grund, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt. Der Kläger wurde durch das Gericht bereits vor der Verhandlung schriftlich darauf hingewiesen, dass die Vorlage von u.a. Kontoauszügen, Einnahmebelegen und einer Erklärung nach Art der Anlage EKS erforderlich sei (s.o.). Der Kläger hat diese Unterlagen weder im weiteren Verfahren eingereicht noch zur mündlichen Verhandlung vorgelegt, auch nicht teilweise. Eine konkrete Entschuldigung hat der Kläger nicht vorgebracht. Er hat lediglich vorgetragen, dass für ihn der Umgang mit Papieren und Schreiben der Behörden und des Gerichts schwierig sei. 5. Der Erstattungsbescheid vom 27. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids W-12302-10735/19 ist ebenfalls rechtmäßig. Der Kläger hat die vorläufig erbrachten Leistungen in voller Höhe zu erstatten (§ 41a Abs. 6 Satz 3 und 4 SGB II in der bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung). Die Erstattungssumme entspricht den mit Bescheid vom 1. März 2023 vorläufig bewilligten Leistungen für den Kläger (6 x 842,24 € = 5.053,44 €). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht ersichtlich. Der Kläger wendet sich gegen eine abschließende Festsetzung seines Leistungsanspruchs nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und eine darauf beruhende Erstattungsforderung für den Zeitraum März 2018 bis August 2018. Der 1974 geborene Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum selbstständig im Bereich Küchen- und Möbelmontage tätig. An seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitraum bestanden keine Zweifel. Auf seinen Antrag vom 22. Februar 2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger und seinem 2013 geborenen Sohn mit Bescheid vom 1. März 2018 für die Zeit vom 1. März 2018 bis zum 31. August 2018 vorläufig Leistungen nach dem SGB II. Als Einkommen wurde auf Grundlage der Angaben des Klägers ein prognostiziertes durchschnittliches Einkommen aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 58,33 € sowie das Kindergeld für den Sohn berücksichtigt. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wurde der Kläger mit Schreiben vom 10. September 2018 unter Fristsetzung bis zum 20. November 2018 aufgefordert, eine abschließende Anlage EKS für die Zeit von März 2018 bis August 2018, Nachweise über sämtliche betriebliche Einnahmen und Ausgaben für den gleichen Zeitraum, die Kontoauszüge aller privaten und geschäftlichen Konten und Nachweise für alle sonstigen Änderungen einzureichen. In der Verwaltungsakte des Beklagten befinden sich, mit dem Scandatum 14. September 2018 versehen, einige Belege des Klägers. Es handelt sich um eine Telefonrechnung für Juli 2018, eine Telefonrechnung für August 2018, eine Rechnung über ein Smartphone vom 10. September 2018, einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kfz Ford Transit vom 6. August 2018, einen Kraftfahrzeugsteuer Bescheid vom 21. August 2018, einen Kraftfahrzeugschein, einen Vorschlag zur Kfz-Versicherung vom 14. August 2018, eine Rechnung über eine Dübelfräse vom 7. Juli 2018, eine Rechnung über einen Exzenterschleifer vom 28. Juni 2018, eine Rechnung über eine Tauchsäge vom 13. Juni 2018, eine Rechnung über weitere Werkzeuge („F.“) vom 20. Juni 2018, eine Rechnung über Werkzeuge von C. vom 21. Juni 2018, eine weitere Rechnung über Werkzeuge von C. vom 19. Juni 2018, eine Rechnung über Holzwaren vom 17. Juli 2018, zwei Quittungen über die Zahlung in bar an zwei Mitarbeiter für Juli 2018, eine Quittung über eine Zahlung in bar an einen Mitarbeiter für August 2018. Mit Schreiben vom 9. April 2019 erinnerte der Beklagte den Kläger mit Fristsetzung bis zum 30. April 2019 an die Einreichung der genannten Unterlagen. Beide Schreiben enthielt den Hinweis, dass bei Nichteinreichung der angeforderten Unterlagen die Feststellung drohe, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe. Dies bedeute, dass in diesem Fall die nur vorläufig bewilligten Leistungen für den betreffenden Zeitraum in voller Höhe zu erstatten seien. Mit Bescheid vom 22. Mai 2019 stellte der Beklagte fest, dass für die Zeit von 1. März 2018 bis 