Beschluss
1 BvR 20/10
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
• Die Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht, weil sie sich nicht hinreichend mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanzen auseinandersetzt.
• Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG liegt nicht bereits deswegen vor, weil ein sozialgerichtliches Verfahren die Verteilung der materiellen Beweis- bzw. Feststellungslast zugrunde legt, insbesondere wenn der Sachverhalt wegen unzureichender Mitwirkung des Antragstellers nicht geklärt werden kann.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Begründung • Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. • Die Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht, weil sie sich nicht hinreichend mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanzen auseinandersetzt. • Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG liegt nicht bereits deswegen vor, weil ein sozialgerichtliches Verfahren die Verteilung der materiellen Beweis- bzw. Feststellungslast zugrunde legt, insbesondere wenn der Sachverhalt wegen unzureichender Mitwirkung des Antragstellers nicht geklärt werden kann. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte, in denen es um die Berücksichtigung von Betriebsausgaben bei Leistungen nach SGB II ging. Sie rügte insbesondere Verletzungen ihrer Grundrechte und verwies teilweise auf eine frühere Entscheidung des BVerfG (1 BvR 569/05). Die Vorinstanzen hatten sich detailliert mit den einschlägigen Vorschriften der Alg II-V, insbesondere § 3 und § 3 Abs. 3, auseinandergesetzt und dargelegt, welche Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanzen stellten zudem fest, dass Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Beschwerdeführerin bestehen und es derzeit an einem Anordnungsgrund fehle, weil ausreichende finanzielle Mittel vorliegen. Das Verfahren förderte, so die Vorinstanzen, nicht die zur endgültigen Klärung notwendigen Mitwirkungshandlungen der Beschwerdeführerin zutage. Die Beschwerdeführerin setzte sich in ihrer Begründung nicht hinreichend mit diesen konkreten Erwägungen und der dargelegten Beweislage auseinander. • Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht anzunehmen, weil sie unzulässig ist. • Die Begründung erfüllt nicht die Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG, da die Beschwerdeführerin die detaillierten Erwägungen der Vorinstanzen zur Sach- und Rechtslage unbeachtet lässt. • Das Landessozialgericht hat die einschlägige Vorschrift der Alg II-V geprüft und konkret begründet, welche Betriebsausgaben nach § 3 Abs. 3 Alg II-V zu berücksichtigen sind und welche nicht; diese Auseinandersetzung hat die Beschwerde nicht entkräftet. • Die Berufung auf Art. 19 Abs. 4 GG verfehlt den Erfolg, weil die Beschwerdeführerin sich nicht mit den im Einzelnen aufgeführten Umständen auseinandersetzt, die Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit begründen. • Es liegt kein generelles Gebot vor, in sozialgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren abweichend von der gesetzlichen Beweis- und Feststellungslast zugunsten des Leistungssuchenden zu entscheiden, wenn dieser durch mangelnde Mitwirkung die Sachverhaltsaufklärung verhindert. • Mangels Auseinandersetzung mit der Feststellung, dass gegenwärtig ein Anordnungsgrund fehlt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. • Weitere Ausführungen werden nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen; die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Maßgeblich hierfür war die unzureichende Beschwerdebegründung: Die Beschwerdeführerin hat sich nicht mit den ausführlichen Feststellungen und Rechtsausführungen der Vorinstanzen auseinander gesetzt, insbesondere betreffend die Prüfung der Alg II-V und die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit. Soweit Art. 19 Abs. 4 GG geltend gemacht wurde, reicht dies nicht aus, da keine konkrete Darlegung vorliegt, die die vorinstanzlichen Zweifel an der Bedürftigkeit und das Fehlen eines Anordnungsgrundes entkräftet. Damit bleibt die Entscheidung der Vorinstanzen bestehen und die Verfassungsbeschwerde erfolglos; die Nichtannahme ist unanfechtbar.