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Urteil

L 4 AS 67/24 WA

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2024:0405.L4AS67.24WA.00
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Leitsätze
1. Prozesshandlungen wie die Klageerhebung sind nicht generell vom Einwilligungsvorbehalt ausgeschlossen, vielmehr kann ein Einwilligungsvorbehalt auch für die Vertretung gegenüber Gerichten angeordnet werden (vgl VerfG Potsdam vom 21.9.2012 - 48/12; BFH vom 8.2.2012 - V B 3/12 = BFH/NV 2012, 770). (Rn.16) 2. Die Geltendmachung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, weil eine Leistungsgewährung zum Erlöschen der Forderung führt (vgl BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 54/08 R = BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2 und vom 12.6.2013 - B 14 AS 50/12 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 35), weshalb eine Klageerhebung in diesem Fall nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. (Rn.16) 3. Eine Überprüfung des Handelns des Betreuers obliegt grundsätzlich dem Betreuungsgericht, nicht dem Prozessgericht, etwas Anderes kommt allenfalls bei evidentem Missbrauch der Vertretungsmacht in Betracht (vgl BGH vom 30.4.2008 - XII ZR 110/06 = BGHZ 176, 262). (Rn.16)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren L 4 AS 275/23 D durch Rücknahme der Berufung erledigt ist. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Prozesshandlungen wie die Klageerhebung sind nicht generell vom Einwilligungsvorbehalt ausgeschlossen, vielmehr kann ein Einwilligungsvorbehalt auch für die Vertretung gegenüber Gerichten angeordnet werden (vgl VerfG Potsdam vom 21.9.2012 - 48/12; BFH vom 8.2.2012 - V B 3/12 = BFH/NV 2012, 770). (Rn.16) 2. Die Geltendmachung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, weil eine Leistungsgewährung zum Erlöschen der Forderung führt (vgl BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 54/08 R = BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2 und vom 12.6.2013 - B 14 AS 50/12 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 35), weshalb eine Klageerhebung in diesem Fall nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. (Rn.16) 3. Eine Überprüfung des Handelns des Betreuers obliegt grundsätzlich dem Betreuungsgericht, nicht dem Prozessgericht, etwas Anderes kommt allenfalls bei evidentem Missbrauch der Vertretungsmacht in Betracht (vgl BGH vom 30.4.2008 - XII ZR 110/06 = BGHZ 176, 262). (Rn.16) 1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren L 4 AS 275/23 D durch Rücknahme der Berufung erledigt ist. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen Der Senat entscheidet gem. § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter. Der Senat konnte in der Sache entscheiden, obwohl die Klägerin zu dem Verhandlungstermin am 5. April 2024 nicht erschienen war. Die Klägerin war zu dem Termin mit Schreiben vom 5. März 2024, zugestellt am 7. März 2024, geladen und darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. Das Schreiben der Klägerin vom 27. Februar 2024 war als Antrag auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens L 4 AS 275/23 D auszulegen. Der Streit über die Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme ist in Fortsetzung des Berufungsverfahrens zu entscheiden, in dem die Rücknahme erklärt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 26.7.1989 – 11 Rar 31/88). Dem Antrag der Klägerin auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens kann nicht gefolgt werden, denn das Berufungsverfahren ist durch Rücknahme der Berufung erledigt. Der Betreuer der Klägerin hat die Berufung mit seinem Schreiben vom 20. Februar 2024 zurückgenommen. Die Verwendung des Wortes „vorsorglich“ steht dem nicht entgegen, denn dies ist im Zusammenhang mit dem Verweis auf die nicht erteilte Einwilligung und Genehmigung der Berufungseinlegung zu lesen. In der Erklärung kommt deutlich zum Ausdruck, dass der Betreuer die Berufung nicht weiterverfolgen will und – wenn der Hinweis auf die fehlende Einwilligung und Genehmigung nicht ohnehin schon ausreichen sollte – zu diesem Zweck die Rücknahme ausdrücklich erklärt. Die Klägerin muss die Rücknahmeerklärung auch gegen sich gelten lassen, denn ihr Betreuer vertritt sie im Rahmen seines Aufgabenkreises gerichtlich. Dass die Klägerin der Rücknahme nicht zugestimmt hat, ist insofern unerheblich. Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die Berufung auch keinen Erfolg gehabt hätte. Zur Recht hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Klägerin im Klageverfahren nicht prozessfähig gewesen ist. Für sie ist wirksam eine Betreuung angeordnet, die für die Vertretung gegenüber Gerichten einen Einwilligungsvorbehalt vorsieht. Der Betreuer der Klägerin hat in die Klageerhebung nicht eingewilligt. Eine Einwilligung war auch nicht gem. § 1903 Abs. 3 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung bzw. § 1825 Abs. 3 BGB in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung entbehrlich. Danach bedarf der Betreute trotz Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringe oder nur eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft. Bei der Erhebung einer Klage handelt es sich nicht um eine solche geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens. Die Klageerhebung bringt der Klägerin auch nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil, denn die Geltendmachung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, weil eine Leistungsgewährung zum Erlöschen der Forderung führt (vgl. BSG, Urteil vom 2.7.2009 – B 14 AS 54/08 R und Urteil vom 12.6.2013 – B 14 AS 50/12 R). Prozesshandlungen wie hier die Klageerhebung sind entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht generell vom Einwilligungsvorbehalt ausgeschlossen, vielmehr kann ein Einwilligungsvorbehalt – wie hier geschehen – auch für die Vertretung gegenüber Gerichten angeordnet werden (vgl. etwa Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21.9.2012 – 48/12; BFH, Beschluss vom 8.2.2012 – V B 3/12). Weder das Sozialgericht noch der Senat waren schließlich gehalten, das von der Klägerin gerügte Verhalten ihres Betreuers zu überprüfen. Eine Überprüfung des Handelns des Betreuers obliegt grundsätzlich dem Betreuungsgericht, nicht dem Prozessgericht, etwas Anderes kommt allenfalls bei evidentem Missbrauch der Vertretungsmacht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 30.4.2008 – XII ZR 110/06). Ein Verhalten des Betreuers, das einen Missbrauch seiner Vertretungsmacht befürchten ließe, ist jedoch nicht erkennbar. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betreuer hier nicht zum Wohl der Klägerin handelt. Die Klägerin hätte schließlich mit ihrem Anliegen, den Beklagten zur Gewährung höherer Leistungen für Bedarfe der Unterkunft zu verpflichten, auch in der Sache nicht durchdringen können. Die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen. Deshalb kommt die Anerkennung von Tilgungsleistungen nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen in Betracht, v.a. wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung bei Eintritt in den Leistungsbezug bereits weitgehend abgeschlossen ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 3.12.2015 – B 4 AS 49/14 R m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn.1 und 2 SGG) liegen nicht vor. Streitig ist, ob das Berufungsverfahren L 4 AS 275/23 D durch Rücknahme der Berufung beendet ist. Die 1961 geborene Klägerin steht seit März 2021 hinsichtlich der Aufgabenkreise Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Gerichten, Staatsanwaltschaften, Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern unter Betreuung (Beschluss des Betreuungsgerichts vom 2.3.2021). Hinsichtlich der Vertretung gegenüber Gerichten, Staatsanwaltschaften, Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Als Betreuer ist Herr Rechtsanwalt H. bestellt worden. In dem Betreuerausweis ist ausgeführt, dass der Betreuer die Klägerin im Rahmens seines Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Am 25. Juli 2022 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben und zum einen beantragt, den Beklagten zu verpflichten, im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Unterkunftskosten der von ihr bewohnten Eigentumswohnung nicht lediglich die Schuldzinsen in Höhe von 184,- Euro monatlich zu übernehmen, sondern Leistungen in Höhe von pauschal 400,- Euro monatlich zu gewähren. Zum anderen hat sie mehrere Anträge auf Feststellungen bezüglich der angeordneten Betreuung gestellt und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die Betreuung/den Betreuer nicht zu beachten und nur direkt mit ihr zu kommunizieren. Später hat sie ihre Klage erweitert um Anträge auf Feststellung, dass der Beklagte seine Pflichten verletze und auf Entschädigung (für Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 6. August 2022 verwiesen). Auf Anfrage des Sozialgerichts hat der Betreuer der Klägerin mitgeteilt, dass er in die Klageerhebung weder vorab eingewilligt habe noch sie nachträglich genehmige. Mit Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2023 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Die Klägerin sei nicht prozessfähig, wie sich aus der Art der eingerichteten Betreuung ergebe. Sie könne daher nicht wirksam Klage erheben. Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 11. August 2023 zugestellt worden. Am 24. August 2023 hat sie Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihre Klage sei auch ohne Einwilligung zulässig. Gemäß § 1825 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bedürfe es keiner Einwilligung des Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringe. Das sei hier der Fall, die beantragte Verurteilung des Beklagten zur Gewährung höherer Unterkunftskosten habe für sie nur rechtliche Vorteile. Außerdem wäre das Sozialgericht verpflichtet gewesen, Rechtsmissbrauch seitens des Betreuers zu erkennen und abzuweisen. Die Verhinderung ihres Antrags seitens des Betreuers sei eine offensichtliche Schädigung ihr gegenüber und ein Missbrauch der Betreuerstellung. Die angeordnete Betreuung sei rechtswidrig und müsse aufgehoben werden. Bereits 2017 habe das Betreuungsgericht Hamburg-Altona ein Betreuungsverfahren eingestellt, diese Entscheidung habe immer noch Gültigkeit und führe dazu, dass die 2021 erfolgte Anordnung der Betreuung unzulässig gewesen sei. Im Übrigen hat sie auf den Inhalt ihrer erstinstanzlichen Schreiben verwiesen und beantragt, ihren dortigen Anträgen stattzugeben. Mit Beschluss vom 8. Februar 2024 hat der Senat den Rechtsstreit gem. § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Der Betreuer der Klägerin hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass er keine Einwilligung für dieses Verfahren erteilt habe und die Berufung nicht nachträglich genehmige. Mit Schreiben vom 20. Februar 2024 hat der Betreuer erneut darauf hingewiesen, dass weder eine Einwilligung noch eine Genehmigung erteilt worden sei bzw. werde und erklärt, vorsorglich nehme er die Berufung zurück. Das Verfahren L 4 AS 275/23 D ist daraufhin als durch Rücknahme erledigt ausgetragen worden. Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 hat die Klägerin mitgeteilt, sie erkläre das Schreiben des Betreuers vom 20. Februar 2024 für nichtig. Das Gericht müsse selbst die gesetzlichen Vorschriften und seine Pflichten kennen. Sie dürfe das Verfahren selbst führen, eine Einwilligung sei nicht erforderlich. Der Senat hat dies als Antrag auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens L 4 AS 275/23 D ausgelegt und das Verfahren unter dem Aktenzeichen L 4 AS 67/24 WA neu erfasst. Am 5. April 2024 hat der Senat eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Klägerin nicht erschienen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.