31. August 2018 ein Leistungsanspruch nicht bestand. Zur Begründung gab er an, der Kläger habe die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht. Mit Bescheid vom 27. Juni 2019 setzte der Beklagte die zu erstattenden Leistungen für den Kläger auf 5.053,44 € fest. Der Kläger legte mit Schreiben vom 2. Juli 2019, eingegangen beim Beklagten am 3. Juli 2019, Widerspruch gegen die „Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs“ ein. Zur Begründung gab er an, dass seine ehemalige Buchhalterin es versäumt habe, die angeforderten Unterlagen rechtzeitig an ihn zu übersenden. Er werde die Unterlagen bis Ende des Monats nachsenden. Mit Schreiben vom 15. August 2019 teilte der Beklagte dem Kläger unter dem Betreff „Ihre E-Mail vom 1.8.2019“ mit, er habe am 1. August 2019 ohne Angabe von Gründen Kontoauszüge per E-Mail eingereicht. Weil keine Erklärung sowie Begründung zur Einreichung der Kontoauszüge vorliege, erhalte er die Kontoauszüge in der Anlage zurück. Die Kontoauszüge seien aufgrund einer fehlenden Begründung zur Einreichung nicht berücksichtigt worden. In der Verwaltungsakte befindet sich im Anschluss der Ausdruck einer Umsatzübersicht des Kontos (...) für den Zeitraum vom 10. September 2018 bis 20. November 2018 (15 Seiten). Aus der Umsatzübersicht ergibt sich – außerhalb des Streitzeitraums – unter anderem eine Kapitalauszahlung in Höhe von 40.000,00 € am 23. Oktober 2018, eine weitere in Höhe von 25.000,00 € am 13. November 2018, jeweils mit dem handschriftlichen Vermerk, dass es sich um einen Kredit handele. Weiterhin ergibt sich eine Überweisung von 25.000,00 € an eine P. GmbH mit dem Verwendungszweck „Stammkapital“. In einem Telefonvermerk vom 26. August 2019 legte der Beklagte nieder, der Kläger habe unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 15. August 2019 mitgeteilt, dass die Kontoauszüge für die Rechtsstelle gewesen seien und er diese heute wieder per Mail gesendet habe. Er wolle mit den Kontoauszügen erreichen, dass die Forderung für die Zeit März 2018 bis August 2018 nicht aufrechterhalten werde. Der Kläger schrieb am 26. August 2019 eine E-Mail an die Rechtsstelle des Beklagten mit dem Zeichen W-12302-10735/19. Er teilte darin mit, dass er mit dieser Mail weitere Kontoauszüge sende. Die E-Mail enthielt zwei PDF-Dateien als Anhänge. Der Widerspruch vom 2. Juli 2019 wurde in Bezug auf die abschließende Festsetzung mit Widerspruchsbescheid (W-12302-14008/19) vom 19. September 2019 gegenüber dem Kläger und seinem Sohn verworfen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Widerspruch vom 2. Juli 2019 gegen die abschließende Festsetzung vom 22. Mai 2019 unzulässig sei, da er nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erhoben worden sei. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 19. September 2019 (W-12302-10735/19) wies der Beklagte den Widerspruch vom 2. Juli 2019 gegen den Bescheid vom 27. Juni 2019 wegen der Erstattung vorläufig erbrachter Leistungen für die Zeit vom 1. März 2018 bis 31. August 2018 gegenüber dem Kläger und seinem Sohn zurück. Die bestandskräftige endgültige Festsetzung des geltend gemachten Leistungsanspruchs mit Bescheid vom 22. Mai 2019 entfalte für den Erstattungsanspruch Tatbestandswirkung. Am 21. Oktober 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er verwendete den Wortlaut „Hiermit klage ich [Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Wohnanschrift] gegen Entscheidung vom Jobcenter team.arbeit. h. vom 19. September 2019“. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe die vom Beklagten benötigten Unterlagen nachgereicht. Mit gerichtlichem Schreiben vom 16. November 2022 hat das Sozialgericht den Kläger zur Vorlage einer vollständig ausgefüllten Anlage EKS für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. August 2018, von Kopien sämtlicher betrieblicher Einnahme- und Ausgabebelege für diesen Zeitraum sowie von Kontoauszügen für diesen Zeitraum aufgefordert. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2022 gemäß § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Sozialgericht dem Kläger eine Frist von einem Monat zur Vorlage dieser Unterlagen gesetzt. Der Kläger ist zudem mit Schreiben vom 16. November 2022 darauf hingewiesen worden, dass der vollständige Zugang der aufgeführten Unterlagen den Verwaltungsakten des Beklagten nicht zu entnehmen sei. Mit Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2023 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Der Zulässigkeit stehe insbesondere nicht entgegen, dass der Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 22. Mai 2019 nicht innerhalb der Widerspruchsfrist erhoben worden sei. Die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) greife nicht ein. Vorliegend müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte eine Aufgabe zur Post durch den Mitarbeitenden der Poststelle nicht dokumentiert habe. Eine solcher Nachweis ergebe sich aus der Verwaltungsakte nicht. Daher gehe das Gericht zugunsten des Klägers von einem fristgerechten Widerspruch auch gegen den Festsetzungsbescheid aus. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Der Beklagte sei aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers zur abschließenden Nullfestsetzung berechtigt gewesen. Der Kläger habe die Hilfebedürftigkeit seiner Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum vom 1. März 2018 bis zum 31. August 2018 nicht nachgewiesen. Der Beklagte habe den Kläger mit Schreiben vom 10. September 2018 unter Fristsetzung dazu aufgefordert, die benannten Unterlagen für den Bewilligungszeitraum vom 1. März 2018 bis zum 31. August 2018 einzureichen. Bis zur abschließenden Entscheidung am 22. Mai 2019 sei der Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Auch für die Zeit nach Erlass der Bescheide sei für das Gericht nicht ersichtlich, dass Kontoauszüge für den streitgegenständlichen Zeitpunkt nachgereicht worden seien. Dies wäre zudem auch nicht ausreichend gewesen. Der Kläger habe neben den Kontoauszügen zumindest auch die Anlage EKS einzureichen gehabt. Die Erstattung gemäß § 41a Abs. 6 SGB II in Höhe der vorläufig geleisteten Beträge in Höhe von insgesamt 5.053,44 € sei zutreffend festgesetzt. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 21. Februar 2023 zugestellt worden. Er hat am 23. März 2023, einem Donnerstag, Berufung eingelegt. Er trägt vor, dass seine beiden Söhne (sechs und acht Jahre alt) dauerhaft im 50:50-Modell bei ihm lebten. Er habe seinerzeit die nötigen Unterlagen beim Jobcenter eingereicht. Dazu müsse man seine Akte im System des Beklagten überprüfen. Nach Corona sei seine Arbeit „fast am Boden“. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2023 und die Bescheide des Beklagten vom 22. Mai 2019 und vom 27. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2019 aufzuheben. Er beantragt weiter, die Gelegenheit zu bekommen, die geforderten Unterlagen nachzureichen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, die Berufung sei wegen verfristeter Erhebung als unzulässig zu verwerfen. Mit Schreiben vom 31. März 2023 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass auch das Sozialgericht mit Schreiben vom 16. November 2022 und vom 29. Dezember 2022 Unterlagen angefordert habe, die nicht vorgelegt worden seien. Der Kläger wurde um Mitteilung gebeten, wann er den Bescheid vom 22. Mai 2019 erhalten habe. Auch diese Frage des Sozialgerichts sei unbeantwortet geblieben. Am 6. Juni 2023 hat der Kläger eine Bestätigung der P. über die Anforderung eines Doppels der Kontoauszüge für die Zeit vom 1. März 2018 bis 31. August 2018 eingereicht. Er hat mitgeteilt, dass er die Auskunft erhalten habe, dass die Kontoauszüge innerhalb von 15 Tagen per Post an ihn gesendet würden und er diese sofort bei Gericht einreichen werde. Mit Beschluss vom 3. Juli 2023 hat der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter übertragen, der mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Am 21. Dezember 2023 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Für den Inhalt des Termins wird auf dessen Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls, die übrige Prozessakte sowie die vorliegende Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.